Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C16 418.968-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, FZ 11 03.121-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, FZ 11 03.121-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
2. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. werden die bekämpften Spruchpunkte behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. werden die bekämpften Spruchpunkte behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 28.03.2011 illegal in Österreich ein und stellte am 01.04.2011 vor Beamten des Landespolizeikommandos für Wien einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5).
Am 31.03.2011 wurde der Beschwerdeführer von Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen, wobei er angab, von Neu Delhi aus über Moskau und unbekannte Länder nach Österreich gekommen zu sein (AS 23).
Am 01.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi ersteinvernommen (AS 31).
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ (AS 47) und das Verfahren des Beschwerdeführers wurde daraufhin vom Bundesasylamt durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 07.04.2011 in Österreich zugelassen (AS 85).
Am 07.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi erneut niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Indien zur Stellungnahme vorgelegt wurden (AS 87).
2. Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 08.04.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 03.121-BAT (AS 129), der dem Beschwerdeführer am 11.04.2011 zugestellt wurde (AS 197) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage, nicht detailliert und widersprüchlich (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage, nicht detailliert und widersprüchlich (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur politischen Lage in Indien hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf folgende Länderinformation gestützt:
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht "über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: 04.10.2009)
Deutsches Auswärtiges Amt, indische Wirtschaft: Stand September 2010 (Webseite Zugriff vom 02.11.2010)
Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien (August 2010)
INWENT, Rangaswamy/Sujit: Schwerpunkt - Indische Schizophrenie (Webseite Zugriff vom 02.11.2010)
Österreichische Botschaft, New Delhi: Indien, Asylländerbericht (Stand: März 2010)
The New York Times: Countries and Territories, India (19.05.2009)
UK Home Office: India - Operational Guidance Note (April 2008)
Planning Commission, Government of India: Unique Identification
Authority of India: UIDAI
UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 21.09.2010
3. Beschwerde
Mit Fax vom 21.04.2011 legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe in Indien kein faires Verfahren zu erwarten.
Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen. Es werde daher die Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen beantragt.
4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 26.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 28.02.2013 aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. Befunde) dafür vorzulegen.Der Asylgerichtshof hat den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 28.02.2013 aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. Befunde) dafür vorzulegen.
Schließlich hat der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen in Österreich vorläufig von dem im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichts unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Deutschkurse, Beschäftigung, auch ehrenamtliche, Aufenthaltsberechtigung, Heirats- oder Geburtsurkunden) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben geändert habe.
Die Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit Fax vom 08.03.2013 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dort eingeführten zusätzlichen Länderinformationen geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.
Die Beiziehung eines Sachverständigen war nicht geboten, da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände gegeben hat, welche nicht durch die aktuellen Länderinformationen geklärt werden konnten.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
1. Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
1.1. Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers
a) In der polizeilichen Einvernahme hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße XXXX. Er sei Staatsangehöriger Indiens. Er habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse im Bundesstaat Haryana gelebt.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße römisch 40 . Er sei Staatsangehöriger Indiens. Er habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse im Bundesstaat Haryana gelebt.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht.
b) Bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, er sei gelernter Elektriker und er sei gesund.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei im Februar 2010 als Taxifahrer in einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verwickelt gewesen. Nun habe er Angst vor den Angehörigen des Opfers und davor, von einem Gericht verurteilt zu werden.
Weiters habe er ohne sein Wissen Waffen und Drogen transportiert. Als die Polizei die Hintermänner, die aus Rajastan stammen würden, ausgeforscht habe, hätten diese den Beschwerdeführer des Verrats verdächtigt. Vermutlich halte ihn zudem die Polizei für ein Mitglied der Bande.
c) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Berufstätigkeit ergänzt, er habe auch Gelegenheitsarbeiten verrichtet.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe im Februar 2010 einen Fahrradfahrer mit seinem Taxi angefahren und Fahrerflucht begangen, wobei es viele Zeugen gegeben habe. Am Abend habe er erfahren, dass der Mann verstorben sei. Daraufhin sei er am nächsten Tag nach XXXX geflohen.Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe im Februar 2010 einen Fahrradfahrer mit seinem Taxi angefahren und Fahrerflucht begangen, wobei es viele Zeugen gegeben habe. Am Abend habe er erfahren, dass der Mann verstorben sei. Daraufhin sei er am nächsten Tag nach römisch 40 geflohen.
Die Polizei und die Angehörigen des Opfers seien in der Folge zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, weswegen er nicht mehr zurückgekehrt sei. Die Angehörigen des Opfers seien in der Politik tätig und seien sehr einflussreich.
In XXXX habe er später Fahrgäste aus Rajastan und dem Punjab befördert, die ihm gesagt hätten, sie würden mit wertvollen Teppichen handeln. Einmal sei er mit diesen und deren Waren nach Delhi gefahren. Als eine Polizeistreife seinen Wagen verfolgt habe, hätten die Fahrgäste ihm gesagt, dass er schneller fahren solle, da sie Waffen und Drogen transportieren würden. Es sei zu einer Schießerei gekommen, wobei die Waffenhändler verletzt worden seien. Der Anführer der Gruppe sei daraufhin verstorben.In römisch 40 habe er später Fahrgäste aus Rajastan und dem Punjab befördert, die ihm gesagt hätten, sie würden mit wertvollen Teppichen handeln. Einmal sei er mit diesen und deren Waren nach Delhi gefahren. Als eine Polizeistreife seinen Wagen verfolgt habe, hätten die Fahrgäste ihm gesagt, dass er schneller fahren solle, da sie Waffen und Drogen transportieren würden. Es sei zu einer Schießerei gekommen, wobei die Waffenhändler verletzt worden seien. Der Anführer der Gruppe sei daraufhin verstorben.
Der Beschwerdeführer sei nach Ludhiana geflohen. Die Waffenhändler hätten ihn dort aufgespürt und verprügelt, da sie ihn für den Tod ihres Anführers verantwortlich gemacht und ihn auch des Diebstahls eines Teils der Waren verdächtigt hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Delhi geflohen. Die Gruppe sei sehr groß und gefährlich und habe ihre Männer überall.
Schließlich hat der Beschwerdeführer angegeben, Punjabis hätten in Haryana keinen großen Einfluss, weshalb er eine harte Strafe nicht abwenden könne.
d) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zum Fluchtgrund ergänzt, er habe in Indien als Angehöriger einer Minderheit keine Chance auf ein faires Verfahren.
1.2. Länderinformationen zu Indien
Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben 0) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich XXXX. Er ist Staatsbürger Indiens.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich römisch 40 . Er ist Staatsbürger Indiens.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt [0 zu a) bis c)].
Was die Bildung und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [0 zu a) bis c)].
2.2. Zum Reiseweg
Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatort. In weiterer Folge gelangte er auf unbekanntem Wege spätestens am 28.03.2011 illegal nach Österreich.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zu a)].
2.3. Zum behaupteten Fluchtgrund
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von den Angehörigen eines möglicherweise von ihm fahrlässig getöteten Unfallopfers oder von einer Gruppe von Waffen- und Drogenhändlern verfolgt wurde.
Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [0 zu a) bis c)], die jedenfalls hinsichtlich der Verfolgung durch die Angehörigen eines möglicherweise von ihm fahrlässig getöteten Unfallopfers und durch eine Gruppe von Waffen- und Drogenhändlern zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen.
Was, erstens, die behauptete Verfolgung durch die Angehörigen des Unfallopfers anbelangt, hat der Beschwerdeführer nicht einmal konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vorgebracht.
Er hat sich vielmehr darauf beschränkt zu behaupten, Angehörige seien (als er sich bereits nach XXXX begeben hatte) zu seinem Haus gekommen. Eine etwaige Bedrohung seiner selbst hat er lediglich damit begründe, es sei in solchen Fällen üblich, den Täter zu verprügeln.Er hat sich vielmehr darauf beschränkt zu behaupten, Angehörige seien (als er sich bereits nach römisch 40 begeben hatte) zu seinem Haus gekommen. Eine etwaige Bedrohung seiner selbst hat er lediglich damit begründe, es sei in solchen Fällen üblich, den Täter zu verprügeln.
Insoweit der Beschwerdeführer weiters vorgebracht hat, dass die Familie des Verletzten einflussreich sei und ihm daher vor Gericht eine unangemessen hohe Strafe drohe, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer dies lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt hat.
Hinsichtlich, zweitens, der behaupteten Verfolgung durch eine Gruppe von Waffen- und Drogenhändlern ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar relativ detailreich und konsistent den Waffen- und Drogentransport geschildert hat.
Was jedoch die Verfolgung durch die beteiligten Kriminellen anbelangt, hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich ausgesagt, er befürchte, von diesen getötet zu werden, da sie ihn des Verrats bezichtigen würden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er dann ausgesagt, die Kriminellen hätten ihn bereits verprügelt und von ihm Geld verlangt, weil er die Hälfte der Lieferung gestohlen haben sollte. Allerdings hat der Beschwerdeführer zu diesem Übergriff auch nach Aufforderung keine weiteren Details genannt und insbesondere weder den Tathergang noch die daran beteiligten Personen beschrieben, sondern sich darauf beschränkt, auf die angeblich von dem Vorfall herrührende Deformation seiner Nase zu verweisen. Ein kausaler Zusammenhang konnte jedoch nicht hergestellt werden. Dass es sich bei der Gruppe um eine große und gefährliche Organisation handeln soll, hat er ebenfalls lediglich behauptet und keinerlei konkrete Angaben (zB. zu deren Namen oder Hintergründen) gemacht.
Was, drittens, die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, Punjabis seien in seiner Herkunftsprovinz Haryana allgemein nicht sehr beliebt und hätten keine Möglichkeit, sich in Ermittlungsverfahren zu verteidigen, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer damit keine Hinweise auf eine ihn konkret betreffende Verfolgung gegeben hat.
Hinsichtlich der, viertens, in der Beschwerdeschrift behaupteten Verfolgung wegen der angeblichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer (nicht näher bezeichneten) Minderheit, handelt es sich schließlich allenfalls um eine Wiederholung des soeben als unglaubwürdig gewürdigten Parteivorbringens, und es ist zudem nicht einmal ersichtlich, welche Verfolgungen er seiner Ansicht nach wegen der Zugehörigkeit welcher angeblichen Minderheit zu erwarten hätte.
2.4. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Indien
Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteien-System ist, in dem sich die Opposition ungehindert betätigen kann.
In Indien lebt ca. ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Grundversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.
Indien verfügt grundsätzlich über eine funktionierende Justiz, wenn es auch verbreitet zu Fällen von Korruption und rechtswidrigen Handlungen von Sicherheitskräften kommt.
Es kann nicht festgestellt werdend, dass Personen aus dem Punjab im Bundesstaat Haryana einer systematischen Diskriminierung im Hinblick auf die Möglichkeit, sich im Rahme polizeilicher Ermittlungen zu verteidigen, ausgesetzt sind.
In Indien besteht im gesamten Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit. Es gibt kein funktionierendes flächendeckendes staatliches Meldesystem. Mit Ausnahme von exponierten Verdächtigen, welche auf einer landesweiten Suchliste stehen, ist es vor dem Hintergrund der in Indien herrschenden Niederlassungsfreiheit und aufgrund des Fehlens eines Meldewesens möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort unerkannt zu leben.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Bundesasylamt als Beweismittel herangezogenen Länderberichten [oben 0].
Insbesondere ist keiner der Quellen ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass Punjabi im Bundesstaat Haryana einer systematischen Diskriminierung oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt sind.
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof insoweit hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell. Dem Asylgerichthof sind auch keine aktuelleren Informationen bekannt, die eine andere Sachverhaltsfeststellung in dieser Hinsicht erforderlich gemacht hätten.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
2. Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG2.1. Inhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden er von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden er von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
2.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt2.2. Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner ernsthaften Bedrohung durch die Angehörigen eines von ihm getöteten Radfahrers und durch eine Gruppe von Waffen- und Drogenhändlern ausgesetzt war und auch nicht ersichtlich ist, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus den einschlägigen Gründen ausgesetzt sein könnte.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass die behaupteten Verfolgungsgefahren von staatlichen Stellen ausgehen oder mit irgendeinem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnten.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters nicht, dass Personen aus dem Punjab im Bundesstaat Haryana Diskriminierungen der von der GFK verlangten Intensität ausgesetzt sind.
Zudem weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um Asyl angesucht hat (siehe oben 0).
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
3. Behebung des Bescheides in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides3. Behebung des Bescheides in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides
3.1. Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129 c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129, c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
3.2. Anwendung auf das Verfahren im gegenständlichen Fall
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der relevante Sachverhalt auch in Verbindung mit der Beschwerde bezüglich der Gewährung subsidiären Schutzes (§ 8 AsylG) nicht als geklärt erweist.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der relevante Sachverhalt auch in Verbindung mit der Beschwerde bezüglich der Gewährung subsidiären Schutzes (Paragraph 8, AsylG) nicht als geklärt erweist.
Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner Folter oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte (Art. 3 EMRK). Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter 0 angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner Folter oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte (Artikel 3, EMRK). Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter 0 angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, AsylG rechtlich nicht hinreichend beurteilen.
Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter 0 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter 0 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Im Einzelnen ist hiezu zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine etwaige gerichtliche Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls mit Todesfolge samt Fahrerflucht getroffen hatte und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des Antrages in Bezug auf den subsidiären Schutz vornahm.
Obwohl der Beschwerdeführer nämlich überzeugend geschildert hatte, dass er einen Radfahrer mit seinem Taxi angefahren hatte und das Opfer seinen Informationen nach zu Tode gekommen sei sowie vorgebracht hatte, die Polizei hätte zumindest einmal nach ihm im Heimatort gesucht, unterließ es die belangte Behörde, Sachverhaltsermittlungen zum Strafrahmen nach dem indischen Strafgesetzbuch und nach etwaigen den Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung erwartenden Haftbedingungen vorzunehmen.
Diese Informationen wären jedoch insofern entscheidungsrelevant gewesen, als unmenschliche Haftbedingungen im Falle eines "realen Risikos" für den Beschwerdeführer, in Indien zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden und gegebenfalls, sei es in Untersuchungshaft, sei es zur Verbüßung einer Haftstrafe, in ein indisches Gefängnis verbracht zu werden, zur Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG führen könnten.Diese Informationen wären jedoch insofern entscheidungsrelevant gewesen, als unmenschliche Haftbedingungen im Falle eines "realen Risikos" für den Beschwerdeführer, in Indien zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden und gegebenfalls, sei es in Untersuchungshaft, sei es zur Verbüßung einer Haftstrafe, in ein indisches Gefängnis verbracht zu werden, zur Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG führen könnten.
Es erscheint daher zielführend, ergänzende Länderinformationen beizuziehen, insbesondere im Hinblick auf ein etwaig zu erwartendes Strafmaß sowie auf die, insbesondere im Bundesstaat des Beschwerdeführers, herrschenden Haftbedingungen.
Es mag weiters hilfreich sein, sich anhand einschlägiger Länderinformationen zu informieren, ob und inwieweit der Beschwerdeführer, der nicht vorgebracht hatte, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, und der auch nicht zu den in Indien gerichtsbekannterweise bei der Einreise festgenommenen High-Profile-Terrorverdächtigen gehört, einer besonderen Einreisekontrolle ausgesetzt wäre oder ob der Beschwerdeführer sich wegen der lokal agierenden Polizei drei Jahre nach der behaupteten fahrlässigen Tötung unerkannt in einem anderen Bundesstaat niederlassen könnte.
Nach entsprechenden Erhebungen wären diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und die Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien einem realen Risiko ausgesetzt wäre, entdeckt, verurteilt und inhaftiert zu werden, zumal eine diesbezügliche bloße Möglichkeit nach der Judikatur für die Annahme der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und die Gewährung subsidiären Schutzes nicht ausreichend ist (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).Nach entsprechenden Erhebungen wären diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und die Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien einem realen Risiko ausgesetzt wäre, entdeckt, verurteilt und inhaftiert zu werden, zumal eine diesbezügliche bloße Möglichkeit nach der Judikatur für die Annahme der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK und die Gewährung subsidiären Schutzes nicht ausreichend ist (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
In Bezug auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides genügt der Hinweis, dass dieser zu beheben ist, weil die Ausweisungsentscheidung nach § 10 Asyl auch eine Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz voraussetzt.In Bezug auf den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides genügt der Hinweis, dass dieser zu beheben ist, weil die Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Asyl auch eine Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz voraussetzt.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Haft, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verfolgung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
19.09.2013