TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/1 D13 244230-2/2011

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Veröffentlicht am 01.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D13 244230-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, FZ. 03 31.002/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, FZ. 03 31.002/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.10.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2003 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin unter dem Namen XXXX, einen Asylantrag.1. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.10.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2003 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin unter dem Namen römisch 40 , einen Asylantrag.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 07.11.2003 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 12.09.2003 verlassen und sei über die Slowakei nach Österreich gelangt. Zu ihren Ausreisegründen befragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihr Ehemann seit dem Jahr 2000 gegen die Russen kämpfe. Deshalb seien immer wieder russische Soldaten gekommen und haben nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes gefragt. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab nach entsprechender Rechtsbelehrung an, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in einen Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 auf das Asylverfahren der Mutter umgedeutet werde.Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 07.11.2003 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 12.09.2003 verlassen und sei über die Slowakei nach Österreich gelangt. Zu ihren Ausreisegründen befragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihr Ehemann seit dem Jahr 2000 gegen die Russen kämpfe. Deshalb seien immer wieder russische Soldaten gekommen und haben nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes gefragt. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab nach entsprechender Rechtsbelehrung an, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 auf das Asylverfahren der Mutter umgedeutet werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2003, Fz. 03 31.002-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2003, Fz. 03 31.002-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Dagegen wurde mit Schreiben vom 20.11.2003 fristgerecht Berufung erhoben und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin eigentlich XXXX heiße und am XXXX geboren sei.Dagegen wurde mit Schreiben vom 20.11.2003 fristgerecht Berufung erhoben und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin eigentlich römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004, GZ. 244.230/0-IX/27/03, wurde der Berufung stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004, GZ. 244.230/0-IX/27/03, wurde der Berufung stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Am 09.08.2010 langte beim Bundesasylamt eine Liste ein, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von Polen nach Weißrussland gereist und beim Grenzübertritt kontrolliert worden sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.08.2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie am 31.07.2010 bei der Ausreise aus Polen nach Weißrussland kontrolliert und ihre Personaldaten von FRONTEX- Mitarbeitern aufgenommen worden seien. Aufgrund dieser dokumentierten Reisebewegung liege der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin in ihre Heimat Russische Föderation gereist sei. Der Beschwerdeführerin wurden Fragen zu dieser Reise übermittelt und sie wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen eine schriftliche Äußerung dazu zu erstatten.

Am 27.08.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Darin führt sie aus, von 31.07.2010 bis 23.08.2010 gemeinsam mit ihrer Mutter nach Weißrussland gereist zu sein, um ihre Großmutter zu treffen. Während ihrer Reise habe sie sich bei Bekannten in Weißrussland aufgehalten. Für die Reise habe sie den Zug und ein Taxi benutzt. Sie habe das Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht betreten. Die Ein- und Ausreisestempel für Weißrussland befinden sich in ihrem russischen Reisepass, den sie in TERESPOL bei der Rückkehr weggeworfen haben, weil sie in Polen wegen dieses Passes Probleme mit den Zollbeamten bekommen habe. Nach Weißrussland sei die Beschwerdeführerin ohne Visum gereist, da ihr im weißrussischen Konsulat in Wien erklärt worden sei, dass sie kein Visum für die Reise brauche. Sie sei nicht damit einverstanden, dass ihr vom polnischen Zoll erlaubt worden sei nach Weißrussland einzureisen, wenn sie das doch nicht dürfe.

Am 30.08.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht von FRONTEX Focal Point - BCP Terespol/ Polen und eine Kopie des russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, Nr. XXXX, ein.Am 30.08.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht von FRONTEX Focal Point - BCP Terespol/ Polen und eine Kopie des russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, Nr. römisch 40 , ein.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.09.2010 wurde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, da die zur Asylgewährung maßgeblichen Gründe aufgrund geänderter Lage weggefallen seien.

Die Beschwerdeführerin wurde am 03.11.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei mit ihrer Mutter und ihrer Stiefschwester nach XXXX gereist, um ihre Großmutter zu besuchen. Diese sei aus Tschetschenien angereist. Die russischen Reisepässe für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter habe die Großmutter der Beschwerdeführerin besorgt und per Post nach Österreich geschickt. Jetzt haben sie die Pässe weggeschmissen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. In Österreich leben die Mutter, zwei Brüder und die Stiefschwester der Beschwerdeführerin. Sie spreche gut bis sehr gut Deutsch und habe ein Jusstudium begonnen. Sie habe Deutschkurse, die Hauptschule und das Gymnasium besucht. Sie habe noch telefonischen Kontakt zu ihrer Großmutter im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin legte ein handschriftlich in russischer Sprache verfasstes Schreiben ihrer Großmutter vom 24.10.2012 vor, in dem der Aufenthalt in XXXX bezeugt werde. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übergeben und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.Die Beschwerdeführerin wurde am 03.11.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei mit ihrer Mutter und ihrer Stiefschwester nach römisch 40 gereist, um ihre Großmutter zu besuchen. Diese sei aus Tschetschenien angereist. Die russischen Reisepässe für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter habe die Großmutter der Beschwerdeführerin besorgt und per Post nach Österreich geschickt. Jetzt haben sie die Pässe weggeschmissen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. In Österreich leben die Mutter, zwei Brüder und die Stiefschwester der Beschwerdeführerin. Sie spreche gut bis sehr gut Deutsch und habe ein Jusstudium begonnen. Sie habe Deutschkurse, die Hauptschule und das Gymnasium besucht. Sie habe noch telefonischen Kontakt zu ihrer Großmutter im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin legte ein handschriftlich in russischer Sprache verfasstes Schreiben ihrer Großmutter vom 24.10.2012 vor, in dem der Aufenthalt in römisch 40 bezeugt werde. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übergeben und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

Am 28.12.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG iVm § 45 Abs. 5 NAG.Am 28.12.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 5, NAG.

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und § 3 NAG von Amts wegen mit einer Gültigkeitsdauer von 15.08.2011 bis 15.08.2016 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG" erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.08.2011 zugestellt und erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 3, NAG von Amts wegen mit einer Gültigkeitsdauer von 15.08.2011 bis 15.08.2016 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG" erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.08.2011 zugestellt und erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 19.09.2011, Zahl: 03 31.002/1-BAE, erkannte das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.01.2004, Zl. 244.230/0-IX/27/03, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 19.09.2011, Zahl: 03 31.002/1-BAE, erkannte das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.01.2004, Zl. 244.230/0-IX/27/03, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, die Beschwerdeführerin habe den Status einer Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens erhalten. Da es im Verfahren ihrer Bezugsperson (Mutter, Zl. 03 31.000/1-BAE) aufgrund der geänderten Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten gekommen sei, sei auch ihr Verfahren von dieser Aberkennung betroffen. Da die Rechtsgrundlage des Status eines Asylberechtigten mit der Aberkennung der Bezugsperson weggefallen sei, sei der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten abzuerkennen.Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, die Beschwerdeführerin habe den Status einer Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens erhalten. Da es im Verfahren ihrer Bezugsperson (Mutter, Zl. 03 31.000/1-BAE) aufgrund der geänderten Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten gekommen sei, sei auch ihr Verfahren von dieser Aberkennung betroffen. Da die Rechtsgrundlage des Status eines Asylberechtigten mit der Aberkennung der Bezugsperson weggefallen sei, sei der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten abzuerkennen.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.

Im gegenständlichen Bescheid werde keine Entscheidung über die Ausweisung getroffen, zumal der Beschwerdeführerin bereits vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Aufenthaltstitel nach NAG erteilt worden sei.

Gegen Spruchpunkt I. - Spruchpunkt II. ist daher in Rechtskraft erwachsen - dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 04.10.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im angefochtenen Bescheid habe die erkennende Behörde entgegen ihres ihr zugänglichen Amtswissens gehandelt. Daher sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerdeführerin möchte auf die Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes ihrer Mutter verweisen und erhebe diese zum Inhalt ihrer Beschwerde. In der Beschwerde der Mutter macht diese Folgendes geltend:Gegen Spruchpunkt römisch eins. - Spruchpunkt römisch zwei. ist daher in Rechtskraft erwachsen - dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 04.10.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im angefochtenen Bescheid habe die erkennende Behörde entgegen ihres ihr zugänglichen Amtswissens gehandelt. Daher sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerdeführerin möchte auf die Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes ihrer Mutter verweisen und erhebe diese zum Inhalt ihrer Beschwerde. In der Beschwerde der Mutter macht diese Folgendes geltend:

"Wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, dass aufgrund der geänderten Lage in Tschetschenien die Gründe für ihre Asylgewährung nicht mehr gegeben seien und dies durch ihre Rückkreise und das Abholen eines Reisepasses bestätigt sei, möchte sie diesen Feststellungen entschieden entgegentreten. Sie habe bereits in den Einvernahmen beim Bundesasylamt vorgebracht, dass sie nicht in die Russische Föderation gereist sei, sondern sich lediglich in Weißrussland mit ihrer Mutter getroffen habe. Dies belegen auch die von ihr im Rahmen des Verfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel und die am 09.08.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Liste, aus welcher ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin nach Weißrussland gereist und kontrolliert worden sei. Sie habe nicht persönlich an der Ausstellung des Reisepasses mitgewirkt. Ihre Mutter habe dies veranlasst und ihr die Pässe auf dem Postweg übermittelt. Es sei sehr wohl möglich einen Reisepass auch ohne persönliche Anwesenheit ausgestellt zu bekommen. Der diesbezüglichen Feststellung der Behörde, dass der Umstand der Passausstellung zweifelsfrei zeige, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nicht verfolgt werde, trete sie entgegen und halte fest, dass es sich hierbei um einen fälschlichen Schluss der Behörde handle, zumal gegen Bezahlung einer größeren Geldsumme seitens der teils korrupten russischen Behörden Pässe ohne weitere Überprüfung genauerer individueller Daten ausgestellt werden, somit Pässe durchaus auch käuflich zu erwerben seien. Die Entscheidung der Behörde gründe sich daher auf einer völlig mangelhaften und falschen Grundlage, da die Beschwerdeführerin weder in die Russische Föderation heimgereist sei noch einen Reisepass beantragt bzw. abgeholt habe. In diesem Zusammenhang könne auch keineswegs von einer Unterschutzstellung des Heimatlandes ausgegangen werden. Diesbezüglich zitiert die Beschwerdeführerin diverse Erkenntnisse des VwGH und argumentiert, dass lediglich die Organisation eines Reisepasses durch ihre Mutter diesbezüglich nicht als Verwirklichung des Tatbestandes gewertet werden könne. Auch der Argumentation der belangten Behörde, die Situation in ihrem Herkunftsstaat habe sich nachhaltig gebessert, möchte die Beschwerdeführerin entschieden entgegentreten. Aus den von der Behörde vorliegenden Länderberichten gehe unter anderem hervor, dass es in den letzten Jahren wieder zu einer Verschlechterung der Sicherheits- und auch der Menschenrechtslage gekommen sei. Zur Situation in der Russischen Föderation zitierte die Beschwerdeführerin diverse Berichte von Menschenrechtsorganisationen. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass sie als geschiedene Frau in ihrem Heimatland mit massiver Ächtung und Repressalien konfrontiert sei. Abschließend wurde von der Beschwerdeführerin erneut geltend gemacht, dass der VwGH bereits mehrmals festgestellt habe, dass die Änderungen im Herkunftsstaat nachhaltig und nicht bloß vorübergehender Natur sein müssen. Im Fall der Beschwerdeführerin könne nicht von nachhaltigen Veränderungen ausgegangen werden, da aus den zuvor getätigten Ausführungen über die Situation in der Russischen Föderation und auch aus den der Behörde vorliegenden Länderberichten hervorgehe, dass sich die Situation in ihrem Heimatland in den letzten Jahren wieder verschlechtert habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses ihr im Heimatland keine aktuelle bzw. künftige Verfolgung mehr drohe. Es könne daher nicht von einem nachhaltigen Wegfall der Verfolgung die Rede sein."

Mit Schreiben vom 21.06.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Mitteilung der Stadt XXXX, Bürgerinnenamt, vom 18.06.2012, wonach die Beschwerdeführerin durch eine Bewilligung der Änderung des Vor- und Nachnamens mit Wirkung vom 18.06.2012 den Vor- und Familiennamen XXXX erhalten habe.Mit Schreiben vom 21.06.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Mitteilung der Stadt römisch 40 , Bürgerinnenamt, vom 18.06.2012, wonach die Beschwerdeführerin durch eine Bewilligung der Änderung des Vor- und Nachnamens mit Wirkung vom 18.06.2012 den Vor- und Familiennamen römisch 40 erhalten habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX geboren. Seit einer Namensänderung in Österreich am 18.06.2012 heißt die Beschwerdeführerin XXXX.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 geboren. Seit einer Namensänderung in Österreich am 18.06.2012 heißt die Beschwerdeführerin römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin reiste am 09.10.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf das Verfahren ihrer Mutter. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, GZ. 244.229/0-IX/27703, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, idgF, Asyl gewährt und festgestellt, dass der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 12 leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Familienangehörigen - der Beschwerdeführerin selbst und ihren Brüdern - wurde jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004 im Wege der Asylerstreckung - bezogen auf die Mutter der Beschwerdeführerin - gemäß § 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt.Die Beschwerdeführerin reiste am 09.10.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf das Verfahren ihrer Mutter. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, GZ. 244.229/0-IX/27703, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, idgF, Asyl gewährt und festgestellt, dass der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Familienangehörigen - der Beschwerdeführerin selbst und ihren Brüdern - wurde jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004 im Wege der Asylerstreckung - bezogen auf die Mutter der Beschwerdeführerin - gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, Asyl gewährt.

Festgestellt wird, dass die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Am 31.07.2010 stellte sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter in TERESPOL/ Polen der Grenzkontrolle und reiste nach Weißrussland ein. Dabei legte sie neben ihrem österreichischen Konventionsreisepass auch einen russischen Reisepass, Nr. XXXX, im Original vor.Am 31.07.2010 stellte sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter in TERESPOL/ Polen der Grenzkontrolle und reiste nach Weißrussland ein. Dabei legte sie neben ihrem österreichischen Konventionsreisepass auch einen russischen Reisepass, Nr. römisch 40 , im Original vor.

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und § 3 NAG von Amts wegen mit einer Gültigkeitsdauer von 15.08.2011 bis 15.08.2016 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG" erteilt.Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 3, NAG von Amts wegen mit einer Gültigkeitsdauer von 15.08.2011 bis 15.08.2016 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG" erteilt.

1.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und der Russischen Föderation, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 5 - 25 des Bescheides betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin, Fz. 03 31.000/1-BAE), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt gewordenDer Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und der Russischen Föderation, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 5 - 25 des Bescheides betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin, Fz. 03 31.000/1-BAE), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin gründen sich auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004, GZ. 244.230/0-IX/27/03, welcher sich im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin befindet.

Die Feststellung über die Zuerkennung des Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" gründet sich auf den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. XXXX.Die Feststellung über die Zuerkennung des Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" gründet sich auf den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. römisch 40 .

Was die Feststellung betrifft, dass die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, so wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Asylgerichtshofes im die Mutter der Beschwerdeführerin - von welcher die Beschwerdeführerin das ihr im Wege der Erstreckung gewährte Asyl ableitete - betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D13 244229-2/2011, verwiesen, welche in inhaltlicher Sicht auch für die Beschwerdeführerin gelten:

"Die Asylgewährung im Jahr 2004 beruhte darauf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 aufgrund der damals vorherrschenden Lage bzw. Kriegssituation in Tschetschenien aus der Russischen Föderation fliehen musste und aufgrund ihrer tschetschenischen Ethnie auch nicht die Möglichkeit gehabt hat, sich in einen anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin nunmehr den Status der Asylberechtigten aberkannt, da sich die Lage in Tschetschenien wesentlich und nachhaltig geändert habe und die damaligen Gründe für die Asylgewährung somit nicht mehr bestehen. Bestätigt werde dies durch die Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses und die Rückreise in den Herkunftsstaat im Jahr 2010.

Im Ergebnis teilt der erkennende Senat die Ansicht der belangten Behörde und konnte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerde keine glaubhaften Gründe geltend machen, die gegen die Aberkennung des Status der Asylberechtigten sprechen.

Was die allgemeine Lage in Tschetschenien, insbesondere die Sicherheitssituation, betrifft, so ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen. Diesen ist zu entnehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Asylgewährung an die Beschwerdeführerin im Jänner 2004 wesentlich stabilisiert hat. Es gibt keine großflächigen Kampfhandlungen mehr. Ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten ist zu verzeichnen. Die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerten Bergregionen im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, dass es jedenfalls nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation gekommen sei. Vielmehr gehe aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Berichten eindeutig hervor, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2008 und 2009 wieder verschlechtert habe. Diesbezüglich zitierte die Beschwerdeführerin diverse Berichte von Menschenrechtsorganisationen. Dazu ist anzuführen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte bzw. der Hinweis auf einzelne Berichte der Länderfeststellungen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.

Dem Bundesasylamt ist daher zuzustimmen, dass im Fall der Beschwerdeführerin - welche im Aberkennungsverfahren keine individuellen, konkret auf ihre Person bezogenen Verfolgungshandlungen und Gefährdungen vorgebracht hat - keine Umstände festgestellt werden konnten, aus welchen sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, ableiten ließe.

Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine aktuelle Verfolgungsgefahr zu befürchten hat, wird auch - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - durch den Umstand bewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen ließ und sich somit freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde und sie diesen an der polnisch- weißrussischen Grenze vorgezeigt hat. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des FRONTEX Focal Point Office TERESPOL und des in Kopie übermittelten russischen Auslandsreisepasses, Nr. XXXX. Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Reisepassausstellung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, da - wie den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten zu entnehmen ist - eine Ausstellung und Abholung in Abwesenheit nicht möglich ist.Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine aktuelle Verfolgungsgefahr zu befürchten hat, wird auch - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - durch den Umstand bewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen ließ und sich somit freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde und sie diesen an der polnisch- weißrussischen Grenze vorgezeigt hat. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des FRONTEX Focal Point Office TERESPOL und des in Kopie übermittelten russischen Auslandsreisepasses, Nr. römisch 40 . Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Reisepassausstellung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, da - wie den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten zu entnehmen ist - eine Ausstellung und Abholung in Abwesenheit nicht möglich ist.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr in den Einvernahmen beim Bundesasylamt und in der Beschwerde behauptet - nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und auch nicht persönlich an der Ausstellung des Passes mitgewirkt hat, sondern ihre Mutter die Passausstellung veranlasst und ihr die Pässe auf dem Postweg übermittelt hat, so wurde der Pass - ob nun auf legalem oder illegalem Weg, durch Bestechung von korrupten russischen Beamten - von einer russischen Behörde ausgestellt und hat sich die Beschwerdeführerin somit der Gefahr ausgesetzt, in das Visier der russischen Behörden zu geraten. Diese spricht jedenfalls gegen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.

Die Reisepassausstellung alleine genügt auch grundsätzlich für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat. Auch die freiwillige Verwendung des Passes kann als Unterschutzstellung gewertet werden. Dass der Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - ein solches Dokument ohne ihr Zutun in Russland ausgestellt, ihr also quasi aufgedrängt wurde, entbehrt jeder Lebenserfahrung. Abgesehen davon wäre es selbst in diesem Fall der Beschwerdeführerin zugestanden, den Pass einfach nicht zu verwenden. Schließlich hätte sie - wie den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu entnehmen ist - die Reise nach Weißrussland auch mit ihrem Konventionspass, nach Einladung eines weißrussischen Bürgers (z.B. der Bekannten, bei denen sie sich in Weißrussland aufgehalten hat) und nach Erteilung eines Visums für Weißrussland antreten können.

Insgesamt kann daher gesagt werden, dass eine aktuelle Gefährdung im Herkunftsstaat aufgrund der - den Länderberichten entsprechenden - zum Positiven geänderten Lage in Tschetschenien, des langen Zeitablaufes seit der seinerzeitigen Ausreisesituation im Jahr 2003 und der Ausstellung und Verwendung eines russischen Auslandsreisepasses ausgeschlossen werden kann. Nur der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass eine Verfolgung aufgrund der ursprünglich dargelegten Ausreisegründe - ihr Ehemann sei Widerstandskämpfer und deswegen sei sie bedroht worden - auch deshalb auszuschließen ist, da die Beschwerdeführerin mittlerweile geschieden ist und keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann hat. Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen."

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 21.09.2010 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 21.09.2010 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung - zwar nicht explizit spruchgemäß, aber aus der Begründung erkennbar - auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005.Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung - zwar nicht explizit spruchgemäß, aber aus der Begründung erkennbar - auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005.

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

Da im vorliegenden Fall der unbescholtenen Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004 Asyl gewährt wurde, war die in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt bereits verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz auch im Bundesgebiet, weshalb eine Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe nur möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG - Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt sowie Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt, dass dem Fremden ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde - erfüllt sind.Da im vorliegenden Fall der unbescholtenen Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004 Asyl gewährt wurde, war die in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt bereits verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz auch im Bundesgebiet, weshalb eine Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe nur möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG - Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt sowie Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt, dass dem Fremden ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde - erfüllt sind.

Die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Aufenthaltsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erfolgte mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 28.12.2010. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.08.2011 - der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.08.2011 - wurde der Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und § 3 NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben und lag daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes am 19.09.2011 ein rechtskräftiger Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG letzter Satz für die Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - das Bundesasylamt stützt sich hier in seiner Begründung auf die Ziffer 5 (Änderung der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen) - sind daher gegeben.Die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erfolgte mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 28.12.2010. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.08.2011 - der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.08.2011 - wurde der Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 3, NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben und lag daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes am 19.09.2011 ein rechtskräftiger Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG letzter Satz für die Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - das Bundesasylamt stützt sich hier in seiner Begründung auf die Ziffer 5 (Änderung der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen) - sind daher gegeben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441, vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0434, vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0554).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441, vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0434, vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0554).

Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu § 7 AsylG).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu Paragraph 7, AsylG).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs 6 f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6, f).

Dem ursprünglichen Verfahren, das zu Asylgewährung führte, liegt ein Asylerstreckungsantrag der damals minderjährigen Beschwerdeführerin auf ihre Mutter zu Grunde. Auf Grundlage der erfolgten Asylgewährung gemäß § 7 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 an die Mutter durch den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde auch der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004 im Wege der Erstreckung gemäß § 11 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 Asyl gewährt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt.Dem ursprünglichen Verfahren, das zu Asylgewährung führte, liegt ein Asylerstreckungsantrag der damals minderjährigen Beschwerdeführerin auf ihre Mutter zu Grunde. Auf Grundlage der erfolgten Asylgewährung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 an die Mutter durch den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde auch der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004 im Wege der Erstreckung gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 Asyl gewährt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt.

Der Asylgerichtshof tätigte in seinem die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D13 244229-2/2011, mit welchem deren Beschwerde vom 04.10.2011 im Asylaberkennungsverfahren abgewiesen und festgestellt wurde, dass mit der Aberkennung der Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, folgende Ausführungen:Der Asylgerichtshof tätigte in seinem die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D13 244229-2/2011, mit welchem deren Beschwerde vom 04.10.2011 im Asylaberkennungsverfahren abgewiesen und festgestellt wurde, dass mit der Aberkennung der Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, folgende Ausführungen:

"Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004 Asyl gewährt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass damals in Tschetschenien eine Kriegssituation geherrscht habe, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer tschetschenischen Herkunft besonders gefährdet gewesen sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich in einen anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Wie bereits oben dargestellt, ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt aber nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - welche im Asylaberkennungsverfahren eine individuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung nicht vorgebracht hat - im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich - wie ebenfalls unter der Beweiswürdigung aufgezeigt -, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Asylgewährung an die Beschwerdeführerin im Jänner 2004 wesentlich stabilisiert hat und es keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden, es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt und die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen ist.

Von Amts wegen aufzugreifende aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt sind, liegen nicht vor.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist und es die Beschwerdeführerin auf Grund des Wegfalles der Schutzbedürftigkeit daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor."Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist und es die Beschwerdeführerin auf Grund des Wegfalles der Schutzbedürftigkeit daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor."

Die Beschwerdeführerin selbst hat im gesamten Asylaberkennungsverfahren kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, aus welchem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf ein aktuelles, tatsächlich bestehendes Interesse der russischen Behörden an der Person der Beschwerdeführerin bzw. aus welchem auf das Vorliegen einer aktuellen, konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität geschlossen werden könnte.

Nun wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht wegen des Vorbringens einer eigenen Gefährdung, sondern "lediglich" wegen der Gefährdung ihrer Mutter im Wege der Asylerstreckung zuerkannt. Der in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelte Tatbestand ist in diesem Zusammenhang insofern problematisch, weil der Familienangehörige in vielen Fällen keiner auf seine Person bezogener Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, sodass auch ein späterer Wegfall der Verfolgungsgründe nicht denkbar ist; diesfalls wird darauf abzustellen sein, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 259, Fußnote 994).Nun wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht wegen des Vorbringens einer eigenen Gefährdung, sondern "lediglich" wegen der Gefährdung ihrer Mutter im Wege der Asylerstreckung zuerkannt. Der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geregelte Tatbestand ist in diesem Zusammenhang insofern problematisch, weil der Familienangehörige in vielen Fällen keiner auf seine Person bezogener Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, sodass auch ein späterer Wegfall der Verfolgungsgründe nicht denkbar ist; diesfalls wird darauf abzustellen sein, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 259, Fußnote 994).

Entscheidungserheblich ist im gegenständlichen Fall insbesondere, dass die Mutter auf Grund der geänderten Lage und mangels vorgebrachter bzw. glaubhaft gemachter aktueller und individueller Gefährdung im Herkunftsstaat nicht mehr gefährdet und damit nicht mehr schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, was aber auch auf die Beschwerdeführerin, die den Status der Asylberechtigten von der Mutter abgeleitet hat, und ihre Lebenssituation maßgebliche Auswirkungen hat und auf sie durchschlägt. Das Bestehen eigener konkreter und insbesondere aktueller Gefährdungsgründe der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden und kann es daher auch die Beschwerdeführerin nicht weiter ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Im Ergebnis ist daher auch im Fall der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor.Im Ergebnis ist daher auch im Fall der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor.

Im gegenständlichen Fall kann die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses und die Verwendung dieses Passes (Reise nach Weißrussland) "freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt" und somit (auch) den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK verwirklicht hat, dahingestellt bleiben, weil - wie ausführlich erörtert - jedenfalls der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt ist.Im gegenständlichen Fall kann die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses und die Verwendung dieses Passes (Reise nach Weißrussland) "freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt" und somit (auch) den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK verwirklicht hat, dahingestellt bleiben, weil - wie ausführlich erörtert - jedenfalls der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erfüllt ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Da in der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 nicht angefochten wurde und daher im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits eine rechtskräftige (negative) Entscheidung vorliegt, war in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht mehr einzugehen.3.3. Da in der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 nicht angefochten wurde und daher im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits eine rechtskräftige (negative) Entscheidung vorliegt, war in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht mehr einzugehen.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Asylendigungsgründe, Aufenthaltsrecht, geänderte Verhältnisse, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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