TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/26 D19 403608-1/2009

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D19 403611-1/2009/8E

D19 403608-1/2009/7E

D19 403610-1/2009/7E

D19 403609-1/2009/7E

D19 415977-1/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 18.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 00.246-BAG, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 18.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 00.246-BAG, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 18.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 00.247-BAG, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 18.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 00.247-BAG, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 18.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 00.248-BAG, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 18.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 00.248-BAG, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 18.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 08.370-BAG, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 18.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 08.370-BAG, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

5.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 12.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010, Zl. 10 08.512-BAG, zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 12.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010, Zl. 10 08.512-BAG, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten am 07.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten am 07.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vom 07.01.2008 zunächst vor, dass er mit seiner Familie mit dem Zug über Moskau in die Ukraine ausgereist und von Kiev aus auf der Ladefläche eines LKWs direkt nach Österreich gefahren sei. Nach Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer original italienische Zigaretten und einen Wechselbeleg, wonach er am 19.12.2007 bei der Egypt Air in Moskau Geld gewechselt habe, bei sich habe, räumte der Erstbeschwerdeführer ein, dass er die Angaben zum Fluchtweg erfunden habe. Er sei mit seiner Familie am 02.01.2008 mit der Egypt Air von Moskau nach Kairo und von Kairo nach Italien geflogen. Von Italien aus sei er am 07.01.2008 mit dem Taxi nach Österreich gefahren. Nach weiteren Vorhalten gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei am 19.12.2007 von Moskau nach Kairo geflogen, wo er bis 27.12.2007 verblieben sei. Am 27.12.2007 sei er mit der Air France nach Paris geflogen, habe sich dort in den Transitraum begeben, um nach Moskau zurückzufliegen. Seine Familie und er hätten den Flug nach Moskau verfallen lassen und seien dann über Italien nach Österreich gereist. Seinen Reisepass habe der Erstbeschwerdeführer in Frankreich weggeworfen, das französische Laissez-Passer habe er nach seiner Ankunft in Wien weggeworfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Schwager von russischen Besatzungssoldaten gesucht worden sei, weil er am Krieg teilgenommen habe. Von seiner Ehefrau und ihm hätten die russischen Besatzungssoldaten wissen wollen, wo sich sein Schwager verborgen halte. Deswegen seien sie in Gefahr und seien geflüchtet.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.01.2008 vor, XXXX mit dem Zug Richtung Moskau verlassen zu haben und in Folge von Moskau legal mit ihrem Reisepass im Luftweg nach Frankreich ausgereist zu sein. Beim Umsteigen zum Weiterflug nach Kairo seien die Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Transitraum geblieben und seien in weiterer Folge über Italien nach Österreich gereist. Ihren Reisepass habe die Zweitbeschwerdeführerin in Frankreich weggeworfen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass ihr Bruder Freiheitskämpfer gewesen sei und bei den Beschwerdeführern nach diesem gesucht worden sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin "von Russen" verfolgt zu werden.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.01.2008 vor, römisch 40 mit dem Zug Richtung Moskau verlassen zu haben und in Folge von Moskau legal mit ihrem Reisepass im Luftweg nach Frankreich ausgereist zu sein. Beim Umsteigen zum Weiterflug nach Kairo seien die Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Transitraum geblieben und seien in weiterer Folge über Italien nach Österreich gereist. Ihren Reisepass habe die Zweitbeschwerdeführerin in Frankreich weggeworfen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass ihr Bruder Freiheitskämpfer gewesen sei und bei den Beschwerdeführern nach diesem gesucht worden sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin "von Russen" verfolgt zu werden.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen seiner Erstbefragung einen russischen Führerschein und eine Heiratsurkunde vor, welche einer Echtheitsüberprüfung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST unterzogen wurden. Den diesbezüglichen Untersuchungsberichten vom 11.01.2008 zu Folge liegen hinsichtlich der Heiratsurkunde keine Hinweise auf eine Fälschung vor, eine Beurteilung des Führerscheines sei nach damaligem Kenntnisstand nicht möglich gewesen.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 04.02.2008 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 eingeholt. Im Rahmen der diesbezüglichen Untersuchung gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtmotiven an, dass sie nicht freiwillig ihr Heimatland verlassen habe, sie jedoch keine Möglichkeit gehabt habe dort zu bleiben. Ihre Mutter sei geschlagen und ein Schwager ermordet worden. Ihr Ehemann habe nicht mehr zu Hause gewohnt, da er sich immer habe verstecken müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei mit einem Schlagstock geschlagen worden, als man ihren Vater mitgenommen habe. Das Schlimmste sei gewesen, dass man ihre Brüder mitgenommen habe. Das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung wird in der gutachterlichen Stellungnahme verneint, die sorgenvolle und adäquat traurige Stimmung der Zweitbeschwerdeführerin sei noch nicht krankheitswertig.Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 04.02.2008 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 eingeholt. Im Rahmen der diesbezüglichen Untersuchung gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtmotiven an, dass sie nicht freiwillig ihr Heimatland verlassen habe, sie jedoch keine Möglichkeit gehabt habe dort zu bleiben. Ihre Mutter sei geschlagen und ein Schwager ermordet worden. Ihr Ehemann habe nicht mehr zu Hause gewohnt, da er sich immer habe verstecken müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei mit einem Schlagstock geschlagen worden, als man ihren Vater mitgenommen habe. Das Schlimmste sei gewesen, dass man ihre Brüder mitgenommen habe. Das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung wird in der gutachterlichen Stellungnahme verneint, die sorgenvolle und adäquat traurige Stimmung der Zweitbeschwerdeführerin sei noch nicht krankheitswertig.

Seitens des Bundesasylamtes wurden in Folge hinsichtlich der Erstbis Drittbeschwerdeführer Konsultationsverfahren nach der Dublin II-VO mit Frankreich geführt, welche keine Zuständigkeit Frankreichs ergaben.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 22.08.2008 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei vor, dass seine Eltern und seine Familie in Wolgograd gelebt hätten. Seine Eltern seien dorthin noch vor dem Krieg gezogen und hätten bis 2003 dort gelebt. Danach seien sie nach XXXX zurückgegangen, weil die Großmütter und Großväter verstorben seien und die Familie ein Haus in XXXX gehabt habe. Seine Familie habe auch nicht gewollt, dass der Erstbeschwerdeführer zum russischen Militär gehe. In Tschetschenien habe der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Heirat ganz normal gelebt. Die Familie seiner Ehefrau habe aber Probleme gehabt, weil der Bruder seiner Ehegattin verfolgt worden sei.Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 22.08.2008 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei vor, dass seine Eltern und seine Familie in Wolgograd gelebt hätten. Seine Eltern seien dorthin noch vor dem Krieg gezogen und hätten bis 2003 dort gelebt. Danach seien sie nach römisch 40 zurückgegangen, weil die Großmütter und Großväter verstorben seien und die Familie ein Haus in römisch 40 gehabt habe. Seine Familie habe auch nicht gewollt, dass der Erstbeschwerdeführer zum russischen Militär gehe. In Tschetschenien habe der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Heirat ganz normal gelebt. Die Familie seiner Ehefrau habe aber Probleme gehabt, weil der Bruder seiner Ehegattin verfolgt worden sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass sie Tschetschenien wegen ihres Bruders XXXX verlassen habe, welcher als Widerstandskämpfer am Krieg teilgenommen habe. Wegen ihres Bruders hätten ihre Familie und sie "die Russen" nicht in Ruhe gelassen und seien in der Nacht in ihr Haus gestürmt, sie und ihre Familie hätten daher bei Verwandten in XXXX gewohnt. Normalerweise habe die Zweitbeschwerdeführerin im Elternhaus ihres Ehemannes gewohnt, in Wolgograd sei sie nie gewesen. Ihr Ehemann hätte in Wolgograd zum Militär einberufen werden sollen, weshalb er nach XXXX gegangen sei, in XXXX würden Männer nicht zum Militär einberufen. Soweit sich die Zweitbeschwerdeführerin erinnere, würde man in Tschetschenien Freiwillige auf Baustellen mitnehmen, vom Militär habe sie aber nichts gehört.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass sie Tschetschenien wegen ihres Bruders römisch 40 verlassen habe, welcher als Widerstandskämpfer am Krieg teilgenommen habe. Wegen ihres Bruders hätten ihre Familie und sie "die Russen" nicht in Ruhe gelassen und seien in der Nacht in ihr Haus gestürmt, sie und ihre Familie hätten daher bei Verwandten in römisch 40 gewohnt. Normalerweise habe die Zweitbeschwerdeführerin im Elternhaus ihres Ehemannes gewohnt, in Wolgograd sei sie nie gewesen. Ihr Ehemann hätte in Wolgograd zum Militär einberufen werden sollen, weshalb er nach römisch 40 gegangen sei, in römisch 40 würden Männer nicht zum Militär einberufen. Soweit sich die Zweitbeschwerdeführerin erinnere, würde man in Tschetschenien Freiwillige auf Baustellen mitnehmen, vom Militär habe sie aber nichts gehört.

Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 10.09.2008 vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG.Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 10.09.2008 vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 22.10.2008 nochmals niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers gestaltete sich dabei wie folgt:

"Ich nehme zur Kenntnis, dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind. Ich werde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Ich werde ausdrücklich belehrt, dass insbesondere falsche Angaben zur Identität oder Herkunft gerichtlich strafbar

sind und gemäß § 119 Abs. 2 FPG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden können. Meine bisher gemachten Angaben im Asylverfahren zur Identität, zur Herkunft, zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen sind richtig und vollständig und halte ich sie aufrecht..sind und gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden können. Meine bisher gemachten Angaben im Asylverfahren zur Identität, zur Herkunft, zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen sind richtig und vollständig und halte ich sie aufrecht..

Ich habe dem nichts hinzuzufügen.

Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.

Ich werde aufgefordert, Dokumente und Beweismittel im Original vorzulegen.

Ich kann keine Dokumente oder sonstige Beweismittel vorlegen.

Auf konkrete Fragen erkläre ich: Ich bin nicht Mitglied einer politischen Partei. Ich gehöre keiner militärischen, militanten oder extremistischen Organisation an. Ich habe kein strafbares Delikt begangen, die Polizei sucht nicht nach mir. Ich war nie in Haft.

F: Aus welchen Gründen haben Sie Ihre Heimat verlassen?

A: Ich selbst habe keine eigenständigen Fluchtgründe. Ich bin hier, weil ich zusammen mit

meiner Familie in Österreich leben will. Ich beziehe mich mit meinem Antrag auf das Asylverfahren meiner Ehefrau, Aktenzahl 08 00.247. Meine Kinder haben keine eigenständigen Fluchtgründe. Wir wollen ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen.

F: Waren sie in Ihrem Heimatland persönlichen Übergriffen ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie anwesend bei jenem Vorfall wo seine Frau verletzt wurde?

A: Nein.

F: Wissen Sie ob der Bruder Ihrer Frau im Heimatland gesucht?

A: Meine Frau sagt das.

F: Hat Ihre Frau zu Ihnen gesagt, seit wann der Bruder der Frau gesucht wird?

A: Nein.

F: Wissen Sie von Ihrer Frau den Grund, warum der Bruder gesucht wird?

A: Den genauen Grund weiß ich nicht.

F: Waren Sie zuletzt offiziell mit Ihrer Frau und Kinder in XXXX gemeldet?F: Waren Sie zuletzt offiziell mit Ihrer Frau und Kinder in römisch 40 gemeldet?

A: Ja.

F: Wie lange sind Sie dort schon gemeldet und aufhältig?

A: Ununterbrochen seit 2003.

F: Das Heimatland haben Sie von dort aus verlassen?

A: Ja

F: Haben Sie in XXXX selbst wahrgenommen, dass der Bruder Ihrer Frau offiziell gesucht wird?F: Haben Sie in römisch 40 selbst wahrgenommen, dass der Bruder Ihrer Frau offiziell gesucht wird?

A: Ich habe von den Nachbarn auch gehört, dass der Bruder meiner Frau gesucht wird.

Anmerkung: Ihre Frau hat jedoch angegeben, dass es Bilder von Ihrem Bruder im öffentlichen Raum gibt.

F: Stimmt das?

A: Selbst habe ich Sie nicht gesehen. Ich habe das von den Leuten gehört. Den Bruder habe ich nicht persönlich gekannt. In Österreich habe ich Ihn kennen gelernt.

F: Ist der Bruder in Österreich ein anerkannter Flüchtling?

A: Ich glaube er ist anerkannter Flüchtling. Er ist mit der ganzen Familie seit ca. 2 Jahren in Österreich.

F: Warum haben Sie sich nicht außerhalb von Tschetschenien niederzulassen?

A.: In Russland hätte ich zum Militär gehen müssen.

Anmerkung: Es gibt aber die Möglichkeit des Ersatzdienstes.

F: Was sagen Sie dazu?

A: So was weiß ich nicht.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Es ist dort nicht sicher. Es kann alles passieren.

Anmerkung: Es werden die Länderfeststellung siehe Beilage erörtert?

F: Stimmen Sie denen zu?

A: Ich stimme nicht zu. Es kann sein, dass es am Tag so ist, aber in der Nacht sicher nicht.

Nach Rückübersetzung um 10.48 Uhr stelle ich fest:

Alle meine Angaben wurden richtig rückübersetzt. Ich habe nichts zu ergänzen.

F: Haben Sie sonst noch etwas Relevantes vorzubringen? Sind aus Ihrer Sicht noch Ergänzungen erforderlich? Gibt es noch wesentliche Punkte, die bisher noch nicht angesprochen wurden? Nach der Rückübersetzung haben Sie noch die Möglichkeit Ergänzungen oder Korrekturen anzumerken.

A: Ich möchte keine weiteren Angaben machen

Mir wurde diese Niederschrift rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies durch meine Unterschrift."

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen Folgendes vor:

"F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? Haben Sie jemals eine Vollmacht für eine Vertretung unterschrieben?

A: Nein

Ich nehme zur Kenntnis, dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind. Ich werde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Ich werde ausdrücklich belehrt, dass insbesondere falsche Angaben zur Identität oder Herkunft gerichtlich strafbar

sind und gemäß § 119 Abs. 2 FPG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden können.sind und gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden können.

Meine bisher gemachten Angaben im Asylverfahren zur Identität, zur Herkunft, zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen halte ich aufrecht und sind richtig und vollständig.

Ich habe dem nichts hinzuzufügen.

Ich spreche auch für meine Kinder:

XXXX, AIS-Zahl:08 00.248-BAGrömisch 40 , AIS-Zahl:08 00.248-BAG

XXXX, AIS-Zahl: 08 08.370-BAGrömisch 40 , AIS-Zahl: 08 08.370-BAG

Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.

Ich werde aufgefordert, Dokumente und Beweismittel im Original vorzulegen.

Ich kann keine weitere Dokumente oder sonstige Beweismittel vorlegen.

F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?

A: Ich nicht aber mein Sohn XXXX befindet sich wegen Herzprobleme in ärztlicher Behandlung.A: Ich nicht aber mein Sohn römisch 40 befindet sich wegen Herzprobleme in ärztlicher Behandlung.

F: Muss Ihr Sohn operiert werden oder muss er Medikamente einnehmen?

A: Mein Sohn hat ein Loch im Herzen. Eine Operation kann frühestens im dritten Lebensjahr erfolgen, wenn das Loch nicht zugewachsen ist. Zweimal jährlich muss ich mit meinem Sohn zur Kontrolle.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland mit Ihrem Sohn diesbezüglich beim Arzt?

A: Ja. Ich war in Russland, im Krankenhaus das sich in Pjatigorsk befindet. Dieser Ort befindet sich in der Nähe zur tschetschenischen Grenze. (ca. 600 Kilometer entfernt)

F: Wann erfolgte die ärztliche Untersuchung?

A: Als mein Sohn eineinhalb Monate alt war. Im Mai 2007.

F: Sind Sie psychisch bzw. physisch in der Lage der Einvernahme einwandfrei folgen zu können?

A: Ja

F: Sind Sie vollkommen gesund?

A: Ja

F: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

A: Meine Kinder haben keine eigenständigen Fluchtgründe. Wir wollen ein gemeinsames

Familienleben in Österreich führen.

F: Nennen Sie bitte Ihre letzte offizielle Anschrift in Ihrem Heimatland!

A: XXXX.A: römisch 40 .

F: Wer war dort an Ihrer Heimatadresse noch ständig wohnhaft und aufhältig?

A: Schwiegereltern, Schwägerin, mein Mann und Ich.

F: Wie lange waren Sie dort gemeldet?

A: Seit zwei Jahren.

F: Haben Sie sich dort bis zum Tag der Ausreise aufgehalten?

A: Ja

F: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A: Genau weiß ich es nicht.

Anmerkung: Laut Ersteinvernahme haben Sie angegeben, dass Sie im Dezember Ihr Heimatland verlassen haben.

F: Stimmt das?

A: Ja.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei, Militär oder anderen staatlichen Behörden?

A: Ich persönliche nicht.

F: Waren Sie persönlichen Übergriffen ausgesetzt?

A: Ich wurde wegen meines Bruders geschlagen.

Vorhalt: Warum haben Sie das bei den früheren Einvernahmen nicht erzählt?

A: Ich wurde nicht danach gefragt. Ich habe alles meinem Psychiater erzählt.

F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein

F: Bekamen Sie jemals eine Vorladung von einem Gericht?

A: Nein

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Gegen meine Familie ja. Ob gegen mich ein Verfahren anhängig ist, das weiß ich nicht.

F: Gegen wen ist ein Verfahren anhängig?

A: Gegen meinen älteren Bruder XXXX.A: Gegen meinen älteren Bruder römisch 40 .

F: Seit wann ist dieses Verfahren anhängig?

A: Genau weiß ich nicht. Ich glaube seit drei oder vier Jahren.

F: Hat Ihr Bruder eine Vorladung bekommen?

A: Mein Bruder hat sich immer versteckt.

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt

A: Bei uns gibt es keine Vorladung. Es kommen Leute und nehmen die Person einfach mit.

F: Warum glauben Sie dass gegen Ihren Bruder seit drei Jahren ein Verfahren läuft?

A: Es hängen überall Bilder. Beim Passamt. Auf der Straße auf den Säulen. Und in Gebäuden wo sich viele Leute versammeln.

Anmerkung: Verstehe ich das richtig, dass seit drei Jahren Bilder von Ihrem Bruder offiziell aufgehängt sind.

A: Ja. Ich glaube seit 2004 oder 2005. Die Bilder befinden sich in unserer Stadt XXXXA: Ja. Ich glaube seit 2004 oder 2005. Die Bilder befinden sich in unserer Stadt römisch 40

F: Wird nach Ihnen von der Polizei, Militär, sonstigen Behörden gefahndet?

A: Kann ich nicht sagen. Es kamen maskierte Männer und fragten nach mir?

F: Warum wurde nach Ihnen gefragt?

A: Sie wollten von mir wissen, wo mein Bruder ist.

F: Wann wurden nach Ihnen gefragt?

A: Vor zwei Jahren.

F: Können Sie eine genauere Angabe machen?

A: Im Juni 2006, in XXXX. An meiner offiziellen Adresse. Weder ich noch mein Mann war zu Hause.A: Im Juni 2006, in römisch 40 . An meiner offiziellen Adresse. Weder ich noch mein Mann war zu Hause.

F: Wer war zu Hause?

A: Meine Schwiegereltern waren zu Hause.

F: Wo befanden Sie sich und Ihr Mann im Juni 2006-?

A: Mein Mann war in Dagestan, in XXXX, er hat dort studiert und gearbeitet. Ich war bei meiner Schwester in XXXX, in Tschetschenien.A: Mein Mann war in Dagestan, in römisch 40 , er hat dort studiert und gearbeitet. Ich war bei meiner Schwester in römisch 40 , in Tschetschenien.

F: Warum wird Ihr Bruder gesucht?

A: Weil er im ersten Krieg, der im Jahr 1993 geholfen.

F: Was verstehen Sie unter geholfen?

A: Er hat den tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen.

F: Wie hat er Ihnen geholfen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Warum sollte nach Ihrem Bruder im Jahr 2004 gefahndet werden?

A: Es wurden schon viele getötet.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat außer den geschilderten Problemen noch in irgendeiner anderen Form Probleme, durch eine Organisation, oder auch durch Einzelpersonen, bzw. waren Sie irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt?

A: Nein.

F: Wann erfolgte der Übergriff den Sie genannt haben?

A: Das war vor meiner Heirat. Im Jahr 2004. Die Heirat erfolgte im Jahr 2006

F: Können sie mir ein genaueres Datum nennen?

A: Im Oktober oder November 2004.

F: Schildern Sie mir den Vorfall?

A: Zuhause war niemand. Meine Mutter war beim Bruder in XXXX.A: Zuhause war niemand. Meine Mutter war beim Bruder in römisch 40 .

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt. Die ASt. Wird aufmerksam gemacht, konkret auf die Frage zu Antworten.

A: Ich war mit meinem Vater alleine zu Hause. Wir haben ein eigenes Geschäft geführt. Als er um drei Uhr in der Nacht aufstand, Mineralwasser vom Geschäft zu holen, hat er Geräusche gehört. Mein Vater schrie, wer ist da. Ich habe dann gehört, wie aus einem Gewehr geschossen wurde. Maskierte Leute sind ins Haus gekommen. Sie sind ins Haus gestürmt. Haben überall geschaut. Wer ist aller zu Hause. Haben meinen Vater gefragt, wo sein Sohn sei. Mein Vater habe gesagt, er wisse es nicht. Sie haben dann meinen Vater mitgenommen. Ich habe Ihn versucht an der Jacke zurück zu halten. Die Männer haben mich zur Seite gestoßen. Ich fiel auf den Boden und stand wieder auf und wollte wieder zu meinem Vater laufen. Die Männer waren mit meinem Vater schon beim Auto. Zwei Männer sind zurückgeblieben. Diese haben mich zu Boden gestoßen. Als ich auf dem Boden lag haben Sie mit dem Griff vom Maschinengewehr auf den Rücken auf die Beine. Wo genau weiß ich nicht. Sie haben mich überall geschlagen. Dann haben sich die zwei Männer ins Auto gesetzt und sind mit dem Auto weggefahren.

F: Was unternahmen Sie unmittelbar nach dem Vorfall?

A: Ein paar Tage später haben Leute meinen Vater im Wald gefunden.

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt.

A: Ich bin eine Weile auf dem Boden gelegen. Ich bin zu den Nachbarn gegangen. Ich habe Angst gehabt, alleine zu Hause zu sein.

F: Was haben die Nachbarn unternommen nachdem Sie dort hingegangen?

A: Ich blieb über Nacht bei den Nachbarn. Am nächsten Morgen habe ich das meinen Verwandten erzählt und die haben überall versucht meinen Vater zu suchen.

F: Wo hielt sich Ihre Mutter in der fraglichen Nacht auf?

A: In XXXX bei meinen Bruder XXXX.A: In römisch 40 bei meinen Bruder römisch 40 .

F: Gingen Sie zur Polizei?

A: Nein

F: Warum nicht?

A: Mann kann nicht zur Polizei gehen. Es könnten ja auch Leute von der Polizei sein.

Anmerkung: Der ASt. wird mitgeteilt, dass die Schilderung des Vorfalles nicht glaubwürdig ist, da wenn jemand so massiv geschlagen wird, Verletzungen erleidet und zumindest versucht wir einen Arzt aufzusuchen.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe an den Arzt nicht gleich gedacht.

F: Wann haben Sie den Arzt aufgesucht?

A: Ich habe nicht geblutet. Am vierten Tag bin ich zum Arzt gegangen.

F: Wo war dieser Arzt. Wie heißt er.

A: Unser Nachbar war Arzt. Er heißt mit dem Vornamen XXXX.A: Unser Nachbar war Arzt. Er heißt mit dem Vornamen römisch 40 .

F: Ist das jener Nachbar wo sie die Nacht über waren?

A: Es war ein anderer Nachbar.

F: Warum haben Sie Ihr Heimatland erst im Jahr 2007 verlassen?

A: Es war eine Zeitlang ruhig. Es ist niemand zu uns gekommen. Im Jahr 2006 haben die Besuche wieder begonnen.

F: Warum haben Sie danach nicht Ihr Heimatland verlassen?

A: Ich glaubte es wird besser.

F: Warum haben Sie dann die Heimat im Dezember 2007 verlassen?

A: Früher war ich alleine. Als ich dann das Kind bekam ist es schwer das Haus zu verlassen.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich befürchte wie mein Vater entführt zu werden.

F: Warum haben Sie sich nicht außerhalb von Tschetschenien niedergelassen?

A: Weil dort ist es auch nicht sicher.

F: Sind Sie legal ausgereist?

A: Ja, man hat mich nicht offiziell gesucht.

Vorhalt: Vorhin sagten Sie etwas anderes.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich werde nicht überall gesucht. Es weiß nicht jedes Amt, dass ich gesucht werde.

F: War Ihr Mann persönlichen Übergriffen ausgesetzt?

A: Nein.

F: Es werden die Länderfeststellungen (siehe Beilage) erörtert?

F: Stimmen Sie denen zu?

A: Ich stimme denen nicht zu.

F: War Ihr Mann einmal zu Hause, als es zu einem Besuch von maskierten Männern kam?

A: Nein.

Nach Rückübersetzung um 09.50 Uhr stelle ich fest:

Alle meine Angaben wurden richtig rückübersetzt. Ich habe nichts zu ergänzen.

F: Haben Sie sonst noch etwas Relevantes vorzubringen? Sind aus Ihrer Sicht noch Ergänzungen erforderlich? Gibt es noch wesentliche Punkte, die bisher noch nicht angesprochen wurden? Nach der Rückübersetzung haben Sie noch die Möglichkeit Ergänzungen oder Korrekturen anzumerken.

A: Ich möchte keine weiteren Angaben machen

Mir wurde diese Niederschrift rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies durch meine Unterschrift."

Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 02.12.2008 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 07.01.2008 bzw. 10.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 02.12.2008 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 07.01.2008 bzw. 10.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, stellte die Identität der Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht fest und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin - auf welches sich auch die übrigen Beschwerdeführer beziehen - zu dem Schluss, dass aufgrund der widersprüchlichen und vagen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sowie der ausweichenden Antworten ihr Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei.

Gegen diese, dem Rechtsvertreter der Erst- bis Viertbeschwerdeführer am 04.12.2008 zugestellten Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.12.2008 wurden im Familienverfahren unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machende Beschwerden vom 18.12.2008 erhoben. Vorgebracht wird, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellungen angegeben hätten, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer hätten zuerst in Wolgograd und danach in XXXX gelebt. Die Übersiedlung der Familie von Wolgograd sei deshalb erfolgt, weil der Erstbeschwerdeführer zum russischen Militär hätte einrücken sollen. Tschetschenen würden beim russischen Militär gefoltert, geschlagen und mit dem Leben bedroht werden. Die Flucht in ein Kriegsgebiet sei die einzige Möglichkeit gewesen, um dieser Behandlung zu entgehen. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und Schwager des Erstbeschwerdeführers, XXXX (Anmerkung des Asylgerichtshofes: XXXX ist der Familienname des Erstbeschwerdeführers) sei tschetschenischer Freiheitskämpfer gewesen und sei bereits nach Österreich geflüchtet. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin werde von den russischen Behörden immer wieder -auch unter Drohungen und Gewaltanwendung - gefragt, wo sich der Bruder aufhalte, denn er würde immer noch gesucht werden. Bei einem Übergriff der russischen Soldaten im Jahre 2004 sei der Vater der Zweitbeschwerdeführerin entführt und die Zweitbeschwerdeführerin massiv verletzt worden. Die Beschwerdeführer seien schwer kriegstraumatisiert und sei der Drittbeschwerdeführer schwer krank. Der Drittbeschwerdeführer sei mit einem Loch im Herz zur Welt gekommen und könne diese Krankheit im Heimatland der Beschwerdeführer nicht effizient behandelt werden. Er sei in Österreich in ständiger medizinischer Kontrolle und müsse auch operiert werden, wenn er alt genug sei. Das Bundesasylamt habe sich in den vorliegenden Bescheiden nicht mit der aktuellen Situation in Tschetschenien auseinandergesetzt und einen landeskundigen Sachverständigen beauftragt. Die in den Bescheiden angeführten Berichte seien aus dem Jahr 2007 und daher veraltet und nicht aktuell. Das Bundeasylamt habe die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt und sei somit ihrer Verpflichtung als Spezialbehörde gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling in Österreich, wo er bereits seit Jahren lebe. Er unterstütze die Familie der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten und bestehe auch ein inniges Verhältnis zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder. In der Beschwerde wird unter anderem der Antrag gestellt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen.Gegen diese, dem Rechtsvertreter der Erst- bis Viertbeschwerdeführer am 04.12.2008 zugestellten Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.12.2008 wurden im Familienverfahren unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machende Beschwerden vom 18.12.2008 erhoben. Vorgebracht wird, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellungen angegeben hätten, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer hätten zuerst in Wolgograd und danach in römisch 40 gelebt. Die Übersiedlung der Familie von Wolgograd sei deshalb erfolgt, weil der Erstbeschwerdeführer zum russischen Militär hätte einrücken sollen. Tschetschenen würden beim russischen Militär gefoltert, geschlagen und mit dem Leben bedroht werden. Die Flucht in ein Kriegsgebiet sei die einzige Möglichkeit gewesen, um dieser Behandlung zu entgehen. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und Schwager des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 (Anmerkung des Asylgerichtshofes: römisch 40 ist der Familienname des Erstbeschwerdeführers) sei tschetschenischer Freiheitskämpfer gewesen und sei bereits nach Österreich geflüchtet. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin werde von den russischen Behörden immer wieder -auch unter Drohungen und Gewaltanwendung - gefragt, wo sich der Bruder aufhalte, denn er würde immer noch gesucht werden. Bei einem Übergriff der russischen Soldaten im Jahre 2004 sei der Vater der Zweitbeschwerdeführerin entführt und die Zweitbeschwerdeführerin massiv verletzt worden. Die Beschwerdeführer seien schwer kriegstraumatisiert und sei der Drittbeschwerdeführer schwer krank. Der Drittbeschwerdeführer sei mit einem Loch im Herz zur Welt gekommen und könne diese Krankheit im Heimatland der Beschwerdeführer nicht effizient behandelt werden. Er sei in Österreich in ständiger medizinischer Kontrolle und müsse auch operiert werden, wenn er alt genug sei. Das Bundesasylamt habe sich in den vorliegenden Bescheiden nicht mit der aktuellen Situation in Tschetschenien auseinandergesetzt und einen landeskundigen Sachverständigen beauftragt. Die in den Bescheiden angeführten Berichte seien aus dem Jahr 2007 und daher veraltet und nicht aktuell. Das Bundeasylamt habe die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt und sei somit ihrer Verpflichtung als Spezialbehörde gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling in Österreich, wo er bereits seit Jahren lebe. Er unterstütze die Familie der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten und bestehe auch ein inniges Verhältnis zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder. In der Beschwerde wird unter anderem der Antrag gestellt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen.

Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellte am 14.09.2010 vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010 wurde auch der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Familienverfahren bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und auch die Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 12.10.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichthof erhoben.Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellte am 14.09.2010 vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010 wurde auch der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Familienverfahren bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und auch die Fünftbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 12.10.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichthof erhoben.

Mit Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 13.09.2012, wurden die Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang die Gelegenheit gegeben, Unterlagen, welche geeignet seien, das Vorliegen einer allfällig erfolgten Integration in Österreich zu belegen - insbesondere Bestätigungen über vergangene oder aktuelle Erwerbstätigkeiten etc., - binnen der gesetzten Frist dem Asylgerichtshof vorzulegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen und gesundheitlichen Situation im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Sie wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd § 15 iVm § 18 Abs. 3 AsylG 2005 hingewiesen.Mit Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 13.09.2012, wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang die Gelegenheit gegeben, Unterlagen, welche geeignet seien, das Vorliegen einer allfällig erfolgten Integration in Österreich zu belegen - insbesondere Bestätigungen über vergangene oder aktuelle Erwerbstätigkeiten etc., - binnen der gesetzten Frist dem Asylgerichtshof vorzulegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen und gesundheitlichen Situation im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Sie wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 hingewiesen.

Die diesbezügliche Stellungnahme (aufliegend im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) wurde nach Gewährung einer Fristerstreckung durch den Asylgerichtshof mit Schreiben vom 11.10.2012 erstattet. Vorgebracht wird, dass sich die Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren in Österreich aufhalten würden und während ihres Aufenthaltes um Integration bemüht gewesen seien. Sie hätten in beachtenswertem Ausmaß die deutsche Sprache erlernt, sich mit der österreichischen Lebenskultur vertraut gemacht, stets die österreichischen Gesetze geachtet und ihren sozialen Bekanntenkreis erhöht. Zwei der drei Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin seien in Österreich geboren worden und sei zu erwähnen, dass gerade der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen sei. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers sei außerdem zu beachten, dass zur Behandlung seiner Erkrankung eine spezialisierte Herzambulanz erforderlich sei, die ihm in Tschetschenien nicht zur Verfügung stehe. Eine intensive Integration der Beschwerdeführer in Österreich sei daher gegeben und würden sie den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben, zumal sich durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet auch eine entsprechend große Bindung zu Österreich entwickelt habe und eine sprachliche und soziale Integration gegeben sei. Außerdem sei hinzuzufügen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig seien, ihnen bislang die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit mangels einer Beschäftigungsbewilligung jedoch verwehrt gewesen sei. Es werde ersucht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, damit die Beschwerdeführer dies persönlich erklären könnten. Zu den Länderberichten sei festzuhalten, dass daraus hervorgehe, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien weiterhin kritisch sei und sich sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage nicht in wesentlicher Weise verbessert habe, wovon die Beschwerdeführer wegen ihres Familienlebens zu den Rebellen besonders betroffen seien. Weiters würden die Länderberichte die Aussagen der Beschwerdeführer bezüglich der Repressalien gegen tschetschenische Rekruten, die Wehrdienst ableisten würden, untermauern. Näheres zu den Fluchtgründen wird in dieser Stellungnahme nicht ausgeführt. Der Stellungnahme beigelegt sind folgende Unterlagen:

Einstellungszusage betreffend den Erstbeschwerdeführer, ausgestellt vom XXXXg am 04.10.2012Einstellungszusage betreffend den Erstbeschwerdeführer, ausgestellt vom römisch 40 g am 04.10.2012

Stellungnahme der Unterkunftsgeber der Beschwerdeführer vom 07.12.2012

Ärztlicher Bericht eines Arztes für Allgemeinmedizin betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 28.06.2012 sowie vom 08.10.2012

Urkunden zu Deutschkursbesuchen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.04.2011

Ärztlicher Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 08.10.2012

Unterstützungsschreiben eines Nachbarn der Beschwerdeführer vom 06.10.2012, weiters des XXXX, welchen der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer seit Herbst 2011 besuchen und eines Deutschtrainers der Caritas vom 04.10.2012 betreffend den Erst- und die ZweitbeschwerdeführerinUnterstützungsschreiben eines Nachbarn der Beschwerdeführer vom 06.10.2012, weiters des römisch 40 , welchen der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer seit Herbst 2011 besuchen und eines Deutschtrainers der Caritas vom 04.10.2012 betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin

Bestätigung der XXXX vom 10.10.2012, wonach der Erstbeschwerdeführer am Test (gemeint wohl Deutschtest) für die Niveaustufe 2 des Europarates teilgenommen habe.Bestätigung der römisch 40 vom 10.10.2012, wonach der Erstbeschwerdeführer am Test (gemeint wohl Deutschtest) für die Niveaustufe 2 des Europarates teilgenommen habe.

Mit Schreiben vom 11.10.2012 wurde ein Sprachzertifikat Deutsch auf Niveaustufe A2 des Europarates des Österreichischen Integrationsfonds vom 10.10.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer nachgereicht.

Am 19.11.2012 langten weiters zwei in russischer Sprache verfasste und im Begleitschreiben vom 19.11.2012 als "Haftbefehle" bezeichnete Schriftstücke beim Asylgerichtshof ein, welche seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt wurden. Den im Akt aufliegenden Übersetzungen zu Folge handelt es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um Ladungen des Föderalen Sicherheitsdienstes Russlands jeweils für den 09.07.2011 betreffend Herrn XXXX um 10 Uhr und Frau XXXX um 11 Uhr.Am 19.11.2012 langten weiters zwei in russischer Sprache verfasste und im Begleitschreiben vom 19.11.2012 als "Haftbefehle" bezeichnete Schriftstücke beim Asylgerichtshof ein, welche seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt wurden. Den im Akt aufliegenden Übersetzungen zu Folge handelt es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um Ladungen des Föderalen Sicherheitsdienstes Russlands jeweils für den 09.07.2011 betreffend Herrn römisch 40 um 10 Uhr und Frau römisch 40 um 11 Uhr.

Auf Grundlage der Erstbefragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2008, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreter der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer - durch das Bundesasylamt am 22.08.2008 und am 22.10.2008, weiters auf Grundlage der Beschwerden vom 18.12.2008 bzw. 12.10.2010, der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10.10.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führen die in den Sprüchen angeführten Namen.

Die in Österreich aufhältigen und im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen umfassen den Erstbeschwerdeführer XXXX, dessen Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin XXXX, und deren gemeinsame minderjährige Kinder XXXX (Drittbeschwerdeführer), XXXX (Viertbeschwerdeführer) und XXXX (Fünftbeschwerdeführerin).Die in Österreich aufhältigen und im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen umfassen den Erstbeschwerdeführer römisch 40 , dessen Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , und deren gemeinsame minderjährige Kinder römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (Viertbeschwerdeführer) und römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin).

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten am 07.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer wurden in Österreich nachgeboren und stellten am 10.09.2008 bzw. am 14.09.2010 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien einer Verfolgung seitens der russischen Behörden ausgesetzt waren, weil ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin (und Schwager des Erstbeschwerdeführers) tschetschenischer Freiheitskämpfer gewesen sei.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - trotz zum Teil vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - trotz zum Teil vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Die Beschwerdeführer werden seit ihren Antragstellungen im Jahr 2008 bzw. im Fall der Viert- und Fünftbeschwerdeführer im Jahr 2008 bzw. 2010 bis heute von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage sind für den Lebensunterhalt ihrer Familie aus eigenen Mitteln aufzukommen bzw. dass sie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen.

Nicht festgestellt werden kann eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich hinsichtlich des Familien- und Privatlebens.

Abgesehen von der Kernfamilie der Beschwerdeführer wurde von den Beschwerdeführern als familiärer Anknüpfungspunkt der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX angegeben, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei.Abgesehen von der Kernfamilie der Beschwerdeführer wurde von den Beschwerdeführern als familiärer Anknüpfungspunkt der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 angegeben, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei.

Dieser war im Dezember 2006 in Polen als Asylwerber aufhältig, reiste sodann am 14.01.2007 ins Bundesgebiet ein und stellte in der Folge in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz, die beide gem. § 5 AsylG, zuletzt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.09.2007, Zahl 310.700-2/2E-III/07/07, rechtskräftig abgewiesen wurden, da Polen zur Prüfung seines Asylantrages zuständig war; der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin wurde daher rechtskräftig nach Polen ausgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2009, Zahl 2007/19/1318-4, lehnte dieser die Behandlung der gegen diesen den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.09.2007, Zahl 310.700-2/2E-III/07/07, erhobenen Bescheidbeschwerde ab. Mit Schriftsatz vom 06.05.2009 brachte der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag gem. § 69 AVG auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig beendeten Asylverfahrens ein; dieser wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.05.2009 .gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 AVG rechtskräftig abgewiesen.Dieser war im Dezember 2006 in Polen als Asylwerber aufhältig, reiste sodann am 14.01.2007 ins Bundesgebiet ein und stellte in der Folge in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz, die beide gem. Paragraph 5, AsylG, zuletzt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.09.2007, Zahl 310.700-2/2E-III/07/07, rechtskräftig abgewiesen wurden, da Polen zur Prüfung seines Asylantrages zuständig war; der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin wurde daher rechtskräftig nach Polen ausgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2009, Zahl 2007/19/1318-4, lehnte dieser die Behandlung der gegen diesen den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.09.2007, Zahl 310.700-2/2E-III/07/07, erhobenen Bescheidbeschwerde ab. Mit Schriftsatz vom 06.05.2009 brachte der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag gem. Paragraph 69, AVG auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig beendeten Asylverfahrens ein; dieser wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.05.2009 .gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, AVG rechtskräftig abgewiesen.

Am 22.05.2009 stellte der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert zur Zl. 09 06.051 des Bundesasylamtes. Nach Zulassung des Verfahrens wurde das Verfahren am 04.06.2010 vom Bundesasylamt eingestellt, weil sich der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin dem Verfahren entzogen hat; eine Fortsetzung dieses Verfahrens ist entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig. Seit 26.03.2010 ist der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich wurden im Verfahren nicht vorgebracht und konnten auch seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden.Am 22.05.2009 stellte der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert zur Zl. 09 06.051 des Bundesasylamtes. Nach Zulassung des Verfahrens wurde das Verfahren am 04.06.2010 vom Bundesasylamt eingestellt, weil sich der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin dem Verfahren entzogen hat; eine Fortsetzung dieses Verfahrens ist entsprechend der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig. Seit 26.03.2010 ist der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich wurden im Verfahren nicht vorgebracht und konnten auch seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden.

Festgestellt wird daher, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, der oben genannte Bruder der Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich Asyl erhalten, nicht den Tatsachen entspricht.

In der Russischen Föderation, konkret Tschetschenien, halten sich die Eltern und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin auf.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache ausreichend beherrschen und vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in der Lage waren, für den notdürftigsten Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen.

Zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)

Frauen und Kinder

Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist

(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)

Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

Diese Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes - welche im Wesentlichen in inhaltlicher Hinsicht vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden vom 02.12.2008 bzw. vom 04.10.2010 getroffen und auch in den Beschwerden nicht bestritten wurden; eine entscheidungserhebliche Verschlechterung der allgemeinen Lage für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien ist seit Erlassung der Bescheide des Bundesasylamtes nicht eingetreten - sind den Beschwerdeführern mit Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 zur Kenntnis gebracht worden; auch in der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11.10.2012 wird den Länderberichten des Asylgerichthofes nicht konkret entgegengetreten.

Da die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall in Zusammenschau der in Folge aufzuzeigenden Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer und auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, kein Anlass, die Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen, welche keineswegs ein einseitig positives Bild der Lage in Tschetschenien zeigen, in Zweifel zu ziehen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann - ohne die problematische Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien zu verkennen - nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer sowie zu den von ihnen vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Familienzusammengehörigkeit und zur tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf das eigene, diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin selbst. Was die Identität der Beschwerdeführer betrifft, so bestehen vor dem Hintergrund des im Verfahren vorgelegten russischen Führerscheins des Erstbeschwerdeführers und der Heiratsurkunde des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin keine ausreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellung hingegen, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, keiner aktuellen, konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt; der Erstbeschwerdeführer brachte vor, wegen der Probleme seiner Ehefrau und deren Familie sein Heimatland verlassen zu haben; auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe; es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer aktuellen Verfolgung oder Gefährdung maßgeblicher Intensität in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären, dies aufgrund folgender Erwägungen:

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer brachten im Rahmen ihrer Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, Tschetschenien verlassen zu haben, weil der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin Freiheitskämpfer gewesen sei und vom russischen Militär bei den Beschwerdeführern gesucht worden sei bzw. von ihnen habe wissen wollen, wo sich der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin aufhalte. Vor dem Bundesasylamt am 22.10.2008 befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und in Österreich zu sein, weil er hier zusammen mit seiner Familie leben wolle, den gegenständlichen Antrag beziehe er auf das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahme vom 22.10.2008 vor, wegen ihres Bruders geschlagen worden zu sein. Gegen ihren Bruder XXXX sei seit glaublich drei oder vier Jahren ein Gerichtsverfahren anhängig und habe sich ihr Bruder immer versteckt. Es würden seit dem Jahr 2004 oder 2005 auf den Straßen und Gebäuden überall Fotos von ihm hängen. Auf die Frage, ob in Tschetschenien nach der Zweitbeschwerdeführerin von Behörden bzw. vom Militär gefahndet werde, gab sie an, dass sie das nicht sagen könne, es seien aber vor zwei Jahren maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt, dies sei im Juni 2006 an ihrer offiziellen Adresse gewesen, weder ihr Ehemann noch sie seien aber anwesend gewesen, nur ihre Schwiegereltern seien anwesend gewesen. Ihr Ehemann sei in Dagestan gewesen und habe dort studiert und gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bei ihrer Schwester in XXXX, Tschetschenien, gewesen. Befragt, warum ihr Bruder gesucht werde, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Bruder "im ersten Krieg im Jahr 1993" Widerstandskämpfern geholfen habe; auf welche Weise er diesen geholfen habe, wisse sie nicht. Auf die Frage, warum im Jahr 2004 nach ihrem Bruder gefahndet worden sei, gab sie an, dass schon viele getötet worden seien.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahme vom 22.10.2008 vor, wegen ihres Bruders geschlagen worden zu sein. Gegen ihren Bruder römisch 40 sei seit glaublich drei oder vier Jahren ein Gerichtsverfahren anhängig und habe sich ihr Bruder immer versteckt. Es würden seit dem Jahr 2004 oder 2005 auf den Straßen und Gebäuden überall Fotos von ihm hängen. Auf die Frage, ob in Tschetschenien nach der Zweitbeschwerdeführerin von Behörden bzw. vom Militär gefahndet werde, gab sie an, dass sie das nicht sagen könne, es seien aber vor zwei Jahren maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt, dies sei im Juni 2006 an ihrer offiziellen Adresse gewesen, weder ihr Ehemann noch sie seien aber anwesend gewesen, nur ihre Schwiegereltern seien anwesend gewesen. Ihr Ehemann sei in Dagestan gewesen und habe dort studiert und gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bei ihrer Schwester in römisch 40 , Tschetschenien, gewesen. Befragt, warum ihr Bruder gesucht werde, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Bruder "im ersten Krieg im Jahr 1993" Widerstandskämpfern geholfen habe; auf welche Weise er diesen geholfen habe, wisse sie nicht. Auf die Frage, warum im Jahr 2004 nach ihrem Bruder gefahndet worden sei, gab sie an, dass schon viele getötet worden seien.

Was das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu den Motiven der behaupteten Verfolgung ihrer Familie - nämlich, dass ihr Bruder im ersten Tschetschenienkrieg den Widerstandskämpfern geholfen habe - betrifft, ist in Bekräftigung der Ausführungen des Bundesasylamtes festzuhalten, dass dieses dermaßen allgemein und unkonkret gehalten ist, dass es schon aufgrund seiner Unkonkretheit und Allgemeinheit nicht geeignet sein kann, eine asylrelevante Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin glaubwürdig darzulegen. Die Zweitbeschwerdeführerin beschränkte sich in ihrem Vorbringen auf die äußerst oberflächlich gehaltene Wiedergabe von Eckdaten, welche die Behauptung einer konkret und gezielt gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Verfolgung nicht zu untermauern vermögen. Nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubwürdig ist es in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht wissen wolle, weshalb konkret ihr Bruder gesucht werde und wie er im ersten Tschetschenienkrieg die Widerstandskämpfer unterstützt habe, dies insbesondere vor dem Hintergrund ihrer eigenen Angaben, gegen ihren Bruder sei jahrelang ein Gerichtsverfahren geführt und nach ihm in ganz XXXX gefahndet worden. In diesem Zusammenhang ist es ebenso unplausibel, dass auch der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.10.2008 angab, er wisse nicht, seit wann sein Schwager gesucht werde, auch wisse er den genauen Grund nicht; wäre die Familie des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich einer Bedrohung maßgeblicher Intensität ausgesetzt, wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer in einer solchen Situation genauer hinterfragen würde, aus welchen konkreten Gründen er denn nun eigentlich tatsächlich mit seiner Familie aus seinem Heimatland habe flüchten und seine gesamte dortige Existenz habe aufgeben habe müssen.Was das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu den Motiven der behaupteten Verfolgung ihrer Familie - nämlich, dass ihr Bruder im ersten Tschetschenienkrieg den Widerstandskämpfern geholfen habe - betrifft, ist in Bekräftigung der Ausführungen des Bundesasylamtes festzuhalten, dass dieses dermaßen allgemein und unkonkret gehalten ist, dass es schon aufgrund seiner Unkonkretheit und Allgemeinheit nicht geeignet sein kann, eine asylrelevante Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin glaubwürdig darzulegen. Die Zweitbeschwerdeführerin beschränkte sich in ihrem Vorbringen auf die äußerst oberflächlich gehaltene Wiedergabe von Eckdaten, welche die Behauptung einer konkret und gezielt gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Verfolgung nicht zu untermauern vermögen. Nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubwürdig ist es in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht wissen wolle, weshalb konkret ihr Bruder gesucht werde und wie er im ersten Tschetschenienkrieg die Widerstandskämpfer unterstützt habe, dies insbesondere vor dem Hintergrund ihrer eigenen Angaben, gegen ihren Bruder sei jahrelang ein Gerichtsverfahren geführt und nach ihm in ganz römisch 40 gefahndet worden. In diesem Zusammenhang ist es ebenso unplausibel, dass auch der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.10.2008 angab, er wisse nicht, seit wann sein Schwager gesucht werde, auch wisse er den genauen Grund nicht; wäre die Familie des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich einer Bedrohung maßgeblicher Intensität ausgesetzt, wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer in einer solchen Situation genauer hinterfragen würde, aus welchen konkreten Gründen er denn nun eigentlich tatsächlich mit seiner Familie aus seinem Heimatland habe flüchten und seine gesamte dortige Existenz habe aufgeben habe müssen.

Was nun die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, sie sei in Tschetschenien einmal geschlagen worden, ist zum einen festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin angab, dieser Vorfall habe sich im Jahr 2004 ereignet und ein konkreter Zusammenhang dieses Vorfalles mit der Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin aus Tschetschenien im Dezember 2007 schon in zeitlicher Hinsicht nicht erkannt werden kann. Zum anderen vermag aber auch die diesbezügliche Schilderung der Zweitbeschwerdeführerin den Asylgerichtshof nicht davon zu überzeugen, dass sich der Übergriff auf die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich ereignet hat; auch in diesem Zusammenhang antwortete die Zweitbeschwerdeführerin äußerst allgemein und ausweichend auf die ihr gestellten Fragen und war nicht in der Lage, detaillierte und individuelle Angaben zu tätigen (das diesbezügliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme: F: Wann erfolgte der Übergriff den Sie genannt haben?

A: Das war vor meiner Heirat. Im Jahr 2004. Die Heirat erfolgte im Jahr 2006 F: Können sie mir ein genaueres Datum nennen? A: Im Oktober oder November 2004. F: Schildern Sie mir den Vorfall? A:

Zuhause war niemand. Meine Mutter war beim Bruder in XXXX.Zuhause war niemand. Meine Mutter war beim Bruder in römisch 40 .

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt. Die ASt. Wird aufmerksam gemacht, konkret auf die Frage zu Antworten. A: Ich war mit meinem Vater alleine zu Hause. Wir haben ein eigenes Geschäft geführt. Als er um drei Uhr in der Nacht aufstand, Mineralwasser vom Geschäft zu holen, hat er Geräusche gehört. Mein Vater schrie, wer ist da. Ich habe dann gehört, wie aus einem Gewehr geschossen wurde. Maskierte Leute sind ins Haus gekommen. Sie sind ins Haus gestürmt. Haben überall geschaut. Wer ist aller zu Hause. Haben meinen Vater gefragt, wo sein Sohn sei. Mein Vater habe gesagt, er wisse es nicht. Sie haben dann meinen Vater mitgenommen. Ich habe Ihn versucht an der Jacke zurück zu halten. Die Männer haben mich zur Seite gestoßen. Ich fiel auf den Boden und stand wieder auf und wollte wieder zu meinem Vater laufen. Die Männer waren mit meinem Vater schon beim Auto. Zwei Männer sind zurückgeblieben. Diese haben mich zu Boden gestoßen. Als ich auf dem Boden lag haben Sie mit dem Griff vom Maschinengewehr auf den Rücken auf die Beine. Wo genau weiß ich nicht. Sie haben mich überall geschlagen. Dann haben sich die zwei Männer ins Auto gesetzt und sind mit dem Auto weggefahren.

F: Was unternahmen Sie unmittelbar nach dem Vorfall? A: Ein paar

Tage später haben Leute meinen Vater im Wald gefunden. Anmerkung:

Die Frage wird wiederholt.A: Ich bin eine Weile auf dem Boden gelegen. Ich bin zu den Nachbarn gegangen. Ich habe Angst gehabt, alleine zu Hause zu sein. F: Was haben die Nachbarn unternommen nachdem Sie dort hingegangen? A: Ich blieb über Nacht bei den Nachbarn. Am nächsten Morgen habe ich das meinen Verwandten erzählt und die haben überall versucht meinen Vater zu suchen.F: Wo hielt sich Ihre Mutter in der fraglichen Nacht auf? A: In XXXX bei meinen Bruder XXXX. F: Gingen Sie zur Polizei? A: Nein F: Warum nicht? A:Die Frage wird wiederholt.A: Ich bin eine Weile auf dem Boden gelegen. Ich bin zu den Nachbarn gegangen. Ich habe Angst gehabt, alleine zu Hause zu sein. F: Was haben die Nachbarn unternommen nachdem Sie dort hingegangen? A: Ich blieb über Nacht bei den Nachbarn. Am nächsten Morgen habe ich das meinen Verwandten erzählt und die haben überall versucht meinen Vater zu suchen.F: Wo hielt sich Ihre Mutter in der fraglichen Nacht auf? A: In römisch 40 bei meinen Bruder römisch 40 . F: Gingen Sie zur Polizei? A: Nein F: Warum nicht? A:

Man kann nicht zur Polizei gehen. Es könnten ja auch Leute von der Polizei sein. Anmerkung: Der ASt. wird mitgeteilt, dass die Schilderung des Vorfalles nicht glaubwürdig ist, da wenn jemand so massiv geschlagen wird, Verletzungen erleidet und zumindest versucht wir einen Arzt aufzusuchen. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich habe an den Arzt nicht gleich gedacht. F: Wann haben Sie den Arzt aufgesucht? A: Ich habe nicht geblutet. Am vierten Tag bin ich zum Arzt gegangen. F: Wo war dieser Arzt. Wie heißt er. A: Unser Nachbar war Arzt. Er heißt mit dem Vornamen XXXX. F: Ist das jener Nachbar wo sie die Nacht über waren? A: Es war ein anderer Nachbar.)Man kann nicht zur Polizei gehen. Es könnten ja auch Leute von der Polizei sein. Anmerkung: Der ASt. wird mitgeteilt, dass die Schilderung des Vorfalles nicht glaubwürdig ist, da wenn jemand so massiv geschlagen wird, Verletzungen erleidet und zumindest versucht wir einen Arzt aufzusuchen. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich habe an den Arzt nicht gleich gedacht. F: Wann haben Sie den Arzt aufgesucht? A: Ich habe nicht geblutet. Am vierten Tag bin ich zum Arzt gegangen. F: Wo war dieser Arzt. Wie heißt er. A: Unser Nachbar war Arzt. Er heißt mit dem Vornamen römisch 40 . F: Ist das jener Nachbar wo sie die Nacht über waren? A: Es war ein anderer Nachbar.)

Festzuhalten ist weiters, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer gutachterlichen Untersuchung vom 04.02.2008 angab, dass ihre Mutter geschlagen worden und ein Schwager ermordet worden sei. Ihr Ehemann habe nicht mehr zu Hause gewohnt, da er sich immer habe verstecken müssen. Sie selbst habe bei dem Vorfall, als man ihren Vater mitgenommen habe, versucht durch ein Fenster zu fliehen und dabei einen Schlag mit einem Schlagstock auf den Rücken bekommen.

Dieses in teilweisem Widerspruch mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt stehende Vorbringen - die Erstbeschwerdeführerin erwähnte vor dem Bundesasylamt insbesondere nicht, dass ihre Mutter geschlagen und ihr Schwager ermordet worden sei, auch gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, sie sei im Rahmen der Mitnahme ihres Vaters auf den Boden gestoßen und mit dem Griff eines Maschinengewehrs geschlagen worden, weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin einerseits an, der Vorfall habe sich vor ihrer Heirat zugetragen, um andererseits vorzubringen, ihr Ehemann habe nicht mehr zu Hause gewohnt, weil er sich immer verstecken habe müssen - vermag die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls nicht zu untermauern. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer, welcher angab, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und sich im gegenständlichen Verfahren auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin beziehen zu wollen, nicht vorbrachte, dass er sich vor seiner Ausreise habe verstecken müssen und deshalb nicht mehr zu Hause gewohnt habe.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird letztlich auch dadurch abgerundet, dass sie völlig widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit dem Fluchtweg tätigten: So brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vom 07.01.2008 zunächst vor, dass er mit seiner Familie mit dem Zug über Moskau in die Ukraine ausgereist und von Kiev aus auf der Ladefläche eines LKWs direkt nach Österreich gefahren sei und räumte erst nach Vorhalt des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass beim Erstbeschwerdeführer original italienische Zigaretten und ein Wechselbeleg, wonach er am 19.12.2007 bei der Egypt Air in Moskau Geld gewechselt habe, gefunden worden seien, ein, dass er die Angaben zum Fluchtweg erfunden habe. Nach einem weiteren Täuschungsversuch zum Fluchtweg brachte der Erstbeschwerdeführer schließlich vor, dass er mit seiner Familie am 19.12.2007 von Moskau nach Kairo geflogen sei, wo sie bis 27.12.2007 verblieben seien. Am 27.12.2007 sei er mit der Air France nach Paris geflogen und habe sich dort in den Transitraum begeben, um nach Moskau zurückzufliegen. Seine Familie und er hätten den Flug nach Moskau verfallen lassen und seien dann über Italien nach Österreich gereist.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.01.2008 hingegen vor, XXXX mit dem Zug Richtung Moskau verlassen zu haben und in Folge von Moskau legal mit ihrem Reisepass im Luftweg nach Frankreich ausgereist zu sein. Beim Umsteigen zum Weiterflug nach Kairo seien die Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Transitraum geblieben und seien in weiterer Folge über Italien nach Österreich gereist.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.01.2008 hingegen vor, römisch 40 mit dem Zug Richtung Moskau verlassen zu haben und in Folge von Moskau legal mit ihrem Reisepass im Luftweg nach Frankreich ausgereist zu sein. Beim Umsteigen zum Weiterflug nach Kairo seien die Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Transitraum geblieben und seien in weiterer Folge über Italien nach Österreich gereist.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem Bundesasylamt daher im Ergebnis zuzustimmen, dass das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen - auf welches sich auch der Erstbeschwerdeführer und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer stützen - nicht den Tatsachen entspricht und dass es den Beschwerdeführern daher nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 11.10.2012 wird nicht der Versuch unternommen, die im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in überzeugender Weise aufzuklären.

Was die im Beschwerdeverfahren in russischer Sprache vorgelegten und als "Haftbefehle" bezeichneten Unterlagen in Kopie, welche sich auf die Eltern und einen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin beziehen sollen, betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schriftstücke seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt wurden und es sich bei den in Kopie vorgelegten Schriftstücken um - nicht vollständig leserliche, da das Ende der Schriftstücke abgeschnitten wurde - Ladungen des Föderalen Sicherheitsdienstes Russlands jeweils für den 09.07.2011 betreffend Herrn XXXX um 10 Uhr und Frau XXXX um 11 Uhr (diese wurde zweimal vorgelegt) handeln soll; den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zu den Daten ihrer Eltern im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung zu Folge handelt es sich bei XXXX und XXXX um die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin. Ein Schriftstück betreffend den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, wie dies im Begleitschreiben behauptet wird, wurde dem Asylgerichtshof hingegen nicht vorgelegt.Was die im Beschwerdeverfahren in russischer Sprache vorgelegten und als "Haftbefehle" bezeichneten Unterlagen in Kopie, welche sich auf die Eltern und einen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin beziehen sollen, betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schriftstücke seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt wurden und es sich bei den in Kopie vorgelegten Schriftstücken um - nicht vollständig leserliche, da das Ende der Schriftstücke abgeschnitten wurde - Ladungen des Föderalen Sicherheitsdienstes Russlands jeweils für den 09.07.2011 betreffend Herrn römisch 40 um 10 Uhr und Frau römisch 40 um 11 Uhr (diese wurde zweimal vorgelegt) handeln soll; den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zu den Daten ihrer Eltern im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung zu Folge handelt es sich bei römisch 40 und römisch 40 um die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin. Ein Schriftstück betreffend den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, wie dies im Begleitschreiben behauptet wird, wurde dem Asylgerichtshof hingegen nicht vorgelegt.

Was die vorgelegten Ladungen betreffend die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, ist zum einen festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei mit den Ladungen in Zusammenhang stehendes konkretes Vorbringen erstattete, aus welchem eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer entnommen werden könnte, vielmehr nahm die Zweitbeschwerdeführerin im diesbezüglichen Begleitschreiben vom 19.11.2012 nicht annährend Bezug auf den Inhalt der - in diesem Schreiben als Haftbefehle bezeichneten - Ladungen und wurde auch sonst im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen keinerlei in diesem Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet.

Zum anderen sei in diesem Zusammenhang darüber hinaus aber auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Inhalt dieser Ladungen (in Übersetzung in die deutsche Sprache im Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin aufliegend) - bei welchen es sich um Ladungen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin zu einer Einvernahme handelt - keine Verfolgung maßgeblicher Intensität aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen der Zweitbeschwerdeführerin selbst oder der übrigen Beschwerdeführer ableiten lässt, zumal diesen Ladungen - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit - nicht entnommen werden kann, was Gegenstand dieser Einvernahmen am 09.07.2011 hätte sein sollen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsstaat leben, was nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit schließen lässt, dass sie aktuell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihnen den weiteren Verbleib in Tschetschenien unzumutbar machen würde, ausgesetzt sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren keine Originale der Ladungen vorgelegt wurden, die allenfalls einer Untersuchung auf Echtheit dieser Dokumente - in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit wäre damit im Übrigen auch noch keine Aussage getroffen - zugänglich wären.

Letztlich spricht auch der Umstand, dass sich nicht nur die Eltern, sondern auch zwei Brüder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin offenbar unbehelligt in Tschetschenien aufhalten, gegen eine aktuelle Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Eltern bzw. ihrem Bruder.

Was schließlich das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX (gemeint wohl XXXX; XXXX ist der Familienname des Erstbeschwerdeführers), sei tschetschenischer Freiheitskämpfer gewesen und anerkannter Flüchtling in Österreich, so ist zunächst - wie bereits in den getroffenen Feststellungen ausgeführt - festzuhalten, dass entgegen der diesbezüglichen Behauptung der Beschwerdeführer dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, worauf die Beschwerdeführer auch im Parteiengehösschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 hingewiesen wurden; vielmehr wurde das den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin betreffende Asylverfahren am 04.06.2010 vom Bundesasylamt eingestellt, weil sich der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin dem Verfahren entzogen hat. Eine Fortsetzung dieses Verfahrens ist entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nunmehr nicht mehr zulässig.Was schließlich das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ; römisch 40 ist der Familienname des Erstbeschwerdeführers), sei tschetschenischer Freiheitskämpfer gewesen und anerkannter Flüchtling in Österreich, so ist zunächst - wie bereits in den getroffenen Feststellungen ausgeführt - festzuhalten, dass entgegen der diesbezüglichen Behauptung der Beschwerdeführer dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, worauf die Beschwerdeführer auch im Parteiengehösschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 hingewiesen wurden; vielmehr wurde das den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin betreffende Asylverfahren am 04.06.2010 vom Bundesasylamt eingestellt, weil sich der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin dem Verfahren entzogen hat. Eine Fortsetzung dieses Verfahrens ist entsprechend der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nunmehr nicht mehr zulässig.

Darüber hinaus so wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine von ihrem Bruder abgeleitete Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht glaubwürdig darzulegen vermochte. Was den in den getroffenen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes angeführten Umstand betrifft, dass Angehörige von - allerdings in der Regel noch aktiven, wovon im gegenständlichen Fall aber jedenfalls nicht ausgegangen werden kann - Widerstandskämpfern in Tschetschenien einer Bedrohung ausgesetzt sein können, ist darauf hinzuweisen, dass es auch diesbezüglich einer individuellen, konkreten Verfolgungsgefahr bedarf, an deren Glaubhaftmachung es im gegenständlichen Fall aber mangelt.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht haben, dass ihnen das wirtschaftliche Auskommen vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien nicht möglich gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, mit ihrer Familie im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt zu haben, welche sich ebenso wie eine Schwester des Erstbeschwerdeführers nach wie vor in Tschetschenien aufhalten. Auch leben die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsstaat. Es ist daher insbesondere vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes und der von dieser Seite wahrscheinlich anzusehenden Unterstützung nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen zudem über eine ausreichende Schulbildung, beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache und sind ihren eigenem Vorbringen zu Folge arbeitsfähig und arbeitswillig. Auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist, ist es daher nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien ein wirtschaftliches Auskommen nicht möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass von den Beschwerdeführern keine dermaßen schweren Erkrankungen vorgebracht wurden, welche einen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, der geeignet wäre, die hohe Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass von den Beschwerdeführern keine dermaßen schweren Erkrankungen vorgebracht wurden, welche einen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, der geeignet wäre, die hohe Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.

Was die gesundheitliche Situation des Drittbeschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Dem im Rahmen der Stellungnahme vom 11.10.2012 vorgelegten Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 08.10.2012 zu Folge liegt beim Drittbeschwerdeführer seit der Geburt ein "Ventrikelseptumdefekt mit Aneurysma des Septum membranaceum" (Anmerkung des Asylgerichtshofes: Ein Ventrikelseptumdefekt ist ein Loch in der Herzscheidewand, der mit ca. 30% aller angeborenen Herzfehler die häufigste Fehlbildung darstellt) vor und bedürfe der Drittbeschwerdeführer einer regelmäßigen Kontrolle durch eine spezialisierte Herzambulanz.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren keinerlei sonstigen medizinischen Unterlagen vorlegten, aus welchen ein über eine regelmäßige Kontrolle des Drittbeschwerdeführers hinausgehender Bedarf nach einer medizinischen Behandlung im Bundesgebiet entnommen werden könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zwar im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 22.10.2008 an, dass der Drittbeschwerdeführer zwei Mal jährlich zur Kontrolle müsse und eine Operation im Falle, dass das Loch im Herz nicht zuwachse frühestens im dritten Lebensjahr des Drittbeschwerdeführers erfolgen könne. Dass eine Herzoperation beim nunmehr fast sechsjährigen Drittbeschwerdeführer erfolgt bzw. diese aktuell notwendig sei, wurde von den Beschwerdeführern - insbesondere in der aktuellen Stellungnahme vom 11.10.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshof, mit welchem die Beschwerdeführer unter anderem hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation aufgefordert wurden, in diesem Zusammenhang stehende Belege bzw. medizinische Unterlagen in das Verfahren einzubringen - nicht vorgebracht. Dem seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ist lediglich zu entnehmen, dass der Drittbeschwerdeführer in den Jahren 2008, 2009 und 2012 im Krankenhaus XXXX jeweils kurzzeitig stationär behandelt wurde.Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren keinerlei sonstigen medizinischen Unterlagen vorlegten, aus welchen ein über eine regelmäßige Kontrolle des Drittbeschwerdeführers hinausgehender Bedarf nach einer medizinischen Behandlung im Bundesgebiet entnommen werden könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zwar im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 22.10.2008 an, dass der Drittbeschwerdeführer zwei Mal jährlich zur Kontrolle müsse und eine Operation im Falle, dass das Loch im Herz nicht zuwachse frühestens im dritten Lebensjahr des Drittbeschwerdeführers erfolgen könne. Dass eine Herzoperation beim nunmehr fast sechsjährigen Drittbeschwerdeführer erfolgt bzw. diese aktuell notwendig sei, wurde von den Beschwerdeführern - insbesondere in der aktuellen Stellungnahme vom 11.10.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshof, mit welchem die Beschwerdeführer unter anderem hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation aufgefordert wurden, in diesem Zusammenhang stehende Belege bzw. medizinische Unterlagen in das Verfahren einzubringen - nicht vorgebracht. Dem seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ist lediglich zu entnehmen, dass der Drittbeschwerdeführer in den Jahren 2008, 2009 und 2012 im Krankenhaus römisch 40 jeweils kurzzeitig stationär behandelt wurde.

Was die vom Drittbeschwerdeführer benötigten regelmäßigen Herzkontrolluntersuchungen betrifft, ist auf die Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung in Tschetschenien zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass es in Tschetschenien insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken gibt und diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden können, wenn auch in Tschetschenien die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend ist und komplizierte Fälle für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2). Festzuhalten ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst angab, dass der Drittbeschwerdeführer hinsichtlich seines Herzfehlers im Krankenhaus in der Stadt Pjatigorsk, welche sich in der Nähe der tschetschenischen Grenze befinde, gewesen und der Drittbeschwerdeführer im Mai 2007 dort untersucht worden sei. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die vom Drittbeschwerdeführer benötigten regelmäßigen Kontrolluntersuchungen hinsichtlich des Ventrikelseptumdefekts, welcher die häufigste Fehlbildung aller angeborenen Herzfehler darstellt, auch in der Russischen Föderation durchgeführt werden können.

Was den betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Bericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.06.2012 betrifft, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin eine ausgeprägte vegetative Symptomatik mit Lidzucken, feinschlägiger Tremor der Hände, Schlafstörung und Angstsymptomatik bestehe, so kann auch diesbezüglich vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und der grundsätzlich gegebenen Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien ein Abschiebungshindernis nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die im Spruchpunkt II. angeführte Judikatur zu Art. 3 EMRK verwiesen.Was den betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Bericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.06.2012 betrifft, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin eine ausgeprägte vegetative Symptomatik mit Lidzucken, feinschlägiger Tremor der Hände, Schlafstörung und Angstsymptomatik bestehe, so kann auch diesbezüglich vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und der grundsätzlich gegebenen Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien ein Abschiebungshindernis nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die im Spruchpunkt römisch zwei. angeführte Judikatur zu Artikel 3, EMRK verwiesen.

Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführer in Österreich insgesamt auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen können, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführer in Österreich insgesamt auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen können, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall unbestritten ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst den Erstbeschwerdeführer XXXX, dessen Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin XXXX und deren gemeinsame minderjährige Kinder XXXX (Drittbeschwerdeführer), XXXX (Viertbeschwerdeführer) und XXXX (Fünftbeschwerdeführerin).Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall unbestritten ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst den Erstbeschwerdeführer römisch 40 , dessen Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 und deren gemeinsame minderjährige Kinder römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (Viertbeschwerdeführer) und römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin).

Ad I. )Ad römisch eins. )

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern - der Erstbeschwerdeführer und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer leiten ihre behauptete Gefährdung von den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin ab - insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aufgrund der im Verfahren aufgetretenen - bereits oben dargestellten - Unplausibilitäten bzw. Widersprüche kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Auch gibt es keine von Amts wegen aufzugreifenden aktuellen Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt sind.

Aufgrund des feststehenden Sachverhaltes konnte wegen Entscheidungsreife der Sache auch von der in der Beschwerde beantragten Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, "der sich mit der aktuellen Situation befasse", abgesehen werden.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das individuelle Vorbringen zu den vorgebrachten Fluchtgründen nicht als glaubwürdig anzusehen war - nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal sich noch zahlreiche Verwandte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien aufhalten und die Beschwerdeführer nicht vorgebracht haben, weshalb ihnen nunmehr im Falle einer Rückkehr eine Unterstützung von dieser Seite nicht zukommen sollte. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer vor ihrer Ausreise im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers lebten, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen würde bzw. jedenfalls davon auszugehen ist, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².Weiters kann - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das individuelle Vorbringen zu den vorgebrachten Fluchtgründen nicht als glaubwürdig anzusehen war - nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal sich noch zahlreiche Verwandte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien aufhalten und die Beschwerdeführer nicht vorgebracht haben, weshalb ihnen nunmehr im Falle einer Rückkehr eine Unterstützung von dieser Seite nicht zukommen sollte. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer vor ihrer Ausreise im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers lebten, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen würde bzw. jedenfalls davon auszugehen ist, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; dies wurde von den Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet und ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nicht abzuleiten.

Dass die vom Drittbeschwerdeführer benötigten regelmäßigen Kontrolluntersuchungen im Zusammenhang mit dem bei ihm vorliegenden Ventrikelseptumdefekt in Tschetschenien nicht möglich wären und insofern im Fall des Drittbeschwerdeführers ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien und des Umstandes, dass der in Tschetschenien geborene und seit seiner Geburt an einem Herzfehler leidende Drittbeschwerdeführer diesbezüglich bereits in der Russischen Föderation behandelt wurde, nicht ersichtlich.

Was den Umstand betrifft, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine ausgeprägte vegetative Symptomatik mit Lidzucken, feinschlägigem Tremor der Hände, Schlafstörung und Angstsymptomatik vorliege, ist ebenfalls auf die Länderfeststellungen des Asylgerichthofes zu verweisen, wonach die Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht (vgl. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011) und die medizinische Grundversorgung daher gesichert ist und psychische Erkrankungen - beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) - behandelt werden können sowie auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig sind (vgl. die Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009), nicht ersichtlich.Was den Umstand betrifft, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine ausgeprägte vegetative Symptomatik mit Lidzucken, feinschlägigem Tremor der Hände, Schlafstörung und Angstsymptomatik vorliege, ist ebenfalls auf die Länderfeststellungen des Asylgerichthofes zu verweisen, wonach die Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht vergleiche den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011) und die medizinische Grundversorgung daher gesichert ist und psychische Erkrankungen - beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) - behandelt werden können sowie auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig sind vergleiche die Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009), nicht ersichtlich.

Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Rückkehrhindernisses im Fall der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist auch Folgendes zu bedenken:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

...

2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber in den konkreten Fällen nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht gewährleistet ist. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beschwerdefälle der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D.

v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Ad III.)Ad römisch drei.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen und sind alle fünf Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt.

Als weiteren familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet brachten die Beschwerdeführer einen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX vor, dessen Asylverfahren in Österreich (entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling in Österreich) am 04.06.2010 durch Einstellung beendet wurde; eine Fortführung dieses Verfahrens ist nicht mehr zulässig. Zudem ist dieser Bruder der Zweitbeschwerdeführerin seit 26.03.2010 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Ein Familienleben der Beschwerdeführer mit dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ist daher nicht vorgebracht. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich wurden im Verfahren nicht vorgebracht und konnten auch seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK kann daher nicht festgestellt werden.Als weiteren familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet brachten die Beschwerdeführer einen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 vor, dessen Asylverfahren in Österreich (entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling in Österreich) am 04.06.2010 durch Einstellung beendet wurde; eine Fortführung dieses Verfahrens ist nicht mehr zulässig. Zudem ist dieser Bruder der Zweitbeschwerdeführerin seit 26.03.2010 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Ein Familienleben der Beschwerdeführer mit dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ist daher nicht vorgebracht. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich wurden im Verfahren nicht vorgebracht und konnten auch seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK kann daher nicht festgestellt werden.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten im Jänner 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX und die Fünftbeschwerdeführerin am XXXX in Österreich nachgeboren. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer der Erst- bis Drittbeschwerdeführer von etwa fünf bzw. im Fall des Viertbeschwerdeführers von etwa viereinhalb Jahren - die Aufenthaltsdauer der Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet bemisst sich auf etwa 2,5 Jahre - im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt. Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung in Prüfung zu ziehen, ob sich dieser Eingriff als verhältnismäßig erweist:Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten im Jänner 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 und die Fünftbeschwerdeführerin am römisch 40 in Österreich nachgeboren. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer der Erst- bis Drittbeschwerdeführer von etwa fünf bzw. im Fall des Viertbeschwerdeführers von etwa viereinhalb Jahren - die Aufenthaltsdauer der Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet bemisst sich auf etwa 2,5 Jahre - im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt. Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung in Prüfung zu ziehen, ob sich dieser Eingriff als verhältnismäßig erweist:

Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen etwa fünfjährigen bzw. viereinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf ihre - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen etwa fünfjährigen bzw. viereinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf ihre - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren bewusst sein vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Den seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet bzw. ihrer Geburt im Bundesgebiet ununterbrochen und auch noch aktuell nach wie vor von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt werden. Die Beschwerdeführer sind daher im Bundesgebiet aktuell nicht selbsterhaltungsfähig; dabei lässt der Asylgerichtshof die eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt nicht unberücksichtigt. Zwar ist dem Erstbeschwerdeführer zugute zu halten, dass er vor dem Hintergrund der vorgelegten Einstellungszusage vom 04.10.2012 für den Fall des Erhalts eines Aufenthaltstitels zumindest einen Willen, sich auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren gezeigt hat. Diese Einstellungszusage allein vermag in der vorliegenden Fallkonstellation aber noch nicht entscheidungswesentlich zu Gunsten der Beschwerdeführer auszuschlagen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. 2010/22/0186, in welchem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde), um das Vorliegen einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit darzutun, vielmehr ist eine solche Einstellungszusage an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft. Aus einer bedingten Einstellungszusage ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. Eine Einstellungszusage bildet keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls bloß einen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, 2010/18/0195 (jeweils mit weiteren Nachweisen).Den seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet bzw. ihrer Geburt im Bundesgebiet ununterbrochen und auch noch aktuell nach wie vor von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt werden. Die Beschwerdeführer sind daher im Bundesgebiet aktuell nicht selbsterhaltungsfähig; dabei lässt der Asylgerichtshof die eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt nicht unberücksichtigt. Zwar ist dem Erstbeschwerdeführer zugute zu halten, dass er vor dem Hintergrund der vorgelegten Einstellungszusage vom 04.10.2012 für den Fall des Erhalts eines Aufenthaltstitels zumindest einen Willen, sich auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren gezeigt hat. Diese Einstellungszusage allein vermag in der vorliegenden Fallkonstellation aber noch nicht entscheidungswesentlich zu Gunsten der Beschwerdeführer auszuschlagen vergleiche dazu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. 2010/22/0186, in welchem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde), um das Vorliegen einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit darzutun, vielmehr ist eine solche Einstellungszusage an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft. Aus einer bedingten Einstellungszusage ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. Eine Einstellungszusage bildet keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls bloß einen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, 2010/18/0195 (jeweils mit weiteren Nachweisen).

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Unterbringung der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung des Bundes erfolgt und ihnen daher auch kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.

Bis auf den Besuch eines Deutschkurses seitens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Umfang von 12 Unterrichtseinheiten im Jahr 2011 und die Ablegung einer Deutschprüfung seitens des Erstbeschwerdeführers am 10.10.2012 auf dem Niveau A2 des Europarates (erweiterte elementare Sprachverwendung), sind im Verfahren insgesamt keine maßgeblichen Integrationsschritte der Beschwerdeführer hervorgekommen, aus welchen auf eine so weit fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet geschlossen werden könnte, dass man von der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet absehen könnte; so ist auch nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin allenfalls gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet hätten, um so ihren Integrationswillen in Österreich zu bekunden, wenn ihnen die Aufnahme einer sonstigen Beschäftigung nicht möglich war. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern auch in der Stellungnahme vom 11.10.2012 zum eingeräumten Parteiengehör des Asylgerichtshofes nicht erstattet.

Die Beschwerdeführer sind (bis auf die in Österreich geborenen Viert- und Fünftbeschwerdeführer) hingegen in Tschetschenien geboren und dort auch überwiegend aufgewachsen und liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführer, die nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die tschetschenische Gesellschaft werden eingliedern können. Was die minderjährigen, sich im Alter von etwa sechs Jahren bzw. etwa viereinhalb Jahren befindenden Dritt- und Viertbeschwerdeführer, welche in Österreich den Kindergarten besuchen betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche bzw. erstmalige Eingliederung in Tschetschenien erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi), zumal ihre etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) eben erst begonnen hat und diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal die Dritt- und Viertbeschwerdeführer auch noch nicht die Schule besuchen.Die Beschwerdeführer sind (bis auf die in Österreich geborenen Viert- und Fünftbeschwerdeführer) hingegen in Tschetschenien geboren und dort auch überwiegend aufgewachsen und liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführer, die nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die tschetschenische Gesellschaft werden eingliedern können. Was die minderjährigen, sich im Alter von etwa sechs Jahren bzw. etwa viereinhalb Jahren befindenden Dritt- und Viertbeschwerdeführer, welche in Österreich den Kindergarten besuchen betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche bzw. erstmalige Eingliederung in Tschetschenien erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi), zumal ihre etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) eben erst begonnen hat und diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal die Dritt- und Viertbeschwerdeführer auch noch nicht die Schule besuchen.

Es ist daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich ihrem Heimatland derart entfremdet wären, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bei der Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - insbesondere auch vor dem Hintergrund der nach wie vor dort bestehenden familiären Bindungen der Beschwerdeführer - unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würden.

Dabei lässt der Asylgerichtshof die im Rahmen der Stellungnahme vom 11.10.2012 vorgelegten Unterstützungserklärungen aus dem privaten Umfeld der Beschwerdeführer nicht unberücksichtigt, diese sind jedoch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im Ergebnis nicht ausreichend, um von einer Ausweisung der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes), abzusehen.

Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten sind, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit eher die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Nicht unerwähnt bleiben soll im Hinblick auf die etwa fünfjährige Dauer des Asylverfahrens der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, dass diese im gegenständlichen Fall zwar nicht grundsätzlich der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen ist, jedoch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung allerdings nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentlichen Gewicht beizumessen ist (vgl. dazu VfGH vom 07.10.2010, B 950/10 u.a.), zumal - neben der nicht ausreichend erfolgten Integration während dieses Zeitraumes - der negative erstinstanzliche Bescheid etwa elf Monate nach der Asylantragstellung erging und den Beschwerdeführern somit noch deutlicher die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst sein musste; sie konnten praktisch von Beginn ihres Aufenthaltes an nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085).Nicht unerwähnt bleiben soll im Hinblick auf die etwa fünfjährige Dauer des Asylverfahrens der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, dass diese im gegenständlichen Fall zwar nicht grundsätzlich der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen ist, jedoch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung allerdings nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentlichen Gewicht beizumessen ist vergleiche dazu VfGH vom 07.10.2010, B 950/10 u.a.), zumal - neben der nicht ausreichend erfolgten Integration während dieses Zeitraumes - der negative erstinstanzliche Bescheid etwa elf Monate nach der Asylantragstellung erging und den Beschwerdeführern somit noch deutlicher die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst sein musste; sie konnten praktisch von Beginn ihres Aufenthaltes an nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof - auch unter Berücksichtigung der beim Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer vorliegenden Aufenthaltsdauer von etwa fünf Jahren - zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof - auch unter Berücksichtigung der beim Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer vorliegenden Aufenthaltsdauer von etwa fünf Jahren - zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und die Sache daher entscheidungsreif war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie Feststellungen zur Frage der Staatsangehörigkeit und zur privaten und familiären Situation den Beschwerdeführern gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 zur Kenntnis gebracht. Zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10, sowie vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie Feststellungen zur Frage der Staatsangehörigkeit und zur privaten und familiären Situation den Beschwerdeführern gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 zur Kenntnis gebracht. Zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10, sowie vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Dauer, EMRK, Familienverband, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Ladungen, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, psychische Störung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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