TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/28 B2 244062-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 244.062-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl. 12 17.025 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl. 12 17.025 - BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 12.03.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 12.03.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte erstmals nach illegaler Einreise in Österreich am 26.08.2002 einen Asylantrag.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.01.2003 gab der Beschwerdeführer an, dass vor etwa sieben Jahren hätten zwei seiner Brüder einen Dorfbewohner namens XXXX mit einer Pistole angeschossen und verletzt hätten, woraufhin beide in die Schweiz geflohen seien. Nach dem Krieg habe diese Person am Beschwerdeführer Rache üben wollen. Es sei zwei Mal auf ihn geschossen worden, deshalb habe er sich bei Verwandten verstecken müssen. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet; man habe diese Person dann zwar gesucht, aber nie gefunden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass dieser Mann ihn umbringen könnte.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.01.2003 gab der Beschwerdeführer an, dass vor etwa sieben Jahren hätten zwei seiner Brüder einen Dorfbewohner namens römisch 40 mit einer Pistole angeschossen und verletzt hätten, woraufhin beide in die Schweiz geflohen seien. Nach dem Krieg habe diese Person am Beschwerdeführer Rache üben wollen. Es sei zwei Mal auf ihn geschossen worden, deshalb habe er sich bei Verwandten verstecken müssen. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet; man habe diese Person dann zwar gesucht, aber nie gefunden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass dieser Mann ihn umbringen könnte.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben, sondern ist am 11.03.2003 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben, sondern ist am 11.03.2003 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt.

3. Im April 2003 ist der Beschwerdeführer abermals illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 28.04.2003 einen zweiten Asylantrag gestellt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.10.2003 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo habe er sich bei XXXX entschuldigen wollen, dieser habe dies aber abgelehnt. XXXX sei zweimal in der Nacht bei seinem Haus gewesen und habe einmal auf ihn geschossen. Bei der Polizei habe er diesbezüglich keine Anzeige erstattet.3. Im April 2003 ist der Beschwerdeführer abermals illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 28.04.2003 einen zweiten Asylantrag gestellt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.10.2003 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo habe er sich bei römisch 40 entschuldigen wollen, dieser habe dies aber abgelehnt. römisch 40 sei zweimal in der Nacht bei seinem Haus gewesen und habe einmal auf ihn geschossen. Bei der Polizei habe er diesbezüglich keine Anzeige erstattet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2003 wurde der (zweite) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung erhoben wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2008 der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer am 10.03.2008 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2003 wurde der (zweite) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung erhoben wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2008 der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer am 10.03.2008 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.

Nach 10 Tagen Aufenthalt in seiner Heimat reiste der Beschwerdeführer wieder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2012 seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei führte er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag aus, dass er seit seiner Einreise im Jahr 2008 in Österreich wohne, von seinen Eltern aus der Schweiz eine monatliche finanzielle Unterstützung von circa 400 bis 500 Euro erhalte und Gelegenheitsarbeiten ausübe. Seine Eltern würden in der Schweiz, seine Gattin und seine vier Kinder im Kosovo leben. Er habe in seinem Heimatland (in XXXX) von 1975 bis 1983 die Grundschule besucht. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel im Jahr 2001 umgebracht worden sei. Er selbst sei von einem Herrn namens XXXX bedroht worden. Der Grund dafür "ist die Blutrache". Seine Familie lebe seit circa 16 bis 17 Jahren "mit den XXXX" in Blutrache. Es seien gegenseitig Morde durchgeführt worden. Er sei der nächste in seiner Familie, der umgebracht werden sollte. Seine Identität belegte der Beschwerdeführer durch seinen Personalausweis.Nach 10 Tagen Aufenthalt in seiner Heimat reiste der Beschwerdeführer wieder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2012 seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei führte er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag aus, dass er seit seiner Einreise im Jahr 2008 in Österreich wohne, von seinen Eltern aus der Schweiz eine monatliche finanzielle Unterstützung von circa 400 bis 500 Euro erhalte und Gelegenheitsarbeiten ausübe. Seine Eltern würden in der Schweiz, seine Gattin und seine vier Kinder im Kosovo leben. Er habe in seinem Heimatland (in römisch 40 ) von 1975 bis 1983 die Grundschule besucht. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel im Jahr 2001 umgebracht worden sei. Er selbst sei von einem Herrn namens römisch 40 bedroht worden. Der Grund dafür "ist die Blutrache". Seine Familie lebe seit circa 16 bis 17 Jahren "mit den XXXX" in Blutrache. Es seien gegenseitig Morde durchgeführt worden. Er sei der nächste in seiner Familie, der umgebracht werden sollte. Seine Identität belegte der Beschwerdeführer durch seinen Personalausweis.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und seine Brüder seit 35 bzw. 20 Jahren in der Schweiz leben würden. In Österreich lebe er mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auch gehe er in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er habe für zwei Wochen im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht, eine Bestätigung dafür könne er aber nicht vorlegen. Auch sei er kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er lebe in Österreich in einer Mietwohnung, sei aber dort momentan nicht angemeldet. Nach seiner freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland im Jahr 2008 sei er für 10 Tage im Kosovo aufhältig gewesen, da seine Tochter operiert worden sei. Er habe sich damals in XXXX bei seiner Tochter im Krankenhaus aufgehalten. Er habe sein Heimatland abermals verlassen, zumal dort sein Leben "aufgrund von Blutrache" in Gefahr gewesen sei. Er habe den Asylantrag erst jetzt gestellt, da er von der Polizei in XXXX erwischt worden sei. Auf die Frage des einvernehmenden Beamten, alle Gründe zu schildern, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Weil ich in Gefahr bin und weil Blutrache besteht. Der Vorfall ist vor dem Krieg passiert." Sonstige Fluchtgründe habe er keine. Er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Er habe im Kosovo ab und zu gearbeitet und finanzielle Unterstützung aus der Schweiz bekommen.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und seine Brüder seit 35 bzw. 20 Jahren in der Schweiz leben würden. In Österreich lebe er mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auch gehe er in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er habe für zwei Wochen im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht, eine Bestätigung dafür könne er aber nicht vorlegen. Auch sei er kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er lebe in Österreich in einer Mietwohnung, sei aber dort momentan nicht angemeldet. Nach seiner freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland im Jahr 2008 sei er für 10 Tage im Kosovo aufhältig gewesen, da seine Tochter operiert worden sei. Er habe sich damals in römisch 40 bei seiner Tochter im Krankenhaus aufgehalten. Er habe sein Heimatland abermals verlassen, zumal dort sein Leben "aufgrund von Blutrache" in Gefahr gewesen sei. Er habe den Asylantrag erst jetzt gestellt, da er von der Polizei in römisch 40 erwischt worden sei. Auf die Frage des einvernehmenden Beamten, alle Gründe zu schildern, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Weil ich in Gefahr bin und weil Blutrache besteht. Der Vorfall ist vor dem Krieg passiert." Sonstige Fluchtgründe habe er keine. Er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Er habe im Kosovo ab und zu gearbeitet und finanzielle Unterstützung aus der Schweiz bekommen.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine bisherigen Fluchtgründe der Wahrheit entsprochen hätten. Er könne nun eine Kopie der Bestätigung des Krankenhauses, in dem seine Tochter operiert worden sei (Universitätsklinik XXXX), vorlegen. Er sei in XXXX geboren und im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, aufgewachsen. Vom Beruf sei er Maurer und sei dieser Tätigkeit auch in seinem Heimatland nachgegangen. Er sei verheiratet und habe vier Kinder, die alle in XXXX, Gemeinde XXXX, leben würden. Er sei in den Kosovo zurückgekehrt, zumal er gedacht habe, "das Problem mit der Blutrache" lösen zu können. Er sei nur drei Wochen im Kosovo gewesen, da er das Problem dort nicht lösen habe können. Anschließend sei er abermals nach Österreich eingereist und habe hier um Asyl angesucht. Im März 2008 sei er wieder in den Kosovo zurückgekehrt, zumal seine Tochter erkrankt sei und operiert habe werden müssen. In dieser Zeit habe er sich im Krankenhaus in XXXX bei seiner Tochter ausgehalten. Nach 10 Tagen sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seit Ende März 2008 lebe er nun in Österreich. Er sei von der Polizei in XXXX angehalten worden und habe dabei seine "alte" Aufenthaltsberechtigungskarte vorgewiesen. Da ihm mitgeteilt worden sei, dass diese Karte nicht mehr gültig sei, habe er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In den letzten Jahren in Österreich habe er illegal auf Landwirtschaften gearbeitet. Auch sei er von seinen Brüdern in der Schweiz finanziell unterstützt worden. Im Kosovo würden seine Gattin, seine vier Kinder und ein Bruder von ihm gemeinsam in seinem Haus in XXXX leben. Es habe im Kosovo ein Problem mit XXXX wegen Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Dieser Vorfall sei Ende 1996 / Anfang 1997 gewesen. Bei diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer XXXX mit einer Pistole verletzt, weshalb dieser seine Niere verloren habe. Im Jahr 2002 sei er von ihm bedroht worden. Es sei versucht worden, über einen Vermittler das Problem zu lösen, dies jedoch ohne Erfolg. Deshalb sei der damals nach Österreich gereist und habe um Asyl angesucht. Nach circa sechs Monaten Aufenthalt in Österreich habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass XXXX die "XXXX" akzeptiert habe und er wieder in den Kosovo zurückkehren könne. Er sei drei Wochen im Kosovo aufhältig gewesen, doch XXXX habe "nichts akzeptiert". Er habe den Vermittlern mitgeteilt, dass er "Rache ausüben" werde. XXXX habe nicht versucht, sich in der Zwischenzeit an seinem Bruder oder seinen erwachsenen Söhnen zu rächen. Bezüglich des Vorfalls im Jahre 1996 / 1997 sei er bei Gericht gewesen, er sei aber freigesprochen worden. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor XXXX. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt im Jänner 2003 ausführte, dass seine beiden Brüder einen Dorfbewohner mit einer Pistole angeschossen und verletzt hätten, woraufhin diese in die Schweiz geflohen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, was er damals gesagt habe. Er persönlich habe XXXX angegriffen.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine bisherigen Fluchtgründe der Wahrheit entsprochen hätten. Er könne nun eine Kopie der Bestätigung des Krankenhauses, in dem seine Tochter operiert worden sei (Universitätsklinik römisch 40 ), vorlegen. Er sei in römisch 40 geboren und im Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , aufgewachsen. Vom Beruf sei er Maurer und sei dieser Tätigkeit auch in seinem Heimatland nachgegangen. Er sei verheiratet und habe vier Kinder, die alle in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , leben würden. Er sei in den Kosovo zurückgekehrt, zumal er gedacht habe, "das Problem mit der Blutrache" lösen zu können. Er sei nur drei Wochen im Kosovo gewesen, da er das Problem dort nicht lösen habe können. Anschließend sei er abermals nach Österreich eingereist und habe hier um Asyl angesucht. Im März 2008 sei er wieder in den Kosovo zurückgekehrt, zumal seine Tochter erkrankt sei und operiert habe werden müssen. In dieser Zeit habe er sich im Krankenhaus in römisch 40 bei seiner Tochter ausgehalten. Nach 10 Tagen sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seit Ende März 2008 lebe er nun in Österreich. Er sei von der Polizei in römisch 40 angehalten worden und habe dabei seine "alte" Aufenthaltsberechtigungskarte vorgewiesen. Da ihm mitgeteilt worden sei, dass diese Karte nicht mehr gültig sei, habe er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In den letzten Jahren in Österreich habe er illegal auf Landwirtschaften gearbeitet. Auch sei er von seinen Brüdern in der Schweiz finanziell unterstützt worden. Im Kosovo würden seine Gattin, seine vier Kinder und ein Bruder von ihm gemeinsam in seinem Haus in römisch 40 leben. Es habe im Kosovo ein Problem mit römisch 40 wegen Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Dieser Vorfall sei Ende 1996 / Anfang 1997 gewesen. Bei diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer römisch 40 mit einer Pistole verletzt, weshalb dieser seine Niere verloren habe. Im Jahr 2002 sei er von ihm bedroht worden. Es sei versucht worden, über einen Vermittler das Problem zu lösen, dies jedoch ohne Erfolg. Deshalb sei der damals nach Österreich gereist und habe um Asyl angesucht. Nach circa sechs Monaten Aufenthalt in Österreich habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass römisch 40 die "XXXX" akzeptiert habe und er wieder in den Kosovo zurückkehren könne. Er sei drei Wochen im Kosovo aufhältig gewesen, doch römisch 40 habe "nichts akzeptiert". Er habe den Vermittlern mitgeteilt, dass er "Rache ausüben" werde. römisch 40 habe nicht versucht, sich in der Zwischenzeit an seinem Bruder oder seinen erwachsenen Söhnen zu rächen. Bezüglich des Vorfalls im Jahre 1996 / 1997 sei er bei Gericht gewesen, er sei aber freigesprochen worden. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor römisch 40 . Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt im Jänner 2003 ausführte, dass seine beiden Brüder einen Dorfbewohner mit einer Pistole angeschossen und verletzt hätten, woraufhin diese in die Schweiz geflohen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, was er damals gesagt habe. Er persönlich habe römisch 40 angegriffen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer eventuellen Bedrohung den Schutz seiner Heimatbehörden in Anspruch nehmen könne. Es gebe keinen Hinweis auf eine fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei im Kosovo hinsichtlich der behaupteten kriminellen Handlungen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stellte die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsland stamme.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer eventuellen Bedrohung den Schutz seiner Heimatbehörden in Anspruch nehmen könne. Es gebe keinen Hinweis auf eine fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei im Kosovo hinsichtlich der behaupteten kriminellen Handlungen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stellte die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsland stamme.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er den Vorfall aus dem Jahre 1996 / 1997 widersprüchlich dargestellt habe, da er Angst gehabt habe. Das Problem der gegen ihn geführten Blutrache bestehen nach wie vor und die Behörden könnten ihm keinen Schutz gewähren. Bei den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen handle es sich um "Idealvorstellungen", die von der Wirklichkeit tatsächlich gravierend abweichen würden. Die Polizei nehme zwar Anzeigen bei Blutrache entgegen, mache aber "in der Regel nichts". Die belangte Behörde hätte durch geeignete Nachforschungen ohne weiters den Sachverhalt verifizieren können; die Verletzung des XXXX sei im Kosovo dokumentiert und wäre durch geeignete Einholung von Auskünften oder Erhebungen ohne weiteres zu bestätigen gewesen. Er beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er den Vorfall aus dem Jahre 1996 / 1997 widersprüchlich dargestellt habe, da er Angst gehabt habe. Das Problem der gegen ihn geführten Blutrache bestehen nach wie vor und die Behörden könnten ihm keinen Schutz gewähren. Bei den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen handle es sich um "Idealvorstellungen", die von der Wirklichkeit tatsächlich gravierend abweichen würden. Die Polizei nehme zwar Anzeigen bei Blutrache entgegen, mache aber "in der Regel nichts". Die belangte Behörde hätte durch geeignete Nachforschungen ohne weiters den Sachverhalt verifizieren können; die Verletzung des römisch 40 sei im Kosovo dokumentiert und wäre durch geeignete Einholung von Auskünften oder Erhebungen ohne weiteres zu bestätigen gewesen. Er beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er wurde in XXXX geboren und hat in XXXX von 1975 bis 1983 die Grundschule besucht. Er hat seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch seine Arbeit als Maurer verdient sowie finanzielle Unterstützung durch seine in der Schweiz lebenden Verwandten (Eltern und Brüder) erhalten. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im August 2002 illegal in Österreich ein und stellte am 26.08.2002 seinen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo", gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, sondern ist am 11.03.2003 wieder freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Nach circa drei Wochen hat er den Kosovo neuerlich verlassen und ist Ende April 2003 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat am 28.04.2003 seinen zweiten Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2008 der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und der Asylantrag des Beschwerdeführers vom April 2003 gemäß § 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer am 10.03.2008 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Der Beschwerdeführer hielt sich anschließend 10 Tage in XXXX bei seiner Tochter im Krankenhaus auf. Danach ist er wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist und lebt seit dem Jahr 2008 durchgehend in Österreich. Am 21.11.2012 hat er den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er wurde in römisch 40 geboren und hat in römisch 40 von 1975 bis 1983 die Grundschule besucht. Er hat seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch seine Arbeit als Maurer verdient sowie finanzielle Unterstützung durch seine in der Schweiz lebenden Verwandten (Eltern und Brüder) erhalten. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im August 2002 illegal in Österreich ein und stellte am 26.08.2002 seinen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo", gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, sondern ist am 11.03.2003 wieder freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Nach circa drei Wochen hat er den Kosovo neuerlich verlassen und ist Ende April 2003 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat am 28.04.2003 seinen zweiten Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2008 der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und der Asylantrag des Beschwerdeführers vom April 2003 gemäß Paragraph 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer am 10.03.2008 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Der Beschwerdeführer hielt sich anschließend 10 Tage in römisch 40 bei seiner Tochter im Krankenhaus auf. Danach ist er wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist und lebt seit dem Jahr 2008 durchgehend in Österreich. Am 21.11.2012 hat er den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Brüder leben und arbeiten seit 20 bzw. 35 Jahren in der Schweiz. Im Kosovo, im Heimatdorf XXXX, leben die Ehegattin des Beschwerdeführers, seine vier Kinder sowie sein Bruder gemeinsam im Elternhaus unter gesicherten sozialen Verhältnissen und ohne erkennbare Probleme. Bei einer Rückkehr in den Kosovo könne der Beschwerdeführer neuerlich in seinem Haus in XXXX Unterkunft finden. Seine Existenz wäre, wie schon vor der Ausreise, durch eigene Erwerbstätigkeit als Maurer bzw. finanzielle Zuwendungen seitens seiner in der Schweiz lebenden Verwandten als gesichert anzusehen.Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Brüder leben und arbeiten seit 20 bzw. 35 Jahren in der Schweiz. Im Kosovo, im Heimatdorf römisch 40 , leben die Ehegattin des Beschwerdeführers, seine vier Kinder sowie sein Bruder gemeinsam im Elternhaus unter gesicherten sozialen Verhältnissen und ohne erkennbare Probleme. Bei einer Rückkehr in den Kosovo könne der Beschwerdeführer neuerlich in seinem Haus in römisch 40 Unterkunft finden. Seine Existenz wäre, wie schon vor der Ausreise, durch eigene Erwerbstätigkeit als Maurer bzw. finanzielle Zuwendungen seitens seiner in der Schweiz lebenden Verwandten als gesichert anzusehen.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit der kosovarischen Polizei oder anderen Behörden in seinem Heimatland.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland seitens einer Privatperson bedroht wird, zumal er den effektiven Schutz der Behörden im Kosovo in Anspruch nehmen könnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich leben keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer ein besonders enges Verhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis hat. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er spricht soweit Deutsch, um seinen privaten Alltag zumindest grundlegend bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, sondern wird von seinen in der Schweiz lebenden Verwandten finanziell unterstützt.

1.2. Zur Situation im Kosovo wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Lage

Allgemeine Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Am 9. Juli 2012 wurde im Norden von Mitrovica ein Verwaltungsgebäude mit 80 Mitarbeitern der kosovarischen Regierung eingerichtet. Damit soll seitens der Regierung in Pristina ihre Absicht untermauert werden, auch im Norden des Kosovo die staatliche Macht durchzusetzen. Diese Region blieb bisher unter ausschließlicher administrativer Kontrolle sog. serbischer Parallelstrukturen.

(Balkan Insight.com: North Kosovo Office sparks Serb Protests, 10. JUL 12;

http://www.balkaninsight.com/en/article/north-kosovo-office-sparks-serb-protests, Zugriff 30.7.2012)

KFOR hat eine Präsenz von ca. 6.400 Soldaten. Aufgrund der Reduzierung erfolgte eine Strukturänderung von "Multi National Task Forces" auf "Multi National Battle Groups." Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur im Kosovo sowie laufende Medienkampagnen mit Themen aus den Bereichen KFOR, Toleranz und Schutz des geschichtlichen Erbes durch.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Die EULEX Mission ist bis 2014 verlängert worden. Auch kam es nun zu Personaleinsparungen im internationalen als auch lokalen Bereich. Damit soll sich die Gesamtzahl von EULEX Mitarbeitern auf 1.250 Internationale und 1.000 Lokale Mitarbeiter von ehemals fast 3.000 reduzieren. Auch soll sich die Mission mehr in den Nordkosovo verlagern und das Executivmandat soll verstärkt und die MMA (Monitoring - Mentoring - Advising) Komponente drastisch verkleinert werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 2.8.2012)

Für den kosovarischen Innenminister gibt es keine geltenden Asylgründe mehr für Kosovaren. Der Kosovo ist ein sicheres Land. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit lassen jedoch keinen breiten Spielraum und zumeist ist nur mehr die Migration (auch teils dann illegale Migration) in EU-MS, um dort als Billigarbeitskraft Geld zu verdienen, die einzige Möglichkeit. Entsprechende Asylgründe können nach Dafürhalten des Berichterstatters nur mehr medizinische Gründe und ehemalige Kooperation mit Serben in speziellen Fällen sein. Auch vermischt sich immer wieder Asyl und Kriminalität (dh. Asylsuchende sind kriminell im Heimatland aufgefallen oder sind in kriminelle Netzwerke verstrickt).

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 1.8.2012)

IFA

Allgemein

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Dieses subjektiv empfundene Unsicherheitsgefühl kann dann in eine objektive Unsicherheitslage umschlagen, wenn das Betreten des jeweils anderen ethnisch dominierten Gebiet (serbisch oder albanisch) als Provokation ausgelegt wird (z.B. Mitnahme einer serbischen Fahne südlich des Flusses Ibar oder umgekehrt die rote ethnisch albanische Fahne mit schwarzem Doppeladler nördlich des Ibar). Dann sind handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste zu erwarten. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. Bewegungsfreiheit ist für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestehen nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (fehlende finanzielle Mittel für öffentlichen Transport bzw. Privatfahrzeug), sowie sind solche regional bedingt (z.B. Teile des Nordkosovo).

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Das Anti-Diskriminierungsgesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet worden. Die Einhaltung der darin enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators ("Office of Good Governance") kontrolliert. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/ ) Empfehlungen für deren Behebung.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Obwohl Kosovo weder Mitglied der UN noch des Europarates ist, enthält die Verfassung deutliche Bestimmungen über die Garantie internationaler Menschenrechtsstandards. Neben einen Katalog an Menschenrechten, enthält die Verfassung auch viele Artikel über internationale Menschenrechtsinstrumente, die bindend für das gesetzliche Rahmenwerk sind. Die Durchsetzung gesetzlicher und administrativer Rechtsmittel bei Menschenrechtsverletzungen ist jedoch auf allen Ebenen verbesserungswürdig. Die Kompetenzen unter den Menschenrechtseinrichtungen auf zentraler und lokaler Ebene sind oft überlappend, die Kommunikation und Koordination zwischen diesen Körpern und der Ombudsmanninstitution bleiben auf niedrigem Niveau.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungsfreiheit ist zwar grundsätzlich garantiert, bleibt aber in Bezug auf den Bereich der Medien starken Einflüssen seitens offizieller Stellen ausgesetzt. Ergänzungen zum Strafrecht zwecks Streichung der Diffamierung als Strafrechtstatbestand müssen noch angenommen werden.

(Freedom House: Nations in Transit 2012, Kosovo, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/kosovo, Zugriff 2.8.2012)

Rechtsschutz

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Die Kompetenzen zwischen dem Polizeiinspektorat und der Polizeistandards-Einheit wurden geklärt. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen. Vier der sieben Polizeikommandanten im Nordkosovo wurden auf Empfehlung der Disziplinarkommission ihres Amtes enthoben. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und Entwicklung von Kapazitäten. Auch gab es weiterhin unzulässigen politischen Einfluss auf die Ernennung höherrangiger Polizeibeamter. Die Zusammenarbeit der Polizei mit den Kommunen in den sog. lokalen öffentlichen Sicherheitskomitees war noch nicht systematisch gestaltet.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Kriegsverbrechen und Finanzvergehen wurden spezielle Polizeieinheiten eingerichtet. EULEX unterstützt und berät dabei das sog. Directorate of Organized Crime (DOC) nicht nur in arbeitstechnischer, sondern auch in organisatorischer Hinsicht. Allgemein wird seitens EULEX auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeieinheiten und der Sonderstaatsanwaltschaft gezielt, um Organisierte Kriminalität und deren Protagonisten besser bekämpfen zu können.

(EULEX: Programme Report 2010, 2010;

http://www.eulex-kosovo.eu/docs/tracking/EULEX%20Programme%20Report%202010%20.pdf, Zugriff 13.5.2011)

Entsprechend einer Statistik des Department Against Organized Crimes aus dem Jahre 2010 zu Folge, wurden u.a gegen 649 verdächtige und 610 inhaftierte Personen ermittelt. Des Weiteren wurden gegen 28 kosovarische und 12 international operierende kriminelle Gruppen Untersuchungen aufgenommen.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 31.1.2011)

13 Jahre nach dem Ende des Krieges im Kosovo ist das Ende der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo beschlossen worden. Diese Entscheidung wurde vom internationalen Lenkungsrat gefasst, der aus 25 Staaten besteht, die die Unabhängigkeit des Kosovos unterstützen. Die Entscheidung des Lenkungsrates sieht vor, dass die internationale Überwachung auslaufen soll und der Kosovo ab September seine volle Souveränität erhält. Der Lenkungsrat begründete seine Entscheidung damit, dass der Kosovo entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen habe. Mit dem Beschluss aus Wien wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht Kosovo. Kosovo erhält volle Souveränität, 4. Juli 2012;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_31523-1522-1-30.pdf?120704132523, Zugriff 30.7.2012)

Polizeigewalt

Ein Polizeiinspektorat (PIK) agierte als eine unabhängige Abteilung innerhalb des Innenministeriums und hat das Mandat Untersuchungen und Inspektionen betreffend Polizeipersonal durchzuführen. Das PIK und sein Vorgänger, die PSU (Professional Standards Unit), untersuchten bis September 2011 insgesamt 438 Fälle von Beschwerden, 380 betrafen dabei Disziplinarvergehen und 58 Fälle waren krimineller Natur. Von diesen 58 wurden 25 weiter untersucht, weitere 25 an den Staatsanwalt übermittelt, 3 an das Gericht für kleinere Vergehen weitergeleitet, bei weiteren 3 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und 2 aus Mangel an Beweisen eingestellt. Die PSU untersuchte kleinere Vergehen und verhängte dabei Verwaltungsstrafen. Insgesamt untersuchte die PSU 2011 1244 Fälle, welche Vorfälle kleinerer Gehorsamsverweigerungen und Beschädigung und Verlust von Polizeieigentum beinhalteten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim a) Büro der Staatsanwaltschaften, b) bei der EULEX Staatsanwaltschaft und, c) bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anmerkung Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006: Juni 2006)

Korruption

Kosovo Police hat eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet. Daneben führten interne Untersuchungen bei der Polizei, beim Zoll und in Gefängnissen zu Sanktionen als auch zu Suspendierungen. Innerhalb der Sonderstaatsanwaltschaft wurde eine eigene Antikorruptionsabteilung eingerichtet. EULEX übte ihre Verantwortung bezüglich der Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle weiter aus. Gemeinsam mit den kosovarischen Behörden wurden Untersuchungen gegen den Zentralbankgouverneur, den Transportminister und anderen Personen eingeleitet. Die Kooperation unter den verschiedenen staatlichen Stellen bedarf diesbezüglich jedoch weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, Strategien, Aktionspläne und Öffentlichkeitsarbeit.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Das kosovarische Antikorruptionsbüro und das Amt des Generalrevisors sind die zwei Hauptinstitutionen zur Bekämpfung von Korruption innerhalb der Regierung. Über das Jahr gingen 150 Korruptionsanzeigen beim Büro ein, wobei 25 Fälle an die Staatsanwaltschaft und 10 an die Polizei weitergeleitet wurden. Der Rest der Fälle wurde entweder aus Mangel an Beweisen eingestellt bzw. läuft derzeit ein Verfahren. Weiters existiert eine spezielle Staatsanwaltschaftsabteilung und eine sog. Task Force der Polizei und von EULEX zur Bekämpfung von Korruption. Dabei wurden während des Jahres zahlreiche Personen diesbezüglich festgenommen bzw. wurden diesbezügliche Gerichtsurteile ausgesprochen.

Korruption ist auch ein Problem innerhalb der Sicherheitskräfte. Die Antikorruptionsabteilung innerhalb der Polizei inhaftierte 8 Polizeibeamte wegen des Vorwurfs der Korruption und der Annahme von Bestechungsgeldern in Mitrovica.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Ein mächtiger Verbündeter im Kampf des Staates gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität stellt die europäische Rechtsstaatsmission EULEX dar. Diese unterstützt derzeit die kosovarischen Behörden bei ihren diesbezüglichen Bekämpfungsmaßnahmen und ist dabei auch selbst operativ tätig. Dabei gelang es durch eine auch medial viel Aufmerksamkeit hervorgerufene spektakuläre Aktion erstmals Untersuchungen von mutmaßlichen Korruptionsfällen in höchsten politischen Kreisen durchzuführen. Eine enorm positive Entwicklung auf diesem Gebiet, allein wenn man die psychologische Wirkung solcher Aktionen auf die Bevölkerung vorstellt, da die Regierung Thaci zwar insgesamt als positiv aber dennoch korrupt angesehen wird.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rule of Law, Aug. 2010)

NGO's

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ombudsperson

Das Ombudsmannbüro ist grundsätzlich zuständig für Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch durch die Regierung.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Die Ombudsperson-Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Tenth Annual Report 2010, July 2011;

http://www.ombudspersonkosovo.org/new/repository/docs/55291_Raporti%202010%20-%20anglisht.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Blutrache

Allgemein

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Klassische Blutrachefälle sind mittlerweile nicht mehr typisch für den Kosovo und insbesondere im Vergleich mit Albanien eher die Ausnahme als die Regel. Verbrechen aus Rache oder Blutfehden sind oft schwer von anderen Gewaltverbrechen zu unterscheiden. Mord und andere Gewaltdelikte im Rahmen einer Blutrache sind dem Gesetz nach ein Verbrechen und werden von den zuständigen Behörden mit allen Mitteln verfolgt.

(Office of Immigration and Nationality (Hungary): Fact Finding Mission Report 2009, Feb. 2010)

Das Gewohnheitsrecht hat sich während der jugoslawischen Jahrzehnte stark verändert. Blutrachefälle sind dabei immer mehr auch zu einer ökonomischen Angelegenheit geworden und werden daher des öfteren gezielt aus Profitinteresse betrieben. Zudem scheinen zunehmend klare Rechtsnormen zu fehlen oder sind einfach von den beteiligten Akteuren unerwünscht, weil dann die Möglichkeiten zur Machtausübung (durch Manipulation der gewohnheitsrechtlichen Regelungen) eingeschränkt würden.

(Michael Kemper/Maurus Reinkowski, Hrsg.: Rechtspluralismus in der islamischen Welt, Berlin/New York 2005)

Behauptungen einer Blutrache sind von vornherein als unglaubwürdig zu erkennen, wenn folgende Voraussetzungen nicht zutreffen. Die prinzipielle Grundstruktur ist, dass ein Mord mit einem anderen Mord gesühnt wird, sollte es nicht wieder einen neuerlichen Gegenmord geben. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, so war die Tat gesühnt und hat keine weiteren Auswirkungen auf die Familie.

Gesetze des Kanun treffen ausschließlich auf Kosovo Albaner zu und unterschieden sich schon immer im Hinblick auf den Wohnort der Familien. So wurden die Gesetze der Blutrache innerhalb von Städten nicht so ernst genommen wie etwa beispielsweise im ländlichen Raum.

Verletzung der Ehre Grundsätzlich ist dem Gesetz der Blutrache der Ehrverlust zugrunde zu legen. Die Familie hat sozusagen ihre Ehre verloren und kann diese nur wieder herstellen, wenn der Täter (Mörder eines Familienmitgliedes) ebenfalls getötet wird. Es bestand jedoch immer die Möglichkeit für die Familien eine Person von allgemeinem Ansehen (Vermittler) einzusetzen, der die Bedingungen (Blutgeld) aushandeln konnte. Als Spezialfall kann wohl die Tötung eines Kosovo-Albaners durch einen Angehörigen einer nicht geachteten Minderheiten (Roma) gesehen werden. Hier war wohl keine Möglichkeit, einen Vermittler einzusetzen, da dies einen besonders großen Ehrverlust darstellt.

Frau. Wenn man nun dem Hintergrund der Blutrache folgt, lässt sich der logische Schluss ziehen, dass eine Frau oder ein Kind niemals Ziel für die Blutrache sein können, da der wesentliche Zweck der Wiederherstellung der Ehre dadurch nicht erreicht werden kann. Der Tod der Frau des eigentlichen Zieles der Blutrache wird jedoch als Kollateralschaden in Kauf genommen. (die Frau oder auch die Kinder stehen neben dem Ziel).

Kinder stellen kein primäres Ziel d. Blutrache dar. Beim männlichen Nachkommen, sollte er erwachsen sein, besteht zumindest die Möglichkeit, dass er Ziel sein kann.

Blutrache findet auch außerhalb d. Kosovo Anwendung: Wenn man wiederum ausschließlich die Gesetze des Kanun anwendet, dann darf die Familie nicht ruhen, bis ihre Ehre wieder hergestellt ist. Andernfalls würde dies gesellschaftliche Ächtung bedeuten. Das Opfer wird also überall gesucht und ist nirgendwo sicher. (Österreichische Botschaft: Kosovobericht 1. April 2006)

Blutrachefälle können rein grundsätzlich auch durch eine allgemeine Verletzung der Ehre einer Person ausgelöst werden. Solche Ursachen sind z.B. zerbrochene Beziehungen, Ehebruch, Beleidigung, Eigentumsstreitigkeiten, Menschenhandel, Respektlosigkeit gegenüber einer Frau, unbeabsichtigte Tötung und behauptete Unehrlichkeit in Gegenwart eines Mannes.

(Refugee Documentation Centre (Ireland), Legal Aid Board: Kosovo:

Current information on blood feuds in Kosovo among the Albanian population, 06.11.2009)

Rechtsschutz

Explizite Erwähnung des Begriffs ¿Blutrache' findet sich im derzeit gültigen "Provisional Criminal Code of Kosovo" aus 2003 nicht. Das Kapitel XV "Criminal Offences against Life and Body" beinhaltet Sanktionen im Falle von Mord bzw. Totschlag. D.h., das Töten einer Person aus welchen Gründen auch immer wird staatlicherseits sanktioniert, die in einer Blutrache Beteiligten wissen, dass sie sich dabei strafbar machen.Explizite Erwähnung des Begriffs ¿Blutrache' findet sich im derzeit gültigen "Provisional Criminal Code of Kosovo" aus 2003 nicht. Das Kapitel römisch fünfzehn "Criminal Offences against Life and Body" beinhaltet Sanktionen im Falle von Mord bzw. Totschlag. D.h., das Töten einer Person aus welchen Gründen auch immer wird staatlicherseits sanktioniert, die in einer Blutrache Beteiligten wissen, dass sie sich dabei strafbar machen.

Es gibt momentan keine staatlichen Organisationen, die sich aktiv darum bemühen, Fälle von offensichtlichen Blutfehden zu befrieden. Allerdings sollen sich Vertreter staatlicher Stellen unabhängig darum bemühen, manche Fälle von Blutrache zwischen verfeindeten Familien einer Versöhnung zuzuführen. Andererseits gibt es auch einige NGO's, die sich solchen Blutrachefällen annehmen. Hier sind z. B. der "Council for Protection of Human Rights and Liberties", die "Partnership Together" oder auch die Universität Pristina zu nennen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo. Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo; Nov. 2004,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-bedeutung-der-tradition-im-heutigen-kosovo/?searchterm=kosovo, Zugriff 31.5.2011)

Gesetzt den Fall, dass eine Person nichtstaatlicher Verfolgung durch einen anderen Familienclan in Hinblick auf Blutrache unterliegt, sind die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo (UNMIK Polizei, KFOR, KPS, KPC) in der Lage effektiven Schutz zu bieten. Angehörige aller Volksgruppen können sich bei drohender Blutrache an die UNMIK Polizei wenden. Entsprechende Anzeigen werden von der UNMIK Polizei verfolgt und sanktioniert.

(Österreichische Botschaft: Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006; UK Home Office: Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo, 14.-19.5.2006: 06.2006)

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kosovo, March 2010)

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Die Ombudsperson Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" zu überprüfen.

Im Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 wurden bei der Ombudsperson Institution etwa 2.260 Beschwerden abgegeben bzw. um Hilfe und Unterstützung angefragt. Die meisten Fälle betrafen dabei prozessuale Angelegenheiten, wie die Verlängerung von Gerichtsverfahren, ausständigen Verwaltungsentscheidungen, Eigentumsfragen und Fragen der sozialen Unterstützung. Daneben wurden seitens der Ombudsperson u.a. auch Fälle von Machtmissbrauch, vorenthaltenen Menschenrechten, Straflosigkeit in Bezug auf Behörden und Versagen bei der Untersuchung von Kriminalfällen behandelt.

(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Ninth Annual Report 2008-2009, 2010

http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/RAPORTI%20VJETOR%202009%20anglisht_OK.pdf, Zugriff 31.5.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Arbeitslosenrate liegt nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings ist sie unter Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher - man spricht dabei von Raten zwischen 73 und 82 Prozent. Über 90 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen fallen in die Kategorie "Langzeitarbeitslose" und haben darüber hinaus keine Arbeitserfahrung. Circa 60 Prozent der registrierten Arbeitslosen sind solche ohne jegliche Ausbildung bzw. können nur eine Schulbildung bis zur Grundstufe vorweisen. Dazu kommt noch, dass jedes Jahr ca. 30000 junge Leute, die meisten wiederum schlecht ausgebildet, auf den Arbeitsmarkt drängen, von denen nur wenige reelle Chancen haben, einen Job zu finden. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rückkehrfragen, Dez. 2011)

An die 40 000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 45 bis 80 EUR im Monat. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 15% des Bruttoinlandsprodukts aus. (International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

30 Zentren für soziale Arbeit, die direkt dem Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellt sind, operieren Kosovo weit. Sie bieten verschiedenen Personengruppen, die die nachfolgend genannten

Kriterien erfüllen, Unterstützung an:

Kategorie Eins: Betrifft bedürftige Familien: Kein erwachsenes Familienmitglied ist (aus physischen oder psychischen Gründen) in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen.

Kategorie Zwei: Betrifft Familien, in denen ein Erwachsener arbeitsfähig ist und sich demzufolge zur Arbeit bereit halten muss. Es dürfen keine finanziellen Rücklagen vorhanden sein. Die Familie darf keine Zahlungen (z.B. von Verwandten aus dem In- oder Ausland) erhalten.

Ist eines der Familienmitglieder ein arbeitsfähiger Erwachsener (18-65 Jahre), dann ist die Familie in Bezug auf Unterstützung nach Kategorie 1 nicht anspruchsberechtigt, auch wenn einige Familienmitglieder die Kriterien dieser Kategorie erfüllen. Diese Familien müssen grundsätzlich einen Antrag für Kategorie 2 stellen. Der mögliche Förderbetrag beträgt zwischen 34 und 62 Euro pro Monat, abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder (max. fünf Personen).

Antragsteller für Sozialhilfe müssen ein Antragsformular ausfüllen und beim nächsten Sozialamt einreichen (Centre for Social Work, CSW). Intern vertriebene Personen müssen ein Schreiben der Stadtverwaltung Ihres Heimatortes vorlegen aus welchem hervorgeht, dass keine sozialen Leistungen am ursprünglichen Heimatort bezogen werden.

Um Anspruch auf Sozialhilfe anzumelden, werden die folgenden Umstände überprüft:

Besitz/Rücklagen: Die Höhe der sozialen Leistungen hängt vom Besitzstand des Antragsstellers (Einkommen, Zahlungen von Verwandten aus dem In- und Ausland, Rente) ab.

Anderer Besitz: Personen, die Besitztümer wie Vieh, Pkws oder Immobilien haben, müssen Einkünfte aus diesen Quellen angeben und Landbesitz: Eine Familie darf nicht mehr als einen Hektar Land besitzen. Die Beschaffenheit des Landes ist irrelevant.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Behandlung nach Rückkehr

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig

von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation: August 2012)

Tatsache ist, dass Ihr Herkunftsstaat mit 01.07.2009 durch die VO BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.Tatsache ist, dass Ihr Herkunftsstaat mit 01.07.2009 durch die VO BGBl römisch zwei, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Berufstätigkeit im Heimatland sowie zu seiner familiären Situation im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den diesbezüglich vorgelegten (Personal) Dokumenten.

Die Feststellungen zu den beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungsakten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt hat, ergibt sich aus seinen Angaben.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenzielle) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und dem diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, dass er seine Existenz im Kosovo durch eigene Erwerbsarbeit als Maurer und Zuwendungen seiner Eltern bzw. Brüder habe sichern können. Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen bzw. Eingaben nie dargelegt, dass seine im Kosovo lebenden Verwandten (Bruder, Ehegattin und Kinder) einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht wieder in seinem Haus in XXXX Unterkunft finden könnte.Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenzielle) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und dem diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, dass er seine Existenz im Kosovo durch eigene Erwerbsarbeit als Maurer und Zuwendungen seiner Eltern bzw. Brüder habe sichern können. Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen bzw. Eingaben nie dargelegt, dass seine im Kosovo lebenden Verwandten (Bruder, Ehegattin und Kinder) einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht wieder in seinem Haus in römisch 40 Unterkunft finden könnte.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht und es ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise auf (schwere) Krankheiten oder krankheitswerte psychische Störungen. Aus der unbestrittenen Gesundheit ergibt sich auch die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Grundversorgungssystem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen in Anspruch nimmt. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich; die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, denen weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter ausreichend begründend entgegen getreten ist.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - Bedrohung durch einen Dorfbewohner - könnte es zu keiner günstigen Entscheidung kommen, da es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handelt. Der Beschwerdeführer kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Probleme mit den Behörden im Kosovo hat der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich verneint.Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - Bedrohung durch einen Dorfbewohner - könnte es zu keiner günstigen Entscheidung kommen, da es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handelt. Der Beschwerdeführer kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Probleme mit den Behörden im Kosovo hat der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich verneint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, und konnte vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Unterkunft in seinem Haus in XXXX, die ihm auch nach einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Überdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substanzielle wirtschaftliche Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie in den Jahren vor seiner Ausreise. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass seine Existenz durch seine Arbeit als Maurer und durch finanzielle Zuwendungen seiner in der Schweiz lebenden Verwandten gesichert gewesen wäre.Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, und konnte vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Unterkunft in seinem Haus in römisch 40 , die ihm auch nach einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Überdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substanzielle wirtschaftliche Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie in den Jahren vor seiner Ausreise. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass seine Existenz durch seine Arbeit als Maurer und durch finanzielle Zuwendungen seiner in der Schweiz lebenden Verwandten gesichert gewesen wäre.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein 44-jähriger Mann, der im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wie vor seiner Ausreise in seinem Haus in XXXX Unterkunft finden könnte. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine in der Schweiz lebenden Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Zudem könnte der Beschwerdeführer wieder - wie vor der Ausreise auch - als Maurer arbeiten.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein 44-jähriger Mann, der im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wie vor seiner Ausreise in seinem Haus in römisch 40 Unterkunft finden könnte. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine in der Schweiz lebenden Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Zudem könnte der Beschwerdeführer wieder - wie vor der Ausreise auch - als Maurer arbeiten.

Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft in seinem Haus in XXXX zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft in seinem Haus in römisch 40 zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Es gibt keinen Hinweis auf in Österreich wohnhafte Angehörige des Beschwerdeführers, zu denen eine nähere Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Es bestehen vielmehr starke familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern im Kosovo.Es gibt keinen Hinweis auf in Österreich wohnhafte Angehörige des Beschwerdeführers, zu denen eine nähere Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Es bestehen vielmehr starke familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern im Kosovo.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit März 2008 ist nicht als sehr lang zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und sein Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Leben im Kosovo verbracht hat, wo er bis zu seiner Ausreise im März 2008 gewohnt hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort engste Familienangehörige (Ehegattin, vier Kinder, Bruder) unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen (im Heimatort) und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer spricht zwar so viel Deutsch, um seinen privaten Alltag bewältigen zu können. Er geht in Österreich aber keinen legalen Beschäftigung nach und hat auch sonst keine substantiellen Integrationsschritte gesetzt.In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Leben im Kosovo verbracht hat, wo er bis zu seiner Ausreise im März 2008 gewohnt hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort engste Familienangehörige (Ehegattin, vier Kinder, Bruder) unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen (im Heimatort) und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer spricht zwar so viel Deutsch, um seinen privaten Alltag bewältigen zu können. Er geht in Österreich aber keinen legalen Beschäftigung nach und hat auch sonst keine substantiellen Integrationsschritte gesetzt.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf drei im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestützt hat, grundsätzlich nur in geringem Maße gegeben.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

3.8. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen einen abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.8. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen einen abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis einen nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall lieben die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis einen nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall lieben die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.

3.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Nachforschungen im Heimatland des Beschwerdeführers waren entbehrlich, da der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung die von ihm vorgebrachten Bedrohungen den effektiven Schutz der Behörden im Kosovo - wie vorhin dargestellt - in Anspruch nehmen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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