TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/21 D19 430780-1/2012

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Veröffentlicht am 21.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D19 430780-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 20.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 03 25.534-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 20.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 03 25.534-BAG, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinem Vater, XXXX auch XXXX, am 23.08.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003 und brachte durch seinen Vater vertreten vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinem Vater, römisch 40 auch römisch 40 , am 23.08.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 und brachte durch seinen Vater vertreten vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.

Der Vater des Beschwerdeführers gab am 19.01.2004 vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder Widerstandskämpfer sei und die Behörden begonnen hätten sich für den Vater des Beschwerdeführers und dessen Familie zu interessieren. Die Behördenbesuche hätten ungefähr 2002 begonnen, seien anfänglich höflich und korrekt verlaufen, danach sei es zu Drohungen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers gekommen und sei von ihm gefordert worden, dass er über seinen Bruder die Basisstation der Widerstandskämpfer in Erfahrung bringe. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass man dem Vater des Beschwerdeführers vom Teip der Benoj, zu welchem auch KADYROW gehöre, mit Blutrache gedroht habe, die Clanmitglieder hätten gewusst, wer bei den Widerstandskämpfern sei und hätten diese auch gewusst, wo der Onkel des Beschwerdeführers kämpfe. Der Vater des Beschwerdeführers habe erfahren, dass hinter der Blutrache Russen stecken würden, es dürfte jemand vom KADYROW-Clan ums Leben gekommen sein. Zum Vater des Beschwerdeführers seien Leute gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass sein Bruder - der Onkel des Beschwerdeführers - in der Gruppe von Doku UMAROW, dessen Leute jemanden aus Gruppe des KADYROW-Clans ermordet hätten, gekämpft habe. Dem Vater des Beschwerdeführers werde aufgrund der Aktionen seines Bruders Blutrache erklärt. Sollte man den Bruder des Vaters nicht fassen und töten können, werde der Vater des Beschwerdeführers getötet.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde - gemäß § 58 Abs. 2 AVG ohne nähere Begründung - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.533-BAT gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Vater kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Vater des Beschwerdeführers wurde - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG ohne nähere Begründung - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.533-BAT gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Vater kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Auch dem Beschwerdeführer selbst wurde - obwohl dieser einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.534-BAT, gemäß § 7 (und nicht nach §§ 10, 11) AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Auch dem Beschwerdeführer selbst wurde - obwohl dieser einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.534-BAT, gemäß Paragraph 7, (und nicht nach Paragraphen 10, 11,) AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers am XXXX reisten seine Mutter, XXXX, seine Schwester XXXX auch XXXX sowie sein Bruder XXXX, legal mit jeweils einem Visum am 17.06.2005 im Luftweg nach Österreich ein und stellten ebenfalls Asylanträge. Der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.08.2005 ebenfalls Asyl gewährt.Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers am römisch 40 reisten seine Mutter, römisch 40 , seine Schwester römisch 40 auch römisch 40 sowie sein Bruder römisch 40 , legal mit jeweils einem Visum am 17.06.2005 im Luftweg nach Österreich ein und stellten ebenfalls Asylanträge. Der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.08.2005 ebenfalls Asyl gewährt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 3,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 3,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 "hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens" wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 AsylG jedoch nicht wahrscheinlich sei, da ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG nicht vorliege, eine geänderte Situation im Sinne des Art. 1 Abschnitt C gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vorliege sowie der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe (§ 7 Abs. Z 3 AsylG).Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 "hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens" wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG jedoch nicht wahrscheinlich sei, da ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG nicht vorliege, eine geänderte Situation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vorliege sowie der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe (Paragraph 7, Abs. Ziffer 3, AsylG).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den § 142 Abs. 1, Abs. 2 und 15 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1 und Z 2 und 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den Paragraph 142, Absatz eins,, Absatz 2 und 15 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 und 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.

Das Bundesasylamt leitete in der Folge ein Asylaberkennungsverfahren ein.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 21.03.2012 mitgeteilt, dass bei Straffälligkeit ein Verfahren zur Aberkennung des Asyls einzuleiten sei und dass das Bundesasylamt nach Überprüfung des Aktes des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass die Gründe, aus welchen dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, nicht mehr bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei als Jugendlicher nach Österreich gekommen und seien in seinem Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch in Zukunft in der Russischen Föderation keine Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert zu den Fragen, ob er Grund zur Annahme habe, dass ihm gegenwärtig und in Zukunft in Russland eine Verfolgung drohe, ihm im Falle einer Abschiebung nach Russland die Gefahr einer Verfolgung, unmenschlichen Behandlung oder die Todesstrafe drohe sowie ob Gründe vorliegen würden, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Russland sprechen würden, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurden gleichzeitig Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, übermittelt.

Mit Schreiben vom 26.03.2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt handschriftlich in deutscher Sprache mit, dass er mit 13 Jahren nach Österreich gekommen sei, er persönlich keine Probleme habe, es aber sein könne, dass er wegen seines Vaters welche bekommen würde. Er habe in Russland niemanden, seine Familie lebe in Österreich und sei auch sein verstorbener Vater hier begraben, er selber habe sich an diese Land gewöhnt. Der Beschwerdeführer habe in Russland keine Möglichkeiten etwas zu erreichen, wisse nicht wie er dort leben solle und sehe Österreich als sein Heimatland an. Er wisse, dass er in Österreich sehr viel Schlechtes getan habe und viele Leute aus dem Sport, die ihn unterstützt hätten, enttäuscht habe. Der Beschwerdeführer bitte darum, ihm noch eine Chance zu geben und sich als anständiger Mensch zu beweisen. Der Beschwerdeführer würde sehr gerne in Österreich leben und zeigen, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe.

Am 03.04.2012 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 02.04.2012 beim Bundesasylamt ein, mit welcher um Abstandnahme von einer Asylaberkennung ersucht wird. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tathandlungen Jugendlicher gewesen sei und er im Strafverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, was neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, im Rahmen der Strafbemessung durch das Erstgericht als mildernd gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Strafverfahrens bekundet, dass er in Hinkunft die Gesetze genau beachten und bemüht sein werde, ein rechtsschaffendes Leben zu führen. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Verhaftung und Straffälligkeit Berufsboxer gewesen und lege ein Schreiben der XXXX vor, welchem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer zweifacher Weltmeister, Europameister und Internationaler Österreichischer Meister und einer der erfolgreichsten Profiboxer weltweit gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Absicht nach seiner Haftentlassung den Boxsport profimäßig auszuüben und sich auf diese Weise eine Existenz zu verschaffen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 13 Jahren als Flüchtling nach Österreich gekommen und sei im Kinderheim XXXX aufgewachsen, zumal sein Vater an Krebs verstorben sei. Sein Vater sei als politischer Flüchtling nach Österreich gekommen, weil er aufgrund seiner Gesinnung mit einer Strafverfolgung in seinem Heimatland zu rechnen gehabt habe. Als dessen Sohn laufe der Beschwerdeführer naturgemäß der Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls politisch verfolgt werden würde. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und habe der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland keine wie immer geartete Verbindung mehr. Im Falle einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer völlig entwurzelt werden und wäre in Tschetschenien praktisch ein Fremder. Gegen eine Abschiebung würden somit die Tatsachen sprechen, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung in Russland ausgesetzt kein könnte, dass er einen Österreichbezug dadurch habe, dass sämtliche verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich gegeben seien sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Berufsboxer nach seiner Entlassung sofort einer Tätigkeit nachgehen könne, durch welche seine Existenz gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Familie und über die XXXX, die ihm vollkommene Unterstützung nach seiner Haftentlassung anbiete, sozial integriert. Es sei eine durchaus günstige Zukunftsprognose zu ersehen.Am 03.04.2012 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 02.04.2012 beim Bundesasylamt ein, mit welcher um Abstandnahme von einer Asylaberkennung ersucht wird. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tathandlungen Jugendlicher gewesen sei und er im Strafverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, was neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, im Rahmen der Strafbemessung durch das Erstgericht als mildernd gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Strafverfahrens bekundet, dass er in Hinkunft die Gesetze genau beachten und bemüht sein werde, ein rechtsschaffendes Leben zu führen. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Verhaftung und Straffälligkeit Berufsboxer gewesen und lege ein Schreiben der römisch 40 vor, welchem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer zweifacher Weltmeister, Europameister und Internationaler Österreichischer Meister und einer der erfolgreichsten Profiboxer weltweit gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Absicht nach seiner Haftentlassung den Boxsport profimäßig auszuüben und sich auf diese Weise eine Existenz zu verschaffen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 13 Jahren als Flüchtling nach Österreich gekommen und sei im Kinderheim römisch 40 aufgewachsen, zumal sein Vater an Krebs verstorben sei. Sein Vater sei als politischer Flüchtling nach Österreich gekommen, weil er aufgrund seiner Gesinnung mit einer Strafverfolgung in seinem Heimatland zu rechnen gehabt habe. Als dessen Sohn laufe der Beschwerdeführer naturgemäß der Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls politisch verfolgt werden würde. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und habe der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland keine wie immer geartete Verbindung mehr. Im Falle einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer völlig entwurzelt werden und wäre in Tschetschenien praktisch ein Fremder. Gegen eine Abschiebung würden somit die Tatsachen sprechen, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung in Russland ausgesetzt kein könnte, dass er einen Österreichbezug dadurch habe, dass sämtliche verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich gegeben seien sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Berufsboxer nach seiner Entlassung sofort einer Tätigkeit nachgehen könne, durch welche seine Existenz gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Familie und über die römisch 40 , die ihm vollkommene Unterstützung nach seiner Haftentlassung anbiete, sozial integriert. Es sei eine durchaus günstige Zukunftsprognose zu ersehen.

Der Stellungnahme beigelegt ist das in der Stellungnahme erwähnte undatierte Schreiben der Präsidentin der XXXX, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer als junger Profiboxer bereits beachtliche sportliche Erfolge erzielt habe, 25 internationale Profiboxkämpfe bestritten und alle gewonnen habe. Er sei zweifacher Weltmeister, Europameister und internationaler österreichischer Meister und sei somit schon jetzt einer der erfolgreichsten Profiboxer weltweit. Die Präsidentin der XXXX habe sich gleich nach Bekanntwerden von Problemen mit Profiboxern in XXXX vor ca. einem Jahr mit dem Bürgermeister von XXXX in Verbindung gesetzt und im Einvernehmen mit Managern alle Profiboxer aus XXXX abgezogen und strafrechtliche Schritte gemäß den Statuten und sportlichen Regeln der XXXX in die Wege geleitet. Sie kenne das schwere Schicksal des Beschwerdeführers, der mit 13 Jahren nach Österreich gekommen sei, wie sein Vater an Krebs verstorben sei und der Beschwerdeführer in das Kinderheim nach XXXX habe gehen müssen. Aus diesem Grund habe der Vorstand der XXXX beschlossen, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm jede Hilfe für ein ordentliches Leben in Österreich zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer werde von namhafen Sportlern, Prominenten und Journalisten unterstützt. Am 07.10.2011 finde in Wien eine Profiboxveranstaltung als Charitygala zu Gunsten der Krebsforschung für 250 eingeladene Ehrengäste aus Politik, Wirtschaft, Sport und Kirche statt und bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit um eine Weltmeisterschaft zu boxen und seinen Europameistertitel zu verteidigen. Die Präsidentin der XXXX ersuche den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Landesgericht XXXX mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer seitens der XXXX aktiv unterstützt, unter besondere (ärztliche) Aufsicht gestellt und mindestens einmal monatlich eine Dopingkontrolle während der Trainingsphasen durchgeführt werde. Weiters werde dem Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Trainer und Sportwart angeboten.Der Stellungnahme beigelegt ist das in der Stellungnahme erwähnte undatierte Schreiben der Präsidentin der römisch 40 , in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer als junger Profiboxer bereits beachtliche sportliche Erfolge erzielt habe, 25 internationale Profiboxkämpfe bestritten und alle gewonnen habe. Er sei zweifacher Weltmeister, Europameister und internationaler österreichischer Meister und sei somit schon jetzt einer der erfolgreichsten Profiboxer weltweit. Die Präsidentin der römisch 40 habe sich gleich nach Bekanntwerden von Problemen mit Profiboxern in römisch 40 vor ca. einem Jahr mit dem Bürgermeister von römisch 40 in Verbindung gesetzt und im Einvernehmen mit Managern alle Profiboxer aus römisch 40 abgezogen und strafrechtliche Schritte gemäß den Statuten und sportlichen Regeln der römisch 40 in die Wege geleitet. Sie kenne das schwere Schicksal des Beschwerdeführers, der mit 13 Jahren nach Österreich gekommen sei, wie sein Vater an Krebs verstorben sei und der Beschwerdeführer in das Kinderheim nach römisch 40 habe gehen müssen. Aus diesem Grund habe der Vorstand der römisch 40 beschlossen, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm jede Hilfe für ein ordentliches Leben in Österreich zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer werde von namhafen Sportlern, Prominenten und Journalisten unterstützt. Am 07.10.2011 finde in Wien eine Profiboxveranstaltung als Charitygala zu Gunsten der Krebsforschung für 250 eingeladene Ehrengäste aus Politik, Wirtschaft, Sport und Kirche statt und bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit um eine Weltmeisterschaft zu boxen und seinen Europameistertitel zu verteidigen. Die Präsidentin der römisch 40 ersuche den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Landesgericht römisch 40 mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer seitens der römisch 40 aktiv unterstützt, unter besondere (ärztliche) Aufsicht gestellt und mindestens einmal monatlich eine Dopingkontrolle während der Trainingsphasen durchgeführt werde. Weiters werde dem Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Trainer und Sportwart angeboten.

Ohne den Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren einzuvernehmen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 Zl. 03 25.534-BAG, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Ohne den Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren einzuvernehmen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 Zl. 03 25.534-BAG, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG) aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte zu den Gründen für die Asylaberkennung fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich staffällig geworden sei, mehrere Vermögens- und Gewaltdelikte begangen habe und deshalb wiederholt rechtskräftig verurteilt worden sei sowie bei Straffälligkeit ein Verfahren zur Aberkennung des Asyls einzuleiten sei. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei. Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen des Beschwerdeführers zu den Asylaberkennungsgründen wörtlich Folgendes aus:

"Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Lage in Tschetschenien im Wesentlichen entspannt, wenngleich es auch lokal noch zu kleineren Kämpfen kommt. Der Antiterrorkampf wurde 2009 beendet. Es liegen keine Berichte vor, dass Rückkehrer, wegen einer Asylantragstellung im Ausland in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt werden könnten.

Ihr Vater hat sich in seinem Asylverfahren auf eine Suche nach seinem Bruder bezogen. Die von ihm ins Treffen geführte Angst vor einer Blutrache lässt nicht erkennen, dass Sie selbst nun einer Blutrache ausgesetzt sein könnten. So wie Ihr Vater den Sachverhalt dargestellt hat, handelt es sich um keine Blutrachesituation, sondern um die übliche Feindschaft mit jenem Clan, dem Kadyrow angehört, also um eine Feindschaft, die praktisch zwischen allen Kadyrow-Gegnern und Kadyrow selbst bestanden hat. Aufgrund der mittlerweile geänderten Situation ist davon auszugehen, dass eine frühere Feindschaft auf Sie jedenfalls nicht mehr durchschlägt und Ihnen seitens Kadyrow oder dessen Clan keine Gefahr droht.

Für Sie selbst waren überhaupt keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden. In Ihrer Stellungnahme im Aberkennungsverfahren geben Sie nun auch nur äußerst vage an, dass Sie nach einer Rückkehr in der Heimat wegen der Gesinnung Ihres Vaters politisch verfolgt werden könnten. Den Länderinformationen kann nicht entnommen werden, dass in völlig unbedeutenden Fällen, wie der Ihrer Familie einer ist, Sippenhaftung betrieben würde. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihnen selbst wegen der Gesinnung Ihres Vaters keine Verfolgung droht. Es sind auch keinerlei andere Gründe erkennbar, dass Ihnen selbst irgendwelche andere Gefahren drohen sollten, zumal Sie selbst ja auch in Tschetschenien nie einer Verfolgung ausgesetzt waren."

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. wird seitens des Bundesasylamtes unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt werden könne, obwohl die Aberkennung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge. Im Falle des Beschwerdeführers sei vom Vorliegen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen (Eintritt eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe; Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention besage, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zuträfen, nicht mehr unter dieses Abkommen falle, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt), da sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. wird seitens des Bundesasylamtes unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt werden könne, obwohl die Aberkennung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge. Im Falle des Beschwerdeführers sei vom Vorliegen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen (Eintritt eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe; Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention besage, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zuträfen, nicht mehr unter dieses Abkommen falle, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt), da sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.11.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers seiner gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Das Bundesasylamt laste dem Beschwerdeführer an, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt worden sei. Nach einschlägiger Literatur seien "typischerweise schwere Verbrechen" Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub. Der Beschwerdeführer sei zu keinem der genannten Delikte verurteilt worden und liege daher ein besonders schweres Verbrechen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe zwar Vorstrafen aus dem Jugendalter, habe jedoch bereits in seiner Stellungnahme seine Reue dargetan und auch nunmehr im Rahmen der Verurteilung ein umfassendes Geständnis abgelegt, was auf eine positive Zukunftsprognose schließen lasse.

Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Zwar werde festgestellt, dass Familienmitglieder und Unterstützer von Widerstandskämpfern verfolgt würden, das Bundesasylamt habe es jedoch unterlassen sich mit der Verfolgung genauer auseinanderzusetzen. Die Länderfeststellungen seien dadurch als Begründung zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz unzureichend. Der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von Widerstandskämpfern verfolgt worden. Die drohende Verfolgung von Familienangehörigen von vermeintlichen Rebellen finde auch in den, in der Beschwerde in Folge zitierten Länderberichten Deckung. Wie in diesen Länderberichten ersichtlich sei, habe sich die Situation in der Teilrepublik Tschetschenien entgegen der vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichte nicht verbessert und würde der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr von Verfolgung unterlaufen. Zur ausgesprochenen Ausweisung wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seinem 13. Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet lebe, bereits seit drei Jahren eine feste Freundin, XXXX, eine österreichische Staatsbürgerin, habe. Diese habe den Beschwerdeführer während seiner Haft regelmäßig besucht. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beherrsche der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch, habe seinen gesamten Freundeskreis hier aufgebaut und befinde sich seine gesamte Kernfamilie in Österreich, mit welcher er in XXXX zusammengewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei Profisportler und habe bereits zwei Mal die Juniorenweltmeisterschaft im Boxen gewonnen, zuletzt 2008 und einmal in Weißwasser (Deutschland), auch habe er einmal die Junioren-Europameisterschaft im Boxen in Wien gewonnen. Es könne wohl nicht argumentiert werden, dass die überaus gute Integration des Beschwerdeführers auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen sei, zumal das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bereits Asyl zugesprochen, dieses ihm aber nunmehr aufgrund der Verurteilungen aberkannt habe. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Straftaten seine Reue bereits bekundet habe und in Zukunft nach einem rechtstreuen Leben mit seiner Lebensgefährtin trachte, was auf eine positive Zukunftsprognose deuten lasse, hätte das Bundesasylamt die Ausweisung als auf Dauer unzulässig erklären müssen.Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Zwar werde festgestellt, dass Familienmitglieder und Unterstützer von Widerstandskämpfern verfolgt würden, das Bundesasylamt habe es jedoch unterlassen sich mit der Verfolgung genauer auseinanderzusetzen. Die Länderfeststellungen seien dadurch als Begründung zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz unzureichend. Der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von Widerstandskämpfern verfolgt worden. Die drohende Verfolgung von Familienangehörigen von vermeintlichen Rebellen finde auch in den, in der Beschwerde in Folge zitierten Länderberichten Deckung. Wie in diesen Länderberichten ersichtlich sei, habe sich die Situation in der Teilrepublik Tschetschenien entgegen der vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichte nicht verbessert und würde der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr von Verfolgung unterlaufen. Zur ausgesprochenen Ausweisung wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seinem 13. Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet lebe, bereits seit drei Jahren eine feste Freundin, römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, habe. Diese habe den Beschwerdeführer während seiner Haft regelmäßig besucht. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beherrsche der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch, habe seinen gesamten Freundeskreis hier aufgebaut und befinde sich seine gesamte Kernfamilie in Österreich, mit welcher er in römisch 40 zusammengewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei Profisportler und habe bereits zwei Mal die Juniorenweltmeisterschaft im Boxen gewonnen, zuletzt 2008 und einmal in Weißwasser (Deutschland), auch habe er einmal die Junioren-Europameisterschaft im Boxen in Wien gewonnen. Es könne wohl nicht argumentiert werden, dass die überaus gute Integration des Beschwerdeführers auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen sei, zumal das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bereits Asyl zugesprochen, dieses ihm aber nunmehr aufgrund der Verurteilungen aberkannt habe. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Straftaten seine Reue bereits bekundet habe und in Zukunft nach einem rechtstreuen Leben mit seiner Lebensgefährtin trachte, was auf eine positive Zukunftsprognose deuten lasse, hätte das Bundesasylamt die Ausweisung als auf Dauer unzulässig erklären müssen.

In der Beschwerde wird unter anderem der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkte Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkte Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt; die Begründung des Bescheides hingegen deutet vielmehr - in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. wird seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen des § 7 Abs. 1 Z 2 (Eintritt eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) auszugehen sei, da sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei; - auf eine beabsichtigte Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hin.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt; die Begründung des Bescheides hingegen deutet vielmehr - in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. wird seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Eintritt eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) auszugehen sei, da sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei; - auf eine beabsichtigte Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hin.

Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten:

"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind in § 7 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt. Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffern 1 bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,

"nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

(...);

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer trotz gestellten Asylerstreckungsantrages nicht im Wege der Erstreckung auf seinen Vater, sondern gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde und vom Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt in dieser Hinsicht zutreffend ausführte - keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Der mittlerweile verstorbene Vater des Beschwerdeführers begründete seinen damaligen Asylantrag unter anderem damit, dass er in Tschetschenien wegen Blutrache verfolgt worden sei. Der Onkel des Beschwerdeführers sei im zweiten Tschetschenienkrieg bei den Widerstandkämpfern gewesen und sei diesem vorgeworfen worden, dass er in einer Gruppe gekämpft habe, welche Leute des "Kadyrow-Clans" ermordet hätten. Man habe dem Vater des Beschwerdeführers gedroht, dass man ihn umbringen würde, falls man dessen Bruder nicht zu fassen kriegen würde. Die Bescheide des Bundesaylamtes, mit denen gemäß § 7 AsylG 2005 Asyl gewährt wurde, ergingen in Ansehung des § 58 Abs. 2 AVG ohne nähere Begründung.Vorauszuschicken ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer trotz gestellten Asylerstreckungsantrages nicht im Wege der Erstreckung auf seinen Vater, sondern gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde und vom Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt in dieser Hinsicht zutreffend ausführte - keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Der mittlerweile verstorbene Vater des Beschwerdeführers begründete seinen damaligen Asylantrag unter anderem damit, dass er in Tschetschenien wegen Blutrache verfolgt worden sei. Der Onkel des Beschwerdeführers sei im zweiten Tschetschenienkrieg bei den Widerstandkämpfern gewesen und sei diesem vorgeworfen worden, dass er in einer Gruppe gekämpft habe, welche Leute des "Kadyrow-Clans" ermordet hätten. Man habe dem Vater des Beschwerdeführers gedroht, dass man ihn umbringen würde, falls man dessen Bruder nicht zu fassen kriegen würde. Die Bescheide des Bundesaylamtes, mit denen gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 Asyl gewährt wurde, ergingen in Ansehung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG ohne nähere Begründung.

Der Beschwerdeführer wurde in Folge in Österreich vielfach straffällig. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 AsylG jedoch nicht wahrscheinlich sei, da ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG nicht vorliege, eine geänderte Situation im Sinne des Art. 1 Abschnitt C gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vorliege sowie der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe (§ 7 Abs. Z 3 AsylG).Der Beschwerdeführer wurde in Folge in Österreich vielfach straffällig. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG jedoch nicht wahrscheinlich sei, da ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG nicht vorliege, eine geänderte Situation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vorliege sowie der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe (Paragraph 7, Abs. Ziffer 3, AsylG).

Nach einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers am XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren leitete das Bundesasylamt am 21.03.2012 ein Asylaberkennungsverfahren ein. Ohne den Beschwerdeführer nach Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens zu einer aktuellen Gefährdung - insbesondere im Hinblick auf die vom Vater des Beschwerdeführers vorgebrachte Gefährdung aufgrund von Blutrache - einzuvernehmen, wurde dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 der Status des Asylberechtigten aberkannt.Nach einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers am römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren leitete das Bundesasylamt am 21.03.2012 ein Asylaberkennungsverfahren ein. Ohne den Beschwerdeführer nach Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens zu einer aktuellen Gefährdung - insbesondere im Hinblick auf die vom Vater des Beschwerdeführers vorgebrachte Gefährdung aufgrund von Blutrache - einzuvernehmen, wurde dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 der Status des Asylberechtigten aberkannt.

Das Bundesasylamt stützt im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004 im Wege der Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt (auf die im Verfahrensgang wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Bundesasylamtes im Rahmen der Beweiswürdigung wird verwiesen), dass die vom Vater des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Angst vor einer Blutrache nicht erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer selbst einer Blutrache ausgesetzt sein könnte und aufgrund der mittlerweile geänderten Situation nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer seitens Kadyrow oder dessen Clan eine Gefahr drohe. In der rechtlichen Beurteilung stützt sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Asylaberkennung hingegen - abweichend vom Spruch des angefochtenen Bescheides - ausschließlich auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und führt aus, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Das Bundesasylamt stützt im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004 im Wege der Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt (auf die im Verfahrensgang wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Bundesasylamtes im Rahmen der Beweiswürdigung wird verwiesen), dass die vom Vater des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Angst vor einer Blutrache nicht erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer selbst einer Blutrache ausgesetzt sein könnte und aufgrund der mittlerweile geänderten Situation nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer seitens Kadyrow oder dessen Clan eine Gefahr drohe. In der rechtlichen Beurteilung stützt sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Asylaberkennung hingegen - abweichend vom Spruch des angefochtenen Bescheides - ausschließlich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und führt aus, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Für den hier möglicher Weise vom Bundesasylamt angedachten Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier möglicher Weise vom Bundesasylamt angedachten Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis Zahl:

99/01/0288 darüber hinaus ausgeführt hat, sei als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen würden. Bei dieser Güterabwägung sei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüber zu stellen. In diesem Zusammenhang tätigte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters die Anmerkung, wenn der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen habe, würden die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung "eher selten" die individuellen Schutzinteressen überwiegen, in solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Worauf das Bundesasylamt nun seine - allerdings ausschließlich im Zusammenhang mit dem Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 getroffene - Feststellung, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei (im Zusammenhang mit dem allfälligen Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 fehlen in Bezug auf die allenfalls vorzunehmende Güterabwägung jegliche ausreichend konkrete Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen), aber konkret stützt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren zur Frage einer aktuellen Gefährdung seiner Person nicht einvernommen wurde.Worauf das Bundesasylamt nun seine - allerdings ausschließlich im Zusammenhang mit dem Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 getroffene - Feststellung, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei (im Zusammenhang mit dem allfälligen Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 fehlen in Bezug auf die allenfalls vorzunehmende Güterabwägung jegliche ausreichend konkrete Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen), aber konkret stützt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren zur Frage einer aktuellen Gefährdung seiner Person nicht einvernommen wurde.

Im Hinblick auf die vom mittlerweile verstorbenen Vater des Beschwerdeführers vorgebrachte Gefährdung wegen Blutrache durch den "Kadyrow-Clan", weil dem Onkel des Beschwerdeführers als Widerstandskämpfer vorgeworfen worden sei, Mitglieder des "Kadyrow-Clans" getötet zu haben, und einer offenbar auf Grundlage dieses Vorbringens erfolgten Asylgewährung kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes allein aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes eine abschließende Beurteilung der Frage einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht vorgenommen werden, zumal das nunmehrige Oberhaupt Tschetscheniens Ramzan Kadyrow - dessen Clan dem Vater des Beschwerdeführers Blutrache geschworen habe - in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert hat und aus den Länderberichten hervorgeht, dass die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern insbesondere von aktiven Widerstandskämpfern in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus sei.

Mangels entsprechender Ermittlungen durch das Bundesasylamt blieb im Verfahren auch die Frage offen, ob es sich beim Onkel des Beschwerdeführers um einen nach wie vor aktiven Widerstandskämpfer handle; der Beantwortung dieser Frage erscheint nach Ansicht des Asylgerichtshofes und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im Hinblick auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine nicht unwesentliche Bedeutung zuzukommen.

Die Einräumung des lediglich schriftlichen Parteiengehörs durch das Bundesasylamt im Asylaberkennungsverfahren kann daher im Fall des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers wegen Blutrache aufgrund des - ebenso wie bei seinem Vater vorliegenden - Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Onkel im gegenständlichen Fall nicht als ein ausreichender Ermittlungsschritt angesehen werden, um eine abschließende Beurteilung der Frage der individuellen Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien vornehmen zu können. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.03.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 - wenn auch unkonkret - vorbrachte, dass er in Tschetschenien aufgrund der Probleme seines Vaters einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte; spätestens daher nach der Stellungnahme wäre das Bundesasylamt angehalten gewesen den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen und zur Konkretisierung der behaupteten Bedrohungsgefahr aufzufordern.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf den bereits oben erwähnten Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens, in welchem unter anderem durch das Bundesasylamt selbst festgehalten wurde, dass eine geänderte Situation im Sinne des Art. 1 Abschnitt C gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vorliegt, und das Bundesasylamt abweichend von dieser Beurteilung am 21.03.2012 - also nur wenige Monate danach - dennoch das Aberkennungsverfahren letztlich mit der Begründung einleitete, dass die Gründe, aus welchen dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, nicht mehr bestünden, ohne dass dem Akt bzw. dem angefochrtenen Bescheid aber zu entnehmen ist, worauf - auf welche Ermittlungsschritte bzw. Ermittlungsergebnisse - sich diese nunmehr gegenteilige Feststellung stützt.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf den bereits oben erwähnten Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens, in welchem unter anderem durch das Bundesasylamt selbst festgehalten wurde, dass eine geänderte Situation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegt, und das Bundesasylamt abweichend von dieser Beurteilung am 21.03.2012 - also nur wenige Monate danach - dennoch das Aberkennungsverfahren letztlich mit der Begründung einleitete, dass die Gründe, aus welchen dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, nicht mehr bestünden, ohne dass dem Akt bzw. dem angefochrtenen Bescheid aber zu entnehmen ist, worauf - auf welche Ermittlungsschritte bzw. Ermittlungsergebnisse - sich diese nunmehr gegenteilige Feststellung stützt.

Wenn im Übrigen in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid angelastet habe, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei - der Spruch des angefochtenen Bescheides lässt in der Tat darauf schließen -, so wird darauf hingewiesen, dass sich im angefochtenen Bescheid keinerlei ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen eines besonderen schweren Verbrechens oder rechtliche Ausführungen, welche darauf schließen lassen würden, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftigen strafgerichtliche Verurteilungen vom Vorliegen eines solchen ausgehen würde, finden; wie bereits erwähnt, stützt sich das Bundesasylamt zwar spruchgemäß auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG), in seinen rechtlichen Ausführungen jedoch auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (Eintritt eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) und ist dem angefochtenen Bescheid insgesamt zu entnehmen, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe zwar offenbar zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens führte, die Asylaberkennung jedoch aufgrund des Wegfalles der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, erfolgte.Wenn im Übrigen in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid angelastet habe, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei - der Spruch des angefochtenen Bescheides lässt in der Tat darauf schließen -, so wird darauf hingewiesen, dass sich im angefochtenen Bescheid keinerlei ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen eines besonderen schweren Verbrechens oder rechtliche Ausführungen, welche darauf schließen lassen würden, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftigen strafgerichtliche Verurteilungen vom Vorliegen eines solchen ausgehen würde, finden; wie bereits erwähnt, stützt sich das Bundesasylamt zwar spruchgemäß auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG), in seinen rechtlichen Ausführungen jedoch auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (Eintritt eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) und ist dem angefochtenen Bescheid insgesamt zu entnehmen, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe zwar offenbar zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens führte, die Asylaberkennung jedoch aufgrund des Wegfalles der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, erfolgte.

Zusammenfassend ist unter Hinweis auf obige Ausführungen zu bemerken, dass eine von der Widerstandstätigkeit des Onkels des Beschwerdeführers abgeleitete, nach wie vor vorliegende und somit allenfalls aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Kadyrow-Clan entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes allein auf Grundlage der "verbesserten Lage in Tschetschenien" im konkreten Fall nicht von vornherein als unwahrscheinlich angesehen werden kann und es diesbezüglich an den grundlegenden Ermittlungen und darauf basierenden nachvollziehbaren Feststellungen mangelt.

Diesbezügliche Ermittlungen und auf diesen Ermittlungen beruhende Sachverhaltsfeststellungen wären sowohl im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Bezug auf das Erfordernis einer Güterabwägung hinsichtlich der Verwerflichkeit eines Verbrechens und der potenziellen Gefahr für die Allgemeinheit einerseits und der Schutzinteressen des Beschwerdeführers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen andererseits als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung - für den Fall, dass die vorangehenden drei Voraussetzungen wie die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und das Vorliegen von Gemeingefährlichkeit zu bejahen wären; diesbezüglich wären allerdings ebenfalls konkrete auf Ermittlungen beruhende Feststellungen zu treffen -, als auch im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Bezug auf die Frage einer konkret für den Beschwerdeführer geänderten Lage im Herkunftsstaat vorzunehmen. Das Bundesasylamt wird daher weitere Ermittlungen anzustellen und den Beschwerdeführer zur Frage der aktuellen Gefährdung seiner Person einzuvernehmen haben.Diesbezügliche Ermittlungen und auf diesen Ermittlungen beruhende Sachverhaltsfeststellungen wären sowohl im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Bezug auf das Erfordernis einer Güterabwägung hinsichtlich der Verwerflichkeit eines Verbrechens und der potenziellen Gefahr für die Allgemeinheit einerseits und der Schutzinteressen des Beschwerdeführers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen andererseits als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung - für den Fall, dass die vorangehenden drei Voraussetzungen wie die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und das Vorliegen von Gemeingefährlichkeit zu bejahen wären; diesbezüglich wären allerdings ebenfalls konkrete auf Ermittlungen beruhende Feststellungen zu treffen -, als auch im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Bezug auf die Frage einer konkret für den Beschwerdeführer geänderten Lage im Herkunftsstaat vorzunehmen. Das Bundesasylamt wird daher weitere Ermittlungen anzustellen und den Beschwerdeführer zur Frage der aktuellen Gefährdung seiner Person einzuvernehmen haben.

Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt für den Fall einer Asylaberkennung auch mit der Frage der gegebenen Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Unterkunftsmöglichkeit des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.03.2012 angab, in der Russischen Föderation keine Angehörigen zu haben, auseinanderzusetzen; eine ausreichende Auseinandersetzung erfolgte im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit seinem 13. Lebensjahr in Österreich lebt und die Kernfamilie des Beschwerdeführers seine Mutter, eine Schwester und einen Bruder umfasst, welche seit 31.08.2005 als Asylberechtigte in Österreich leben und eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der Frage der gesicherten Lebensgrundlage des Beschwerdeführers ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien - wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde - jedenfalls geboten gewesen wäre und geboten ist.

Was die Ausweisung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt III. betrifft, ist - für den Fall einer allfälligen Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz - für das weitere Verfahren in Bezug auf die in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Heimkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat und seinen privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich diesbezüglich keinerlei Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Zukunftsprognose im Sinne der Frage einer Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich weiterer Straftaten bzw. einer Resozialisierungsperspektive finden und auch das im Akt aufliegende Schreiben der Präsidentin der XXXX, wonach der Beschwerdeführer seitens der XXXX auch aktiv unterstützt werde und dem Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Trainer und Sportwart angeboten werden könne, keine Berücksichtigung fand, wobei u.a. auch die bereits oben erwähnten familiären Anknüpfungspunkte Berücksichtigung zu finden haben.Was die Ausweisung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch drei. betrifft, ist - für den Fall einer allfälligen Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz - für das weitere Verfahren in Bezug auf die in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Heimkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat und seinen privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich diesbezüglich keinerlei Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Zukunftsprognose im Sinne der Frage einer Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich weiterer Straftaten bzw. einer Resozialisierungsperspektive finden und auch das im Akt aufliegende Schreiben der Präsidentin der römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seitens der römisch 40 auch aktiv unterstützt werde und dem Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Trainer und Sportwart angeboten werden könne, keine Berücksichtigung fand, wobei u.a. auch die bereits oben erwähnten familiären Anknüpfungspunkte Berücksichtigung zu finden haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat und erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Asylaberkennung aufgrund der geänderten Umstände seit der Asylgewährung im Jahr 2004 - ob nun auf Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 AsylG 2005 - bzw. des Vorliegens einer ausreichenden Lebensgrundlage unter dem Aspekt der Aberkennung von subsidiärem Schutz als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen.Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat und erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Asylaberkennung aufgrund der geänderten Umstände seit der Asylgewährung im Jahr 2004 - ob nun auf Rechtsgrundlage des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AsylG 2005 - bzw. des Vorliegens einer ausreichenden Lebensgrundlage unter dem Aspekt der Aberkennung von subsidiärem Schutz als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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