TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/22 C17 241167-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2013
beobachten
merken

Spruch

C17 241167-2/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2011, FZ. 03 06.736-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2011, FZ. 03 06.736-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im gesamten Umfang (Spruchpunkte I., II., III.) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im gesamten Umfang (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei.) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 18.02.2003 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 18.02.2003 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997.

Nach Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003, FZ. 03 06.736-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.Nach Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003, FZ. 03 06.736-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 sowie § 15 iVm § 127 und § 208 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, bedingt verhängt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, sowie Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127 und Paragraph 208, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, bedingt verhängt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, ebenfalls bedingt verhängt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die zu XXXX bestimmte Probezeit von drei Jahren wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, ebenfalls bedingt verhängt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die zu römisch 40 bestimmte Probezeit von drei Jahren wurde auf fünf Jahre verlängert.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003 - nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - fristgerecht erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 18.07.2007, GZ. 241.167/0/13E-IV/44/03, hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei und es wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2008 erteilt.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003 - nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - fristgerecht erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 18.07.2007, GZ. 241.167/0/13E-IV/44/03, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei und es wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2008 erteilt.

Die Behandlung der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates (Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997) vom 18.07.2007 erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1040-3, abgelehnt.Die Behandlung der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates (Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG 1997) vom 18.07.2007 erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1040-3, abgelehnt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, FZ. 03 06.736-BAW, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2009 erteilt.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, FZ. 03 06.736-BAW, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2009 erteilt.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 03 06.736-BAW, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2010 erteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Die zu XXXX bestimmte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Die zu römisch 40 bestimmte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, FZ. 03 06.736-BAW, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2011 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, FZ. 03 06.736-BAW, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2011 erteilt.

1.3. Das Bundesasylamt hat mit Aktenvermerk vom 20.01.2011 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2011 unter Hinweis auf seine Straffälligkeit und auf die mit FrÄG 2009 geänderten Bestimmungen bekannt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Gleichzeitig wurde ihm hierzu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Stellungnahme vom 31.01.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gebessert habe und für ihn ohne familiären oder sozialen Rückhalt weiterhin eine Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK bestehe. Die Taliban würden mittlerweile wieder weite Teile des Landes beherrschen und ihre Angriffe auch auf die Hauptstadt Kabul ausweiten. Daher bestehe für ihn als Zivilperson auch weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes.In seiner Stellungnahme vom 31.01.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gebessert habe und für ihn ohne familiären oder sozialen Rückhalt weiterhin eine Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK bestehe. Die Taliban würden mittlerweile wieder weite Teile des Landes beherrschen und ihre Angriffe auch auf die Hauptstadt Kabul ausweiten. Daher bestehe für ihn als Zivilperson auch weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2011, FZ. 03 06.736-BAW (AS 431), wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2007, GZ. 241.167/0/13E-IV/44/03, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, FZ. 03 06.736-BAW, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Mit Spruchpunkt III. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2011, FZ. 03 06.736-BAW (AS 431), wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2007, GZ. 241.167/0/13E-IV/44/03, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, FZ. 03 06.736-BAW, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX wegen §§ 83, 107, 125 [richtig: 127] und 208 vom Landesgericht XXXX und am XXXX wegen § 127 vom BG XXXX und am XXXX wegen § 127 vom BG XXXX rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden sei und dass diese Handlungen mehrere Straftaten (Vergehen) darstellen würden. Eine allgemeine Gefährlichkeit der Taten könne festgestellt werden.Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen Paragraphen 83, 107, 125, [richtig: 127] und 208 vom Landesgericht römisch 40 und am römisch 40 wegen Paragraph 127, vom BG römisch 40 und am römisch 40 wegen Paragraph 127, vom BG römisch 40 rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden sei und dass diese Handlungen mehrere Straftaten (Vergehen) darstellen würden. Eine allgemeine Gefährlichkeit der Taten könne festgestellt werden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei, die von ihm verübten Straftaten als Vergehen bewertet worden seien und somit keine besonders schweren Verbrechen vorliegen würden. Dennoch sei in der wiederholten Begehung, im Aussetzen der Strafnachsicht und in der bei Begehung von solchen Straftaten vorauszusetzenden dauerhaften kriminellen Energie eine maßgebliche Auswirkung (Gefährlichkeit) auf die Allgemeinheit gegeben.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus Gründen des Abs. 1 zu erfolgen habe, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliege (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei (Z 3). Die Gefährlichkeit müsse hinsichtlich der Allgemeinheit gegeben sein, was regelmäßig mit einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf geschützte Rechtsgüter eines weiten Personenkreises verbunden sei. Bei einer auf einen Ausschlussgrund gestützten Entscheidung sei eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankomme. Demgemäß sei seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Das Asylgesetz stelle in seinen erläuternden Bemerkungen zu § 9 klar, dass auch die "Gefahr für die Allgemeinheit" für eine Aberkennung vorliegen könne, wenn "mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen" würden, was hier klar zutreffe. Zufolge der Beweiswürdigung würden mehrere minderschwere Straftaten mit negativer Prognose und Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit vorliegen, wodurch § 9 Abs. 2 zur Anwendung komme.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aus, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus Gründen des Absatz eins, zu erfolgen habe, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliege (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei (Ziffer 3,). Die Gefährlichkeit müsse hinsichtlich der Allgemeinheit gegeben sein, was regelmäßig mit einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf geschützte Rechtsgüter eines weiten Personenkreises verbunden sei. Bei einer auf einen Ausschlussgrund gestützten Entscheidung sei eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankomme. Demgemäß sei seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Das Asylgesetz stelle in seinen erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, klar, dass auch die "Gefahr für die Allgemeinheit" für eine Aberkennung vorliegen könne, wenn "mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen" würden, was hier klar zutreffe. Zufolge der Beweiswürdigung würden mehrere minderschwere Straftaten mit negativer Prognose und Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit vorliegen, wodurch Paragraph 9, Absatz 2, zur Anwendung komme.

3. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 453), in welcher der Beschwerdeführer zunächst sein Vorbringen aus der Stellungnahme vom 31.01.2011 wörtlich wiederholte und in Bezug auf seine Verurteilungen ausführte, dass es sich hierbei nicht um Verbrechen, sondern lediglich um kleinere Vergehen gehandelt habe, die in der Art der Vergehen nichts miteinander zu tun gehabt hätten. Dies könne man auch daran sehen, dass die offenen Bewährungsstrafen trotz neuerlicher Verurteilungen nicht vollzogen worden seien. Die Behörde hätte bei der Prognose der Gefährlichkeit auf die Art der Vergehen eingehen müssen, um bei der Güterabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den Interessen der Republik Österreich den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Daher sei der Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung ein schwerer Fehler unterlaufen.3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 453), in welcher der Beschwerdeführer zunächst sein Vorbringen aus der Stellungnahme vom 31.01.2011 wörtlich wiederholte und in Bezug auf seine Verurteilungen ausführte, dass es sich hierbei nicht um Verbrechen, sondern lediglich um kleinere Vergehen gehandelt habe, die in der Art der Vergehen nichts miteinander zu tun gehabt hätten. Dies könne man auch daran sehen, dass die offenen Bewährungsstrafen trotz neuerlicher Verurteilungen nicht vollzogen worden seien. Die Behörde hätte bei der Prognose der Gefährlichkeit auf die Art der Vergehen eingehen müssen, um bei der Güterabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den Interessen der Republik Österreich den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Daher sei der Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung ein schwerer Fehler unterlaufen.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am selben Tag, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. § 9 AsylG 2005 regelt die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung und hatte in der Fassung vor der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 folgenden Wortlaut:2.1. Paragraph 9, AsylG 2005 regelt die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung und hatte in der Fassung vor der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, folgenden Wortlaut:

"§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 wurde § 9 AsylG 2005 in Abs. 2 um zusätzliche Aberkennungstatbestände erweitert und es wurden in einem neuen Absatz 3 ergänzende Regelungen vorgesehen (§ 9 Abs. 1 leg. cit. blieb unverändert und der bisherige § 9 Abs. 2 wurde zu § 9 Abs. 4 leg. cit.); diese Bestimmungen lauten:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wurde Paragraph 9, AsylG 2005 in Absatz 2, um zusätzliche Aberkennungstatbestände erweitert und es wurden in einem neuen Absatz 3 ergänzende Regelungen vorgesehen (Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. blieb unverändert und der bisherige Paragraph 9, Absatz 2, wurde zu Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit.); diese Bestimmungen lauten:

"§ 9 [...]

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist."(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist."

Diese Neufassung trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft und wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid herangezogen.Diese Neufassung trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 1. Jänner 2010 in Kraft und wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid herangezogen.

2.2. Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes liegt im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm begangenen Delikte keine "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vor:2.2. Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes liegt im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm begangenen Delikte keine "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vor:

2.2.1. Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer vier Mal wegen der Begehung minderschwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt, wobei das Bundesasylamt die in Beschwerde gezogene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG auf drei dieser Verurteilungen stützt (die vierte Verurteilung erfolgte erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides): Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 [Körperverletzung], § 107 Abs. 1 [gefährliche Drohung] sowie § 15 iVm § 127 und § 208 Abs. 1 StGB [versuchter Diebstahl und sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren] zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, bedingt verhängt auf eine Probezeit von drei Jahren; mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen § 15 iVm § 127 StGB [versuchter Diebstahl] zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen; mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen § 127 StGB [Diebstahl] zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten; mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen § 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [Hehlerei] zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten.2.2.1. Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer vier Mal wegen der Begehung minderschwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt, wobei das Bundesasylamt die in Beschwerde gezogene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG auf drei dieser Verurteilungen stützt (die vierte Verurteilung erfolgte erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides): Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, [Körperverletzung], Paragraph 107, Absatz eins, [gefährliche Drohung] sowie Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127 und Paragraph 208, Absatz eins, StGB [versuchter Diebstahl und sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren] zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, bedingt verhängt auf eine Probezeit von drei Jahren; mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB [versuchter Diebstahl] zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen; mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB [Diebstahl] zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten; mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB [Hehlerei] zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, bereits ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände ergangen ist. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, bereits ausgeführt, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Umsetzung der in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände ergangen ist. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.).

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg.cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen (vgl. Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247).Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg.cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen vergleiche Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247).

Der Verfassungsgerichtshof erkannte in dem zitierten Erkenntnis im Fall von sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen minderschwerer Vergehen (dem zitierten Erkenntnis lagen verhängte Geld- und Freiheitsstrafen wegen § 127 StGB [Diebstahl], §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl], § 134 Abs. 1 StGB [Unterschlagung], §§12, 127 [Anstiftung bzw. sonstiger Beitrag zum Diebstahl] sowie §§15, 141 Abs. 1 StGB [versuchte Entwendung] zugrunde) keine "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005.Der Verfassungsgerichtshof erkannte in dem zitierten Erkenntnis im Fall von sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen minderschwerer Vergehen (dem zitierten Erkenntnis lagen verhängte Geld- und Freiheitsstrafen wegen Paragraph 127, StGB [Diebstahl], Paragraphen 15, 127, StGB [versuchter Diebstahl], Paragraph 134, Absatz eins, StGB [Unterschlagung], §§12, 127 [Anstiftung bzw. sonstiger Beitrag zum Diebstahl] sowie §§15, 141 Absatz eins, StGB [versuchte Entwendung] zugrunde) keine "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005.

Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher auch fallbezogen von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bei Vorliegen von - nicht als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße zu beurteilenden - Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, nicht gesprochen werden, und zwar auch unter Einbeziehung des (vierten) vom Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides begangenen Deliktes (Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen § 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [Hehlerei]).Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher auch fallbezogen von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bei Vorliegen von - nicht als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße zu beurteilenden - Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, nicht gesprochen werden, und zwar auch unter Einbeziehung des (vierten) vom Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides begangenen Deliktes (Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB [Hehlerei]).

2.2.2. Darüber hinaus erfolgte die vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, U 1769/10, nicht zu Recht:

Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 mit drei Straftaten begründet, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 begangen hatte (wobei zwei dieser drei Straftaten vom Beschwerdeführer begangen wurden, bevor ihm mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2007, GZ. 241.167/0/13E-IV/44/03, subsidiärer Schutz gewährt wurde). Dies ist aber der zuletzt zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zufolge nicht zulässig. Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Art. 49 B-VG). Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist nach § 73 Abs. 7 leg.cit. am 01.01.2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt. In der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 findet sich keine Grundlage für eine Rückwirkung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf Sachverhalte die vor seinem Inkrafttreten - sohin vor dem 01.01.2010 - eingetreten sind. Das Bundesasylamt hätte daher (auch deshalb) nicht in Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 2 idF BGBl. I Nr. 122/2009 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen dürfen.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 mit drei Straftaten begründet, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, begangen hatte (wobei zwei dieser drei Straftaten vom Beschwerdeführer begangen wurden, bevor ihm mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2007, GZ. 241.167/0/13E-IV/44/03, subsidiärer Schutz gewährt wurde). Dies ist aber der zuletzt zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zufolge nicht zulässig. Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Artikel 49, B-VG). Die Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 ist nach Paragraph 73, Absatz 7, leg.cit. am 01.01.2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt. In der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, findet sich keine Grundlage für eine Rückwirkung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auf Sachverhalte die vor seinem Inkrafttreten - sohin vor dem 01.01.2010 - eingetreten sind. Das Bundesasylamt hätte daher (auch deshalb) nicht in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen dürfen.

Auf die vom Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 begangene Straftat (Verurteilung durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen § 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [Hehlerei] zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten) allein kann die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aus den unter Punkt 2.2.1. erörterten Erwägungen nicht gestützt werden. Da es sich bei dieser Straftat um kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt, kommt auch eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht in Betracht.Auf die vom Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach Inkrafttreten des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, begangene Straftat (Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB [Hehlerei] zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten) allein kann die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aus den unter Punkt 2.2.1. erörterten Erwägungen nicht gestützt werden. Da es sich bei dieser Straftat um kein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt, kommt auch eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht in Betracht.

2.2.3 Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass kein Raum für die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten besteht. Der Bescheid war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.2.2.3 Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass kein Raum für die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten besteht. Der Bescheid war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.

Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang (auch des - nicht angefochtenen - Spruchpunktes III. des Bescheides) hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu AsylGH vom 10.02.2011, C18 308.109-2/2010/3E und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang (auch des - nicht angefochtenen - Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides) hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen vergleiche hierzu AsylGH vom 10.02.2011, C18 308.109-2/2010/3E und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Betreffend die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Beschwerdeführer an das Bundesasylamt zu verweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist. Dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag daher nicht zu entsprechen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist. Dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag daher nicht zu entsprechen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, Bescheidqualität, rechtliche Verhinderung, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten