Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E2 430.380-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Jemen alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, FZ. 11 07.938-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Jemen alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, FZ. 11 07.938-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen, reiste am 26.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 27.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Somalia, seine Mutter sei aus dem Jemen und sein Vater aus Somalia. Er selbst sei in Saudi Arabien geboren und dort auch aufgewachsen. Im November 2010 sei sein Aufenthaltstitel in Saudi Arabien abgelaufen und sei er alleine in einem Flugzeug nach Mogadischu / Somalia abgeschoben worden. In Somalia gebe es Krieg, Armut und das Leben sei unmöglich auszuhalten. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Al Shabab auch zum Beschwerdeführer kommen und ihn mitnehmen könnten oder dass er sein Leben vergessen müsse. Daher habe er beschlossen, Somalia zu verlassen.
2. Am 23.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und ihm mitgeteilt, dass zwecks Feststellung seiner Herkunft vorgesehen sei, am 21.05.2012 eine Herkunftsfeststellung mit einem Sachverständigen für afrikanische Sprachen und Länder durchzuführen.
Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst weigerte, diesen Termin wahrzunehmen, konnte die entsprechende Befundaufnahme am 31.05.2012 durchgeführt werden und langte das Gutachten von XXXX am 12.06.2012 beim Bundesasylamt ein. Demnach könne aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse davon ausgegangen werden, dass kein Hinweis auf einen möglichen somalischen Migrationshintergrund bestehe und zusammenfassend mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Saudi Arabien festgestellt werden könne.Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst weigerte, diesen Termin wahrzunehmen, konnte die entsprechende Befundaufnahme am 31.05.2012 durchgeführt werden und langte das Gutachten von römisch 40 am 12.06.2012 beim Bundesasylamt ein. Demnach könne aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse davon ausgegangen werden, dass kein Hinweis auf einen möglichen somalischen Migrationshintergrund bestehe und zusammenfassend mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Saudi Arabien festgestellt werden könne.
3. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte saudi-arabische Führerschein wurde einer Echtheitsprüfung unterzogen, wobei keine Fälschungs- und Verfälschungsmerkmale hervorkamen und dieser als echt qualifiziert wurde.
4. Am 26.07.2012 wurde zwecks Überprüfung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins eine Anfrage an die Österreichische Botschaft XXXX gestellt und langte am 04.09.2012 eine entsprechende Antwort beim Bundesasylamt ein.4. Am 26.07.2012 wurde zwecks Überprüfung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins eine Anfrage an die Österreichische Botschaft römisch 40 gestellt und langte am 04.09.2012 eine entsprechende Antwort beim Bundesasylamt ein.
Demnach handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jemenitischen Staatsangehörigen, der am XXXX in der Stadt XXXX geboren worden sei. Am XXXX sei für den Beschwerdeführer in XXXX eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, welche am XXXX ablaufe.Demnach handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jemenitischen Staatsangehörigen, der am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren worden sei. Am römisch 40 sei für den Beschwerdeführer in römisch 40 eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, welche am römisch 40 ablaufe.
5. Am 01.10.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und ihm sowohl das Ergebnis der Sprachanalyse als auch der Anfragebeantwortung der ÖB XXXX zur Kenntnis gebracht und wurde die Richtigkeit der Ergebnisse vom Beschwerdeführer bestätigt.5. Am 01.10.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und ihm sowohl das Ergebnis der Sprachanalyse als auch der Anfragebeantwortung der ÖB römisch 40 zur Kenntnis gebracht und wurde die Richtigkeit der Ergebnisse vom Beschwerdeführer bestätigt.
Der Beschwerdeführer gab an, dass es im Jemen viele Probleme gebe. Er sei in Saudi Arabien geboren und habe dieses Land verlassen, da sein Leben für ihn dort nicht gut gewesen sei. Die Sache mit der Abschiebung nach Somalia habe sich der Beschwerdeführer ausgedacht.
Im Jemen habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen und sei darüber hinaus die politische und gesellschaftliche Situation im Jemen in Aufruhr und es könnte sein, dass er dort getötet werde. Persönliche Verfolgung habe er im Jemen keine erduldet.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, FZ. 11 07.938-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaate Jemen abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jemen ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, FZ. 11 07.938-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaate Jemen abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jemen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer Verfolgungen seiner Person im tatsächlichen Herkunftsstaat nie erlitten habe und sei auch kein Grund ersichtlich, warum dies jetzt der Fall sein sollte.
Bei einer Rückkehr in den Jemen müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Auch den Länderfeststellungen könne keine Information zu einer gezielten Verfolgung entnommen werden, sodass die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar seien. Unter dem Gesichtspunkt, dass eine Grundversorgung auch im Jemen gegeben sei, würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch nicht in eine lebensbedrohliche Lage geraten.
7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhoben.
Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Saudi Arabien ein Problem mit einer saudischen Familie habe. Er habe ein Mädchen kennengelernt und hätten sie sich sehr geliebt. Die Familie des Mädchens habe eine Heirat abgelehnt und habe damit das Problem begonnen. Der Beschwerdeführern und das Mädchen hätten ein Verhältnis gehabt und habe ihre Familie davon erfahren und habe das Mädchen töten wollen. Sie seien gemeinsam nach Jordanien geflohen und von dort in den Jemen. Jedoch hätten Verwandte des Mädchens sie im Jemen aufgespürt und das Mädchen mitgenommen, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei. Auch ihn hätten sie gesucht, um ihn wegen dem Verhältnis zu töten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zunächst in die Türkei und anschließend nach Österreich geflohen.
Die Behörde habe nicht das Recht, Informationen über den Beschwerdeführer von Saudi Arabien anzufordern. Es gebe Verwandte der Familie seiner Freundin bei der Polizei und könne es sein, dass ihre Familie erfahre, dass er in Österreich sei. Dann würde die Familie nach Österreich kommen, um den Beschwerdeführer zu töten. Dies wäre ein Ehrenmord.
Dieses Problem beschäftige den Beschwerdeführer ständig. Er habe Saudi Arabien vor zwei Jahren verlassen und habe seither mit seiner Familie in Saudi Arabien keinen Kontakt, damit sein Aufenthaltsort geheim bleibe. Es solle mit der saudischen Polizei und den dortigen Behörden kein Kontakt hergestellt werden. Es geh um Ruf und Ehre und das Leben des Beschwerdeführers solle nicht in Gefahr gebracht werden.
Während der letzten Einvernahme sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, diese Geschichte zu erzählen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie des angefochtenen Bescheides, der Anfragebeantwortung der ÖB XXXX, der Beschwerdeschrift und den vorgelegten Beweisen des Beschwerdeführers.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie des angefochtenen Bescheides, der Anfragebeantwortung der ÖB römisch 40 , der Beschwerdeschrift und den vorgelegten Beweisen des Beschwerdeführers.
2 Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers und seinen vorgebrachten Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger des Jemen, sunnitischen Glaubens und ist weder verheiratet noch hat er Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und wurde ihm für Saudi Arabien am XXXX eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis XXXX, ausgestellt.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und wurde ihm für Saudi Arabien am römisch 40 eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis römisch 40 , ausgestellt.
Der Beschwerdeführer wuchs in Saudi Arabien auf, besuchte in XXXX Grundschule, Hauptschule und AHS und war bis Ende Dezember in XXXX als Händler tätig.Der Beschwerdeführer wuchs in Saudi Arabien auf, besuchte in römisch 40 Grundschule, Hauptschule und AHS und war bis Ende Dezember in römisch 40 als Händler tätig.
Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Saudi Arabien. Als Herkunftssaat des Beschwerdeführers im Sinne § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Jemen anzusehen.Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Saudi Arabien. Als Herkunftssaat des Beschwerdeführers im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Jemen anzusehen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise unter asylrelevanter Verfolgung stand. Auch für den Fall der Einreise in den Herkunftsstaat ist gegenwärtig festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung droht.
Zum Herkunftsland
Bereits das Bundesasylamt traf folgende Feststellungen zur Situation im Jemen:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Im Januar 2011 schlug die Regierung eine Verfassungsänderung vor. Danach hätte sich Jemens Präsident 'Ali Abdullah Saleh, der seit 1978 an der Macht ist, erneut zur Wiederwahl stellen und für unbestimmte Zeit im Amt bestätigen lassen können. Diese Pläne lösten Massenproteste aus. Die Protestaktionen wurden von den Sicherheitskräften mit Gewalt beantwortet, breiteten sich jedoch weiter bis nach Aden und in andere Städte aus.
(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.05.2012)
Die Republik Jemen ist laut Verfassung von 1994 ein arabischer islamischer Staat, an dessen Spitze der Staatspräsident steht. Dieser ist gleichzeitig Oberkommandierender der Streitkräfte. Die Verfassung gewährt maximal zwei siebenjährige Amtszeiten.
Das Staatsoberhaupt wird seit 1999 in direkten Wahlen bestimmt. Der neue Amtsinhaber Abrabbo Mansur Hadi (Generalsekretär der Partei Allgemeiner Volkskongress GPC), erhielt als Konsenskandidat bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 21. Februar 2012 rund 6,5 Mio. Wählerstimmen.
Das Parlament mit 301 Sitzen wird alle sechs Jahre gewählt. Seit der Vereinigung des Landes 1990 haben drei Parlamentswahlen (1993, 1997, 2003) stattgefunden. Erneute Parlamentswahlen waren für 27. April 2009 geplant, wurden jedoch aufgrund einer politischen Blockade um die Frage einer Wahlrechtsreform um zwei Jahre verschoben. Aufgrund der derzeitigen politischen Krise und den Protesten der Opposition ist unklar, wann die Parlamentswahlen stattfinden werden.
Es gibt 22 Parteien. Von ihnen sind seit den Wahlen im April 2003 sechs im Parlament vertreten: Allgemeiner Volkskongress, die religiös-konservativ geprägte Islah, Jemenitische Sozialistische Partei, nasseristische Partei, Baath-Partei, Union der Volkskräfte Al-Haq-Partei; auch mehrere unabhängige Kandidaten gewannen einen Parlamentssitz. Lediglich eine Frau wurde in das Parlament gewählt.
Seit der durch Volksabstimmung im Februar 2001 gebilligten Verfassungsänderung besteht neben dem Parlament mit dem "Konsultativrat" ("Madschlis al-Schura") im Ansatz eine zweite Kammer. Diese soll nun im Rahmen einer geplanten Verfassungsreform zu einem zweiten Legislativorgan aufgewertet werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Jemen - Innenpolitik, Stand: April 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.07.2012)
Am 25.2.2012 wurde ein neuer Staatspräsident - als Übergangspräsident - gewählt: Abd Rabbo Mansur Al-Hadi. Nach langen und schwierigen Verhandlungen hatte zuvor der Langzeitpräsident Ali Abdallah Saleh (1978 - 2012) auf sein Amt verzichtet. Damit war eine Ära im Jemen zu Ende gegangen.
Bei den 2011 über Monate anhaltenden Demonstrationen im Lande war eine der Hauptforderungen der Protestierenden der Rücktritt des Präsidenten Ali Abdallah Saleh, da sie ihn für die zahlreichen Probleme im Lande verantwortlich machen. Die Aktivistin und Trägerin des Friedensnobelpreises 2011 Tawakkul Karman sah in ihm sogar die Quelle des Terrors. Mehrere Vermittlungsversuche mit dem Ziel des Rücktritts - u.a. seitens der GCC-Staaten blieben zunächst ohne Erfolg. Ende November unterzeichnete er schließlich ein Abkommen über seinen Rückzug.
(LIPortal: Jemen Geschichte & Staat, 29.06.2012, http://liportal.inwent.org/jemen/geschichte-staat.html, Zugriff 25.07.2012)
Als Teil des November-Abkommens über seinen Rücktritt wurde Ali Abdullah Saleh Immunität vor Strafverfolgung für seine Rolle beim tödlichen Vorgehen im Jahr 2011 gewährt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Juli 2012)
Unter erheblichem internationalen Druck unterzeichnete der damalige Präsident Saleh am 23. November 2011 in Riad die Initiative des Golfkooperationsrats für eine geordnete Machtübergabe. Die militärische Konfrontation hat sich seither beruhigt. Wichtige Schritte zur Umsetzung des Abkommens zum politischen Übergang wurden vollzogen, weitere müssen folgen. Bei den vorzeitigen Präsidentschaftswahlen am 21. Februar 2012 wurde der bisherige Vize-Präsident Hadi zum neuen Staatspräsidenten Jemens gewählt; am 27. Februar 2012 hat er sein Amt angetreten. Bereits am 7. Dezember 2011 war eine paritätisch besetzte Übergangsregierung einberufen worden.
Eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage steht noch aus. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren.
(AA - Auswärtiges Amt: Jemen - Reisewarnung, Stand 25.07.2012 (Unverändert gültig seit: 12.07.2012), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/JemenSicherheit.html, Zugriff 25.07.2012)
Sicherheitslage
Seit Januar 2011 hat sich in Jemen eine zivilgesellschaftliche Protestbewegung formiert, die einen vollständigen Regimewechsel und eine Demokratisierung des politischen Systems Jemens fordert. Im ganzen Land fanden über viele Monate hinweg Massendemonstrationen und Zusammenstöße zwischen bewaffneten Elementen der Opposition und Regierungstruppen statt, bei denen es insgesamt mehrere hundert Todesopfer gab. Am 23. November 2011 unterzeichnete der damalige Staatspräsident Saleh schließlich ein Machttransferabkommen, das den Weg zur Bildung einer Regierung des nationalen Konsenses und zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen freimachte. Am 21. Februar 2012 sprachen über 6,5 Mio. Wählerinnen und Wähler dem Übergangspräsidenten Abdrabbo Mansur Hadi das Vertrauen aus.
In der nächsten Phase des Übergangsprozesses sollen die zahlreichen Probleme des Landes im Zuge eines nationalen Dialogs unter Beteiligung aller relevanten politischen Strömungen gelöst werden. Innerhalb von zwei Jahren soll die Verfassung grundlegend reformiert werden. Anschließend sollen ein Referendum und Neuwahlen folgen.
Jedoch finden in verschiedenen Landesteilen weiterhin fast täglich bewaffnete Auseinandersetzungen statt, an denen eine Reihe von Akteuren beteiligt sind: Al-Qa'ida-nahe Gruppen (v.a. im Süden), schiitische Houthi-Rebellen (im Norden), südjemenitische Separatisten, Stämme und Regierungstruppen. Darüber hinaus hat sich die humanitäre Lage im Laufe des vergangenen Jahres weiter zugespitzt. Die Herausforderungen für die neue Staatsführung sind enorm.
(AA - Auswärtiges Amt: Jemen - Innenpolitik, Stand: April 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.07.2012)
Vor allem in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre gab es zahlreiche Entführungen von Ausländern. Verantwortlich dafür zeichneten Stammesangehörige, zumeist in den Provinzen Marib und Shabwa. Nahezu alle endeten friedlich, da staatlicherseits die Forderungen realisiert bzw. deren Realisierung in Aussicht gestellt wurde. In den letzten Jahren entwickelte sich das Land immer mehr zu einem Rückzugsgebiet von Al-Qaida und anderer islamistisch-terroristischer Gruppierungen.
Zu einem ernsthaften Problem wurde der seit 2004 andauernde Konflikt in der nördlichen Provinz Saada. Religiös orientierte schiitische Kräfte unter Führung des Huthi Clans kämpfen gegen die Regierung in Sanaa, wobei ihre Motive und Ziele eher diffus sind. Alle Vermittlungsversuche blieben bisher ohne sichtbaren Erfolg. Zwischenzeitlich konnten die Rebellen größere Gebiete unter ihre Kontrolle bringen.
(LIPortal: Jemen Geschichte & Staat, 29.06.2012, http://liportal.inwent.org/jemen/geschichte-staat.html, Zugriff 25.07.2012)
Anfang des Jahres hatte sich die Vertreibungssituation im Norden seit dem Waffenstillstand vom Februar 2010 nach sechs Jahren Kämpfen zwischen der Regierung und den Houthi-Rebellen im Sa'ada Gouvernement stabilisiert. Doch als in den Anfangsmonaten des Jahres 2011 die Zusammenstöße zwischen Opposition und Regierung zunahmen, gewannen die Houthi-Rebellen de facto die Kontrolle über das Gouvernement Sa'ada, wo die Regierung bis Jahresende ihre Autorität nicht wiedererlangt hatte.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Eine weitere Gefahr droht aus dem ehemaligen Südjemen. Die o.g. Southern Movement wendet sich verstärkt gegen die übermächtige Dominanz des Nordens im südlichen Landesteil. Zudem wird eine bessere Einbindung des Südens in den Einheitsstaat gefordert. In jüngster Zeit eskalieren die Demonstrationen immer wieder, so dass es Tote und Verwundete zu beklagen gibt. Radikale Kräfte innerhalb dieser Bewegung fordern inzwischen eine erneute Eigenständigkeit des südlichen Landesteils. Eine Al-Qaida nahestehende Gruppierung "Ansar Ash-Sharia" nutzte diese Situation und hielt mehr als ein Jahr Teile der Süd-Provinzen Abyan und Shabwa unter ihrer Kontrolle.
Im Rahmen der "Arabellion" demonstrierten auch im Jemen vor allem junge Menschen gegen die Regierung und forderten u.a. den Rücktritt des Präsidenten Ali Abdallah Saleh.
(LIPortal: Jemen Geschichte & Staat, 29.06.2012, http://liportal.inwent.org/jemen/geschichte-staat.html, Zugriff 25.07.2012)
In verschiedenen Landesteilen Jemens kann es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen von miteinander rivalisierenden Parteien kommen. Im Süden sind Massendemonstrationen, auch verbunden mit gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, nicht auszuschließen. In einigen Gebieten der ehemaligen Südprovinzen fanden im Frühjahr 2012 heftige Kämpfe zwischen militanten Kräften und Regierungstruppen statt; inzwischen hat die Regierung in Teilen der umkämpften Gebiete die Kontrolle zurückerlangen können. Rückschläge sind jedoch nicht auszuschließen. In der Provinz Abyan werden Minen noch auf absehbare Zeit ein hohes Risiko darstellen.
In Jemen kommt es immer wieder zu terroristischen Anschlägen durch einen regionalen Ableger des Terrornetzwerks Al-Qaida. Wiederholt drohte das Netzwerk im Internet auch mit Entführungen nicht-islamischer Ausländer in Jemen und auf der gesamten arabischen Halbinsel. Im Zuge einer Offensive der Übergangsregierung gegen Al-Qaida haben jemenitische Regierungstruppen im Juni 2012 die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellungen in den Provinzen Abyan und Shabwa wieder erlangen können und damit einen wichtigen Erfolg im Anti-Terrorkampf errungen. Gleichzeitig dürfte sich ein Teil der terroristischen Kämpfer in andere Regionen abgesetzt haben.
Am 11. Juli 2012 kam es zu einem Anschlag auf die Polizeiakademie in Sanaa mit mehreren Toten. Bereits am 21. Mai 2012 hatte ein Selbstmordattentäter einen schweren Anschlag auf Angehörige der Sicherheitskräfte in Sanaa verübt, bei dem nahezu 100 Tote und 300 Verletzte zu beklagen waren. Al Qaida auf der arabischen Halbinsel bekannte sich zu dem Anschlag. Am 18. März 2012 kam in der Stadt Taiz ein US-Staatsbürger ums Leben. Auch hier bekannte sich Al-Qaida zu dem Anschlag. In Aden haben terroristische Anschläge im Laufe des letzten Jahres stark zugenommen: Am 21. Juni 2012 kam der Befehlshaber der südlichen Militärregion General Qatan bei einem Selbstmordanschlag in Aden ums Leben. Am 4. Januar 2012 stürmten islamistische Militante ein Hotel, in dem Alkohol ausgeschenkt worden sein soll. Es kam zu zwei Todesopfern und mehreren Verletzten.
In den Jahren 2007, 2008 und 2009 wurden bei verschiedenen Anschlägen auf Reisegruppen mehrere Touristen getötet, im Jahr 2010 kam es in Sanaa zu zwei Anschlägen auf Fahrzeuge der britischen Botschaft, 2011 wurde in Aden ein britischer Staatsangehöriger durch eine Autobombe getötet.
Die Zentralregierung hat die Kontrolle über weite Landesteilen verloren oder übt diese nur noch unzureichend aus.
Die gesamte Provinz Sa'ada und Teile der Provinz al-Dschauf sind nicht mehr unter Regierungskontrolle. Es kommt weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Al-Houthi-Rebellen und Salafisten bzw. Stammeskriegern, die der Islah-Partei nahestehen. In einzelnen Bezirken des angrenzenden Gouvernorats Amran können immer wieder Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen aufflammen. Arhab, ca. 20km nördlich der Hauptstadt Sanaa gelegen, war in der Vergangenheit mehrfach Schauplatz von Auseinandersetzungen von Al-Qaida-nahen Kräften (vermutlich unterstützt von dem abtrünnigen General Ali Muhsin) mit den Republikanischen Garden, deren zwei Kasernen sie zu stürmen versuchten. Auch hier ist weiterhin mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen.
Die Stadt Taiz im Südwesten Jemens war in der Vergangenheit Schauplatz von Demonstrationen und heftigen Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und bewaffneten Stammeskriegern. Wiederholt kam es zu Straßenschlachten unter Einsatz von schweren Schusswaffen. Die Lage in Taiz bleibt angespannt.
Darüber hinaus strebt die südjemenitische Bewegung ("al-hirak al-ganubi") weiterhin die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an. Es kann weiterhin sehr rasch zu Massendemonstrationen verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen kommen. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen tragen zur Instabilität des Landes bei. Insbesondere in der Stadt Aden hat sich in den letzten Monaten die Sicherheitslage deutlich verschlechtert.
Gewaltsame Auseinandersetzungen können auch in anderen Landesteilen aufflammen.
(AA - Auswärtiges Amt: Jemen - Reisewarnung, Stand 25.07.2012 (Unverändert gültig seit: 12.07.2012), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/JemenSicherheit.html, Zugriff 25.07.2012)
Im Jemen, einem Land, in dem beinahe die Hälfte der Staatsbürger von weniger als zwei Dollar am Tag lebt, gibt es laut Yemen Armed Violence Assessment die am zweit meisten bewaffnete Bevölkerung der Welt. Die Small Arms Survey berichtet, dass es eine durchschnittliche zivile Todesrate von 4000 Menschen pro Jahr durch Schusswaffen gibt. Die Bevölkerung des Jemen besitzt pro 100 Einwohner 61 Schusswaffen.
Die starke Stammeskultur und schwache Zentralregierung des Jemen führten zu einem großen Ausmaß an Stammesautonomie über viele Lebensbereiche, wie Verteidigung des Territoriums und der Ressourcen, was den Besitz von Waffen nötig macht. Doch die Waffenkultur ist nicht nur ein Ergebnis von Verteidigungsprioritäten, Waffen wurden auch zu einem Zeichen für sozialen Status und Prestige.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Männer Waffen als Geschenke für ihre neugeborenen Söhne kaufen. Viele jemenitische Männer erhalten ihr erstes Gewehr, wenn sie 14 oder 15 Jahre alt sind, aber es ist nicht ungewöhnlich 10 oder 11-jährige Buben mit einem Gewehr über die Schulter geschlungen zu sehen, besonders in den Dörfern. 7
(Yemen Times: Yemen: choosing guns over food, 28.05.2012, http://www.yementimes.com/en/1576/culture/907/Yemen-choosing-guns-over-food.htm, Zugriff 27.07.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Die Justiz ist nominell unabhängig, aber in der Praxis ist sie empfänglich für Einmischung durch die Exekutive. Die Behörden haben schlechte Ergebnisse bei der Durchsetzung von Gerichtsurteilen, besonders jenen gegen prominente politische oder Stammesführer. Aufgrund des Mangels an einem effektiven Gerichtssystem wenden sich die Bürger oft an tribale Formen der Gerechtigkeit oder direkte Appelle an die Exekutivbehörden.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Juli 2012)
Die Verfassung gewährt eine unabhängige Justiz, aber die Justiz war schwach und in der Praxis nicht unabhängig, da Korruption und Einmischung der Exekutive ihre Arbeit stark behinderten. Die Prozessführer behaupteten und die Regierung bestätigte, dass die sozialen Bindungen eines Richters und gelegentlich Bestechung die Urteile beeinflussten. Viele Richter waren schlecht ausgebildet und manche standen in enger Verbindung zur herrschenden Partei. Die häufige Nachlässigkeit der Regierung bei der Durchsetzung der Gerichtsanordnungen untergrub die Integrität und Effizienz der Justiz weiter. Mitglieder der Justiz wurden bedroht und belästigt.
Zusätzlich zu den ordentlichen Gerichten gibt es ein System von Stammesgerichtsbarkeit für nichtstrafrechtliche Angelegenheiten. In der Praxis urteilten Stammesrichter oft bei Kriminalfällen. Personen, die nach dem Stammessystem angeklagt wurden, wurden normalerweise nicht formell eines Verbrechens angeklagt, sondern wurden öffentlich beschuldigt. Die Ergebnisse hatten dasselbe, wenn nicht größeres Gewicht, als Gerichtsurteile, da Stammesprozesse von der Öffentlichkeit oft mehr respektiert wurden, als das formelle Gerichtssystem, dass von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig betrachtet wurde.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)8
Sicherheitskräfte
Die wichtigsten staatlichen Sicherheits- und Geheimdiensteinheiten, das PSO (Political Security Office - Politisches Sicherheitsbüro) und das NSB (National Security Bureau - Nationales Sicherheitsbüro) berichten direkt dem Büro des Präsidenten. Es gab keine klare Definition vieler der Pflichten des NSB, die sich vom Schutz des Landes vor externen Bedrohungen zu Überschneidungen mit jenen des PSO, dessen Fokus im innerstaatlichen Bereich liegt und das mit der Identifizierung und Bekämpfung von politischen Verbrechen und Sabotageakten betraut ist, entwickelten.
Die Kriminalpolizei berichtet dem Innenministerium und führt die meisten Kriminalermittlungen und Verhaftungen durch. Das zentrale Sicherheitsbüro, ebenfalls ein Teil des Innenministeriums, verfügt über eine Antiterroreinheit und die paramilitärische CSF, die oft beschuldigt wurde exzessive Gewalt in Situationen, in denen eine Menschenmenge kontrolliert werden sollte, eingesetzt zu haben.
Auch Einheiten unter der formellen Aufsicht des Verteidigungsministeriums waren beschäftigt, um innerstaatliche Unruhen zu unterdrücken und um in internen bewaffneten Konflikten teilzunehmen. Reguläre Armeeeinheiten wurden im Kampf gegen AQAP und assoziierte Gruppen in Zinjibar im Gouvernement Abyan eingesetzt, aber nicht für die Durchsetzung der Gesetze. Doch Spezialeinheiten des Verteidigungsministeriums, darunter die Republikanische Garde, wurden eingesetzt um Demonstrationen zu unterdrücken und setzten oft exzessive Gewalt ein. Der Kommandant der Republikanischen Garde, der Sohn des Präsidenten Ahmed Ali Saleh, kommandierte auch die Yemen Special Operations Forces, die zusammen mit der Antiterroreinheit während des internen bewaffneten Konflikts in Sana'a und Abyan mit innerstaatlichen Antiterror- und Regimeschutzaufgaben betraut waren.
Die CSF, Yemen Special Operations Forces, Republikanische Garde, NSB und andere Sicherheitsorgane berichteten scheinbar an zivile Behörden in Innen- und Verteidigungsministerium und dem Büro des Präsidenten. Doch diese Einheiten wurden von Mitgliedern der Familie des Präsidenten Saleh kontrolliert, oft eher durch inoffizielle Kanäle als durch die formelle Kommandostruktur. Diese Tatsache zusammen mit einem Mangel an effektiven Mechanismen um Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu verfolgen, verschärfte das Problem der Straffreiheit. Es gab keine Versuche die Sicherheitskräfte zu reformieren, die großteils ineffektiv bei der Verhinderung oder Reaktion auf gesellschaftliche Gewalt waren. Das Übergangsabkommen vom 23. November verpflichtet die Regierung die Sicherheits- und Streitkräfte zu reorganisieren, ein Prozess, der im Dezember mit der Schaffung eines gemeinsamen Militär- und Sicherheitskomitees begonnen wurde.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Polizeigewalt / Folter
Willkürliche Verhaftungen kommen vor, teilweise aufgrund des Mangels an guter Ausbildung der Rechtsdurchsetzungsbeamten und dem Mangel an politischem Willen hochrangiger Regierungsbeamter, das Problem zu eliminieren. Sicherheitskräfte, die dem Politischen Sicherheitsbüro (Political Security Office PSO) und dem Innenministerium angegliedert sind, foltern und misshandeln Häftlinge und die PSO-Gefängnisse werden nicht genau überwacht. Als Teil des November-Abkommens über seinen Rücktritt wurde Ali Abdullah Saleh Immunität vor Strafverfolgung für seine Rolle beim tödlichen Vorgehen im Jahr 2011 gewährt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Juli 2012)
Im Jahr 2011 stiegen die Menschenrechtsverletzungen im Jemen signifikant an, als die Behörden versuchten, die großteils friedlichen Demonstrationen gegen die 33-jährige Herrschaft des Präsidenten Ali Abdullah Saleh zu unterdrücken. Staatliche Sicherheitskräfte, oft zusammen mit bewaffneten Angreifern in Zivilkleidung, antworteten mit exzessiver und tödlicher Gewalt auf die Antiregierungsproteste und töteten mindestens 250 Menschen und verwundeten mehr als 1000.
Zusammenstöße an mehreren Fronten zwischen Regierungstruppen und verschiedenen bewaffneten Gruppen töteten zahlreiche weitere Zivilisten und vertrieben über 100 000 andere. Staatliche Sicherheitskräfte, oppositionelle Stammeskrieger und islamistische Rebellen begingen während mancher dieser Konfrontationen Verletzungen des Kriegsrechts.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Es gab zahlreiche Berichte, dass die Regierung oder ihre Agenten willkürliche oder ungesetzliche Morde begingen. Regierungstruppen und ihre Verbündeten antworteten mit exzessiver Gewalt auf die vom arabischen Frühling inspirierten oppositionellen Demonstrationen, sowie auf die Demonstrationen, die größere Autonomie in den südlichen Gouvernements forderten. Exzessive Gewalt wurde auch in bewaffneten, internen Konflikten in Sana'a, Ta'iz, Zinjiar und anderswo eingesetzt, was zum Tod ziviler Passanten führte.
Terroristische und aufständische Gruppen begingen ungesetzliche Tötungen. AQAP-Mitglieder (Al-Qaida in the Arabian Peninsula - Al Kaida auf der Arabischen Halbinsel) führten zahlreiche Angriffe auf Stammesangehörige, die mit den Huthi verbündet waren, im Nordjemen durch. AQAP-Angehörige und verbündete Rebellen ermordeten auch Angehörige der Sicherheitsdienste der Regierung in den südlichen Städten Aden und Zinjibar und waren für die Tode vieler Zivilisten verantwortlich, während der wiederholten Versuche der AQAP von Mai bis Ende des Jahres die Kontrolle über Zinjibar zu übernehmen.
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, aber es gab Berichte, dass Regierungsbeamte diese anwandten. In den inländischen Gesetzen fehlt eine umfassende Definition von Folter. Die schlechte Behandlung von Häftlingen wurde durch das Gesetz und die Politik ausgeschlossen, aber ein Mangel an Disziplin und Ausbildung führte zu Verletzungen, von denen manche berichtet wurden.
Menschenrechts-NGOs und ehemalige Gefangene behaupteten, dass die Behörden Folter und Misshandlungen anwandten.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Korruption
Korruption ist ein endemisches Problem. Trotz mancher kürzlicher Bestrebungen der Regierung Bestechung zu bekämpfen, fehlen dem Jemen die meisten rechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte. Prüfungen und Untersuchungsorgane sind nicht ausreichend unabhängig von der Exekutive.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Juli 2012)
Der Jemen nahm auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International im Jahr 2011 den 164. von 182 Plätzen ein.
(TI - Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011, ohne Datum, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, Zugriff 25.07.2012)
Menschenrechtsorganisationen / Ombudsmann
Es existiert eine Reihe zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für eine Stärkung des Demokratisierungsprozesses und der Menschenrechte einsetzen.11
(AA - Auswärtiges Amt: Jemen - Innenpolitik, Stand: April 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.07.2012)
Mehrere tausend Nichtregierungsorganisationen operieren im Land, obwohl ihre Freiheit zu operieren in der Praxis eingeschränkt wird.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Juli 2012)
Vereinigungen und NGOs operierten offen aber mit ein paar Restriktionen durch die Regierung. Die Regierung kooperierte in unterschiedlichem Ausmaß abhängig vom Thema mit den mehr als 6000 zivilgesellschaftlichen Organisationen des Landes, darunter auch Menschenrechts-NGOs, und ermöglichte generell die Arbeit jener, die unpolitisch oder mit der herrschenden Partei alliiert waren.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Militär
Wehrdienst
Im Jahr 2001 schaffte der jemenitische nationale Verteidigungsrat den bestehenden, zweijährigen, verpflichtenden Militärdienst ab. Stattdessen verlässt man sich auf Freiwillige um die Posten in Militär und Sicherheitskräften zu besetzen. Im Jahr 2007 verkündete die Regierung, dass sie die Einberufungen wieder einsetzen würden, um der Arbeitslosigkeit zu begegnen.
(Global Security: Yemen Military, ohne Datum, http://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm, Zugriff 25.07.2012)
Im Mai 2001 entschied der nationale Verteidigungsrat des Jemen den verpflichtenden Wehrdienst aufgrund der Verbesserungen in den Beziehungen zu Saudi Arabien, Oman und Eritrea abzuschaffen. Es wurde gesagt, dass die Regierung sich auf Freiwillige verlassne würde, um die Posten in Militär und Sicherheitskräften zu füllen, Doch im Jahr 2007 wurde die Wehrpflicht wieder eingeführt, scheinbar als Teil einer Aktion, um der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit unter jungen Männern zu begegnen.
(Jane's: Army (Yemen), 13.09.2011, http://articles.janes.com/articles/Janes-Sentinel-Security-Assessment-The-Gulf-States/Army-Yemen.html, Zugriff 26.07.2012)
Menschenrechte
Menschenrechte allgemein
Die Menschenrechtslage in Jemen ist problematisch. Als Reaktion auf die friedliche Protestbewegung sind seit Januar 2011 durch den Einsatz von Sicherheitskräften und bewaffnete Auseinandersetzungen von miteinander konkurrierenden Machteliten zahlreiche Opfer zu beklagen. Bereits vor Beginn der Proteste war eine stetige Verschlechterung der Menschenrechtslage zu beobachten.
Jemen hat zwar alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, die tatsächliche Umsetzung gesetzlicher Garantien ist jedoch äußerst mangelhaft. Besonders problematisch: die mangelnde Umsetzung von Frauenrechten, die häufige Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe sowie willkürliche Festnahmen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte. Bei der Ausübung der weit verbreiteten Stammesgerichtsbarkeit werden Menschenrechte besonders häufig verletzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Jemen - Innenpolitik, Stand: April 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.07.2012)
Presse- und Meinungsfreiheit
In den letzten Jahren der Präsidentschaft von Ali Abdallah Saleh wurde die einstige relativ freie Berichterstattung zunehmend eingeschränkt. Kritik, vor allem an der Amtsführung des Präsidenten, hatte immer wieder zu Repressalien gegen die betroffenen Journalisten geführt. Völlig tabu sind negativ-kritische Äußerungen jeglicher Art zum Islam.
(LIPortal: Jemen Geschichte & Staat, 29.06.2012, http://liportal.inwent.org/jemen/geschichte-staat.html, Zugriff 25.07.2012)
Im internationalen Vergleich der Presse- und Meinungsfreiheit (World Press Freedom Index der NRO "Reporter ohne Grenzen") rangierte der Jemen 2010 auf dem 170. Rang (von 178 Ländern). Dies bedeutet ein deutliches Abrutschen vom 103. Rang im Jahr 2002.
(AA - Auswärtiges Amt: Jemen - Innenpolitik, Stand: April 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.07.2012)
Der Staat betreibt die Yemeni Radio and TV Corporation (YRTC) und finanziert einige der wichtigsten Zeitungen.
Es gibt kein Gesetz, das einheimische private Sendungen erlaubt, aber das staatliche Monopol wurde durch das Wachstum der Satellitenkanäle, die von außerhalb des Jemen operieren, aufgeweicht. Einer von ihnen, das religiöse Netzwerk Suhayl TV, unterstützte die Antiregierungsfraktionen bei den Protesten 2011. Während der Demonstrationen wurden laut Reporter ohne Grenzen physische Angriffe, die Beschlagnahmung von Zeitungen und Angriffe auf Medienbüros als Teil einer "Politik der systematischen Gewalt" gegen Medienarbeiter eingesetzt. Vor diesem Hintergrund tendierten die meisten jemenitischen Journalisten dazu Selbstzensur zu betreiben.
(BBC News: Yemen profile - Media, 15.06.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14704901, Zugriff 25.07.2012)
Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Sicherheitskräfte der Regierung und Anhänger von Präsident Ali Abdullah Saleh töteten mehr als 200 Menschen, die bei Massenkundgebungen und auf Demonstrationen Reformen und den Rücktritt des Präsidenten gefordert hatten.
Zahlreiche Menschen wurden getötet, als sie an friedlichen Protestaktionen teilnahmen. Es gab Tausende Verletzte. Angefacht wurden die Demonstrationen durch den öffentlichen Zorn über zunehmende Armut, Arbeitslosigkeit, Korruption und das brutale, repressive Vorgehen der Regierung gegen die Proteste. Sicherheitskräfte und Regierungsanhänger schossen mehrfach mit scharfer Munition, Panzerabwehrraketen und anderen Waffen auf friedliche Demonstrierende.
(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.05.2012)
Historisch gesehen genießen die Jemeniten etwas Versammlungsfreiheit mit periodischen Restriktionen und manchmal tödlichen Interventionen der Regierung. Die Protestbewegung im Jahr 2011 stellte eine ernsthafte Herausforderung für die Toleranz der Regierung gegenüber öffentlichem Widerspruch dar. Ungeachtet der brutalen Gewalt gingen die Demonstranten beständig auf die Straßen und besetzten kontinuierlich bestimmte Plätze in der Hauptstadt und anderen wichtigen Städten.
In den letzten drei Jahren kam es im Südjemen zu wachsenden Demonstrationen gegen die angebliche Korruption der Regierung und den Machtmissbrauch, die Marginalisierung der Südjemeniten im politischen System sowie die Unfähigkeit der Regierung die drückenden sozialen und ökonomischen Sorgen anzusprechen. Die Protestbewegung rief zunehmend nach einer Sezession des Südens. Der Drang nach einer Sezession wurde 2011 teilweise subsumiert, als viele der Südjemeniten sich der breiteren Anti-Saleh-Bewegung anschlossen. Zehntausende protestierten regelmäßig in Aden und in anderen Orten. Wie in den vergangenen Jahren antworteten die Behörden mit Massenverhaftungen der Organisatoren und Versuchen die Demonstrationen mit Gewalt aufzulösen. Die staatlichen Sicherheitskräfte rechtfertigten ihre harsche Reaktion dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen der südlichen Bewegung und militanten islamistischen Gruppen, die ebenfalls im Süden operierten, herstellten.
Die Jemeniten haben unter Artikel 58 der Verfassung das Recht Vereinigungen zu gründen. Mehrere tausend Nichtregierungsorganisationen operieren im Land, obwohl ihre Freiheit zu operieren in der Praxis eingeschränkt wird.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Juli 2012)
Das Gesetz gewährt Versammlungsfreiheit, obwohl es eine Genehmigung für Demonstrationen erfordert. Nachdem die Proteste des "Arabischen Frühlings" Ende Jänner 2011 im Jemen begannen, steigerte die Regierung die bereits substantiellen Beschränkungen dieses Rechts in der Praxis. Die Regierung verbot und unterbrach Demonstrationen, in vielen Fällen wurde exzessive Gewalt eingesetzt. Die Regierung setze auch nichttödliche Mittel zur Unterdrückung von Demonstrationen ein, griff aber oft schnell zu aggressiven Taktiken, wie den Einsatz von Wasserwerfern und Tränengas. Die Regierung setzte trotz glaubhafter Berichte über medizinische Komplikationen weiterhin abgelaufenes Tränengas und CN-Gas ein. Nach Angaben der UN benutzten die Sicherheitsdienste der Regierung auch Wasserwerfer mit kontaminiertem Wasser in Sana'a, Ta'iz und Aden.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Haftbedingungen
Willkürliche Haft kommt vor, besonders da es den Rechtsdurchsetzungsbeamten an angemessenem Training fehlt und hochrangigen Regierungsbeamten fehlt es an politischem Willen, die Probleme zu eliminieren. Sicherheitskräfte, die zum Politischen Sicherheitsbüro (PSO) und dem Innenministerium gehören, foltern und misshandeln Häftlinge und die PSO-Gefängnisse werden nicht genau überwacht.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Juli 2012)
Örtliche und internationale Beobachter berichteten, dass die Haftbedingungen schlecht blieben und nicht internationalen Standards entsprachen. Die Regierung erlaubte in den meisten Einrichtungen Besuche unabhängiger Menschenrechtsbeobachter, obwohl der Zugang sehr willkürlich und oft abhängig von der Entscheidung des örtlichen Zuständigen gewährt wurde.
Viele Gefängnisse, besonders in ländlichen Gebieten, waren überfüllt, mit schlechten hygienischen Bedingungen, unzureichender Nahrung und unzureichender medizinischer Versorgung. In manchen Fällen erpressten die Gefängnisbehörden Berichten zufolge Bestechungsgelder von den Gefangenen, um Privilegien zu erhalten oder weigerten sich Häftlinge zu entlassen, die ihre Strafen abgesessen hatten, bis die Familien der Gefangenen den Behörden Geld bezahlten.
Die Gefangenen hatten Zugang zu Trinkwasser. Es konnten Beschwerden bei den Justizbehörden eingebracht werden, aber aufgrund des generellen Zusammenbruchs der Regierungsdienste im Zusammenhang mit den politischen Unruhen war der Prozess im Laufe des Jahres nicht praktikabel.
Generell gab es keine öffentlichen Beweise, dass die Behörden glaubhafte Anschuldigungen von unmenschlichen Bedingungen untersuchten. Es gab keine bekannten Bemühungen, die Aufzeichnungen zu verbessern oder Alternativen für die Bestrafung nichtgewalttätiger Straftäter anzuwenden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz führte mehrere Besuchen in Gefängnissen des PSO und des Innenministeriums durch, doch Regierungsbeamte verweigerten dem IKRK den Zugang zu Gefängnissen des NSB. Das IKRK erhielt auch Zugang zu Hafteinrichtungen von Oppositionsgruppen.
Oppositionsgruppen und Militäreinheiten, die zur Opposition desertierten, wie die First Armored Division, betrieben Hafteinrichtungen zu denen den Delegierten des IKRK Zugang gewährt wurde. In manchen Fällen hielten die Oppositionsgruppen Häftlinge für angebliche Straftaten fest.
Unautorisierte "private" Gefängnisse und Haftzentren in ländlichen Gebieten, in denen Personen festgehalten wurden, die der Stammesjustiz unterliegen, die von Stämmen kontrolliert wurden, operierten weiterhin.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Todesstrafe
Gegen mindestens 29 Menschen ergingen Todesurteile, mindestens 41 Personen wurden hingerichtet. Die tatsächliche Zahl dürfte weit höher liegen. Hunderte von Menschen saßen in den Todeszellen.
(AI - Amnesty International: Jahrsbericht 2012, 24.05.2012)
Religion
Religionsfreiheit
Der Jemen definiert sich in seiner Verfassung als islamischer Staat, wobei Religionsfreiheit garantiert wird. Rechtsgrundlage ist die Scharia. Etwa 35 % der Bevölkerung gehören den zaiditischen Schiiten an, die vor allem in der Gegend von Sa'da im nördlichen Jemen siedeln. Die Mehrheit sind Sunniten (schafiitischer Richtung). Eine schiitische Minderheit bilden die Ismailiten (Bohra). Sie leben seit Generationen vorwiegend in der Bergregion um den Ort Menakha, westlich von Sanaa. Ihr Pilgerzentrum ist Hoteib, nur wenige Kilometer südlich von Menakha gelegen.
Bis vor wenigen Jahren existierte noch eine kleine Minderheit in den Provinzen Sa'da und Amran. Sie arbeiteten überwiegend als Bauern oder Silberschmiede. Infolge des seit 2004 in dieser Region schwelenden Huthi-Konfliktes ist es verstärkt zu Übergriffen auf jüdische Familien und deren Vertreibung aus ihren Dörfern gekommen. Sie wurden in bewachten Camps in Raida und Sanaa untergebracht. Inzwischen haben sie um ihre Ausreise aus Jemen ersucht. Kirchen existieren nur in Aden und betreuen die im Jemen lebenden Ausländer. Jemeniten christlichen Glaubens gibt es nicht.
Anschläge mit terroristischem Hintergrund (al-Qaida) auf Ausländer sowie ausländische und staatliche jemenitische Einrichtungen haben in der Vergangenheit immer wieder zu Negativschlagzeilen über das Land in den internationalen Medien geführt. Inwieweit die Ereignisse von 2011 und die Wahl des neuen Präsidenten im Februar 2012 zu Veränderungen im Verhältnis zwischen den religiösen Gruppen führen werden, ist weiterhin abzuwarten.
(LIPortal: Jemen Gesellschaft, 27.06.2012, http://liportal.inwent.org/jemen/gesellschaft.html, Zugriff 25.07.2012)
Die Verfassung bestimmt den Islam als Staatsreligion und erklärt die Scharia zur Quelle der gesamten Gesetzgebung. Im Jemen gibt es wenige nichtmuslimische, religiöse Minderheiten und ihre Rechte werden in der Praxis generell respektiert. Im Zusammenhang mit den Aufständen in der nördlichen Provinz Saada beschränkte die Regierung die religiösen Aktivitäten etwas. Die Öffnungszeiten der Moscheen wurden in diesem Gebiet beschränkt und Imame, die des Extremismus verdächtigt wurden, wurden entfernt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Juli 2012)
Die Verfassung und andere Gesetze und Politiken schützen weder, noch beschränken sie die Religionsfreiheit. Doch die Anwendung der Gesetze und Politiken durch die Regierung führte zu Beschränkungen der Religionsfreiheit. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia ist die einzige Quelle der Gesetzgebung. Generell erlaubt die Verfassung Muslimen und Angehörigen nichtislamischer Religionsgruppen gemäß ihres Glaubens zu beten, doch die Regierung verbietet Konversion vom Islam und Bestrebungen Muslime zu missionieren.
Generell respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Gesetz, doch in manchen Fällen wurde die Religionsfreiheit in der Praxis nicht respektiert.
Manche zaiditischen Muslime - besonders im kriegsgebeutelten Gouvernement Saada - berichteten, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit weiterhin Angriffsziele von Regierungseineheiten seien.
Nach den Erfahrungen der gestiegenen Belästigung und zahlreicher Drohungen von muslimischen Nachbarn in den Jahren 2008 und 2009 verließen viele der 1000 jüdischen Bewohner des Gouvernements Amran das Land.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen und Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit, Glaube oder Religionsausübung. Berichte von gesellschaftlichen Misshandlungen und Diskriminierung zwischen Anhängern des schiitischen und sunnitischen Islam stiegen. Die schnelle Verbreitung des salafistisch-sunnitischen Islam in traditionell zaiditisch-schiitischen Gebieten des Landes und die zunehmende religiöse und politische Radikalisierung der zaiditisch-schiitischen Houthi-Rebellen führten zu mehr Berichten von Gewalt zwischen den zaiditischen und salafistischen Gemeinschaften. Diese zunehmende Gewalt stand im Kontrast zur historisch freundschaftlichen Beziehung zwischen den zaidistischen und schafitisch-sunnitischen Gemeinschaften, den beiden vorherrschenden islamischen Konfessionen. Der andauernde, ungelöste Konflikt im Gouvernement Saada und die Gewalt zwischen Stammesgruppen, die als Vertreter für Regierungstruppen und Houthi-Rebellen agierten, entflammten während des Berichtszeitraums weiterhin politische, tribale und religiöse Spannungen.
(USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.09.2011)
Minderheiten
Minderheiten allgemein
Obwohl Diskriminierung aufgrund von Rasse illegal ist, war ethnische und gesellschaftliche Diskriminierung von Akhdam (geschätzte 2-5 Prozent der Bevölkerung) ein Problem. Generell lebten die Akhdam in Armut und erlitten beständige gesellschaftliche Diskriminierung.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
97 % der Bevölkerung sind Araber, die im Norden des Landes überwiegend in sesshaften Stämmen leben, deren Streben nach möglichst viel Unabhängigkeit von der staatlichen Zentralmacht weiterhin ungebrochen ist. Die Zahl der voll nomadisierenden Beduinen ist gering und macht ca. 1 % der Gesamtbevölkerung aus. In der Tihama werden afrikanische Einflüsse deutlich. Die vor allem dort lebenden Akhdam sind wahrscheinlich äthiopischer Herkunft. Sie stehen innerhalb der jemenitischen Gesellschaft auf der untersten Stufe, sind Diskriminierungen ausgesetzt und zählen zu den ärmsten Schichten des Landes.
(LIPortal: Jemen Gesellschaft, 27.06.2012, http://liportal.inwent.org/jemen/gesellschaft.html, Zugriff 25.07.2012)
Der Jemen ist ethnisch relative homogen, doch die Akhdam, eine kleine Minderheitengruppe, lebt in Armut und ist mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Juli 2012)
Somalische Flüchtlinge
Es gibt kein Gesetz, das die Gewährung von Flüchtlingsstatus oder Asyl behandelt und die Regierung richtete kein System für die Gewährung von Schutz für Flüchtlinge ein. Die Regierung ist nicht in der Lage selbst die Feststellung der Flüchtlingseigenschaften durchzuführen. Die Regierung gewährte weiterhin prima facie-Flüchtlingsstatus für Somalis, die nach 1991 im Land ankamen. Von den nach UNHCR-Schätzungen 211 000 Flüchtlingen, die mit Stand Oktober 2011 im Land waren, waren etwa 95 Prozent Somalis. Der UNHCR führt individuelle Feststellungen der Flüchtlingseigenschaften durch, doch die Regierung erlaubte dem UNHCR nicht, konsistent Feststellungen für Nicht-Somalis durchzuführen, die sie als Wirtschaftsmigranten betrachtete.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Mehr als 200 000 afrikanische Flüchtlinge - in der Mehrzahl aus Somalia - hielten sich noch immer im Jemen auf. Im August 2011 erreichte eine weitere Welle von Flüchtlingen das Land, die ihre Heimat aufgrund von Dürre, Konflikten und politischer Unsicherheit verlassen mussten. Die Menschen lebten unter sehr harten Bedingungen, die durch Jemens wachsende politische, wirtschaftliche und humanitäre Krise noch verschärft wurden. Viele der Flüchtlinge demonstrierten vor den Dienststellen des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR).
Im Juli 2011 schloss der UNHCR seine Dienststelle in Sana'a für mehrere Tage, nachdem Hunderte von Flüchtlingen aus Eritrea und anderen Ländern vor dem Büro ihr Lager aufgeschlagen hatten, und es zu Kämpfen mit Polizeikräften gekommen war. Die Flüchtlinge forderten aufgrund der unsicheren Lage in Sana'a ihre Umsiedelung.
(AI - Amnesty International: Jahrsbericht 2012, 24.05.2012)
Außerdem leben noch Somalier sowie muslimischer Inder und Pakistaner im Lande, letztere meist im Stadtgebiet von Aden. Ihre Vorfahren sind während der britischen Kolonialzeit eingewandert. Die desolate Lage in Somlia hat dazu geführt, dass seit Jahren nahezu täglich Menschen das Land verlassen und u.a. mit Booten nach Jemen zu gelangen versuchen. Sie erhalten zumeist Flüchtlingsstatus und sind in Lagern in verschiedenen Regionen des Landes, vor allem in der Nähe von Aden, untergebracht. Eine offiziell nicht genau bekannte Zahl weiterer Flüchtlinge stammt aus Äthiopien und Eritrea. Das UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) beziffert die Zahl der registrierten Flüchtlinge auf ca. 190 000 (2011).
(LIPortal: Jemen Gesellschaft, 27.06.2012, http://liportal.inwent.org/jemen/gesellschaft.html, Zugriff 25.07.2012)
Das Innenministerium sagte, dass die Anzahl afrikanischer Immigranten und Flüchtlinge im Jemen eine Million überschritten habe, und dass mehr als 50 000 Neuankömmlinge, hauptsächlich aus Äthiopien und Somalia, in der ersten Hälfte des Jahres 2012 ins Land gekommen seien. Doch der UNHCR gab die Gesamtzahl von Flüchtlingen, die von der Regierung offiziell anerkannt wurden, mit 220 000 an.
Im Jahr 2011 kamen im Jemen etwa 75 651 Äthiopier, 27 350 Somalier und 153 Menschen aus anderen Ländern per Boot an. Dieser Trend setzt sich im Jahr 2012 fort.
(IRIN News: YEMEN: Water fights spark concern over refugee influx, 20.07.2012,
http://www.irinnews.org/Report/95907/YEMEN-Water-fights-spark-concern-over-refugee-influx, Zugriff 26.07.2012)
Wenn sie einmal im Jemen angekommen sind, sind sie mit neuen Schwierigkeiten, darunter unzureichender Zugang zu grundlegenden Leistungen wie Unterkunft, Wasser, Nahrung, medizinische Notfallversorgung, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und fehlendem Zugang zu einem Lebensunterhalt konfrontiert.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Record number of African refugees and migrants cross the Gulf of Aden in 2011, 20. Januar 2012)
Soziale Gruppen
Homosexuelle
Das Recht der Republik Jemen basiert auf der Scharia. Homosexualität ist daher verboten und kann mit Haftstrafen, im schlimmsten Fall mit der Todesstrafe, bestraft werden.
(BMEIA - Außenministerium: Jemen (de), Stand: 25.07.2012 (Unverändert gültig seit: 15.06.2012), http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/jemen-de.html?dv_staat=71, Zugriff 25.07.2012)
Homosexuelle Handlungen sind nach islamischem Recht verboten und können mit dem Tod bestraft werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Jemen - Reisewarnung, Stand 25.07.2012 (Unverändert gültig seit: 12.07.2012), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/JemenSicherheit.html, Zugriff 25.07.2012)
IFA
Allgemeines
Manchmal beschränkte die Regierung Reisen innerhalb des Landes durch die Weigerung, eine Reiseerlaubnis in die Konfliktregionen auszustellen. Die Armee, Sicherheitskräfte und Stammesangehörige, die nicht für die Regierung arbeiteten, betrieben Checkpoints an Hauptstraßen.
Gesellschaftliche Diskriminierung beschränkte die Reisefreiheit von Frauen stark. Frauen genießen keine Reisefreiheit, obwohl die Protestbewegung der letzten Zeit in der Praxis die Ausübung dieser Rechte ausweitete. Im Laufe des Jahres wiesen die Behörden Berichten zufolge mehrere Frauen am Flughafen ab, da sie keine Erlaubnis eines männlichen Verwandten hatten. Sicherheitsbeamte an Regierungscheckpoints verlangten von Immigranten und Flüchtlingen, die im Land reisten, oft, dass diese zeigen sollten, dass sie einen Aufenthaltsstatus oder eine Flüchtlingskarte besaßen. Es gab Berichte, dass örtliche Beamte offizielle Dokumente manchmal nicht anerkannten.
In vielen Gebieten, besonders den nördlichen, die von den Houthi-Rebellen betroffen waren, beschränkten bewaffnete Stammesangehörige oft die Bewegungsfreiheit und betrieben eigene Checkpoints, manchmal zusammen mit Militär oder anderen Sicherheitsbeamten und oft waren Reisende physischer Belästigung, Erpressung, Diebstahl oder kurzzeitigen Entführungen, um Lösegeld zu erhalten, ausgesetzt.
Nach Angaben des UNHCR und des UN Büros für die Koordination humanitärer Angelegenheiten gab es mit Jahresende mehr als 463 000 IDPs im Jemen, von denen alle durch interne bewaffnete Konflikte vertrieben wurden, etwa 75 Prozent davon in den Gouvernements Sa'ada und Hajja im Norden in Zusammenhang mit dem lange andauernden Houthi-Konflikt. Laut UNHCR wurden im Laufe des Jahres mehr als 150 000 Menschen neu vertrieben.
Anfang des Jahres hatte sich die Vertreibungssituation im Norden seit dem Waffenstillstand vom Februar 2010 nach sechs Jahren Kämpfen zwischen der Regierung und den Houthi-Rebellen im Sa'ada Gouvernement stabilisiert. Doch als in den Anfangsmonaten des Jahres 2011 die Zusammenstöße zwischen Opposition und Regierung zunahmen, gewannen die Houthi-Rebellen de facto die Kontrolle über das Gouvernement Sa'ada, wo die Regierung bis Jahresende ihre Autorität nicht wiedererlangt hatte.
Im Norden variiert der Zugang humanitärer Organisationen zu den IDPs je nach Region und blieb mit Ende des Jahres aufgrund der schlechten Sicherheitslage problematisch.
Im Süden führte der Konflikt zwischen der Regierung und der AQAP und verbündeten Rebellen im Gouvernement Abyan zu einem Anstieg an IDPs. Unerreichbarkeit aufgrund der schlechten Sicherheitslage verhinderte, dass die humanitäre Hilfe manche Teile von Abyan, Lahj und Shabwah erreichte.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Bewaffnete Zusammenstöße führten zur Vertreibung von etwa 100 000 Menschen, großteils aus Abyan nach Aden. Etwa 300 000 waren bereits während des unterbrochenen sechsjährigen bewaffneten Konflikts im Norden zwischen Regierungstruppen und Huthi-Rebellen, die im März 2011 trotz eines Waffenstillstands das Gouvernement Sa'da zurückeroberten, vertrieben worden. Bis zu 100 000 dieser Vertriebenen kehrten Berichten zufolge nach Hause zurück. Hilfsorganisationen hatten aufgrund von Unsicherheit, unzureichender Finanzierung und dem Fehlen einer Regierungserlaubnis keinen Zugang zu vielen vertriebenen Personen.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Rückkehr
Grundversorgung / wirtschaftliche Lage
Die bereits sehr prekäre humanitäre Lage im Jemen verschlechterte sich weiter dramatisch. Die Menschen hatten mit akuten Engpässen in der Wasser- und Grundversorgung zu kämpfen. Die Arbeitslosenzahlen und die Lebenshaltungskosten stiegen an, und es kam zu Kürzungen bei der Strom- und Erdölversorgung.
(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.05.2012)
Die Inflationsrate lag 2011 bei 20,0 % (Schätzung), die Arbeitslosigkeit bei 35 % (offiziell 10 %). Die Verarmung von Teilen der Bevölkerung nimmt weiter zu, insbesondere in der gegenwärtigen instabilen politischen Lage. Inzwischen leben ca. 45 % unter der Armutsgrenze. Korruption und Vetternwirtschaft sind realer Alltag, vor allem im öffentlichen Sektor. Jemen lag 2011 mit einem Faktor von 2,1 auf Rang 164 (2010: Faktor 2,2, Rang 146), von 182 untersuchten Ländern. Ein weiteres Problem sind die sinkenden Trinkwasserreserven im Land, besonders in den Großstädten und deren Umgebung, allen voran Sanaa. Hauptursachen sind u.a. das weiterhin hohe Bevölkerungswachstum von 2,57 % (Schätzung 2012) und der wasserintensive Anbau und Genuss von Qat (Kat), der ca. 40 % der Grundwasserreserven verbraucht. Positiv gesehen: Andererseits ist Qat eine wichtige finanzielle Einkommensquelle vieler Bauernfamilien und verhindert deren Verarmung.
(LIPortal: Jemen Wirtschaft & Entwicklung, 15.03.2012, http://liportal.inwent.org/jemen/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 25.07.2012)
Die Landwirtschaft beschäftigt einen Großteil der erwerbstätigen Bevölkerung, trägt jedoch lediglich fünf Prozent zum Gesamtexport bei. Die Landwirtschaft verbraucht 90% der jemenitischen Wasserressourcen. Wichtigste Einnahmequelle der Landwirtschaft ist der Anbau der Droge Khat für den heimischen Markt. Da immer weniger landwirtschaftliche Flächen für den Anbau von Nahrungsmitteln genutzt werden, führt Jemen ca. 75% seiner Grundnahrungsmittel ein und ist damit besonders anfällig für Preissteigerungen bei Nahrungsmitteln auf dem Weltmarkt.
(AA - Auswärtiges Amt: Jemen - Wirtschaft, Stand: April 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Wirtschaft_node.html, Zugriff 25.07.2012)
Die UN und andere Hilfsorganisationen appellieren dringend um finanzielle Mittel zu erhalten um dem Jemen in seiner Hungerkrise zu helfen. Wohltätigkeitsorganisationen warnen, dass das Land mit einer Katastrophe konfrontiert ist. Durch steigende Preise für Nahrungsmittel und die politische Krise sind mehr als 10 Millionen Menschen nicht in der Lage Nahrungsmittel zu kaufen.
Es gibt keine Statistiken, wie viele unterernährte Kinder im Jemen sterben, aber im Gouvernement Houdaida leiden drei von fünf Kindern unter akuter Unterernährung - dies entspricht dem Doppelten dessen, was die UN als Notfall bezeichnen würde. Die UN schätzt, dass 267 000 jemenitische Kinder mit lebensbedrohlicher Unterernährung konfrontiert sind, und 10 Millionen Jemeniten hungrig zu Bett gehen.
Global steigende Lebensmittelpreise, schwerer Wassermangel, lokale politische Krisen und die stark geschwächte Regierung sind die Gründe, weshalb der Jemen nun mit einer massiven Katastrophe konfrontiert ist.
Oxfam hat sich entschieden Geld zu verteilen, da es auf den örtlichen Märkten viele Nahrungsmittel gibt, aber die Menschen einfach nicht das Geld haben, um diese zu kaufen. Aufgrund des Mangels an finanziellen Mitteln verteilt Oxfam derzeit nur an etwa 100 000 Menschen Geld. Das entspricht etwa 10% der Menschen, die sie gern erreichen würden und sogar einem noch kleineren Anteil der Bedürftigen.
(BBC News: Aid groups warn of Yemen 'catastrophe', 19.07.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-18896993, Zugriff 25.07.2012)
Die jemenistische Armee begann am 12. Mai eine groß angelegte Offensive auf alle Hochburgen der Ansar al-Sharia und Mitte Juni verkündete das Verteidigungsministerium, dass die Rebellen aus dem Gouvernement, inklusive der Städte Zinjibar und Ja'ar, wo sich die Aufständischen über ein Jahr festgesetzt hatten, vertrieben wurden.
Hunderte intern vertriebene Familien kehrten in ihre Häuser in Jaar, Lawdar und Zinjibar zurück seit die Kämpfe letzten Monat abflauten, aber viele Gebiete sind mit potentiell lebensgefährlichen Landminen und unexplodierten Waffen ("Device") verseucht und das öffentliche Bewusstsein für die Gefahren ist laut Ärzte ohne Grenzen unzureichend.
Berichte besagen, dass beinahme 150 000 Menschen aus Abyan in die benachbarten Gouvernements Aden und Lahj flohen, als die Kämpfe im Mai 2011 begannen. In Jaar, wo die Zerstörung nicht so schwer ist, wie in Zinjibar, begannen Regierungsteams mit der Reparatur des Stromnetzes und die Einwohner beginnen auch Wasser zu erhalten.
Der Wassermangel, der sich verschlimmerte seit die politischen Unruhen im Februar 2011 begannen, verursacht der Polizei zufolge Reibereien zwischen Einheimischen und Flüchtlingen in Sana'a. Streit zwischen afrikanischen Flüchtlingen und einheimischen Staatsbürgern um Wasser wurde laut einem Polizisten in Safia zu einer täglichen Szene in den Slums, wobei viele der Streitigkeiten um Wasser unberichtet bleiben.
Die meisten Slumbewohner können sich das Wasser, das von LKW geliefert wird, nicht leisten; der Preis verdoppelte sich in den letzten 14 Monaten. Sie stellen sich in Schlangen vor der Wasserleitung an, um kostenloses Wasser zu erhalten.
In Safia, wo schätzungsweise ein Viertel der 65 000 Bewohner Afrikaner sind, wird das staatliche Wasserversorgungssystem für mehr als zehn Tage am Stück abgeschaltet, sagte ein Angestellter der örtlichen Wasserfirma. Die Bewohner erhalten alle zehn Tage für wenige Stunden Wasser. Die Regierung äußerte kürzlich Sorge über überlastete öffentliche Dienstleistungen, verursacht durch die tägliche Ankunft von 160 bis 200 Flüchtlingen und Immigranten vom Horn von Afrika.
Der Jemen ist eines der wasserärmsten Länder der Welt. Eine Umfrage über den ländlichen Wassersektor aus dem Jahr 2012 zeigte, dass 30 Prozent der Wasserversorgungssysteme nicht funktionierten. Durchschnittlich standen pro Person und Jahr im Jemen 140 Kubikmeter Wasser zur Verfügung, während der Durchschnitt pro Person in der Region Mittlerer Osten und Nordafrika 1000 Kubikmeter beträgt.
Es wurde vorhergesagt, dass in Sana'a im Jahr 2017 das wirtschaftlich brauchbare Wasser ausgehen wird.
(IRIN News: YEMEN: Water fights spark concern over refugee influx, 20.07.2012,
http://www.irinnews.org/Report/95907/YEMEN-Water-fights-spark-concern-over-refugee-influx, Zugriff 26.07.2012)
Medizinische Versorgung
Krankenhäuser und Apotheken des Landes weisen einen sehr einfachen Standard auf und sind wirklich nur eine Notlösung. Viele Medikamente wie etwa Insulin sind oft nur über den Schwarzmarkt erhältlich.
(BMEIA - Außenministerium: Jemen (de), Stand: 25.07.2012 (Unverändert gültig seit: 15.06.2012), http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/jemen-de.html?dv_staat=71, Zugriff 25.07.2012)
Die medizinische Versorgung in Sanaa ist insgesamt für die meisten akuten Notfälle ausreichend, außerhalb der Hauptstadt ist mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen bzw. eine Versorgung gar nicht gewährleistet!
(AA - Auswärtiges Amt: Jemen - Reisewarnung, Stand 25.07.2012 (Unverändert gültig seit: 12.07.2012), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/JemenSicherheit.html, Zugriff 25.07.2012)
Trotz vieler Fortschritte ist das Gesundheitswesen im Jemen weiterhin stark unterentwickelt. Eine flächendeckende ärztliche Versorgung existiert nicht, wobei gravierende Unterschiede zwischen den Städten allgemein, in denen die Versorgung ausreichend ist, und den unterversorgten Landgebieten bestehen. Die Kosten müssen z.T auch in den staatlichen Kliniken von den Patienten selbst getragen werden. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und index mundi hatten 2009 ca. 80 % der Städter, aber nur 25 % der ländlichen Bevölkerung Zugang zu medizinischer Versorgung, d.h. statistisch 1 Arzt pro 3000 Einwohner. Nur 5,6 % des Staatshaushaltes wurden 2010 für das Gesundheitswesen ausgegeben.
(LIPortal: Jemen Gesellschaft, 27.06.2012, http://liportal.inwent.org/jemen/gesellschaft.html, Zugriff 25.07.2012)
Im Jemen ist die Müttersterblichkeitsrate hoch. Sie liegt bei 370 Todesfällen pro 100 000 Lebendgeburten. Geschätzte sieben bis acht Frauen sterben jeden Tag an Komplikationen bei der Geburt.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person sowie den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verfahren vorgelegten Führerschein sowie die Anfragebeantwortung der ÖB XXXX und wurden diese Angaben letztlich auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt.Die Feststellungen zur Person sowie den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verfahren vorgelegten Führerschein sowie die Anfragebeantwortung der ÖB römisch 40 und wurden diese Angaben letztlich auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt.
Das Bundesasylamt ist im Recht, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine asylrelevante Gefährdung drohte bzw. im Falle der Einreise in diesen drohen würde. Es kann den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden. Das Bundesasylamt hat dazu ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und die Ermittlungsergebnisse in der Begründung zu Punkt I der getroffenen Entscheidung klar und schlüssig zusammengefasst. Mit der Beschwerdeschrift wird den Ausführungen im Bescheid nicht substanziell entgegnet.Das Bundesasylamt ist im Recht, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine asylrelevante Gefährdung drohte bzw. im Falle der Einreise in diesen drohen würde. Es kann den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden. Das Bundesasylamt hat dazu ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und die Ermittlungsergebnisse in der Begründung zu Punkt römisch eins der getroffenen Entscheidung klar und schlüssig zusammengefasst. Mit der Beschwerdeschrift wird den Ausführungen im Bescheid nicht substanziell entgegnet.
Die Feststellungen zum Nichtvorliegen asylrelevanter Gründe beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine asylrelevante Verfolgung bzw. keine konkrete Gefährdungssituation geltend machte.
Er gab diesbezüglich lediglich an, dass es im Jemen Probleme für ihn gebe. Die politische und gesellschaftliche Situation sei in Aufruhr und es könne sein, dass er getötet werde. Eine konkrete, individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung war der Beschwerdeführer nicht zu schildern in der Lage. Vielmehr gab er an, bisher im Jemen keine Verfolgung seiner Person erduldet haben zu müssen.
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jemen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr unterliegt.
3.4. Erstmals in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Saudi Arabien ein Problem mit einer Familie habe, weil er sich in ein Mädchen verliebt und mit ihr ein Verhältnis begonnen habe. Deren Familie habe eine Heirat abgelehnt und, als sie von dem Verhältnis erfahren habe, den Beschwerdeführer und das Mädchen töten wollen. Die beiden seien dann über Jordanien in den Jemen geflohen. Dort hätten aber Verwandte des Mädchens das Mädchen ausfindig gemacht und mitgenommen, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde wegen dem Verhältnis gesucht tun wolle man ihn töten.
3.4.1. Zunächst ist zu diesem Vorbringen auszuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, wegen diesem Sachverhalt Probleme in Saudi Arabien zu haben. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, der jemenitischer Staatsangehöriger ist. Da die Verfolgungsgefahr jedoch dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein muss (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468), vermag der neu vorgebrachte Sachverhalt schon alleine aus diesem Grund nichts an dem Nicht-Vorliegen einer Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zu ändern.
3.4.2. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass er auch im Jemen einer Gefahr ausgesetzt sei, weil ihn dort die Verwandten des Mädchens ausfindig machen und töten könnten, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Sachverhalt erstmals in gegenständlicher Beschwerde schildert. Hierzu ist auszuführen, dass kein Grund ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht schon früher hätte erwähnen können und er im Gegensatz dazu in Bezug auf den Jemen lediglich Probleme aufgrund der allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Situation geltend machte bzw. angab, keine Verwandten im Jemen zu haben.
Etwaige Beweismittel für dieses neue Vorbringen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Dieses Vorbringen ist daher aufgrund des bestehenden Neuerungsverbotes, wonach in der Beschwerde grundsätzlich keine neuen Beweismittel und Tatsachen vorgetragen werden dürfen (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337) nicht zu beachten und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, wieso er nicht in der Lage gewesen sein soll, diesen Umstand früher vorzubringen.
Wenn er in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geltend macht, dass ihm während der letzten Einvernahme keine Gelegenheit gegeben worden sei, diese Geschichte zu erzählen, so ist dem zu entgegnen, dass er in dieser Einvernahme auf AS 285 folgendes angegeben hat: "Saudi Arabien habe ich verlassen, weil mein Leben dort für mich nicht gut war. Wenn man als Ausländer arbeitet braucht man einen saudischen Sponsor und man wird dort quasi versklavt und das hat mir nicht gefallen." Wieso es dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht auch möglich gewesen sein soll, von den in der Beschwerde erwähnten Problemen zu berichten, ist nicht ersichtlich und bejahte er zudem am Ende der Einvernahme die Frage, ob seine Angaben vollständig und richtig seien, weswegen der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde ins Leere geht.
3.5. Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde, dass die Behörde nicht das Recht gehabt habe, Informationen über ihn bei den Behörden in Saudi Arabien anzufordern, da dadurch die Familie seiner Freundin erfahren könnte, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, was zur Folge hätte, dass sie nach Österreich kommen und ihn töten würden.
§ 57 Abs. 10 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz 10, AsylG lautet wie folgt:
"Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 11, nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.""Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 11,, nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen."
Im gegenständlichen Fall wurde nicht gegen die angeführte Bestimmung verstoßen, zumal der Führerschein und damit die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht an seinen Herkunftsstaat, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch behauptet, dass dies Somalia sei, sondern an Saudi Arabien übermittelt wurde, wo er aufgewachsen ist. Eine Verfolgung in Saudi Arabien hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Zudem kann aus der an die ÖB XXXX gerichteten Anfrage weder erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, noch sind Hinweise darauf, dass die übermittelten Informationen über den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise an die Behörden im Jemen weitergeleitet wurden, nicht hervorgekommen.Im gegenständlichen Fall wurde nicht gegen die angeführte Bestimmung verstoßen, zumal der Führerschein und damit die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht an seinen Herkunftsstaat, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch behauptet, dass dies Somalia sei, sondern an Saudi Arabien übermittelt wurde, wo er aufgewachsen ist. Eine Verfolgung in Saudi Arabien hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Zudem kann aus der an die ÖB römisch 40 gerichteten Anfrage weder erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, noch sind Hinweise darauf, dass die übermittelten Informationen über den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise an die Behörden im Jemen weitergeleitet wurden, nicht hervorgekommen.
3.6. Die Länderfeststellungen zum Jemen beruhen auf den zitierten Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus § 61 Abs. 1 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005.
Gemäß § 23 Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 27.07.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 27.07.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.
Ad Spruchpunkt I.:Ad Spruchpunkt römisch eins.:
Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten:
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. Wie die Erstbehörde im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
Aus diesem Grund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Aus diesem Grund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.3. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.4.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.
Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Art 47 Abs 2 GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Art 47 Abs. 2 GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher § 41 Abs 7 AsylG 2005 mit Art 47 Abs 2 GRC vereinbar.Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Artikel 47, Absatz 2, GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Artikel 47, Absatz 2, GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vereinbar.
Den angeführten Kriterien wurde im Fall des Beschwerdeführers entsprochen. Er wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und wurde ihm auf diese Weise Parteiengehör gewährt. Zudem ist der Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Was das asylbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Ad Spruchpunkt II.Ad Spruchpunkt römisch zwei.
Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. des Ausspruches der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
5.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.5.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
5.4. In seinen Ausführungen gelangt das Bundesasylamt unter anderem zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann sei, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne. Er habe noch Bekannte im Jemen, an die er sich um Hilfe wenden könne.
Beweiswürdigend wird weiters ausgeführt, dass unter dem Gesichtspunkt, dass eine Grundversorgung auch im Jemen gegeben sei, eine Rückkehr den Beschwerdeführer nicht in eine lebensbedrohliche Lage bringen würde.
Das Bundesasylamt bleibt jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
5.4.1. Das Bundesasylamt hat bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Jemen nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. So blieben die Angaben des Beschwerdeführers, er sei in Saudi Arabien geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe dort gearbeitet ebenso unberücksichtigt wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, im Jemen keine Angehörigen zu haben.
Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
Mit diesem Vorbringen hätte sich das Bundesasylamt vor allem deswegen auseinanderzusetzen gehabt, da es für die Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat unter anderem auch von essentieller Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, welches ihn im Bedarfsfall unterstützt und es etwa in Bezug auf die Existenzsicherung einen gravierenden Unterschied macht, ob der Beschwerdeführer in ein Land zurückkehrt, in dem er sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hat, oder ob ihm diese Land quasi fremd ist.
Vom Bundesasylamt wurden hierzu jedoch keinerlei Ausführungen getätigt. Es stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer im Jemen über Bekannte verfüge. Zu dieser Feststellung gelangt es offensichtlich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seiner Ausreise aus Saudi Arabien eine Monat lang in XXXX bei Leuten übernachtet habe, die er kurz zuvor kennengelernt habe.Vom Bundesasylamt wurden hierzu jedoch keinerlei Ausführungen getätigt. Es stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer im Jemen über Bekannte verfüge. Zu dieser Feststellung gelangt es offensichtlich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seiner Ausreise aus Saudi Arabien eine Monat lang in römisch 40 bei Leuten übernachtet habe, die er kurz zuvor kennengelernt habe.
Nähere Ermittlungen dazu, ob der Beschwerdeführer nun im Jemen tatsächlich über ein soziales Netz verfügt, wurden nicht getätigt.
5.4.2. Insbesondere hätte sich das Bundesasylamt in Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Saudi Arabien verbracht und keine Angehörigen im Jemen hat, mit der Frage der konkreten Lebensmöglichkeiten, der Versorgungssituation und der Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Jemen auseinanderzusetzen gehabt. Derartige Ermittlungsschritte wurden jedoch vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen, wodurch seine Beurteilung jedoch keinesfalls plausibel ist.
Ohne diese Ermittlungen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Jemen nicht in eine lebensbedrohliche Lage gerät.
Dies ist vor allem in Ansehung der Länderfeststellungen zum Jemen von Bedeutung. So finden sich in diesen deutliche Hinweise, die eine Schlussfolgerung, wie vom Bundesasylamt vorgenommen, ohne weitere Ermittlungen jedenfalls zweifelhaft erscheinen lässt. Auf folgende Passagen der Länderfeststellungen ist besonders hinzuweisen: "Die bereits sehr prekäre humanitäre Lage im Jemen verschlechterte sich weiter dramatisch. Die Menschen hatten mit akuten Engpässen in der Wasser- und Grundversorgung zu kämpfen.
Global steigende Lebensmittelpreise, schwerer Wassermangel, lokale politische Krisen und die stark geschwächte Regierung sind die Gründe, weshalb der Jemen nun mit einer massiven Katastrophe konfrontiert ist.
Die medizinische Versorgung in XXXX ist insgesamt für die meisten akuten Notfälle ausreichend, außerhalb der Hauptstadt ist mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen bzw. eine Versorgung gar nicht gewährleistet."Die medizinische Versorgung in römisch 40 ist insgesamt für die meisten akuten Notfälle ausreichend, außerhalb der Hauptstadt ist mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen bzw. eine Versorgung gar nicht gewährleistet."
Angesichts dieser Ausführungen gelangt das Bundesasylamt dennoch zu der Ansicht, dass eine Grundversorgung im Jemen gegeben sei und der Beschwerdeführer daher durch eine Einreise in den Staat, der zwar als sein Herkunftsstaat anzusehen ist, in dem er aber offensichtlich nie gelebt hat, nicht in eine lebensbedrohliche Lage gerate. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes in dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet.
5.5. Trotz dieser offenen Fragen und mangelhaften Ermittlungen in Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Einreise in den Jemen und der dortigen Niederlassung traf das Bundesasylamt eine abweisende Refoulement-Entscheidung, ohne auf die angeführten Punkte einzugehen. Insofern ergibt sich daraus ein gravierender Ermittlungsfehler.
Die dennoch getroffene Schlussfolgerung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF ohne eine Beeinträchtigung seiner gem. Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte zulässig wäre, ist somit nicht schlüssig begründet.Die dennoch getroffene Schlussfolgerung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF ohne eine Beeinträchtigung seiner gem. Artikel 2, und/oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zulässig wäre, ist somit nicht schlüssig begründet.
Jedenfalls wäre durch geeignete Erhebungen Sorge dafür zu tragen, dass eine Verletzung der durch Art. 2 und/oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte und Beachtung der Judikatur des EGMR ausgeschlossen werden kann. Ohne derartige Ermittlungsschritte erweist sich das Verfahren als gravierend mangelhaft.Jedenfalls wäre durch geeignete Erhebungen Sorge dafür zu tragen, dass eine Verletzung der durch Artikel 2, und/oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte und Beachtung der Judikatur des EGMR ausgeschlossen werden kann. Ohne derartige Ermittlungsschritte erweist sich das Verfahren als gravierend mangelhaft.
5.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Das Bundesasylamt wird sich daher zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Jemen, insbesondere im Hinblick darauf, dass dieser in Saudi Arabien geboren wurde, dort auch sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hat und über keine Angehörigen im Jemen verfügt, damit konkret auseinanderzusetzen haben, an welchem Ort im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sicher leben könnte, ob dort eine Existenzsicherung, allenfalls mit (staatlicher bzw. privater) Unterstützung, möglich ist und ob der Beschwerdeführer an diesem Ort vor allem in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse hinreichend sicher zu befriedigen.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
5.7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.5.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Da Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides ebenfalls zu beheben. Das Bundesasylamt wird diesen Punkt im Falle der Abweisung des Antrages auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ebenfalls einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen haben.Da Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides ebenfalls zu beheben. Das Bundesasylamt wird diesen Punkt im Falle der Abweisung des Antrages auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ebenfalls einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen haben.
5.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).5.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5.7. Die Rechtssache war daher - insoweit sie die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides betrifft - spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel (OZ 2-5 und OZ 10) einzubinden sein.5.7. Die Rechtssache war daher - insoweit sie die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides betrifft - spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel (OZ 2-5 und OZ 10) einzubinden sein.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Intensität, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, private Verfolgung, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
26.03.2013