TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/28 A10 411653-2/2010

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Veröffentlicht am 28.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A10 411.653-2/2010/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Ghana alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010, GZ 10 00.826-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Ghana alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010, GZ 10 00.826-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. und III. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte, mit dem Flugzeug aus Moskau kommend, nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Verwendung eines gefälschten ghanaischen Reisepass am 15.12.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Schwechat am 15.12.2003 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger von Liberia und stamme aus XXXX. Er sei Mitglied einer christlichen Kirche und seine Muttersprache sei Twi. Auf die Frage nach dem Grund für seine Einreise antwortete der Beschwerdeführer, er sei in Ghana als Liberianer von der Ausweisung bedroht gewesen. In sein Heimatland könne er wegen des Krieges nicht zurück.Bei seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Schwechat am 15.12.2003 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger von Liberia und stamme aus römisch 40 . Er sei Mitglied einer christlichen Kirche und seine Muttersprache sei Twi. Auf die Frage nach dem Grund für seine Einreise antwortete der Beschwerdeführer, er sei in Ghana als Liberianer von der Ausweisung bedroht gewesen. In sein Heimatland könne er wegen des Krieges nicht zurück.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.12.2003 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch an, er sei Staatsangehöriger von Liberia und am XXXX geboren. Er spreche die Sprachen Englisch und Twi. Welcher Volksgruppe er angehöre, wisse er nicht. Sein Vater und seine Mutter seien im Jahr 1993 verstorben. Er habe in XXXX von 1994 bis 2000 die Grundschule und von 2000 bis 2003 die Hauptschule besucht und danach als Straßenverkäufer gearbeitet. Er habe Liberia im Jahr 1993 wegen des Krieges verlassen und sei mit dem Schiff nach Ghana gefahren. Die Rebellen haben im Sommer 1993 den Vater, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers getötet.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.12.2003 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch an, er sei Staatsangehöriger von Liberia und am römisch 40 geboren. Er spreche die Sprachen Englisch und Twi. Welcher Volksgruppe er angehöre, wisse er nicht. Sein Vater und seine Mutter seien im Jahr 1993 verstorben. Er habe in römisch 40 von 1994 bis 2000 die Grundschule und von 2000 bis 2003 die Hauptschule besucht und danach als Straßenverkäufer gearbeitet. Er habe Liberia im Jahr 1993 wegen des Krieges verlassen und sei mit dem Schiff nach Ghana gefahren. Die Rebellen haben im Sommer 1993 den Vater, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers getötet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2003 wurde I. der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2003 wurde römisch eins. der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass angesichts der gegenwärtigen Lage in Liberia keine asyl- oder refoulementrelevante Gefährdung mehr bestehe.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2007 aufgrund der Dublin-Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich überstellt. Laut dem Laissez-passer der Niederlande ist der Beschwerdeführer Staatsbürger von Ghana.

Der Beschwerdeführer brachte sodann am 27.07.2007 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Bei seiner Erstbefragung am 27.07.2007 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger von Liberia. Im Jahr 1993 sei er mit dem Schiff von XXXX nach Ghana gefahren und 2003 sei er aus Russland mit dem Autobus über Finnland in die EU eingereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Liberia Krieg geherrscht habe. Alle Leute seien auf der Flucht vor den Rebellen gewesen und daher sei er auch geflüchtet.Bei seiner Erstbefragung am 27.07.2007 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger von Liberia. Im Jahr 1993 sei er mit dem Schiff von römisch 40 nach Ghana gefahren und 2003 sei er aus Russland mit dem Autobus über Finnland in die EU eingereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Liberia Krieg geherrscht habe. Alle Leute seien auf der Flucht vor den Rebellen gewesen und daher sei er auch geflüchtet.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.08.2007 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch an, er sei in XXXX in Liberia geboren, seine Mutter sei im Jahr 1991 und sein Vater zu einem unbekannten Zeitpunkt verstorben. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Verfahren. Für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er dort niemanden mehr habe und dass er kein Geld hätte und dort nicht leben könnte.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.08.2007 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch an, er sei in römisch 40 in Liberia geboren, seine Mutter sei im Jahr 1991 und sein Vater zu einem unbekannten Zeitpunkt verstorben. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Verfahren. Für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er dort niemanden mehr habe und dass er kein Geld hätte und dort nicht leben könnte.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs am 09.08.2007 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er habe in Liberia die Rebellen unterstützt und könne aus diesem Grund nicht mehr nach Liberia zurückkehren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2007 wurde I. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2007 wurde römisch eins. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Im Zuge der Bemühungen der Fremdenpolizei zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates teilte die liberianische Botschaft in Bonn mit Schreiben vom 12.12.2007 mit, dass der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen einer telefonischen Befragung nicht Staatsbürger Liberias sei.

Laut Sprachanalysegutachten vom 10.03.2008 und 02.04.2008 spricht der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen, die offensichtlich nicht Liberia zuzuordnen ist, sondern wahrscheinlich Ghana oder Nigeria.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.11.2009 in Wien von der Polizei festgenommen und brachte in der Schubhaft am 21.11.2009 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung am 21.11.2009 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch im Wesentlichen an, er sei in Ghana geboren und Staatsangehöriger von Ghana. Er gehöre der Volksgruppe der Akan an und spreche die Sprachen Englisch und Akan. Seine Mutter sei am 23.12.2007 verstorben und seinen Vater kenne er nicht. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, seine bisherigen Angaben seien noch aufrecht, aber er wolle hinzufügen, dass er in Ghana Probleme mit der Regierung wegen Falschgeldes gehabt habe. Im Fall seiner Rückkehr würde er eingesperrt werden.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.11.2009 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch an, er habe das erste Mal seine Nationalität nicht angegeben, weil er in Ghana Probleme habe. Er habe in Ghana im Jahr 2002 Falschgeld hergestellt und würde dort ins Gefängnis kommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009 wurde I. der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009 wurde römisch eins. der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Sodann brachte der Beschwerdeführer am 27.01.2010 den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung am 27.01.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger von Liberia und gehöre der Volksgruppe der Ashanti an. Seine Muttersprache sei Ashanti (Akan). Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, er habe in seiner Heimat eine homosexuelle Beziehung gehabt. Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers und seines Freundes davon erfahren haben, seien sie von ihnen verstoßen worden. Falls die Regierung davon Kenntnis bekäme, würde ihm eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren drohen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.02.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er habe seit der Schulzeit eine geheime homosexuelle Beziehung gehabt. Am 24.12.2009 habe er mit seiner Familie telefoniert und erfahren, dass es Probleme mit der Familie seines Freundes gebe, weil diese von der Beziehung erfahren habe. Er befürchte in Ghana Verfolgung durch die Familie seines Freundes.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010 wurde I. der dritte (gemeint: vierte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010 wurde römisch eins. der dritte (gemeint: vierte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010 behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.03.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Akan-Twi an, er sei Staatsbürger von Ghana. Sein Vater sei aus Liberia und seine Mutter aus Ghana. Sein Vater sei erschossen worden, als der Beschwerdeführer 15 Jahre alt gewesen sei, und seine Mutter sei vor drei Jahren gestorben. Der Beschwerdeführer habe nie die Rebellen in Liberia unterstützt. Er habe dies behauptet, weil er verwirrt gewesen sei. Er habe sein Heimatland im Jahr 2003 verlassen, weil seine Eltern gewusst haben, dass er homosexuell sei.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.07.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Twi im Wesentlichen an, er sei in XXXX in Liberia geboren worden und sein Vater habe der Volksgruppe der Hamper angehört. Im Alter von zehn bis elf Jahren sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nach Ghana gegangen. Seine Mutter stamme aus Ghana und sein Vater aus Liberia. Der Beschwerdeführer habe zwei Staatsbürgerschaften, er sehe sich aber als Ghanaer, weil er in Ghana aufgewachsen sei. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ghana eine homosexuelle Beziehung gehabt habe. Das Ansehen seiner Familie habe darunter gelitten. Gegenwärtig habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin, die deutsche Staatsangehörige sei.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.07.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Twi im Wesentlichen an, er sei in römisch 40 in Liberia geboren worden und sein Vater habe der Volksgruppe der Hamper angehört. Im Alter von zehn bis elf Jahren sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nach Ghana gegangen. Seine Mutter stamme aus Ghana und sein Vater aus Liberia. Der Beschwerdeführer habe zwei Staatsbürgerschaften, er sehe sich aber als Ghanaer, weil er in Ghana aufgewachsen sei. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ghana eine homosexuelle Beziehung gehabt habe. Das Ansehen seiner Familie habe darunter gelitten. Gegenwärtig habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin, die deutsche Staatsangehörige sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde I. der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die behauptete Homosexualität, aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch Länderfeststellungen zur Lage in Ghana. Demnach stellt sich Ghana als politisch und wirtschaftlich stabil dar und gibt es insbesondere auch keine Bürgerkriegsgebiete und keine Hungersnot.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die behauptete Homosexualität, aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch Länderfeststellungen zur Lage in Ghana. Demnach stellt sich Ghana als politisch und wirtschaftlich stabil dar und gibt es insbesondere auch keine Bürgerkriegsgebiete und keine Hungersnot.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.

I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 26.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

In seinen Stellungnahmen vom 11.12.2012 und 19.12.2012 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass er seit zwei Jahren ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe.

Der Beschwerdeführer teilte schließlich mit Schreiben vom 18.01.2013 noch mit, dass er schwer verletzt worden sei und sich noch in Behandlung befinde. Dazu wurde ein Befund eines Krankenhauses vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Verletzungen am 28.12.2012 stationär aufgenommen und unter anderem an der Lunge operiert worden sei.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Herkunftsstaat Ghana, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde. Dies stimmt auch mit den jüngsten Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 13.07.2010 sowie den übrigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens überein. Zu etwaigen Erkrankungen brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er sich nach einer schweren Verletzung im Dezember 2012 noch in Behandlung befinde.

Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Strafgericht mit Urteil vom 05.09.2007 wegen § 223, § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, mit Urteil vom 06.06.2011 wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und mit Urteil vom 18.10.2012 wegen § 134 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 12.11.2011 wurde über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot rechtskräftig verhängt.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Strafgericht mit Urteil vom 05.09.2007 wegen Paragraph 223,, Paragraph 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, mit Urteil vom 06.06.2011 wegen Paragraph 27, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und mit Urteil vom 18.10.2012 wegen Paragraph 134, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 12.11.2011 wurde über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot rechtskräftig verhängt.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete zuletzt eine Bedrohung seiner Person in Ghana durch die staatlichen Behörden und durch Privatpersonen wegen seiner Homosexualität, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen.

Wie vom Bundesasylamt zutreffend dargelegt wurde, stellt sich der Beschwerdeführer als persönlich in besonderem Maß unglaubwürdig dar. Denn er reiste nicht nur mit einem gefälschten Reisepass in die Europäische Union ein, sondern machte in seinen vier Asylverfahren in Österreich stark divergierende Angaben zu seinem Fluchtgrund und zu seinen persönlichen Verhältnissen, etwa zum Todeszeitpunkt und den Umständen des Todes seines Vaters und seiner Mutter.

In seinem ersten Asylverfahren behauptete der Beschwerdeführer, er sei Staatsangehöriger von Liberia und sei deshalb in Ghana von der Ausweisung bedroht gewesen. In sein Heimatland könne er wegen des Krieges nicht zurück. Im zweiten Asylverfahren erklärte er zuerst, dass in Liberia Krieg geherrscht habe und alle Leute auf der Flucht vor den Rebellen gewesen seien, während er zuletzt behauptete, er habe in Liberia die Rebellen unterstützt und könne aus diesem Grund nicht mehr nach Liberia zurückkehren. In seinem dritten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, er sei in Ghana geboren und Staatsangehöriger von Ghana, er habe in Ghana im Jahr 2002 Falschgeld hergestellt und würde im Fall seiner Rückkehr ins Gefängnis kommen. Im gegenständlichen vierten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer wiederum, er habe in Ghana eine homosexuelle Beziehung gehabt, und nachdem die Eltern des Beschwerdeführers und seines Freundes davon erfahren haben, seien sie von ihnen verstoßen worden; falls die Regierung davon Kenntnis bekäme, würde ihm eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren drohen; er fürchte auch eine Verfolgung durch die Familie seines Freundes. Der Beschwerdeführer habe nie die Rebellen in Liberia unterstützt; er habe dies behauptet, weil er verwirrt gewesen sei.

Die zuletzt behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers ist, abgesehen von den dargelegten Widersprüchen, auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer bei seinen zahlreichen Einvernahmen seit dem Jahr 2003 nichts dergleichen erwähnte, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde. Da also der Beschwerdeführer tatsächlich weder homosexuell ist noch der sozialen Gruppe der Homosexuellen zugerechnet wird, kann die Menschenrechtslage in Ghana hinsichtlich dieser Gruppe letztlich dahingestellt bleiben.

Insgesamt gesehen konnte somit eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinn des Gesetzes nicht glaubhaft gemacht werden.

Zur Lage in Ghana schließt sich der Asylgerichtshof den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an, wonach Ghana politisch und wirtschaftlich stabil ist und es insbesondere auch keine Bürgerkriegsgebiete und keine Hungersnot gibt. Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und stehen im Einklang mit sämtlichen einschlägigen Länderberichten aus den letzten Jahren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

II.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:

Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.

Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2012 schwer verletzt und in einem Krankenhaus operiert.

Nach der Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich) ist somit zu klären, ob ein "ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), ob sich also der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befindet, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert sind.Nach der Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich) ist somit zu klären, ob ein "ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), ob sich also der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befindet, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert sind.

Es ist nun angesichts der schweren Verletzung des Beschwerdeführers vom Dezember 2012 nicht gänzlich auszuschließen, dass dieser derzeit noch an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, auch wenn dieser zur Notwendigkeit einer bestimmten Therapie selbst noch kein Vorbringen erstattete. Im angefochtenen Bescheid fehlen somit aktuelle, auf entsprechende, insbesondere auch medizinische Ermittlungen gestützte Feststellungen zu einem etwaigen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers, gegebenenfalls über die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten für solche Erkrankungen in Ghana sowie über Angehörige und Freunde des Beschwerdeführers in Ghana.

Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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