Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 305385-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Januar 2013, FZ. 12 16.287-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Januar 2013, FZ. 12 16.287-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2, sowie § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2,, sowie Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste nach eigenen Aussagen im Oktober 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9. Oktober 2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen unter dem Namen "XXXX" einen ersten und am 17. November 2003 unter dem ebenfalls unrichtigen Namen "XXXX" einen zweiten Asylantrag und begründete die Anträge mit drohender Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der "Sieben-Tages-Adventisten".römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste nach eigenen Aussagen im Oktober 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9. Oktober 2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen unter dem Namen "XXXX" einen ersten und am 17. November 2003 unter dem ebenfalls unrichtigen Namen "XXXX" einen zweiten Asylantrag und begründete die Anträge mit drohender Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der "Sieben-Tages-Adventisten".
I.2. Diese beiden (zusammengeführten) Anträge wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 03 34.351-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Die Entscheidung wurde zusammengefasst mit der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet, der einen unrichtigen Namen angegeben und bis dato seine richtige Identität nicht nachgewiesen habe. Die Verfolgungsbehauptungen seien völlig allgemein und vage ausgefallen, aus den Länderberichten ergebe sich, dass sich der Respekt für die religiöse Freiheit in der Ukraine verbessert habe. Es könne nicht von einer refoulement-relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.römisch eins.2. Diese beiden (zusammengeführten) Anträge wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 03 34.351-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Entscheidung wurde zusammengefasst mit der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet, der einen unrichtigen Namen angegeben und bis dato seine richtige Identität nicht nachgewiesen habe. Die Verfolgungsbehauptungen seien völlig allgemein und vage ausgefallen, aus den Länderberichten ergebe sich, dass sich der Respekt für die religiöse Freiheit in der Ukraine verbessert habe. Es könne nicht von einer refoulement-relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 20.11.2003 zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.3. Am 03.03.2006 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Asylantrag, dieses Mal unter dem Namen "XXXX", welchen er zusammengefasst bei der am 04.03.2006 durchgeführten Erstbefragung neuerlich mit drohender Verfolgung aufgrund seiner (früheren) Zugehörigkeit zu den "Sieben-Tages-Adventisten" begründete. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, er sei aus dieser Sekte ausgetreten, habe jedoch zuvor seinen Besitz der Sekte überschrieben und diesen gerichtlich zurückfordern müssen. Anschließend seien er und seine Frau bedroht und zur Rückkehr zur Sekte aufgefordert worden. Man habe seine Wohnung angezündet. Später sei ein Strafverfahren gegen diese Sekte eingeleitet worden, wobei er und seine Frau seitens der ukrainischen Justiz als Sektenmitglieder und somit als Verdächtige geführt würden. Nach seiner Einreise in Österreich habe er sich mit dem HIV-Virus infiziert.römisch eins.3. Am 03.03.2006 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Asylantrag, dieses Mal unter dem Namen "XXXX", welchen er zusammengefasst bei der am 04.03.2006 durchgeführten Erstbefragung neuerlich mit drohender Verfolgung aufgrund seiner (früheren) Zugehörigkeit zu den "Sieben-Tages-Adventisten" begründete. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, er sei aus dieser Sekte ausgetreten, habe jedoch zuvor seinen Besitz der Sekte überschrieben und diesen gerichtlich zurückfordern müssen. Anschließend seien er und seine Frau bedroht und zur Rückkehr zur Sekte aufgefordert worden. Man habe seine Wohnung angezündet. Später sei ein Strafverfahren gegen diese Sekte eingeleitet worden, wobei er und seine Frau seitens der ukrainischen Justiz als Sektenmitglieder und somit als Verdächtige geführt würden. Nach seiner Einreise in Österreich habe er sich mit dem HIV-Virus infiziert.
I.4. Am 14.03.2006 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er erneut zu Protokoll, HIV-infiziert und aufgrund seiner (ehemaligen) Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der "Sieben-Tages-Adventisten" verfolgt zu sein.römisch eins.4. Am 14.03.2006 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er erneut zu Protokoll, HIV-infiziert und aufgrund seiner (ehemaligen) Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der "Sieben-Tages-Adventisten" verfolgt zu sein.
I.5. Am 08.08.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, er habe den (dritten) Asylantrag gestellt, weil er erfahren habe, wegen seiner Mitgliedschaft zu den "Sieben-Tages-Adventisten" von der Polizei gesucht zu sein und weil er befürchte, dass seine HIV-Erkrankung nach seiner Rückkehr nicht gratis behandelt würde.römisch eins.5. Am 08.08.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, er habe den (dritten) Asylantrag gestellt, weil er erfahren habe, wegen seiner Mitgliedschaft zu den "Sieben-Tages-Adventisten" von der Polizei gesucht zu sein und weil er befürchte, dass seine HIV-Erkrankung nach seiner Rückkehr nicht gratis behandelt würde.
I.6. Am 29.08.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und über das vom österreichischen Verbindungsbeamten übermittelte Rechercheergebnis, wonach (1) in der Ukraine Religionsfreiheit bestehe und keine Verfolgung der "Sieben-Tages-Adventisten" bekannt sei, (2) die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse nicht vorhanden sei und (3) AIDS/HIV in der Ukraine kostenlos behandelt werde, in Kenntnis gesetzt.römisch eins.6. Am 29.08.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und über das vom österreichischen Verbindungsbeamten übermittelte Rechercheergebnis, wonach (1) in der Ukraine Religionsfreiheit bestehe und keine Verfolgung der "Sieben-Tages-Adventisten" bekannt sei, (2) die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse nicht vorhanden sei und (3) AIDS/HIV in der Ukraine kostenlos behandelt werde, in Kenntnis gesetzt.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dieses Rechercheergebnis sei "Quatsch", es stimme alles nicht.
I.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.08.2006, FZ. 06 02.609-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und führte aus, dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststünden. Der Beschwerdeführer sei nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.08.2006, FZ. 06 02.609-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und führte aus, dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststünden. Der Beschwerdeführer sei nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Mit Hinterlegung vom 01.09.2006 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt.
I.8. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und insbesondere die mangelnde Auseinandersetzung mit der HIV-Infizierung des Beschwerdeführers moniert.römisch eins.8. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und insbesondere die mangelnde Auseinandersetzung mit der HIV-Infizierung des Beschwerdeführers moniert.
I.9. Am 03.11.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.9. Am 03.11.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Gesundheitlich "gehe es im jetzt besser", insgesamt sei es aber "eher mittelmäßig", er leide auch an Hepatitis C.
Nach einer Reihe von erheblichen Widersprüchen bzw. Wissenslücken zu den Glaubensinhalten der "Sieben-Tages-Adventisten" räumte der Beschwerdeführer schließlich ausdrücklich ein, nie bei dieser Glaubensgemeinschaft gewesen zu sein (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Es gebe keinen asylrelevanten Fluchtgrund, er sei nicht verfolgt worden.
In weiterer Folge übergab der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer ein mehrseitiges Rechercheergebnis zu HIV-Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine und zitierte daraus wie folgt: "Auch der ukrainische Staat engagiert sich mit massiver westlicher Unterstützung im Kampf gegen HIV, allerdings beinhalten die staatlichen Maßnahmen bisher vornehmlich die Behandlung der Infizierten, vernachlässigen die Prävention." und räumte eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe einer etwaigen Stellungnahme ein.
Zur Integration befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er trotz sozialer Unterstützung wiederholt schwarz arbeite und unter anderem zweieinhalb Jahre auf einem Bauernhof gearbeitet habe. Er habe Deutschkurse begonnen, aber nicht abgeschlossen, weise aber Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Er sei in Österreich acht Mal straffällig geworden, doch sei seine Drogenzeit inzwischen vorbei.
I.10. Am 11.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Befürwortungsschreiben, wonach er sich in Österreich gut integriert habe.römisch eins.10. Am 11.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Befürwortungsschreiben, wonach er sich in Österreich gut integriert habe.
I.11. Am 17.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine erfolgreich am 16.11.2011 absolvierte Sprachprüfung aus Deutsch, Niveaustufe A2.römisch eins.11. Am 17.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine erfolgreich am 16.11.2011 absolvierte Sprachprüfung aus Deutsch, Niveaustufe A2.
I.12. Mit Schreiben vom 22.11.2011 informierte das XXXX auf Anfrage des Asylgerichtshofes über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt: der Beschwerdeführer sei auf eine antiretrovirale Therapie, bestehend aus Combivir und Kaletra, angewiesen, um eine Verschlechterung des klinischen Zustandbildes zu vermeiden. Unter exakter Einhaltung der Therapie sei ein "äußerst guter Verlauf" sowie "kaum eine Einschränkung der Lebenserwartung" indiziert. Der Beschwerdeführer sei reisetauglich, doch sei die lückenlose Fortführung der Therapie im Zielland abzuklären.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 22.11.2011 informierte das römisch 40 auf Anfrage des Asylgerichtshofes über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt: der Beschwerdeführer sei auf eine antiretrovirale Therapie, bestehend aus Combivir und Kaletra, angewiesen, um eine Verschlechterung des klinischen Zustandbildes zu vermeiden. Unter exakter Einhaltung der Therapie sei ein "äußerst guter Verlauf" sowie "kaum eine Einschränkung der Lebenserwartung" indiziert. Der Beschwerdeführer sei reisetauglich, doch sei die lückenlose Fortführung der Therapie im Zielland abzuklären.
I.13. Mit Schreiben vom 01.12.2011 teilte der zuständige Verbindungsbeamte mit, dass die antiretrovirale Therapie in der Ukraine in Zentren für die Prophylaxe und Behandlung von AIDS, die es in jeder Region gebe, auf Kosten des Staates und kostenlos für die Patienten durchgeführt werde. Es gebe diesbezüglich ein staatliches Programm.römisch eins.13. Mit Schreiben vom 01.12.2011 teilte der zuständige Verbindungsbeamte mit, dass die antiretrovirale Therapie in der Ukraine in Zentren für die Prophylaxe und Behandlung von AIDS, die es in jeder Region gebe, auf Kosten des Staates und kostenlos für die Patienten durchgeführt werde. Es gebe diesbezüglich ein staatliches Programm.
I.14. Der Beschwerdeführer wurde über dieses Rechercheergebnis in Kenntnis gesetzt, nahm jedoch trotz ausdrücklich eingeräumter Frist dazu nicht Stellung.römisch eins.14. Der Beschwerdeführer wurde über dieses Rechercheergebnis in Kenntnis gesetzt, nahm jedoch trotz ausdrücklich eingeräumter Frist dazu nicht Stellung.
I.15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E wurde die oa. Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 06 02.609-BAE, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E wurde die oa. Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 06 02.609-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
I.16. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25.07.2012 abermals unter dem Namen "XXXX", StA. Ukraine, einen neuerlichen (vierten) Asylantrag, den er vor allem mit seiner HIV-Erkrankung begründete. Auch würden ihn seine früheren Probleme nach wie vor im Falle einer Rückkehr in die Ukraine verfolgen.römisch eins.16. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25.07.2012 abermals unter dem Namen "XXXX", StA. Ukraine, einen neuerlichen (vierten) Asylantrag, den er vor allem mit seiner HIV-Erkrankung begründete. Auch würden ihn seine früheren Probleme nach wie vor im Falle einer Rückkehr in die Ukraine verfolgen.
I.17. Der Beschwerdeführer wurde im anschließenden Asylverfahren am 30.07. und 01.08.2012 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, 2004 oder 2005 erkrankt zu sein. Zu seinem bisherigen Leben führte der Beschwerdeführer aus, seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Frau zu haben, er wisse auch gar nicht, wo sich diese zurzeit aufhalte. In Österreich sei er mangels Arbeitserlaubnis Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Wegen seiner Erkrankung benötige er viele Vitamine und Früchte. Deswegen sei er gezwungen gewesen, im Falle von finanziellen Engpässen Diebstähle zu begehen. Dies bereue er aber und werde sich bemühen, in Zukunft in diese Richtung nichts mehr zu machen. Er bekomme in Österreich eine soziale Unterstützung iHv. ¿ 290.römisch eins.17. Der Beschwerdeführer wurde im anschließenden Asylverfahren am 30.07. und 01.08.2012 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, 2004 oder 2005 erkrankt zu sein. Zu seinem bisherigen Leben führte der Beschwerdeführer aus, seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Frau zu haben, er wisse auch gar nicht, wo sich diese zurzeit aufhalte. In Österreich sei er mangels Arbeitserlaubnis Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Wegen seiner Erkrankung benötige er viele Vitamine und Früchte. Deswegen sei er gezwungen gewesen, im Falle von finanziellen Engpässen Diebstähle zu begehen. Dies bereue er aber und werde sich bemühen, in Zukunft in diese Richtung nichts mehr zu machen. Er bekomme in Österreich eine soziale Unterstützung iHv. ¿ 290.
Der Beschwerdeführer legte in diesem Verfahren eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses auf Niveau A2 sowie hinsichtlich seiner Mitarbeit in der russisch-orthodoxen Gemeinde bzw. Arztbriefe vom Mai und August 2012 seine HIV-Erkrankung betreffend vor.
I.18. Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 12 09.446-EAST-WEST, wurde der insgesamt vierte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.römisch eins.18. Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 12 09.446-EAST-WEST, wurde der insgesamt vierte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof zwischenzeitlich in Rechtskraft.
I.19. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge unter Anwendung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) am 31.10.2012 von den zuständigen tschechischen Behörden nach Österreich rücküberstellt, wo er zwecks Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde gem. § 39 Abs. 2 FPG festgenommen wurde.römisch eins.19. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge unter Anwendung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 343 aus 2003, (Dublin II-Verordnung) am 31.10.2012 von den zuständigen tschechischen Behörden nach Österreich rücküberstellt, wo er zwecks Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde gem. Paragraph 39, Absatz 2, FPG festgenommen wurde.
I.20. Im Zuge seiner Einvernahme durch einen Organwalter der BH XXXX gab der Beschwerdeführer am 31.10.2012 an, vor drei Wochen ohne im Besitz eines Reisedokumentes mit dem Bus nach Estland gefahren zu sein. Bei seiner Rückreise nach Österreich sei er an der Grenze von der tschechischen Polizei festgenommen und nach Österreich überstellt worden. Er habe sein gesamtes Leben in Estland verbracht und sei außerdem russischer Staatsbürger.römisch eins.20. Im Zuge seiner Einvernahme durch einen Organwalter der BH römisch 40 gab der Beschwerdeführer am 31.10.2012 an, vor drei Wochen ohne im Besitz eines Reisedokumentes mit dem Bus nach Estland gefahren zu sein. Bei seiner Rückreise nach Österreich sei er an der Grenze von der tschechischen Polizei festgenommen und nach Österreich überstellt worden. Er habe sein gesamtes Leben in Estland verbracht und sei außerdem russischer Staatsbürger.
Mit Bescheid der BH XXXX vom selben Tag, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung in die Ukraine die Schubhaft verhängt.Mit Bescheid der BH römisch 40 vom selben Tag, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung in die Ukraine die Schubhaft verhängt.
I.21. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer nunmehr unter dem Namen XXXX, StA. Russische Föderation, am 08.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, seinen insgesamt fünften, Asylantrag.römisch eins.21. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer nunmehr unter dem Namen römisch 40 , StA. Russische Föderation, am 08.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, seinen insgesamt fünften, Asylantrag.
I.22. Im Rahmen der am folgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organwalter der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug gab der Beschwerdeführer an, am 14.09.2012 mit einem gefälschten bulgarischen Dokument nach Estland gefahren zu sein, wo er sich zwischen 15.09. und 05.10.2012 durchgehend bei seinen Eltern aufgehalten habe. Er habe bis zu seiner Einreise nach Österreich ebenfalls an dieser Adresse in XXXX gelebt. Nach seinem Aufgriff in Tschechien habe er sich dort in Haft befunden. In Russland habe er nie gelebt, er sei lediglich in Moskau geboren und besitze die russische Staatsbürgerschaft. Seit 2003 habe er Österreich zirka zwei oder drei Mal zwecks Besuche eines erkrankten Elternteils inoffiziell verlassen. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er in Estland keine Aufenthaltsberechtigung mehr und in Russland keine Unterkunft habe. Der Grund, warum er in Österreich bleiben wolle, sei seine Krankheit, da er in keinem anderen Land die erforderliche Behandlung erhalten würde. Dies sei auch die Begründung für seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner zwangsweisen Überstellung von Tschechien habe er keine andere Alternative gehabt, als abermals einen Asylantrag zu stellen.römisch eins.22. Im Rahmen der am folgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organwalter der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug gab der Beschwerdeführer an, am 14.09.2012 mit einem gefälschten bulgarischen Dokument nach Estland gefahren zu sein, wo er sich zwischen 15.09. und 05.10.2012 durchgehend bei seinen Eltern aufgehalten habe. Er habe bis zu seiner Einreise nach Österreich ebenfalls an dieser Adresse in römisch 40 gelebt. Nach seinem Aufgriff in Tschechien habe er sich dort in Haft befunden. In Russland habe er nie gelebt, er sei lediglich in Moskau geboren und besitze die russische Staatsbürgerschaft. Seit 2003 habe er Österreich zirka zwei oder drei Mal zwecks Besuche eines erkrankten Elternteils inoffiziell verlassen. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er in Estland keine Aufenthaltsberechtigung mehr und in Russland keine Unterkunft habe. Der Grund, warum er in Österreich bleiben wolle, sei seine Krankheit, da er in keinem anderen Land die erforderliche Behandlung erhalten würde. Dies sei auch die Begründung für seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner zwangsweisen Überstellung von Tschechien habe er keine andere Alternative gehabt, als abermals einen Asylantrag zu stellen.
Seine bisherigen Fluchtgründe würden nicht der Wahrheit entsprechen. Sein Problem sei, dass die estnischen Behörden ihn nicht im Land lassen wollten und eine Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung abgelehnt hätten. Personen wie er würden in Estland solange unter Druck gesetzt, bis sie das Land verließen. Alleine durch seine Ehe mit einer estnischen Staatsbürgerin würde ihm eine Aufenthaltsberechtigung zustehen. In ihrer Entscheidung hätten die estnischen Behörden entgegen der Wahrheit festgehalten, dass er von seiner Ehefrau getrennt sei. Er habe auch schon eine Beschwerde gegen Estland verfasst, die er beim Europäischen Gerichtshof einbringen werde. Aus heutiger Sicht sei für ihn das Wichtigste, eine Behandlung seiner Erkrankung zu erhalten. In Russland würde er im Falle einer Abschiebung sterben, da er dort keine Behandlung erhalten würde. Seine derzeitige Behandlung mit dem Medikament ATRIPLA würde ¿ 1.000 kosten. Dieses müsse er regelmäßig einnehmen, weil sich sonst Antikörper entwickeln und das HIV Virus dadurch aktiv und AIDS ausbrechen würde. Für Russland seien die in Estland lebenden Russen eine Null, auch reiche die Staatsbürgerschaft nicht aus, behandelt zu werden, dazu sei ein aufrecht gemeldeter Aufenthaltsort erforderlich. Alle seine Angehörigen würden in Europa leben, wobei sich eine Schwester in Bulgarien aufhalte.
Der Beschwerdeführer legte zum Beweis dieser Angaben im gegenständlichen Verfahren entsprechende estnische Aufenthaltsdokumente von sich und seinen Eltern sowie seinen am 13.06.2001 ausgestellten russischen Reisepass in Kopie vor. Diesbezüglich gab er auch an, dass er im Sommer 2012 in Österreich die Ausstellung eines russischen Reisepasses beantragt habe, der zwischenzeitlich bereits zur Abholung bereit liegen müsste.
Weiters brachte er die abweisende Entscheidung der estnischen Behörden vom 22.10.2009 hinsichtlich seiner bis 2009 gültigen Aufenthaltsberechtigung in Kopie in Vorlage. Der vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Übersetzung zufolge wurde die Ablehnung seines Antrags im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit April 2003 keinen dauerhaften Wohnsitz in Estland gehabt habe. Zudem würde das bis 05.10.2011 gültige gegen den Beschwerdeführer durch die österreichischen Behörden verhängte Einreiseverbot seinem Aufenthalt im Schengen-Raum entgegenstehen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, hätten sich nicht ergeben. Dabei seien die Art der durch ihn verübten Verbrechen, ihr Schweregrad, die Gefahr für die Öffentlichkeit und die Daten über die Strafen aus dem Strafregister berücksichtigt worden. Im Verfahren habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit anderer Personen darstelle. Mangels bestehenden Familienlebens in Estland sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen vorsätzlichen Taten angemessen.
I.23. Am 15.11.2012 fand im PAZ Wien eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt statt. Zu einem Gesundheitszustand gab er zunächst an, sich gesund zu fühlen, jedoch HIV-positiv zu sein bzw. an Hepatitis B erkrankt zu sein und diesbezüglich derzeit in ärztlicher Behandlung zu stehen. Im gegenständlichen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt, er habe Angst, nach Russland abgeschoben zu werden.römisch eins.23. Am 15.11.2012 fand im PAZ Wien eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt statt. Zu einem Gesundheitszustand gab er zunächst an, sich gesund zu fühlen, jedoch HIV-positiv zu sein bzw. an Hepatitis B erkrankt zu sein und diesbezüglich derzeit in ärztlicher Behandlung zu stehen. Im gegenständlichen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt, er habe Angst, nach Russland abgeschoben zu werden.
Aufgefordert seine neuen Fluchtgründe zu nennen, führte der Beschwerdeführer an, im Jahre 2003 in Estland erlebt zu haben, wie Gruppierungen mit narzistischen Parolen durch die Straßen gezogen seien und gegen andere Nationalitäten propagiert hätten. Sein Vater sei Weltkriegsveteran, der Beschwerdeführer werde in Estland unterdrückt. Aus diesem Grund habe er Angst vor einer Abschiebung nach Estland, das ihn dann möglicherweise nach Russland schicken würde. Neu gebe er auch an, in Russland auch politische Probleme zu haben, zudem könne er dort nicht behandelt werden. Die estnischen Faschisten wollten ihn nicht aufnehmen, seine Familie sei dort, Österreich würde ihn nicht wollen und die Russen würden ihn einsperren und nicht behandeln. Lieber erschieße er sich, als nach Russland geschickt zu werden. Diese neuen Fluchtgründe würde er bereits seit 2003 kennen, seine Krankheit sei 2005 ausgebrochen, er habe in Russland in einem HIV-Zentrum angerufen und erfahren, dass man dort nur mit einer Anmeldung behandelt werden könne.
I.24. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, am 03.05.2004 die Diagnose HIV-positiv erhalten zu haben. Er stehe derzeit wegen diesen gesundheitlichen Problemen sowie seiner Hepatitis B-Erkrankung im XXXX mit dem Medikament ATRIPLA in Behandlung. Er sei russischer Staatsbürger, Angehöriger der russischen Volksgruppe, und spreche ein wenig Deutsch, jedoch fast kein Estnisch.römisch eins.24. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, am 03.05.2004 die Diagnose HIV-positiv erhalten zu haben. Er stehe derzeit wegen diesen gesundheitlichen Problemen sowie seiner Hepatitis B-Erkrankung im römisch 40 mit dem Medikament ATRIPLA in Behandlung. Er sei russischer Staatsbürger, Angehöriger der russischen Volksgruppe, und spreche ein wenig Deutsch, jedoch fast kein Estnisch.
Er sei seit 27.03.1985 verheiratet, seine Gattin sei estnische Staatsangehörige, mit ihr würde er nicht mehr zusammenleben. Aus einer ersten Ehe habe er zwei volljährige Söhne namens XXXX und XXXX, die in Moskau leben würden. Auf die Frage, warum er den erstgenannten Sohn in seinem ersten Asylverfahren XXXX genannt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, gar keine Kinder zu haben und nur mit seiner derzeitigen Ehefrau verheiratet gewesen zu sein. Nachgefragt erklärte er, seine Schwiegereltern nicht zu kennen, er habe sie nie gesehen.Er sei seit 27.03.1985 verheiratet, seine Gattin sei estnische Staatsangehörige, mit ihr würde er nicht mehr zusammenleben. Aus einer ersten Ehe habe er zwei volljährige Söhne namens römisch 40 und römisch 40 , die in Moskau leben würden. Auf die Frage, warum er den erstgenannten Sohn in seinem ersten Asylverfahren römisch 40 genannt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, gar keine Kinder zu haben und nur mit seiner derzeitigen Ehefrau verheiratet gewesen zu sein. Nachgefragt erklärte er, seine Schwiegereltern nicht zu kennen, er habe sie nie gesehen.
Zu seinem bisherigen Leben führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern russische Staatsbürger mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Estland seien. Eine Schwester des Vaters lebe in der Ukraine, die Geschwister seiner Mutter würden in Moskau leben, über diese wisse er auch mehr. Aufgefordert schilderte der Beschwerdeführer deren familiären Gegebenheiten näher. Er habe zudem eine Schwester, die seit 1976 in Sofia lebe. Ihr Mann sei pensionierter Polizeibeamter, ihre Söhne würden XXXX und XXXX heißen.Zu seinem bisherigen Leben führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern russische Staatsbürger mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Estland seien. Eine Schwester des Vaters lebe in der Ukraine, die Geschwister seiner Mutter würden in Moskau leben, über diese wisse er auch mehr. Aufgefordert schilderte der Beschwerdeführer deren familiären Gegebenheiten näher. Er habe zudem eine Schwester, die seit 1976 in Sofia lebe. Ihr Mann sei pensionierter Polizeibeamter, ihre Söhne würden römisch 40 und römisch 40 heißen.
Der Beschwerdeführer sei in Moskau geboren und aufgrund der Versetzung seines Vaters, der Armeeangehöriger und Mitarbeiter des KGB gewesen sei, mit seiner Familie im Alter von acht Monaten nach XXXX gekommen. Dort habe er eine allgemein bildende höhere Schule absolviert und danach einige Berufe erlernt (Dreher, Elektromechaniker, Kraftfahrer) und auch in der holzverarbeitenden Industrie gearbeitet. Danach habe er bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 08.08.2003 2003 in XXXX gearbeitet, im Bundesgebiet sei er einer unangemeldeten Beschäftigung im Bauwesen nachgegangen. Im Jahre 2012 sei er für zwanzig Tage nach XXXX zurückgekehrt und auf der Rückreise nach Österreich wegen Besitzes eines gefälschten bulgarischen Reisepasses festgenommen worden.Der Beschwerdeführer sei in Moskau geboren und aufgrund der Versetzung seines Vaters, der Armeeangehöriger und Mitarbeiter des KGB gewesen sei, mit seiner Familie im Alter von acht Monaten nach römisch 40 gekommen. Dort habe er eine allgemein bildende höhere Schule absolviert und danach einige Berufe erlernt (Dreher, Elektromechaniker, Kraftfahrer) und auch in der holzverarbeitenden Industrie gearbeitet. Danach habe er bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 08.08.2003 2003 in römisch 40 gearbeitet, im Bundesgebiet sei er einer unangemeldeten Beschäftigung im Bauwesen nachgegangen. Im Jahre 2012 sei er für zwanzig Tage nach römisch 40 zurückgekehrt und auf der Rückreise nach Österreich wegen Besitzes eines gefälschten bulgarischen Reisepasses festgenommen worden.
Nach seiner Verurteilung im Jahre 1989 habe er sich bis 1996 in XXXX in Strafhaft befunden. Er sei auch in Estland wegen eines Diebstahls während Arbeitslosigkeit vorbestraft.Nach seiner Verurteilung im Jahre 1989 habe er sich bis 1996 in römisch 40 in Strafhaft befunden. Er sei auch in Estland wegen eines Diebstahls während Arbeitslosigkeit vorbestraft.
In seinen bisherigen Asylverfahren habe er unwahre Angaben zu seiner Identität und seinen Fluchtgründen gemacht. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, in Estland unter den russischen Staatsbürgern gegen Vladimir Putin gerichtete Flyer verteilt zu haben. Dort habe er auch Probleme wegen der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters beim KGB und regelmäßig Schwierigkeiten bei der Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Er wolle in Österreich behandelt werden, da die Tabletten sehr teuer seien, andere Fluchtgründe habe er keine.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer an, dort nie gelebt und keinerlei Perspektiven bzw. Wohnsitz zu haben.
In Österreich stehe er in keiner Abhängigkeit zu einer anderen Person und werde von seinem Vater finanziell unterstützt, durch seine gute Pension könne dieser ihn jederzeit versorgen. Im Bundesgebiet würden keine Verwandten von ihm leben. Auch habe er keine privaten Interessen, sei aber Mitglied der russischen Kirchengemeinde von XXXX. Bezüglich seiner Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat vor. Aktuell lebe er von der Grundversorgung, und gehe keiner Beschäftigung nach.In Österreich stehe er in keiner Abhängigkeit zu einer anderen Person und werde von seinem Vater finanziell unterstützt, durch seine gute Pension könne dieser ihn jederzeit versorgen. Im Bundesgebiet würden keine Verwandten von ihm leben. Auch habe er keine privaten Interessen, sei aber Mitglied der russischen Kirchengemeinde von römisch 40 . Bezüglich seiner Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat vor. Aktuell lebe er von der Grundversorgung, und gehe keiner Beschäftigung nach.
Zu seinen Absichten in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, hier behandelt werden zu wollen. Er habe auch eine Arbeitsstelle gefunden, habe aber keine Arbeitserlaubnis. An den Namen der Firma könne er sich leider nicht erinnern.
Schließlich wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Situation, insbesondere zu den Behandlungsmöglichkeiten von HIV in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, zwar in der russischen Föderation geboren, aber kein Aufenthaltsrecht zu haben. Gegen die Ablehnung der estnischen Behörden würde er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof einlegen. Ihm sei bekannt, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Rückkehr- und Aufenthaltsverbot bestehe, er habe Unrecht getan und werde sich bessern.
I.25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 16.287-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zu den Behandlungsmöglichkeiten von HIV und stellte die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angegebene Identität und Staatsbürgerschaft fest. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und an HIV erkrankt und werde in Österreich mit dem Medikament ATRIPLA behandelt. In Bezug auf diese Erkrankung gebe es keine Hinweise auf ein schweres oder lebensbedrohliches Stadium, sie ist im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und bestehe gegen ihn in Österreich ein rechtskräftiges Aufenthalts- und Rückkehrverbot. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seiner Heimat würden keinen asylrelevanten Hintergrund iSd GFK aufweisen. Entscheidungserhebliche Hinweise, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, hätten sich nicht ergeben. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 16.287-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zu den Behandlungsmöglichkeiten von HIV und stellte die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angegebene Identität und Staatsbürgerschaft fest. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und an HIV erkrankt und werde in Österreich mit dem Medikament ATRIPLA behandelt. In Bezug auf diese Erkrankung gebe es keine Hinweise auf ein schweres oder lebensbedrohliches Stadium, sie ist im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und bestehe gegen ihn in Österreich ein rechtskräftiges Aufenthalts- und Rückkehrverbot. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seiner Heimat würden keinen asylrelevanten Hintergrund iSd GFK aufweisen. Entscheidungserhebliche Hinweise, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, hätten sich nicht ergeben. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
I.26. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof ein und focht die Entscheidung des Bundesasylamtes in seinen Spruchpunkten II.-IV. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an.römisch eins.26. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof ein und focht die Entscheidung des Bundesasylamtes in seinen Spruchpunkten römisch zwei.-IV. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für seine in Moskau lebenden Verwandten ein Fremder sei und diese nur begrenzten Wohnraum zur Verfügung und ihre eigenen Probleme hätten. Wie die belangte Behörde zur Annahme gelange, dass diese ihm Unterstützungsleistungen gewähren würden, bleibe nicht nachvollziehbar und willkürlich. Im Gegensatz dazu würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Russischen Föderation vielmehr über kein soziales Auffangnetz verfügen und ohne Registrierung und Wohnung sein, weshalb ihm auch keine lebensnotwendige medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde. Der Umstand, dass er daher eine sehr lange Zeitspanne auf der "Straße" leben müssen, bevor er sich eine Unterkunft und Registrierung erwirtschaften könne, würde zum einen seine derzeit noch bestehende Arbeitsfähigkeit und insgesamt seinen Gesundheitszustand negativ beeinflussen. Die Behörde hätte ihm ohne die aufgezeigten Verfahrensmängel den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
In einer vom Beschwerdeführer handschriftlich in russischer Sprache beigefügten Erklärung führte er aus, dass es ihm weniger darum gehe, dass er wegen politischer Probleme in Russland verfolgt werde, sondern er einzig und alleine am Leben bleiben wolle. Seine Erkrankung werde in Österreich seit vielen Jahren mit einer retroviralen Therapie behandelt, bei der es wichtig sei, die Tabletten zeitlich exakt einzunehmen. Er habe während seines bisherigen Lebens ausschließlich in Estland gelebt, wo sich auch seine Ehefrau und seine Eltern aufhalten würden. Der Umstand, dass die estnischen Behörden seine Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert haben, sei eher politisch bedingt, als durch die in der Entscheidung angeführten Umstände begründet. Wenn er nun in die Russische Föderation ausgewiesen werde, würde er keine Krankenversicherung und keinen Wohnraum haben. Russland sei zudem eher Asien als Europa, ein spezielles Land, in dem das Eine gesagt und ganz anderes getan werde; dies würde fast alle Garantien betreffen. Es werde daher Monate oder sogar Jahre dauern, bis er eine Krankenversicherung erhalten werde, was in seinem Fall vielleicht nicht augenblicklich aber unvermeidlich den Tod bedeuten würde. Auch wenn er sich seiner bisherigen Fehler in Österreich bewusst sei, so bereue er diese und bedaure seine strafbaren Handlungen und verspreche, künftig solche nicht mehr zu begehen.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers das gegenständliche Asylverfahren sowie die rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren betreffend und in die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers das gegenständliche Asylverfahren sowie die rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren betreffend und in die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe, trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX in Moskau geboren. Er reiste im Oktober 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 9. Oktober 2003 unter dem falschen Namen "XXXX" mit der Behauptung, ukrainischer Staatsbürger zu sein, einen ersten und am 17. November 2003 unter dem ebenfalls unrichtigen Namen "XXXX" einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl. Diese beiden (zusammengeführten) Anträge wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 03 34.351-BAG, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und er erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe, trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 in Moskau geboren. Er reiste im Oktober 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 9. Oktober 2003 unter dem falschen Namen "XXXX" mit der Behauptung, ukrainischer Staatsbürger zu sein, einen ersten und am 17. November 2003 unter dem ebenfalls unrichtigen Namen "XXXX" einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl. Diese beiden (zusammengeführten) Anträge wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 03 34.351-BAG, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und er erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Am 03.03.2006 stellte der Beschwerdeführer erneut einen (dritten) Asylantrag, dieses Mal unter dem Namen "XXXX", der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, FZ. 06 02.609-BAE, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E, als unbegründet abgewiesen.Am 03.03.2006 stellte der Beschwerdeführer erneut einen (dritten) Asylantrag, dieses Mal unter dem Namen "XXXX", der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, FZ. 06 02.609-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E, als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25.07.2012 abermals unter dem Namen "XXXX", StA. Ukraine, einen neuerlichen (vierten) Asylantrag, den er vor allem mit seiner HIV-Erkrankung begründete. Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 12 09.446-EAST-WEST, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer erneut gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof in Rechtskraft.In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25.07.2012 abermals unter dem Namen "XXXX", StA. Ukraine, einen neuerlichen (vierten) Asylantrag, den er vor allem mit seiner HIV-Erkrankung begründete. Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 12 09.446-EAST-WEST, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer erneut gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte nach Rücküberstellung seitens der tschechischen Behörden in Anwendung des Dublin II-Regimes am 31.10.2012 im Stande der mit Bescheid der BH XXXX über ihn verhängten Schubhaft nunmehr unter dem Namen XXXX, StA. Russische Föderation, am 08.11.2012 den gegenständlichen Antrag aus internationalen Schutz, seinen insgesamt fünften Asylantrag.Der Beschwerdeführer stellte nach Rücküberstellung seitens der tschechischen Behörden in Anwendung des Dublin II-Regimes am 31.10.2012 im Stande der mit Bescheid der BH römisch 40 über ihn verhängten Schubhaft nunmehr unter dem Namen römisch 40 , StA. Russische Föderation, am 08.11.2012 den gegenständlichen Antrag aus internationalen Schutz, seinen insgesamt fünften Asylantrag.
Der Beschwerdeführer wurde in Moskau geboren und wuchs ab dem Alter von acht Monaten nach deren arbeitsbedingten Umzug bei seinen Eltern in XXXX auf. Er ist verheiratet, jedoch kinderlos. Seine Eltern und seine Ehefrau leben weiterhin in Estland, seine Schwester samt Familie in Bulgarien. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Verwandte mütterlicherseits in der Russischen Föderation, von denen viele in Moskau leben.Der Beschwerdeführer wurde in Moskau geboren und wuchs ab dem Alter von acht Monaten nach deren arbeitsbedingten Umzug bei seinen Eltern in römisch 40 auf. Er ist verheiratet, jedoch kinderlos. Seine Eltern und seine Ehefrau leben weiterhin in Estland, seine Schwester samt Familie in Bulgarien. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Verwandte mütterlicherseits in der Russischen Föderation, von denen viele in Moskau leben.
Der Beschwerdeführer leidet an einer HIV- sowie Hepatitis-B-Infektion und bedarf einer retroviralen Therapie, die in allen Regionen aufgrund eines staatlichen AIDS-Programmes unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich vornehmlich wegen Diebstahlsdelikten zehnmal von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt:
Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, gemäß §§ 15, 127 und 130 (1.Fall) StGB, bedingte Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Monaten,Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127 und 130 (1.Fall) StGB, bedingte Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Monaten,
Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, gemäß §§ 127, 130 (1.Fall) und 146 StGB, teilbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (unbedingter Strafteil 2 Monate),Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 130, (1.Fall) und 146 StGB, teilbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (unbedingter Strafteil 2 Monate),
Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, gemäß §§ 15, 127 und 130 (1.Fall) StGB, teilbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unbedingter Strafteil 3 Monate),Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127 und 130 (1.Fall) StGB, teilbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unbedingter Strafteil 3 Monate),
Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, gemäß §§ 127, 130 (1.Fall) StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten,Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 130, (1.Fall) StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB sowie §§ 15, 125 und 178 StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten,Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB sowie Paragraphen 15, 125 und 178 StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, gemäß §§ 15, 127 StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten,Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, gemäß § 127 StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Tagen (sic),Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraph 127, StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Tagen (sic),
Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten,Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten,
Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, gemäß §§ 15, 127 StGB, unbedingte Geldstrafe von 180 Tagen zu je ¿ 4,-,Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, StGB, unbedingte Geldstrafe von 180 Tagen zu je ¿ 4,-,
Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, gemäß §§ 15, 127 StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Monate und 15 Tagen.Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Monate und 15 Tagen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilungen mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, in Anwendung des § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG 2005 gemäß § 39 Abs. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, wurde zudem gegen ihn gemäß § 54 Abs. 1 und 3 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches mit Erkenntnis des UVS für das Bundesland XXXX vom XXXX, in Anwendung des § 54 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG 2005 auf 5 Jahre reduziert wurde. Gegenwärtig ist das Aufenthaltsverbot bis 29.10.2003 gültig, das Rückkehrverbot tritt am 08.05.2018 außer Kraft.Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilungen mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 , in Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde zudem gegen ihn gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 3 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches mit Erkenntnis des UVS für das Bundesland römisch 40 vom römisch 40 , in Anwendung des Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG 2005 auf 5 Jahre reduziert wurde. Gegenwärtig ist das Aufenthaltsverbot bis 29.10.2003 gültig, das Rückkehrverbot tritt am 08.05.2018 außer Kraft.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine und wird aus Mitteln der Grundversorgung unterstützt. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachging oder derzeit berufstätig ist. Er ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Der Beschwerdeführer versteht und spricht die deutsche Sprache auf der Niveaustufe A2. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines gemeinnützigen Vereins oder einer Organisation, ist aber Mitglied der russisch-orthodoxen Gemeinde in XXXX. Er hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.01.2013 in Untersuchungshaft.Der Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine und wird aus Mitteln der Grundversorgung unterstützt. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachging oder derzeit berufstätig ist. Er ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Der Beschwerdeführer versteht und spricht die deutsche Sprache auf der Niveaustufe A2. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines gemeinnützigen Vereins oder einer Organisation, ist aber Mitglied der russisch-orthodoxen Gemeinde in römisch 40 . Er hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.01.2013 in Untersuchungshaft.
II.2.2 Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation, dem tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. Seite 21 bis 64 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum heutigen Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen der belangten Behörde weder in seinen Stellungnahmen gemäß § 45 Abs. 3 AVG in der Einvernahme vom 25.01.2012 im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren noch in der Beschwerde überzeugend entgegengetreten.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation, dem tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vergleiche Seite 21 bis 64 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum heutigen Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen der belangten Behörde weder in seinen Stellungnahmen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in der Einvernahme vom 25.01.2012 im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren noch in der Beschwerde überzeugend entgegengetreten.
Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Berichtsmaterial ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Russen in der Russischen Föderation nicht existiert. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der ersten rechtskräftig negativen Entscheidung im Erstverfahren nicht entscheidungserheblich verschlechtert. Auch das Bestehen einer Grundversorgung mit Grundnahrungsmitteln sowie die medizinische Versorgung der Bevölkerung ergeben sich aus den Quellen eindeutig. Insbesondere kann aus den diesbezüglichen Länderberichten entnommen werden, dass HIV- und Hepatitis-Patienten in regionalen AIDS-Zentren am Ort der Registrierung mit den hiefür europaweit gängigen Medikamenten kostenlos behandelt werden.
Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine individuelle Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat vor, wie weiter unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt wird, haben sich solche auch von Amts wegen nicht ergeben. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Feststellungen zur (nunmehrigen) Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur familiären und privaten Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt sowie den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten für sich und seine Eltern, insbesondere aus seinem in Kopie im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegenden, am 12.10.2012 ausgestellten russischen Auslandreisepasses (s. AS 491ff des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).römisch zwei.3.1. Die Feststellungen zur (nunmehrigen) Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur familiären und privaten Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt sowie den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten für sich und seine Eltern, insbesondere aus seinem in Kopie im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegenden, am 12.10.2012 ausgestellten russischen Auslandreisepasses (s. AS 491ff des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren, den mit diesen übereinstimmenden Feststellungen der Asylbehörden in den letzten beiden rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sowie auf den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 20.02.2013. Die Feststellungen zu dem gegen ihn rechtskräftig verhängten Aufenthalts- und Rückkehrverbot gründen sich aus einer aktuellen Anfrage im Fremdeninformationssystem vom 20.02.2013. Seine derzeitige erneute behördliche Anhaltung ist aus einer aktuellen Anfrage im Zentralen Melderegister ersichtlich.
Die Länderfeststellungen gründen auf den im angefochtenen Bescheid jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder vor dem Bundesasylamt noch in Beschwerde inhaltlich konkret und substantiiert auf den Beschwerdeführer bezogen entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.
II.3.2. Zu den im Verfahren vorgetragenen Fluchtgründe konnte sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am Schriftsatz seiner Beschwerde eigenhändig und mittels seiner Unterschrift bestätigend deren Umfang nachträglich auf die Spruchpunkte II.-IV. einschränkte. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ist somit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Der Asylgerichtshof hat daher im vorliegenden Erkenntnis lediglich über die Spruchpunkte II.-IV. zu entscheiden.römisch zwei.3.2. Zu den im Verfahren vorgetragenen Fluchtgründe konnte sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am Schriftsatz seiner Beschwerde eigenhändig und mittels seiner Unterschrift bestätigend deren Umfang nachträglich auf die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. einschränkte. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ist somit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Der Asylgerichtshof hat daher im vorliegenden Erkenntnis lediglich über die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, aufgrund der Verhängung der Schubhaft keine andere Wahl gehabt zu haben, da er an HIV erkrankt sei und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die lückenlose Fortsetzung der für ihn lebenswichtigen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind derzeit stabil und der Beschwerdeführer kann ein fast normales Leben führen. Sie stellen zum Entscheidungszeitpunkt keine schwerwiegende Gefahr für sein Leben dar. Wie bereits die Behörde erster Instanz schlüssig und nachvollziehbar im angefochtenen Bescheid ausführte, ist die Fortsetzung der retroviralen Therapie im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems im Herkunftsstaat möglich. Auch der erkennende kommt daher zum Schluss, dass die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind derzeit stabil und der Beschwerdeführer kann ein fast normales Leben führen. Sie stellen zum Entscheidungszeitpunkt keine schwerwiegende Gefahr für sein Leben dar. Wie bereits die Behörde erster Instanz schlüssig und nachvollziehbar im angefochtenen Bescheid ausführte, ist die Fortsetzung der retroviralen Therapie im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems im Herkunftsstaat möglich. Auch der erkennende kommt daher zum Schluss, dass die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
Zu diesem glaubwürdigen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers wird an dieser Stelle auf die weiteren rechtlichen Ausführungen verwiesen.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.11.2012 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.11.2012 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
II.4.2. Wie zuvor ausgeführt hat der Asylgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis mangels Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich über die Spruchpunkte II.-IV. zu entscheiden.römisch zwei.4.2. Wie zuvor ausgeführt hat der Asylgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis mangels Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lediglich über die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. zu entscheiden.
II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Asylgerichtshof 08.01.2013 Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Asylgerichtshof 08.01.2013 Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203;
8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480;
21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
In seiner Einvernahme am 25.01.2012 erwähnte er auf die Frage nach einer politischen Tätigkeit vor dem Jahre 2003, in Estland unter der russischen Bevölkerung Flugzettel gegen den nunmehrigen russischen Präsidenten Putin verteilt zu haben. Dazu sei betont, dass der Beschwerdeführer diese Angaben in seiner insgesamt dritten Einvernahme vor der Asylbehörde erstmals tätigte, noch dazu nicht eigeninitiativ sondern lediglich als Antwort auf eine gestellte Frage. Kurze Zeit später nach Aufforderung, seine Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, konstruierte er diesbezüglich auch keinen Zusammenhang mit einer ihn im Falle einer Rückkehr drohenden Gefährdung (vgl. AS 323 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Nicht unerwähnt soll bleiben, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder gegenüber dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde damit in Zusammenhang stehende konkrete Rückkehrbefürchtungen geltend machte.In seiner Einvernahme am 25.01.2012 erwähnte er auf die Frage nach einer politischen Tätigkeit vor dem Jahre 2003, in Estland unter der russischen Bevölkerung Flugzettel gegen den nunmehrigen russischen Präsidenten Putin verteilt zu haben. Dazu sei betont, dass der Beschwerdeführer diese Angaben in seiner insgesamt dritten Einvernahme vor der Asylbehörde erstmals tätigte, noch dazu nicht eigeninitiativ sondern lediglich als Antwort auf eine gestellte Frage. Kurze Zeit später nach Aufforderung, seine Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, konstruierte er diesbezüglich auch keinen Zusammenhang mit einer ihn im Falle einer Rückkehr drohenden Gefährdung vergleiche AS 323 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Nicht unerwähnt soll bleiben, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder gegenüber dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde damit in Zusammenhang stehende konkrete Rückkehrbefürchtungen geltend machte.
Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer diese Aktivität in Estland vor seiner Ausreise nach Österreich lediglich oberflächlich ohne substantiierte Angaben in den Raum stellte, muss daher davon ausgegangen werden, dass selbst der Beschwerdeführer keine Befürchtungen hat, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus diesem Grunde konkrete Probleme mit den staatlichen Behörden zu bekommen. Schließlich haben sich auch für den erkennenden Senat von Amts wegen keine konkreten Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Verbringung in die Russische Föderation (insbesondere bei der Einreiskontrolle) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete mit Art. 3 EMRK im Widerspruch stehende Behandlung durch staatliche Behörden droht.Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer diese Aktivität in Estland vor seiner Ausreise nach Österreich lediglich oberflächlich ohne substantiierte Angaben in den Raum stellte, muss daher davon ausgegangen werden, dass selbst der Beschwerdeführer keine Befürchtungen hat, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus diesem Grunde konkrete Probleme mit den staatlichen Behörden zu bekommen. Schließlich haben sich auch für den erkennenden Senat von Amts wegen keine konkreten Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Verbringung in die Russische Föderation (insbesondere bei der Einreiskontrolle) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete mit Artikel 3, EMRK im Widerspruch stehende Behandlung durch staatliche Behörden droht.
Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russische Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russische Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Da die Grundversorgung in der Russische Föderation gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer besuchte in Estland eine Höhere Schule und schloss zahlreiche Berufsausbildungen ab, er konnte sich seinen Lebensunterhalt bis zu Ausreise nach Österreich durch eigenständige Berufstätigkeit sichern. Auch in Österreich ist der zum aktuellen Zeitpunkt arbeitsfähige Beschwerdeführer regelmäßig Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, mit denen er seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse, ergänzt um finanzielle Unterstützung aus der Grundversorgung decken konnte. Der Beschwerdeführer erwähnte im Verfahren selbst, nach einer Rückkehr wieder arbeiten zu können und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnte ihn sein Vater, der als ehemaliger Militärangehöriger eine gute Pension habe, jederzeit unterstützen. Darüber hinaus leben Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russische Föderation, insbesondere in Moskau, welche ihn erforderlichenfalls (zumindest vorübergehend) zusätzlich mit der Zurverfügungstellung von Lebensmitteln und Wohnraum unterstützen können. Seine diesbezüglich verneinenden Angaben waren vor dem Hintergrund des dem Asylgerichtshof notorisch bekannten funktionierenden innerfamiliären Zusammenhaltes der russischen Bevölkerung nicht überzeugend, zumal er diese Behauptung völlig unsubstantiiert in den Raum stellte, sodass diese als Schutzbehauptung gewertet werden muss. Schließlich ist - den Länderfeststellungen zur Grundversorgung in der Russische Föderation folgend - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Moskau geboren und innerhalb der russischen Volksgruppe in Estland aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die russische Sprache beherrscht und mit den herrschenden russischen Gepflogenheiten vertraut ist. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Das vorhandene verwandtschaftliche und soziale Umfeld des Beschwerdeführers insbesondere in Moskau wird ihm auch die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche nach einer Abwesenheit aus Ländern mit russischer Bevölkerung von rund zehn Jahren mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Moskau geboren und innerhalb der russischen Volksgruppe in Estland aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die russische Sprache beherrscht und mit den herrschenden russischen Gepflogenheiten vertraut ist. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Das vorhandene verwandtschaftliche und soziale Umfeld des Beschwerdeführers insbesondere in Moskau wird ihm auch die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche nach einer Abwesenheit aus Ländern mit russischer Bevölkerung von rund zehn Jahren mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers auch in Zusammenhang mit seinem aktuellen Gesundheitszustand nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer brachte zwar eine bedeutende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, konkret eine HIV- sowie eine Hepatitis-B-Infektion zu Protokoll, doch ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers - unterstützt durch entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen - im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Feststellungen der Asylbehörden in den beiden letzten Vorverfahren, dass der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers bei Einhaltung der notwendigen antiretroviralen Therapie "äußerst gut" (bzw. "kaum eine Einschränkung der Lebenserwartung") zu erwarten sei. Gemäß der im angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen ist seine HIV-Erkrankung in der Russischen Föderation auch kostenlos behandelbar. Fallbezogen gelangte in diesem Zusammenhang der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E, bezugnehmend auf eine Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten vom 01.12.2012 zu dem Ergebnis, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit der unentgeltlichen Fortsetzung der aktuellen Therapie des Beschwerdeführers besteht. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit seiner HIV-Erkrankung in der Russischen Föderation in Abrede stellte. Zu seiner Befürchtung, vor allem die erste Zeit mangels Wohnsitzmeldung keine Krankenversicherung zu haben und so auch nicht behandelt werden zu können, sei auf das eben zu einer grundsätzliche Unterstützungsmöglichkeit durch seine Verwandten Gesagte verwiesen. Es haben sich daher in einer Gesamtbetrachtung keine schlüssigen Hinweise ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nach Rückkehr nicht bei diesen anmelden und so in den Genuss der staatlichen Gesundheitsversorgung gelangen kann.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers auch in Zusammenhang mit seinem aktuellen Gesundheitszustand nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer brachte zwar eine bedeutende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, konkret eine HIV- sowie eine Hepatitis-B-Infektion zu Protokoll, doch ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers - unterstützt durch entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen - im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Feststellungen der Asylbehörden in den beiden letzten Vorverfahren, dass der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers bei Einhaltung der notwendigen antiretroviralen Therapie "äußerst gut" (bzw. "kaum eine Einschränkung der Lebenserwartung") zu erwarten sei. Gemäß der im angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen ist seine HIV-Erkrankung in der Russischen Föderation auch kostenlos behandelbar. Fallbezogen gelangte in diesem Zusammenhang der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E, bezugnehmend auf eine Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten vom 01.12.2012 zu dem Ergebnis, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit der unentgeltlichen Fortsetzung der aktuellen Therapie des Beschwerdeführers besteht. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit seiner HIV-Erkrankung in der Russischen Föderation in Abrede stellte. Zu seiner Befürchtung, vor allem die erste Zeit mangels Wohnsitzmeldung keine Krankenversicherung zu haben und so auch nicht behandelt werden zu können, sei auf das eben zu einer grundsätzliche Unterstützungsmöglichkeit durch seine Verwandten Gesagte verwiesen. Es haben sich daher in einer Gesamtbetrachtung keine schlüssigen Hinweise ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nach Rückkehr nicht bei diesen anmelden und so in den Genuss der staatlichen Gesundheitsversorgung gelangen kann.
Der erkennende Senat übersieht auch nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer keineswegs an einer schweren Krankheit, seine vorgebrachten Krankheitsbilder sind zu dem in der Russischen Föderation behandelbar.Der erkennende Senat übersieht auch nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer keineswegs an einer schweren Krankheit, seine vorgebrachten Krankheitsbilder sind zu dem in der Russischen Föderation behandelbar.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der möglichen Unterstützung durch seine Verwandten) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der möglichen Unterstützung durch seine Verwandten) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.
v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Es gibt somit keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt ist. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Es gibt somit keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt ist. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine und verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Seine Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf diesbezüglich daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2Der Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine und verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Seine Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf diesbezüglich daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2
EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den knapp zehn Jahren seines Aufenthaltes in Österreich persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund insgesamt fünf gestellter Asylanträge, die sich allesamt als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung seines dritten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er durfte daher die letzten rund sechseinhalb Jahre seines Aufenthaltes im österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Betont sei auch, dass seine bisherigen Anträge alle unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit gestellt wurden, wodurch er bereits erkennen ließ, dass er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Der Beschwerdeführer hat nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss der bisherigen Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern verharrte trotz eines durchsetzbaren Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbotes illegal im Bundesgebiet.Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den knapp zehn Jahren seines Aufenthaltes in Österreich persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund insgesamt fünf gestellter Asylanträge, die sich allesamt als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung seines dritten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er durfte daher die letzten rund sechseinhalb Jahre seines Aufenthaltes im österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Betont sei auch, dass seine bisherigen Anträge alle unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit gestellt wurden, wodurch er bereits erkennen ließ, dass er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Der Beschwerdeführer hat nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss der bisherigen Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern verharrte trotz eines durchsetzbaren Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbotes illegal im Bundesgebiet.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bislang zehn Mal strafrechtlich verurteilt, das Ausmaß der Strafen kann angesichts ihrer Zahl und der Tatsache, dass sie alle einschlägig sind und auf derselben schädlichen Neigung beruhen, keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden. Trotz seiner mehrfachen Beteuerungen nach Besserung im gegenständlichen Verfahren befindet sich der Beschwerdeführer seit 25.01.2013 erneut wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung in behördlicher Anhaltung. Er lebte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nahezu ausschließlich von der Grundversorgung und geht keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach. Er weist nunmehr belegte Grundkenntnisse der deutschen Sprache ("A2-Niveau") auf. Letzterer Umstand alleine vermag jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst perfekte Deutschkenntnisse und eine vielfältige soziale Vernetzung keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (VwGH 26. November 2009, Zl. 2008/18/0720), die persönlichen Interessen an der Untersagung einer Ausweisung nicht entscheidend verstärken.
Die Beziehungen des Beschwerdeführers, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich bzw. seine sozialen Vernetzungen sind nicht überdurchschnittlich stark ausgeprägt und verfügt er auch über keine intensiven Bindungen zu Österreich, wenngleich der Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren drei private Befürwortungsschreiben sowie ein Befürwortungsschreiben der russisch-orthodoxen Kirchengemeinde im dritten Vorverfahren vorgelegt hat. Er hat und niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt.
Bei den (wenigen) für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekten ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der über zehn Jahre hindurch lediglich asylrechtlich legitimierte Aufenthalt auf einem vom Beschwerdeführer selbst als ausdrücklich unrichtig bezeichneten Fluchtvorbringen (einschließlich Angabe einer falschen Identität in seinen bisherigen Asylanträgen) beruht (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;Bei den (wenigen) für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekten ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der über zehn Jahre hindurch lediglich asylrechtlich legitimierte Aufenthalt auf einem vom Beschwerdeführer selbst als ausdrücklich unrichtig bezeichneten Fluchtvorbringen (einschließlich Angabe einer falschen Identität in seinen bisherigen Asylanträgen) beruht vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Die regelmäßigen (beginnend bereits wenige Wochen nach der Einreise und bis Mai 2012 reichenden) strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers indizieren aus Sicht des erkennenden Senates eindeutig, dass der Beschwerdeführer ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellt. Dies wurde auch bereits 2009 von den estnischen Behörden im Zuge der Abweisung seines dortigen Begehrens um Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung festgestellt. Durch die neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft hat der Beschwerdeführer auch zum Ausdruck gebracht, dass der mehrfach im Verfahren angekündigte Versuch, sich in Österreich wohl zu verhalten, letztlich nicht von Erfolg gekrönt ist, weshalb im Falle den Beschwerdeführers von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden kann.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkennen. Der Beschwerdeführer spricht die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheint. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut und hat den Großteil seines Lebens in der Sowjetunion bzw. (nach deren Auflösung) in der russischen Community in Estland und somit im russischen Kulturkreis verbracht. Der Beschwerdeführer verfügt umgekehrt in seinem Herkunftsstaat zumindest über Verwandte mütterlicherseits. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Russland überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Durch seine eigenen Angaben im Vorverfahren kann auch davon ausgegangen werden, dass sein Vater den Beschwerdeführer zumindest in der ersten Phase nach erfolgter Ansiedlung in der Russischen Föderation unterstützen kann. Auch die in Moskau lebenden Verwandten können den Beschwerdeführer erforderlichenfalls bei der Resozialisierung nach erfolgter Rückkehr unterstützen.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers; daran könnte aufgrund der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen auch der als lange zu bezeichnende Aufenthalt in Österreich sowie eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers; daran könnte aufgrund der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen auch der als lange zu bezeichnende Aufenthalt in Österreich sowie eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.4.5. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der diagnostizierte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bleibt - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedenfalls unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.5. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der diagnostizierte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bleibt - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedenfalls unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
II.6. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses konnte ein Abspruch über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde unterbleiben.römisch zwei.6. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses konnte ein Abspruch über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, non refoulement, Resozialisierung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
19.03.2013