TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/20 A13 309375-3/2008

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Veröffentlicht am 20.02.2013
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Spruch

A13 309.375-3/2008/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, Zl. 06 14.041-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, Zl. 06 14.041-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde der XXXX alias XXXX wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 27.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 27.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Bei der am 27.12.2006 stattgefundenen Erstbefragung und den am 03.01.2007 sowie 25.01.2007 folgenden Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen an, sie sei Christin und habe mit ihrem Mann und ihren Kindern im Norden Nigerias gelebt. Bewaffnete Moslems seien im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems in das Haus der Beschwerdeführerin eingedrungen und hätten ihren Mann getötet sowie das Haus niedergebrannt. Ihr selbst sei es gerade noch gelungen, mit ihrer kleinen Tochter zu entkommen und würden sich nunmehr sämtliche ihrer Kinder bei deren Großvater in XXXX befinden.römisch eins.2. Bei der am 27.12.2006 stattgefundenen Erstbefragung und den am 03.01.2007 sowie 25.01.2007 folgenden Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen an, sie sei Christin und habe mit ihrem Mann und ihren Kindern im Norden Nigerias gelebt. Bewaffnete Moslems seien im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems in das Haus der Beschwerdeführerin eingedrungen und hätten ihren Mann getötet sowie das Haus niedergebrannt. Ihr selbst sei es gerade noch gelungen, mit ihrer kleinen Tochter zu entkommen und würden sich nunmehr sämtliche ihrer Kinder bei deren Großvater in römisch 40 befinden.

I.3. In weiterer Folge wies die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2007, Zl. 06 14.041-EWEST, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig. Unter einem wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in eben genannten Mitgliedsstaat gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. für zulässig erklärt.römisch eins.3. In weiterer Folge wies die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2007, Zl. 06 14.041-EWEST, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG idgF als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig. Unter einem wurde die Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in eben genannten Mitgliedsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. für zulässig erklärt.

I.4. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.02.2007, Zl. 309.375-1/6E-XVII/56/07, gemäß § 41 Abs. 3 AVG stattgegeben, das Verfahren zugelassen und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.4. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.02.2007, Zl. 309.375-1/6E-XVII/56/07, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AVG stattgegeben, das Verfahren zugelassen und der angefochtene Bescheid behoben.

I.5. Nach einer Einvernahme am 29.05.2007 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom selben Tag zu Zl. 06 14.041-BAL den Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig. Unter einem wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in eben genannten Mitgliedsstaat gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. für zulässig erklärt.römisch eins.5. Nach einer Einvernahme am 29.05.2007 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom selben Tag zu Zl. 06 14.041-BAL den Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG idgF als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig. Unter einem wurde die Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in eben genannten Mitgliedsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. für zulässig erklärt.

I.6. Der dagegen abermals fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2007, Zl. 309.375-2/2E-XVII/56/07, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.6. Der dagegen abermals fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2007, Zl. 309.375-2/2E-XVII/56/07, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

I.7. Nachdem die Beschwerdeführerin am 19.02.2008 einvernommen und ihr mit Schreiben vom 16.06.2008 aktuelle Länderberichte bezüglich der Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht wurden, wies die belangte Behörde in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 21.07.2008, Zl. 06 14.041-BAS, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach der Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbige unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.7. Nachdem die Beschwerdeführerin am 19.02.2008 einvernommen und ihr mit Schreiben vom 16.06.2008 aktuelle Länderberichte bezüglich der Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht wurden, wies die belangte Behörde in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 21.07.2008, Zl. 06 14.041-BAS, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach der Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbige unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

I.8. Mit am 31.07.2008 fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelschriftsatz bekämpfte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Wiederholung ihrer bereits bisher ins Treffen geführten Fluchtgründe den Bescheid vom 21.07.2008 aufgrund behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. So habe es die Erstinstanz unterlassen, sich auch mit der ihrerseits vorgebrachten Pläne ihres Vaters zu einer baldigen Wiederverehelichung der Rechtsmittelwerberin auseinanderzusetzen und wären die von ihr behaupteten Fluchtgründe entgegen der Ansicht der belangten Behörde durchaus unter den Tatbeständen der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar. Auch die in der angefochtenen Entscheidung zitierte innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr nicht zur Verfügung, da es sich bei ihrer Person um eine alleinstehende Frau handle, die Angst vor Gewalt hätte und von der Unterstützung bestehender Haussa - Communities abhängig sei. Angesichts ihrer Erfahrungen bezweifle sie massiv die angeführten Feststellungen zur Situation alleinstehender Frauen. Auch gehe aus den im Anhang auszugsweise zitierten Länderberichten hervor, dass "Frauen, die sich mit ihrer Familie überworfen haben, in der Gesellschaft nicht mehr die nötige Unterstützung vorfinden und als einziger wirtschaftlicher Ausweg der Weg in die Prostitution bleibt (Seite 997 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Des Weiteren werde neuerlich auf die Ausführungen der schriftlichen Stellungnahme vom 30.06.2008 verwiesen und habe es das Bundesasylamt verabsäumt, geeignete Recherchen zu veranlassen. Im Falle ihrer Rückführung befürchte die Genannte keinerlei Unterstützung seitens ihrer Familie zu erfahren beziehungsweise zu einer Verehelichung genötigt zu werden. Generell sei in XXXX die Wahrscheinlichkeit hoch, ein ähnlich dramatisches Schicksal zu erleiden, wie bereits zuvor ihr Gatte. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass sich die zwischenzeitlich stabilisierte psychische Situation der Rechtsmittelwerberin im Falle ihrer Rückkehr wieder verschlechtere und müsse die in Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung jedenfalls als rechtswidrig qualifiziert werden.römisch eins.8. Mit am 31.07.2008 fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelschriftsatz bekämpfte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Wiederholung ihrer bereits bisher ins Treffen geführten Fluchtgründe den Bescheid vom 21.07.2008 aufgrund behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. So habe es die Erstinstanz unterlassen, sich auch mit der ihrerseits vorgebrachten Pläne ihres Vaters zu einer baldigen Wiederverehelichung der Rechtsmittelwerberin auseinanderzusetzen und wären die von ihr behaupteten Fluchtgründe entgegen der Ansicht der belangten Behörde durchaus unter den Tatbeständen der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar. Auch die in der angefochtenen Entscheidung zitierte innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr nicht zur Verfügung, da es sich bei ihrer Person um eine alleinstehende Frau handle, die Angst vor Gewalt hätte und von der Unterstützung bestehender Haussa - Communities abhängig sei. Angesichts ihrer Erfahrungen bezweifle sie massiv die angeführten Feststellungen zur Situation alleinstehender Frauen. Auch gehe aus den im Anhang auszugsweise zitierten Länderberichten hervor, dass "Frauen, die sich mit ihrer Familie überworfen haben, in der Gesellschaft nicht mehr die nötige Unterstützung vorfinden und als einziger wirtschaftlicher Ausweg der Weg in die Prostitution bleibt (Seite 997 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Des Weiteren werde neuerlich auf die Ausführungen der schriftlichen Stellungnahme vom 30.06.2008 verwiesen und habe es das Bundesasylamt verabsäumt, geeignete Recherchen zu veranlassen. Im Falle ihrer Rückführung befürchte die Genannte keinerlei Unterstützung seitens ihrer Familie zu erfahren beziehungsweise zu einer Verehelichung genötigt zu werden. Generell sei in römisch 40 die Wahrscheinlichkeit hoch, ein ähnlich dramatisches Schicksal zu erleiden, wie bereits zuvor ihr Gatte. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass sich die zwischenzeitlich stabilisierte psychische Situation der Rechtsmittelwerberin im Falle ihrer Rückkehr wieder verschlechtere und müsse die in Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochene Ausweisung jedenfalls als rechtswidrig qualifiziert werden.

I.9. Mit Schreiben vom 22.03.2011 wurden der Beschwerdeführerin neue Länderinformationen präsentiert und zur Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist übermittelt. In weiterer Folge langte am 11.04.2011 eine schriftliche Reaktion der Genannten beim Asylgerichtshof ein, in welcher neben einer neuerlichen handschriftlichen Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens, auszugsweise Zeitungsartikel respektive Länderberichte hinsichtlich der andauernden Konflikte zwischen Moslems und Christen zitiert werden. Zudem sei die Rechtsmittelwerberin am linken Ohr taub und funktioniere auch das rechte phasenweise nur im eingeschränkten Maße. Zwischenzeitlich wäre sie zwar im Landeskrankenhaus XXXX operiert worden, aber müsse sie dennoch regelmäßig den Arzt wegen anhaltender Bauchschmerzen konsultieren. Abschließend ersuche die Beschwerdeführerin um eine positive Entscheidung. Zum Beweis ihres Vorbringens wurden dem Schriftsatz zudem eine Überweisung für ein Schädelröntgen mit der Verdachtsdiagnose einer linksseitigen Taubheit, ausgestellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert vom 08.04.2011, eine Untersuchungsbestätigung der Universitätsklinik für HNO - Krankheiten XXXX vom 31.03.2011, sowie ein Rezept einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.04.2011, betreffend Mefenabene Filmtabletten angeschlossen.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 22.03.2011 wurden der Beschwerdeführerin neue Länderinformationen präsentiert und zur Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist übermittelt. In weiterer Folge langte am 11.04.2011 eine schriftliche Reaktion der Genannten beim Asylgerichtshof ein, in welcher neben einer neuerlichen handschriftlichen Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens, auszugsweise Zeitungsartikel respektive Länderberichte hinsichtlich der andauernden Konflikte zwischen Moslems und Christen zitiert werden. Zudem sei die Rechtsmittelwerberin am linken Ohr taub und funktioniere auch das rechte phasenweise nur im eingeschränkten Maße. Zwischenzeitlich wäre sie zwar im Landeskrankenhaus römisch 40 operiert worden, aber müsse sie dennoch regelmäßig den Arzt wegen anhaltender Bauchschmerzen konsultieren. Abschließend ersuche die Beschwerdeführerin um eine positive Entscheidung. Zum Beweis ihres Vorbringens wurden dem Schriftsatz zudem eine Überweisung für ein Schädelröntgen mit der Verdachtsdiagnose einer linksseitigen Taubheit, ausgestellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert vom 08.04.2011, eine Untersuchungsbestätigung der Universitätsklinik für HNO - Krankheiten römisch 40 vom 31.03.2011, sowie ein Rezept einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.04.2011, betreffend Mefenabene Filmtabletten angeschlossen.

I.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011 zu Zl. A13 309.375-3/2008/9E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen.römisch eins.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011 zu Zl. A13 309.375-3/2008/9E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

I.11. Mit Erkenntnis vom 20.09.2012, Zl. U 2109/11-14, hob der

Verfassungsgerichtshof (infolge kurz: VfGH) den Bescheid des

Asylgerichtshofes auf. Begründend wurde festgehalten, dass es im

gegenständlichen Fall an Ermittlungen in wesentlichen Punkten

mangle. Der VfGH legte in seinem Erkenntnis insbesondere dar: "Ob

die Beschwerdeführerin auch weiterhin einer Furcht vor Verfolgung

durch - im konkreten Fall - radikale Moslems ausgesetzt sein könnte,

wäre anhand entsprechender Feststellung zur derzeitigen Situation im

Norden Nigerias zu beurteilen gewesen. Die angefochtene Entscheidung

enthält aber keine solchen Feststellungen, sondern ausschließlich zu

anderen ethnischen Konflikten in Nigeria sowie die allgemeine

Feststellung, dass es in Nigeria zu Konflikten zwischen den

verschiedenen Ethnien kommt. Die Begründung, "eine Bestrebung

radikaler Moslems, die Beschwerdeführerin zu finden und ebenfalls

umzubringen, lasse sich aus den präsentierten Ausführungen nicht

ableiten", ist insofern nicht ausreichend. ... Angesichts des

differenzierten Bildes zur Situation von alleinstehenden Frauen in

Nigeria wäre der AsylGH verpflichtet gewesen, nähere Feststellungen

dazu zu treffen, wie sich die Situation für die Beschwerdeführerin

darstellt. ... weshalb in der gegebenen Situation die Notwendigkeit

bestanden hätte, weitere Feststellungen zur konkreten Lage, die die Beschwerdeführerin im Falle einer Umsiedlung erwartet, zu treffen."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.8. Unter Zugrundelegung der vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 20.09.2012 dargelegten Rechtsansicht liegt zur Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung insofern ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal aufgrund der aktuellen, vorwiegend religiös motivierten Geschehnisse in Nigeria die getroffenen Länderfeststellungen als veraltet anzusehen sind.römisch zwei.8. Unter Zugrundelegung der vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 20.09.2012 dargelegten Rechtsansicht liegt zur Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung insofern ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal aufgrund der aktuellen, vorwiegend religiös motivierten Geschehnisse in Nigeria die getroffenen Länderfeststellungen als veraltet anzusehen sind.

Zur genauen Klärung des Sachverhaltes werden ausreichend zu dokumentierende Länderfeststellungen zu treffen sein, wobei unter Umständen auch eine Anfrage an die für Nigeria zuständige österreichische Vertretung zu tätigen bzw. ein länderkundlicher Sachverständiger heranzuziehen sein wird. Vor allem wird in den noch zu treffenden Länderfeststellungen jener von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund angeführter Christen-Moslem-Konflikt ausreichend Berücksichtigung zu finden haben, um auf den daraus resultierenden Ergebnissen eine neuerliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin vornehmen zu können. Auch wird sich das Bundesasylamt mit der tatsächlichen Lebens-, und Gefahrensituation für Christen in Nigeria auseinanderzusetzen und auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin anzuwenden haben. Denn nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich abschließend zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin aus in der GFK genannten Gründen verfolgt wird.

Insbesondere was die innerstaatliche Fluchtalternative betrifft, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Aktualität der Länderinformationen nicht möglich, die näheren persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Beschwerdeführerin in einen anderen Landesteil, vorzugsweise in den christlich dominierten Süden des Landes, ausreichend zu erheben.

Hiezu erscheint es notwendig, neben Feststellungen zur gegenwärtig herrschenden Lage im Norden Nigerias, wo die Beschwerdeführerin abstammt bzw. ihr Vater mit ihren Kindern wohnhaft ist, und im christlich dominierten Süden Nigerias auch die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung bemängelte tatsächliche, konkrete Situation für die Beschwerdeführerin zu untersuchen. Es ist nicht möglich, über den Asylantrag der Rechtsmittelwerberin zu entscheiden, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen darüber getroffen werden, wie sich ihre persönliche Situation darstellt (bspw. Ausbildungsstand, Berufserfahrung und Berufschancen, Wohnsituation, Unterstützungsmöglichkeiten, soziales Auffangnetz) und mit welchen möglichen Schwierigkeiten - vor allem als möglicherweise alleinstehende und verwitwete Frau - sie im Falle einer Übersiedlung in einen anderen Landesteil Nigerias konfrontiert wäre. Diesbezüglich wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass den Feststellungen ein eindeutiges Bild der Situation alleinstehender Frauen in Nigeria innewohnt, um die diesbezüglichen Kritikpunkte des Verfassungsgerichtshofes aus dem Weg zu räumen (vgl.: Aus den Länderfeststellungen in der angefochtenen Entscheidung geht zwar hervor, dass es für alleinstehende Frauen möglich ist, in Nigeria ihren Lebensunterhalt zu verdienen, aber auch, dass die Übersiedlung in eine der Großstädte Nigerias zu "wirtschaftlichen und sozialen Problemen" führt. Darüber hinaus seien alleinstehende Frauen besonderer Diskriminierung ausgesetzt und insbesondere Witwen "haben einen schweren Stand in der nigerianischen Gesellschaft".). Die Rückkehrsituation wird in diesem Zusammenhang erneut zu beleuchten und dem Bescheid zugrunde zu legen sein.Hiezu erscheint es notwendig, neben Feststellungen zur gegenwärtig herrschenden Lage im Norden Nigerias, wo die Beschwerdeführerin abstammt bzw. ihr Vater mit ihren Kindern wohnhaft ist, und im christlich dominierten Süden Nigerias auch die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung bemängelte tatsächliche, konkrete Situation für die Beschwerdeführerin zu untersuchen. Es ist nicht möglich, über den Asylantrag der Rechtsmittelwerberin zu entscheiden, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen darüber getroffen werden, wie sich ihre persönliche Situation darstellt (bspw. Ausbildungsstand, Berufserfahrung und Berufschancen, Wohnsituation, Unterstützungsmöglichkeiten, soziales Auffangnetz) und mit welchen möglichen Schwierigkeiten - vor allem als möglicherweise alleinstehende und verwitwete Frau - sie im Falle einer Übersiedlung in einen anderen Landesteil Nigerias konfrontiert wäre. Diesbezüglich wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass den Feststellungen ein eindeutiges Bild der Situation alleinstehender Frauen in Nigeria innewohnt, um die diesbezüglichen Kritikpunkte des Verfassungsgerichtshofes aus dem Weg zu räumen vergleiche, Aus den Länderfeststellungen in der angefochtenen Entscheidung geht zwar hervor, dass es für alleinstehende Frauen möglich ist, in Nigeria ihren Lebensunterhalt zu verdienen, aber auch, dass die Übersiedlung in eine der Großstädte Nigerias zu "wirtschaftlichen und sozialen Problemen" führt. Darüber hinaus seien alleinstehende Frauen besonderer Diskriminierung ausgesetzt und insbesondere Witwen "haben einen schweren Stand in der nigerianischen Gesellschaft".). Die Rückkehrsituation wird in diesem Zusammenhang erneut zu beleuchten und dem Bescheid zugrunde zu legen sein.

Auch wenn die Beschwerdeführerin bislang keine gesundheitlichen Beschwerden belegen konnte, die eine Art. 3 EMRK relevante Gravität erreichen würden, wird das Bundesasylamt der Vollständigkeit halber Feststellungen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand, mitunter unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen, zu tätigen haben.Auch wenn die Beschwerdeführerin bislang keine gesundheitlichen Beschwerden belegen konnte, die eine Artikel 3, EMRK relevante Gravität erreichen würden, wird das Bundesasylamt der Vollständigkeit halber Feststellungen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand, mitunter unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen, zu tätigen haben.

Da sich die Antragstellerin nunmehr seit etwas mehr als sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und seit ihrer letzten Befragung beinahe fünf Jahre vergangen sind (Einvernahme vom 19.02.2008), wird im Hinblick auf Spruchpunkt III. darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige und eingehende Prüfung eines möglicherweise in Österreich entstandenen Rechts auf Familien- bzw. Privatleben der Genannten im Sinne des Art. 8 EMRK in Form entsprechender Ermittlungen und Befragungen stattzufinden haben wird. Dazu sei am Rande auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).Da sich die Antragstellerin nunmehr seit etwas mehr als sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und seit ihrer letzten Befragung beinahe fünf Jahre vergangen sind (Einvernahme vom 19.02.2008), wird im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige und eingehende Prüfung eines möglicherweise in Österreich entstandenen Rechts auf Familien- bzw. Privatleben der Genannten im Sinne des Artikel 8, EMRK in Form entsprechender Ermittlungen und Befragungen stattzufinden haben wird. Dazu sei am Rande auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).

Zusammengefasst hat das Bundeasylamt bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Hintergrund der derzeitigen Geschehnisse im Heimatland der Antragstellerin ihre vorgebrachten Fluchtgründe neu zu beurteilen und sich ein ausreichendes Bild über die Rückkehrsituation (mit Einbezug ihres Gesundheitszustandes) zu machen. Danach werden allfällige in Österreich gesetzte Integrationstatbestände und familiäre Anknüpfungspunkte zu prüfen sein.

II.9. Zusammengefasst liegt - wie oben dargelegt - ein mangelhafter Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage vor, weshalb eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung iS einer Befragung der Beschwerdeführerin selbst unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).römisch zwei.9. Zusammengefasst liegt - wie oben dargelegt - ein mangelhafter Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage vor, weshalb eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung iS einer Befragung der Beschwerdeführerin selbst unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

II.10. Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.römisch zwei.10. Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66 A, b, s, 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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