TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/25 D1 402515-2/2011

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Veröffentlicht am 25.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D1 402515-2/2011/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 08 00.708-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2010, 22.02.2011 und 04.09.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 08 00.708-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2010, 22.02.2011 und 04.09.2012 zu Recht erkannt:

Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zl. D1 402515-1/2008/13E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), von Amts wegen wieder aufgenommen.Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zl. D1 402515-1/2008/13E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), von Amts wegen wieder aufgenommen.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer brachte am 17.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Im Zuge der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, seinen Herkunftsstaat Weißrussland vor zwei Tagen verlassen zu haben, da er dort "keine Ruhe" gehabt habe. Im Jahre 1999 sei er zum Islam konvertiert. Er habe einige Ladungen von der Polizei in XXXX erhalten, deren Grund er jedoch nicht kenne und denen er auch nicht Folge geleistet habe. Seine Mutter sei vom KGB befragt worden. Seine Frau sei bereits vor ihm geflüchtet, da das Geld nicht für sie beide gereicht habe.Im Zuge der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, seinen Herkunftsstaat Weißrussland vor zwei Tagen verlassen zu haben, da er dort "keine Ruhe" gehabt habe. Im Jahre 1999 sei er zum Islam konvertiert. Er habe einige Ladungen von der Polizei in römisch 40 erhalten, deren Grund er jedoch nicht kenne und denen er auch nicht Folge geleistet habe. Seine Mutter sei vom KGB befragt worden. Seine Frau sei bereits vor ihm geflüchtet, da das Geld nicht für sie beide gereicht habe.

2. Am 24.01.2008 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst vor, dass er im Oktober 2005 vom weißrussischen Geheimdienst in XXXX verhört worden sei, wobei man ihn befragt habe, warum er zum muslimischen Glauben konvertiert sei. Später sei er dann zwangsweise, aber mit Einverständnis seiner Mutter, in eine Klinik für psychische Krankheiten gebracht worden und dort 21 Tage lang untergebracht gewesen. Da er seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Automobilen verdient habe, sei er öfters mit Personen aus Tschetschenien in Kontakt gekommen, die Fahrzeuge bei ihm gekauft hätten. Im Jänner 2007 sei eine Anti-Terror-Spezialabteilung des Innenministeriums bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe einen Tschetschenen festgenommen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass "Kontakte mit Tschetschenen in Weißrussland unerwünscht sind". Etwa einen Monat später, als er gerade wieder Autos an Tschetschenen verkauft hätte, sei er von der sogenannten sechsten Abteilung angehalten worden und habe man ihm sein Auto weggenommen. Im Monat darauf sei in seine Wohnung eingebrochen worden, wobei jedoch bis auf islamische Literatur nichts gestohlen worden sei. Eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden sei nicht entgegengenommen worden. Er sei dann nach Inguschetien gereist, "da es dort viele Moslems gibt". Am 11.07.2007 habe er eine Ladung der dortigen Staatsanwaltschaft erhalten und sei noch am selben Tag festgenommen und in der Folge auch misshandelt worden. Nach neun Tagen Haft habe er sich die Hand aufgeschnitten, da er schauen habe wollen, "wie die Menschen reagieren". Er sei dann mit der Aufforderung, dass er die Behörden "über tschetschenische Gruppen informieren" solle, freigelassen worden und sogleich nach Weißrussland zurückgekehrt. Im September habe er dann die Entscheidung getroffen, dass seine Frau nach Österreich flüchten solle.2. Am 24.01.2008 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst vor, dass er im Oktober 2005 vom weißrussischen Geheimdienst in römisch 40 verhört worden sei, wobei man ihn befragt habe, warum er zum muslimischen Glauben konvertiert sei. Später sei er dann zwangsweise, aber mit Einverständnis seiner Mutter, in eine Klinik für psychische Krankheiten gebracht worden und dort 21 Tage lang untergebracht gewesen. Da er seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Automobilen verdient habe, sei er öfters mit Personen aus Tschetschenien in Kontakt gekommen, die Fahrzeuge bei ihm gekauft hätten. Im Jänner 2007 sei eine Anti-Terror-Spezialabteilung des Innenministeriums bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe einen Tschetschenen festgenommen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass "Kontakte mit Tschetschenen in Weißrussland unerwünscht sind". Etwa einen Monat später, als er gerade wieder Autos an Tschetschenen verkauft hätte, sei er von der sogenannten sechsten Abteilung angehalten worden und habe man ihm sein Auto weggenommen. Im Monat darauf sei in seine Wohnung eingebrochen worden, wobei jedoch bis auf islamische Literatur nichts gestohlen worden sei. Eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden sei nicht entgegengenommen worden. Er sei dann nach Inguschetien gereist, "da es dort viele Moslems gibt". Am 11.07.2007 habe er eine Ladung der dortigen Staatsanwaltschaft erhalten und sei noch am selben Tag festgenommen und in der Folge auch misshandelt worden. Nach neun Tagen Haft habe er sich die Hand aufgeschnitten, da er schauen habe wollen, "wie die Menschen reagieren". Er sei dann mit der Aufforderung, dass er die Behörden "über tschetschenische Gruppen informieren" solle, freigelassen worden und sogleich nach Weißrussland zurückgekehrt. Im September habe er dann die Entscheidung getroffen, dass seine Frau nach Österreich flüchten solle.

3. Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG 2005) wurde der Beschwerdeführer am 09.04.2008 durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, hinsichtlich seiner für die Antragstellung auf internationalen Schutz maßgeblichen Motive abermals niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, seit September 2005 gemeinsam mit seiner Frau in der weißrussischen Stadt XXXX gelebt zu haben, die sie aber im April 2007 in Richtung Inguschetien verlassen hätten, da die Lage für sie in Weißrussland zu diesem Zeitpunkt unerträglich geworden sei. In Inguschetien sei er am 07.07.2007 nach vorangegangener Ladung durch die Staatsanwaltschaft festgenommen worden, da er verdächtigt worden sei, an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Er habe sich bis 20.07.2007 in Haft befunden und sei erst freigelassen worden, nachdem er ein Dokument unterschrieben hätte, wodurch er sich zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet habe. Während seiner Haft sei er geschlagen worden und habe sich auch selbst mit einem Glassplitter am Unterarm verletzt. Nach seiner Entlassung habe er sich noch ein paar Tage an seiner Wohnadresse in Inguschetien aufgehalten und sich dann von einem Freund mit dem Auto nach Moskau bringen lassen, von wo er per Bahn nach XXXX zu seiner Mutter gefahren sei. Anfang August 2007 sei er dann zu seiner Frau nach3. Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51, AsylG 2005) wurde der Beschwerdeführer am 09.04.2008 durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, hinsichtlich seiner für die Antragstellung auf internationalen Schutz maßgeblichen Motive abermals niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, seit September 2005 gemeinsam mit seiner Frau in der weißrussischen Stadt römisch 40 gelebt zu haben, die sie aber im April 2007 in Richtung Inguschetien verlassen hätten, da die Lage für sie in Weißrussland zu diesem Zeitpunkt unerträglich geworden sei. In Inguschetien sei er am 07.07.2007 nach vorangegangener Ladung durch die Staatsanwaltschaft festgenommen worden, da er verdächtigt worden sei, an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Er habe sich bis 20.07.2007 in Haft befunden und sei erst freigelassen worden, nachdem er ein Dokument unterschrieben hätte, wodurch er sich zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet habe. Während seiner Haft sei er geschlagen worden und habe sich auch selbst mit einem Glassplitter am Unterarm verletzt. Nach seiner Entlassung habe er sich noch ein paar Tage an seiner Wohnadresse in Inguschetien aufgehalten und sich dann von einem Freund mit dem Auto nach Moskau bringen lassen, von wo er per Bahn nach römisch 40 zu seiner Mutter gefahren sei. Anfang August 2007 sei er dann zu seiner Frau nach

XXXX gefahren und habe diese in der Nacht auf den 07.09.2007 "weggeschickt".römisch 40 gefahren und habe diese in der Nacht auf den 07.09.2007 "weggeschickt".

4. Am 21.05.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er, nach den Gründen befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, an, im Oktober 2005 eine Ladung zum KGB in XXXX erhalten zu haben, da er in dieser Stadt offiziell gemeldet gewesen sei. Man habe sich mit ihm über seine Lebenseinstellung und sein Weltbild unterhalten und sei er dann nach einer etwa zweistündigen Unterhaltung in das psychiatrische Krankenhaus der Stadt gebracht worden. Dort habe er sich genau 21 Tage lang befunden und sei mit Einverständnis seiner Mutter "therapiert" worden, indem man ihm laufend verschiedene Injektionen gesetzt habe. Ende Oktober 2005 sei er aus der Klinik entlassen worden und nach XXXX zu seiner Frau gefahren, wo er "normal weiter gelebt" habe. Der nächste Vorfall hätte sich dann erst am 05.01.2007 ereignet, als gerade drei Tschetschenen bei ihnen zuhause gewesen seien, mit denen er gebetet habe. Gegen 14.00 Uhr habe es an der Tür geläutet und maskierte Männer seien in die Wohnung eingedrungen und hätten seine Gäste und ihn verhaftet und zur Miliz XXXX gebracht. Man habe ihn die Nacht über in einer Zelle festgehalten und am nächsten Tag einvernommen. Dabei sei ihm erklärt worden, dass es ihm streng untersagt sei, Kontakte zu Personen zu unterhalten, "mit denen Russland im Krieg steht". Danach habe er dem Behördenleiter 500 Dollar gegeben und nach Hause gehen dürfen. Am 24.02.2007 habe er aber wieder Personen aus dem Nordkaukasus mit seinem Auto abgeholt, da sich diese für seine Fahrzeuge interessiert hätten. 30 Kilometer vor XXXX seien sie dann festgenommen und etwa zwölf Stunden lang angehalten worden. In dieser Zeit habe man sein Auto auseinandergenommen, da man angeblich auf der Suche nach illegalen Waffen gewesen sei. Das Auto habe er in der Folge nicht mehr zurückbekommen und auch keine Bestätigung darüber erhalten, dass dieses konfisziert worden sei. Am 06.03.2007 sei dann in seine Wohnung eingebrochen worden, wobei aber nur islamische Schriften und einige DVDs mitgenommen worden seien, sodass er annehme, dass es sich um eine illegale Hausdurchsuchung gehandelt habe. Seine Frau habe in der Folge zwar die Miliz verständigt, der betreffende Beamte hätte aber nur gemeint, dass sie froh sein sollten, dass ihnen nichts passiert sei und ihn - seiner Frau gegenüber - als Verräter bezeichnet. Seine Gattin und er hätten dann den Entschluss gefasst, Weißrussland zu verlassen und seien am 22.04.2007 nach Inguschetien gefahren. An die Adresse der Großmutter seiner Frau, wo er danach offiziell gemeldet gewesen sei, kämen bis zum heutigen Tag Ladungen der Polizei.4. Am 21.05.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er, nach den Gründen befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, an, im Oktober 2005 eine Ladung zum KGB in römisch 40 erhalten zu haben, da er in dieser Stadt offiziell gemeldet gewesen sei. Man habe sich mit ihm über seine Lebenseinstellung und sein Weltbild unterhalten und sei er dann nach einer etwa zweistündigen Unterhaltung in das psychiatrische Krankenhaus der Stadt gebracht worden. Dort habe er sich genau 21 Tage lang befunden und sei mit Einverständnis seiner Mutter "therapiert" worden, indem man ihm laufend verschiedene Injektionen gesetzt habe. Ende Oktober 2005 sei er aus der Klinik entlassen worden und nach römisch 40 zu seiner Frau gefahren, wo er "normal weiter gelebt" habe. Der nächste Vorfall hätte sich dann erst am 05.01.2007 ereignet, als gerade drei Tschetschenen bei ihnen zuhause gewesen seien, mit denen er gebetet habe. Gegen 14.00 Uhr habe es an der Tür geläutet und maskierte Männer seien in die Wohnung eingedrungen und hätten seine Gäste und ihn verhaftet und zur Miliz römisch 40 gebracht. Man habe ihn die Nacht über in einer Zelle festgehalten und am nächsten Tag einvernommen. Dabei sei ihm erklärt worden, dass es ihm streng untersagt sei, Kontakte zu Personen zu unterhalten, "mit denen Russland im Krieg steht". Danach habe er dem Behördenleiter 500 Dollar gegeben und nach Hause gehen dürfen. Am 24.02.2007 habe er aber wieder Personen aus dem Nordkaukasus mit seinem Auto abgeholt, da sich diese für seine Fahrzeuge interessiert hätten. 30 Kilometer vor römisch 40 seien sie dann festgenommen und etwa zwölf Stunden lang angehalten worden. In dieser Zeit habe man sein Auto auseinandergenommen, da man angeblich auf der Suche nach illegalen Waffen gewesen sei. Das Auto habe er in der Folge nicht mehr zurückbekommen und auch keine Bestätigung darüber erhalten, dass dieses konfisziert worden sei. Am 06.03.2007 sei dann in seine Wohnung eingebrochen worden, wobei aber nur islamische Schriften und einige DVDs mitgenommen worden seien, sodass er annehme, dass es sich um eine illegale Hausdurchsuchung gehandelt habe. Seine Frau habe in der Folge zwar die Miliz verständigt, der betreffende Beamte hätte aber nur gemeint, dass sie froh sein sollten, dass ihnen nichts passiert sei und ihn - seiner Frau gegenüber - als Verräter bezeichnet. Seine Gattin und er hätten dann den Entschluss gefasst, Weißrussland zu verlassen und seien am 22.04.2007 nach Inguschetien gefahren. An die Adresse der Großmutter seiner Frau, wo er danach offiziell gemeldet gewesen sei, kämen bis zum heutigen Tag Ladungen der Polizei.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 08 00.708-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 17.01.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 08 00.708-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 17.01.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.

Dabei befand die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers für grundsätzlich glaubwürdig und legte es der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Lediglich der Umstand, dass es sich beim Einbruch in seine Wohnung tatsächlich um eine Hausdurchsuchung der Miliz gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar, da sich die Sicherheitsbehörden bei tatsächlichem Interesse einen Durchsuchungsbefehl besorgt hätten, um "legal" in die Wohnung zu gelangen. Sowohl das behauptete "Verhör" im Oktober 2005 als auch die Festnahme im Februar 2007 seien lediglich behördliche Ermittlungen gewesen, die der Beweissicherung gedient hätten und hätten diese als solche keinen pönalen Charakter. Auch die Einlieferung in die Klinik für psychisch kranke Personen stelle keine Verfolgungshandlung dar, da diese offensichtlich medizinisch notwendig gewesen und mit Einverständnis seiner Mutter erfolgt sei. Zudem könne weiters weder aus den kurzfristigen Anhaltungen/Festnahmen, bei denen es zu keinen Übergriffen gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, noch aus den polizeilichen Ladungen, die dieser nicht befolgt habe und deren Grund er daher auch nicht nennen habe können, eine Verfolgungsabsicht aus den in der GFK genannten Gründen gefolgert werden.

6. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 23.10.2008 zugestellten Bescheid wurde am 05.11.2008 fristgerecht eine Beschwerde erhoben.

7. Am 01.06.2010 und 22.02.2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden den beschwerdeführenden Parteien nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zur Kenntnis gebracht.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zl. D1 402515-1/2008/13E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zl. D1 402515-1/2008/13E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Republik Weißrussland und führe den im Spruch genannten Namen. Er befinde sich seit der Einbringung seines Antrags auf internationalen Schutz Mitte Jänner 2008 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet, wobei sich seine Ehefrau (D1 402534) bereits seit September 2007 in Österreich aufhalte. Inzwischen seien in Österreich zwei gemeinsame Kinder (D1 407656 und D1 416210) geboren. Er sei im Jahr 1999 zum Islam konvertiert. Durch seinen häufigen geschäftlichen aber auch privaten Kontakt mit Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe habe sich im Laufe der folgenden Jahre die Beschäftigung mit seinem Glauben intensiviert und sei dieser dadurch auch immer mehr in das Blickfeld der weißrussischen Sicherheitsbehörden geraten. Im Oktober 2005 sei er gegen seinen Willen in eine psychiatrische Krankenheilanstalt zwangseingewiesen, medikamentös behandelt und in weiterer Folge mehrmals festgenommen sowie befragt worden. Bei einem Einbruch in seine Wohnung im März 2007 seien keine Wertgegenstände, sondern lediglich Bücher sowie Datenträger mit Glaubensinhalten gestohlen worden. Im April 2007 habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau seinen Lebensmittelpunkt in die russische Teilrepublik Inguschetien verlegt, wobei er aber auch dort binnen weniger Monate von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und aufgrund seiner Kontakte mit Tschetschenen wegen Terrorverdachts inhaftiert worden sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer nur unter der Bedingung, mit den Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten, freigelassen worden, woraufhin dieser zurück nach Weißrussland und kurz darauf nach Österreich geflüchtet sei. Im Falle einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin Verfolgung aus asylrelevanten Motiven (hier: Verdachtslage aufgrund seiner religiösen Einstellung in terroristische Aktivitäten eingebunden zu sein) drohen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.04.2011 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

9. Das Bundesasylamt legte mit Schriftsatz vom 29.09.2011 unter dem Titel "Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens" dem Asylgerichtshof neuerlich die Asylakten des Beschwerdeführers unter Anschluss eines Berichtes der Polizeiinspektion Faak am See vom 19.09.2011 vor. Im Bericht der Polizeiinspektion Faak am See wird der begründete Verdacht geäußert, der asylberechtigte weißrussische Staatsbürger (und nunmehrige Beschwerdeführer) habe noch vor Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes und Ausstellung des österreichischen Konventionsreisepasses Dokumente in Form eines Heimreisezertifikates sowie eines Reisepasses des Heimatstaates erworben und diese Dokumente auch für Einreisen in seinen Heimatstaat verwendet.

10. Am 04.09.2012 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer zu dem im Bericht der Polizeiinspektion Faak am See angeführten Sachverhalt ausführlich befragt wurde. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.

11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 wurde der Beschwerdeführer um ausdrückliche Zustimmung zur Auskunftserteilung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) hinsichtlich der Gründe, die zur Erteilung des polnischen Sichtvermerkes geltend gemacht wurden sowie um Zustimmung zur Übermittlung einer Kopie des polnischen Visumantrages, aufgefordert.11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 wurde der Beschwerdeführer um ausdrückliche Zustimmung zur Auskunftserteilung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) hinsichtlich der Gründe, die zur Erteilung des polnischen Sichtvermerkes geltend gemacht wurden sowie um Zustimmung zur Übermittlung einer Kopie des polnischen Visumantrages, aufgefordert.

12. Mit Schreiben vom 10.01.2013 übermittelte der Asylgerichtshof das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Weißrussland sowie zum (vorläufigen) Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in seinem Herkunftsland aufhältig war und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der amtswegigen Wiederaufnahme erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der amtswegigen Wiederaufnahme erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undDem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zl. D1 402515-1/2008/13E, mit welchem das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde am 23.04.2011 durch Hinterlegung zugestellt und damit erlassen. Der Asylgerichtshof ist daher auch für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zuständig.

Ein "Erschleichen" eines Bescheides (hier: Erkenntnis des Asylgerichtshofes) liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsvermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen eines Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. z.B. VwGH 09.03.1983, 83/01/0002 und 19.02.1986, 84/09/0216). Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlagen (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 13.12.2005, 2003/01/0184; 10.09.2003, 2003/18/0062; 26.05.2003, 2001/12/0115; 06.09.2001, 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 12 ff. zitierte Rechtsprechung).Ein "Erschleichen" eines Bescheides (hier: Erkenntnis des Asylgerichtshofes) liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsvermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen eines Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche z.B. VwGH 09.03.1983, 83/01/0002 und 19.02.1986, 84/09/0216). Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlagen (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 13.12.2005, 2003/01/0184; 10.09.2003, 2003/18/0062; 26.05.2003, 2001/12/0115; 06.09.2001, 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 12 ff. zitierte Rechtsprechung).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071; 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat]; 13.11.1986, 86/08/0163; 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071; 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat]; 13.11.1986, 86/08/0163; 17.11.1995, 93/08/0114).

Im hier zu beurteilenden Fall wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2010 und 22.02.2011 in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes für glaubwürdig erachtet und dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Durch den Bericht der Polizeiinspektion Faak am See vom 19.09.2011 hat sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens mit einem von der weißrussischen Botschaft in der Slowakei ausgestellten Heimreisezertifikat in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, sich dort aufgehalten hat und im Zuge einer Identitätsfeststellung bzw. im Rahmen einer Grenzkontrolle mit einem weißrussischen Reisepass legitimierte. Dabei war er auch im Besitz von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, welche von der litauischen sowie der polnischen Botschaft in Weißrussland ausgestellt wurden.

Im gegenständlichen Fall steht für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes - unter Berücksichtigung des Berichtes der Polizeiinspektion Faak am See vom 19.09.2011 sowie nach Durchführung einer Verhandlung am 04.09.2012 - fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof objektiv unrichtige Angaben zu seiner individuellen Verfolgung in Weißrussland wider besseres Wissens in der Absicht tätigte, daraus einen Vorteil zu erlangen. Diese Angaben waren von wesentlicher Bedeutung, da der Beschwerdeführer durch diese eine individuelle Verfolgung seiner Person konstruierte, und stehen in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, da die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere aufgrund dieser individuellen Verfolgungsbehauptung sowie dem Verschweigen des wesentlichen Umstandes, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfolgte. Das objektiv unrichtige Vorbringen indiziert in Zusammenschau mit dem Verschweigen wesentlicher Umstände die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers.

Da der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und eine nähere Überprüfung der Angaben zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich war, liegt eine "Erschleichung" iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor.Da der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und eine nähere Überprüfung der Angaben zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich war, liegt eine "Erschleichung" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor.

Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zl. D1 402515-1/2008/13E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher von Amts wegen wieder aufgenommen.

III. Der Asylgerichtshof hat in der Sache erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat in der Sache erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Inhaltes des Beschwerdeschriftsatzes, des Berichtes der Polizeiinspektion Faak am See, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und der in diesem Verfahren gesichteten Beweismittel sowie der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Weißrussland wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Weißrussland, trägt den im Spruch angeführten Namen und beantragte am 18.01.2008 internationalen Schutz in Österreich. Er ist der Ehegatte der XXXX (D1 402534) sowie der Vater von XXXX (D1 407656) und XXXX (D1 416210).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Weißrussland, trägt den im Spruch angeführten Namen und beantragte am 18.01.2008 internationalen Schutz in Österreich. Er ist der Ehegatte der römisch 40 (D1 402534) sowie der Vater von römisch 40 (D1 407656) und römisch 40 (D1 416210).

Am 28.02.2011 um 18.47 Uhr ist der Beschwerdeführer über die Grenzkontrollstelle XXXX (Polen) nach Weißrussland ausgereist. Im Zuge der grenzpolizeilichen Ausreisekontrollen legitimierte er sich gegenüber dem kontrollierenden polnischen Grenzwachebeamten mit einem von der weißrussischen Botschaft in der Slowakei ausgestellten Heimreisezertifikat XXXX. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2011 um 16.04 Uhr in der XXXX (Polen), kontrolliert und legitimierte sich im Zuge der Identitätsfeststellung mit einem weißrussischen Reisepass XXXX, in welchem das von der litauischen Botschaft in Weißrussland ausgestellte Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt XXXX, gültig vom XXXX, angebracht war.Am 28.02.2011 um 18.47 Uhr ist der Beschwerdeführer über die Grenzkontrollstelle römisch 40 (Polen) nach Weißrussland ausgereist. Im Zuge der grenzpolizeilichen Ausreisekontrollen legitimierte er sich gegenüber dem kontrollierenden polnischen Grenzwachebeamten mit einem von der weißrussischen Botschaft in der Slowakei ausgestellten Heimreisezertifikat römisch 40 . Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2011 um 16.04 Uhr in der römisch 40 (Polen), kontrolliert und legitimierte sich im Zuge der Identitätsfeststellung mit einem weißrussischen Reisepass römisch 40 , in welchem das von der litauischen Botschaft in Weißrussland ausgestellte Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt römisch 40 , gültig vom römisch 40 , angebracht war.

Am 23.04.2011 um 02.03 Uhr ist der Beschwerdeführer als Fahrgast im Reisezug 11018 aus Weißrussland kommend über die Grenzkontrollstelle XXXX nach Polen eingereist. Dabei legitimierte er sich ebenfalls mit seinem weißrussischen Reisepass XXXX und war im Besitz eines von der polnischen Botschaft in Minsk ausgestellten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt XXXX, gültig XXXX.Am 23.04.2011 um 02.03 Uhr ist der Beschwerdeführer als Fahrgast im Reisezug 11018 aus Weißrussland kommend über die Grenzkontrollstelle römisch 40 nach Polen eingereist. Dabei legitimierte er sich ebenfalls mit seinem weißrussischen Reisepass römisch 40 und war im Besitz eines von der polnischen Botschaft in Minsk ausgestellten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt römisch 40 , gültig römisch 40 .

Mit dem am 23.04.2011 (durch Hinterlegung am XXXX) rechtswirksam zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zl. D1 402515-1/2008/13E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ebenso wurde der Ehegattin und den minderjährigen Kindern mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit dem am 23.04.2011 (durch Hinterlegung am römisch 40 ) rechtswirksam zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zl. D1 402515-1/2008/13E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ebenso wurde der Ehegattin und den minderjährigen Kindern mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.05.2011 gegen

18.30 Uhr im Ortsgebiet von XXXX (Polen) von österreichischen Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes des Frontex Focal Point XXXX angehalten und kontrolliert. Ebenso wurde er am 05.06.2011 um 05.59 Uhr im Gemeindegebiet XXXX (Polen), von polnischen Grenzwachebeamten angehalten und kontrolliert.18.30 Uhr im Ortsgebiet von römisch 40 (Polen) von österreichischen Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes des Frontex Focal Point römisch 40 angehalten und kontrolliert. Ebenso wurde er am 05.06.2011 um 05.59 Uhr im Gemeindegebiet römisch 40 (Polen), von polnischen Grenzwachebeamten angehalten und kontrolliert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen.

Der bislang unbescholtene Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt im Wesentlichen von staatlichen Sozialleistungen. Die Dauer seines bisherigen Aufenthalts berücksichtigend verfügt der Beschwerdeführer im Vergleich mit anderen Asylwerbern über unterdurchschnittliche Deutschkenntnisse. Er ist in keinen heimischen Vereinen oder Organisationen aktiv tätig und hat keinen nennenswerten österreichischen Freundes- oder Bekanntenkreis.

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Weißrussland werden folgende Feststellungen getroffen:

Innenpolitik

Der bisherige Amtsinhaber Lukaschenko war am 19. Dezember 2010 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt worden. Er hatte die Abstimmung nach offiziellen Angaben mit knapp 80% haushoch gewonnen. Die Opposition und tausende Demonstranten warfen ihm allerdings Wahlbetrug vor. Auch international stieß die Abstimmung auf Kritik. Nur Stunden nach der Wahl wurden fast alle Gegenkandidaten Lukaschenkos und Hunderte Oppositionelle festgenommen. Zum neuen Ministerpräsidenten hat Lukaschenko seinen langjährigen Verbündeten Michail Mjasnikowitsch ernannt.

(DiePresse.com: Weißrussland: Neuer Regierungschef ernannt, 28.12.2010;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/621689/Weissrussland_Neuer-Regierungschef-ernannt)

Weißrusslands Regierung hat den schwedischen Botschafter wegen seiner Kontakte zu Oppositionellen ausgewiesen. Auslöser dafür war möglicherweise auch eine Aktion einer schwedischen Werbefirma, die jüngst mit einer Aktion für Aufsehen gesorgt hatte, als diese von einem Kleinflugzeug Teddybären mit kleinen Fallschirmen über Weißrussland abwerfen ließ, die Protestlosungen beispielsweise zur Lage der Menschenrechte in der ehemaligen Sowjetrepublik trugen. Mit dieser Invasion der Teddybären sollte die oppositionelle Nachrichtenwebseite Charter97 unterstützt werden. Wegen des Vorfalls wurden zwei Menschen inhaftiert und der weißrussische Luftwaffenchef und der oberste Grenzhüter des Landes von Lukaschenko entlassen.

(derStandard.at: Weißrussland weist schwedischen Botschafter aus, 3.8.2012;

http://derstandard.at/1343743847595/Weissrussland-weist-schwedischen-Botschafter-aus)

Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit großer Häufigkeit (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und kann nicht als eigenständiges Machtzentrum angesehen werden. Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Die Europäische Union hat gegen Weißrusslands Präsident Alexander Lukaschenko und weitere 157 Vertreter seiner Staatsführung Einreiseverbote erlassen. Die Außenminister der EU-Staaten beschlossen in Brüssel zudem, die Konten der weißrussischen Regierungsvertreter einzufrieren. Weißrussische Menschenrechtler kritisierten neue harte Maßnahmen gegen zwei Oppositionelle. Die Europäische Union reagierte mit ihren Entscheidungen auf die anhaltende Unterdrückung der Opposition in Weißrussland. Gegen 41 weitere Mitglieder der weißrussischen Führung bestehen zudem Sanktionen aus der Vergangenheit weiter.

(DiePresse.com: EU-Sanktionen gegen Lukaschenko und Co., 31.1.2011;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/630000/EUSanktionen-gegen-Lukaschenkound-Co)

Gewalttätige Ausschreitungen der Ordnungskräfte am Wahlabend des 19.12.2010 gegen Demonstranten und die zwischenzeitliche Festnahme von über 700 Personen leiteten eine Repressionswelle gegen Opposition, unabhängige Medien und Zivilgesellschaft ein. Derzeit gibt es immer noch politische Gefangene. Die EU fordert weiterhin ihre Freilassung und Rehabilitierung. (Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html)

Russland fängt seinen westlichen Nachbarn und Pufferstaat zur EU finanziell auf und stützt ihn mit Milliardengeldern. Gleichzeitig wird damit das politische Überleben des weißrussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko gesichert. Lukaschenko jedoch hat sich damit noch weiter in die Abhängigkeit Moskaus manövriert. Seit der brutalen Niederschlagung der Proteste gegen die Wahlfälschungen im Dezember 2010 ist das Verhältnis mit dem Westen abgekühlt. Seither aber ist auch die Wirtschaft an den Rand des Abgrundes geraten. Der IWF erwartet für das Jahr 2011 ganze 65,3 Prozent Inflation.

(DiePresse.com: Energiewirtschaft: Moskau fängt Weißrussland auf, 27.11.2011;

http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/712135/Energiewirtschaft_Moskaufaengt-Weissrussland-auf)

Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist. Die Arbeit der Opposition, die bis zu den Präsidentschaftswahlen 2010 nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken konnte, wurde durch die Verhaftungswellen seit dem 19. Dezember 2010 weitgehend lahm gelegt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012)

Der autoritäre weißrussische Präsident Alexander Lukaschenko hat zwei prominente Oppositionelle vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Ex-Präsidentschaftskandidat Andrej Sannikow und der Oppositionelle Dmitri Bondarenko waren im Dezember 2010 nach Protesten gegen Lukaschenko verurteilt worden. Beide Männer kehrten am Sonntag zu ihren Familien zurück. Er werde seinen politischen Kampf fortsetzen, sagte der 58-jährige Sannikow nach Angaben der unabhängigen Agentur Belapan. Dutzende Menschen empfingen Sannikow in Minsk mit lautem Jubel und Rosen.

(derStandard.at: Lukaschenko lenkt im Streit um Oppositionelle ein, 15.4.2012;

http://derstandard.at/1334368975051/Lukaschenko-lenkt-im-Streit-um-Oppositionelle-ein)

Rechtsschutz

Die Verfassung gewährt die Unabhängigkeit der Justiz, doch die Regierung und Lukaschenko respektierte dies nicht in der Praxis. Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung waren in der Justiz weit verbreitet. Es gab Hinweise, dass Staatsanwälte und Gerichte Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen verurteilten und dass die Exekutive und örtliche Behörden das Ergebnis der Prozesse diktierten. Die Macht der Staatsanwälte war unverhältnismäßig, exzessiv und im Vergleich zu Verteidigern unausgewogen. Insbesondere Verteidigern von angeklagten Menschenrechtsaktivisten bzw. Oppositionspolitikern und dgl. wurde seitens des Justizministeriums Informationsverzerrung hinsichtlich der eingeleiteten Untersuchungen, ihres Gesundheitszustandes und der Zustände in den Haftanstalten vorgeworfen. Die Drohung des Verlusts der Rechtsanwaltslizenz wurde seitens der Behörde immer wieder vorgebracht.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186331#

wrapper)

Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die diesem nahe stehen, werden nicht praktiziert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012)

Nichtregierungsorganisationen

Die wenigen vorhandenen Menschenrechtsorganisationen, z.B. das belarussische "Helsinki- Komitee" und die NRO "Vjasna" werden z.T. massiv Behinderungen ausgesetzt und von staatlichen Behörden mit der Schließung bedroht. Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz stellt die Tätigkeit in nicht-registrierten Organisationen zwar unter Strafe, die Behörden machen jedoch bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden offiziell noch die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen/Organisationen. Faktisch unterliegen ehrenamtliche Mitarbeiter bei diesen Organisationen aber durchaus erheblichen Nachteilen, - so wurden beispielsweise Fälle von Entlassungen aus staatlichen Betrieben bekannt, die ganzoffensichtlich das ehrenamtliche Engagement bei Menschenrechtsorganisationen zum Hintergrund hatten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Trotz feindlicher Einstellung seitens der Behörden und grundsätzlich geringer Kooperation, gab es einige aktive nationale Nichtregierungsorganisationen. Drei davon, das weißrussische Helsinkikomitee, das Menschenrechtszentrum und ein Zentrum für rechtmäßige Umwandlung, blieben offiziell registriert. Eine weitere Anzahl von unterschiedlichen nichtregistrierten NGO's setzten ihre Aktivitäten, trotz zahlreicher Schikanierungen seitens offizieller Stellen, fort. Schikanen erfahren allerdings alle aktiven NGO's, wobei ständige Durchsuchungen von Büros und Drohungen bezüglich des Entzugs der Registrierung und ähnliches zum Standardrepertoire der staatlichen Repressionsmaßnahmen gehören. Es gibt eine bestehende Kommission über Menschenrechte im Unterhaus des Parlaments, allerdings war sie in ihrer Arbeit wenig effektiv.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Menschenrechte

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt. Weißrussland hat weiters u.a. auch den ¿Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert. Belarus ist weiterhin nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt. Weißrussland hat weiters u.a. auch den ¿Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert. Belarus ist weiterhin nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Am 17. Juni äußerte der UN-Menschenrechtsrat Besorgnis über die Lage in Belarus. Er verurteilte die Menschenrechtsverletzungen nach den Wahlen im Dezember 2010 und forderte die Regierung nachdrücklich auf, umfassend mit den UN-Menschenrechtsorganen zusammenzuarbeiten, internationale Beobachter zuzulassen und sie nicht in ihrer Arbeit zu behindern, festzunehmen oder auszuweisen. Die Beziehungen zur EU verschlechterten sich. Am 10. Oktober kündigte der Rat der Europäischen Union an, das Einreiseverbot für Personen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich waren, bis zum 31. Oktober 2012 zu verlängern. (Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012;

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/belarus?destination=suche%3Fwordsadvanced%3D%26country%3D72%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26fro m_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26searc

h2_x%3D41%26search2_y%3D12%26form_id)

Regierungsbehörden begingen weiterhin ernsthafte Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere nach den Dezemberprotesten 2010 wurden Büros von zahlreichen Menschenrechts-organisationen wiederholt von Sicherheitsbehörden durchsucht und Material beschlagnahmt. Es kam zu Fällen der Gewaltanwendung der Sicherheitsbehörden gegenüber Gefangenen und Demonstranten, willkürliche Verhaftungen aus politischen Gründen wurden vorgenommen. Auf internationalen Druck hin wurden mittlerweile wieder einige politische Gefangene frei gelassen oder wurden unter Hausarrest gestellt.

(Human Rights Watch: World Report 2012: Belarus, Jan. 2012; http://www.hrw.org/world-

report-2012/world-report-2012-belarus)

Presse- und Meinungsfreiheit

Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auf sie wird punktuell Druck ausgeübt (u.a. Computer- und Materialbeschlagnahmung, Redaktionsdurchsuchungen, wirtschaftliche Diskriminierung durch Nichtaufnahme ins staatliche Vertriebsnetz). Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen. Unabhängige Fernsehsender gibt es nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang möglich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden von der Regierung in der Praxis jedoch nicht respektiert. Öffentlich geäußerte Kritik an der Regierung führt zu Repressalien, politische Treffen werden durch Behörden gefilmt, andere Schikanen kommen vor. Öffentliche Kritik an der Regierung durch Angehörige von Medienunternehmen kann zu massivem staatlichem Eingreifen führen. Das Informationsministerium kann ohne gerichtliche Verfügung für Zeitungen und Zeitschriften ein dreimonatiges Erscheinungsverbot aussprechen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Opposition

Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Verschiedene administrative Auflagen stellen überdies eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Das allgegenwärtige Komitee für Staatssicherheit (KGB) betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen kann mit Strafen von bis zu drei Jahren Haft belegt werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Die Behörden behinderten und schikanierten regelmäßig Aktivitäten unabhängiger politischer Parteien und Aktivisten. Vielen Parteien wurde der legale Status verwehrt bzw. wird seitens der Regierung deren Recht sich zu organisieren, an Wahlen teilzunehmen oder Veranstaltungen abzuhalten immer wieder verwehrt. Regelmäßig kam es wegen Mindervergehen zu Verwarnungen von Parteien, wobei Suspendierungen bis zu sechs Monaten und nach der 2. Verwarnung sogar eine gänzliche Auflösung derselben drohten. Nur Oppositionsparteien die loyal zur Regierung stehen konnten uneingeschränkt aktiv sein.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Die Einschränkungen für öffentliche Versammlungen jeder Art wurden im Lauf des Jahres 2011 weiter verschärft. Am 3. Oktober billigte das Parlament Änderungen am Gesetz über öffentliche Versammlungen. Danach benötigt jede geplante öffentliche Zusammenkunft eine offizielle Genehmigung. Die Organisatoren müssen angeben, aus welchen Quellen die Mittel zur Finanzierung der Versammlung stammen, und sie dürfen erst dann für ihre Veranstaltung werben, wenn die offizielle Genehmigung vorliegt, das heißt mitunter erst fünf Tage vorher. Die Befugnisse der Polizeikräfte wurden ausgeweitet. Sie dürfen bei Versammlungen Audio- und Videoaufzeichnungen machen, die Zahl der Teilnehmer begrenzen und Leibesvisitationen durchführen. (Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012)

Korruption

Es gibt in der Gesetzgebung zahlreiche Bestimmungen gegen Korruption und einen verpflichtenden Antikorruptionsaktionsplan für alle Regierungseinrichtungen. Alle neuen Gesetze unterliegen einem sog. "kriminologischen Test" der Generalstaatsanwalt, wobei jedes Gesetz auf mögliche Bestechungstatbestände geprüft wird. Nichtsdestotrotz ist die Macht der Bürokraten wirtschaftliche Aktivitäten zu regulieren eine ergiebige Quelle an Möglichkeiten von Erpressung und Wucher. Korruption gibt es auch in staatlichen Bereichen, die grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stehen, wie dem Gesundheits- und Bildungssektor. Die Verfolgung von Korruption blieb selektiv und auf niedere Bürokraten beschränkt, insbesondere als die Justiz sich als willfähriges Organ der Exekutive präsentierte.

(Freedom House: Nations in Transit 2012, Belarus, 6.6.2012;

http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/belarus)

Obwohl amtliche Korruption ein Straftatbestand ist gab es weiterhin Berichte über Korruption im öffentlichen Dienst. Die Mehrheit solcher Fälle waren Annahme von Bestechungsgeldern, Betrug und Amtsmissbrauch. Das wahre Ausmaß an Korruption konnte aber durch die Abwesenheit einer unabhängigen Justiz, professioneller Gesetzesvollstreckung und einer unabhängigen Presse nicht beziffert werden. Es gab zwar Anklagen wegen Korruption, doch schienen viele davon selektiv und politisch motiviert gewesen zu sein. Versuche die Korruption in den Griff zu bekommen, endeten mit der Verhaftung eines führenden Staatsanwaltes.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Ein Gesetz, das Präsident Lukaschenko derzeit zur Unterschrift vorliegt, räumt dem KGB darüber hinaus ausnahmezustandsähnliche Rechte ein, wie z.B. das uneingeschränkte Betreten von Wohnungen und die Anwendung von Waffengewalt ohne anschließende Untersuchung von Todesfällen. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Im Gegenteil, das System der staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung wird aktiv unterstützt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politischen Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Abgesehen von der Polizei können auch der KGB, die Finanz und der präsidiale Sicherheitsdienst polizeiliche Funktionen ausführen. Der Präsident kann alle Sicherheitsorgane unter sein Kommando stellen. Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussischen Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach dem 19.12.2010 politische Häftlingen bzw. ihre Angehörigen vereinzelt über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet.

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. Im Jahr 2010 wurden 2 Personen hingerichtet, im Jahr 2011 bis einschließlich Oktober 2 weitere Menschen. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Todesurteile in der Regel durch höhere Instanzen bestätigt und dann auch vollstreckt werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Militär

Es gibt eine gesetzliche Wehrpflicht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes von 12 bis 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung (z.B. Hochschulstudium) des Wehrpflichtigen. Aufgrund des Bedarfs der Streitkräfte werden nicht alle gemusterten Personen auch zum Wehrdienst herangezogen. Der Anteil der vom Wehrdienst zurückgestellten jungen Männer ist zwischen zwei und drei Mal größer als der der tatsächlich Einberufenen.

Die Verweigerung des Wehrdienstes ist bis auf wenige Ausnahmen faktisch nicht möglich. In der breiten Öffentlichkeit wird der Dienst in den Streitkräften, bei den Truppen des Ministeriums des Innern und den Grenztruppen als Ehrendienst angesehen, den ein junger Mann nicht verweigern kann. Lehnt ein Wehrpflichtiger aus religiösen Gründen den Wehrdienst mit der Waffe ab, besteht die Möglichkeit, ihn ohne Waffe in speziellen Einheiten abzuleisten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen blieben hart und durch Überbelegung gekennzeichnet und stellten in vielen Fällen eine Bedrohung für Leib und Leben dar. Es mangelte an adäquater Nahrung, Medizin, warmer Kleidung, Hygiene und Schlafmöglichkeiten. Infolgedessen waren Tuberkulose, Lungenentzündung und andere ansteckende Krankheiten weit verbreitet. Gefangene, die sich über Missstände beschwerten, mussten mit Erniedrigungen, Todesdrohungen, Erpressungen oder anderen Formen der Bestrafung rechnen. Dabei wurden Beschwerden über inhumane Behandlung und Zustände in den Gefängnissen an Vorgesetzte bzw. übergeordnete Stellen selten bis gar nicht weitergeleitet und oft mit disziplinären Maßnahmen bestraft.

Die Behörden erlaubten keine unabhängigen Kontrollen der Gefängnisanstalten. Es gab auch keine Berichte über Kontrollen der Haftbedingungen durch einheimische oder internationale Menschenrechtsgruppen, unabhängige Medien oder das Internationale Komitee des Roten Kreuzes.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgabenverteilung keine Rücksicht genommen, einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Religion

Die Freiheit der Religion und von Glaubensgemeinschaften ist zwar laut Verfassung und Gesetz garantiert, jedoch gibt es Gesetze und auch eine Politik, die diese einschränken können. Dabei kam es zu einer Bevorzugung der weißrussisch orthodoxen Kirche gegenüber anderen Religionsgemeinschaften, die oftmals auch als "Sekten" bezeichnet wurden. Insbesondere wurden die Möglichkeiten religiöser Gruppen zur religiösen Erziehung und zur Einfuhr und Verteilung religiöser Literatur stark eingeschränkt.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, Belarus, July

2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192787#wrapper)

Religionsgemeinschaften in verschiedenen Teilen des Landes wurden von Behörden aufgesucht, bedroht und verwarnt, nachdem sie Gottesdienste abgehalten hatten, die von Behörden als illegal eingestuft wurden. Obwohl das neue Verwaltungsstrafrecht 2010 keine Strafen mehr für Aktivitäten nicht registrierter Religionsgemeinschaften vorsieht, kommt es weiterhin zu Bestrafungen nach Paragraph 23, 24. Dieser besagt, dass Massenveranstaltungen oder Demonstrationen nur nach vorheriger Genehmigung lokaler Behörden durchgeführt werden dürfen.

(Forum 18: Belarus: Raids, threats, warnings for religious meetings, 27.2.2012;

http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1672)

Minderheiten

Minderheiten wie Polen, Ukrainer, Juden, Roma und die (sehr wenigen) Deutschen haben Verbände gebildet und können sich soweit frei äußern und betätigen, wie dies in belarussischen nicht staatlichen Organisationen generell möglich ist, d.h. Registrierung bei den staatlichen Stellen und keine Oppositionsarbeit. Spannungen zwischen Belarussen, Russen und den anderen Volksgruppen bestehen praktisch nicht. Es gibt keine Anzeichen für sich abzeichnende systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige nationaler, ethnischer, rassischer oder religiöser Minderheiten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Soziale Gruppen

Diskriminierung aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder des sozialen Status sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verboten. Gewalt gegen Frauen blieb ein signifikantes Problem. Auch die Bereitschaft der Frauen solche Fälle zu melden hielt sich aus Furcht vor Repressalien und sozialer Stigmatisierung in Grenzen. Laut Innenministerium gab es 119 registrierte Fälle von Vergewaltigung, 16 Prozent weniger als 2010. NGO's betrieben Kriseninterventionszentren vornehmlich in Minsk, jedoch werden diese vom Staat kaum unterstützt und mit geringen finanziellen Mitteln ausgestattet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Homosexuelle

Homosexualität ist seit März 1994 legal und wird nicht strafrechtlich verfolgt, jedoch bestehen gesellschaftliche Diskriminierungen und Anfeindungen gegenüber der LGBT- Gemeinschaft. Mitglieder der lokalen LGBT-NGO "Gay Belarus" wurden am Verteilen von Infomaterial gehindert durch vorsorgliche Festnahme für ein paar Stunden ohne weitere Anklage.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Rückkehr

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum selbst nach offiziellen Angaben nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Zugang zu Hilfslieferungen und Anschluss an einen Familienverband haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Bislang ist kein Fall bekannt geworden, in dem ein rückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Juli 2010)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente, in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

2. Beweiswürdigung:

Die zu Herkunft und Identität des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben und der Durchführung einer Sprachanalyse durch ein unabhängiges Institut und sind auch keinerlei Verdachtsmomente dafür hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln sei.

Die Feststellungen über den Aufenthalt in Weißrussland sowie den Besitz von Dokumenten des Herkunftsstaates beruhen auf einem Bericht der Polizeiinspektion Faak am See vom 19.09.2011. Die dort genannten Sichtvermerke für Polen und Litauen wurden mit Schreiben vom 18.09.2012 bzw. 20.09.2012 vom polnischen Büro für Ausländer bzw. von der Asylabteilung des litauischen Migrationsbüros bestätigt.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Weißrussland) entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen diverser international anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen. Die diesen zu Grunde liegenden aktuellen und unbedenklichen Berichte bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes und widerspruchsfreies sowie inhaltlich ausgewogenes Gesamtbild, sodass für den erkennenden Senat kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Die zum Gesundheitszustand, Familien- und Privatleben und zu allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie vor allem aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof.

Die negative Feststellung drohender asylrelevanter Verfolgungsgefahr oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Im hier zu beurteilenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zunächst Glauben geschenkt und in weiterer Folge eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner religiösen Einstellung bejaht. Mit Schreiben vom 19.09.2011 übermittelte die Polizeiinspektion Faak am See (auszugsweise) folgenden Bericht:

(....)

(....) Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Sachverhalt in einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2012 vor dem Asylgerichtshof ausführlich befragt, wobei dieser nicht in der Lage war, die im Bericht der Polizeiinspektion Faak am See wiedergegebenen Sachverhalte zu entkräften. Vielmehr äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, ob er jemals im Besitz eines weißrussischen Reisepasses gewesen sei, dahingehend, er habe früher einmal einen weißrussischen Reisepass besessen, dieser sei jedoch inzwischen abgelaufen und vernichtet worden. Auf die Frage, warum er in Litauen gewesen sei, gab er an, dass er dies nicht wisse und es "irgendwelche geschäftliche[n] Angelegenheiten" gewesen sein müssen. Konkret gefragt, ob er jemals ein Heimreisezertifikat für Weißrussland beantragt habe, brachte er vor, dass ihm dies nicht erinnerlich sei. Die Frage, ob ihm die im Polizeibericht genannte Mitreisende bekannt sei, bejahte der Beschwerdeführer, bestritt jedoch in der Folge, dass er mit dieser gemeinsam auf "Reisen" gewesen sei. Gänzlich anders verhält es sich bei einem weiteren im Polizeibericht genannten Mitreisenden des Beschwerdeführers, den er kenne und mit dem er auch auf Reisen gewesen sei. Das Ziel dieser Reisen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht angeben. Nachdem ihm der gesamte Bericht der Polizeiinspektion Faak am See durch den in der Verhandlung anwesenden Dolmetscher rückübersetzt wurde, gab der Beschwerdeführer zu, dass er von Mitarbeitern der österreichischen Polizei in der Nähe von XXXX angehalten und kontrolliert worden sei, bestritt in diesem Zusammenhang aber vehement sämtliche anderen recherchierten Sachverhalte. Auch den Umstand, wie ein Lichtbild des Beschwerdeführers in die litauische Visa-Datei kommen konnte, konnte er nicht erklären. Der Beschwerdeführer war, außer, dass er den von Beamten der Polizeiinspektion Faak am See (im Rahmen des Frontex Focal Point XXXX) recherchierten Sachverhalt pauschal bestritt, nicht in der Lage, die im Bericht aufgezählten Recherchen mit überzeugenden und nachvollziehbaren Argumenten zu entkräften. Weitere Erhebungen des Asylgerichtshofes haben zudem ergeben, dass die im Bericht genannten Sichtvermerke tatsächlich ausgestellt wurden und sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in Österreich abgemeldet hat.(....) Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Sachverhalt in einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2012 vor dem Asylgerichtshof ausführlich befragt, wobei dieser nicht in der Lage war, die im Bericht der Polizeiinspektion Faak am See wiedergegebenen Sachverhalte zu entkräften. Vielmehr äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, ob er jemals im Besitz eines weißrussischen Reisepasses gewesen sei, dahingehend, er habe früher einmal einen weißrussischen Reisepass besessen, dieser sei jedoch inzwischen abgelaufen und vernichtet worden. Auf die Frage, warum er in Litauen gewesen sei, gab er an, dass er dies nicht wisse und es "irgendwelche geschäftliche[n] Angelegenheiten" gewesen sein müssen. Konkret gefragt, ob er jemals ein Heimreisezertifikat für Weißrussland beantragt habe, brachte er vor, dass ihm dies nicht erinnerlich sei. Die Frage, ob ihm die im Polizeibericht genannte Mitreisende bekannt sei, bejahte der Beschwerdeführer, bestritt jedoch in der Folge, dass er mit dieser gemeinsam auf "Reisen" gewesen sei. Gänzlich anders verhält es sich bei einem weiteren im Polizeibericht genannten Mitreisenden des Beschwerdeführers, den er kenne und mit dem er auch auf Reisen gewesen sei. Das Ziel dieser Reisen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht angeben. Nachdem ihm der gesamte Bericht der Polizeiinspektion Faak am See durch den in der Verhandlung anwesenden Dolmetscher rückübersetzt wurde, gab der Beschwerdeführer zu, dass er von Mitarbeitern der österreichischen Polizei in der Nähe von römisch 40 angehalten und kontrolliert worden sei, bestritt in diesem Zusammenhang aber vehement sämtliche anderen recherchierten Sachverhalte. Auch den Umstand, wie ein Lichtbild des Beschwerdeführers in die litauische Visa-Datei kommen konnte, konnte er nicht erklären. Der Beschwerdeführer war, außer, dass er den von Beamten der Polizeiinspektion Faak am See (im Rahmen des Frontex Focal Point römisch 40 ) recherchierten Sachverhalt pauschal bestritt, nicht in der Lage, die im Bericht aufgezählten Recherchen mit überzeugenden und nachvollziehbaren Argumenten zu entkräften. Weitere Erhebungen des Asylgerichtshofes haben zudem ergeben, dass die im Bericht genannten Sichtvermerke tatsächlich ausgestellt wurden und sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in Österreich abgemeldet hat.

Im hier zu beurteilenden Fall sieht es der erkennende Senat als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich während des laufenden Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist und sich nach Ausstellung eines weißrussischen Heimreisezertifikates sowie eines weißrussischen Reisepasses wieder in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. Das vom Beschwerdeführer in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.06.2010 und 22.02.2011 erstattete Bedrohungsszenario, er sei aufgrund seiner religiösen Einstellung in das Fadenkreuz der weißrussischen Behörden geraten und der Unterstützung terroristischer Aktivitäten verdächtigt worden, lässt sich anhand der oben angeführten Umstände nicht mehr aufrechterhalten, zumal die Ausstellung der oben angeführten Dokumente und die ungehinderte mehrmalige Aus- und Wiedereinreise nur mit dem Wissen der staatlichen Behörden erfolgt sein kann.

Zusammenfassend kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des Umstandes der mehrmaligen freiwilligen Ein- und Ausreise in den bzw. aus dem behaupteten Verfolgerstaat zum Ergebnis, dass dieser ein insgesamt unglaubwürdiges Bedrohungsszenario erstattete und eine asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat weder zum Ausreise- noch zum Entscheidungszeitpunkt glaubhaft machen konnte.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

3.1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.3.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

3.1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über3.1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

3.1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.3.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

3.1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).3.1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.01.2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.01.2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - ausgehend von den oben angeführten Kriterien im Hinblick auf asylrelevante Verfolgung als nicht glaubhaft erwiesen hat, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK im konkreten Fall nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 08 00.708-BAT, somit spruchgemäß abzuweisen.Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - ausgehend von den oben angeführten Kriterien im Hinblick auf asylrelevante Verfolgung als nicht glaubhaft erwiesen hat, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK im konkreten Fall nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 08 00.708-BAT, somit spruchgemäß abzuweisen.

3.2.2. Wird der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3.2.2. Wird der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 05.07.2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 05.07.2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall konnten ausgehend vom unglaubwürdigen Verfolgungssachverhalt und vor dem Hintergrund der Länderberichte bzw. den darauf basierenden Feststellungen sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Person aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Im gegenständlichen Fall konnten ausgehend vom unglaubwürdigen Verfolgungssachverhalt und vor dem Hintergrund der Länderberichte bzw. den darauf basierenden Feststellungen sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Person aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Der Asylgerichtshof geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, sodass im gegenständlichen Fall auch keine "außergewöhnlichen Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. zB EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05) hervorgekommen sind, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat von vornherein unzumutbar erscheinen ließen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, wo dieser nach Darlegung einschlägiger Judikatur des EGMR zum Ergebnis kommt, dass "[...] im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt [...]").Der Asylgerichtshof geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, sodass im gegenständlichen Fall auch keine "außergewöhnlichen Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vergleiche zB EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05) hervorgekommen sind, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat von vornherein unzumutbar erscheinen ließen vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, wo dieser nach Darlegung einschlägiger Judikatur des EGMR zum Ergebnis kommt, dass "[...] im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt [...]").

Insgesamt kann der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat noch mehrere Verwandte und damit die Möglichkeit der Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk hat, als arbeitsfähig angesehen werden und ist es ihm - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat einer - notfalls auch wenig attraktiven - Arbeitstätigkeit nachzugehen und dergestalt selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

3.2.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.2.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist im gegenständlichen Fall abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist im gegenständlichen Fall abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.4. Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28.05.1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22.06.2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).3.2.4. Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28.05.1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22.06.2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26.05.1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27.10.1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28.06.2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26.05.1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27.10.1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Als Kriterien kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern jeweils eine gewisse Beziehungsintensität vorlag. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Als Kriterien kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage [1996] Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern jeweils eine gewisse Beziehungsintensität vorlag. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.2.5. Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.3.2.5. Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31.07.2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

3.2.6. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zlen. D1 402534-1/2008/9E, D1 407656-1/2009/8E und D1 416210-1/2010/5E, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Asylgerichtshof der Ansicht des Bundesasylamtes, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers dargelegten Verfolgungshandlungen seien insgesamt nicht asylrelevant, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2010 und 22.02.2011 im Wesentlichen folgte (vgl. diesbezüglich insbesondere S. 18 und 19 des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zl. D1 402534-1/2008/9E). Für die in den Jahren 2009 und 2010 in Österreich geborenen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers erfolgte somit nicht aufgrund einer vom Asylgerichtshof angenommenen (drohenden) Verfolgung aus asylrelevanten Motiven, sondern vielmehr aufgrund der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, die sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, Staatsangehörige der Republik Weißrussland sind, finden sich daher im Ergebnis keine Anzeichen für unüberwindbare Hindernisse, die dagegen sprechen, dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat folgen und dort ein gemeinsames Familienleben aufbauen (siehe dazu auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, insbesondere EGMR 12.06.2012, Bajsultanov gg. Österreich, Appl. 54131/10).3.2.6. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zlen. D1 402534-1/2008/9E, D1 407656-1/2009/8E und D1 416210-1/2010/5E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Asylgerichtshof der Ansicht des Bundesasylamtes, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers dargelegten Verfolgungshandlungen seien insgesamt nicht asylrelevant, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2010 und 22.02.2011 im Wesentlichen folgte vergleiche diesbezüglich insbesondere S. 18 und 19 des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011, Zl. D1 402534-1/2008/9E). Für die in den Jahren 2009 und 2010 in Österreich geborenen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers erfolgte somit nicht aufgrund einer vom Asylgerichtshof angenommenen (drohenden) Verfolgung aus asylrelevanten Motiven, sondern vielmehr aufgrund der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG 2005). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, die sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, Staatsangehörige der Republik Weißrussland sind, finden sich daher im Ergebnis keine Anzeichen für unüberwindbare Hindernisse, die dagegen sprechen, dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat folgen und dort ein gemeinsames Familienleben aufbauen (siehe dazu auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, insbesondere EGMR 12.06.2012, Bajsultanov gg. Österreich, Appl. 54131/10).

Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie die beiden minderjährigen Kinder seit Oktober 2012 in keinem gemeinsamen Haushalt mehr leben. Der Beschwerdeführer ist überdies seit November 2012 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet; hinsichtlich seiner Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder scheint seit Ende Jänner 2013 keine aufrechte Meldung in Österreich auf. Im gegenständlichen Fall kann daher zum Entscheidungszeitpunkt von keinem faktischen Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden.

Ausgehend von dem eben Gesagten und angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2008 - mit Unterbrechungen - in Österreich aufhält, ist im vorliegenden Fall jedoch jedenfalls von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.Ausgehend von dem eben Gesagten und angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2008 - mit Unterbrechungen - in Österreich aufhält, ist im vorliegenden Fall jedoch jedenfalls von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.

Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen war, nachdem sich herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigen durch Falschangaben sowie das Verschweigen wesentlicher Umstände erschlichen hat. Im wiederaufgenommenen Verfahren hat sich schließlich - wie umfassend dargelegt - ergeben, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Im Verhalten des Beschwerdeführers liegt dementsprechend ein massiver Verstoß gegen aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen.

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang zu relativieren, da diese auch darin begründet liegt, dass der Beschwerdeführer durch Falschangaben sowie das Verschweigen wesentlicher Umstände den Flüchtlingsstatus erschlichen hat.

Es sind jedoch auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ging während seines gesamten Aufenthalts in Österreich keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte von staatlichen Sozialleistungen (bis April 2011 von Leistungen der Grundversorgung und in weiterer Folge von Sozialhilfe; siehe dazu auch das Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2012, S. 3). Intensive soziale Kontakte oder Bindungen zu Bekannten oder Freunden im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits besonders verfestigte soziale Beziehungen hätte.

Der Beschwerdeführer verfügt im Hinblick auf seinen Aufenthaltszeitraum - im Vergleich mit anderen Asylwerbern - über unterdurchschnittliche Deutschkenntnisse (Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2012, S. 10: "Es ist eine fremde Sprache und man braucht die Grundkenntnisse, um zu arbeiten. Ich möchte zuerst die Sprache lernen. [...] Ich muss doch Grundkenntnisse der Sprache haben, sonst verstehe ich nicht, was man von mir will."); im gegenständlichen Verfahren ist auch weder eine aktive Tätigkeit des Beschwerdeführers in heimischen Vereinen noch in Organisationen hervorgekommen. Insgesamt gesehen kann somit nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Weißrussland erkennen:

Der Beschwerdeführer ist in Weißrussland aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und den Großteil seines Lebens verbracht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt ("entwurzelt") wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor Russisch, sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Insgesamt sind somit - auch unter Berücksichtigung, dass noch mehrere Verwandte, insbesondere seine Mutter, in seiner Heimat leben - keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Weißrussland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Weißrussland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055).

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegt im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist daher gerechtfertigt.

Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Ausreise, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Erschleichen, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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