Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B2 427.665-2/2013/2E
B2 427.666-2/2013/2E
B2 427.668-2/2013/2E
B2 427.669-2/2013/2E
B2 427.670-2/2013/2E
B2 427.667-2/2013/2E
B2 427.671-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.599 - BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.599 - BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.602 - BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.602 - BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.601 - BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.601 - BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.604 - BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.604 - BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.605 - BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.605 - BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.597 - BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.597 - BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.598 - BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 17.598 - BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.03.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, reisten erstmalig im Juni 2012 über Ungarn nach Österreich ein und stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden, da für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 09.07.2012 gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer nach Ungarn abgeschoben, wo sie sich bis August 2012 aufhielten und anschließend wieder freiwillig in den Kosovo zurückkehrten. Im Dezember 2012 verließen sie neuerlich den Kosovo und reisten am 02.12.2012 in das Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, reisten erstmalig im Juni 2012 über Ungarn nach Österreich ein und stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2012 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden, da für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 09.07.2012 gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer nach Ungarn abgeschoben, wo sie sich bis August 2012 aufhielten und anschließend wieder freiwillig in den Kosovo zurückkehrten. Im Dezember 2012 verließen sie neuerlich den Kosovo und reisten am 02.12.2012 in das Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder, die Sechstbeschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers, die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin deren gemeinsame minderjährige Tochter.
Der Erstbeschwerdeführer belegte seine Identität durch seinen am XXXX in XXXX ausgestellten Reisepass, seinen nationalen Führerschein sowie seiner in XXXX am XXXX ausgestellten Geburtsurkunde, die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer durch Vorlage ihrer in XXXX ausgestellten Geburtsurkunden. Die Beschwerdeführer wurden am 03.12.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und im Rahmen von Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 31.01.2013 bzw. 12.02.2013 zu ihren Fluchtgründen und ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie im Herkunftsstaat befragt. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich mit seiner Familie bis 15.08.2012 in Ungarn aufgehalten habe und danach freiwillig in den Kosovo (nach XXXX) zurückgekehrt sei. Sein Vater und drei seiner Brüder würden in der Schweiz leben, ein Bruder und eine Schwester in Frankreich sowie eine weitere Schwester im Kosovo. Seine Mutter sei bereits 2008 verstorben. Er sei Landwirt gewesen und habe einen kleinen Bauernhof mit rund 15 Kühen und ein Haus gehabt. Sein Haus sei von seiner Familie abgerissen worden, da er mit einer weitschichtigen Verwandten von ihm, der Sechstbeschwerdeführerin, eine Beziehung gehabt habe und seine Familie (bzw. die Familie der Sechstbeschwerdeführerin) nicht damit einverstanden gewesen sei. Seine Lebensgefährtin sei von ihm schwanger geworden, weshalb sie hätten flüchten müssen. Seine Ehegattin und seine Kinder hätten ihn dabei sehr unterstützt. Seine Familie habe zur Familie seiner Lebensgefährtin gesagt, dass er durch die Beziehung zur Lebensgefährtin gegen das albanische Gesetz (den Kanun) verstoßen habe, weshalb sie ihn ermorden dürften. Von ihnen selbst werde jedoch keine Rache geübt. Deswegen sei er zur Polizei gegangen, welche ihm mitgeteilt habe, dass sie ihm nicht helfen könne und "er gesetzlich nichts verbrochen" habe. Folglich habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als mit seiner Familie das Land zu verlassen. Nachdem er von Ungarn im August 2012 wieder in den Kosovo zurückkehrt sei, habe er mit seiner Familie in XXXX in einem Haus gelebt und 200 Euro im Monat Miete bezahlt. Er habe sich nicht getraut, unter seinem eigenen Namen eine Wohnung zu nehmen. Als Beweis dafür legte der Beschwerdeführer die Kopie seines Mietvertrages vor. In einem anderen Teil Kosovos könne er auch nicht leben, zumal der Kosovo sehr klein sei. Seine Lebensgefährtin habe drei Brüder im Kosovo, von welchen er SMS mit dem Inhalt erhalten habe, dass sie ihn finden würden, egal wo er sich aufhalte. Diese würden ihn und seine Kinder nie in Ruhe lassen. Bis jetzt sei es zu keinen tätlichen Angriffen gekommen. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt, auch sei er nicht vorbestraft und bestehe kein Haftbefehl gegen ihn.Der Erstbeschwerdeführer belegte seine Identität durch seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Reisepass, seinen nationalen Führerschein sowie seiner in römisch 40 am römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde, die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer durch Vorlage ihrer in römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunden. Die Beschwerdeführer wurden am 03.12.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und im Rahmen von Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 31.01.2013 bzw. 12.02.2013 zu ihren Fluchtgründen und ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie im Herkunftsstaat befragt. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich mit seiner Familie bis 15.08.2012 in Ungarn aufgehalten habe und danach freiwillig in den Kosovo (nach römisch 40 ) zurückgekehrt sei. Sein Vater und drei seiner Brüder würden in der Schweiz leben, ein Bruder und eine Schwester in Frankreich sowie eine weitere Schwester im Kosovo. Seine Mutter sei bereits 2008 verstorben. Er sei Landwirt gewesen und habe einen kleinen Bauernhof mit rund 15 Kühen und ein Haus gehabt. Sein Haus sei von seiner Familie abgerissen worden, da er mit einer weitschichtigen Verwandten von ihm, der Sechstbeschwerdeführerin, eine Beziehung gehabt habe und seine Familie (bzw. die Familie der Sechstbeschwerdeführerin) nicht damit einverstanden gewesen sei. Seine Lebensgefährtin sei von ihm schwanger geworden, weshalb sie hätten flüchten müssen. Seine Ehegattin und seine Kinder hätten ihn dabei sehr unterstützt. Seine Familie habe zur Familie seiner Lebensgefährtin gesagt, dass er durch die Beziehung zur Lebensgefährtin gegen das albanische Gesetz (den Kanun) verstoßen habe, weshalb sie ihn ermorden dürften. Von ihnen selbst werde jedoch keine Rache geübt. Deswegen sei er zur Polizei gegangen, welche ihm mitgeteilt habe, dass sie ihm nicht helfen könne und "er gesetzlich nichts verbrochen" habe. Folglich habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als mit seiner Familie das Land zu verlassen. Nachdem er von Ungarn im August 2012 wieder in den Kosovo zurückkehrt sei, habe er mit seiner Familie in römisch 40 in einem Haus gelebt und 200 Euro im Monat Miete bezahlt. Er habe sich nicht getraut, unter seinem eigenen Namen eine Wohnung zu nehmen. Als Beweis dafür legte der Beschwerdeführer die Kopie seines Mietvertrages vor. In einem anderen Teil Kosovos könne er auch nicht leben, zumal der Kosovo sehr klein sei. Seine Lebensgefährtin habe drei Brüder im Kosovo, von welchen er SMS mit dem Inhalt erhalten habe, dass sie ihn finden würden, egal wo er sich aufhalte. Diese würden ihn und seine Kinder nie in Ruhe lassen. Bis jetzt sei es zu keinen tätlichen Angriffen gekommen. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt, auch sei er nicht vorbestraft und bestehe kein Haftbefehl gegen ihn.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihren Einvernahmen im Wesentlichen an, dass im Kosovo ihre Mutter und ihre Brüder leben würden, ihr Vater sei bereits 2004 verstorben. Eine Schwester von ihr lebe in Deutschland, eine in Österreich. Weiters führte sie aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und sich den Angaben ihres Mannes anschließe.
Der Drittbeschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahmen auf die Fluchtgründe seines Vaters verwiesen und darüber hinaus angeführt, dass Verwandte seiner Familie ihr Haus mit einem Bagger abgerissen und seinem Vater als Entschädigung 30.000 Euro gegeben hätten. Er stehe auf der Seite seines Vaters, das Problem seines Vaters "berührt uns alle". Zum Beweis dafür, dass seine Familie das Haus mit einem Bagger niedergerissen hat, legte der Drittbeschwerdeführer einen USB-Stick vor. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt.
Die Sechstbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahmen an, dass in ihrem Heimatland ihre Eltern sowie ihre Brüder leben würden. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer traditionell verheiratet. Im Kosovo sei sie von ihren Eltern versorgt worden, als sie noch bei ihnen gelebt habe. Auch sei sie drei Monate als Berufssoldatin bei der kosovarischen Berufsarmee tätig gewesen. Danach habe sich der Erstbeschwerdeführer um sie gekümmert. Sie habe die selben Fluchtgründe wie ihr Lebensgefährte. Sie sei von ihrer Familie bedroht worden, weshalb sie nach Mazedonien gegangen sei. Sie sei schwanger geworden und ihre Familie habe sie zur Abtreibung zwingen wollen. Sie sei auch bei der Polizei gewesen, diese habe jedoch gesagt, dass sie ihr nicht helfen könnte und sie das Problem selbst lösen müssten. Die Polizei kenne ihre Geschichte, sie seien dort auch einvernommen worden und man könne dort nachfragen. In XXXX hätten sie ein Haus gemietet, jedoch nicht unter ihrem Namen, zumal sie Angst vor ihrer Familie gehabt hätten. Ihre Familie wolle sie umbringen.Die Sechstbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahmen an, dass in ihrem Heimatland ihre Eltern sowie ihre Brüder leben würden. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer traditionell verheiratet. Im Kosovo sei sie von ihren Eltern versorgt worden, als sie noch bei ihnen gelebt habe. Auch sei sie drei Monate als Berufssoldatin bei der kosovarischen Berufsarmee tätig gewesen. Danach habe sich der Erstbeschwerdeführer um sie gekümmert. Sie habe die selben Fluchtgründe wie ihr Lebensgefährte. Sie sei von ihrer Familie bedroht worden, weshalb sie nach Mazedonien gegangen sei. Sie sei schwanger geworden und ihre Familie habe sie zur Abtreibung zwingen wollen. Sie sei auch bei der Polizei gewesen, diese habe jedoch gesagt, dass sie ihr nicht helfen könnte und sie das Problem selbst lösen müssten. Die Polizei kenne ihre Geschichte, sie seien dort auch einvernommen worden und man könne dort nachfragen. In römisch 40 hätten sie ein Haus gemietet, jedoch nicht unter ihrem Namen, zumal sie Angst vor ihrer Familie gehabt hätten. Ihre Familie wolle sie umbringen.
Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin gaben im Rahmen der Einvernahme an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Nach Erhebungen des Verbindungsbeamten des BMI im Kosovo (im Herkunftsort der Beschwerdeführer) am 05.02.2013 übersandte dieser die Ergebnisse mit Schreiben vom 06.02.2013 und führte im Wesentlichen aus, dass er die Schwägerin des Erstbeschwerdeführers sowie den Vater und die zwei Brüder seiner Lebensgefährtin, der Sechstbeschwerdeführerin, befragt habe. Diese bestätigten die Beziehung des Erstbeschwerdeführers mit seiner Großcousine, der Sechstbeschwerdeführerin. Aus dieser Beziehung stamme auch das gemeinsame Kind XXXX. Beide Familien (die Familie des Erstbeschwerdeführers sowie die seiner Lebensgefährtin) hätten sich über die Beziehung des Erstbeschwerdeführers mit der Sechstbeschwerdeführerin sehr geärgert und ihnen nahegelegt, das Dorf zu verlassen, was diese dann schließlich auch getan hätten. In weiterer Folge sei das damalige Haus des Erstbeschwerdeführers mit einem Bagger abgerissen (und dem Beschwerdeführer finanziell abgelöst worden), damit er nicht mehr in sein Dorf zurückkomme. Zu einer eventuellen Blutrache bzw. Drohung/Tötung hätten die Befragten keine Angaben gemacht. Im Dorf lebe nur mehr die ehemalige Schwägerin des Erstbeschwerdeführers sowie der Vater und zwei Brüder seiner Lebensgefährtin; drei Brüder des Erstbeschwerdeführers sowie seine Eltern würden im Ausland leben. Der Erstbeschwerdeführer sei in seinem Heimatland polizeilich bekannt, nicht jedoch wegen des zu ermittelnden Sachverhalts, sondern wegen Dokumentfälschung und unerlaubtem Waffenbesitz. Auch gebe es deshalb einen nationalen Haftbefehl gegen den Erstbeschwerdeführer. Als Beweis dafür wurde dem Bericht des Verbindungsbeamten ein Schriftverkehr mit der Kosovopolizei beigelegt.Nach Erhebungen des Verbindungsbeamten des BMI im Kosovo (im Herkunftsort der Beschwerdeführer) am 05.02.2013 übersandte dieser die Ergebnisse mit Schreiben vom 06.02.2013 und führte im Wesentlichen aus, dass er die Schwägerin des Erstbeschwerdeführers sowie den Vater und die zwei Brüder seiner Lebensgefährtin, der Sechstbeschwerdeführerin, befragt habe. Diese bestätigten die Beziehung des Erstbeschwerdeführers mit seiner Großcousine, der Sechstbeschwerdeführerin. Aus dieser Beziehung stamme auch das gemeinsame Kind römisch 40 . Beide Familien (die Familie des Erstbeschwerdeführers sowie die seiner Lebensgefährtin) hätten sich über die Beziehung des Erstbeschwerdeführers mit der Sechstbeschwerdeführerin sehr geärgert und ihnen nahegelegt, das Dorf zu verlassen, was diese dann schließlich auch getan hätten. In weiterer Folge sei das damalige Haus des Erstbeschwerdeführers mit einem Bagger abgerissen (und dem Beschwerdeführer finanziell abgelöst worden), damit er nicht mehr in sein Dorf zurückkomme. Zu einer eventuellen Blutrache bzw. Drohung/Tötung hätten die Befragten keine Angaben gemacht. Im Dorf lebe nur mehr die ehemalige Schwägerin des Erstbeschwerdeführers sowie der Vater und zwei Brüder seiner Lebensgefährtin; drei Brüder des Erstbeschwerdeführers sowie seine Eltern würden im Ausland leben. Der Erstbeschwerdeführer sei in seinem Heimatland polizeilich bekannt, nicht jedoch wegen des zu ermittelnden Sachverhalts, sondern wegen Dokumentfälschung und unerlaubtem Waffenbesitz. Auch gebe es deshalb einen nationalen Haftbefehl gegen den Erstbeschwerdeführer. Als Beweis dafür wurde dem Bericht des Verbindungsbeamten ein Schriftverkehr mit der Kosovopolizei beigelegt.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 07.02.2013 wurden dem Erstbeschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse des österreichischen Verbindungsbeamten übermittelt und ihm eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2013 nahm der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte darin aus, dass die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers durch diese Erhebungen unterstrichen werden würden. Die Darstellung des Verhaltens seiner Familie als "verärgert" sei sehr untertrieben. Richtig wäre die Beschreibung, dass das Wertverständnis in der Großfamilie erschüttert gewesen und "diese Schande" als überwältigend empfunden worden sei. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass man dem Beschwerdeführer einen Wegzug nahegelegt hätte. Vielmehr handle es sich um "ein Ultimatum zum Verschwinden". Der Abbruch des Hauses habe nicht nur dazu gedient, eine Rückkehr an diesen Platz zu verhindern, sondern auch der Auslöschung einer Erinnerung an eine verwandtschaftliche und außereheliche sexuelle Beziehung, die als Blutschande qualifiziert werde. Die familiäre Ehre sei in der patriarchalisch geprägten kosovo-albanischen Wertewelt ein hohes Gut und werde mit aller Macht verteidigt. Der angebliche Ablösebetrag decke nur einen Bruchteil des Liegenschaftswertes ab. Tatsächlich liege eine massive Sachbeschädigung vor, die wirtschaftlich nicht erklärbar sei. Die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers sei vernichtet, der Betroffene aus der kosovarischen Gesellschaft ausgestoßen worden. Unrichtig sei, dass der geschilderte Sachverhalt nicht amtsbekannt wäre. Das ehebrecherische Paar sei bei der Polizei gewesen und diese habe ihnen die Hilfe verweigert. Es fehle somit an der Schutzwilligkeit der staatlichen Organe landesweit. Der Erstbeschwerdeführer habe die Sechstbeschwerdeführerin in der Kaserne besuchen wollen, wo sie sich vor ihrem Kommandanten der FSK "geoutet" hätten. Der Kommandant habe dem Paar gedroht, den Vater der Sechstbeschwerdeführerin anzurufen. Als Beweis dafür möge der Kommandant durch das zuständige Kommando in XXXX einvernommen werden. Grundsätzlich existiere im Kosovo eine Ombudsperson, an die sich der Beschwerdeführer bei Rechtsverletzungen wenden könnte; ob diese Ombudsperson im Fall des Beschwerdeführers allerdings Verständnis aufbringe, sei zu bezweifeln. In Mitteleuropa sei eine derartige Dreiecksbeziehung verpönt oder gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Ausweisungsentscheidung spiele stets auch eine Rolle, dass die Beschwerdeführer auf die Solidarität der Großfamilie im Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe rechnen könnten. Das würde ein vollkommenes Abgleiten kosovarischer Familien verhindern. Im gegenständlichen Fall werde die Solidarität der Großfamilie verweigert und staatliche Stellen seien voller Ressentiments. Nach der Judikatur reichen im Kosovo ein beheizbares Zelt, ein paar Nahrungsmittel und Holz zum Kochen und Heizen aus, um die Schwelle des Art. 3 EMRK zu überspringen. Dies funktioniere jedoch nur bei einer freundschaftlich gesinnten Umgebung. Selbst die Mitarbeiterinnen von NGO's hätten Vorbehalte gegen "diese in Blutschande lebenden Personen".Mit Schriftsatz vom 19.02.2013 nahm der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte darin aus, dass die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers durch diese Erhebungen unterstrichen werden würden. Die Darstellung des Verhaltens seiner Familie als "verärgert" sei sehr untertrieben. Richtig wäre die Beschreibung, dass das Wertverständnis in der Großfamilie erschüttert gewesen und "diese Schande" als überwältigend empfunden worden sei. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass man dem Beschwerdeführer einen Wegzug nahegelegt hätte. Vielmehr handle es sich um "ein Ultimatum zum Verschwinden". Der Abbruch des Hauses habe nicht nur dazu gedient, eine Rückkehr an diesen Platz zu verhindern, sondern auch der Auslöschung einer Erinnerung an eine verwandtschaftliche und außereheliche sexuelle Beziehung, die als Blutschande qualifiziert werde. Die familiäre Ehre sei in der patriarchalisch geprägten kosovo-albanischen Wertewelt ein hohes Gut und werde mit aller Macht verteidigt. Der angebliche Ablösebetrag decke nur einen Bruchteil des Liegenschaftswertes ab. Tatsächlich liege eine massive Sachbeschädigung vor, die wirtschaftlich nicht erklärbar sei. Die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers sei vernichtet, der Betroffene aus der kosovarischen Gesellschaft ausgestoßen worden. Unrichtig sei, dass der geschilderte Sachverhalt nicht amtsbekannt wäre. Das ehebrecherische Paar sei bei der Polizei gewesen und diese habe ihnen die Hilfe verweigert. Es fehle somit an der Schutzwilligkeit der staatlichen Organe landesweit. Der Erstbeschwerdeführer habe die Sechstbeschwerdeführerin in der Kaserne besuchen wollen, wo sie sich vor ihrem Kommandanten der FSK "geoutet" hätten. Der Kommandant habe dem Paar gedroht, den Vater der Sechstbeschwerdeführerin anzurufen. Als Beweis dafür möge der Kommandant durch das zuständige Kommando in römisch 40 einvernommen werden. Grundsätzlich existiere im Kosovo eine Ombudsperson, an die sich der Beschwerdeführer bei Rechtsverletzungen wenden könnte; ob diese Ombudsperson im Fall des Beschwerdeführers allerdings Verständnis aufbringe, sei zu bezweifeln. In Mitteleuropa sei eine derartige Dreiecksbeziehung verpönt oder gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Ausweisungsentscheidung spiele stets auch eine Rolle, dass die Beschwerdeführer auf die Solidarität der Großfamilie im Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe rechnen könnten. Das würde ein vollkommenes Abgleiten kosovarischer Familien verhindern. Im gegenständlichen Fall werde die Solidarität der Großfamilie verweigert und staatliche Stellen seien voller Ressentiments. Nach der Judikatur reichen im Kosovo ein beheizbares Zelt, ein paar Nahrungsmittel und Holz zum Kochen und Heizen aus, um die Schwelle des Artikel 3, EMRK zu überspringen. Dies funktioniere jedoch nur bei einer freundschaftlich gesinnten Umgebung. Selbst die Mitarbeiterinnen von NGO's hätten Vorbehalte gegen "diese in Blutschande lebenden Personen".
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.02.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.02.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweise sowie in Teilbereichen als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Bezüglich der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer seien keine eigenständigen Fluchtgründe vorgebracht worden. Refoulementschutzrechtlich relevante Umstände lägen keine vor und stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar, da die gesamte (Kern)Familie davon betroffen sei. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen.
3. Gegen diese Bescheide wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass in der Stellungnahme vom 19.02.2013 der Antrag gestellt worden sei, den Vorgesetzten der Sechstbeschwerdeführerin einzuvernehmen. Dieser sollte als Zeuge angeben, dass die private Verfolgung aufgrund eines illegitimen Verhältnisses dort amtsbekannt sei. Der Zeuge habe dem Erstbeschwerdeführer gedroht, den Vater seiner Lebensgefährtin anzurufen, um ein Weiterführen des Verhältnisses zu verhindern. Damit sollte bewiesen werden, dass der Erstbeschwerdeführer auch wegen des angegeben Sachverhaltes polizeilich bekannt bzw. amtsbekannt sei. Diesem Beweisantrag wurde jedoch vom Bundesasylamt nicht entsprochen. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob sich ein Kommandant der kosovarischen Armee in das Privatleben seiner Untergebenen einmischen dürfe. Möglicherweise vertrete er oder die Armee die Ansicht, dass Soldaten und Soldatinnen einen besonders ehrenwerten Lebenswandel pflegen müssten. Durch die Einvernahme dieses Offiziers hätte sich ergeben, wie staatliche Organe in einem solchen Konflikt agieren und ob sie bereit seien, vor Übergriffen zu schützen. In weiterer Folge wäre dieser zu befragen gewesen, ob die Armee gesetzlich verpflichtet sei, nach Mutterschutz und Karenzzeit die Sechstbeschwerdeführerin wieder in ihren Reihen aufzunehmen oder ob sie aufgrund des Sachverhaltes nicht mehr aufgenommen werde. Die Sechstbeschwerdeführerin sei von ihrer Familie bedroht worden und habe sie zur Abtreibung zwingen wollen. Für die kosovarische Polizei wäre diese Abtreibung wohl eine Problemlösung im privaten Bereich gewesen. Auch das "Wegschieben des Wohnhauses" des Erstbeschwerdeführers werde von der belangten Behörde falsch eingeschätzt. In Wahrheit handle es sich um eine wirtschaftliche Existenzvernichtung. Mit einem Betrag von 30.000 Euro könne eine Großfamilie, die aus sieben Leuten bestehen würde, zwar einige Zeit leben bzw. "ins Ausland verschwinden", stehe aber trotzdem über kurz oder lang vor dem Ruin. Im Kosovo rege sich offensichtlich niemand über die Zerstörung eines relativ neuen Hauses auf, obwohl sicher die ganze Gemeinde wisse, warum dieses Haus zerstört worden sei. Offenbar sei die Verletzung der öffentlichen Moral so groß, dass niemand die Initiative zur Strafverfolgung ergreife. Somit sei der kosovarische Staat nicht bereit, ausreichend Schutz vor privater Verfolgung durch Väter und Brüder der Beschwerdeführer zu bieten. Darüber hinaus würden der Erstbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin "mit der Tötung bedroht". Die gesetzten Verfolgungshandlungen der engeren Familie würden eine solche Identität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführer im Kosovo unerträglich sei. Die Beschwerdeführer würden wirtschaftliche und gesellschaftliche Nachteile erleiden, die nach Verbrauchen der 30.000 Euro die Lebensgrundlage massiv bedrohen würden. Bei staatlichen Organen würden die Beschwerdeführer nicht jenes Verständnis oder gar jenen Schutz finden, den sie brauchen würden. Zusammenfassend hätte daher die Erstbehörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund dieser "Blutschande" eine intensive Diskriminierung vorliege, die zur Gewährung des Konventionsstatus führe. Auch in XXXX hätte die Großfamilie unter falschen Namen nicht leben können. Die Beschwerdeführer würden einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angehören. Es handle sich um eine Familie, in der der Mann nicht nur Ehebrecher sei, sondern auch mit einer Cousine zusammenlebe und mit ihr ein Kind gezeugt habe.3. Gegen diese Bescheide wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass in der Stellungnahme vom 19.02.2013 der Antrag gestellt worden sei, den Vorgesetzten der Sechstbeschwerdeführerin einzuvernehmen. Dieser sollte als Zeuge angeben, dass die private Verfolgung aufgrund eines illegitimen Verhältnisses dort amtsbekannt sei. Der Zeuge habe dem Erstbeschwerdeführer gedroht, den Vater seiner Lebensgefährtin anzurufen, um ein Weiterführen des Verhältnisses zu verhindern. Damit sollte bewiesen werden, dass der Erstbeschwerdeführer auch wegen des angegeben Sachverhaltes polizeilich bekannt bzw. amtsbekannt sei. Diesem Beweisantrag wurde jedoch vom Bundesasylamt nicht entsprochen. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob sich ein Kommandant der kosovarischen Armee in das Privatleben seiner Untergebenen einmischen dürfe. Möglicherweise vertrete er oder die Armee die Ansicht, dass Soldaten und Soldatinnen einen besonders ehrenwerten Lebenswandel pflegen müssten. Durch die Einvernahme dieses Offiziers hätte sich ergeben, wie staatliche Organe in einem solchen Konflikt agieren und ob sie bereit seien, vor Übergriffen zu schützen. In weiterer Folge wäre dieser zu befragen gewesen, ob die Armee gesetzlich verpflichtet sei, nach Mutterschutz und Karenzzeit die Sechstbeschwerdeführerin wieder in ihren Reihen aufzunehmen oder ob sie aufgrund des Sachverhaltes nicht mehr aufgenommen werde. Die Sechstbeschwerdeführerin sei von ihrer Familie bedroht worden und habe sie zur Abtreibung zwingen wollen. Für die kosovarische Polizei wäre diese Abtreibung wohl eine Problemlösung im privaten Bereich gewesen. Auch das "Wegschieben des Wohnhauses" des Erstbeschwerdeführers werde von der belangten Behörde falsch eingeschätzt. In Wahrheit handle es sich um eine wirtschaftliche Existenzvernichtung. Mit einem Betrag von 30.000 Euro könne eine Großfamilie, die aus sieben Leuten bestehen würde, zwar einige Zeit leben bzw. "ins Ausland verschwinden", stehe aber trotzdem über kurz oder lang vor dem Ruin. Im Kosovo rege sich offensichtlich niemand über die Zerstörung eines relativ neuen Hauses auf, obwohl sicher die ganze Gemeinde wisse, warum dieses Haus zerstört worden sei. Offenbar sei die Verletzung der öffentlichen Moral so groß, dass niemand die Initiative zur Strafverfolgung ergreife. Somit sei der kosovarische Staat nicht bereit, ausreichend Schutz vor privater Verfolgung durch Väter und Brüder der Beschwerdeführer zu bieten. Darüber hinaus würden der Erstbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin "mit der Tötung bedroht". Die gesetzten Verfolgungshandlungen der engeren Familie würden eine solche Identität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführer im Kosovo unerträglich sei. Die Beschwerdeführer würden wirtschaftliche und gesellschaftliche Nachteile erleiden, die nach Verbrauchen der 30.000 Euro die Lebensgrundlage massiv bedrohen würden. Bei staatlichen Organen würden die Beschwerdeführer nicht jenes Verständnis oder gar jenen Schutz finden, den sie brauchen würden. Zusammenfassend hätte daher die Erstbehörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund dieser "Blutschande" eine intensive Diskriminierung vorliege, die zur Gewährung des Konventionsstatus führe. Auch in römisch 40 hätte die Großfamilie unter falschen Namen nicht leben können. Die Beschwerdeführer würden einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angehören. Es handle sich um eine Familie, in der der Mann nicht nur Ehebrecher sei, sondern auch mit einer Cousine zusammenlebe und mit ihr ein Kind gezeugt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Sechstbeschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers, die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin deren gemeinsame minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführer haben ihr Heimatland erstmalig im April 2012 verlassen und sind über Ungarn in Österreich eingereist, wo sie am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Diese wurden mit Bescheide des Bundesasylamtes vom Juni 2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Unter Spruchpunkt II. wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 09.07.2012 gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurden die Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt. Im August 2012 verließen die Beschwerdeführer Ungarn freiwillig und sind wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Dort lebten sie in XXXX in einem (auf den Namen des Erstbeschwerdeführers) gemieteten Haus. Im Dezember 2012 verließen sie den Kosovo neuerlich und reisten am 02.12.2012 im Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Sechstbeschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers, die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin deren gemeinsame minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführer haben ihr Heimatland erstmalig im April 2012 verlassen und sind über Ungarn in Österreich eingereist, wo sie am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Diese wurden mit Bescheide des Bundesasylamtes vom Juni 2012 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 09.07.2012 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurden die Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt. Im August 2012 verließen die Beschwerdeführer Ungarn freiwillig und sind wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Dort lebten sie in römisch 40 in einem (auf den Namen des Erstbeschwerdeführers) gemieteten Haus. Im Dezember 2012 verließen sie den Kosovo neuerlich und reisten am 02.12.2012 im Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Im Herkunftsstaat lebt eine Schwester und die Schwägerin des Erstbeschwerdeführers, die Mutter und die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Eltern und Brüder der Sechstbeschwerdeführerin. Der Vater und drei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in der Schweiz, ein Bruder und eine Schwester in Frankreich. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Deutschland, eine in Österreich.
Die Beschwerdeführer hatten keine Probleme mit der kosovarischen Polizei oder anderen Behörden in ihrem Heimatland. Es wird dem Verfahren zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer - als verheirateter Familienvater - mit einer weitschichtigen Verwandten, der Sechstbeschwerdeführerin, eine Beziehung hat, mit ihr ein Kind gezeugt hat und die Familien der beiden damit nicht einverstanden waren. In weiterer Folge wurde das damalige Haus des Erstbeschwerdeführers im Heimatdorf von seiner Familie abgerissen und ihm dafür von seiner Familie als Entschädigung 30.000 Euro bezahlt. Dies deshalb, damit die Beschwerdeführer nicht mehr ins Dorf zurückkehren. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Sechstbeschwerdeführerin waren in ihrem Heimatland jemals tätlichen Übergriffen seitens ihrer Familien ausgesetzt. Im Falle einer Bedrohung seitens ihrer Familien könnten sie den Schutz der staatlichen Behörden im Kosovo in Anspruch nehmen. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, sowie seine ehelichen Kinder (die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) sind mit der Beziehung ihres Ehegatten / Vaters zur Sechstbeschwerdeführerin einverstanden.
Es besteht im Kosovo gegen den Erstbeschwerdeführer ein nationaler Haftbefehl wegen Dokumentenfälschung und unerlaubten Waffenbesitz.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. die Siebtbeschwerdeführerin haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Die Existenz der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ist als grundlegend gesichert anzusehen. Die volljährigen Beschwerdeführer könnten im Kosovo Gelegenheitsarbeiten nachgehen und Sozialhilfe sowie humanitäre Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, leiden weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein langfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Beschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Sie sprechen nicht Deutsch und nehmen seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Kosovo wird Folgendes festgestellt:
Politik/Wahlen
Serbien und Kosovo haben zuletzt eine Entspannung ihrer schwierigen Beziehung erreicht. Die Verhandler der beiden Regierungen einigten sich auf eine einvernehmliche Verwaltung der gemeinsamen Grenzübergänge. Zudem gestand Serbien seiner einstigen Provinz zu, künftig im Rahmen regionaler Verhandlungen selbst für sich zu sprechen und selbst Abkommen abzuschließen.
(DiePresse.com: Serbiens EU-Aussicht beflügelt Einigung mit Kosovo, 24.2.2012;
http://diepresse.com/home/politik/eu/734986/Serbiens-EUAussicht-befluegelt-Einigung-mit-Kosovo?from=suche.intern.portal, Zugriff 14.5.2012)
13 Jahre nach dem Ende des Krieges im Kosovo ist das Ende der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo beschlossen worden. Diese Entscheidung wurde vom internationalen Lenkungsrat gefasst, der aus 25 Staaten besteht, die die Unabhängigkeit des Kosovos unterstützen. Die Entscheidung des Lenkungsrates sieht vor, dass die internationale Überwachung auslaufen soll und der Kosovo ab September seine volle Souveränität erhält. Der Lenkungsrat begründete seine Entscheidung damit, dass der Kosovo entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen habe. Mit dem Beschluss aus Wien wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht Kosovo. Kosovo erhält volle Souveränität, 4. Juli 2012;
http://www.kas.de/wf/doc/kas_31523-1522-1-30.pdf?120704132523, Zugriff 30.7.2012). Übereinstimmend wurde von der EU in Brüssel sowie von Vertretern der Kosovo Regierung angeführt, dass die Gespräche - sprich Dialog zur Visaliberalisierung des Kosovo - im Januar 2012 beginnen sollen. Im Zusammenhang mit der Visaliberalisierung wurde vom kosovarischen Innenministerium ein EUbzw. Visa-Koordinator ernannt. Einhergehend mit dem Start zum Dialog zur Visaliberalisierung wird ein Maßnahmenpaket dem Kosovo von der EU bzw. Mitgliedsländern auferlegt werden. An der Umsetzung dieses Maßnahmenpaktes kann dann endgültig (womöglich erst nach etlichen Monaten bis zu drei Jahren) über Visafreiheit entschieden werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 26.1.2012)
Die kosovarische Regierung hat im Juni die Einsetzung einer sog. interministeriellen Arbeitsgruppe beschlossen, die sich mit Fragen der Vergangenheit und Versöhnung befassen soll. Dabei sollen Fragen von Kriegsverbrechen geklärt, Unterstützung von Opfern, die Suche nach Wahrheit und die "Heilung" von Wunden erreicht werden, um letztendlich einen dauerhaften Frieden und Aussöhnung für den Kosovo und die gesamte Region zu erreichen.
(OSINT-Bericht 5.6.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)
Am 9. Juli 2012 wurde im Norden von Mitrovica ein Verwaltungsgebäude mit 80 Mitarbeitern der kosovarischen Regierung eingerichtet. Damit soll seitens der Regierung in Pristina ihre Absicht untermauert werden, auch im Norden des Kosovo die staatliche Macht durchzusetzen. Diese Region blieb bisher unter ausschließlicher administrativer Kontrolle sog. serbischer Parallelstrukturen. (Balkan Insight.com: North Kosovo Office sparks Serb Protests, 10. JUL 12;
http://www.balkaninsight.com/en/article/north-kosovo-office-sparks-serb-protests, Zugriff 30.7.2012)
KFOR hat eine Präsenz von ca. 6.400 Soldaten. Aufgrund der Reduzierung erfolgte eine Strukturänderung von "Multi National Task Forces" auf "Multi National Battle Groups." Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur im Kosovo sowie laufende Medienkampagnen mit Themen aus den Bereichen KFOR, Toleranz und Schutz des geschichtlichen Erbes durch. (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011). Die EULEX Mission ist bis 2014 verlängert worden. Auch kam es nun zu Personaleinsparungen im internationalen als auch lokalen Bereich. Damit soll sich die Gesamtzahl von EULEX Mitarbeitern auf 1.250 Internationale und 1.000 Lokale Mitarbeiter von ehemals fast 3.000 reduzieren. Auch soll sich die Mission mehr in den Nordkosovo verlagern und das Executivmandat soll verstärkt und die MMA (Monitoring - Mentoring - Advising) Komponente drastisch verkleinert werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 2.8.2012)
Für den kosovarischen Innenminister gibt es keine geltenden Asylgründe mehr für Kosovaren. Der Kosovo ist ein sicheres Land. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit lassen jedoch keinen breiten Spielraum und zumeist ist nur mehr die Migration (auch teils dann illegale Migration) in EU-MS, um dort als Billigarbeitskraft Geld zu verdienen, die einzige Möglichkeit. Entsprechende Asylgründe können nach Dafürhalten des Berichterstatters nur mehr medizinische Gründe und ehemalige Kooperation mit Serben in speziellen Fällen sein. Auch vermischt sich immer wieder Asyl und Kriminalität (dh. Asylsuchende sind kriminell im Heimatland aufgefallen oder sind in kriminelle Netzwerke verstrickt).
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 1.8.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. Bewegungsfreiheit ist für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestehen nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (fehlende finanzielle Mittel für öffentlichen Transport bzw. Privatfahrzeug), sowie sind solche regional bedingt (z.B. Teile des Nordkosovo). (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)
Das Anti-Diskriminierungsgesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet worden. Die Einhaltung der darin enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators ("Office of Good Governance") kontrolliert. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/ ) Empfehlungen für deren Behebung. Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)
Obwohl Kosovo weder Mitglied der UN noch des Europarates ist, enthält die Verfassung deutliche Bestimmungen über die Garantie internationaler Menschenrechtsstandards. Neben einen Katalog an Menschenrechten, enthält die Verfassung auch viele Artikel über internationale Menschenrechtsinstrumente, die bindend für das gesetzliche Rahmenwerk sind. Die Durchsetzung gesetzlicher und administrativer Rechtsmittel bei Menschenrechtsverletzungen ist jedoch auf allen Ebenen verbesserungswürdig. Die Kompetenzen unter den Menschenrechtseinrichtungen auf zentraler und lokaler Ebene sind oft überlappend, die Kommunikation und Koordination zwischen diesen Körpern und der Ombudsmanninstitution bleiben auf niedrigem Niveau. (European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungsfreiheit ist zwar grundsätzlich garantiert, bleibt aber in Bezug auf den Bereich der Medien starken Einflüssen seitens offizieller Stellen ausgesetzt. Ergänzungen zum Strafrecht zwecks Streichung der Diffamierung als Strafrechtstatbestand müssen noch angenommen werden.
(Freedom House: Nations in Transit 2012, Kosovo, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/kosovo, Zugriff 2.8.2012)
Opposition
Sowohl für Regierungs- als auch Oppositionsparteien, sowie politischen Bewegungen besteht keine Einschränkung ihrer Tätigkeit. Das Recht auf Versammlungsfreiheit kann von allen Gruppen ohne Probleme genützt werden und wird auch massiv in Anspruch genommen. Die Ordnungskräfte verhalten sich eher passiv und schreiten erst bei gewalttätigen Vorfällen seitens der Demonstranten oder überhaupt erst nach den Demonstrationen und Versammlungen ein. Besonders Straßenblockaden werden zur Durchsetzung von Anliegen stark genutzt.
(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)
Haftbedingungen
Je nach Haftanstalt unterscheiden sich die Haftbedingungen im Bezug auf Raum und Ausstattung, es gibt jedoch keine unterschiedliche Behandlung der Inhaftierten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Insgesamt entsprechen die Haftverhältnisse internationalen Standards und liegen - wie im Fall der Haftanstalt in Lipjan - zum Teil sogar darüber. Auch sind bislang keine erniedrigenden oder unverhältnismäßigen Strafen bekannt geworden. Der Zugang durch OSZE-Mitarbeiter und lokale NROs wie "Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT)" wird ermöglicht. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)
Die normativen Regelungen über den Strafvollzug finden sich in den Gesetzen The Law on Execution of Penal Sanctions; dem Provisional Criminal Code of Kosovo, dem Provisional Criminal Procedure Code of Kosovo und dem Juvenile Justice Code of Kosovo. Sämtliche der jeweiligen Gefängnisse und Strafanstalten werden durch das Kosovo Correctional Service (KCS), Teil des Justizministeriums, verwaltet und überwacht. U.a. ist es auch für alle Sicherheitsfragen, die adäquate Betreuung der Insassen und die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen verantwortlich sowie für die Einführung internationaler Standards in den Gefängnissen zuständig. Dabei wird das KCS durch EULEX und andere Organisationen unterstützt, die vor allem beratende und überwachende Funktionen einnehmen. (Analyse Staatendokumentation: Kosovo Haftanstalten, 31.3.2011)
Die Bedingungen und Zustände in den Gefängnissen und Haftanstalten entsprechen generell internationalen Standards, was auch im Fortschrittsbericht und Bericht des Ombudsmanns bestätigt wurde. Überprüfungen bzw. tägliche Kontrollen in den Gefängnisanstalten werden durch das Kosovo Correctional Service (KCS) selbst und auch mit Unterstützung von EULEX durchgeführt. Beschwerden von Insassen und Untersuchungsanträge können in den meisten Einrichtungen durch sog. anonymisierte Boxen an gerichtliche Institutionen und an das Ombudsmannbüro übermittelt werden. Das Ombudsmannbüro verfügt in der Zentrale über zwei und in Außenstellen über drei Personen, die Gefängnisse überprüfen. Die NGO KRCT (Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims) und der Ombudsmann besuchten über das Jahr Gefängnisse und berichteten über eine gute Kooperation mit den Behörden. Mit Unterstützung der Kommission begann die Regierung 2011 mit dem Bau eines neuen Hochsicherheitsgefängnisses in Podujevo. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186368, Zugriff 2.8.2012)
Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden.
Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen berichten. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen".
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 1.4.2011)
Todesstrafe
Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012).
Justiz
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Anders als in den vorherigen Jahren war ein effektiver Mechanismus für disziplinäre Maßnahmen gegen Richter vorhanden. Bis Ende September 2011 war gegen 34 Richter disziplinär vorgegangen und auch entschieden worden. Im Justizrat ist die Disziplinarkommission für die Überwachung der Tätigkeiten von Richtern verantwortlich. 149 neue Fälle richterlichen Fehlverhaltens wurden 2011 dabei dem Justizrat zur weiteren Behandlung vorgelegt. In den Gerichten arbeitete neben den lokalen Richtern und Staatsanwälten im Rahmen von EULEX auch internationales Justizpersonal, die die lokalen Kollegen bei ihrer Arbeit unterstützen. Schwere Verbrechen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Terrorismusbekämpfung werden von einem eigenen staatsanwaltlichen Büro behandelt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186368, Zugriff 6.8.2012)
Das Justizministerium ermöglicht den Zugang zum Recht für Opfer (Menschenhandel, häusliche Gewalt, etc.) und Minderheiten via eines Netzwerks von sog. Gerichtsverbindungsbüros (court liaison offices). Dieser Zugang ist vor allem im Nordkosovo durch den noch immer bestehenden Mangel an kosovarischen und serbischen Richtern und Staatsanwälten behindert. Die wichtigsten Fälle werden zwar von EULEX behandelt, allerdings kommt es zu den dadurch bedingten Rückstau an zu erledigenden Altfällen, insbesondere bei Fällen mit einer interethnischen Dimension, zu einer Erodierung des Vertrauens der dortigen Bevölkerung in die Justiz.
(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/ks_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 6.8.2012))
Die Gehälter für Richter und Staatsanwälte wurden erhöht, was wiederum die Unabhängigkeit der Justiz fördert. Der Justizrat begann Missstände innerhalb der Justiz aufzuzeigen. Weiters erstellte er einen Aktionsplan zur Reduzierung der Rückstände, die bis Ende Juli 2011 einen Wert von 26 Prozent ergab. Eine eigene "Umsetzungseinheit" (enforcement unit) für Zivilrechtssachen wurde bei fünf Gerichten eingerichtet, wobei 30 Angestellte eingestellt wurden. Der Justizrat hat die volle Verantwortlichkeit über die Auswahl, Bewertung und Rekrutierung von gerichtlichem Personal. Von 399 Richterstellen sind derzeit 244 Stellen besetzt. Im Zuge des Wiedereinstellungsprozesses wurden vier kosovarische und ein serbischer Richter vom kosovarischen Präsident am Höchstgericht ernannt. Seitens des Justizrates wurden mittlerweile einige disziplinäre Maßnahmen gegen Richter oder Staatsanwälte eingeleitet. Weiters wurden bei allen Distrikt- und Bezirksgerichten spezielle Staatsanwälte ernannt, die sich mit organisierter Kriminalität, Wirtschaftskriminalität, Korruption und Menschenhandel befassen sollen. Trotzdem bleibt das Justizsystem weiterhin schwach. Äußere Einmischungen in die Arbeit der Justiz bleiben bestehen, was dessen Unabhängigkeit und Objektivität beeinträchtigt. Verbesserungen sind auch bei der Effizienz der Gerichte und der Durchsetzung von Urteilen notwendig.
(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 6.8.2012)
Die Arbeit der Richter und Staatsanwälte wird durch ein sog. "Office of the Disciplinary Counsel" und einer sog. "Judicial Audit Unit" kontrolliert. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiert eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit fünf Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten um so ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Speziell für Angehörige von Minderheiten hat das Justizministerium eine Art Integrationsabteilung eingerichtet, die sich speziell mit deren Problemen in diesem Bereich befasst. (Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Justiz und Rechtsstaatlichkeit, Aug. 2010)
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)
Probleme im Justizbereich existieren durch die Anwendung von verschiedenen Rechtsmaterien (kosovarisches, serbisches und UNMIK - Recht), des Mangels an Richtern und Staatsanwälten, der oftmals fehlenden Erfahrung im Justiz- und Administrationsbereich, sowie durch den hohen Rückstand an unerledigten Fällen. EULEX versucht durch die Übernahme von Problemfällen und Altlasten diesen Umstand etwas zu verbessern, hat aber noch immer nicht die volle Personalstärke erreicht und ist von Infrastrukturproblemen betroffen. Realistisch ist durch die geringe Zahl von Richtern und Staatsanwälten in der EULEX - Mission ohnedies nicht von einer Hilfestellung in der tatsächlichen Erledigung von Gerichtsfällen auszugehen. Generell kann festgestellt werden, dass der Zugang zum Recht zwar für jedermann möglich ist, aber die geschilderten Probleme in vielen Fällen eine zeitliche Verzögerung bedingen. Die Auswirkungen auf Wirtschaft und Investitionen durch fehlende Rechtssicherheit und Erledigung von Fällen ist enorm. (ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2011, Mai 2011)
Wesentliche Verbesserungen konnten auch 2011 erreicht werden. So wurde ein neuer staatsanwaltschaftliches Gremium für die Strafverfolgung eingerichtet, Gehälter von Richtern und Staatsanwälten erhöht, um deren Unabhängigkeit weiter zu stärken und die Regierung setzte wichtige gesetzliche Maßnahmen im Bereich des Zeugenschutzes und der Einführung eines neuen Strafgesetzes ab Mitte 2012. Der Verfassungsgerichtshof bewies seine Unabhängigkeit in zwei wichtigen Erkenntnissen und weitere Fortschritte wurden bei der Bekämpfung der Kriminalität und bei Kriegsverbrechen erzielt.
(Freedom House: Nations in Transit 2012, Kosovo, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/kosovo, Zugriff 6.8.2012
Sicherheitsbehörden
Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)
Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Die Kompetenzen zwischen dem Polizeiinspektorat und der Polizeistandards-Einheit wurden geklärt. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen. Vier der sieben Polizeikommandanten im Nordkosovo wurden auf Empfehlung der Disziplinarkommission ihres Amtes enthoben. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und Entwicklung von Kapazitäten. Auch gab es weiterhin unzulässigen politischen Einfluss auf die Ernennung höherrangiger Polizeibeamter. Die Zusammenarbeit der Polizei mit den Kommunen in den sog. lokalen öffentlichen Sicherheitskomitees war noch nicht systematisch gestaltet.
(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011)
Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Kriegsverbrechen und Finanzvergehen wurden spezielle Polizeieinheiten eingerichtet. EULEX unterstützt und berät dabei das sog. Directorate of Organized Crime (DOC) nicht nur in arbeitstechnischer, sondern auch in organisatorischer Hinsicht. Allgemein wird seitens EULEX auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeieinheiten und der Sonderstaatsanwaltschaft gezielt, um Organisierte Kriminalität und deren Protagonisten besser bekämpfen zu können.
(EULEX: Programme Report 2010, 2010;
http://www.eulex-kosovo.eu/docs/tracking/EULEX%20Programme%20Report%202010%20.pdf, Zugriff 13.5.2011)
Entsprechend einer Statistik des Department Against Organized Crimes aus dem Jahre 2010 zu Folge, wurden u.a gegen 649 verdächtige und 610 inhaftierte Personen ermittelt. Des Weiteren wurden gegen 28 kosovarische und 12 international operierende kriminelle Gruppen Untersuchungen aufgenommen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 31.1.2011)
13 Jahre nach dem Ende des Krieges im Kosovo ist das Ende der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo beschlossen worden. Diese Entscheidung wurde vom internationalen Lenkungsrat gefasst, der aus 25 Staaten besteht, die die Unabhängigkeit des Kosovos unterstützen. Die Entscheidung des Lenkungsrates sieht vor, dass die internationale Überwachung auslaufen soll und der Kosovo ab September seine volle Souveränität erhält. Der Lenkungsrat begründete seine Entscheidung damit, dass der Kosovo entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen habe. Mit dem Beschluss aus Wien wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht Kosovo. Kosovo erhält volle Souveränität, 4. Juli 2012;
http://www.kas.de/wf/doc/kas_31523-1522-1-30.pdf?120704132523, Zugriff 30.7.2012)
Polizeigewalt
Ein Polizeiinspektorat (PIK) agierte als eine unabhängige Abteilung innerhalb des Innenministeriums und hat das Mandat Untersuchungen und Inspektionen betreffend Polizeipersonal durchzuführen. Das PIK und sein Vorgänger, die PSU (Professional Standards Unit), untersuchten bis September 2011 insgesamt 438 Fälle von Beschwerden, 380 betrafen dabei Disziplinarvergehen und 58 Fälle waren krimineller Natur. Von diesen 58 wurden 25 weiter untersucht, weitere 25 an den Staatsanwalt übermittelt, 3 an das Gericht für kleinere Vergehen weitergeleitet, bei weiteren 3 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und 2 aus Mangel an Beweisen eingestellt. Die PSU untersuchte kleinere Vergehen und verhängte dabei Verwaltungsstrafen. Insgesamt untersuchte die PSU 2011 1244 Fälle, welche Vorfälle kleinerer Gehorsamsverweigerungen und Beschädigung und Verlust von Polizeieigentum beinhalteten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012). Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim a) Büro der Staatsanwaltschaften, b) bei der EULEX Staatsanwaltschaft und, c) bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011). Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012). Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim a) Büro der Staatsanwaltschaften, b) bei der EULEX Staatsanwaltschaft und, c) bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011). Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anmerkung Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006: Juni 2006)
Korruption
Kosovo Police hat eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet. Daneben führten interne Untersuchungen bei der Polizei, beim Zoll und in Gefängnissen zu Sanktionen als auch zu Suspendierungen. Innerhalb der Sonderstaatsanwaltschaft wurde eine eigene Antikorruptionsabteilung eingerichtet. EULEX übte ihre Verantwortung bezüglich der Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle weiter aus. Gemeinsam mit den kosovarischen Behörden wurden Untersuchungen gegen den Zentralbankgouverneur, den Transportminister und anderen Personen eingeleitet. Die Kooperation unter den verschiedenen staatlichen Stellen bedarf diesbezüglich jedoch weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, Strategien, Aktionspläne und Öffentlichkeitsarbeit.
(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Das kosovarische Antikorruptionsbüro und das Amt des Generalrevisors sind die zwei Hauptinstitutionen zur Bekämpfung von Korruption innerhalb der Regierung. Über das Jahr gingen 150 Korruptionsanzeigen beim Büro ein, wobei 25 Fälle an die Staatsanwaltschaft und 10 an die Polizei weitergeleitet wurden. Der Rest der Fälle wurde entweder aus Mangel an Beweisen eingestellt bzw. läuft derzeit ein Verfahren. Weiters existiert eine spezielle Staatsanwaltschaftsabteilung und eine sog. Task Force der Polizei und von EULEX zur Bekämpfung von Korruption. Dabei wurden während des Jahres zahlreiche Personen diesbezüglich festgenommen bzw. wurden diesbezügliche Gerichtsurteile ausgesprochen. Korruption ist auch ein Problem innerhalb der Sicherheitskräfte. Die Antikorruptionsabteilung innerhalb der Polizei inhaftierte 8 Polizeibeamte wegen des Vorwurfs der Korruption und der Annahme von Bestechungsgeldern in Mitrovica. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012). Ein mächtiger Verbündeter im Kampf des Staates gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität stellt die europäische Rechtsstaatsmission EULEX dar. Diese unterstützt derzeit die kosovarischen Behörden bei ihren diesbezüglichen Bekämpfungsmaßnahmen und ist dabei auch selbst operativ tätig. Dabei gelang es durch eine auch medial viel Aufmerksamkeit hervorgerufene spektakuläre Aktion erstmals Untersuchungen von mutmaßlichen Korruptionsfällen in höchsten politischen Kreisen durchzuführen. Eine enorm positive Entwicklung auf diesem Gebiet, allein wenn man die psychologische Wirkung solcher Aktionen auf die Bevölkerung vorstellt, da die Regierung Thaci zwar insgesamt als positiv aber dennoch korrupt angesehen wird.
(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rule of Law, Aug. 2010)
NGO's
Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)
Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.
(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Ombudsperson
Das Ombudsmannbüro ist grundsätzlich zuständig für Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch durch die Regierung.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)
Die Ombudsperson-Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.
(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Tenth Annual Report 2010, July 2011;
http://www.ombudspersonkosovo.org/new/repository/docs/55291_Raporti%202010%20-%20anglisht.pdf, Zugriff 6.8.2012).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Arbeitslosenrate liegt nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings ist sie unter Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher - man spricht dabei von Raten zwischen 73 und 82 Prozent. Über 90 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen fallen in die Kategorie "Langzeitarbeitslose" und haben darüber hinaus keine Arbeitserfahrung. Circa 60 Prozent der registrierten Arbeitslosen sind solche ohne jegliche Ausbildung bzw. können nur eine Schulbildung bis zur Grundstufe vorweisen. Dazu kommt noch, dass jedes Jahr ca. 30000 junge Leute, die meisten wiederum schlecht ausgebildet, auf den Arbeitsmarkt drängen, von denen nur wenige reelle Chancen haben, einen Job zu finden. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren.
(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rückkehrfragen, Dez. 2011)
An die 40 000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 45 bis 80 EUR im Monat. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 15% des Bruttoinlandsprodukts aus. (International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.
(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)
30 Zentren für soziale Arbeit, die direkt dem Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellt sind, operieren Kosovo weit. Sie bieten verschiedenen Personengruppen, die die nachfolgend genannten
Kriterien erfüllen, Unterstützung an:
Kategorie Eins: Betrifft bedürftige Familien: Kein erwachsenes Familienmitglied ist (aus physischen oder psychischen Gründen) in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen.
Kategorie Zwei: Betrifft Familien, in denen ein Erwachsener arbeitsfähig ist und sich demzufolge zur Arbeit bereit halten muss. Es dürfen keine finanziellen Rücklagen vorhanden sein. Die Familie darf keine Zahlungen (z.B. von Verwandten aus dem In- oder Ausland) erhalten.
Ist eines der Familienmitglieder ein arbeitsfähiger Erwachsener (18-65 Jahre), dann ist die Familie in Bezug auf Unterstützung nach Kategorie 1 nicht anspruchsberechtigt, auch wenn einige Familienmitglieder die Kriterien dieser Kategorie erfüllen. Diese Familien müssen grundsätzlich einen Antrag für Kategorie 2 stellen. Der mögliche Förderbetrag beträgt zwischen 34 und 62 Euro pro Monat, abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder (max. fünf Personen).
Antragsteller für Sozialhilfe müssen ein Antragsformular ausfüllen und beim nächsten Sozialamt einreichen (Centre for Social Work, CSW). Intern vertriebene Personen müssen ein Schreiben der Stadtverwaltung Ihres Heimatortes vorlegen aus welchem hervorgeht, dass keine sozialen Leistungen am ursprünglichen Heimatort bezogen werden.
Um Anspruch auf Sozialhilfe anzumelden, werden die folgenden Umstände überprüft:
Besitz/Rücklagen: Die Höhe der sozialen Leistungen hängt vom Besitzstand des Antragsstellers (Einkommen, Zahlungen von Verwandten aus dem In- und Ausland, Rente) ab.
Anderer Besitz: Personen, die Besitztümer wie Vieh, Pkws oder Immobilien haben, müssen
Einkünfte aus diesen Quellen angeben und
Landbesitz: Eine Familie darf nicht mehr als einen Hektar Land besitzen. Die Beschaffenheit des Landes ist irrelevant.
(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)
Medizinische Versorgung
Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteil werden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc.
(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)
Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative "Mental Health Strategy 2008-2011" unterstützt.
Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anm.) Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anmerkung Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.
(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)
Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten. Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar).
Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft. (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (Staatendokumentation: August 2012)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zum Aufenthalt in Ungarn und zur familiären Situation im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den vorgelegten (Personal)Dokumenten.
Die Feststellungen zu den ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den in den Akten aufliegenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.07.2012 und den diesbezüglichen Verwaltungsakten.
Dass die Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden im Kosovo gehabt haben, ergibt sich aus deren Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen, dass die Familien des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin mit der Beziehung der beiden nicht einverstanden waren und das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers im Kosovo von seiner Familie abgerissen wurde, damit diese nicht mehr in das Dorf zurückkehren können, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und dem Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 06.02.2013. Dass die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeverführerin, sowie die gemeinsamen ehelichen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, mit der Beziehung ihres Ehegatten / Vaters zur Sechstbeschwerdeführerin einverstanden sind, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer. Nicht glaubwürdig hingegen ist, dass sich die Beschwerdeführer wegen ihrer Probleme mit ihren Familien an die Behörden im Kosovo gewandt haben, und diese ihnen den Schutz verweigert haben sollen, da sie die von den Beschwerdeführern genannten Bedrängnisse als traditionsgegeben ansehen würden, gegen die man "nichts machen könne", zumal dem Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten vom 06.02.2013 eindeutig zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Polizei lediglich wegen Dokumentenfälschung und unerlaubten Waffenbesitz bekannt ist, nicht jedoch wegen der Probleme mit seiner Familie bzw. der Familie der Sechstbeschwerdeführerin. Die Angaben der Sechstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme, wonach sie sich wegen ihrer privaten Probleme an die Polizei gewandt habe, diese die Geschichte kennen würden, sie dort einvernommen worden seien und man dort auch nachfragen könne, entsprechen sohin nicht der Wahrheit. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Beweismittel, insbesondere eine Anzeigenbestätigung bzw. das Einvernahmeprotokoll bei der dortigen Polizei zum Beweis ihres Vorbringens vorgelegt. Auch entspricht es nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus Ungarn in den Kosovo im August 2012 in XXXX unter einem falschen Namen ein Haus anmieten mussten, um den Bedrohungen seitens ihrer Familien zu entgehen, zumal dem vom Erstbeschwerdeführer selbst im Rahmen der Einvernahmen vorgelegten Mietvertrag eindeutig zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer unter seinem eigenen Namen ein Haus in XXXX für ihn und seine Familie um 80 Euro im Monat ab August 2012 gemietet hat. Dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Kosovo ein Haus für sich und seine Familie unter eigenen Namen angemietet hat, spricht sohin gegen das Bestehen begründeter Ängste der Beschwerdeführer vor wie immer gearteten Übergriffshandlungen seitens der Familien des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin. Gegen die behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch Verwandte des Erstbeschwerdeführers bzw. der Sechstbeschwerdeführerin spricht weiters, dass der Beschwerdeführer im August 2012 wieder freiwillig von Ungarn in den Kosovo zurückgekehrt ist, dort Mitte August ein Haus für sich und seine Familie unter seinem eigenen Namen angemietet hat und bis zum Verlassen seines Heimatlandes mit seiner Familie im Dezember 2012 offensichtlich ohne Probleme gelebt hat und auch seine Existenz bzw. die seiner Familie sichern konnte.Die Feststellungen, dass die Familien des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin mit der Beziehung der beiden nicht einverstanden waren und das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers im Kosovo von seiner Familie abgerissen wurde, damit diese nicht mehr in das Dorf zurückkehren können, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und dem Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 06.02.2013. Dass die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeverführerin, sowie die gemeinsamen ehelichen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, mit der Beziehung ihres Ehegatten / Vaters zur Sechstbeschwerdeführerin einverstanden sind, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer. Nicht glaubwürdig hingegen ist, dass sich die Beschwerdeführer wegen ihrer Probleme mit ihren Familien an die Behörden im Kosovo gewandt haben, und diese ihnen den Schutz verweigert haben sollen, da sie die von den Beschwerdeführern genannten Bedrängnisse als traditionsgegeben ansehen würden, gegen die man "nichts machen könne", zumal dem Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten vom 06.02.2013 eindeutig zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Polizei lediglich wegen Dokumentenfälschung und unerlaubten Waffenbesitz bekannt ist, nicht jedoch wegen der Probleme mit seiner Familie bzw. der Familie der Sechstbeschwerdeführerin. Die Angaben der Sechstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme, wonach sie sich wegen ihrer privaten Probleme an die Polizei gewandt habe, diese die Geschichte kennen würden, sie dort einvernommen worden seien und man dort auch nachfragen könne, entsprechen sohin nicht der Wahrheit. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Beweismittel, insbesondere eine Anzeigenbestätigung bzw. das Einvernahmeprotokoll bei der dortigen Polizei zum Beweis ihres Vorbringens vorgelegt. Auch entspricht es nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus Ungarn in den Kosovo im August 2012 in römisch 40 unter einem falschen Namen ein Haus anmieten mussten, um den Bedrohungen seitens ihrer Familien zu entgehen, zumal dem vom Erstbeschwerdeführer selbst im Rahmen der Einvernahmen vorgelegten Mietvertrag eindeutig zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer unter seinem eigenen Namen ein Haus in römisch 40 für ihn und seine Familie um 80 Euro im Monat ab August 2012 gemietet hat. Dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Kosovo ein Haus für sich und seine Familie unter eigenen Namen angemietet hat, spricht sohin gegen das Bestehen begründeter Ängste der Beschwerdeführer vor wie immer gearteten Übergriffshandlungen seitens der Familien des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin. Gegen die behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch Verwandte des Erstbeschwerdeführers bzw. der Sechstbeschwerdeführerin spricht weiters, dass der Beschwerdeführer im August 2012 wieder freiwillig von Ungarn in den Kosovo zurückgekehrt ist, dort Mitte August ein Haus für sich und seine Familie unter seinem eigenen Namen angemietet hat und bis zum Verlassen seines Heimatlandes mit seiner Familie im Dezember 2012 offensichtlich ohne Probleme gelebt hat und auch seine Existenz bzw. die seiner Familie sichern konnte.
Dass gegen den Beschwerdeführer ein nationaler Haftbefehl wegen Dokumentenfälschung und unerlaubten Waffenbesitz besteht, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schriftverkehr mit der Kosovo-Polizei, welcher dem Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 06.02.2013 angeschlossen ist.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.
Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren keinerlei gesundheitliche Probleme behauptet. In Österreich sind die volljährigen Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen. Dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen und strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem und im Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den genannten Quellen, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Beschwerdeführer nicht begründend entgegengetreten.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Dass die Familie des Erstbeschwerdeführers dessen Haus im Heimatdorf niedergerissen hat, damit die Beschwerdeführer dorthin nicht mehr zurückkehren können, ist asylrechtlich nicht relevant. Zwar kann auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, und konnte von den Beschwerdeführern auch nicht glaubhaft gemacht werden. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäußerten Überlegungen, wonach es sich beim Niederreißen des Hauses der Beschwerdeführer um eine wirtschaftliche Existenzvernichtung der Beschwerdeführer handle und die Beschwerdeführer wegen ihres als unmoralisch angesehenen Lebenswandels aus der kosovarischen Gesellschaft ausgeschlossen worden seien, sind nicht nachvollziehbar, da der Erstbeschwerdeführer zum einen eine Entschädigungssumme von seiner Familie in der Höhe von 30.000 Euro bekommen hat. Zum anderen ist aus dem vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Mietvertrag ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer unter seinem eigenen Namen ein Haus für sich und seine Familie in XXXX anmieten konnte, was klar gegen den vom Vertreter der Beschwerdeführer postulierten "Ausschluss aus der kosovarischen Gesellschaft" spricht.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Dass die Familie des Erstbeschwerdeführers dessen Haus im Heimatdorf niedergerissen hat, damit die Beschwerdeführer dorthin nicht mehr zurückkehren können, ist asylrechtlich nicht relevant. Zwar kann auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, und konnte von den Beschwerdeführern auch nicht glaubhaft gemacht werden. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäußerten Überlegungen, wonach es sich beim Niederreißen des Hauses der Beschwerdeführer um eine wirtschaftliche Existenzvernichtung der Beschwerdeführer handle und die Beschwerdeführer wegen ihres als unmoralisch angesehenen Lebenswandels aus der kosovarischen Gesellschaft ausgeschlossen worden seien, sind nicht nachvollziehbar, da der Erstbeschwerdeführer zum einen eine Entschädigungssumme von seiner Familie in der Höhe von 30.000 Euro bekommen hat. Zum anderen ist aus dem vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Mietvertrag ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer unter seinem eigenen Namen ein Haus für sich und seine Familie in römisch 40 anmieten konnte, was klar gegen den vom Vertreter der Beschwerdeführer postulierten "Ausschluss aus der kosovarischen Gesellschaft" spricht.
Sollten die Beschwerdeführer in Zukunft tatsächlich von ihren Familien bedroht werden, so könnten sie den Schutz der zuständigen Behörden im Kosovo in Anspruch nehmen.
Überdies würde es sich bei den von den Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen seitens ihrer Familien lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handeln. Die Beschwerdeführer könnten nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass die Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden können, haben die Beschwerdeführer weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Probleme mit den Behörden im Kosovo haben die Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich verneint.Überdies würde es sich bei den von den Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen seitens ihrer Familien lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handeln. Die Beschwerdeführer könnten nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass die Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden können, haben die Beschwerdeführer weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Probleme mit den Behörden im Kosovo haben die Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich verneint.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist. Sollten die kosovarischen Behörden den Beschwerdeführern Hilfe und Schutz verweigern - für das es aber nicht den geringsten belegten Hinweis gibt -, steht den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, sich an den Ombudsmann bzw. an die im Kosovo tätigen NGO¿s zu wenden. Dass diese für die Beschwerdeführer "kein Verständnis" aufbringen - wie vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 19.02.2013 behauptet -, konnte weder von den Beschwerdeführern noch vom rechtsfreundlichen Vertreter belegt werden.
Auch die Tatsache, dass gegen den Erstbeschwerdeführer im Kosovo ein nationaler Haftbefehl wegen Dokumentenfälschung und unerlaubten Waffenbesitz besteht, kann nicht zur Asylgewährung führen, da es sich dabei um eine gerechtfertigte staatliche Maßnahme zur Strafrechtspflege handelt, die nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrund anknüpft.
Eine günstige Entscheidung hat auch nicht auf Grund der Bestimmungen des § 34 AsylG über das Familienverfahren im Inland zu erfolgen, da keinem der Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Eine günstige Entscheidung hat auch nicht auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG über das Familienverfahren im Inland zu erfolgen, da keinem der Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefen, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche" Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitärer Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die Beschwerdeführer aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und humanitärer Hilfe - zu decken. Dass die im Kosovo tätigen NGO¿s - wie vom Vertreter der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 19.02.2013 behauptet - "Vorgehalte gegen diese in Blutschande lebenden Personen" bestehen, erweist sich als reine Vermutung und konnte auch durch nichts belegt werden. Die volljährigen Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie auch bei einer eventuellen Rückkehr in der Lage sein werden, zumindest Gelegenheitsarbeiten auszuüben und somit den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Lage waren, sich Wohnraum anzumieten, ist davon auszugehen, dass sie dies im Falle einer Rückkehr neuerlich tun könnten, weshalb sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche" Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitärer Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die Beschwerdeführer aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und humanitärer Hilfe - zu decken. Dass die im Kosovo tätigen NGO¿s - wie vom Vertreter der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 19.02.2013 behauptet - "Vorgehalte gegen diese in Blutschande lebenden Personen" bestehen, erweist sich als reine Vermutung und konnte auch durch nichts belegt werden. Die volljährigen Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie auch bei einer eventuellen Rückkehr in der Lage sein werden, zumindest Gelegenheitsarbeiten auszuüben und somit den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Lage waren, sich Wohnraum anzumieten, ist davon auszugehen, dass sie dies im Falle einer Rückkehr neuerlich tun könnten, weshalb sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Sämtliche Mitglieder der (Kern) Familie des Erstbeschwerdeführers sind ebenfalls Beschwerdeführer im Asylverfahren, hinsichtlich derer mit heutigem Tag inhaltsgleiche Entscheidungen getroffen wurden. Die Ausweisung sämtlicher Familienangehöriger stellt keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer dar. Zu der in Österreich lebenden Schwester der Zweitbeschwerdeführerin besteht keine nähere Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist mit knapp vier Monaten als sehr kurz zu bezeichnen, wobei überdies ihr Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bezüglich der Beschwerdeführer finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie sprechen nicht Deutsch.Bezüglich der Beschwerdeführer finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie sprechen nicht Deutsch.
Für aktive Integrationsbestrebungen der Beschwerdeführer gibt es keinen Beleg, zumal der besonders kurze Aufenthalt in Österreich auch substantielle Integrationsschritte nachhaltig entwerten würde.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt haben, grundsätzlich nur in geringem Maße gegeben.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.7.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Erkenntnisse und sie haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
3.8. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen einen abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.8. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen einen abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis einen nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis einen nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.
3.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.
Dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer auf Einvernahme des ehemaligen Kommandanten der Sechstbeschwerdeführerin war - wie schon das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat - nicht nachzukommen, zumal aus seinen (persönlichen) Ausführungen keine Aussagen darüber getroffen werden können, wie staatliche Organe im Fall der Beschwerdeführer agieren bzw. ob sie bereit sind, vor eventuellen Übergriffen seitens Dritter zu schützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
19.06.2013