TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/19 B10 315693-2/2012

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Veröffentlicht am 19.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B10 315.693-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zahl: 98 10.199-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zahl: 98 10.199-BAG, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste am 09.09.1996 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.1996 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser erste Asylantrag wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Am 20.10.1998 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag in Österreich ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.1998 gab der Beschwerdeführer an, dass Bürgerkrieg in seinem Heimatland ausgebrochen sei und dass er aus diesem Grund nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Er habe den Militärdienst nicht geleistet und wäre den Serben im Falle seiner Rückkehr "alles zuzutrauen".

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999, Zahl: 98 10.199-BAG, wurde diesem zweiten Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999, Zahl: 98 10.199-BAG, wurde diesem zweiten Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.

Dieses rechtskräftige Urteil des Landgerichts XXXX wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesasylamt mit dem Ersuchen um Überprüfung der Aberkennung bzw. des Entzuges der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers übermittelt.Dieses rechtskräftige Urteil des Landgerichts römisch 40 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das Bundesasylamt mit dem Ersuchen um Überprüfung der Aberkennung bzw. des Entzuges der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers übermittelt.

Mit Parteiengehörschreiben des Bundesasylamtes vom 11.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes in seinem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorlägen sowie die Abschiebung in sein Heimatland und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich zulässig seien. Mit diesem Schreiben wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in seinem Heimatstaat übermittelt und ihm Gelegenheit geboten, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schriftstückes zu diesem Stellung zu nehmen.

Mit Anwaltschriftsatz vom 18.09.2007 wurde zum Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.07.2007 Stellung genommen; darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1996 in Österreich aufhältig sei und seit diesem Zeitpunkt mehr oder weniger durchgehend in Österreich arbeitstätig gewesen sei. Er habe im Jahre 2002 die österreichische Staatsbürgerin XXXX kennen gelernt und sei mit dieser eine Lebensgemeinschaft eingegangen, die bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers am 20.06.2006 aufrecht gewesen sei. Aus dieser Lebensgemeinschaft stamme das gemeinsame Kind XXXX. Weiters wird ausgeführt, dass der bis zu seiner Straftat unbescholtene Beschwerdeführer davon ausgehe, dass ihn die langjährige Haftstrafe spezialpräventiv wirkend von der Begehung zukünftiger Straftaten abhalten werde und er sohin wegen dieses strafbaren Verhaltens keine Gefahr für die Gesellschaft mehr bedeute. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich hätte gezwungenermaßen Auswirkungen auf dessen familiäre Bindungen auch hinsichtlich seiner langjährigen Lebensgemeinschaft mit XXXX.Mit Anwaltschriftsatz vom 18.09.2007 wurde zum Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.07.2007 Stellung genommen; darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1996 in Österreich aufhältig sei und seit diesem Zeitpunkt mehr oder weniger durchgehend in Österreich arbeitstätig gewesen sei. Er habe im Jahre 2002 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 kennen gelernt und sei mit dieser eine Lebensgemeinschaft eingegangen, die bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers am 20.06.2006 aufrecht gewesen sei. Aus dieser Lebensgemeinschaft stamme das gemeinsame Kind römisch 40 . Weiters wird ausgeführt, dass der bis zu seiner Straftat unbescholtene Beschwerdeführer davon ausgehe, dass ihn die langjährige Haftstrafe spezialpräventiv wirkend von der Begehung zukünftiger Straftaten abhalten werde und er sohin wegen dieses strafbaren Verhaltens keine Gefahr für die Gesellschaft mehr bedeute. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich hätte gezwungenermaßen Auswirkungen auf dessen familiäre Bindungen auch hinsichtlich seiner langjährigen Lebensgemeinschaft mit römisch 40 .

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007, Zl. 98 10.199-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999 gewährte Schutz gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Kosovo (Serbien)" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den "Kosovo (Serbien)" ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007, Zl. 98 10.199-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999 gewährte Schutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Kosovo (Serbien)" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den "Kosovo (Serbien)" ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und von einer positive Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne, zumal der Beschwerdeführer in vierzehn Fällen mit Suchtgift gehandelt habe, also nicht von einem einmaligen "Ausrutscher", sondern von einem wiederholten und gezielten auf Gewinn gerichteten Vorgehen auszugehen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weiterhin kriminelle Taten zwecks Geldbeschaffung begehen werde. Hinzukomme, dass Suchtgiftdelikte als besonders verwerfliche Delikte anzusehen seien; Suchtgifthändler würden jedenfalls eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, weshalb das öffentliche Interesse die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls überwiege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltschriftsatz vom 08.11.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet), in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zu den Ausführungen zur Lage im Kosovo keine Stellung nehmen könne, da er sich seit ca. elf Jahren nicht mehr im Kosovo aufhalte. Dem Beschwerdeführer sei jedoch bekannt, dass Zugehörige zur albanischen Volksgruppe mit islamischen Glaubensbekenntnis, welche knapp vor Beginn des Krieges aus dem Kosovo geflohen seien, höher gefährdet seien, als jene, die im Kosovo verblieben seien. Die im bekämpften Bescheid kumulativ vorliegen müssenden vier Voraussetzungen seien nach Meinung des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Insbesondere sehe er sich nicht als gemeingefährlichen Täter mit negativer Zukunftsprognose. In der Gesamtbetrachtung übersehe die Erstbehörde, dass es sich bei der vorliegenden Verurteilung um eine Erstverurteilung handle, dass das Verhalten während der Haft einwandfrei sei bzw. gewesen sei, dass der Beschwerdeführer schuldeinsichtig sei und nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wiederum zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zurückkehren könne. Zudem sei er der deutschen Sprache mächtig und somit im Bundesgebiet integriert. Übersehen werde auch, dass die verhängte und vom Beschwerdeführer verbüßte massive Freiheitsstrafe abschreckend wirke. Offensichtlich sei auch von deutscher Seite geplant, den Beschwerdeführer unter gewissen Voraussetzungen bedingt zu entlassen, was ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einzufließen habe. Bei sorgfältiger Abwägung all dieser Umstände werde nicht zu befürchten sein, dass der Beschwerdeführer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten zukünftig begehen werde.

Am 27.11.2007 langte beim Bundesasylamt ein in deutscher Sprache handschriftlich verfasstes Schreiben ein, in welchem nochmals ausgeführt wird, dass dieser erste Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers diesem so unangenehm in Erinnerung bleiben werde, dass dies sicherlich nicht wieder passieren werde. Der Beschwerdeführer bitte aber zu bedenken, dass er zehn Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet und sich straffrei verhalten habe. Die Verhaftung sei ein Schock gewesen, nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für seine österreichische Frau. Der Beschwerdeführer betrachte Österreich inzwischen als seine Heimat, auch weil seine Tochter in XXXX geboren sei. Sicherlich habe er einen großen Fehler begangen, trotzdem bitte er, seiner Familie und ihm die Chance zu geben, weiterhin in Österreich zu leben und zu arbeiten.Am 27.11.2007 langte beim Bundesasylamt ein in deutscher Sprache handschriftlich verfasstes Schreiben ein, in welchem nochmals ausgeführt wird, dass dieser erste Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers diesem so unangenehm in Erinnerung bleiben werde, dass dies sicherlich nicht wieder passieren werde. Der Beschwerdeführer bitte aber zu bedenken, dass er zehn Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet und sich straffrei verhalten habe. Die Verhaftung sei ein Schock gewesen, nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für seine österreichische Frau. Der Beschwerdeführer betrachte Österreich inzwischen als seine Heimat, auch weil seine Tochter in römisch 40 geboren sei. Sicherlich habe er einen großen Fehler begangen, trotzdem bitte er, seiner Familie und ihm die Chance zu geben, weiterhin in Österreich zu leben und zu arbeiten.

In der Beschwerdeergänzung vom 12.01.2008 wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zusammengefasst ausgeführt, dass allein die Verurteilung zu einer (dreijährigen) Haftstrafe die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht rechtfertige und die belangte Behörde vor Erlassung einer solchen Maßnahme, jedenfalls eine aktuelle und konkrete Zukunftsprognose hätte fällen müssen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2009, GZ: B10 315.693-1/2008/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei wegen objektiv und subjektiv besonders schwerwiegender Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei, dass von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Gemeinschaft und von einer negativen Zukunftsprognose - im Hinblick auf das aktenkundige Material (bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit, besondere Haftempfindlichkeit, umfangreiches Geständnis, Verzicht auf das sichergestellte Bargeld) - allerdings nicht ausgegangen werden könne.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2009, GZ: B10 315.693-1/2008/6E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei wegen objektiv und subjektiv besonders schwerwiegender Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei, dass von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Gemeinschaft und von einer negativen Zukunftsprognose - im Hinblick auf das aktenkundige Material (bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit, besondere Haftempfindlichkeit, umfangreiches Geständnis, Verzicht auf das sichergestellte Bargeld) - allerdings nicht ausgegangen werden könne.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 (2. und 3. Fall) und Abs. 2 Z 1 SMG in Form der teils vollendeten, teils versuchten Bestimmungstäterschaft nach §§ 12 (2. Fall) sowie 15 StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 (2. und 3. Fall) und Abs. 2 Z 1 SMG in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 (3. Fall) StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2 Z 1 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (2. und 3. Fall) und Absatz 2, Ziffer eins, SMG in Form der teils vollendeten, teils versuchten Bestimmungstäterschaft nach Paragraphen 12, (2. Fall) sowie 15 StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (2. und 3. Fall) und Absatz 2, Ziffer eins, SMG in Form der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, (3. Fall) StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (5. Fall) und Absatz 2, Ziffer eins, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.11.2011 wurde das Bundesasylamt dringend ersucht, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG einzuleiten.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 08.11.2011 wurde das Bundesasylamt dringend ersucht, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG einzuleiten.

Mit Parteiengehörschreiben des Bundesasylamtes Graz vom 23.11.2011 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo zur Kenntnis gebracht und diesem weiters mitgeteilt, dass neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Asyls einzuleiten sei. Seitens des Bundesasylamtes sei geplant, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, seine Abschiebung in den Kosovo für zulässig zu erklären und ihn aus Österreich in den Kosovo auszuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Schreibens die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung zum Aberkennungsverfahren Stellung zu nehmen. Er wurde aufgefordert, etwaige Gründe anzuführen, die gegen die Aberkennung des Asyls, gegen die Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Zulässigkeit der Ausweisung sprechen würden.

Mit daraufhin erstattetem Anwaltschriftsatz vom 13.12.2011 wurde zunächst um eine zweiwöchige Fristerstreckung zur Einbringung einer Stellungnahme ersucht. Mit weiterem Anwaltschriftsatz vom 22.12.2011 wurde wegen "vorweihnachtlicher Arbeitsbelastung" erneut um Fristerstreckung bis nunmehr 16.01.2012 ersucht.

Mit Aktenvermerk des - offenbar aufgrund des Haftortes des Beschwerdeführers zwischenzeitlich zuständig gewordenen - Bundesasylamts Innsbruck vom 28.12.2011 wird festgehalten, dass der Verfahrensakt des Beschwerdeführers laut telefonischer Auskunft des Bundesasylamtes Graz skartiert worden sei; der Originalakt sei an der Außenstelle Graz nicht mehr auffindbar. Der Auskunft des Referenten des Bundesasylamtes Graz folgend sei auch das Parteiengehörschreiben vom 23.11.2011 nicht an den Beschwerdeführer bzw. an dessen anwaltlichen Vertreter ergangen.

Am 02.01.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes Innsbruck, XXXX, mit dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers telefonischer Kontakt aufgenommen. Im Zuge dieses Telefongespräches bestätigte der rechtsfreundliche Vertreter, dass ein Schriftsatz der Außenstelle Graz vom 23.11.2011 in der Kanzlei eingegangen sei.Am 02.01.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes Innsbruck, römisch 40 , mit dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers telefonischer Kontakt aufgenommen. Im Zuge dieses Telefongespräches bestätigte der rechtsfreundliche Vertreter, dass ein Schriftsatz der Außenstelle Graz vom 23.11.2011 in der Kanzlei eingegangen sei.

Laut Aktenvermerk des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers habe XXXX am 13.01.2012 erneut in der den Beschwerdeführer vertretenden Kanzlei angerufen und ersucht, die Unterlagen (konkret das Parteiengehörschreiben vom 23.11.2011), die in der Außenstelle Graz in Verstoß geraten seien, an das Bundesasylamt Innsbruck zu übermitteln. Erklärend sei ausgeführt worden, dass aufgrund des Haftortes des Beschwerdeführers nicht mehr die Außenstelle Graz, sondern nunmehr Innsbruck zuständig sei. XXXX habe dem vorliegenden Aktenvermerk folgend zudem mitgeteilt, dass ein formelles Aberkennungsverfahren noch nicht eingeleitet worden sei; sie werde den Fall vorab intern besprechen, sollte es dann tatsächlich zu einem Aberkennungsverfahren kommen, würde der Beschwerdeführer jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. XXXX möchte den Beschwerdeführer auch persönlich hören und solle es zu einer Einvernahme in Innsbruck kommen. Auf den seitens der Außenstelle Graz übermittelten Vorhalt müsse derzeit nicht reagiert werden.Laut Aktenvermerk des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers habe römisch 40 am 13.01.2012 erneut in der den Beschwerdeführer vertretenden Kanzlei angerufen und ersucht, die Unterlagen (konkret das Parteiengehörschreiben vom 23.11.2011), die in der Außenstelle Graz in Verstoß geraten seien, an das Bundesasylamt Innsbruck zu übermitteln. Erklärend sei ausgeführt worden, dass aufgrund des Haftortes des Beschwerdeführers nicht mehr die Außenstelle Graz, sondern nunmehr Innsbruck zuständig sei. römisch 40 habe dem vorliegenden Aktenvermerk folgend zudem mitgeteilt, dass ein formelles Aberkennungsverfahren noch nicht eingeleitet worden sei; sie werde den Fall vorab intern besprechen, sollte es dann tatsächlich zu einem Aberkennungsverfahren kommen, würde der Beschwerdeführer jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. römisch 40 möchte den Beschwerdeführer auch persönlich hören und solle es zu einer Einvernahme in Innsbruck kommen. Auf den seitens der Außenstelle Graz übermittelten Vorhalt müsse derzeit nicht reagiert werden.

Mit elektronischem - im Verwaltungsakt aufliegenden - Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.01.2012 wurden daraufhin das Parteiengehörschreiben der Außenstelle Graz vom 23.11.2011 samt Beilagen sowie die Fristerstreckungsanträge vom 13.12.2011 und 22.12.2011 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, übermittelt. Ausgeführt wurde im Zuge der Emailnachricht darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1996 in Österreich lebe und mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet sei. Dieser Ehe würden die beiden Kinder, XXXX und XXXX, entstammen. Auch beide Kinder würden über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Zudem seien die Geschwister, die ebenfalls bereits im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft seien, sowie die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer habe von September 2008 bis zu seiner Inhaftierung bei der Firma XXXX in XXXX gearbeitet. Nach seiner Inhaftierung könne er dort wieder zu arbeiten beginnen und sei die Firma auch bereit, den Beschwerdeführer als Freigänger zu beschäftigen.Mit elektronischem - im Verwaltungsakt aufliegenden - Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.01.2012 wurden daraufhin das Parteiengehörschreiben der Außenstelle Graz vom 23.11.2011 samt Beilagen sowie die Fristerstreckungsanträge vom 13.12.2011 und 22.12.2011 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, übermittelt. Ausgeführt wurde im Zuge der Emailnachricht darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1996 in Österreich lebe und mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet sei. Dieser Ehe würden die beiden Kinder, römisch 40 und römisch 40 , entstammen. Auch beide Kinder würden über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Zudem seien die Geschwister, die ebenfalls bereits im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft seien, sowie die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer habe von September 2008 bis zu seiner Inhaftierung bei der Firma römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. Nach seiner Inhaftierung könne er dort wieder zu arbeiten beginnen und sei die Firma auch bereit, den Beschwerdeführer als Freigänger zu beschäftigen.

Der Emailnachricht wurden Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder, eine Heiratsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin sowie ein Schulzeugnis der Tochter beigelegt. Letztlich wurde in der Nachricht festgehalten, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt worden sei, dass derzeit kein Aberkennungsverfahren eingeleitet sei; der rechtsfreundliche Vertreter gehe daher davon aus, dass er gegebenenfalls ergänzendes Parteiengehör erhalten werde.

Am 19.01.2012, beim Bundesasylamt Graz eingelangt am 20.01.2012, wurde der Verwaltungsakt "gemäß interner Vereinbarung" zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, rückübermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes; Außenstelle Graz, vom 20.01.2012, Zl. 98 10.199-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes; Außenstelle Graz, vom 20.01.2012, Zl. 98 10.199-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zusammengefasst führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass nach der weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels ein neuerliches Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei mit Parteiengehörschreiben vom 23.11.2011, zugestellt am 29.11.2011, die Möglichkeit geboten worden, binnen zwei Wochen schriftlich zum Aberkennungsverfahren Stellung zu nehmen und Gründe zu nennen, die gegen die beabsichtigte Abschiebung und Ausweisung sprechen könnten. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb "aufgrund der Aktenlage" zu entscheiden sei.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten durch das Landgericht XXXX neuerlich in Österreich einen Handel mit Betäubungsmitteln in einer dem Grenzwert übersteigenden Menge betrieben habe und deshalb vom Landesgericht XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Im Zusammenhang mit der Vorstrafe handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen; im Urteil würden die erschwerenden Gründe die mildernden Gründe überwiegen. Wegen dieses strafbaren Verhaltens bedeute der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft. Die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, die auch durch eine strenge Bestrafung des Landgerichts XXXX nicht habe hintangehalten werden können, zeige die kriminelle Energie. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch durch Strafen nicht von weiteren Verbrechen abgehalten werden könne, sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft kriminelle Machenschaften treiben werde. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundeasylamt weiters fest, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geäußert habe; er sei in Österreich mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert bzw. liiert gewesen und habe zumindest ein Kind aus dieser Beziehung. Ob die Beziehung noch aufrecht sei, könne mangels Stellungnahme und mangels Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erhoben werden.Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten durch das Landgericht römisch 40 neuerlich in Österreich einen Handel mit Betäubungsmitteln in einer dem Grenzwert übersteigenden Menge betrieben habe und deshalb vom Landesgericht römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Im Zusammenhang mit der Vorstrafe handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen; im Urteil würden die erschwerenden Gründe die mildernden Gründe überwiegen. Wegen dieses strafbaren Verhaltens bedeute der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft. Die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, die auch durch eine strenge Bestrafung des Landgerichts römisch 40 nicht habe hintangehalten werden können, zeige die kriminelle Energie. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch durch Strafen nicht von weiteren Verbrechen abgehalten werden könne, sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft kriminelle Machenschaften treiben werde. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundeasylamt weiters fest, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geäußert habe; er sei in Österreich mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert bzw. liiert gewesen und habe zumindest ein Kind aus dieser Beziehung. Ob die Beziehung noch aufrecht sei, könne mangels Stellungnahme und mangels Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erhoben werden.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr wiederholt ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und deshalb zu rechtskräftigen Freiheitsstrafen von vier Jahren und vier Monaten sowie von drei Jahren verurteilt worden sei. Von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden und sei nunmehr keinesfalls mehr ein einmaliger "Ausrutscher", sondern vielmehr ein wiederholtes und auf Gewinn gerichtetes Vorgehen anzunehmen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weiterhin kriminelle Taten zwecks Geldbeschaffung begehen werde. Letztlich wurde - wie bereits im Bescheid vom 24.10.2007 - darauf hingewiesen, dass Suchgiftdelikte als besonders verwerfliche Delikte anzusehen seien und Suchtgifthändler jedenfalls eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würden, weshalb das öffentliche Interesse die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls überwiege.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr wiederholt ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und deshalb zu rechtskräftigen Freiheitsstrafen von vier Jahren und vier Monaten sowie von drei Jahren verurteilt worden sei. Von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden und sei nunmehr keinesfalls mehr ein einmaliger "Ausrutscher", sondern vielmehr ein wiederholtes und auf Gewinn gerichtetes Vorgehen anzunehmen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weiterhin kriminelle Taten zwecks Geldbeschaffung begehen werde. Letztlich wurde - wie bereits im Bescheid vom 24.10.2007 - darauf hingewiesen, dass Suchgiftdelikte als besonders verwerfliche Delikte anzusehen seien und Suchtgifthändler jedenfalls eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würden, weshalb das öffentliche Interesse die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls überwiege.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Asylgewährung aufgrund der Wehrdienstverweigerung bei der serbischen Armee im Kosovo und der allgemeinen Bürgerkriegssituation erfolgt sei. Mittlerweile hätten sich die Umstände im Kosovo völlig geändert; der Bürgerkrieg sei Vergangenheit, die serbische Armee im Kosovo nicht mehr präsent und die Versorgungslage gesichert. Es würden daher keine Gründe mehr bestehen, die einer Abschiebung entgegenstünden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Asylgewährung aufgrund der Wehrdienstverweigerung bei der serbischen Armee im Kosovo und der allgemeinen Bürgerkriegssituation erfolgt sei. Mittlerweile hätten sich die Umstände im Kosovo völlig geändert; der Bürgerkrieg sei Vergangenheit, die serbische Armee im Kosovo nicht mehr präsent und die Versorgungslage gesichert. Es würden daher keine Gründe mehr bestehen, die einer Abschiebung entgegenstünden.

Zur Ausweisungsentscheidung wurde letztlich festgehalten, dass aufgrund der Verwerflichkeit der Delikte und der negativen Zukunftsprognose auch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Ausweisung die öffentlichen Interessen die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers wesentlich überwiegen würden. Trotz familiärer "und/oder" privater Anknüpfungspunkte in Österreich erweise sich daher die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als gerechtfertigt.Zur Ausweisungsentscheidung wurde letztlich festgehalten, dass aufgrund der Verwerflichkeit der Delikte und der negativen Zukunftsprognose auch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Ausweisung die öffentlichen Interessen die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers wesentlich überwiegen würden. Trotz familiärer "und/oder" privater Anknüpfungspunkte in Österreich erweise sich daher die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele als gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 23.01.2012 zugestellt, wurde mit Anwaltschriftsatz vom 06.02.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Im Zuge der Beschwerde wurde zunächst der Sachverhalt - konkret der Erhalt des Parteiengehörschreibens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 23.11.2011, die Ersuchen um Fristerstreckung, die Telefonate zwischen XXXX, Außenstelle Innsbruck, und dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie insbesondere die erteilten Auskünfte und Informationen von XXXX - dargestellt und ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes Graz gegen das "Überraschungsverbot" verstoße. Aufgrund der Auskunft von XXXX habe der Beschwerdeführer jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass ihm Parteiengehör gewährt werde und dass er auch persönlich zu seiner Situation vernommen werde. All dies habe das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, allerdings pflichtwidrig unterlassen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt lediglich lapidar festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen nicht geäußert habe und mit einer Österreicherin liiert sei bzw. gewesen sei; diese Feststellung stelle eine "glatte Willkür" dar, zumal der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der beiden Kinder sowie die Staatsbürgerschaftsnachweise der Ehegattin und der Kinder übermittelt habe; darüber hinaus habe er im Rahmen der Emailnachricht vom 13.01.2012 auch Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen an XXXX, Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, getätigt.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 23.01.2012 zugestellt, wurde mit Anwaltschriftsatz vom 06.02.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Im Zuge der Beschwerde wurde zunächst der Sachverhalt - konkret der Erhalt des Parteiengehörschreibens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 23.11.2011, die Ersuchen um Fristerstreckung, die Telefonate zwischen römisch 40 , Außenstelle Innsbruck, und dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie insbesondere die erteilten Auskünfte und Informationen von römisch 40 - dargestellt und ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes Graz gegen das "Überraschungsverbot" verstoße. Aufgrund der Auskunft von römisch 40 habe der Beschwerdeführer jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass ihm Parteiengehör gewährt werde und dass er auch persönlich zu seiner Situation vernommen werde. All dies habe das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, allerdings pflichtwidrig unterlassen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt lediglich lapidar festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen nicht geäußert habe und mit einer Österreicherin liiert sei bzw. gewesen sei; diese Feststellung stelle eine "glatte Willkür" dar, zumal der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der beiden Kinder sowie die Staatsbürgerschaftsnachweise der Ehegattin und der Kinder übermittelt habe; darüber hinaus habe er im Rahmen der Emailnachricht vom 13.01.2012 auch Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen an römisch 40 , Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, getätigt.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde auf zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers die verfügte Ausweisung jedenfalls nicht rechtfertigen könne. Der Beschwerdeführer sei Vater von zwei in Österreich geborenen Kindern, die beide über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen würden. Weder den Kindern noch der Ehegattin wäre es zumutbar, Österreich zu verlassen und ihr Familienleben im Kosovo fortzuführen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe nunmehr im Bundesgebiet, auch die Eltern und Geschwister seien mittlerweile in Österreich aufhältig. Im Kosovo hätte der Beschwerdeführer weder soziale Kontakte noch eine Unterkunft. Er müsste zudem seine Arbeitsstelle in Österreich, die ihm auch nach der Haftentlassung zugesichert worden sei, aufgeben und könnte seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen zwei Kindern und seiner Ehegattin nicht nachkommen. Letztlich wurde im Zuge der Beschwerde darauf hingewiesen, dass durch die Ausweisung auch unionsrechtliche Vorgaben missachtet und die Charta der Grundrechte der EU sowie das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder verletzt werden würden.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall), 27 Abs. 2 SMG; §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall), 27 Absatz 2, SMG; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall), 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt:

Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§12a Abs. 1 oder 2). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§12a Absatz eins, oder 2). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diesem Bescheid liegt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20.10.1998 zugrunde, in welcher der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er aufgrund des im Kosovo ausgebrochenen Bürgerkrieges und seiner früheren Wehrdienstverweigerung nicht in sein Heimatland zurückkehren könne.Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diesem Bescheid liegt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20.10.1998 zugrunde, in welcher der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er aufgrund des im Kosovo ausgebrochenen Bürgerkrieges und seiner früheren Wehrdienstverweigerung nicht in sein Heimatland zurückkehren könne.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels zu einer rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX sowie das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesasylamt Graz mit dem Ersuchen übermittelt, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG einzuleiten.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels zu einer rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 sowie das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das Bundesasylamt Graz mit dem Ersuchen übermittelt, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG einzuleiten.

Mit Parteiengehörschreiben des Bundesasylamtes Graz vom 23.11.2011 wurden dem Beschwerdeführer daraufhin Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo übermittelt und ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Asyls einzuleiten sei. Es sei geplant, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, seine Abschiebung in den Kosovo für zulässig zu erklären und ihn aus Österreich in den Kosovo auszuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Schreibens die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung zum Aberkennungsverfahren Stellung zu nehmen. Er wurde aufgefordert, etwaige Gründe anzuführen, die gegen die Aberkennung des Asyls, gegen die Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Zulässigkeit der Ausweisung sprechen würden.

Mit daraufhin erstatteten Anwaltschriftsätzen vom 13.12.2011 und 22.12.2011 wurde um Fristerstreckung zur Einbringung einer Stellungnahme bis letztlich 16.01.2012 ersucht.

Abgesehen von den oben im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung näher dargelegten, offensichtlich unrichtigen Auskünften der zwischenzeitlich eingeschalteten Außenstelle Innsbruck sei an dieser Stelle nun festgehalten, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge des gesamten Aberkennungsverfahrens nicht erfolgt ist. Wie bereits oben erwähnt, wurde der Beschwerdeführer am 20.10.1998 vor dem Bundesasylamt zuletzt niederschriftlich einvernommen. Obwohl die letzte persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides mehr als 11 Jahre zurücklag, hat eine Befragung zu den aktuellen Fluchtgründen des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 20.01.2012 nicht stattgefunden. Zwar wurde der Beschwerdeführer mittels Parteiengehörschreiben aufgefordert, zum Aberkennungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen - konkret wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Gründe, die gegen die Aberkennung des Asyls, gegen die Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Zulässigkeit der Ausweisung sprechen, anzuführen - eine aktuelle Befragung zu seinen aktuellen Schutzinteressen ist allerdings nicht erfolgt.

Vor diesem Hintergrund konnte auch die Prüfung der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Wie vom Bundesasylamt im Rahmen des angefochtenen Bescheides noch zutreffend ausgeführt wurde, müssen nach der internationalen Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf (VwGH 99/01/0288 vom 06.10.1999):

Begehung eines besonders schweren Verbrechens

Rechtskräftige Verurteilung (ausländische Verurteilungen sind gleichzuhalten, wenn §73 StGB erfüllt ist)

Gemeingefährlicher Täter (Zukunftsprognose)

Öffentliche Interessen an der Rückschiebung überwiegen die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes (Interessenabwägung)

Die unter Punkt 4. geforderte Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Rückschiebung und den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes beschränkt sich im vorliegenden Fall allerdings auf die Feststellung, dass Suchtgiftdelikte als besonders verwerfliche Delikte anzusehen seien und Suchtgifthändler eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würden, weshalb das öffentliche Interesse die subjektiven Interessen des Asylberechtigten jedenfalls überwiege. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes ist - wohl vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine entsprechende Befragung seit 20.10.1998 nicht mehr erfolgt ist - dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu den Ausführungen zu Spruchpunkt II. - in diesem Zusammenhang wurde zumindest auf das Vorbringen aus dem Jahr 1998 Bezug genommen und festgehalten, dass sich die Umstände im Kosovo geändert hätten, dass der Bürgerkrieg der Vergangenheit angehöre und dass die serbische Armee im Kosovo nicht mehr präsent und die Versorgungslage gesichert sei - wurde bei der Prüfung der Aberkennung allerdings nicht einmal das frühere Vorbringen beachtet, sondern lediglich auf die besondere Verwerflichkeit von Drogendelikten hingewiesen und aus diesem Grund von einer allgemeinen, potentiellen Gefahr für die Gemeinschaft ausgegangen.Die unter Punkt 4. geforderte Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Rückschiebung und den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes beschränkt sich im vorliegenden Fall allerdings auf die Feststellung, dass Suchtgiftdelikte als besonders verwerfliche Delikte anzusehen seien und Suchtgifthändler eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würden, weshalb das öffentliche Interesse die subjektiven Interessen des Asylberechtigten jedenfalls überwiege. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes ist - wohl vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine entsprechende Befragung seit 20.10.1998 nicht mehr erfolgt ist - dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. - in diesem Zusammenhang wurde zumindest auf das Vorbringen aus dem Jahr 1998 Bezug genommen und festgehalten, dass sich die Umstände im Kosovo geändert hätten, dass der Bürgerkrieg der Vergangenheit angehöre und dass die serbische Armee im Kosovo nicht mehr präsent und die Versorgungslage gesichert sei - wurde bei der Prüfung der Aberkennung allerdings nicht einmal das frühere Vorbringen beachtet, sondern lediglich auf die besondere Verwerflichkeit von Drogendelikten hingewiesen und aus diesem Grund von einer allgemeinen, potentiellen Gefahr für die Gemeinschaft ausgegangen.

Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die schriftliche Aufforderung, allfällige Gründe zu nennen, die gegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten sprechen würden, nicht mit einer persönlichen Befragung zu den aktuellen Fluchtgründen und dem aktuellen Schutzbedürfnis gleichzusetzen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die E des VwGH vom 21.11.2002, Zl:Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die schriftliche Aufforderung, allfällige Gründe zu nennen, die gegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten sprechen würden, nicht mit einer persönlichen Befragung zu den aktuellen Fluchtgründen und dem aktuellen Schutzbedürfnis gleichzusetzen ist vergleiche in diesem Zusammenhang die E des VwGH vom 21.11.2002, Zl:

2000/20/0084 und Zl: 2002/20/0315, in welchen die Rechtsansicht bestätigt wird, dass eine fehlende aktuelle Befragung eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigt).2000/20/0084 und Zl: 2002/20/0315, in welchen die Rechtsansicht bestätigt wird, dass eine fehlende aktuelle Befragung eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG rechtfertigt).

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Beschwerdefalles als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einzuvernehmen und ihm die Möglichkeit zu geben sein, seine aktuellen Fluchtgründe und sein aktuelles Interesse am Weiterbestehen des Schutzes darzulegen. Auch zu seinen privaten und familiären Verhältnissen wird der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme zu befragen sein und wird das Bundesasylamt diese Aspekte im Zuge des fortgesetzten Verfahrens entsprechend zu würdigen haben.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - entgegen dem vorliegenden Akteninhalt - festgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht geäußert habe; aus diesem Grund habe auch nicht festgestellt werden können, ob die frühere Beziehung noch aufrecht sei und ob der Beschwerdeführer bis zur erneuten Festnahme einer Beschäftigung nachgegangen sei. Diesen Feststellungen ist entgegen zu halten, dass mit elektronischem - im Verwaltungsakt aufliegenden - Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.01.2012 sehr wohl Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers getätigt wurden. Insbesondere wurden der Nachricht auch Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder, eine Heiratsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin sowie ein Schulzeugnis der Tochter beigelegt.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, aktuelle Bedrohung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche Gefährdung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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