Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E15 412.232-1/2010-33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 08.318-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 sowie am 01.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 08.318-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 sowie am 01.03.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung und alevitischen Glaubens, stellte am 14.07.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie am 15.06.2009 gemeinsam mit ihrer Tochter unter Zuhilfenahme eines Visums in das österreichische Bundesgebiet legal eingereist ist. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 14.07.2009 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung und alevitischen Glaubens, stellte am 14.07.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie am 15.06.2009 gemeinsam mit ihrer Tochter unter Zuhilfenahme eines Visums in das österreichische Bundesgebiet legal eingereist ist. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 14.07.2009 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in den letzten Jahren mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden sei. Zudem habe die Polizei sie zwischen 2003 und 2009 ständig unter Druck gesetzt und die Wohnung durchsucht, da man den Aufenthaltsort ihres Bruders XXXX und ihrer Schwester XXXX erfahren habe wollen. Ihr Bruder sei ein Journalist, der sich regierungskritisch geäußert habe. Aus diesem Grund sei er im Jahr 2002 nach Frankreich gefahren, wo er Asyl erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei selbst Mitglied der Frauenorganisation der DTP gewesen und habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. In den Jahren 2000, 2003 und 2009 sei sie von der Polizei angehalten und 2003 sogar misshandelt worden. Dabei habe man sie am rechten Auge verletzt, sodass sie im Jahr 2004 operiert habe werden müssen. Wegen der politischen Tätigkeiten und aus Angst vor ihrem Exgatten, der sie wiederholt misshandelt und mit der Entführung der gemeinsamen Tochter gedroht habe, habe sie mit ihrer Tochter aus der Heimat fliehen müssen.Im Rahmen dieser Befragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in den letzten Jahren mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden sei. Zudem habe die Polizei sie zwischen 2003 und 2009 ständig unter Druck gesetzt und die Wohnung durchsucht, da man den Aufenthaltsort ihres Bruders römisch 40 und ihrer Schwester römisch 40 erfahren habe wollen. Ihr Bruder sei ein Journalist, der sich regierungskritisch geäußert habe. Aus diesem Grund sei er im Jahr 2002 nach Frankreich gefahren, wo er Asyl erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei selbst Mitglied der Frauenorganisation der DTP gewesen und habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. In den Jahren 2000, 2003 und 2009 sei sie von der Polizei angehalten und 2003 sogar misshandelt worden. Dabei habe man sie am rechten Auge verletzt, sodass sie im Jahr 2004 operiert habe werden müssen. Wegen der politischen Tätigkeiten und aus Angst vor ihrem Exgatten, der sie wiederholt misshandelt und mit der Entführung der gemeinsamen Tochter gedroht habe, habe sie mit ihrer Tochter aus der Heimat fliehen müssen.
Am 01.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in XXXX geboren, jedoch in Istanbul aufgewachsen sei. In Istanbul habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester XXXX und ihrem Bruder XXXX gelebt habe. Der Vater sei bereits im Jahr 1979 aus politischen Gründen nach Frankreich gegangen, wohin ihm ihr Bruder im Jahr 2002 gefolgt sei. Ihre Schwester XXXX sei bereits im Jahr 2001 nach Österreich gekommen, wohin die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 nachgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe dann bis März 2009 mit ihrem mittlerweile geschiedenen Ehegatten und der gemeinsamen Tochter in einer eigenen Wohnung in Istanbul zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin habe in Istanbul als Näherin in der Textilbranche gearbeitet. Als die Beschwerdeführerin noch in Istanbul gelebt habe, seien ihre ältere Schwester, die seit 1979 in Österreich aufhältig sei, und Mutter zu Besuch gekommen, die Mutter sei dabei auch immer ins Heimatdorf gefahren.Am 01.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in römisch 40 geboren, jedoch in Istanbul aufgewachsen sei. In Istanbul habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 gelebt habe. Der Vater sei bereits im Jahr 1979 aus politischen Gründen nach Frankreich gegangen, wohin ihm ihr Bruder im Jahr 2002 gefolgt sei. Ihre Schwester römisch 40 sei bereits im Jahr 2001 nach Österreich gekommen, wohin die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 nachgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe dann bis März 2009 mit ihrem mittlerweile geschiedenen Ehegatten und der gemeinsamen Tochter in einer eigenen Wohnung in Istanbul zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin habe in Istanbul als Näherin in der Textilbranche gearbeitet. Als die Beschwerdeführerin noch in Istanbul gelebt habe, seien ihre ältere Schwester, die seit 1979 in Österreich aufhältig sei, und Mutter zu Besuch gekommen, die Mutter sei dabei auch immer ins Heimatdorf gefahren.
Hinsichtlich der Gründe für ihre Ausreise führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Sommer 2003 in Istanbul an einem Friedensmarsch teilgenommen habe. Gemeinsam mit anderen Frauen sei sie zunächst von der Polizei mit einem Autobus weggebracht und anschließend alleine an einen dunklen Ort gebracht worden. Sie sei geschlagen und ihr rechtes Auge schwer verletzt worden und habe sie einen Schädelknochenbruch an der Stirn erlitten. Die Beamen hätten ihr auch gedroht, sie zu vergewaltigen, jedoch sei es nicht dazu gekommen, weil sie Blutungen gehabt habe. Nach sieben Tagen sei sie wieder freigelassen worden. Auch nach diesem Ereignis habe sie sich weiterhin politisch betätigt. Im Jahr 2009 habe sie etwa am Aufmarsch zum 1. Mai teilgenommen. Am nächsten Tag habe sie die Polizei direkt von der Arbeit abgeholt und für einen Abend in Untersuchungshaft genommen, dabei sei sie geschlagen und bedroht worden, dass sie vergewaltigt werden würde, auch würde man ihre Tochter und ihren Bruder umbringen. Kurz darauf habe sie eine Vorladung erhalten. Darin sei gestanden, dass die Beschwerdeführerin bei den Aufmärschen bei Newroz und zum 1. Mai auf Fotos erkannt worden sei. Sie habe demnach am 02.06. bei einem Gericht in XXXX erscheinen sollen. Diese Ladung sei der Auslöser für die Beschwerdeführerin gewesen, mit ihrer Tochter die Türkei zu verlassen.Hinsichtlich der Gründe für ihre Ausreise führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Sommer 2003 in Istanbul an einem Friedensmarsch teilgenommen habe. Gemeinsam mit anderen Frauen sei sie zunächst von der Polizei mit einem Autobus weggebracht und anschließend alleine an einen dunklen Ort gebracht worden. Sie sei geschlagen und ihr rechtes Auge schwer verletzt worden und habe sie einen Schädelknochenbruch an der Stirn erlitten. Die Beamen hätten ihr auch gedroht, sie zu vergewaltigen, jedoch sei es nicht dazu gekommen, weil sie Blutungen gehabt habe. Nach sieben Tagen sei sie wieder freigelassen worden. Auch nach diesem Ereignis habe sie sich weiterhin politisch betätigt. Im Jahr 2009 habe sie etwa am Aufmarsch zum 1. Mai teilgenommen. Am nächsten Tag habe sie die Polizei direkt von der Arbeit abgeholt und für einen Abend in Untersuchungshaft genommen, dabei sei sie geschlagen und bedroht worden, dass sie vergewaltigt werden würde, auch würde man ihre Tochter und ihren Bruder umbringen. Kurz darauf habe sie eine Vorladung erhalten. Darin sei gestanden, dass die Beschwerdeführerin bei den Aufmärschen bei Newroz und zum 1. Mai auf Fotos erkannt worden sei. Sie habe demnach am 02.06. bei einem Gericht in römisch 40 erscheinen sollen. Diese Ladung sei der Auslöser für die Beschwerdeführerin gewesen, mit ihrer Tochter die Türkei zu verlassen.
Die Familie sei auch zwei bis drei Mal von Uniformierten aufgesucht und sei nach dem Aufenthaltsort des Bruders nachgefragt worden, nachdem dieser ausgereist sei.
Weiters wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie ihren Exgatten im Jahr 1995 geheiratet und sich 1998 wieder habe scheiden lassen, da er gewalttätig gewesen sei und sie auch vergewaltigt habe. Nach der Scheidung sei die Beschwerdeführerin wieder zu ihrer Familie gezogen, jedoch weiter von ihrem Exgatten belästigt worden. Nachdem sowohl ihre Geschwister als auch ihre Mutter die Türkei verlassen hätten, sei der Exgatte der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen wieder bei ihr eingezogen, obschon sie mehrmals die Wohnung gewechselt habe. Das erste Mal sei die Beschwerdeführerin wegen den Belästigungen ihres Exgatten im Juni 2003 bei der Polizei gewesen, diese habe jedoch nichts unternommen. Im Jahr 2008 habe sie ihr Exgatte geschlagen, sodass die Beschwerdeführerin den Notruf gewählt habe. Die Polizei sei jedoch nicht gekommen, sondern habe fünf Stunden später telefonisch nachgefragt, ob sich der Streit gelegt habe. Aufgrund dieses Streites habe die Tochter eine Woche lang im Krankenhaus behandelt werden müssen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 08.318-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 08.318-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin ob der Widersprüche nicht glaubwürdig sei.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 05.03.2010 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen dieser mit Schriftsatz vom 19.03.2010 fristgerecht Beschwerde erhob.
Im Wesentlichen wurde darin das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde unter anderem, neben allgemeinen Ausführungen, festgehalten, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass in der Türkei die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates gegeben sei. Kurden würden ganz offensichtlich in ihrem Heimatstaat nicht ernstgenommen und auch im Alltag in jeder Situation diskriminiert werden. Der Beschwerdeführerin stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen, da ihr Exgatte sie bisher überall gefunden habe.
I.1.2. Am 30.11.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer Tochter gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Zudem wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter zahlreiche Unterlagen, zum Teil in türkischer Sprache, betreffend die behauptete Verfolgungsgefahr, die gesundheitliche Situation und die bisherige Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Österreich vorgelegt. Zum Zwecke der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und der Überprüfung der in Vorlage gebrachten Unterlagen wurde die Verhandlung in der Folge auf unbestimmte Zeit vertagt.römisch eins.1.2. Am 30.11.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer Tochter gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Zudem wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter zahlreiche Unterlagen, zum Teil in türkischer Sprache, betreffend die behauptete Verfolgungsgefahr, die gesundheitliche Situation und die bisherige Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Österreich vorgelegt. Zum Zwecke der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und der Überprüfung der in Vorlage gebrachten Unterlagen wurde die Verhandlung in der Folge auf unbestimmte Zeit vertagt.
Am 22.12.2010 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes XXXX, FA für Augenheilkunde, zur medizinischen Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung am rechten Auge zu erstellen und langte das entsprechende Gutachten am 27.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.Am 22.12.2010 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes römisch 40 , FA für Augenheilkunde, zur medizinischen Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung am rechten Auge zu erstellen und langte das entsprechende Gutachten am 27.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2010 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Exgatten der Gefahr ausgesetzt sei, Opfer eines Ehrenmordes zu werden.
Am 04.01.2011 wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin Urkunden betreffend die Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vorgelegt.
Am 08.02.2011 stellte der Asylgerichtshof ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft Ankara, um die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Dokumente zu überprüfen.
Am 04.05.2011 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zahlreiche Urkunden betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Österreich vor.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25.01.2012 wurde ein ergänzendes Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft Ankara gestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 und 28.02.2012 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben von XXXX, wonach dieser die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung als Köchin in seinem Betrieb beschäftigen könne, eine Teilnahmebestätigung für "die Schulungen der Basisbildung", sowie allgemeine Berichte zur Situation der Kurden in der Türkei vor.Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 und 28.02.2012 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben von römisch 40 , wonach dieser die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung als Köchin in seinem Betrieb beschäftigen könne, eine Teilnahmebestätigung für "die Schulungen der Basisbildung", sowie allgemeine Berichte zur Situation der Kurden in der Türkei vor.
Am 01.03.2012 setzte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung fort und wurden mit der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Ermittlungen erörtert und ihr die Gelegenheit gegeben wurde, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 14.03.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme übermittelt. Zudem wurden in der Verhandlung eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter der Beschwerdeführerin, Teilnahmebestätigungen der Beschwerdeführerin an Deutschkursen sowie zwei Befundberichte betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorgelegt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen betreffend die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme übermittelt.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
I.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, kurdischer Abstammung und alevitischen Glaubens. Sie wurde im Dorf XXXX, geboren, wo sie auch die Grundschule besuchte. Im Jahr 1992 übersiedelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Istanbul, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich aufhältig war. Ihren Lebensunterhalt verdiente die Beschwerdeführerin, indem sie in der Textilbranche als Näherin tätig war.römisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, kurdischer Abstammung und alevitischen Glaubens. Sie wurde im Dorf römisch 40 , geboren, wo sie auch die Grundschule besuchte. Im Jahr 1992 übersiedelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Istanbul, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich aufhältig war. Ihren Lebensunterhalt verdiente die Beschwerdeführerin, indem sie in der Textilbranche als Näherin tätig war.
In der Türkei leben nach wie vor Tanten und Onkeln der Beschwerdeführerin sowie ihr Exgatte.
Am 15.06.2009 reiste die Beschwerdeführerin auf legalem Wege unter Verwendung eines Visums für Österreich in das Bundesgebiet ein und stellte nach Ablauf ihres 11-tägigen Visums am 14.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ist auch deren minderjährige Tochter XXXX, nach Österreich gereist und stellte die Beschwerdeführerin für sie als gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt.Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ist auch deren minderjährige Tochter römisch 40 , nach Österreich gereist und stellte die Beschwerdeführerin für sie als gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt.
Der Vater sowie der Bruder der Beschwerdeführerin leben in Frankreich. In Österreich leben zwei Schwestern und die Mutter der Beschwerdeführerin, mit denen kein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Beschwerdeführerin wird von ihrem Vater finanziell unterstützt, ist bisher in Österreich noch keiner Beschäftigung nachgegangen und spricht die deutsche Sprache auf einfachem Niveau. Des Weiteren ist sie ein einfaches Mitglied im XXXX.Der Vater sowie der Bruder der Beschwerdeführerin leben in Frankreich. In Österreich leben zwei Schwestern und die Mutter der Beschwerdeführerin, mit denen kein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Beschwerdeführerin wird von ihrem Vater finanziell unterstützt, ist bisher in Österreich noch keiner Beschäftigung nachgegangen und spricht die deutsche Sprache auf einfachem Niveau. Des Weiteren ist sie ein einfaches Mitglied im römisch 40 .
Laut fachärztlichem Befundbericht vom 12.03.2012 leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und befindet sich in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung.
I.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Kurden
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unterschiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Atakule-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet seit dem Wintersemester auch einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität bietet Kurdisch seit 2009 als Wahlfach an.
Aleviten
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht indes fort.Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Artikel 24,). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Artikel 14,, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht indes fort.
Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen und kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt; sie können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiöser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Evi" die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nicht alle Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt. Bisherige Ergebnisse sind die Verstaatlichung des Madimak-Hotels in Sivas und die Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts.
Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.
Exilpolitische Aktivitäten
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt waren.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.
Staatliche Repressionen
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Frau
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor.
Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten weit zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in den ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus.
In Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit konnten Fortschritte gemacht werden. Ein Zusatzartikel zur Verfassung unterstützt positive Diskriminierung von Frauen. Es erging ein Rundschreiben des Premiereministeriums mit dem Ziel, Frauenbeschäftigung und Chancengleichheit vor allem auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Das parlamentarische Komitee zur Chancengleichheit von Frauen und Männern führte seine Arbeit fort. Es führte mehrere Untersuchungen durch, fertigte Berichte an und konsultierte zuständige Behörden, einschließlich NGOs, in Bezug auf Themen wie Gewalt gegen Frauen, Frühehen oder sexuelle Belästigung von Minderjährigen in Schulen. Weiters wurde ein dreiteiliges Protokoll beschlossen, das die Dienstleistungen für Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, verbessert. Die Polizei begann standardisierte Formulare zur Risikoeinschätzung und Einweisungen für Opfer zu benutzen. Auch die Ausbildung für Polizeibeamte, Gemeindebedienstete ebenso wie Justizbeamte im Umgang mit Opfern von (häuslicher) Gewalt, ging weiter.
Obwohl der Geschlechterunterschied in der Grundschulausbildung geringer wurde, blieb er ab der Sekundarstufe gleich. Trotzdem muss versucht werden, die Drop-Out Raten von Mädchen vor allem in den ruralen Gebieten des Landes zu verringern. Geschlechtergleichheit und der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen bleiben für die Türkei große Herausforderungen. Noch immer sind Frauen in Politik, leitenden Führungspositionen im öffentlichen Dienst und in Gewerkschaften unterrepräsentiert. In Bezug auf die Teilnahme von Frauen am Erwerbsleben sind vor allem die unzureichende Kinderbetreuungseinrichtungen, Schwierigkeiten beim Zugang zu höherer Bildung und die Existenz von Stereotypen, problematisch.
Frauenorganisationen vermelden Verschlechterungen im Dialog mit den öffentlichen Institutionen. Der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Geschlechtergleichheit und Gewalt gegen Frauen mangelt es an ausreichend Human- und Geldressourcen. Außerdem beinhaltet der Aktionsplan keine verbindlichen und messbaren Ziele. Im Großen und Ganzen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit weitgehend vorhanden. Sie müssen durch den Verfassungszusatz der positiven Diskriminierungsmaßnahmen für Frauen weiter gestärkt werden. Die Sicherstellung der Frauenrechte und Geschlechtergleichheit in der Praxis bleiben Herausforderungen für die Türkei. Weitere Anstrengungen werden benötigt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen in die politische, soziale und wirtschaftliche Realität einzuführen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet. Ehrenmorde, Frühehen und Zwangsheirat bleiben weiterhin ernstzunehmende Probleme. Die Rechtsprechung muss einheitlich über das Land eingeführt werden und weitere Ausbildung und Bewusstseinsbildung in Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit werden benötigt.
In der Verfassung wird Frauen die volle Gleichberechtigung vor dem Gesetz garantiert, jedoch sind sie in vielen Bereichen, zum Beispiel in der Politik unterrepräsentiert. Nach den Wahlen von 2007 sitzen 49 Frauen im 550 Sitze umfassenden Parlament, jedoch ist dies schon beinahe eine Verdoppelung der Zahl im Gegensatz zu der Zeit vor 2007 [letzte Wahl]. Häusliche Gewalt und Ehrenmorde traten noch immer auf.
In der Türkei gibt es ein Sozialversicherungssystem, das aus drei Institutionen (SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI) besteht, die jedoch zu einer Institution zusammengefasst wurden und alle Personen, die einer dieser drei Einrichtungen angehören, werden in Zukunft im Rahmen des "SGK" betreut. Je nach Institution werden noch unterschiedliche Leistungen erbracht, wobei man aber nur in den Genuss kommt, wenn man entweder selbst versichert ist, oder der Ehemann. Für bedürftige Personen ist das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. der Solidaritätsfonds zuständig. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort.
Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz soll die Lücken im Sozialversicherungssystem füllen. Obwohl das Hauptaugenmerk auf die Kinder gelegt wird, werden auch Familien mitbetreut, deren Kinder unter den Schutz dieser Institution fallen. Dieser Schutz bedeutet im Normalfall, dass die Kinder in betreuten Heimen untergebracht werden. Es wird aber versucht, die Familien soweit wirtschaftlich zu unterstützen, dass sie ihre Kinder selbst versorgen können. Die Hilfe besteht aus Sach- und Geldleistungen. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc. Die Höhe des finanziellen Zuschusses beträgt 40% des Einkommens der höchsten Beamten. Für Juli 2009 waren dies 212,50 TL - dieser Betrag variiert natürlich aufgrund der Änderungen der Beamteneinkommen. Die Sozialhilfe wird also in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können.
Die unmittelbaren Familienangehörigen eines Versicherungsnehmers, der nach der Pensionierung verstorben ist bzw. der für mind. 10 Jahre im Dienst gewesen ist, können eine Witwen- bzw. Waisenrente beantragen. Hat der Verstorbene für mehr als 5 Jahre gearbeitet, haben die minderjährigen Kinder, Kinder auf der weiterführenden Schule bzw. in der Hochschulbildung (bis 25 J.) einen Anspruch auf Waisenrente. Der Ehepartner hat einen Anspruch auf Witwenrente.
Es gibt in der Türkei auch Arbeitslosenunterstützung, die aber - wie wohl überall üblich - nur ausbezahlt wird, wenn man vorher gearbeitet hat und somit in den Sozialversicherungstopf eingezahlt hat.
Seit 2007 gibt es eine staatliche Hotline für ausgebeutete Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und Senioren. Von 1.1.2009 bis 31.10.2009 gingen 80 995 Anrufe bei der Hotline ein. 5 328 davon kamen von Frauen, die sich Gewalt ausgesetzt sahen und um Unterkunft in einem Frauenhaus baten, 5 739 betrafen Fahrlässigkeit und Ausbeutung von Frauen. In Bezug auf häusliche Gewalt gehen immer mehr Anrufe beim Polizeinotruf ein und mehr Frauen trauen sich direkt zur Polizei zu gehen, um Anzeigen zu erstatten.
Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Ein großes Thema ist auch die Bereitstellung von Hilfe für Frauen, die Gewalt ausgesetzt waren oder sind. Hier gibt es psychosoziale Betreuung mittels Therapien in Einzel- oder Gruppengesprächen. Es gibt Workshops und Seminare zu mannigfaltigen frauenrelevanten Themen.
Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 65 staatlich betriebene sowie 2 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
Die Frauenhäuser sind als Einrichtungen für physisch, sexuell, emotional oder ökonomisch missbrauchte Frauen zu verstehen, in denen die Frauen (gegebenenfalls mit ihren Kindern) zeitlich begrenzt eine Zuflucht finden können. Hauptziel dieser Häuser ist es, die Grundbedürfnisse der Frauen zu befriedigen und ihnen dabei zu helfen, ihre psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen.
In Istanbul sollen drei Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer eröffnet werden. Die von der Yeni Yüzyil Universität gegründeten Zentren werden auch Rechtsberatung anbieten und das Sammeln von objektiven Beweisen durchführen, ohne die Opfer erneut zu traumatisieren. Weiters sind spezielle Trainings für Krankenschwestern geplant. Ausgebildete Ärzte, Schwestern, Psychologen und Psychiater werden für die Patientinnen in den Krisenzentren sorgen. Unterdessen hat die Universität mittlerweile ein Forschungszentrum zur Prävention von Sexualverbrechen eingerichtet, das Seminare, Trainings und Informationsmaterial zu diesem Thema anbietet. Sobald die Einrichtungen die notwendige Erlaubnis erhalten, werden sie ihr Service anbieten können.
Das erste Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer in Istanbul ist nun einsatzbereit. Hier werden nicht nur objektive Beweise gesammelt ohne die Opfer erneut zu traumatisieren, sondern den Opfern wird auch rechtliche Hilfe angeboten.
Zu Zwangsverheiratungen gibt es bisher keine repräsentativen Untersuchungen. Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen des Ministeriums für Frauen, Familie, Behinderte und Jugend beträgt der Prozentsatz der Zwangsverheiratungen 37 % (Zahlen von 2006). Nach belastbaren Angaben der lokalen Frauen-NRO "Urfa Yasam Evi Kadin Dayanisma Dernegi" (Statistik aus dem Jahr 2008) sind in Urfa und im Umfeld 67 % der Frauen zwangs- bzw. frühverheiratet. Der Verein "Van Kadin Dernegi" stellte bei einer Umfrage bei 776 Frauen innerhalb der Provinz Van fest, dass 33,4 % dieser Frauen im Alter von 11-17 Jahren verheiratet wurden und davon 29,5 % staatlich getraut sind. Das Heiratsalter der Ehemänner dieser Frauen liegt zu 33,9 % zwischen 15-24 Jahren. Das Heiratsalter ist im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich jedoch nicht anerkannte Trauung umgangen. Das durchschnittliche Heiratsalter (bei durch die Behörden vollzogenen Trauungen) liegt bei 24,3 Jahren für Frauen und 28,3 Jahren für Männer. Bei Erst-Ehen liegt es bei Männern bei 26,3 und bei Frauen bei 23 Jahren (Quelle: staatl. Statistikamt, 2009).
In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von sog. "Ehrenmorden", z.T. weil sie "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität. Zu diesen Morden gibt es keine offiziellen statistischen Angaben. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt.
Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein. Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern - auch aufgrund landesweiter Schulungen - verbessert hat; der Justizminister räumte gleichwohl ein, dass noch ein Umdenken von Behörden und Polizisten im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen erfolgen muss.
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Die Behörden waren trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüber häuslicher Gewalt gegen Frauen, insbesondere eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz, fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.
Für Frauen in arrangierten Ehen und für Analphabetinnen ist die Wahrscheinlichkeit, Gewaltopfer zu werden, erhöht. Der Präsident der türkischen Gesellschaft für Psychiatrie betont, dass vor allem für nicht berufstätige Frauen ihr Zuhause ein Ort von verstecktem Missbrauch und Gewalt durch Verwandte, Väter und Ehemänner sei. Seit 2008 habe sich die Situation der Frauen laut türkischem Menschenrechtsverein (Insan Haklari Dernegi) jedoch verbessert. Zwar sei immer noch ein Anstieg der Zahlen zu verzeichnen, doch werde dies positiv bewertet, da sich zunehmend mehr Frauen trauten, das Tabu zu brechen und die in der Vergangenheit verheimlichte Gewalt anzuzeigen. Entsprechend steigt auch die Zahl der Ermittlungen, was Behörden und Polizisten vor neue Herausforderungen stellt.
Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern aufgrund gemeinsamer Initiativen mit EU und internationalen Organisationen, wie ILO und UNPFA, gebessert hat. Landesweite Schulungen werden weiter ausgeführt. Außerdem hat das Staatsministerium für Familie, Frauen, Kinder und Jugend eine Hilfshotline (ALO 183) eingerichtet. Der Justizminister hat auf die Problematik hingewiesen, dass Polizisten bislang oft lieber wegschauten und ihnen unterstützend ggf. Sozialarbeiter an die Seite gestellt werden müssten.
Es gibt Hinweise, dass Ehrenmorde zugenommen haben. Die Anzahl von Frauenhäusern bleibt limitiert. Familiengerichte verhängten strenge Strafen bei Fällen von häuslicher Gewalt und Ehrenmorden. Diese Praxis muss konsequent angewendet werden. In einem Ehrenmordfall reduzierte der Kassationsgerichtshof das Strafausmaß aufgrund "ungerechtfertigter Provokation". Früh- und Zwangsehen bleiben auch weiterhin Gründe zur Besorgnis, es gibt aber keine verlässlichen Daten dazu.
Grundversorgung
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozial-leistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungs-fonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozial-leistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungs-fonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden
Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden acht Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden. Die Auswirkungen einer solchen Reform auf die Qualität der Behandlung ist noch nicht abzusehen, die ohnehin nur begrenzt bestehenden Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, würden mit diesem Vorhaben jedoch noch weiter reduziert.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor. Der Plan beinhaltet auch die Schließung des o.g. Bakirköy Krankenhauses.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern.
Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Dies gilt auch für die wenigen psychologischen Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste, die dem Familienministerium unterstehende Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz (SHCEK).
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozial-versicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten.
Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heil-behandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich.
Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen (die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können).
Die Beitragshöhe von in der Türkei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen liegt bei 12,5 % des Bruttolohns, wovon 5 % von Arbeitnehmer- und 7,5 % von Arbeitgeberseite beglichen werden. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden.
Die für eine gesundheitliche Versorgung mitteloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) werden nicht verlängert und sollen bis Ende des Jahres 2012 auslaufen.
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht.
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen.
Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zu-ständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und den Ergänzungen sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 26.08.2012, 08.04.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 und 11.09.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 23, Februar 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse, Februar 2011
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Oktober 2010
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2012, 10.10.2012
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 09.08.2010
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2010: Turkey, 08.04.2011
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Verbot der DTP, 14.12.2009 und 21.12.2009
FH - Freedom House: Freedom in the World - Turkey 2010; Mai 2010
BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011
IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Türkei, August 2010
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei - Sozialpolitischer Jahresbericht, EU-Fortschrittsbericht, Haftentlassungen, Gerichtsverfahren, Migration, Haushaltsplan, Tourismus, Februar 2011
Hürriyet Daily News and Economic Reviews: First rape crisis centers set to open in Istanbul, 4.5.2010;
http://www.hurriyetdailynews.com/n.php?n=rape-crisis-centers-for-istanbul-are-on-the-way-2010-05-04 Zugriff 15.6.2010
Hürriyet Daily News and Economic Reviews: Turkey's first rape crisis center opens in Istanbul, 5.8.2010;
http://www.hurriyetdailynews.com/n.php?n=first-rape-crisis-center-operational-in-istanbul-2010-08-05 Zugriff 19.1.2011
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie ihrer legalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin.
Die festgestellten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Wahrnehmungen des entscheidenden Senates in der Beschwerdeverhandlung.
I.3.2. Was hingegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was hingegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
I.3.2.1. Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz unter anderem vor, dass sie aktives Mitglied der HADEP bzw. DTP, jedoch ohne Parteibuch, gewesen sei. Aufgrund ihrer politischen Tätigkeit sei sie bereits zweimal von der Polizei angehalten worden, dabei sei sie geschlagen und misshandelt worden und habe eine Verletzung am rechten Auge davongetragen, die operiert habe werden müssen. Auch aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Familie bestehe eine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe, bevor sie ausgereist sei, eine Vorladung zum Gericht erhalten, die sie nicht befolgt habe. Als sie bereits in Österreich gewesen sei, sei sie wegen Unterstützung der Terrororganisation PKK zu drei Jahren Haft verurteilt worden.römisch eins.3.2.1. Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz unter anderem vor, dass sie aktives Mitglied der HADEP bzw. DTP, jedoch ohne Parteibuch, gewesen sei. Aufgrund ihrer politischen Tätigkeit sei sie bereits zweimal von der Polizei angehalten worden, dabei sei sie geschlagen und misshandelt worden und habe eine Verletzung am rechten Auge davongetragen, die operiert habe werden müssen. Auch aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Familie bestehe eine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe, bevor sie ausgereist sei, eine Vorladung zum Gericht erhalten, die sie nicht befolgt habe. Als sie bereits in Österreich gewesen sei, sei sie wegen Unterstützung der Terrororganisation PKK zu drei Jahren Haft verurteilt worden.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin angab, das erste Mal im Sommer 2003 für sieben Tage inhaftiert gewesen zu sein. Man habe ihr mit Vergewaltigung gedroht und sei sie zudem so fest geschlagen worden, dass sie mit dem Kopf auf dem Tisch aufgeschlagen sei. Dabei habe sie eine Verletzung am Auge erlitten, die operiert werden musste und sei seit diesem Vorfall ihre Sehkraft vermindert.
Diesbezüglich wurde vom Asylgerichtshof ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben und kam dieses zum Ergebnis, dass keine Verletzungsfolgen am Auge erkennbar seien und da auch keine bleibenden Schäden erkennbar seien, könne die Minderung der Sehkraft durch den Schlag nicht erklärt werden. Die Beschwerdeführerin habe bereits von Kindheit an so schlecht gesehen. Nach Vorhalt dieses augenärztlichen Befundes gab die Beschwerdeführerin lediglich an, ihre Sehschwäche habe erst nach dem geschilderten Vorfall begonnen. Sie habe am 14.03.2012 einen Termin bei einem Augenarzt und werde dem Asylgerichtshof demnächst ein entsprechendes Gutachten vorlegen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte kein diesbezügliches Schreiben ein.
Generell ist darauf hinzuweisen, dass eine Behörde zwar nicht an die eingeholten Sachverständigengutachten gebunden ist, von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen darf (VwGH 17.1.1989, 84/07/0174). Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr rechtsfreundlicher Vertreter waren jedoch in der Lage, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und haben sich für den Asylgerichtshof insgesamt keine Gründe ergeben, den augenärztlichen Befund in Zweifel zu ziehen.
Daher konnte seitens des erkennenden Senates dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verletzung am Auge nicht gefolgt werden und bestehen aus diesem Grund auch insgesamt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des damit in Zusammenhang stehenden Sachverhaltes rund um die (erste) Inhaftierung.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, sie sei aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration am 01.05.2009 am nächsten Tag festgenommen und für einen Tag inhaftiert gewesen. Dabei habe man sie geschlagen und habe sie im Juni 2009 ein Schreiben erhalten, wonach sie am 12.06.2009 vor Gericht als Beschuldigte erscheinen solle. Dieser Vorladung sei sie nicht gefolgt und sei sie, als sie sich bereits in Österreich befunden habe, wegen Unterstützung der Terrororganisation PKK zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Ein entsprechendes Urteil wurde dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Seitens des Asylgerichthofes wurden in der Folge Erhebungen über die Österreichische Botschaft Ankara veranlasst, um die Authentizität dieses Urteils zu verifizieren. Demnach ergaben diese Ermittlungen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Urteil um eine Fälschung handle, da es zum einen nicht die üblichen Merkmale aufweise, zum anderen würden die Registriernummern nicht mit den Namen der angeführten Richter übereinstimmen und enthalte das Urteil zudem deutliche rechtliche Fehler.
Sofern versucht wird, diesen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Echtheit des vorgelegten Urteils dadurch entgegenzutreten, dass es sich dabei um ein willkürliches Urteil gegen die Beschwerdeführerin handle, zumal derartige Gerichtsverfahren gegen Kurdinnen, die der Terrorunterstützung verdächtigt würden, in der Türkei Gang und Gäbe wären, so lässt sich daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen und vermochte sie damit in keiner Weise, dem Erhebungsergebnis substantiiert entgegenzutreten. Unabhängig davon, ob es die von der Beschwerdeführerin behaupteten willkürlichen Gerichtsverfahren gegen Kurdinnen in der Türkei tatsächlich gibt, ist es völlig widersinnig, dass ein türkisches Gericht ein Urteil ausfertigen soll, welches derartige Fehler aufweist, wie jenes der Beschwerdeführerin.
Aus diesem Grund vermochte die Beschwerdeführerin den Asylgerichtshof auch mit ihrem Vorbringen rund um die zweite Inhaftierung bzw. die damit in Zusammenhang stehende Verurteilung nicht glaubwürdig von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu überzeugen.
Die Beschwerdeführerin behauptet überdies eine Verfolgung durch die türkischen Behörden, da sie aus einer politisch aktiven kurdischen Familie stamme. Der Großteil ihrer Familie habe aufgrund von ständigen Repressionen und politischer Verfolgung ins Ausland flüchten müssen. So hätten der Vater und Bruder der Beschwerdeführerin den Status von anerkannten Konventionsflüchtlingen inne. Ihre Schwester XXXX habe 2001 in Österreich wegen ihrer Mitgliedschaft zur HADEP Partei um internationalen Schutz angesucht und würden zwei Onkel und ein Cousin, welchem Asylstatus zukomme, in Deutschland leben. Ein Grund für die Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 sei gewesen, dass man den Aufenthaltsort des Bruders der Beschwerdeführerin herausfinden habe wollen.Die Beschwerdeführerin behauptet überdies eine Verfolgung durch die türkischen Behörden, da sie aus einer politisch aktiven kurdischen Familie stamme. Der Großteil ihrer Familie habe aufgrund von ständigen Repressionen und politischer Verfolgung ins Ausland flüchten müssen. So hätten der Vater und Bruder der Beschwerdeführerin den Status von anerkannten Konventionsflüchtlingen inne. Ihre Schwester römisch 40 habe 2001 in Österreich wegen ihrer Mitgliedschaft zur HADEP Partei um internationalen Schutz angesucht und würden zwei Onkel und ein Cousin, welchem Asylstatus zukomme, in Deutschland leben. Ein Grund für die Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 sei gewesen, dass man den Aufenthaltsort des Bruders der Beschwerdeführerin herausfinden habe wollen.
Betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin war darauf hinzuweisen, dass diese laut Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, E12 226.172-2/2008-17E, nicht in der Lage war, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Sofern man davon ausgeht, dass die übrigen Familienmitglieder tatsächlich aufgrund politischer Tätigkeiten, die von der Beschwerdeführerin überdies nur sehr allgemein und vage geschildert wurden, ihre Heimat verlassen haben, ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen unmittelbaren Zusammenhang zu den behaupteten Problemen ihrer Person herzustellen. Zudem wurden von der Beschwerdeführerin lediglich zwei möglicherweise asylrelevante Vorfälle geschildert, denen jedoch, wie bereits oben ausgeführt, kein Wahrheitsgehalt zuerkannt werden konnte. Andere Ereignisse in Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit wurden nicht behauptet. Überdies ergibt sich aus den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dazu, dass der Großteil der Familie der Beschwerdeführerin angeblich wegen ständiger Repressionen und politischer Verfolgung ins Ausland flüchten habe müssen, ist noch auszuführen, dass dies auch aus dem Grund nicht glaubhaft war, da die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben hat, dass sie, als sie sich noch in der Türkei aufgehalten habe, von ihrer älteren Schwester und ihrer Mutter besucht worden sei. Die Mutter sei dann auch immer ins Heimatdorf gefahren. Gerade diese Aufenthalte der älteren Schwester und der Mutter der Beschwerdeführerin in der Türkei deuten darauf hin, dass eine Verfolgungsgefahr der Familie der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist, da wohl kaum davon auszugehen ist, dass deren Schwester und Mutter mehrmals in die Türkei zurückgekehrt wären und sich somit freiwillig eben dieser Verfolgungsgefahr ausgesetzt und möglicherweise eine Festnahme riskiert hätten.
Daher ist auch aus diesem Vorbringen für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine möglicherweise asylrelevante Verfolgungsgefahr nichts zu gewinnen. Der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang noch festgehalten werden, dass ein weiteres Indiz für das Nichtvorliegen einer asylrelevanten staatlichen Verfolgung darin zu sehen ist, dass die Beschwerdeführerin auf legalem Wege die Türkei mit ihrem eigenen Reisepass verlassen hat, ohne dabei irgendwelche Schwierigkeiten gehabt zu haben. Wenn sie jedoch tatsächlich ins Fadenkreuz der türkischen Sicherheitsbehörden geraten wäre, so wäre ihr das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Letztlich wird die Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin auch deshalb indiziert, zumal es für den Asylgerichtshof nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin ihre minderjährige Tochter stundenlang alleine zu Hause lässt, um an politischen Veranstaltungen teilzunehmen, zumal sie gleichzeitig ausgeführt habe, dass bereits ihr Bruder durch seine regierungskritischen Artikel den Sicherheitsbehörden aufgefallen sei. Hinsichtlich dieses Vorhaltes in der Beschwerdeverhandlung meinte sie bloß, dass sie einer kurdisch politischen Familie angehöre. Ihre Familie habe an diesen Demonstrationen teilgenommen, um nicht mehr diesem Druck ausgesetzt zu sein. So sei sie erzogen worden (OZ 6 S 9). Mit dieser Verantwortung vermochte die Beschwerdeführerin den entscheidenden Senat jedoch nicht zu überzeugen.
I.3.2.2. Die Beschwerdeführerin behauptete weiters eine Bedrohung durch ihren geschiedenen Ehegatten, der sie geschlagen, vergewaltigt und misshandelt haben soll bzw. auch, als sie bereits in Österreich war, belästigt haben soll. Zudem sei sie der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Ehrenmordes zu werden.römisch eins.3.2.2. Die Beschwerdeführerin behauptete weiters eine Bedrohung durch ihren geschiedenen Ehegatten, der sie geschlagen, vergewaltigt und misshandelt haben soll bzw. auch, als sie bereits in Österreich war, belästigt haben soll. Zudem sei sie der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Ehrenmordes zu werden.
Damit hat die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch ein nichtstaatliches Organ, nämlich ihren Exgatten, geltend gemacht. Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der (geschlechtsspezifischen) Verfolgung unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegen ihrer Behauptungen nicht zu entnehmen, dass der türkische Staat nicht in der Lage bzw. nicht Willens sei, sie vor ihrem Exgatten zu schützen, dies aufgrund folgender Erwägungen:
Hinsichtlich der Bedrohungen durch ihren Exgatten gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst an, dass sie dessen Belästigungen zunächst im Juni 2003 bei der Polizei angezeigt habe und im Juli 2008 habe sie die Polizei über Notruf verständigt.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof schilderte sie wiederum, dass sie einmal im Jahr 1998 bei der Polizei gewesen sei, weil ihr Exgatte die gemeinsame Tochter entführt habe. Im Jahr 2007 habe sie ebenfalls eine Anzeige bei der Polizei erstattet und bei einem Vorfall im Jahr 2008 habe sie den Notruf gewählt.
Angesprochen auf die Widersprüche gab sie an, dass es sein könne, dass sie mit den Jahren durcheinandergekommen sei. Die Anzeige wegen der Entführung werde sie in der Stresssituation vergessen haben. Dies ist jedoch insbesondere aus dem Grund nicht nachvollziehbar, da es sich gerade bei der Entführung des eigenen Kindes über einen Zeitraum von zwei Wochen um ein derart einschneidendes Erlebnis handelt, welches wohl keine Mutter vergisst.
Auch sonst war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den aufgezeigten Widersprüchen substantiiert entgegenzutreten, weswegen nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich an die Polizei gewendet habe bzw. diese nichts unternommen habe. Es können dem Vorbringen der Beschwerdeführerin daher keine konkreten Hinweise entnommen werden, dass keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden seien, um den Eintritt eines von ihr für möglich gehaltenen körperlichen Übergriffes auf sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen und kann daher eine Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der türkischen Behörden nicht angenommen werden.
Vorliegend sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass auch gegen einen Ehrenmord keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden seien, um den Eintritt eines von ihr für möglich gehaltenen körperlichen Übergriffes auf sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen.
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Gewalttätigkeiten und Übergriffe ihres geschiedenen Ehegatten sind ebenso wie Ehrenmorde in der Türkei per Gesetz verboten und stellen daher amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar. Aus den Länderberichten geht insbesondere hervor, dass sich die Strafjustiz und Menschenrechtslage in der Türkei erheblich verbessert hat und die öffentliche Sicherheit grundsätzlich gewährleistet ist. In Anbetracht dessen kann daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates ausgegangen werden.
Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Exgatte habe Kontakte zur Polizei und würde ihr deshalb kein Schutz von dieser gewährt werden, war für sich allein nicht geeignet, etwas daran zu ändern, dass von der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates auszugehen ist.
Dazu ist noch auszuführen, dass von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass auch die Familie des Onkels der Beschwerdeführerin von deren Exgatten belästigt werde. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin auch Unterlagen vorgelegt. Ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft Ankara ergab, dass sich eine Verwandte der Beschwerdeführerin namens XXXX wegen Drohung und Belästigung durch den Exgatten der Beschwerdeführerin an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX gewandt habe. Dies sei von den Behörden überprüft und die notwendigen Ermittlungen durchgeführt worden. Die Strafverfolgung sei aufgrund mangelnder Beweislage eingestellt worden.Dazu ist noch auszuführen, dass von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass auch die Familie des Onkels der Beschwerdeführerin von deren Exgatten belästigt werde. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin auch Unterlagen vorgelegt. Ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft Ankara ergab, dass sich eine Verwandte der Beschwerdeführerin namens römisch 40 wegen Drohung und Belästigung durch den Exgatten der Beschwerdeführerin an die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 gewandt habe. Dies sei von den Behörden überprüft und die notwendigen Ermittlungen durchgeführt worden. Die Strafverfolgung sei aufgrund mangelnder Beweislage eingestellt worden.
Auch aus diesem konkreten Beispiel ist ableitbar, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates gegeben ist, zumal Ermittlungen durchgeführt wurden. Dass diese womöglich nicht das von der Beschwerdeführerin bzw. deren Verwandten gewünschte Ergebnis bringen, vermag jedoch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
I.3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin nun ihren Ausreisegrund auch auf ihre kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist gemäß den aktuellen Länderfeststellungen auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).römisch eins.3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin nun ihren Ausreisegrund auch auf ihre kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist gemäß den aktuellen Länderfeststellungen auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführerin ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.
Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person der Beschwerdeführerin haben sollten, wurden von dieser nicht glaubwürdig vorgebracht.
Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, können schließlich für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, können schließlich für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Die Beschwerdeführerin ist weiters Alevitin. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die vorgefallenen Übergriffe auf Aleviten zu keiner Zeit ein solches Ausmaß angenommen und - auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen - eine solche Häufigkeit aufgewiesen haben, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen.
I.3.2.4. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie in Österreich einfaches Mitglied im XXXX Kulturzentrum sei. Sie arbeite aktiv mit und habe vor, in den Vorstand zu gehen. Zudem nehme sie an Demonstrationen zum Newrozfest teil und stehe an der Tür und mache Ticketkontrollen bzw. arbeite an Ständen, wo Essen verkauft werde. Ein darüber hinausgehendes politisches Engagement in Österreich wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.römisch eins.3.2.4. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie in Österreich einfaches Mitglied im römisch 40 Kulturzentrum sei. Sie arbeite aktiv mit und habe vor, in den Vorstand zu gehen. Zudem nehme sie an Demonstrationen zum Newrozfest teil und stehe an der Tür und mache Ticketkontrollen bzw. arbeite an Ständen, wo Essen verkauft werde. Ein darüber hinausgehendes politisches Engagement in Österreich wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Dazu ist auszuführen, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen vermag der Asylgerichtshof in diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante exilpolitische Tätigkeit zu erkennen.
I.3.2.5. Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Auswärtigen Amt liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.römisch eins.3.2.5. Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Auswärtigen Amt liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.
I.3.2.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keiner Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war.römisch eins.3.2.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keiner Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war.
I.3.3. In der Stellungnahme vom 14.03.2012 wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter diverse Beweisanträge gestellt (Zeugeneinvernahmen von Familienmitgliedern, Ermittlungen vor Ort, Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie).römisch eins.3.3. In der Stellungnahme vom 14.03.2012 wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter diverse Beweisanträge gestellt (Zeugeneinvernahmen von Familienmitgliedern, Ermittlungen vor Ort, Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie).
Diesbezüglich war auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125; Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde/das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde/das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse war der Asylgerichtshof in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen, den die Beschwerdeführerin widersprüchlich und unglaubwürdig vorbringt. Ohne dem aber konkret entgegen zu treten, vermag die Beschwerdeführerin mit diesen Anträgen keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen.
Hingewiesen wird auch auf die vom Asylgerichtshof veranlassten Erhebungen und den daraus resultierenden Ergebnissen der Anfragebeantwortungen, aus denen ausreichend Rückschlüsse auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ziehen sind.
I.3.4. Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Sofern in der Stellungnahme vom 25.10.2012 auf die Ausführungen zu Ehrenmorden in der Türkei in der Stellungnahme vom 15.12.2010 verwiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass der rechtsfreundliche Vertreter damit nicht in der Lage war, den vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderfeststellungen, die zudem aus aktuellem Berichtsmaterial zusammensetzen, substantiiert entgegenzutreten.römisch eins.3.4. Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Sofern in der Stellungnahme vom 25.10.2012 auf die Ausführungen zu Ehrenmorden in der Türkei in der Stellungnahme vom 15.12.2010 verwiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass der rechtsfreundliche Vertreter damit nicht in der Lage war, den vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderfeststellungen, die zudem aus aktuellem Berichtsmaterial zusammensetzen, substantiiert entgegenzutreten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus eines Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in seiner speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig behauptet.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
II.3.2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).römisch zwei.3.2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
II.3.3.1. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären, zumal noch Onkeln und Tanten in der Türkei leben, die die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall unterstützen können.römisch zwei.3.3.1. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären, zumal noch Onkeln und Tanten in der Türkei leben, die die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall unterstützen können.
Die Beschwerdeführerin selbst war vor ihrer Ausreise als Näherin tätig und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, wieso sie sich nicht auch nach einer Rückkehr auf diese Weise ihren Lebensunterhalt verdienen könnte, wie es auch bereits zuvor der Fall war. Auch hat die Beschwerdeführerin angegeben, von ihrem Vater, der in Frankreich lebt, finanziell unterstützt zu werden und ist davon auszugehen, dass diese finanzielle Unterstützung auch gegeben ist, wenn die Beschwerdeführerin in die Türkei zurückkehrt.
Dessen ungeachtet muss berücksichtigt werden, dass eine Basisgrundversorgung auch in der Türkei gewährleistet ist. Die Türkei kennt bisher zwar keine staatliche Sozialhilfe die mit dem EU-Standard vergleichbar ist. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
II.3.3.2. In Zusammenhang mit Art. 3 EMRK war noch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen leidet.römisch zwei.3.3.2. In Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK war noch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen leidet.
Vorweg ist dazu anzuführen, dass sich sowohl VwGH, VfGH als auch der EGMR bereits wiederholt zur Thematik der posttraumatischen Belastungsstörungen bzw. psychischen Erkrankungen geäußert haben (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443;VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).
Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK:Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK:
Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrunde gelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Artikel 3, EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrunde gelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):
"Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.
Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.
Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, dass er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend einen Eingriff in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, dass er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend einen Eingriff in Artikel 3, EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.
Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor.Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor.
Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen.
Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück."Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück."
Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standard des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).
Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.
Im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorlag.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR würde eine psychische Erkrankung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Die oben ausgeführten Grundsätze des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung in die Türkei - insbesondere in Hinblick auf seine Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt.
Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
II.3.3.3. Wenn man im vorliegenden Fall vom inhaltlichen Zutreffen der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgeht, ist daraus ersichtlich, dass jedenfalls eine posttraumatischen Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen vorliegt.römisch zwei.3.3.3. Wenn man im vorliegenden Fall vom inhaltlichen Zutreffen der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgeht, ist daraus ersichtlich, dass jedenfalls eine posttraumatischen Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen vorliegt.
Da gemäß den Länderfeststellungen in der Türkei eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführerin iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.Da gemäß den Länderfeststellungen in der Türkei eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführerin iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.
Auch kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass derzeit eine stationäre Behandlung notwendig ist und befand sich die Beschwerdeführerin auch bisher weder in einer stationären Behandlung noch in einer geschlossenen Abteilung für psychiatrische Erkrankungen. Eine medikamentöse Behandlung kann in der Türkei weitergeführt werden. Die Beschwerdeführerin leidet damit in Bezug auf ihre psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer etwaigen Suizidgefahr im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen.Auch kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass derzeit eine stationäre Behandlung notwendig ist und befand sich die Beschwerdeführerin auch bisher weder in einer stationären Behandlung noch in einer geschlossenen Abteilung für psychiatrische Erkrankungen. Eine medikamentöse Behandlung kann in der Türkei weitergeführt werden. Die Beschwerdeführerin leidet damit in Bezug auf ihre psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer etwaigen Suizidgefahr im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen.
Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat, wo sich die traumatischen Ereignisse zugetragen haben sollen Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung und sonstiger psychischer Erkrankungen oder einer Suizidgefahr nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin kein Abschiebehindernis gegeben.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Es ist abschließend auszuführen, dass aktuell keine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit evident ist, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei entgegensteht. Die Einholung eines psychologischen Gutachtens - wie vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt - wird vor diesem Hintergrund als nicht notwendig erachtet.
Darüber hinaus hat sich das staatliche Gesundheitssystem in der Türkei in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung und sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn die Behandlung in der Türkei teils kostenpflichtig und teils mangels entsprechenden Angebotes schwerer zu erhalten wäre, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt.Die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn die Behandlung in der Türkei teils kostenpflichtig und teils mangels entsprechenden Angebotes schwerer zu erhalten wäre, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt.
Es ist nun in diesem Zusammenhang im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des oben dargestellten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung in die Türkei bezogen auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates - was daher u.a. auch die Art und Weise der Durchführung bzw. die Begleitumstände eines allfälligen Abschiebevorganges umfasst - geeignete Maßnahmen vom Staat zu ergreifen sind, dass also im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge zu treffen ist, dass bis zu einer solchen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates eine medizinische Betreuung in erforderlichem und von der Beschwerdeführerin beanspruchtem Ausmaß bereit- und sichergestellt ist.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.römisch zwei.4.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
II.4.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.römisch zwei.4.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
II.4.1.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:römisch zwei.4.1.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
II.4.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich neben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, zwei Schwestern der Beschwerdeführerin und deren Familie sowie die Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich neben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, zwei Schwestern der Beschwerdeführerin und deren Familie sowie die Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).
In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin kann von dieser besonderen Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten nicht ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu diesen steht. So lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter alleine an der Adresse XXXX. Laut Stellungnahme vom 14.03.2012 leben sowohl die jüngere Schwester, als auch deren Ehegatte und die Mutter der Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Auch mit der anderen Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie besteht kein gemeinsamer Haushalt. Hinsichtlich einer finanziellen Abhängigkeit ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass der in Frankreich lebende Vater Geld schicke und die Mietwohnung bezahle, sodass auch nicht von einer besonderen finanziellen Abhängigkeit zu den in Österreich lebenden Verwandten ausgegangen werden kann.In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin kann von dieser besonderen Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten nicht ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu diesen steht. So lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter alleine an der Adresse römisch 40 . Laut Stellungnahme vom 14.03.2012 leben sowohl die jüngere Schwester, als auch deren Ehegatte und die Mutter der Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 , sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Auch mit der anderen Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie besteht kein gemeinsamer Haushalt. Hinsichtlich einer finanziellen Abhängigkeit ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass der in Frankreich lebende Vater Geld schicke und die Mietwohnung bezahle, sodass auch nicht von einer besonderen finanziellen Abhängigkeit zu den in Österreich lebenden Verwandten ausgegangen werden kann.
Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Da mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag auch die Tochter der Beschwerdeführerin, mit welcher diese im gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wurde, liegt eine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin nicht vor, weswegen zu prüfen bleibt, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
II.4.3.1. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.3.1. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089; VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089; VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden. Weiters erachtete es der EGMR im Fall dieser Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte (die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann) - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Asylwerberin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig (die Abschiebung würde nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden. Weiters erachtete es der EGMR im Fall dieser Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte (die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann) - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Asylwerberin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig (die Abschiebung würde nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
II.4.3.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall insgesamt etwa dreieinhalb Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial, sprachlich und beruflich zu integrieren.römisch zwei.4.3.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall insgesamt etwa dreieinhalb Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial, sprachlich und beruflich zu integrieren.
Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht gemildert, wenn die Beschwerdeführerin keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass der Asylantrag unbestritten erstmalig am 26.02.2010 abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und sind alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht gemildert, wenn die Beschwerdeführerin keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass der Asylantrag unbestritten erstmalig am 26.02.2010 abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und sind alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Auch sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit insgesamt etwa dreieinhalb Jahren in Österreich auf.
Zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Türkei ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich einzig und allein deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um sich, unter Umgehung der einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu sichern. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass sie nicht sofort nach Ankunft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern damit zuwartete (Antragstellung am 14.07.2009), bis ihr Visum beinahe 3 Wochen abgelaufen war (gültig bis 25.06.2009).
Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit Juni 2009 in Österreich auf. Hinsichtlich einer berücksichtigungswürdigenden besonderen Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass diese Deutschkurse besucht (hat), Mitglied im XXXX ist und wurden zudem eine Unterschriftenliste von 85 Personen, welche den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich unterstützen würden, einige Unterstützungserklärungen, sowie eine Einstellungszusage von XXXX, welcher die Beschwerdeführerin als Köchin beschäftigen würde, vorgelegt. In der Stellungnahme vom 25.10.2012 wurde überdies vorgebracht, dass der Schwager der Beschwerdeführerin, XXXX, einen Pizzeria Betrieb übernommen habe, welcher am 01.12.2012 in Betrieb genommen werde und geplant sei, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin in dessen offener Gesellschaft mitwirke.Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit Juni 2009 in Österreich auf. Hinsichtlich einer berücksichtigungswürdigenden besonderen Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass diese Deutschkurse besucht (hat), Mitglied im römisch 40 ist und wurden zudem eine Unterschriftenliste von 85 Personen, welche den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich unterstützen würden, einige Unterstützungserklärungen, sowie eine Einstellungszusage von römisch 40 , welcher die Beschwerdeführerin als Köchin beschäftigen würde, vorgelegt. In der Stellungnahme vom 25.10.2012 wurde überdies vorgebracht, dass der Schwager der Beschwerdeführerin, römisch 40 , einen Pizzeria Betrieb übernommen habe, welcher am 01.12.2012 in Betrieb genommen werde und geplant sei, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin in dessen offener Gesellschaft mitwirke.
Das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin besteht offensichtlich nur aus türkischstämmigen Personen (Verwandte in Österreich, potentieller Arbeitgeber bzw. überwiegender Teil der Unterstützungserklärungen, Mesopotamischer Kulturverein), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin versucht, sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren. Somit bleibt jedoch als einziges Integrationsmerkmal die Teilnahme an Deutschkursen übrig.
Des Weiteren war ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin missbräuchlich einen Asylantrag gestellt hat, offensichtlich um ihren Aufenthalt in Österreich zu legitimieren, ohne dafür den Weg der vorgesehenen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang muss explizit darauf hingewiesen werden, dass das Asylrecht keine weitere Möglichkeit - neben den dafür vorgesehenen Bestimmungen im Aufenthalts- und Niederlassungsrecht - darstellt, um einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Dies würde an den Zielen des Asylrechtes völlig vorbeigehen.
Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Aufgrund obiger Erwägungen kann nicht von einer Integration, die möglicherweise schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin reiste zwar legal in Österreich ein, ihr weiterer Aufenthalt seit der Asylantragstellung war nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung gestützt. Bei genauer Betrachtung sind die gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung vor allem durch die rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung und das von Beginn an konstruierte, unglaubwürdige Fluchtvorbringen stark in ihrer Gewichtung gemildert. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich missbräuchlich einen Asylantrag gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein. Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Aufgrund obiger Erwägungen kann nicht von einer Integration, die möglicherweise schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin reiste zwar legal in Österreich ein, ihr weiterer Aufenthalt seit der Asylantragstellung war nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung gestützt. Bei genauer Betrachtung sind die gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung vor allem durch die rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung und das von Beginn an konstruierte, unglaubwürdige Fluchtvorbringen stark in ihrer Gewichtung gemildert. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich missbräuchlich einen Asylantrag gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein. Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Der Asylgerichtshof übersieht auch nicht, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass der Beschwerdeführerin die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre -, neun Jahre (VfGH vom 10.03.2011, B 1565-10) verstreichen. Gerade im vorliegenden Fall ist aber keine derart lange Verfahrensdauer gegeben und lässt sich daraus für die Beschwerdeführerin somit nichts gewinnen. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat immer nur dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Aufgrund all der dargelegten Umstände kommt der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Tochter im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Interessensabwägung kein Recht auf Verbleib in Österreich zu (vgl. hierzu zB. VfGH vom 15.12.2011, Zl. U 760-764/11-20 mwN.). Bezüglich der Tochter der Beschwerdeführerin war insbesondere deren dreieinhalbjährige Aufenthalt im deutschsprachigen Raum, deren Schulbesuch und deren Integration in Österreich zu berücksichtigen, wobei über die Aufenthaltsdauer hinausgehende besondere integrative Faktoren im entscheidungsrelevanten Ausmaß nicht hervorkamen. Diesbezüglich ist auf die Interessensabwägungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend zu verweisen.Aufgrund all der dargelegten Umstände kommt der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Tochter im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Interessensabwägung kein Recht auf Verbleib in Österreich zu vergleiche hierzu zB. VfGH vom 15.12.2011, Zl. U 760-764/11-20 mwN.). Bezüglich der Tochter der Beschwerdeführerin war insbesondere deren dreieinhalbjährige Aufenthalt im deutschsprachigen Raum, deren Schulbesuch und deren Integration in Österreich zu berücksichtigen, wobei über die Aufenthaltsdauer hinausgehende besondere integrative Faktoren im entscheidungsrelevanten Ausmaß nicht hervorkamen. Diesbezüglich ist auf die Interessensabwägungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend zu verweisen.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin zwar einige der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt, diese besonders privaten Interessen aber nicht die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.
Auch wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.Auch wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.
Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen schon von keiner maßgeblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen schon von keiner maßgeblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).
Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Demonstration, Ehrenmord, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Verfolgungsgefahr, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.03.2013