Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C14 420519-3/2013/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zahl: 12 18.307-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zahl: 12 18.307-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Erstes Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 11.07.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 11.07.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), statt. Am 15.07.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. Beide Befragungen fanden in Dari unter Beiziehung eines Dolmetschers statt.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 11.07.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 11.07.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), statt. Am 15.07.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. Beide Befragungen fanden in Dari unter Beiziehung eines Dolmetschers statt.
1.2.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.07.2011 gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er im April 2006 gemeinsam mit seinem Cousin mit einem LKW Steine transportiert habe. Da der Fahrer dringend zu seiner erkrankten Frau gemusst hätte, meinte der Cousin, dass der BF weiterfahren solle. Als der LKW umgekippt sei, sei der auf der Ladefläche sitzende Cousin getötet worden. Der BF sei nun vom Onkel (mütterlicherseits) beschuldigt worden, den Cousin umgebracht zu haben. Der Onkel habe seinerseits gedroht, den BF umzubringen. Danach habe sich der BF einen Monat lang versteckt gehalten und sei dann ausgereist. Er befürchte, dass der Onkel ihn töten werde.
Der BF gab an, trotz seines langen Aufenthaltes in Griechenland nicht um Asyl angesucht zu haben, selbst als er dies hätte tun sollen, um zu einem Arzt gehen zu können.
1.2.3. In der Einvernahme am 15.07.2011 gab der BF an, dass er zu Hause eine Geburtsurkunde gehabt habe, die jedoch verloren gegangen sei. Er habe keinerlei Dokumente. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor in ihrem Heimatdorf. Nachgefragt gab der BF an, dass das Problem nur ihn betroffen habe, die restliche Familie könne dort leben.
Der BF habe einen Baustofftransporter besessen. Da er keinen Führerschein gehabt habe, habe er einen unbezahlten Fahrer angestellt. Eines Tages, als ihm dieser nicht zur Verfügung gestanden sei, habe er mit seinem Cousin Baumaterial transportiert. Der Cousin habe darauf bestanden, dass der BF fahre. Auf der Strecke sei der Wagen umgekippt und der auf der Ladefläche sitzende Cousin getötet worden. Danach hätten der Vater des Cousins und seine Brüder dem BF nach dem Leben getrachtet, und er sei geflüchtet.
Auf die Frage, wann dies gewesen sei, gab der BF an: "Genau kann ich es nicht sagen. Es war ca. 15 Tage nach meiner Eheschließung. Vermutlich im vierten Monat 1384. Vor 6 Jahren ist es passiert. Nein; 1385. Ich kann mich nicht genau erinnern, ich bin irritiert."
Es sei im Dorf XXXX (Heimatdorf) passiert. Der BF habe seither Rücken- und Beinschmerzen. Er habe so starke Schmerzen, dass er nicht arbeiten könne. Er habe auch ein schwaches Herz. Wenn er Stufen steige, steige der Puls. Nach dem Unfall sei der BF davongelaufen und habe sich zehn oder fünfzehn Tage in den Bergen versteckt gehalten (in der Erstbefragung hatte der BF angegeben, er habe sich einen Monat lang versteckt gehalten und sei dann ausgereist). Dann sei er geflüchtet. Er habe noch Kontakt zum Vater und zur Gattin. Diese meinten, er dürfe nicht zurückkehren, da ihn sonst der Onkel oder die Cousins umbringen würden. Auch nach dem Unfall sei er niemandem begegnet. Man habe ihn am Handy bedroht. Der Vater habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen dürfe.Es sei im Dorf römisch 40 (Heimatdorf) passiert. Der BF habe seither Rücken- und Beinschmerzen. Er habe so starke Schmerzen, dass er nicht arbeiten könne. Er habe auch ein schwaches Herz. Wenn er Stufen steige, steige der Puls. Nach dem Unfall sei der BF davongelaufen und habe sich zehn oder fünfzehn Tage in den Bergen versteckt gehalten (in der Erstbefragung hatte der BF angegeben, er habe sich einen Monat lang versteckt gehalten und sei dann ausgereist). Dann sei er geflüchtet. Er habe noch Kontakt zum Vater und zur Gattin. Diese meinten, er dürfe nicht zurückkehren, da ihn sonst der Onkel oder die Cousins umbringen würden. Auch nach dem Unfall sei er niemandem begegnet. Man habe ihn am Handy bedroht. Der Vater habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen dürfe.
Auf die Frage, was der BF unternommen habe, um die Angelegenheit zu regeln, gab er an, dass der Vater sich bei den anderen entschuldigt habe, dass es keine Absicht gewesen sei und dass der BF den Cousin sehr gern gehabt hätte. Der Onkel sei nicht zufrieden gewesen, er habe sein Leben wollen. Auf Nachfrage gab der BF an, dass die Polizei verständigt worden sei. Als er in Griechenland gewesen sei, sei er angerufen worden und sie hätten gesagt "er solle nach Afghanistan und sie würden ihn erledigen.". Auf den Hinweis des Bundesasylamtes, dass man alles aus dem BF "herauskitzeln" müsse, gab er an, alles gesagt zu haben.
Danach gab der BF im Zuge der weiteren Einvernahme an, dass der Onkel erst nach seiner Ausreise die Polizei verständigt habe. Der Onkel denke, dass der BF den Cousin absichtlich getötet habe. Auf neuerliche Nachfrage, wieso er auf diese Idee käme, gab der BF an, dass er zur Zeit der Taliban in den Bergen gewesen sei. Als er zurückgekehrt sei, sei sein Bruder erhängt im Stall aufgefunden worden. Als er sich "erkundigt habe", sei ihm mitgeteilt worden, dass der Tod des Bruders "nach einem Streit mit den Söhnen des Onkels passiert sei". Deshalb vermute der Onkel, dass sich der BF wegen des Bruders habe rächen wollen und daher den Cousin absichtlich getötet habe. Blutgeld habe der Onkel nicht angenommen.
Auf Vorhalt, dass der BF lediglich auf Fragen reagiere und rein spontane Antworten ohne realen Hintergrund gebe, gab der BF an, dass es unhöflich sei zu antworten, ohne gefragt zu werden.
1.1.4. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 19.07.2011, Zahl: 11 07.028-BAT, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 19.07.2011, Zahl: 11 07.028-BAT, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei vage und widersprüchlich und somit unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe ihm keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde, eine Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig.
1.1.6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die per Telefax vom 02.08.2011 fristgerecht eingebrachte und mit 19.07.2011 datierte Beschwerde, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß:
festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventufestzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventu
die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,
die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei,
die Beigebung eines Rechtsberaters im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere moniert, dass das Vorbringen des BF zu Unrecht als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Der BF könne aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in Afghanistan nicht in seine Heimatprovinz abgeschoben werden.
1.1.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.08.2011 wurde dem BF antragsgemäß ein Rechtsberater gemäß § 66 AsylG beigegeben.1.1.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.08.2011 wurde dem BF antragsgemäß ein Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG beigegeben.
1.1.8. Der Asylgerichtshof wies die obgenannte Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.12.2011, Zahl: C14 420.519-1/2011/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte.1.1.8. Der Asylgerichtshof wies die obgenannte Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.12.2011, Zahl: C14 420.519-1/2011/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte.
Hinsichtlich des vorgebrachten Gesundheitszustandes (Rücken- und Beinschmerzen sowie ein schwaches Herz) wurde ausgeführt, dass der BF keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt und es offensichtlich nicht für notwendig gehalten hätte, einen Arzt aufzusuchen. Auch in Griechenland habe er - obwohl er verfolgt zu sein vorgebe - nicht einmal dann einen Asylantrag gestellt, als er angeblich einen Arzt benötigt habe. Aus diesem Grund werde seitens des BF von einer bloßen Behauptung ausgegangen und von der Einholung medizinischer Gutachten Abstand genommen.
1.2. Zweites Vorverfahren:
1.2.1. In weiterer Folge reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Belgien, von wo er am 07.03.2012 gemäß der Dublin II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt wurde. Am selben Tag stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.2. Im Zuge der Erstbefragung am 07.03.2012 durch die PI Schwechat, Flughafen, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari Folgendes an:
Er hätte von der österreichischen Polizei einen Landesverweis erhalten und hätte daher Österreich innerhalb von 14 Tagen verlassen müssen. Somit wäre er nach Belgien geflüchtet, von wo er jedoch wieder rücküberstellt worden wäre.
Seine Asylgründe würden vollinhaltlich aufrecht bleiben, und diese würden wegen der Probleme in Afghanistan von Tag zu Tag größer werden. Neue Asylgründe könne er nicht angeben. Er sei seit ca. sieben Jahren von seiner Frau getrennt. Die Feinde würden immer wieder zum Wohnsitz seiner Frau kommen, um nach ihm zu fragen bzw. um die Familie zu belästigen. Von seiten der Regierung habe er nichts zu befürchten, jedoch habe er Angst vor seinen Feinden. Diese würden mit den Taliban zusammenarbeiten.
Er stehe ständig in telefonischem Kontakt mit seiner Familie, und diese hätte ihm mitgeteilt, dass nach ihm immer noch gesucht werde. Ferner werde die Familie weiterhin belästigt. In der Ortschaft des BF seien die Taliban an der Macht.
1.2.3. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 14.03.2012, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.1.2.3. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 14.03.2012, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
1.2.4. Bei seiner Einvernahme am 15.03.2012 bei der EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Es fühle sich gut und könne der Einvernahme folgen. Er stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Allerdings habe er Schmerzen in den Füßen und im Rücken, deswegen sei er aber nicht in ärztlicher Behandlung. Wenn er aufgeregt sei, bekomme er Herzklopfen.
Er sei aufgrund der Ereignisse in Afghanistan schon psychisch angeschlagen. Er könne keinesfalls dorthin zurück. Sein alter Fluchtgrund sei noch aufrecht, seine Feinde, das heißt sein Onkel und dessen Söhne, würden nach wie vor seine Familie belästigen. Ferner hätten sich die Söhne des Onkels mit den Taliban verbündet und würden ihn umbringen wollen. Dies hätte ihm seine Familie bei einem Telefonat während seines Aufenthaltes in Belgien erzählt. Er sei schon seit sechs Jahren unterwegs und habe alles in Kauf genommen, nur um sein Leben zu retten.
Er wisse seit ca. zwei Monaten, dass die Söhne des Onkels Angehörige der Taliban seien. Vielleicht seien sie auch schon länger dabei, ohne dass er es gewusst hätte. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr, auch würden jeden Tag viele Leute in seinem Heimatdorf umgebracht werden, nur kümmere sich niemand darum.
1.2.5. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.2.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.04.2012, Zahl: 12 02.772-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.1.2.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.04.2012, Zahl: 12 02.772-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen, zweiten Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren eine Wiederholung des bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringens darstelle.
1.2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 05.04.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerdebegründung wurde auch auf die inhaltliche Neuerung hingewiesen, nämlich die Verbundenheit der Söhne des Onkels mit den Taliban, wodurch die Gefährdungslage für den BF noch intensiver geworden wäre.
1.2.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2012, Zahl: C 14 420.519-2/2012/2E, wurde obgenannte Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.1.2.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2012, Zahl: C 14 420.519-2/2012/2E, wurde obgenannte Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.
1.3. Gegenständliches Verfahren:
1.3.1. Am 17.12.2012 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
1.3.2. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag durch das Polizeikommissariat Schwechat, Polizeianhaltezentrum, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari Folgendes an:
Er wäre ein zweites Mal nach Belgien gereist, danach hätte er sich über Norwegen nach Schweden begeben. Dort wäre er eineinhalb Monate in Schubhaft genommen und dann nach Österreich ausgewiesen worden.
Sein Leben sei weiterhin in Gefahr, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Als er in Norwegen gewesen sei, hätte er seine Familie telefonisch erreichen können. Diese hätte ihm mitgeteilt, dass der Onkel mütterlicherseits, der ein Talib sei, mit anderen Taliban zuhause vorbeigekommen wäre und den Vater angeschossen hätte. Der Bruder XXXX wäre von den Taliban mitgenommen worden und sei seither verschollen. Der Onkel hätte die Ehefrau des BF eine Woche bei sich behalten, bis der Schwiegervater sie befreien hätte können.Sein Leben sei weiterhin in Gefahr, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Als er in Norwegen gewesen sei, hätte er seine Familie telefonisch erreichen können. Diese hätte ihm mitgeteilt, dass der Onkel mütterlicherseits, der ein Talib sei, mit anderen Taliban zuhause vorbeigekommen wäre und den Vater angeschossen hätte. Der Bruder römisch 40 wäre von den Taliban mitgenommen worden und sei seither verschollen. Der Onkel hätte die Ehefrau des BF eine Woche bei sich behalten, bis der Schwiegervater sie befreien hätte können.
Die Familie und seine Ehefrau würden tagtäglich vom Onkel bedroht werden, da dieser den Aufenthaltsort des BF wissen wolle. Der BF habe Angst vor dem Onkel XXXX. Insgesamt habe er elf Onkel mütterlicherseits, die allesamt bei den Taliban seien. Gemeinsam mit ihren Kindern würden diese den Distrikt XXXX kontrollieren.Die Familie und seine Ehefrau würden tagtäglich vom Onkel bedroht werden, da dieser den Aufenthaltsort des BF wissen wolle. Der BF habe Angst vor dem Onkel römisch 40 . Insgesamt habe er elf Onkel mütterlicherseits, die allesamt bei den Taliban seien. Gemeinsam mit ihren Kindern würden diese den Distrikt römisch 40 kontrollieren.
1.3.3. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 20.12.2012, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.1.3.3. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 20.12.2012, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
1.3.4. Bei seiner Einvernahme am 02.01.2013 bei der EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A [Antwort]: Ja. Ich werde all Ihre Fragen beantworten. Bitte beurteilen Sie vernünftig und behandeln Sie mich menschenwürdig.
...
F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können, und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
...
F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?
A: Ich war wegen den Problemen, die ich habe, in Haft. Ich habe eine Kaution hinterlegt. Dann wurde ich enthaftet und bin geflüchtet.
Wiederholung der Frage!
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt?
A: Ja, wegen meiner Volksgruppe und auch wegen meiner Religion.
F: Sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)
A: (Antwort erfolgt auf Deutsch) Ein bisschen.
F: Wie schaut Ihre bisherige Integration in Österreich aus?
A: Ich kann auf der Baustelle etwas arbeiten. Ich kann auch als Schneider tätig sein. Ich kann auch Autos reparieren. Mir wurde aber keine Möglichkeit gegeben, mein Können zu zeigen.
F: Wie haben Sie sich bis jetzt Ihren Lebensunterhalt verdient?
A: Ich wurde vom Staat Österreich unterstützt, was ich im Lager, von der Regierung bekommen habe.
F: Sind Ihre Gründe für gegenständlichen Asylantrag, die, welche Sie bei Ihrer ersten Antragstellung vorgebracht haben, dieselben? Können Sie neue Beweismittel vorlegen?
A: Ja, nach meinen negativen Bescheid habe ich andere Probleme gehabt, die ich gesagt habe.
F: Sind die Gründe nun aus Ihrem Erstverfahren aufrecht?
A: Ja, diese sind aufrecht, aber ich habe auch neue Probleme.
F: Gibt es zu diesen Fluchtgründen Neuigkeiten?
A: Als ich in Belgien war, habe ich erfahren, dass die Taliban zu uns nachhause gekommen sind. Mein Vater wurde angeschossen, er liegt verletzt im Spital, mein Bruder XXXX wurde entführt. Wir wissen nicht, wo dieser jetzt ist. Ich war im zehnten Monat im Norwegen. Ich habe erfahren, dass die Taliban bei mir zuhause waren und meine Frau mitgenommen haben. Mein Schwiegervater hatte eine Woche nach ihr gesucht und konnte sie durch verschiedene Interventionen freibekommen.A: Als ich in Belgien war, habe ich erfahren, dass die Taliban zu uns nachhause gekommen sind. Mein Vater wurde angeschossen, er liegt verletzt im Spital, mein Bruder römisch 40 wurde entführt. Wir wissen nicht, wo dieser jetzt ist. Ich war im zehnten Monat im Norwegen. Ich habe erfahren, dass die Taliban bei mir zuhause waren und meine Frau mitgenommen haben. Mein Schwiegervater hatte eine Woche nach ihr gesucht und konnte sie durch verschiedene Interventionen freibekommen.
F: Diese Vorfälle, die Sie geschildert haben, diese hängen mit Ihren Fluchtgründen aus dem Erstverfahren zusammen?
A: Ja, das steht in diesem Zusammenhang. Bitte denken Sie logisch, wenn ich keine Probleme gehabt hätte, wäre ich nicht sieben Jahre auf der Flucht, hätte ich meine Frau, meine Familie nicht zurück gelassen und meine Familie in Gefahr gebracht. Es wäre unlogisch, wenn Sie mir nicht glauben. Ich hätte meine Frau nie alleine gelassen.
F: Sind das nun die neuen Fluchtgründe, oder haben Sie noch andere?
A: Ich habe wegen meines Problems in Afghanistan, alles was in Laufe diese sieben Jahre Flucht mir passiert ist (wiederholte Schubhaft in einigen EU-Ländern), nicht auf mich genommen. Ich wäre sofort zurückgefahren, wenn ich keine Probleme hätte. Die Umstände momentan sind unerträglich. Ich möchte Sie um Schutz bitten.
Wiederholung der Frage!
A: Im ersten Asylverfahren hatte ich Probleme mit meinem Onkel. Jetzt habe ich Probleme mit der Regierung und den Taliban und wegen meiner Volksgruppe.
F: Warum haben Sie nun Probleme mit der Regierung?
A: Weil ich mit Kaution enthaftet wurde und nicht mehr der Justiz zur Verfügung stand. Deswegen wurden meine Eltern aufgefordert, mich den Behörden zu Verfügung zu stellen.
F: Warum waren Sie in Haft?
A: Das ist im Zusammenhang mit meinen ersten Asylverfahren. Wegen der Ereignisse von damals.
Wiederholung der Frage!
A: Wegen eines Autounfalls. Dabei ist mein Cousin gestorben. Mein Onkel hat mir dann vorgeworfen, dass ich das mit Absicht gemacht hätte.
F: Welche Probleme haben Sie mit den Taliban?
A: Weil mein Onkel mütterlicher Seite mit den Taliban zusammenarbeitet. Die Taliban haben auch meinen Bruder entführt und meinen Vater verletzt.
F: Wer hatte Ihre Frau entführt gehabt?
A: Die Taliban haben sie entführt. Mein Onkel befiehlt die Taliban. Sie hören auf ihn."
1.3.5. Auch im aktuellen Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.3.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.01.2013, Zahl: 12 18.307-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.1.3.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.01.2013, Zahl: 12 18.307-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen, zweiten Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren eine Wiederholung des bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringens darstelle. Weiters sei es bezüglich der erhaltenen Drohbriefe zu unaufklärbaren Widersprüchen gekommen.
1.3.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die gewillkürte Vertreterin mit Schreiben vom 11.01.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Eine nähere Begründung zu den Gründen, weshalb keine entschiedene Sache vorliege, werde binnen einer Woche nachgereicht.
1.3.8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 17.01.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.3.9. Mit Beschwerdeergänzung vom 17.01.2013, eingebracht durch die gewillkürte Vertreterin, wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen und monierte, dass sich die Behörde im Bescheid mit zwei Drohbriefen auseinandergesetzt habe, welche er jedoch in den Einvernahmen nie erwähnt hätte. Weiters seien die Länderfeststellungen veraltet, Feststellungen zur Heimatprovinz Baghlan würden fehlen.
Abschließend wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
1.3.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.3.11. Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2013 wurde dem BF ein Bericht des ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zur aktuellen Situation im 4. Quartal 2012 in seinem Herkunftsstaat Afghanistan und seiner Heimatprovinz Baghlan übermittelt und er aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens zu diesem Bericht eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom 15.02.2013 brachte die gewillkürte Vertreterin des BF vor, dass das Bundesasylamt überhaupt keine Beweiswürdigung zur Frage des glaubhaften Kerns durchgeführt, sondern - offenbar irrtümlich - die Beweiswürdigung aus einem anderen Bescheid übernommen hätte.
Weiters wurde ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren wegen entschiedener Sache ergänzende Ermittlungen in zweiter Instanz - auch hinsichtlich der Lage in Afghanistan - unzulässig seien, ferner wurden diverse Entscheidungen des VwGH zitiert.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.12.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 03.01.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung der erkennenden Richterin über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.12.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 03.01.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung der erkennenden Richterin über die vorliegende Beschwerde ergibt.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin im vorliegenden Verfahren nach § 68 AVG ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 68, AVG ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - rechtliches Gehör gewährt.
2.2.2. Eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 AVG ist aber aus folgenden Gründen nicht rechtmäßig:2.2.2. Eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG ist aber aus folgenden Gründen nicht rechtmäßig:
2.2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).2.2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zahl 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Im gegenständlichen (dritten) Verfahren gibt der BF an, dass die alten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien, es wären jedoch neue hinzugekommen. So wäre der Onkel, der ein Talib sei, und mehrere Taliban beim BF zuhause vorbeigekommen und hätten den Vater angeschossen. Der Bruder sei verschleppt worden, die Frau des BF eine Woche lang vom Onkel festgehalten worden. Weiters würde dem BF im Falle einer Rückkehr Gefahr von Seiten der Regierung drohen, da er nach dem tödlichen LKW-Unfall inhaftiert und lediglich auf Kaution freigelassen worden wäre.
Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft. So enthält die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides lediglich Ausführungen zu Widersprüchen bezüglich zweier Drohbriefe, wobei allerdings der Erhalt von Drohbriefen vom BF in keiner seiner Einvernahmen behauptet wurde. Hier bediente sich das Bundesasylamt - offenbar irrtümlich - eines Textbausteins aus einem anderen Bescheid und unterlies es, auf das obgenannte neue Vorbringen des BF in entsprechender Weise einzugehen.
Da sich die Erstbehörde somit mit der Glaubwürdigkeit der im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt hat, die neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht würdigte und darüber hinaus auch keinerlei Feststellungen zur genauen Herkunft des BF traf (die Heimatprovinz des BF wurde nicht einmal erwähnt), ist eine Behebung des angefochtenen Bescheides als unausweichlich anzusehen.
2.2.3. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Die belangte Behörde wird daher neuerlich eine Einvernahme des BF - unter Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zur Herkunftsprovinz Baghlan - durchzuführen, die Ergebnisse ihrer Ermittlungen mit dem BF zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ausreichend zu erörtern und sich damit in der Folge in der Beweiswürdigung des Bescheides ausreichend auseinanderzusetzen haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
12.07.2013