Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 254688-3/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Rosen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, FZ. 12 16.220-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Rosen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, FZ. 12 16.220-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. behoben und der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 66 Abs 4 iVm § 68 Abs 1 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. behoben und der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 10, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.06.2004 via Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2004 einen ersten Asylantrag. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und am XXXX geboren zu sein. Seinen Asylantrag begründete er handschriftlich wie folgt: "Seit 1988 war ich bei der Nationalgarde und bis 1992 war ich Leibwächter von Gamsachurdia. Nach seiner Verbannung wurde Druck auf meine Familie ausgeübt. 1992 verließ ich Georgien und fuhr nach Tschetschenien, Grosny. Nach seiner Vernichtung blieb ich in Russland bis April 2004 und am 05. Juni dieses Jahres traf ich einen Chauffeur, der mich nach Österreich brachte."1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.06.2004 via Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2004 einen ersten Asylantrag. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und am römisch 40 geboren zu sein. Seinen Asylantrag begründete er handschriftlich wie folgt: "Seit 1988 war ich bei der Nationalgarde und bis 1992 war ich Leibwächter von Gamsachurdia. Nach seiner Verbannung wurde Druck auf meine Familie ausgeübt. 1992 verließ ich Georgien und fuhr nach Tschetschenien, Grosny. Nach seiner Vernichtung blieb ich in Russland bis April 2004 und am 05. Juni dieses Jahres traf ich einen Chauffeur, der mich nach Österreich brachte."
1.2. Am 22.06.2004 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab an, er habe in den Jahren 1988 bis 1992 im Sicherheitsdienst der Regierung für den damaligen Präsidenten Gamsachurdia gearbeitet und werde daher noch immer in Georgien gesucht. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren.
Zu seiner Person gab er unter anderem an, dass er nach Absolvierung seines Militärdienstes bis 1985 als Tischler gearbeitet habe. Von 1988 bis 1991 sei er in der Nationalgarde gewesen. Von 1992 bis zu seiner Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt durch diverse Gelegenheitsarbeiten finanziert. 1982 habe er seine jetzige Ehefrau namens XXXX, geboren am XXXX, geheiratet. Als die Namen seiner Eltern gab er XXXX verstorben und XXXX geboren, zu Protokoll.Zu seiner Person gab er unter anderem an, dass er nach Absolvierung seines Militärdienstes bis 1985 als Tischler gearbeitet habe. Von 1988 bis 1991 sei er in der Nationalgarde gewesen. Von 1992 bis zu seiner Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt durch diverse Gelegenheitsarbeiten finanziert. 1982 habe er seine jetzige Ehefrau namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , geheiratet. Als die Namen seiner Eltern gab er römisch 40 verstorben und römisch 40 geboren, zu Protokoll.
1.3. Mit Schreiben vom 06.07.2004 teilte die ungarische Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX am 24.05.2004 in Ungarn um Asyl angesucht habe, deswegen betrachte sich Ungarn nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der EG-Verordnung Nr. 343/2003 des Rates zuständig und sei bereit, den Asylwerber rückzuübernehmen. In weiterer Folge wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2004, 23.09.2004 sowie am 24.03.2005 in Ungarn Asylanträge gestellt hatte.1.3. Mit Schreiben vom 06.07.2004 teilte die ungarische Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 am 24.05.2004 in Ungarn um Asyl angesucht habe, deswegen betrachte sich Ungarn nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der EG-Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates zuständig und sei bereit, den Asylwerber rückzuübernehmen. In weiterer Folge wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2004, 23.09.2004 sowie am 24.03.2005 in Ungarn Asylanträge gestellt hatte.
1.4. Zwischenzeitlich stellte der Beschwerdeführer am 07.07.2004 auch in Deutschland einen Asylantrag und gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und amXXXX geboren zu sein. Weiters führte er aus, dass er mit XXXX geboren, verheiratet sei und nannte als Datum der Eheschließung den XXXX in XXXX. Die Anschrift seiner Ehefrau sei ihm derzeit unbekannt, diese halte sich irgendwo in Europa auf. Die letzten vier bzw. fünf Jahre habe er in XXXX, in derXXXX gelebt. Sein Vater XXXX sei bereits verstorben, seine Mutter XXXX wohne unter der Anschrift XXXX.1.4. Zwischenzeitlich stellte der Beschwerdeführer am 07.07.2004 auch in Deutschland einen Asylantrag und gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und amXXXX geboren zu sein. Weiters führte er aus, dass er mit römisch 40 geboren, verheiratet sei und nannte als Datum der Eheschließung den römisch 40 in römisch 40 . Die Anschrift seiner Ehefrau sei ihm derzeit unbekannt, diese halte sich irgendwo in Europa auf. Die letzten vier bzw. fünf Jahre habe er in römisch 40 , in derXXXX gelebt. Sein Vater römisch 40 sei bereits verstorben, seine Mutter römisch 40 wohne unter der Anschrift römisch 40 .
Bis 1986 habe er in einem Ministerium für Autotransporte gearbeitet, von 1998 bis 1993 sei er Bodyguard des damaligen Präsidenten Gamsachurdias gewesen. Von 1994 an habe er in Russland Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Seinen Wehrdienst habe er nicht geleistet.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei im Dezember 2003 aus Russland nach Georgien zurückgekehrt, nachdem er vom Rücktritt Schewardnadse erfahren habe. Eine direkte Rückkehr nach XXXX habe er nicht gewählt, da er davon ausgegangen sei, dass auch die neue Regierung nach den gleichen Methoden reagiere. So sei er nach XXXX gegangen, wo er mit der dortigen Regierung Kontakt aufgenommen habe und in der Folge nach XXXX geschickt worden sei. Dort habe er für die Partei AGORDZINEBA gearbeitet und sie hätten sich auf die Wahlen vorbereitet. Am 06. Mai habe der Präsident Leute aus dem Land vertrieben, darunter sei der Chef ihrer Partei gewesen. Daher sei auch ihm der weitere Aufenthalt in XXXX nicht mehr möglich gewesen und er habe in der Folge 12 Jahre in Russland verbracht. Bereits vor 12 Jahren habe er vor der damaligen Regierung fliehen müssen. Dies seien seine Gründe, er könne sich in der Politik nicht mehr behaupten.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei im Dezember 2003 aus Russland nach Georgien zurückgekehrt, nachdem er vom Rücktritt Schewardnadse erfahren habe. Eine direkte Rückkehr nach römisch 40 habe er nicht gewählt, da er davon ausgegangen sei, dass auch die neue Regierung nach den gleichen Methoden reagiere. So sei er nach römisch 40 gegangen, wo er mit der dortigen Regierung Kontakt aufgenommen habe und in der Folge nach römisch 40 geschickt worden sei. Dort habe er für die Partei AGORDZINEBA gearbeitet und sie hätten sich auf die Wahlen vorbereitet. Am 06. Mai habe der Präsident Leute aus dem Land vertrieben, darunter sei der Chef ihrer Partei gewesen. Daher sei auch ihm der weitere Aufenthalt in römisch 40 nicht mehr möglich gewesen und er habe in der Folge 12 Jahre in Russland verbracht. Bereits vor 12 Jahren habe er vor der damaligen Regierung fliehen müssen. Dies seien seine Gründe, er könne sich in der Politik nicht mehr behaupten.
1.5. Mit (bundesdeutschem) Bescheid vom 16.08.2004 erging die Entscheidung, dass dem Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.
1.6. Am 04.10.2004 stellte der Beschwerdeführer - nach wiederum erfolgter illegaler Einreise via Ungarn - einen zweiten Asylantrag und gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am XXXX geboren zu sein. Seinen Asylantrag begründete er damit, dass in Georgien Krieg herrsche und er aus Angst um sein Leben sein Heimatland verlassen habe. Zu seiner Person führte er weiters aus, dass er als Maschinenbauer gearbeitet habe und gab XXXXals die Vornamen seiner Eltern an.1.6. Am 04.10.2004 stellte der Beschwerdeführer - nach wiederum erfolgter illegaler Einreise via Ungarn - einen zweiten Asylantrag und gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren zu sein. Seinen Asylantrag begründete er damit, dass in Georgien Krieg herrsche und er aus Angst um sein Leben sein Heimatland verlassen habe. Zu seiner Person führte er weiters aus, dass er als Maschinenbauer gearbeitet habe und gab XXXXals die Vornamen seiner Eltern an.
1.7. Mit Aktenvermerk vom 08.10.2004 wurde das (zweite) Asylverfahren gemäß § 30 AsylG mit der Begründung eingestellt, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zulassungsverfahren nicht erfolgen könne und sich der Asylwerber ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe.1.7. Mit Aktenvermerk vom 08.10.2004 wurde das (zweite) Asylverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG mit der Begründung eingestellt, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zulassungsverfahren nicht erfolgen könne und sich der Asylwerber ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe.
Bezüglich seines ersten Asylantrages wurde der Beschwerdeführer am 19.10.2004 (erneut niederschriftlich einvernommen und darüber in Kenntnis gesetzt, dass die inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe auf Grund des Dublin II Abkommens nicht dem Bundesasylamt zustehe sondern in die Zuständigkeit Ungarns falle. Er gab dazu an, er habe nichts hinzuzufügen, er wolle nur so schnell wie möglich zurück. Nochmals nachgefragt führte der Asylwerber aus, er wolle zurück nach Ungarn und dann wahrscheinlich weiter nach Georgien.Bezüglich seines ersten Asylantrages wurde der Beschwerdeführer am 19.10.2004 (erneut niederschriftlich einvernommen und darüber in Kenntnis gesetzt, dass die inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe auf Grund des Dublin römisch zwei Abkommens nicht dem Bundesasylamt zustehe sondern in die Zuständigkeit Ungarns falle. Er gab dazu an, er habe nichts hinzuzufügen, er wolle nur so schnell wie möglich zurück. Nochmals nachgefragt führte der Asylwerber aus, er wolle zurück nach Ungarn und dann wahrscheinlich weiter nach Georgien.
1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2004, Zl. 04 12.256-EAST Ost, wurde der (erste) Asylantrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei und weiters gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG 1997 der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2004, Zl. 04 12.256-EAST Ost, wurde der (erste) Asylantrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei und weiters gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 1997 der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Gegen seinen zurückweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung.
1.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2005, GZ. 254.688/0-VIII/22/04, wurde die Berufung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082-8, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.1.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2005, GZ. 254.688/0-VIII/22/04, wurde die Berufung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082-8, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.10. Am 06.04.2005 stellte der Beschwerdeführer - nach neuerlicher illegaler Einreise via Ungarn - einen dritten Asylantrag und gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und am XXXXgeboren zu sein. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 15.04.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er am 25.03.2005 Ungarn verlassen und zu seiner Familie nach XXXX gereist sei. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass seine Familie in der Zwischenzeit nach Moskau weitergereist sei, woraufhin er - nach Abholung seines Reisepasses - nach Moskau gefahren sei. Am 02.04.2005 habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Stiefkindern Moskau verlassen. Seine jetzige Ehefrau habe er am XXXX oder XXXX in XXXX geheiratet. Auf Vorhalt, im Rahmen seines ersten Asylverfahrens habe er angegeben, mit einer gewissen XXXXverheiratet zu sein, nunmehr behauptete er, seit XXXX mit einer gewissen XXXXverheiratet zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei damals sei nervös gewesen und habe seine Ex-Ehefrau als (aktuelle) Ehefrau angegeben. Der Mädchenname vonXXXXlaute XXXX, seit 2 Jahren seien sie standesamtlich verheiratet.1.10. Am 06.04.2005 stellte der Beschwerdeführer - nach neuerlicher illegaler Einreise via Ungarn - einen dritten Asylantrag und gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und am XXXXgeboren zu sein. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 15.04.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er am 25.03.2005 Ungarn verlassen und zu seiner Familie nach römisch 40 gereist sei. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass seine Familie in der Zwischenzeit nach Moskau weitergereist sei, woraufhin er - nach Abholung seines Reisepasses - nach Moskau gefahren sei. Am 02.04.2005 habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Stiefkindern Moskau verlassen. Seine jetzige Ehefrau habe er am römisch 40 oder römisch 40 in römisch 40 geheiratet. Auf Vorhalt, im Rahmen seines ersten Asylverfahrens habe er angegeben, mit einer gewissen XXXXverheiratet zu sein, nunmehr behauptete er, seit römisch 40 mit einer gewissen XXXXverheiratet zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei damals sei nervös gewesen und habe seine Ex-Ehefrau als (aktuelle) Ehefrau angegeben. Der Mädchenname vonXXXXlaute römisch 40 , seit 2 Jahren seien sie standesamtlich verheiratet.
Auf weiteren Vorhalt, im Rahmen seines ersten Asylantrages habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Mutter XXXX heiße und im Jahr XXXX geboren sei, während er nunmehr den NamenXXXX, im Jahr XXXX geboren, angegeben habe, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich meinte, seine jetzigen Angaben entsprechen der Wahrheit, damals habe er die Frage wahrscheinlich nicht verstanden.Auf weiteren Vorhalt, im Rahmen seines ersten Asylantrages habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Mutter römisch 40 heiße und im Jahr römisch 40 geboren sei, während er nunmehr den NamenXXXX, im Jahr römisch 40 geboren, angegeben habe, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich meinte, seine jetzigen Angaben entsprechen der Wahrheit, damals habe er die Frage wahrscheinlich nicht verstanden.
Auf Vorhalt, er habe im Zuge des ersten Asylverfahrens die Ableistung seines Militärdienstes als Sergeant in den Jahren 1974 - 1976 in XXXX (Russland) genannt, während in dem aktuellen Protokoll festgehalten sei, dass er nie einen Militärdienst abgeleistet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe von 1973 bis 1978 an der Universität in XXXX studiert, wobei er auch ein Militärfach absolviert habe. In der Zeit von 1974 bis 1976 habe er seine Militärpraxis, welche für dieses Militärfach vorgeschrieben gewesen sei, in XXXX (Russland) absolviert.Auf Vorhalt, er habe im Zuge des ersten Asylverfahrens die Ableistung seines Militärdienstes als Sergeant in den Jahren 1974 - 1976 in römisch 40 (Russland) genannt, während in dem aktuellen Protokoll festgehalten sei, dass er nie einen Militärdienst abgeleistet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe von 1973 bis 1978 an der Universität in römisch 40 studiert, wobei er auch ein Militärfach absolviert habe. In der Zeit von 1974 bis 1976 habe er seine Militärpraxis, welche für dieses Militärfach vorgeschrieben gewesen sei, in römisch 40 (Russland) absolviert.
Auf die Frage, ob er vorbestraft sei, gab er an, im Jahr 1993 habe in XXXX ein politischer Prozess gegen Gamsachurdias Anhänger stattgefunden, wobei er bis heute nicht wisse, warum er vorbestraft sei. Danach sei er in etwa 6 Monate im Gefängnis gewesen. Weiters befragt, ob er einer politischen Partei angehört habe, nannte er die Partei "Runder Tisch". Im Jahr 1993 habe er Georgien verlassen, er wisse jedoch nicht, ob jetzt noch nach ihm gesucht werde.Auf die Frage, ob er vorbestraft sei, gab er an, im Jahr 1993 habe in römisch 40 ein politischer Prozess gegen Gamsachurdias Anhänger stattgefunden, wobei er bis heute nicht wisse, warum er vorbestraft sei. Danach sei er in etwa 6 Monate im Gefängnis gewesen. Weiters befragt, ob er einer politischen Partei angehört habe, nannte er die Partei "Runder Tisch". Im Jahr 1993 habe er Georgien verlassen, er wisse jedoch nicht, ob jetzt noch nach ihm gesucht werde.
Nochmals aufgefordert, seine fluchtauslösenden Beweggründe darzulegen, führte der Beschwerdeführer aus, er werde verfolgt, seine Akten seien nicht geschlossen. Er habe mehrere Länder besucht, könne aber nirgendwo Ruhe finden.
In der Einvernahme vom 18.04.2005 wurde der Beschwerdeführer erneut über die Zuständigkeit Ungarns informiert. Der Beschwerdeführer merkte dazu an, seine Familie sei hier, er habe das Heiratsdokument angefordert und werde es demnächst vorlegen.
Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte XXXX keine krankheitswertige psychische Störung des Beschwerdeführers fest.Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte römisch 40 keine krankheitswertige psychische Störung des Beschwerdeführers fest.
1.11. In der Folge wurde der (dritte) Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2005, Zl. 05.04.758-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für zuständig erklärt. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den vorliegenden Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.1.11. In der Folge wurde der (dritte) Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2005, Zl. 05.04.758-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den vorliegenden Bescheid wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.
1.12. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2005, Zl. 05 04.758-EAST Ost, wurde gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG im Akt hinterlegt, nachdem der Beschwerdeführer an der von ihm angegeben Zustelladresse nicht mehr aufhältig war. Die Hinterlegung im Akt fand am 29.04.2005 statt und gilt als Zustellung.1.12. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2005, Zl. 05 04.758-EAST Ost, wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG im Akt hinterlegt, nachdem der Beschwerdeführer an der von ihm angegeben Zustelladresse nicht mehr aufhältig war. Die Hinterlegung im Akt fand am 29.04.2005 statt und gilt als Zustellung.
1.13. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2005, GZ. 254.588/9-VIII/22/05, der Berufung gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben, der (erste) Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.13. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2005, GZ. 254.588/9-VIII/22/05, der Berufung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 stattgegeben, der (erste) Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
1.14. Mit Aktenvermerk vom 17.05.2006 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, nachdem der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.1.14. Mit Aktenvermerk vom 17.05.2006 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, nachdem der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Paragraph 15,) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.
1.15. Am 29.06.2006 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und am XXXX geboren zu sein. Zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Jahr 1994 nicht mehr in Georgien gelebt habe, von 1994 bis 2000 habe er in der Russischen Föderation, von 2000 bis 2004 in der Ukraine, XXXX, gelebt. Im Sommer 2003 sei er noch einmal für etwa 3 bis 4 Monate in Georgien gewesen.1.15. Am 29.06.2006 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und am römisch 40 geboren zu sein. Zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Jahr 1994 nicht mehr in Georgien gelebt habe, von 1994 bis 2000 habe er in der Russischen Föderation, von 2000 bis 2004 in der Ukraine, römisch 40 , gelebt. Im Sommer 2003 sei er noch einmal für etwa 3 bis 4 Monate in Georgien gewesen.
Als seine Fluchtgründe gab er an, dass er nicht wisse wohin er gehen solle, außerdem sei seine Familie in Österreich. In Österreich passe ihm das Klima, zumal er herzkrank sei.
Zum Abschluss legte der Beschwerdeführer sein in georgischer Sprache verfasstes sowjetisches Wehrdienstbuch XXXX, ausgestellt am XXXX vor.Zum Abschluss legte der Beschwerdeführer sein in georgischer Sprache verfasstes sowjetisches Wehrdienstbuch römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vor.
1.16. Am 23.10.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Rahmen der ersten Asylantragstellung (nachdem Österreich für eine materielle Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erachtet wurde) statt und gab der Beschwerdeführer zu seiner Person bzw. Familie an, der Name seiner Mutter laute XXXX, geboren XXXX oder XXXX, diese lebe im Dorf XXXX. Sein Vater XXXX sei bereits im Jahr 1989 verstorben. Die Nennung verschiedenster Aliasnamen im Rahmen seiner Asylantragstellungen rechtfertigte der Beschwerdeführer damit, "nicht wieder in Schubhaft genommen zu werden". In weiterer Folge gab er ein zeitliches Gerüst der Aufenthaltsorte der letzten Jahre an.1.16. Am 23.10.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Rahmen der ersten Asylantragstellung (nachdem Österreich für eine materielle Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erachtet wurde) statt und gab der Beschwerdeführer zu seiner Person bzw. Familie an, der Name seiner Mutter laute römisch 40 , geboren römisch 40 oder römisch 40 , diese lebe im Dorf römisch 40 . Sein Vater römisch 40 sei bereits im Jahr 1989 verstorben. Die Nennung verschiedenster Aliasnamen im Rahmen seiner Asylantragstellungen rechtfertigte der Beschwerdeführer damit, "nicht wieder in Schubhaft genommen zu werden". In weiterer Folge gab er ein zeitliches Gerüst der Aufenthaltsorte der letzten Jahre an.
Der Aufenthalt seiner Ehefrau sei ihm seit 1999 nicht mehr bekannt gewesen. Freunde hätten ihn informiert, dass sich seine Familie in Ungarn aufhalte, woraufhin er diese in Ungarn getroffen habe, um gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich zu reisen.
Auf die Frage, warum er Georgien verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei für den damaligen Präsidenten Gamsachurdia tätig gewesen, wobei er vorwiegend für dessen Sicherheit zuständig gewesen sei. Er habe ihn innerhalb des Landes überall hin begleitet. Danach sei Gamsachurdia gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen und er habe ihn begleitet. Es habe einen Militärputsch gegeben, wobei ihre Armee in zwei Teile geteilt worden sei. Er selbst und etwa 40 weitere Personen seien mit dem Präsidenten geflüchtet, wobei sie zuerst nach Armenien, wo sie jedoch nicht aufgenommen worden seien, geflüchtet seien. In weiterer Folge seien sie nach Grosny, zu Dudaev gereist. Er sei ca. 6 Monate in Grosny gewesen. Danach habe er einen Auftrag erhalten und sei nach Georgien zurückgekehrt. Der Auftrag habe zum Ziel gehabt, die Rückkehr des Präsidenten vorzubereiten.
Im Sommer 1994 seien sie zu dritt nach Georgien zurückgekehrt. Sie hätten mit Personen, zu denen ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, Kontakt aufgenommen und hätten erneut die Anhänger aufgesucht. In weiterer Folge seien sie alle drei verhaftet worden und er sei von Sommer 1993 bis Ende 1994 im Gefängnis von XXXX inhaftiert gewesen. Alle Anhänger seien festgenommen worden. Diejenigen, die zur neuen Regierung gewechselt hätten, seien wieder freigelassen worden. Während der Inhaftierung seien sie gequält worden. Nach ca. 1 1/2 Jahren sei er wieder freigelassen worden, dies sei wahrscheinlich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes geschehen. Ende 1994 habe er Georgien erneut verlassen, nachdem die Anhänger Gamsachurdias weiterhin verfolgt worden seien. Die (weitere) Verfolgung sei trotz Amnestie für politische Gefangene geschehen. Danach sei er nicht mehr nach Georgien zurückgekehrt.Im Sommer 1994 seien sie zu dritt nach Georgien zurückgekehrt. Sie hätten mit Personen, zu denen ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, Kontakt aufgenommen und hätten erneut die Anhänger aufgesucht. In weiterer Folge seien sie alle drei verhaftet worden und er sei von Sommer 1993 bis Ende 1994 im Gefängnis von römisch 40 inhaftiert gewesen. Alle Anhänger seien festgenommen worden. Diejenigen, die zur neuen Regierung gewechselt hätten, seien wieder freigelassen worden. Während der Inhaftierung seien sie gequält worden. Nach ca. 1 1/2 Jahren sei er wieder freigelassen worden, dies sei wahrscheinlich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes geschehen. Ende 1994 habe er Georgien erneut verlassen, nachdem die Anhänger Gamsachurdias weiterhin verfolgt worden seien. Die (weitere) Verfolgung sei trotz Amnestie für politische Gefangene geschehen. Danach sei er nicht mehr nach Georgien zurückgekehrt.
Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, bis heute gebe es politische Gefangene und ihm drohe Gefangenschaft. Sechs Leute seien mit Versprechungen zurückgelockt worden und würden heute im Gefängnis sitzen. Darüber hinaus habe er erst später erfahren, dass auch seine Ehefrau und seine beiden Töchter seinetwegen verfolgt worden seien. Sie hätten sich immer wieder nach seinem Aufenthalt erkundigt, wobei seine Ehefrau und sein Sohn zu Verhören in verschiedene Abteilungen bestellt worden seien. Deshalb habe sein Sohn seinen Namen geändert. Weites befragt, wer sich nach seinem Aufenthalt erkundigt habe, nannte der Beschwerdeführer die Polizei, Sicherheitsorgane sowie das Ministerium. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, sie seien immer wieder vorgeladen worden und das Telefon sei abgehört worden. Seine Ehefrau habe über seinen Aufenthaltsort nicht Bescheid gewusst. Weiters befragt, ab wann seine Ehefrau seinetwegen Probleme bekommen habe, gab er an, er wisse es nicht genau, glaublich ab 1996. Vermutlich sei anfänglich nach ihm gesucht worden, erst später sei mit der Befragung seiner Familienangehörigen begonnen worden. Darüber hinaus habe er erfahren, dass seine Ehefrau im Jahr 2004 geschlagen worden sei, sodass sie eine Gehirnerschütterung davon getragen habe. Sie sei zu einer Befragung in die Polizeizentrale bestellt worden und sei dort mit Gummistöcken geschlagen worden. Wann konkret sich dieser Vorfall zugetragen habe, könne er nicht beantworten.
Auf Vorhalt, er habe im Rahmen seiner Befragung im Juni 2004 zu Protokoll gegeben, im Mai 2004 in Georgien gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, diese Angaben seien nicht korrekt bzw. habe er dies niemals zu Protokoll gegeben.
Von 1988 bis zu seiner Verhaftung im Sommer 1993 sei er für Gamsachurdia tätig gewesen. Im Zuge seiner Verhaftung sei ihm sein Armeeausweis und seine Geburtsurkunde abgenommen worden. Damals sei er im Besitz eines (alten) Sowjetpasses gewesen. Nachgefragt, warum er sich nie einen Reisepass ausstellen habe lassen, antwortete er, er sei weder russischer noch ukrainischer Staatsbürger gewesen, sodass ihm dies nicht möglich gewesen sei. Den gefälschten Pass, lautend auf den Familiennamen seiner Mutter, habe sich der Schlepper behalten.
Er wolle in Österreich bleiben, da er sich hier sehr wohl fühle. Sein in Ungarn gestellter Asylantrag sei negativ entschieden worden.
1.17. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21.11.2006, FZ. 04 12.256-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner umfassenden Begründung geht das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus und hält in den beweiswürdigenden Überlegungen die massiven Widersprüche und Ungereimtheiten fest, die sich zum einen innerhalb seiner eigenen Ausführungen, zum anderen in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau ergeben hätten. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ebenso wenig seien refoulement-relevante Gründe vorgebracht worden. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.1.17. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21.11.2006, FZ. 04 12.256-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner umfassenden Begründung geht das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus und hält in den beweiswürdigenden Überlegungen die massiven Widersprüche und Ungereimtheiten fest, die sich zum einen innerhalb seiner eigenen Ausführungen, zum anderen in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau ergeben hätten. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ebenso wenig seien refoulement-relevante Gründe vorgebracht worden. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
1.18. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte dazu im Wesentlichen aus, er habe aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Zviadisten Georgien verlassen müssen, etwas später sei auch seine Familie zur Ausreise gezwungen gewesen. Er sei verhaftet worden und seine Ehefrau sei aufgrund seiner Tätigkeit verfolgt und misshandelt worden. Obwohl offiziellen Berichten entnommen werden könne, dass Zviadisten in Georgien nicht mehr verfolgt werden würden, stimme dies nicht mit der Realität überein. Er und seine Familie müssten in Georgien immer noch mit Verfolgung rechnen. Zum Abschluss verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht des US-Außenministers zur aktuellen Menschenrechtssituation in Georgien, wonach in Georgien nach wie vor Korruption und Willkür herrsche und politische Gefangene unter erfundenen Vorwürfen festgehalten und misshandelt werden würden. Im Falle einer Verhaftung könne er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen, außerdem seien die Zustände in den georgischen Gefängnissen lebensbedrohend.
1.19. Der Asylgerichtshof führte am 13.01.2010 im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und seiner volljährigen Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.1.19. Der Asylgerichtshof führte am 13.01.2010 im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und seiner volljährigen Kinder gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er fühle sich gesund und könne daher der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung ohne Hindernisgründe folgen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, an hohem Blutdruck zu leiden, ansonsten gesund zu sein. Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers behauptete, an einer Nierenerkrankung zu leiden. Der vorsitzende Richter trug die Vorlage entsprechender Bestätigungen binnen 14 Tagen auf, ansonsten von keiner schwerwiegenden oder lebensgefährlichen Erkrankung ausgegangen werde.
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einmal die Unwahrheit gesagt und führte dazu aus, dass er im Zuge seiner zweiten Einreise nach Österreich einen falschen Familiennamen angegeben habe, wobei er diesen etwas später richtiggestellt habe. Er habe Angst vor einer Abschiebung gehabt. Ansonsten seien alle Angaben korrekt.
Weiters gab er bei den Personalien an, sein richtiger Name laute XXXX und er sei am XXXX in Georgien in der Stadt XXXX geboren. Er sei verheiratet und sei Vater von einem Sohn und zwei Töchtern. In seinem Herkunftsstaat verfüge er über keine Verwandten mehr, ein Bruder lebe mit seiner Familie in Deutschland. Er sei Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er habe 10 Jahre die Grundschule besucht und 5 Jahre die polytechnische Hochschule. Parallel dazu habe er die Militärausbildung absolviert. In der Folge habe er als Autoingenieur gearbeitet und habe noch kleinere Hilfstätigkeiten ausgeübt. Er sei nicht beim Wehrdienst gewesen, da in manchen Hochschulen - so auch bei ihm - eine Art Offiziersausbildung neben dem Studium absolviert werde. Diese Ausbildung habe er erfolgreich abgeschlossen.Weiters gab er bei den Personalien an, sein richtiger Name laute römisch 40 und er sei am römisch 40 in Georgien in der Stadt römisch 40 geboren. Er sei verheiratet und sei Vater von einem Sohn und zwei Töchtern. In seinem Herkunftsstaat verfüge er über keine Verwandten mehr, ein Bruder lebe mit seiner Familie in Deutschland. Er sei Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er habe 10 Jahre die Grundschule besucht und 5 Jahre die polytechnische Hochschule. Parallel dazu habe er die Militärausbildung absolviert. In der Folge habe er als Autoingenieur gearbeitet und habe noch kleinere Hilfstätigkeiten ausgeübt. Er sei nicht beim Wehrdienst gewesen, da in manchen Hochschulen - so auch bei ihm - eine Art Offiziersausbildung neben dem Studium absolviert werde. Diese Ausbildung habe er erfolgreich abgeschlossen.
Er sei in XXXX geboren und habe dort bis 1992 gelebt. Nach 1992 sei er 1 1/2 Jahre in Grosny, dann wieder 1 1/2 Jahre in XXXX gewesen. In der Folge habe er sich in etwa 6 Jahre lang in Russland aufgehalten, wobei er in verschiedenen Städten (z.B. XXXX) gelebt habe, danach sei er in die Ukraine gereist und habe in etwa 4 Jahre in XXXX gelebt.Er sei in römisch 40 geboren und habe dort bis 1992 gelebt. Nach 1992 sei er 1 1/2 Jahre in Grosny, dann wieder 1 1/2 Jahre in römisch 40 gewesen. In der Folge habe er sich in etwa 6 Jahre lang in Russland aufgehalten, wobei er in verschiedenen Städten (z.B. römisch 40 ) gelebt habe, danach sei er in die Ukraine gereist und habe in etwa 4 Jahre in römisch 40 gelebt.
Nach Erhalt eines negativen Bescheides hier in Österreich, habe er auch in Deutschland um Asyl angesucht, dies müsse 2004 gewesen sein.
Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft gewesen sei, antwortete er bejahend und gab an, im Jahr 1993, nachdem er wieder nach XXXX zurückgekehrt sei, inhaftiert gewesen zu sein. Als er einleitend seine Aufenthaltsorte genannt habe, habe er mit "1 1/2 Jahre in XXXX gelebt" seine Inhaftierung gemeint. Ende 1994 sei er wieder freigelassen worden. Er sei Mitglied einer politischen Partei gewesen und erläuterte, er habe im Apparat des damaligen Präsidenten gearbeitet und habe seine unmittelbaren Aufträge ausgeführt.Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft gewesen sei, antwortete er bejahend und gab an, im Jahr 1993, nachdem er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei, inhaftiert gewesen zu sein. Als er einleitend seine Aufenthaltsorte genannt habe, habe er mit "1 1/2 Jahre in römisch 40 gelebt" seine Inhaftierung gemeint. Ende 1994 sei er wieder freigelassen worden. Er sei Mitglied einer politischen Partei gewesen und erläuterte, er habe im Apparat des damaligen Präsidenten gearbeitet und habe seine unmittelbaren Aufträge ausgeführt.
Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht zu schildern gab er an, Gamsachurdia sei aus Georgien verbannt worden und er mit ihm. Wie bereits erwähnt, sei er nach Georgien zurückgekehrt und festgenommen worden, wobei nicht nur er sondern auch andere Leute festgenommen worden seien. Einige Tausende seien damals verhaftet worden, Anhänger des damaligen Präsidenten. In der Folge sei es zu einem Machtwechsel gekommen und der (damalige) amtierende Präsident habe die politischen Gefangenen aus dem Gefängnis freigelassen. Trotzdem sei er weiter verfolgt worden und habe sich deshalb zur Ausreise aus Georgien entschlossen.
Auf die Frage, wie er in den Apparat des Präsidenten gekommen sei bzw. welche Aufgaben er dort erfüllt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe seit 1988 der nationalen Bewegung angehört und sei auch Mitglied der "XXXX" gewesen. Er sei in etwa 2 1/2 Jahre bei dieser genannten Bewegung gewesen. Durch Empfehlungen von Freunden sei er in den Apparat des Präsidenten aufgenommen worden. Dort habe er in etwa 20 bis 25 Leute unter sich gehabt und habe seine Aufgaben erfüllt. Beispielsweise sei er mit Restitutionsfragen beschäftigt gewesen, wobei es um ehemalige kommunistische Enteignungen gegangen sei. Ferner habe er persönliche Aufträge ausgeführt, wobei er eine Liste von Organisationen oder Personen bekommen habe, die er aufgesucht und um Rückgabe des Enteigneten aufgefordert habe. Nochmals nachgefragt, ob er also eher "zivile" Aufgaben erfüllt habe, führte er bejahend aus, es habe zahlreiche Enteignungsprobleme gegeben. Der Präsident habe leere Kassen vorgefunden und es sei seine Aufgabe gewesen, diese wieder zu befüllen. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er eine Tätigkeit als Leichwächter genannt (AS 5, 27, 49), erwiderte er, auch dies sei seine Aufgabe gewesen und er habe eine Waffe getragen. Dabei habe es sich um zwei Makarov gehandelt, wobei er eine als persönliches Geschenk des Präsidenten erhalten habe.
Über Befragen, etwas über seine Erlebnisse, als Gamsachurdia gestürzt worden sei, zu berichten, gab der Beschwerdeführer an, der Bürgerkrieg habe begonnen und er habe sich in etwa drei Wochen mit dem Präsidenten in einem Bunker unter dem Parlament aufgehalten. In dem Bunker seien in etwa 200 Leute gewesen. Nach den drei Wochen habe der Präsident den Entschluss zur Ausreise aus Georgien gefasst. Am 05. oder 06. Jänner hätten sie den Bunker und unmittelbar danach das Land verlassen. Sie hätten sie gehen lassen. Zuerst seien sie nach Grosny geflüchtet, wobei sie anfänglich in Aserbaidschan einreisen hätten wollen, dort seien sie jedoch nicht aufgenommen worden. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Armenien seien sie nach Grosny gegangen. Gamsachurdia habe Unterschlupf bei Präsident Dudaev bekommen. Er selbst habe sich in Grosny nicht um den Schutz des Präsidenten gekümmert, dafür sei Dudaev zuständig gewesen. Sie hätten in jener Zeit in der Residenz von Dudaev gelebt, wobei es sich um ein großes Haus gehandelt habe und sie in den verschiedenen Gebäuden untergebracht gewesen seien. Er selbst habe in der Nähe des Hauses der Residenz, in etwa 50 Meter entfernt, gewohnt. Auf die Frage, in welchem Bezirk die Residenz des Präsidenten stehe bzw. gestanden sei, antwortete er, er kenne Grosny nicht gut. Er habe sich insgesamt 6 Monate in Grosny aufgehalten und dann habe er den Auftrag bekommen, die Zurückeroberung des Fernsehens vorzubereiten. Daher sei er nach Georgien zurückgekehrt. Auf Vorhalt, dies passe mit seinem heutigen Zeitgerüst, wonach er sich 1 1/2 Jahre in Grosny aufgehalten habe, nicht zusammen, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten diesen Auftrag nicht erfüllen können, einige seien uns Leben gekommen. Er sei in etwa einen Monat in Georgien gewesen und sei in der Folge nach Grosny zurückgekehrt, wo er dann bis Sommer 1993 geblieben sei. Diesbezüglich merkte der vorsitzende Richter an, dann müsse er doch die Bezirke von Grosny nennen können, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, er könne diese nicht benennen, er sei nicht herumspaziert. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt müssten ihm die vier Bezirke bekannt sein, woraufhin er erwiderte, sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen, da sie immer in Bereitschaft sein mussten. Auch die Frage, welcher Fluss durch Grosny fließe, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Er habe in Grosny in einem Haus gewohnt, welches bewacht und beschützt worden sei. Nochmals nachgefragt, wo der Präsident gewohnt habe, nannte der Beschwerdeführer die Residenz von Dudaev und erläuterte, er sei nicht immer zugegen gewesen. Sie seien Tag und Nacht mit dem Schmieden von Plänen beschäftigt gewesen. Im Sommer 1993 habe er einen zweiten Auftrag erhalten, diesmal hätten sie in Georgien die Anhänger des Präsidenten mobilisieren sollen. Während jener Zeit habe es auch Demonstrationen gegeben, diese hätten sie organisiert. Bei diesen Zusammenstößen seien Leute ums Leben gekommen. Wahrscheinlich sei er verraten worden und er sei in der Folge im Sommer 1993 in XXXX festgenommen worden. Sie seien auf dem Weg zum Fernsehgebäude gewesen und seien in der Nähe festgenommen worden. Nach seiner Verhaftung sei er ins Gefängnis gebracht und inhaftiert worden. Zuerst sei er nach XXXX in ein Anhaltezentrum und in weiterer Folge ins Gefängnis nach XXXX gebracht worden. Auf die Frage, welches Delikt ihm vorgeworfen worden sei, antwortete er, es habe all die Zeit keine Verhandlung gegeben, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, dies klinge auch für georgische Verhältnisse eher unglaubwürdig. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, sie seien 1 1/2 Jahre ohne Anklage und ohne Gerichtsverhandlung festgehalten worden, erst danach habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Nochmals nachgefragt, was im Rahmen der Gerichtsverhandlung geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer achselzuckend, sie seien nach 1 1/2 Monaten freigelassen worden. Aufgefordert, diesbezüglich Details zu schildern, gab er an, es habe sich um das Höchstgericht gehandelt, dieses habe sich hinter dem Parlamentsgebäude befunden. Der Richter habe XXXX geheißen, der Name des Staatsanwaltes habe XXXX gelautet. Aufgefordert, die Umstände der Verhandlung zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, zuerst seien sie in Handschellen gewesen, diese seien ihnen in der Folge abgenommen worden. Es seien drei Richter, ein Staatsanwalt und ein Schriftführer zugegen gewesen. Insgesamt seien sieben Personen angeklagt gewesen, wobei das Urteil mündlich verkündet worden sei. Sie seien als Verräter der Heimat zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei sogleich im Gerichtssaal eine Amnestie ausgesprochen worden sei. Trotzdem sei er nach dem Urteil für 1 1/2 Monate im Gefängnis gewesen. Bei der Amnestie habe es sich jedoch nur um eine Formalität gehandelt, da er lediglich ein oder zwei Tage zu Hause gewesen sei und bereits von Freunden aufgesucht und gewarnt worden sei, dass er weiterhin Verfolgung gebe. Diese Freunde hätten bei den Sicherheitsorganen gearbeitet, dabei habe es sich um Freunde aus seiner Kindheit gehandelt. Einer habe XXXX und der andere XXXX geheißen. Sie hätten ihn nach zwei Tagen abgeholt und nach Russland gebracht. Gamsachurdia habe sehr viele Anhänger gehabt und die Proteste hätten nicht aufgehört. Seine Freunde hätten ihn bis nach XXXX gebracht und von dort sei er mit dem Zug weiter nach XXXX. Der Kontakt zu seiner Familie habe in jener Zeit über seine Freunde stattgefunden. Diesen habe er vertraut. Seine Freunde hätten seine Familie aufgesucht und hätten ihm - nach telefonischer Kontaktaufnahme - deren Nachrichten übermittelt. Die Kontakte seien sehr unregelmäßig und nicht häufig gewesen. Ungefähr alle drei oder sechs Monate, manchmal nur einmal im Jahr. Ferner habe es keinen Besuch seiner Familie bzw. auch keinen Briefkontakt gegeben. Viele Jahre später sei er einmal, aus der Ukraine kommend, nach Georgien zurückgekehrt. Dies sei im Frühjahr 2004 gewesen und er habe sich zwei Wochen in Poti aufgehalten. Dorthin hätten ihm seine Freunde den Reisepass gebracht, dabei habe es sich um einen echten Reisepass gehandelt. Nachgefragt, wie man dies über Freunde beantragen könne, antwortete er, dies sei in Georgien möglich gewesen, überdies hätten seine Freunde bei den Sicherheitsorganen gearbeitet. Der alte sowjetische Pass sei ihm in Russland abgenommen worden. Mit dem "neuen" Pass sei er dann in die Ukraine gereist. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt behauptet, dass es sich um einen gefälschten Pass gehandelt habe und er habe sich nie einen (echten) Pass ausstellen lassen (AS 325) erwiderte er, er habe dies damals nicht mit dieser Bestimmtheit gesagt, weil er sich über die Echtheit des Passes nicht sicher gewesen sei. Außerdem habe er ja nicht selbst den Antrag gestellt. Auf weiteren Vorhalt, er habe erstinstanzlich angegeben, zuletzt im Jahr 1994 in Georgien gewesen zu sein und habe sogar ausdrücklich eine ältere Aussage, wonach er im Frühjahr 2004 zum letzten Mal in Georgien gewesen sei, bestritten, entgegnete der Beschwerdeführer, im Jahr 2004 sei er aus der Ukraine nach Poti gereist. Dort habe er von seinen Freunden den Reisepass bekommen und er sei sogleich wieder zurückgefahren.Über Befragen, etwas über seine Erlebnisse, als Gamsachurdia gestürzt worden sei, zu berichten, gab der Beschwerdeführer an, der Bürgerkrieg habe begonnen und er habe sich in etwa drei Wochen mit dem Präsidenten in einem Bunker unter dem Parlament aufgehalten. In dem Bunker seien in etwa 200 Leute gewesen. Nach den drei Wochen habe der Präsident den Entschluss zur Ausreise aus Georgien gefasst. Am 05. oder 06. Jänner hätten sie den Bunker und unmittelbar danach das Land verlassen. Sie hätten sie gehen lassen. Zuerst seien sie nach Grosny geflüchtet, wobei sie anfänglich in Aserbaidschan einreisen hätten wollen, dort seien sie jedoch nicht aufgenommen worden. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Armenien seien sie nach Grosny gegangen. Gamsachurdia habe Unterschlupf bei Präsident Dudaev bekommen. Er selbst habe sich in Grosny nicht um den Schutz des Präsidenten gekümmert, dafür sei Dudaev zuständig gewesen. Sie hätten in jener Zeit in der Residenz von Dudaev gelebt, wobei es sich um ein großes Haus gehandelt habe und sie in den verschiedenen Gebäuden untergebracht gewesen seien. Er selbst habe in der Nähe des Hauses der Residenz, in etwa 50 Meter entfernt, gewohnt. Auf die Frage, in welchem Bezirk die Residenz des Präsidenten stehe bzw. gestanden sei, antwortete er, er kenne Grosny nicht gut. Er habe sich insgesamt 6 Monate in Grosny aufgehalten und dann habe er den Auftrag bekommen, die Zurückeroberung des Fernsehens vorzubereiten. Daher sei er nach Georgien zurückgekehrt. Auf Vorhalt, dies passe mit seinem heutigen Zeitgerüst, wonach er sich 1 1/2 Jahre in Grosny aufgehalten habe, nicht zusammen, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten diesen Auftrag nicht erfüllen können, einige seien uns Leben gekommen. Er sei in etwa einen Monat in Georgien gewesen und sei in der Folge nach Grosny zurückgekehrt, wo er dann bis Sommer 1993 geblieben sei. Diesbezüglich merkte der vorsitzende Richter an, dann müsse er doch die Bezirke von Grosny nennen können, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, er könne diese nicht benennen, er sei nicht herumspaziert. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt müssten ihm die vier Bezirke bekannt sein, woraufhin er erwiderte, sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen, da sie immer in Bereitschaft sein mussten. Auch die Frage, welcher Fluss durch Grosny fließe, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Er habe in Grosny in einem Haus gewohnt, welches bewacht und beschützt worden sei. Nochmals nachgefragt, wo der Präsident gewohnt habe, nannte der Beschwerdeführer die Residenz von Dudaev und erläuterte, er sei nicht immer zugegen gewesen. Sie seien Tag und Nacht mit dem Schmieden von Plänen beschäftigt gewesen. Im Sommer 1993 habe er einen zweiten Auftrag erhalten, diesmal hätten sie in Georgien die Anhänger des Präsidenten mobilisieren sollen. Während jener Zeit habe es auch Demonstrationen gegeben, diese hätten sie organisiert. Bei diesen Zusammenstößen seien Leute ums Leben gekommen. Wahrscheinlich sei er verraten worden und er sei in der Folge im Sommer 1993 in römisch 40 festgenommen worden. Sie seien auf dem Weg zum Fernsehgebäude gewesen und seien in der Nähe festgenommen worden. Nach seiner Verhaftung sei er ins Gefängnis gebracht und inhaftiert worden. Zuerst sei er nach römisch 40 in ein Anhaltezentrum und in weiterer Folge ins Gefängnis nach römisch 40 gebracht worden. Auf die Frage, welches Delikt ihm vorgeworfen worden sei, antwortete er, es habe all die Zeit keine Verhandlung gegeben, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, dies klinge auch für georgische Verhältnisse eher unglaubwürdig. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, sie seien 1 1/2 Jahre ohne Anklage und ohne Gerichtsverhandlung festgehalten worden, erst danach habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Nochmals nachgefragt, was im Rahmen der Gerichtsverhandlung geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer achselzuckend, sie seien nach 1 1/2 Monaten freigelassen worden. Aufgefordert, diesbezüglich Details zu schildern, gab er an, es habe sich um das Höchstgericht gehandelt, dieses habe sich hinter dem Parlamentsgebäude befunden. Der Richter habe römisch 40 geheißen, der Name des Staatsanwaltes habe römisch 40 gelautet. Aufgefordert, die Umstände der Verhandlung zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, zuerst seien sie in Handschellen gewesen, diese seien ihnen in der Folge abgenommen worden. Es seien drei Richter, ein Staatsanwalt und ein Schriftführer zugegen gewesen. Insgesamt seien sieben Personen angeklagt gewesen, wobei das Urteil mündlich verkündet worden sei. Sie seien als Verräter der Heimat zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei sogleich im Gerichtssaal eine Amnestie ausgesprochen worden sei. Trotzdem sei er nach dem Urteil für 1 1/2 Monate im Gefängnis gewesen. Bei der Amnestie habe es sich jedoch nur um eine Formalität gehandelt, da er lediglich ein oder zwei Tage zu Hause gewesen sei und bereits von Freunden aufgesucht und gewarnt worden sei, dass er weiterhin Verfolgung gebe. Diese Freunde hätten bei den Sicherheitsorganen gearbeitet, dabei habe es sich um Freunde aus seiner Kindheit gehandelt. Einer habe römisch 40 und der andere römisch 40 geheißen. Sie hätten ihn nach zwei Tagen abgeholt und nach Russland gebracht. Gamsachurdia habe sehr viele Anhänger gehabt und die Proteste hätten nicht aufgehört. Seine Freunde hätten ihn bis nach römisch 40 gebracht und von dort sei er mit dem Zug weiter nach römisch 40 . Der Kontakt zu seiner Familie habe in jener Zeit über seine Freunde stattgefunden. Diesen habe er vertraut. Seine Freunde hätten seine Familie aufgesucht und hätten ihm - nach telefonischer Kontaktaufnahme - deren Nachrichten übermittelt. Die Kontakte seien sehr unregelmäßig und nicht häufig gewesen. Ungefähr alle drei oder sechs Monate, manchmal nur einmal im Jahr. Ferner habe es keinen Besuch seiner Familie bzw. auch keinen Briefkontakt gegeben. Viele Jahre später sei er einmal, aus der Ukraine kommend, nach Georgien zurückgekehrt. Dies sei im Frühjahr 2004 gewesen und er habe sich zwei Wochen in Poti aufgehalten. Dorthin hätten ihm seine Freunde den Reisepass gebracht, dabei habe es sich um einen echten Reisepass gehandelt. Nachgefragt, wie man dies über Freunde beantragen könne, antwortete er, dies sei in Georgien möglich gewesen, überdies hätten seine Freunde bei den Sicherheitsorganen gearbeitet. Der alte sowjetische Pass sei ihm in Russland abgenommen worden. Mit dem "neuen" Pass sei er dann in die Ukraine gereist. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt behauptet, dass es sich um einen gefälschten Pass gehandelt habe und er habe sich nie einen (echten) Pass ausstellen lassen (AS 325) erwiderte er, er habe dies damals nicht mit dieser Bestimmtheit gesagt, weil er sich über die Echtheit des Passes nicht sicher gewesen sei. Außerdem habe er ja nicht selbst den Antrag gestellt. Auf weiteren Vorhalt, er habe erstinstanzlich angegeben, zuletzt im Jahr 1994 in Georgien gewesen zu sein und habe sogar ausdrücklich eine ältere Aussage, wonach er im Frühjahr 2004 zum letzten Mal in Georgien gewesen sei, bestritten, entgegnete der Beschwerdeführer, im Jahr 2004 sei er aus der Ukraine nach Poti gereist. Dort habe er von seinen Freunden den Reisepass bekommen und er sei sogleich wieder zurückgefahren.
Weiters befragt, wann er zum ersten Mal seine Familienmitglieder wieder gesehen habe, antwortete er, dies sei im Jahr 2006 in Ungarn gewesen. Von dort habe er sie nach Österreich gebracht. All die Jahre zuvor habe er sie nicht gesehen. Seine Töchter XXXX und XXXX habe er zum gleichen Zeitpunkt wie seine Ehefrau wieder gesehen. XXXX sei vor zwei Jahren selbst nach Österreich gekommen. Auch ihn habe er die Jahre zuvor nicht gesehen. Nochmals nachgefragt, wie lange er im Frühjahr 2004 in Georgien gewesen sei, gab er in etwa 10 Tage an, wobei er sich damals nur in Poti aufgehalten habe. Seine Familie sei darüber nicht informiert gewesen, er habe sie absichtlich nicht kontaktiert.Weiters befragt, wann er zum ersten Mal seine Familienmitglieder wieder gesehen habe, antwortete er, dies sei im Jahr 2006 in Ungarn gewesen. Von dort habe er sie nach Österreich gebracht. All die Jahre zuvor habe er sie nicht gesehen. Seine Töchter römisch 40 und römisch 40 habe er zum gleichen Zeitpunkt wie seine Ehefrau wieder gesehen. römisch 40 sei vor zwei Jahren selbst nach Österreich gekommen. Auch ihn habe er die Jahre zuvor nicht gesehen. Nochmals nachgefragt, wie lange er im Frühjahr 2004 in Georgien gewesen sei, gab er in etwa 10 Tage an, wobei er sich damals nur in Poti aufgehalten habe. Seine Familie sei darüber nicht informiert gewesen, er habe sie absichtlich nicht kontaktiert.
Auf die Frage, ob er sich an die in Deutschland angegebenen Fluchtgründe noch erinnern könne, antwortete er bejahend und erläuterte, er habe zu erzählen begonnen, woraufhin er vom Referenten unterbrochen und damit konfrontiert worden sei, dass es sich dabei um ein altes Problem handle. Die deutschen Behörden seien darüber informiert gewesen, dass er aus Ungarn gekommen sei und hätten daher nicht viele Fragen gestellt. Nochmals nachgefragt, ob er damals die wahren Gründe angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe die deutschen Behörden belogen. Nachdem ihm vom Referenten vorgehalten worden sei, dass die von ihm geschilderten Gründe ein altes Problem seien, habe er etwas anderes zu Protokoll gegeben. Auf Vorhalt, dem deutschen Einvernahmeprotokoll lasse sich seine Aussage, wonach der Referent bemerkt hätte, dass er ein altes Problem schildere, nicht einmal annähernd entnehmen, zumal es auch völlig unglaubwürdig sei, dass ein Referent der deutschen Asylbehörden aus einem schriftlichen Protokoll eine Aussage lösche, noch dazu, wo diesem Protokoll zu entnehmen sei, dass gleichzeitig eine Aufnahme auf einem Tonband stattgefunden habe (AS 351), erwiderte der Beschwerdeführer, er habe ihm vorgehalten, wenn er kein Problem habe, dann werde er nach Georgien abgeschoben. Auf weiteren Vorhalt, er habe vor den deutschen Behörden sogar zuerst behauptet, nirgendwo um Asyl angesucht zu haben (AS 357), erwiderte er, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben. Bestätigend gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass alle seine Aussagen vor den deutschen Behörden unrichtig seien, er habe über irgendwelche Probleme in XXXX berichtet. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei nicht nachvollziehbar, zumal dem Protokoll etwas völlig anderes entnommen werden könne, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, dies sei dort völlig falsch protokolliert. Nach weiterem Vorhalt berichtigte der Beschwerdeführer seine Angaben und meinte, er habe doch alles zu Protokoll gegeben. Der vorsitzende Richter merkte weiters an, es habe sogar einige Spezialfragen gegeben und er habe einiges an Spezialwissen gezeigt, woraufhin er entgegnete, er habe in Österreich einiges bezüglich Verfolgung wegen Abaschidze gehört und dies habe er dann in Deutschland wiedergegeben. Nochmals nachgefragt, warum er in Deutschland sowohl eine Rückkehr im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 genannt habe (AS 359), erwiderte der Beschwerdeführer, alle Angaben in Deutschland seien unwahr und er habe irgendetwas erzählt.Auf die Frage, ob er sich an die in Deutschland angegebenen Fluchtgründe noch erinnern könne, antwortete er bejahend und erläuterte, er habe zu erzählen begonnen, woraufhin er vom Referenten unterbrochen und damit konfrontiert worden sei, dass es sich dabei um ein altes Problem handle. Die deutschen Behörden seien darüber informiert gewesen, dass er aus Ungarn gekommen sei und hätten daher nicht viele Fragen gestellt. Nochmals nachgefragt, ob er damals die wahren Gründe angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe die deutschen Behörden belogen. Nachdem ihm vom Referenten vorgehalten worden sei, dass die von ihm geschilderten Gründe ein altes Problem seien, habe er etwas anderes zu Protokoll gegeben. Auf Vorhalt, dem deutschen Einvernahmeprotokoll lasse sich seine Aussage, wonach der Referent bemerkt hätte, dass er ein altes Problem schildere, nicht einmal annähernd entnehmen, zumal es auch völlig unglaubwürdig sei, dass ein Referent der deutschen Asylbehörden aus einem schriftlichen Protokoll eine Aussage lösche, noch dazu, wo diesem Protokoll zu entnehmen sei, dass gleichzeitig eine Aufnahme auf einem Tonband stattgefunden habe (AS 351), erwiderte der Beschwerdeführer, er habe ihm vorgehalten, wenn er kein Problem habe, dann werde er nach Georgien abgeschoben. Auf weiteren Vorhalt, er habe vor den deutschen Behörden sogar zuerst behauptet, nirgendwo um Asyl angesucht zu haben (AS 357), erwiderte er, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben. Bestätigend gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass alle seine Aussagen vor den deutschen Behörden unrichtig seien, er habe über irgendwelche Probleme in römisch 40 berichtet. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei nicht nachvollziehbar, zumal dem Protokoll etwas völlig anderes entnommen werden könne, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, dies sei dort völlig falsch protokolliert. Nach weiterem Vorhalt berichtigte der Beschwerdeführer seine Angaben und meinte, er habe doch alles zu Protokoll gegeben. Der vorsitzende Richter merkte weiters an, es habe sogar einige Spezialfragen gegeben und er habe einiges an Spezialwissen gezeigt, woraufhin er entgegnete, er habe in Österreich einiges bezüglich Verfolgung wegen Abaschidze gehört und dies habe er dann in Deutschland wiedergegeben. Nochmals nachgefragt, warum er in Deutschland sowohl eine Rückkehr im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 genannt habe (AS 359), erwiderte der Beschwerdeführer, alle Angaben in Deutschland seien unwahr und er habe irgendetwas erzählt.
Die Frage, ob er jemals mit seiner Ehefrau telefoniert habe, verneinte der Beschwerdeführer, worauf der vorsitzende Richter entgegnete, dies entspreche nicht seinen Angaben vor den deutschen Behörden (AS 355), woraufhin der Beschwerdeführer nochmals anmerkte, dies sei alles von ihm erfunden, zwischen 2000 und 2004 habe es überhaupt keinen Kontakt mit seiner Familie gegeben. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit seinen heutigen Angaben, wonach es zumindest einmal jährlich Kontakt gegeben habe, woraufhin der Beschwerdeführer behauptete, damals habe er nur seine Zeit in Russland gemeint. In der Ukraine habe er überhaupt keinen Kontakt gehabt. Sein Sohn sei erst in die Ukraine gekommen, als er dieses Land bereits wieder verlassen habe. Er hätte ihn gerne getroffen. Im Mai 2004 sei er nach XXXX gereist und von XXXX weiter nach Österreich.Die Frage, ob er jemals mit seiner Ehefrau telefoniert habe, verneinte der Beschwerdeführer, worauf der vorsitzende Richter entgegnete, dies entspreche nicht seinen Angaben vor den deutschen Behörden (AS 355), woraufhin der Beschwerdeführer nochmals anmerkte, dies sei alles von ihm erfunden, zwischen 2000 und 2004 habe es überhaupt keinen Kontakt mit seiner Familie gegeben. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit seinen heutigen Angaben, wonach es zumindest einmal jährlich Kontakt gegeben habe, woraufhin der Beschwerdeführer behauptete, damals habe er nur seine Zeit in Russland gemeint. In der Ukraine habe er überhaupt keinen Kontakt gehabt. Sein Sohn sei erst in die Ukraine gekommen, als er dieses Land bereits wieder verlassen habe. Er hätte ihn gerne getroffen. Im Mai 2004 sei er nach römisch 40 gereist und von römisch 40 weiter nach Österreich.
Über Befragen, was er für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, die Menschenrechte werde nicht eingehalten. Ferner werde bis heute die Ehefrau von Gamsachurdia terrorisiert. Weiters sei vor einem Monat ein Minister und dessen Ehefrau ermordet worden. Dazu merkte der beisitzender Richter an, er sei kein Entscheidungsträger gewesen, worauf er entgegnete, gerade wenn ein Minister und dessen Ehefrau ermordet werden können, dann werde sich niemand um ihn kümmern. Nochmals nachgefragt, warum er ermordet werden solle, behauptete der Beschwerdeführer, er habe viele Informationen gehabt. Auf die Frage, ob er glaube, dass diese nach 10 bzw. 15 Jahren noch aktuelle oder von Bedeutung für die Regierung seien, antwortete der Beschwerdeführer bejahend und behauptete, diese Informationen habe er über verschiedene Freunde, die in einflussreichen Positionen tätig seien. Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter fest, er sehe keine Gefährdung des Beschwerdeführers als ehemaliger Mitarbeiter Gamsachurdias Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer wurden zum einen die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien und zum anderen eine Accord-Auskunft vom 04.07.2005, wonach es keine akute Gefährdung für Zviadisten bzw. Anhänger von Zvias Gamsachurdia mehr gebe, überreicht und innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dazu merkte der Beschwerdeführer an, der Vorsitzende der Helsinkigruppe namens XXXX in Finnland. Erst wenn dieser zurückkehre, werde auch er zurückkehren.Über Befragen, was er für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, die Menschenrechte werde nicht eingehalten. Ferner werde bis heute die Ehefrau von Gamsachurdia terrorisiert. Weiters sei vor einem Monat ein Minister und dessen Ehefrau ermordet worden. Dazu merkte der beisitzender Richter an, er sei kein Entscheidungsträger gewesen, worauf er entgegnete, gerade wenn ein Minister und dessen Ehefrau ermordet werden können, dann werde sich niemand um ihn kümmern. Nochmals nachgefragt, warum er ermordet werden solle, behauptete der Beschwerdeführer, er habe viele Informationen gehabt. Auf die Frage, ob er glaube, dass diese nach 10 bzw. 15 Jahren noch aktuelle oder von Bedeutung für die Regierung seien, antwortete der Beschwerdeführer bejahend und behauptete, diese Informationen habe er über verschiedene Freunde, die in einflussreichen Positionen tätig seien. Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter fest, er sehe keine Gefährdung des Beschwerdeführers als ehemaliger Mitarbeiter Gamsachurdias Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer wurden zum einen die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien und zum anderen eine Accord-Auskunft vom 04.07.2005, wonach es keine akute Gefährdung für Zviadisten bzw. Anhänger von Zvias Gamsachurdia mehr gebe, überreicht und innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dazu merkte der Beschwerdeführer an, der Vorsitzende der Helsinkigruppe namens römisch 40 in Finnland. Erst wenn dieser zurückkehre, werde auch er zurückkehren.
Nochmals nachgefragt, warum er für 10 Tage nach Georgien zurückgekehrt sei, gab er an, er habe einen Pass benötigt und dies hätte ein wenig Zeit gebraucht. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, er halte es nicht für glaubhaft, wenn er das Risiko auf sich nehme, nach Georgien zurückzukehren, nur um sich einen Pass zu besorgen. Immerhin habe er diesen nicht persönlich beantragt, seine Freunde hätten den Pass ja auch persönlich bzw. über einen Kurier bringen können, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, eine Ausreise von der Ukraine in den Westen sei schwierig gewesen. Ferner habe er niemanden gefunden, der ihm die Reise hätte organisieren können. Dazu merkte der vorsitzende Richter nochmals an, er halte dies für absolut unglaubwürdig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er - seinen Angaben zufolge - eine Militärausbildung, Erfahrung in Regierungskreisen, Leitung eines militärischen Handstreiches etc. habe und daher weitaus einfacher entsprechende Schlepper finden hätte können, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, er habe einfach nach Georgien zurückkehren wollen und er habe seinen Pass gewollt. In der Ukraine habe er seine Ruhe gehabt, er hätte dieses Land ja nicht verlassen müssen. Nochmals nachgefragt, warum er nicht überhaupt in Russland oder in der Ukraine habe bleiben wollen, gab er an, sie hätten ihn dort hinauswerfen wollen. Der vorsitzende Richter merkte an, damit widerspreche er wiederum seiner Aussage, wonach er in der Ukraine in Ruhe hätten leben können. Der Beschwerdeführer behauptete, die Situation sei dort immer schlimmer geworden, es sei schlimmer als in Georgien gewesen. Er habe keine Ruhe gehabt.
In der Folge konfrontierte der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer mit seinem handschriftlichen Asylantrag und hielt dem Beschwerdeführer vor, laut seinen Angaben habe er bis April 2004 in Russland gelebt, dies widerspreche wiederum seinen Angaben, vier Jahre in der Ukraine gelebt zu haben, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, er könne keine Unstimmigkeiten erkennen. Der vorsitzende Richter konfrontierte mit der Tatsache, wonach in dem handschriftlichen Asylantrag nichts von einer Verhaftung zu finden sei, woraufhin der Beschwerdeführer behauptete, dabei handle es sich doch nur um eine Kurzfassung. Weiters hielt der vorsitzende Richter vor, zudem habe er heute einen vierjährigen Aufenthalt in Russland genannt, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, dies habe er nur generell gemeint, früher sei dies alles Russland gewesen. Weiters konfrontierte der vorsitzende Richter mit den Angaben seiner Ehefrau, wonach er in XXXX gelebt habe und für Abaschidze tätig gewesen sei, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum behauptete, dies sei natürlich nicht die Wahrheit, er habe nie für Abaschidze gearbeitet. Auf weitere Nachfrage, warum er nach seiner Einreise behauptete habe, mit einer Ukrainerin verheiratet zu sein (vgl. AS 367), entgegnete er, er sei mit der Ukrainerin zusammengewesen, seine Ehefrau sei darüber nicht informiert gewesen, erst später habe er darüber berichtet. Er wisse nicht, was aus der Ukrainerin geworden sei. Auf weiteren Vorhalt, er habe auch den Beruf eines Tischlers genannt (AS 21) und dass er (nur) Vater von zwei Kindern sei, entgegnete der Beschwerdeführer, es habe sich um die Kinder der Ukrainerin gehandelt.In der Folge konfrontierte der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer mit seinem handschriftlichen Asylantrag und hielt dem Beschwerdeführer vor, laut seinen Angaben habe er bis April 2004 in Russland gelebt, dies widerspreche wiederum seinen Angaben, vier Jahre in der Ukraine gelebt zu haben, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, er könne keine Unstimmigkeiten erkennen. Der vorsitzende Richter konfrontierte mit der Tatsache, wonach in dem handschriftlichen Asylantrag nichts von einer Verhaftung zu finden sei, woraufhin der Beschwerdeführer behauptete, dabei handle es sich doch nur um eine Kurzfassung. Weiters hielt der vorsitzende Richter vor, zudem habe er heute einen vierjährigen Aufenthalt in Russland genannt, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, dies habe er nur generell gemeint, früher sei dies alles Russland gewesen. Weiters konfrontierte der vorsitzende Richter mit den Angaben seiner Ehefrau, wonach er in römisch 40 gelebt habe und für Abaschidze tätig gewesen sei, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum behauptete, dies sei natürlich nicht die Wahrheit, er habe nie für Abaschidze gearbeitet. Auf weitere Nachfrage, warum er nach seiner Einreise behauptete habe, mit einer Ukrainerin verheiratet zu sein vergleiche AS 367), entgegnete er, er sei mit der Ukrainerin zusammengewesen, seine Ehefrau sei darüber nicht informiert gewesen, erst später habe er darüber berichtet. Er wisse nicht, was aus der Ukrainerin geworden sei. Auf weiteren Vorhalt, er habe auch den Beruf eines Tischlers genannt (AS 21) und dass er (nur) Vater von zwei Kindern sei, entgegnete der Beschwerdeführer, es habe sich um die Kinder der Ukrainerin gehandelt.
Befragt zur Integration gab er an, er habe bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt, manchmal habe er einem pakistanischen Freund bei der Gartenarbeit geholfen. Er habe auch keinen Deutschkurs besucht und sei auch nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers fortgesetzt. Diese gab an, sie sei beim Interview unter Stress gestanden und habe daher angegeben, dass ihr Ehemann noch ein Jahr in Georgien gewesen sein. Tatsächlich sei er am 31.12.2004 nach Hause gekommen und sei bereits nach zwei oder drei Tagen gegangen. Im Jahr 2004 sei sie geschlagen worden und sie sei zu während jenes Vorfalls alleine zu Hause gewesen. Ihr Sohn habe bei der Polizei gewartet, dies sei ihr erst später wieder eingefallen. Ferner habe sie vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie ihr Kind angerufen habe, sie habe jedoch ihre Schwiegermutter kontaktiert. Ansonsten entsprechen ihre Angaben der Wahrheit.
Befragt nach den Personalien gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie heiße XXXX und sei am XXXX, Georgien, geboren. Sie sei verheiratet und sei Mutter von drei Kindern. Sie sei georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe.Befragt nach den Personalien gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 , Georgien, geboren. Sie sei verheiratet und sei Mutter von drei Kindern. Sie sei georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe.
Sie habe hauptsächlich in XXXX gelebt, wegen der genannten Probleme habe sie sich zwischenzeitlich auch im Dorf ihrer Mutter namens XXXX aufgehalten. Dies sei im Zeitraum von März 2000 bis 2004 gewesen. Ungefähr zwei Mal im Jahr habe sie ihre Kinder gesehen.Sie habe hauptsächlich in römisch 40 gelebt, wegen der genannten Probleme habe sie sich zwischenzeitlich auch im Dorf ihrer Mutter namens römisch 40 aufgehalten. Dies sei im Zeitraum von März 2000 bis 2004 gewesen. Ungefähr zwei Mal im Jahr habe sie ihre Kinder gesehen.
Befragt zu den Fluchtgründen gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, ihr Ehemann sei im Juni 1993 verhaftet worden, daraufhin hätten die Probleme begonnen. Auf die Frage, wo ihr Ehemann verhaftet worden sei, antwortete sie, ihr Sohn habe ihr erzählt, dass er von den Polizisten mitgenommen worden sei. Am nächsten Tag in der Früh seien zwei Personen gekommen und hätten einen Durchsuchungsbefehl vorgewiesen und hätten das Haus durchsucht. Sie habe den Safe öffnen müssen und sie hätten alle Dokumente und auch das Gewehr ihres Ehemannes mitgenommen. Ende 1994 habe es eine Amnestie für politische Gefangene gegeben und ihr Ehemann sei begnadigt worden. Weiters befragt, was in den 1 1/2 Jahren Haft geschehen sei, antwortete sie, 1994 seien nochmals zwei Leute gekommen und hätten wiederum nach Dokumenten und einer Kassette gesucht. Ihr Ehemann habe sich während jener Zeit im Gefängnis in XXXX aufgehalten und sie habe ihn nicht sehen dürfen. Auf die Frage, ob es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, antwortete sie verneinend und behauptete, es habe in den 1 1/2 Jahren keine Verhandlung gegeben, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, ihr Ehemann habe eine Gerichtsverhandlung genannt. Dazu erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse es nicht. Auf die weitere Frage, warum ihr Ehemann freigelassen worden sei, behauptete sie, es habe ein Manifest gegeben. Nach der Entlassung sei ihr Ehemann in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen. Zwei Freunde namens XXXX hätten ihn vom Gefängnis abgeholt. Danach habe sie Ladungen von der Staatsanwaltschaft, der Polizeiverwaltung und auch von der Bezirkspolizei erhalten. Diese seien wütend geworden, wenn sie dem Ladungstermin nicht nachgekommen sei. Im Jahr 1994 sei alles auf den Kopf gestellt worden, dies sei ihr alles zu viel gewesen. Auf Nachfrage, wie oft sie eine Ladung erhalten habe, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie könne dies nicht genau beantworten, aber in etwa sieben oder acht Mal. Sie habe sie zerrissen und weggeworfen und sei dem Ladungstermin nicht gefolgt. In der Folge habe sie behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben. Weiters befragt, wie oft man zu ihr gekommen sei, antwortete sie, sie wisse es nicht und gab - nach nochmaliger Nachfrage - grob geschätzt in etwa 13 bzw. 14 Besuche bzw. Einvernahmen an. Auf die Frage, wie es mit ihrem Ehemann weitergegangen sei bzw. ob sie Kontakt mit ihm gehabt habe, antwortete sie, sie habe nur über dessen Freunde Kontakt gehabt, diese hätten ab und zu von ihm berichtet. Diese Form des Kontaktes habe alle paar Monate stattgefunden und habe in etwa bis 2004 gedauert. Bis 2004 habe sie alle paar Monate Kontakt mit den Freunden ihres Ehemannes gehabt. Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe eine längere Phase genannt, wonach es keinen Kontakt gegeben haben soll, erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers, in den letzten Jahren habe es nicht mehr so häufig Anrufe gegeben. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, ihr Ehemann habe überhaupt keinen Kontakt genannt, worauf sie entgegnete, dies sei korrekt, die letzten Jahre habe sie sich auch in XXXX aufgehalten. Auf weiteren Vorhalt, vor wenigen Minuten habe sie noch einen unregelmäßigen Kontakt bis 2004 genannt, erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse nur, im Jahr 2004 habe ihr Ehemann mit der Hilfe seiner Freunde ausreisen können. Die letzte Zeit sei sie immer in XXXX gewesen. Sie sei über den genauen Aufenthalt ihres Ehemannes nicht informiert gewesen.Befragt zu den Fluchtgründen gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, ihr Ehemann sei im Juni 1993 verhaftet worden, daraufhin hätten die Probleme begonnen. Auf die Frage, wo ihr Ehemann verhaftet worden sei, antwortete sie, ihr Sohn habe ihr erzählt, dass er von den Polizisten mitgenommen worden sei. Am nächsten Tag in der Früh seien zwei Personen gekommen und hätten einen Durchsuchungsbefehl vorgewiesen und hätten das Haus durchsucht. Sie habe den Safe öffnen müssen und sie hätten alle Dokumente und auch das Gewehr ihres Ehemannes mitgenommen. Ende 1994 habe es eine Amnestie für politische Gefangene gegeben und ihr Ehemann sei begnadigt worden. Weiters befragt, was in den 1 1/2 Jahren Haft geschehen sei, antwortete sie, 1994 seien nochmals zwei Leute gekommen und hätten wiederum nach Dokumenten und einer Kassette gesucht. Ihr Ehemann habe sich während jener Zeit im Gefängnis in römisch 40 aufgehalten und sie habe ihn nicht sehen dürfen. Auf die Frage, ob es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, antwortete sie verneinend und behauptete, es habe in den 1 1/2 Jahren keine Verhandlung gegeben, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, ihr Ehemann habe eine Gerichtsverhandlung genannt. Dazu erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse es nicht. Auf die weitere Frage, warum ihr Ehemann freigelassen worden sei, behauptete sie, es habe ein Manifest gegeben. Nach der Entlassung sei ihr Ehemann in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen. Zwei Freunde namens römisch 40 hätten ihn vom Gefängnis abgeholt. Danach habe sie Ladungen von der Staatsanwaltschaft, der Polizeiverwaltung und auch von der Bezirkspolizei erhalten. Diese seien wütend geworden, wenn sie dem Ladungstermin nicht nachgekommen sei. Im Jahr 1994 sei alles auf den Kopf gestellt worden, dies sei ihr alles zu viel gewesen. Auf Nachfrage, wie oft sie eine Ladung erhalten habe, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie könne dies nicht genau beantworten, aber in etwa sieben oder acht Mal. Sie habe sie zerrissen und weggeworfen und sei dem Ladungstermin nicht gefolgt. In der Folge habe sie behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben. Weiters befragt, wie oft man zu ihr gekommen sei, antwortete sie, sie wisse es nicht und gab - nach nochmaliger Nachfrage - grob geschätzt in etwa 13 bzw. 14 Besuche bzw. Einvernahmen an. Auf die Frage, wie es mit ihrem Ehemann weitergegangen sei bzw. ob sie Kontakt mit ihm gehabt habe, antwortete sie, sie habe nur über dessen Freunde Kontakt gehabt, diese hätten ab und zu von ihm berichtet. Diese Form des Kontaktes habe alle paar Monate stattgefunden und habe in etwa bis 2004 gedauert. Bis 2004 habe sie alle paar Monate Kontakt mit den Freunden ihres Ehemannes gehabt. Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe eine längere Phase genannt, wonach es keinen Kontakt gegeben haben soll, erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers, in den letzten Jahren habe es nicht mehr so häufig Anrufe gegeben. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, ihr Ehemann habe überhaupt keinen Kontakt genannt, worauf sie entgegnete, dies sei korrekt, die letzten Jahre habe sie sich auch in römisch 40 aufgehalten. Auf weiteren Vorhalt, vor wenigen Minuten habe sie noch einen unregelmäßigen Kontakt bis 2004 genannt, erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse nur, im Jahr 2004 habe ihr Ehemann mit der Hilfe seiner Freunde ausreisen können. Die letzte Zeit sei sie immer in römisch 40 gewesen. Sie sei über den genauen Aufenthalt ihres Ehemannes nicht informiert gewesen.
Auf die Frage, wie es weitergegangen sei, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie sei geschlagen worden, dies sei 1998 oder 1999 gewesen. Weiters befragt, ob sie noch ein weiteres Mal geschlagen worden sei, antwortete sie bejahend und behauptete, auch im Jahr 2004 geschlagen worden zu sein. Deswegen habe sie dann auch das Land verlassen. Auf die weitere Frage, ob auch sonst noch jemand aus ihrer Familie bei solchen Gelegenheiten geschlagen worden sei, behauptete sie, 1998 oder 1999 seien sie zu dritt gekommen, wobei auch ihr Sohn zu Hause gewesen sei. Sie hätten zum einen alles auf den Kopf gestellt, zum anderen hätten sie von ihr verlangt, dass sie auf einem Blatt ihre Unterschrift leisten solle. Sie habe jedoch nichts unterschrieben und habe sich aufs Sofa gesetzt, ihr Sohn sei neben ihr gesessen. In der Folge sei sie mit einem Schlagstock auf die Schulter geschlagen worden, ihr Sohn habe sie schützen wollen und habe sich vor sie gestellt, woraufhin auch er etwas von den Schlägen abbekommen habe. Auf die Frage, ob sie verletzt gewesen sei, antwortete sie bejahend und erläuterte, sie habe etwas auf den Kopf abbekommen. Sie hätten Hämatome gehabt und ihr sei nach dem Schlag auf den Kopf schwarz vor Augen geworden. Nochmals nachgefragt, welche weiteren Vorfälle es nach dem Jahr 1998 gegeben habe, behauptete die Ehefrau des Beschwerdeführers, ab dem Jahr 2000 habe sie sich bereits in XXXX aufgehalten, die Kinder seien bei ihrer Mutter in XXXX gewesen. Es habe innerhalb ihrer Familie keine weiteren Vorfälle gegeben, bis 2004 habe sie sich versteckt. Auf Vorhalt, warum habe sie dann zu Protokoll gegeben, auch im Jahr 2004 geschlagen worden zu sein (AS 61), erwiderte sie, im März 2004 sei sie nach XXXX zu ihren Kindern gekommen und sei zu Hause geschlagen worden. Die Frage, warum sie von 2000 bis 2004 in Ruhe gelassen worden sei, beantwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers damit, dass sie sich in XXXX bei den Verwandten versteckt habe. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei doch kein besonders geschicktes Versteck, wenn man von Behörden gesucht werde und sich bei Verwandten verstecke, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, vielleicht habe man auf ihre Rückkehr gewartet. Es habe einen Informanten gegeben, dieser habe über ihre Rückkehr informiert. Aufgefordert, konkrete Details bezüglich des Vorfalls im Jahr 2004 zu schildern, gab sie an, sie sei zu Hause geschlagen und in weiterer Folge zur Polizei gebracht worden. Nochmals aufgefordert, detaillierter zu berichten, führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie seien in der Früh zu ihr gekommen und hätten ihr vorgehalten, dass sie darüber informiert seien, dass ihr Sohn seinen Familiennamen geändert habe. Dann sei sie geschlagen worden. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ihre Ausführungen seien äußerst vage, dies verstehe er nicht unter detailreich, woraufhin die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, sie sei zuerst geschüttelt und in weiterer Folge mit einem Schlagstock geschlagen worden. Sie sei auf die rechte Schulter und auf den rechten Oberarm geschlagen worden, sodass sie blaue Flecken davon getragen habe. Sie hätten sie mitgenommen und zur Polizei gebracht und hätten in Aussicht gestellt, dass auch ihr Sohn bei der Polizei festgehalten werde. Sie hätten von ihr verlangt, irgendwelche Dokumente zu unterfertigen. Sie habe ihre Unterschrift verweigert, woraufhin sie noch einmal geschlagen worden sei und zwar hinten auf den Rücken und auf den Kopf. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie hätten sie in Ruhe gelassen. Sie habe das Zimmer verlassen und habe auf ihren Sohn gewartet. Auch diesem sei es angesichts massiver Übergriffe schlecht gegangen, woraufhin sie gemeinsam mit dem O-Bus in das erste klinische Krankenhaus gefahren sei. Im Krankenhaus seien ihnen Beruhigungsmittel verabreicht worden und sie hätten eine Spritze bekommen. Ansonsten habe es keine Behandlungen gegeben. Sie hätten eine Nacht im Krankenhaus verbracht und hätten dieses am nächsten Tag verlassen.Auf die Frage, wie es weitergegangen sei, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie sei geschlagen worden, dies sei 1998 oder 1999 gewesen. Weiters befragt, ob sie noch ein weiteres Mal geschlagen worden sei, antwortete sie bejahend und behauptete, auch im Jahr 2004 geschlagen worden zu sein. Deswegen habe sie dann auch das Land verlassen. Auf die weitere Frage, ob auch sonst noch jemand aus ihrer Familie bei solchen Gelegenheiten geschlagen worden sei, behauptete sie, 1998 oder 1999 seien sie zu dritt gekommen, wobei auch ihr Sohn zu Hause gewesen sei. Sie hätten zum einen alles auf den Kopf gestellt, zum anderen hätten sie von ihr verlangt, dass sie auf einem Blatt ihre Unterschrift leisten solle. Sie habe jedoch nichts unterschrieben und habe sich aufs Sofa gesetzt, ihr Sohn sei neben ihr gesessen. In der Folge sei sie mit einem Schlagstock auf die Schulter geschlagen worden, ihr Sohn habe sie schützen wollen und habe sich vor sie gestellt, woraufhin auch er etwas von den Schlägen abbekommen habe. Auf die Frage, ob sie verletzt gewesen sei, antwortete sie bejahend und erläuterte, sie habe etwas auf den Kopf abbekommen. Sie hätten Hämatome gehabt und ihr sei nach dem Schlag auf den Kopf schwarz vor Augen geworden. Nochmals nachgefragt, welche weiteren Vorfälle es nach dem Jahr 1998 gegeben habe, behauptete die Ehefrau des Beschwerdeführers, ab dem Jahr 2000 habe sie sich bereits in römisch 40 aufgehalten, die Kinder seien bei ihrer Mutter in römisch 40 gewesen. Es habe innerhalb ihrer Familie keine weiteren Vorfälle gegeben, bis 2004 habe sie sich versteckt. Auf Vorhalt, warum habe sie dann zu Protokoll gegeben, auch im Jahr 2004 geschlagen worden zu sein (AS 61), erwiderte sie, im März 2004 sei sie nach römisch 40 zu ihren Kindern gekommen und sei zu Hause geschlagen worden. Die Frage, warum sie von 2000 bis 2004 in Ruhe gelassen worden sei, beantwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers damit, dass sie sich in römisch 40 bei den Verwandten versteckt habe. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei doch kein besonders geschicktes Versteck, wenn man von Behörden gesucht werde und sich bei Verwandten verstecke, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, vielleicht habe man auf ihre Rückkehr gewartet. Es habe einen Informanten gegeben, dieser habe über ihre Rückkehr informiert. Aufgefordert, konkrete Details bezüglich des Vorfalls im Jahr 2004 zu schildern, gab sie an, sie sei zu Hause geschlagen und in weiterer Folge zur Polizei gebracht worden. Nochmals aufgefordert, detaillierter zu berichten, führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie seien in der Früh zu ihr gekommen und hätten ihr vorgehalten, dass sie darüber informiert seien, dass ihr Sohn seinen Familiennamen geändert habe. Dann sei sie geschlagen worden. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ihre Ausführungen seien äußerst vage, dies verstehe er nicht unter detailreich, woraufhin die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, sie sei zuerst geschüttelt und in weiterer Folge mit einem Schlagstock geschlagen worden. Sie sei auf die rechte Schulter und auf den rechten Oberarm geschlagen worden, sodass sie blaue Flecken davon getragen habe. Sie hätten sie mitgenommen und zur Polizei gebracht und hätten in Aussicht gestellt, dass auch ihr Sohn bei der Polizei festgehalten werde. Sie hätten von ihr verlangt, irgendwelche Dokumente zu unterfertigen. Sie habe ihre Unterschrift verweigert, woraufhin sie noch einmal geschlagen worden sei und zwar hinten auf den Rücken und auf den Kopf. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie hätten sie in Ruhe gelassen. Sie habe das Zimmer verlassen und habe auf ihren Sohn gewartet. Auch diesem sei es angesichts massiver Übergriffe schlecht gegangen, woraufhin sie gemeinsam mit dem O-Bus in das erste klinische Krankenhaus gefahren sei. Im Krankenhaus seien ihnen Beruhigungsmittel verabreicht worden und sie hätten eine Spritze bekommen. Ansonsten habe es keine Behandlungen gegeben. Sie hätten eine Nacht im Krankenhaus verbracht und hätten dieses am nächsten Tag verlassen.
In weiterer Folge sei ihr Sohn noch etwa zwei Tage zu Hause gewesen, dann sei ihr Sohn ins Studentenheim gezogen. Als es ihr ein wenig besser gegangen sei, sei sie nach XXXX zurückgekehrt. Sie habe auf ihren Ehemann warten wollen, in der Annahme, dass dieser irgendwann zurückkomme. Die Freunde ihres Ehemannes hätten auch ihr bei der Ausreise aus Georgien geholfen. Bestätigend gab die Ehefrau des Beschwerdeführers noch einmal an, dass es bei ihr und ihrem Sohn nur blaue Flecken gegeben habe. Auf Vorhalt, erstinstanzlich sei auch ein Rippenbruch genannt worden (Akt Sohn des Beschwerdeführers, AS 165), erwiderte sie, bei ihrem Sohn sei eine Rippe gebrochen gewesen, vielleicht sei diese aber auch nur angeknackst gewesen. Nochmals nachgefragt, warum sie dies nicht gesagt habe, entgegnete sie, sie habe nur über sich selbst gesprochen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, er habe ausdrücklich ihren Sohn in seine Frage miteinbezogen, worauf die Ehefrau des Beschwerdeführers erwiderte, der Bruch sei erst im Krankenhaus entdeckt worden. Auf die Frage, wie oft sie ihre Kinder zwischen 2000 und 2005 gesehen habe, gab sie in etwa zwei Mal im Jahr an. Auf Vorhalt, warum habe ihre Tochter XXXX im Zuge ihrer Asylantragstellung zu Protokoll gegeben, dass sie sich fünf Jahre nicht gesehen hätten (AS 17), behauptete sie vielleicht habe ihre Tochter gemeint, dass sie sich 5 Jahre lang kaum gesehen hätten.In weiterer Folge sei ihr Sohn noch etwa zwei Tage zu Hause gewesen, dann sei ihr Sohn ins Studentenheim gezogen. Als es ihr ein wenig besser gegangen sei, sei sie nach römisch 40 zurückgekehrt. Sie habe auf ihren Ehemann warten wollen, in der Annahme, dass dieser irgendwann zurückkomme. Die Freunde ihres Ehemannes hätten auch ihr bei der Ausreise aus Georgien geholfen. Bestätigend gab die Ehefrau des Beschwerdeführers noch einmal an, dass es bei ihr und ihrem Sohn nur blaue Flecken gegeben habe. Auf Vorhalt, erstinstanzlich sei auch ein Rippenbruch genannt worden (Akt Sohn des Beschwerdeführers, AS 165), erwiderte sie, bei ihrem Sohn sei eine Rippe gebrochen gewesen, vielleicht sei diese aber auch nur angeknackst gewesen. Nochmals nachgefragt, warum sie dies nicht gesagt habe, entgegnete sie, sie habe nur über sich selbst gesprochen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, er habe ausdrücklich ihren Sohn in seine Frage miteinbezogen, worauf die Ehefrau des Beschwerdeführers erwiderte, der Bruch sei erst im Krankenhaus entdeckt worden. Auf die Frage, wie oft sie ihre Kinder zwischen 2000 und 2005 gesehen habe, gab sie in etwa zwei Mal im Jahr an. Auf Vorhalt, warum habe ihre Tochter römisch 40 im Zuge ihrer Asylantragstellung zu Protokoll gegeben, dass sie sich fünf Jahre nicht gesehen hätten (AS 17), behauptete sie vielleicht habe ihre Tochter gemeint, dass sie sich 5 Jahre lang kaum gesehen hätten.
Auf die Frage, warum sie ihre Kinder in XXXX zurückgelassen habe, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, man habe ihre Schwiegermutter nicht gekannt und sie habe angenommen, dass ihre Kinder dort sicher seien. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, es hätte wohl wenig Zeit in Anspruch genommen, die Adresse ihrer Schwiegermutter herauszufinden. Weiters merkte der vorsitzende Richter an, ihr Sohn sei in den späteren Jahren bereits volljährig gewesen, worauf die Ehefrau des Beschwerdeführers erwiderte, sie habe den Familiennamen ihres Sohnes ändern lassen, um ihn vor einer Verfolgung zu schützen. Wiederum merkte der vorsitzende Richter an, es sei völlig absurd, eine Namensänderung bei einer Behörde zu beantragen, um sicher zu gehen, dass ihr Sohn von einer anderen georgischen Behörde nicht gefunden werde, worauf die Ehefrau des Beschwerdeführers erwiderte, ihr Sohn sei letztlich auch gefunden worden und behauptete, ihr Sohn sei ihm Studentenheim gefunden worden. Auf die Frage, ob es in diesen Jahren noch weitere Vorfälle gegeben habe, antwortete sie verneinend. Sie habe sich an keine Menschenrechtsorganisation gewandt, da der Befehl ganz von oben gekommen sei. Im Falle ihrer Rückkehr würde sich alles verschlimmern bzw. sei alles möglich.Auf die Frage, warum sie ihre Kinder in römisch 40 zurückgelassen habe, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, man habe ihre Schwiegermutter nicht gekannt und sie habe angenommen, dass ihre Kinder dort sicher seien. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, es hätte wohl wenig Zeit in Anspruch genommen, die Adresse ihrer Schwiegermutter herauszufinden. Weiters merkte der vorsitzende Richter an, ihr Sohn sei in den späteren Jahren bereits volljährig gewesen, worauf die Ehefrau des Beschwerdeführers erwiderte, sie habe den Familiennamen ihres Sohnes ändern lassen, um ihn vor einer Verfolgung zu schützen. Wiederum merkte der vorsitzende Richter an, es sei völlig absurd, eine Namensänderung bei einer Behörde zu beantragen, um sicher zu gehen, dass ihr Sohn von einer anderen georgischen Behörde nicht gefunden werde, worauf die Ehefrau des Beschwerdeführers erwiderte, ihr Sohn sei letztlich auch gefunden worden und behauptete, ihr Sohn sei ihm Studentenheim gefunden worden. Auf die Frage, ob es in diesen Jahren noch weitere Vorfälle gegeben habe, antwortete sie verneinend. Sie habe sich an keine Menschenrechtsorganisation gewandt, da der Befehl ganz von oben gekommen sei. Im Falle ihrer Rückkehr würde sich alles verschlimmern bzw. sei alles möglich.
Im Anschluss konfrontierte der vorsitzende Richter die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrem handschriftlichen Asylantrag und hielt vor, dass ihre damaligen Ausführungen mit ihren heutigen Angaben teilweise nicht übereinstimmen würden. Anfänglich behauptete die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie könne keine Unstimmigkeiten erkennen, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, sie habe zu Protokoll gegeben, dass sich ihr Ehemann bei Aslan Abaschidze aufgehalten habe, obwohl sie heute behauptet habe, über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht informiert gewesen zu sein, worauf sie erwiderte, vielleicht habe sie seinen dortigen Aufenthalt angenommen und habe dies deshalb in dieser Art und Weise festgehalten. Ferner passe das Jahr 1994 mit ihren heutigen Angaben nicht überein, woraufhin die Ehefrau des Beschwerdeführers erwiderte, sie seien auch im Jahr 1994 bei ihnen gewesen. Weiters habe sie auch von Schlägen auf die Fußsohlen nichts berichtet, woraufhin sie demonstrierte, wie sie angepackt worden sei und behauptete, sie sei im Jahr 1998 auf die Fußsohlen geschlagen worden. Dazu merkte der vorsitzende Richter wiederum an, dies habe sie bei den Schilderungen zum Jahr 1998 nicht angeführt, woraufhin die Ehefrau des Beschwerdeführers erwiderte, vielleicht habe sie dies aufgrund des Stresses nicht mehr gesagt. Ferner sei auch von einem Rippenbruch ihres Sohnes nichts erwähnt, sehr wohl habe sie eine Gehirnerschütterung festgehalten, worauf die Ehefrau des Beschwerdeführers entgegnete, sie habe damals angenommen, sie müsse nur über sich selbst berichten.
Befragt zur Integration gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie habe bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sie habe in Österreich einen Deutschkurs besucht.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers fortgesetzt. Dieser gab zunächst an, er habe vor dem Bundesasylamt zu Protokoll gegeben, dass sie im Jahr 1999 von der Polizei geschlagen worden seien, dies habe er jedoch mit einem Vorfall davor verwechselt. In Wirklichkeit sei er mitgenommen worden, behauptete jedoch nach dem Ende des Satzes, dass er zu Hause gewesen sei und im Jahr 2004 mitgenommen worden sei. Diesen Vorfall habe er mit dem Jahr 1999 verwechselt. Ansonsten entsprechen seine Angaben der Wahrheit.
Befragt nach den Personalien gab der Sohn des Beschwerdeführers an, er heiße XXXX und sei am XXXX, Georgien, geboren. Diesen Namen führe er seit dem Jahr 2002. Auf die Frage, wie er zu diesem Nachnamen gekommen sei, schilderte der Sohn des Beschwerdeführers, nach dem ersten Vorfall im Jahr 1999 habe seine Mutter eine Namensänderung vorgeschlagen, um ihn in weiterer Folge vor Verfolgungshandlungen zu schützen. Trotzdem habe er Probleme bekommen und habe Georgien verlassen müssen. Im letzten Studienjahr sei er aus Georgien ausgereist und in die Ukraine gereist. Er habe angenommen, mit einem anderen Familiennamen nicht gefunden zu werden, wobei sich diese Annahme im Nachhinein als falsch herausgestellt habe. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ob er tatsächlich geglaubt habe, dass er bei staatlichen Behörden seinen Namen ändern könne, um dann vor denselben Behörden bzw. vergleichbaren Behörden vor Verfolgung geschützt zu sein, erwiderte der Sohn des Beschwerdeführers, es habe sich um die Idee seiner Mutter gehandelt. Nach der Namensänderung habe er nicht mehr zu Hause sondern im Studentenheim gewohnt. Anfänglich habe er angenommen, dass er durch die Namensänderung geschützt sei. Erst später, nachdem man sich an der Hochschule nach ihm erkundigt habe, habe er an dieser Idee gezweifelt. Auf die Frage, ob er zum Zeitpunkt der Namensänderung bereits an der Hochschule gewesen sei, antwortete er bejahend und behauptete, in seinem Studienbuch sei sein "alter" Familienname durchgestrichen und der "neue" Name eingetragen worden. Diesbezüglich fragte der vorsitzende Richter nach, ob es in Georgien keine Matrikelnummern gebe, diese würde sich doch mit der Namensänderung nicht ändern, worauf der Sohn des Beschwerdeführers bejahend antwortete und behauptete, bis 2004 sei er von niemandem belästigt worden.Befragt nach den Personalien gab der Sohn des Beschwerdeführers an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 , Georgien, geboren. Diesen Namen führe er seit dem Jahr 2002. Auf die Frage, wie er zu diesem Nachnamen gekommen sei, schilderte der Sohn des Beschwerdeführers, nach dem ersten Vorfall im Jahr 1999 habe seine Mutter eine Namensänderung vorgeschlagen, um ihn in weiterer Folge vor Verfolgungshandlungen zu schützen. Trotzdem habe er Probleme bekommen und habe Georgien verlassen müssen. Im letzten Studienjahr sei er aus Georgien ausgereist und in die Ukraine gereist. Er habe angenommen, mit einem anderen Familiennamen nicht gefunden zu werden, wobei sich diese Annahme im Nachhinein als falsch herausgestellt habe. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ob er tatsächlich geglaubt habe, dass er bei staatlichen Behörden seinen Namen ändern könne, um dann vor denselben Behörden bzw. vergleichbaren Behörden vor Verfolgung geschützt zu sein, erwiderte der Sohn des Beschwerdeführers, es habe sich um die Idee seiner Mutter gehandelt. Nach der Namensänderung habe er nicht mehr zu Hause sondern im Studentenheim gewohnt. Anfänglich habe er angenommen, dass er durch die Namensänderung geschützt sei. Erst später, nachdem man sich an der Hochschule nach ihm erkundigt habe, habe er an dieser Idee gezweifelt. Auf die Frage, ob er zum Zeitpunkt der Namensänderung bereits an der Hochschule gewesen sei, antwortete er bejahend und behauptete, in seinem Studienbuch sei sein "alter" Familienname durchgestrichen und der "neue" Name eingetragen worden. Diesbezüglich fragte der vorsitzende Richter nach, ob es in Georgien keine Matrikelnummern gebe, diese würde sich doch mit der Namensänderung nicht ändern, worauf der Sohn des Beschwerdeführers bejahend antwortete und behauptete, bis 2004 sei er von niemandem belästigt worden.
Er sei georgischer Staatsbürger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er sei verheiratet und Vater eines Kindes. Er sei in XXXX geboren und habe bis 2001 zu Hause und danach im Studentenheim gewohnt.Er sei georgischer Staatsbürger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er sei verheiratet und Vater eines Kindes. Er sei in römisch 40 geboren und habe bis 2001 zu Hause und danach im Studentenheim gewohnt.
Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, antwortete der Sohn des Beschwerdeführers bejahend und behauptete, im Jahr 1999 seien sie zu ihnen nach Hause gekommen. Im Jahr 2004 seien sie bei der Polizei geschlagen und angehalten worden. Er könne den Vorfall im Jahr 1999 nicht mehr konkret einordnen, aber er habe sich im Frühling zugetragen, auch der Vorfall im Jahr 2004 sei im Frühjahr gewesen. Er habe diesbezüglich eine Bestätigung in Vorlage gebracht, wonach es glaublich am 16. März gewesen sei.
Über Befragen, ob er sich in seinem Herkunftsstaat politisch betätigt habe, antwortete er verneinend und behauptete, er sei selten bei Studentenbewegungen bzw. Demonstrationen gewesen. Auf die weitere Frage, ob er aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, antwortete der Sohn des Beschwerdeführers, nicht in Georgien, aber in der Ukraine.
Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab der Sohn des Beschwerdeführers an, er habe Georgien aufgrund der ständigen Belästigungen durch die Polizei verlassen. Dies sei nicht mehr auszuhalten gewesen, besonders in den letzten Jahren seien die Belästigungen intensiv gewesen. Nachgefragt, wie oft er von der Polizei belästigt worden sei, gab er "sehr oft" an. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei sehr vage, woraufhin er behauptete, er sei vielleicht 10 oder 20 Mal von der Polizei belästigt worden. Nochmals aufgefordert, diese Belästigungen zu beschreiben, gab der Sohn des Beschwerdeführers an, im Jahr 1999 sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und hätten diese seine Mutter nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt und in weiterer Folge Dokumente entwendet. Seine Mutter habe keine Informationen bekannt geben, woraufhin sie geschlagen worden sei. Er sei neben ihr im Wohnzimmer gesessen. Als der Polizist mit den Übergriffen auf seine Mutter begonnen habe, habe er sich dazwischen gestellt und sei auch von den Schlägen getroffen worden. Er habe blaue Flecken gehabt. Sie seien nicht beim Arzt gewesen, seine Mutter habe die Rettung gerufen und sie hätten Beruhigungsmittel bekommen. Der zweite Vorfall habe sie im Jahr 2004 zugetragen. In der Früh seien sie zu ihm ins Studentenheim gekommen und hätten ihn mit einem Auto abgeholt und zur Polizeistation gebracht. Sie hätten ihn bezüglich der Änderung seines Familiennamens und zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt. Er habe ihre Drohungen nicht ernst genommen, woraufhin er von einem Polizisten mit einem Schlagstock geschlagen worden sei. In weiterer Folge hätten sie ihn hinausgeworfen und seine Mutter habe bereits auf ihn gewartet. Daraufhin seien sie ins Spital gefahren und dort sei er behandelt worden. Nochmals nachgefragt, welche Verletzungen er erlitten habe, nannte der Sohn des Beschwerdeführers unzählige blaue Flecken. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe er auch Haarrisse an den Rippen genannt, antwortete der Sohn des Beschwerdeführers bejahend. Über Befragen, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, führte er aus, es habe keine weiteren "großen Vorfälle" mehr gegeben, im Jahr 2005 habe er das Magisterstudium begonnen. Auf weiteren Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er zwischen der Namensänderung und dem Beginn des Magisterstudiums keine Probleme genannt, dies widerspreche seinen heutigen Angaben, wonach er im Jahr 2004 verletzt worden sei, erwiderte der Sohn des Beschwerdeführers, vielleicht habe er das Jahr verwechselt, aber der Vorfall habe sich zugetragen. Es habe noch einen weiteren Vorfall im Jahr 2006 gegeben. Er sei im Studentenheim von einem Mann aufgesucht und nach seinem Vater befragt worden. Er sei nur beschimpft, aber nicht geschlagen worden.
Auf die Frage, wie es nach der Entlassung aus dem Spital weitergegangen sei, antwortete er, er sei eine Nacht im Spital gewesen, am nächsten Morgen seien sie wieder nach Hause gegangen. In weiterer Folge habe er zwei Tage zu Hause verbracht und sei trotz Schmerzen ins Studentenheim zurückgekehrt. Danach sei er in die Ukraine gereist. Auf die Frage, warum er die Ukraine verlassen habe, behauptete der Sohn des Beschwerdeführers, es habe sich herausgestellt, dass auch die Situation in der Ukraine nicht so gut sei. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies seien sehr allgemeine Ausführungen, woraufhin er ausführte, einmal im Monat seien sie von der Polizei aufgesucht worden, wobei er in etwa 5 bis 7 Mal mitgenommen worden sei. Er sei immer irgendeiner Straftat verdächtigt worden und habe bis zum nächsten Morgen in einer Zeile verbleiben müssen. Auf die Frage, ob er sich darüber nie beschwert habe, antwortete er verneinend und schilderte, es sei ihm einige Male vermittelt worden, dass er als Georgier in der Ukraine nur wenig Rechte habe, sodass es immer wieder zu Anhaltung in der U-Bahn bzw. zu Durchsuchungen gekommen sei. Wahrscheinlich sei er wegen seines kaukasischen Äußeren immer wieder belästigt worden, andere Gründe gebe es nicht.
Weiters befragt, wie oft es in Georgien körperliche Übergriffe der Polizei gegeben habe, nannte der Sohn des Beschwerdeführers insgesamt 5 Übergriffe. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, er habe heute nur von zwei Übergriffen berichtet, woraufhin der Sohn des Beschwerdeführers erwiderte, zwei Übergriffe seien besonders schlimm gewesen, bei den anderen Fällen sei er (lediglich) an der Schulter gepackt und gezogen worden. Auf weiteren Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, sehr oft von der Miliz verprügelt worden zu sein (AS 151), behauptete der Sohn des Beschwerdeführers, dies sei nicht korrekt, sie seien zwar oft gekommen, aber er sei nicht oft verprügelt worden. Weiters befragt, wie oft er von der Polizei angehalten und zum Vater befragt worden sei, gab er an, bei der Polizei habe nur eine Befragung stattgefunden, aber er sei auch zu Hause befragt worden. Seinen Vater habe er erstmals in Österreich wiedergesehen
Auf die Frage, ob er sich auch versteckt habe oder immer zu Hause gewesen sei, antwortete der Sohn des Beschwerdeführers, er habe nicht normal gelebt, vielmehr habe es Zeiten gegeben, wo er bei Freunden oder auch bei der anderen Großmutter in XXXX übernachtet habe. Weiters befragt, wie oft die Miliz generell zu ihnen nach Hause gekommen sei, nannte der Sohn des Beschwerdeführers in etwa "15 bis 20 Besuche". Auf die weitere Frage, wo er den Namen habe ändern lassen, nannte er XXXX und behauptete, glaublich habe es sich um das Standesamt gehandelt. Während jener Zeit als Student habe er seine Mutter kaum gesehen, er könne sich kaum erinnern. Auf weiteren Vorhalt, erstinstanzlich seien ihm Widersprüche vorgehalten worden und er habe dazu in weiterer Folge zu Protokoll gegeben, dass er nie zu Hause verprügelt worden sei (AS 165), erwiderte der Sohn des Beschwerdeführers, vielleicht sei er damals durcheinander gewesen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, umgebracht zu werden. Er habe sich in Georgien an keine Menschenrechtsorganisation gewandt, da auch der Ombudsmann im Auftrag der Regierung geschlagen worden sei.Auf die Frage, ob er sich auch versteckt habe oder immer zu Hause gewesen sei, antwortete der Sohn des Beschwerdeführers, er habe nicht normal gelebt, vielmehr habe es Zeiten gegeben, wo er bei Freunden oder auch bei der anderen Großmutter in römisch 40 übernachtet habe. Weiters befragt, wie oft die Miliz generell zu ihnen nach Hause gekommen sei, nannte der Sohn des Beschwerdeführers in etwa "15 bis 20 Besuche". Auf die weitere Frage, wo er den Namen habe ändern lassen, nannte er römisch 40 und behauptete, glaublich habe es sich um das Standesamt gehandelt. Während jener Zeit als Student habe er seine Mutter kaum gesehen, er könne sich kaum erinnern. Auf weiteren Vorhalt, erstinstanzlich seien ihm Widersprüche vorgehalten worden und er habe dazu in weiterer Folge zu Protokoll gegeben, dass er nie zu Hause verprügelt worden sei (AS 165), erwiderte der Sohn des Beschwerdeführers, vielleicht sei er damals durcheinander gewesen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, umgebracht zu werden. Er habe sich in Georgien an keine Menschenrechtsorganisation gewandt, da auch der Ombudsmann im Auftrag der Regierung geschlagen worden sei.
Befragt zur Integration gab der Sohn des Beschwerdeführers an, er habe bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt, aber er habe eine Einstellungsbestätigung des XXXX. Weiters habe er in Österreich einen Deutschkurs besucht.Befragt zur Integration gab der Sohn des Beschwerdeführers an, er habe bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt, aber er habe eine Einstellungsbestätigung des römisch 40 . Weiters habe er in Österreich einen Deutschkurs besucht.
Abschließend wurden die Töchter des Beschwerdeführers zur Integration befragt und gaben diese an, sie hätten laufend Deutschkurse besucht und legten entsprechende Bestätigungen vor. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers verwies weiters auf ihren hochrangigen Klavierunterricht und legte Bestätigungen über Erfolge und Teilnahmen vor. Abschließend wurden die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zur Integration befragt und gaben diese an, sie hätten laufend Deutschkurse besucht und legten entsprechende Bestätigungen vor. Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin verwies weiters auf ihren hochrangigen Klavierunterricht und legte Bestätigungen über Erfolge und Teilnahmen vor. Zum Abschluss legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Beweismitteln vor. In Vorlage gebracht wurden von XXXX mehrere Teilnahmebestätigungen absolvierter Deutschkurse an der XXXX sowie am internationalen Kulturinstitut und ein Studienblatt der WU Wien; XXXX legte ein Konvolut an Bestätigungen über Erfolge und Teilnahmen hinsichtlich ihres hochrangigen Klavierspiels, mehrere Empfehlungsschreiben bzw. Unterschützungserklärungen, eine Teilnahmebestätigung eines absolvierten Deutschkurses, das Jahreszeugnis der Musikschule XXXX vom 25.06 2008 und vom 02.07.2009 und das Externistenprüfungszeugnis vom 25.06.2009 vor; XXXXund XXXX brachten eine Teilnahmebestätigung eines absolvierten Deutschkurses in Vorlage, weiters legte XXXX eine Einstellungsbestätigung nach Erhalt eines positiven Asylbescheides für die Tätigkeit als Bauarbeiter vor.Abschließend wurden die Töchter des Beschwerdeführers zur Integration befragt und gaben diese an, sie hätten laufend Deutschkurse besucht und legten entsprechende Bestätigungen vor. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers verwies weiters auf ihren hochrangigen Klavierunterricht und legte Bestätigungen über Erfolge und Teilnahmen vor. Abschließend wurden die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zur Integration befragt und gaben diese an, sie hätten laufend Deutschkurse besucht und legten entsprechende Bestätigungen vor. Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin verwies weiters auf ihren hochrangigen Klavierunterricht und legte Bestätigungen über Erfolge und Teilnahmen vor. Zum Abschluss legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Beweismitteln vor. In Vorlage gebracht wurden von römisch 40 mehrere Teilnahmebestätigungen absolvierter Deutschkurse an der römisch 40 sowie am internationalen Kulturinstitut und ein Studienblatt der WU Wien; römisch 40 legte ein Konvolut an Bestätigungen über Erfolge und Teilnahmen hinsichtlich ihres hochrangigen Klavierspiels, mehrere Empfehlungsschreiben bzw. Unterschützungserklärungen, eine Teilnahmebestätigung eines absolvierten Deutschkurses, das Jahreszeugnis der Musikschule römisch 40 vom 25.06 2008 und vom 02.07.2009 und das Externistenprüfungszeugnis vom 25.06.2009 vor; XXXXund römisch 40 brachten eine Teilnahmebestätigung eines absolvierten Deutschkurses in Vorlage, weiters legte römisch 40 eine Einstellungsbestätigung nach Erhalt eines positiven Asylbescheides für die Tätigkeit als Bauarbeiter vor.
1.20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, D11 254688-10/2008/17E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 Abs 1 AsylG 1997 sowie § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, D11 254688-10/2008/17E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe mehrmals das österreichische Bundesgebiet verlassen, um in verschiedenen Staaten der Europäischen Union mehrere Asylanträge zu stellen, dies habe beim erkennenden Senat zum Eindruck geführt, dass der Beschwerdeführer nicht übermäßig am Ausgang des österreichischen Verfahrens interessiert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe mehrfach falsche Namen und Geburtsdaten angegeben, auch in Ungarn und Deutschland habe er falsche Namen und Geburtsdaten angegeben.
Das Vorbringen selbst sei massiv widersprüchlich und weise Steigerungen auf, beispielsweise habe der Beschwerdeführer in seinem handschriftlich ausgefüllten Asylantrag weder seine Verhaftung noch seine behauptete 11/2-jährige Inhaftierung erwähnt; auch im bundesdeutschen Verfahren habe er weder die Verhaftung noch die Inhaftierung erwähnt.
Massive Widersprüche seien auch bei seinen Angaben zu seinen kurzfristigen Aufenthalten in seinem Heimatstaat kurz vor der Flucht nach Europa aufgetreten. Teils wurde angegeben, er sei von der Ukraine kurz nach Georgien zurückgekehrt, teils er sei von der Russischen Föderation gekommen. Teils habe er angegeben, für lediglich einen Tag zurückgekehrt zu sein, ein anderes Mal habe er behauptet, es sei für zwei Wochen gewesen, ein anderes Mal habe er vorgebracht, es sei für drei oder vier Monate gewesen.
Der in Deutschland vorgebrachte Hauptfluchtgrund, nämlich für die Partei AGORDSINEBA tätig gewesen zu sein, sei in Österreich nicht erwähnt bzw. vom Beschwerdeführer auch als unzutreffend qualifiziert worden.
Die Angaben zur 11/2-jährigen Inhaftierung und zu der damit verbundenen Gerichtsverhandlung seien widersprüchlich erfolgt, auch die Angaben zu den sonstigen Verfolgungshandlungen seien trotz detaillierter Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sehr oberflächlich und vage und schemenhaft geblieben.
Alles in allem sei beim erkennenden Senat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck entstanden, dass die behaupteten Gründe für die Ausreise auch Georgien frei konstruiert sind und nicht den Tatsachen entsprechen.
Mangels Glaubwürdigkeit habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen können, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen sei. Auch liege keine refoulement-relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vor, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen sei.Mangels Glaubwürdigkeit habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen können, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen sei. Auch liege keine refoulement-relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vor, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer spreche Deutsch in einem äußerst eingeschränkten Ausmaß und sei kaum integriert. Nicht zuletzt aufgrund der massiv unrichtigen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens würden die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschwerdeführers überwiegen, weswegen auch die angefochtene Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. zu bestätigen war.Der Beschwerdeführer spreche Deutsch in einem äußerst eingeschränkten Ausmaß und sei kaum integriert. Nicht zuletzt aufgrund der massiv unrichtigen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens würden die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschwerdeführers überwiegen, weswegen auch die angefochtene Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. zu bestätigen war.
Das Erkenntnis wurde mit Hinterlegung vom 30.07.2010 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis vom 19.07.2010, Zl. D11 308503-1/2008/5E, wurde auch die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 19.07.2010, Zl. D11 308503-1/2008/5E, wurde auch die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
1.21. Am 05.11.2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Baustellenüberprüfung durch die Finanzpolizei auf einer Baustelle in XXXX bei einer Schwarzarbeit betreten.1.21. Am 05.11.2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Baustellenüberprüfung durch die Finanzpolizei auf einer Baustelle in römisch 40 bei einer Schwarzarbeit betreten.
1.22. Am 06.11.2012 stellte er den nunmehr fünften Antrag auf Internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am selben Tag durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit durchgeführten Erstbefragung gab er an, er könne nur die alten Fluchtgründe anführen, er habe immer noch Probleme in Georgien, eine seiner Töchter sei wieder in Georgien und sei dort sofort von der Polizei eindringlich über seinen Verbleib befragt worden. Er sei in seiner Jugend zwei Jahre lang der Beschützer des damaligen Präsidenten von Georgien gewesen. Er habe mit vielen Leuten Probleme bekommen aufgrund von Aufträgen des damaligen Präsidenten. Er habe seine Ehefrau seit eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen, sie sei seines Wissens auch in Georgien. Er habe sie seit eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Die Leute, die heute in Georgien an der Macht und im Parlament seien und Entscheidungen träfen, wollten ihn nicht mehr lebendig in Georgien haben. Er fürchte um sein Leben im Falle einer Rückkehr.
Konkrete Namen oder Organisationen könne er nicht nennen.
Seine Tochter, die 2010 nach Georgien zurückgekehrt sei, habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass die Polizei ihn suche.
1.23. Am 29.01.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt.
Hinsichtlich seines persönlichen Umfeldes gab der Beschwerdeführer an, dass eine Tochter in Österreich studiere, seine zweite Tochter nach Georgien zurückgekehrt sei, sein Sohn hingegen in die Ukraine gezogen sei. Seine Gattin wohne in Wien, er wisse aber nicht wo.
Er habe in Georgien 10 Jahre lang die Schule besucht, dann 4 1/2 Jahre am Polytechnischen Institut studiert. Er sei Ingenieur. Er habe dann in der Autoindustrie als Autoingenieur gearbeitet, dann von 1987 bis 1990 als Automechaniker, dann beim Präsidenten in einem Sonderdienst. Aufgabe sei der Schutz des Präsidenten und die Informationsbeschaffung gewesen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer eindringlich nach seiner Qualifikation für diese Vertrauensposition befragt, auf mehrfachen sinngemäßen Vorhalt, seine Angaben seien eher vage, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater, sein Vater und er selbst immer aktive Widerstandskämpfer gegen das Regime gewesen seien. Sein Vater und er selbst hätten Gamsachurdia sehr gut gekannt, er habe ihn 1978 während seiner Militärzeit in Grozny kennengelernt.
Von Juli 1992 bis Dezember 1993 sei er in Haft gewesen und lege diesbezüglich eine Bestätigung vor.
Auf Vorhalt, dass Gamsachurdias Familie in Georgien lebe und politisch aktiv sei, bestritt der Beschwerdeführer die politische Aktivität von Gamsachurdias Familie. Dessen Sohn sei inhaftiert gewesen. Sie hätten nicht ohne Beschränkungen in Georgien leben können. Auch dessen Anhänger seien inhaftiert worden, etwa XXXX, der seit 1992 im Gefängnis sitze und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verhaftet worden sei.Auf Vorhalt, dass Gamsachurdias Familie in Georgien lebe und politisch aktiv sei, bestritt der Beschwerdeführer die politische Aktivität von Gamsachurdias Familie. Dessen Sohn sei inhaftiert gewesen. Sie hätten nicht ohne Beschränkungen in Georgien leben können. Auch dessen Anhänger seien inhaftiert worden, etwa römisch 40 , der seit 1992 im Gefängnis sitze und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verhaftet worden sei.
Seine Tochter sei 2010 nach Georgien zurückgekehrt und werde seitdem verfolgt. Die Verfolgung und Überwachung dauere bis heute an. In der Privatwohnung des Beschwerdeführers habe sie fremde Personen gesehen, diese Leute seien vom Geheimdienst in der Wohnung des Beschwerdeführers einquartiert worden. Diesbezüglich lege er eine Bestätigung vor.
Auf die Frage, woher diese Kopie stamme, führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um das Original.
Auf Vorhalt, es sei selbst für einen Laien erkennbar, dass es sich um eine Kopie schlechter Qualität handle, möglicherweise sei die Unterschrift eingescannt, räumte der Beschwerdeführer ein, dass sich das Original in Georgien befinde. Im Schriftstück werde ausgeführt, dass seine Tochter jene Personen angezeigt habe, die in der Wohnung gewesen seien.
Auf Vorhalt, dass solche Wohnungsbesetzungen nichts Ungewöhnliches seien, es könnte sich etwa um Flüchtlinge [scil.: aus dem Krieg 2008 gegen die Russische Föderation] handeln, der Beschwerdeführer sei seit über acht Jahren nicht mehr in Georgien gewesen, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich aber nicht um Flüchtlinge gehandelt habe.
Auf die Frage, woher er wisse, dass diese Leute durch den Geheimdienst einquartiert worden seien, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei seine Vermutung. Als sich seine Tochter an die Polizei gewandt habe, habe die Polizei nicht gewusst, wer diese Leute seien und mit welchem Recht sie sich in der Wohnung befänden.
Seine Tochter würde überwacht werden, konkret würde sie durch zwei verschiedene Wägen abwechselnd überwacht werden.
Er habe auch ein Schreiben seiner Partei und könne, wenn erforderlich, auch einen (georgischen) Reisepass beantragen.
Er werde vom damaligen wie heutigen Geheimdienst verfolgt. Sein ehemaliger Kollege XXXXhabe Interesse an seiner Person, weil er über gewisse Informationen über den Geheimdienst verfüge.
Mehrere Personen hätten aus dem Archiv des Geheimdienstes gewisse Unterlagen mitgenommen, weil sie Rechtswidrigkeiten in der Tätigkeit des Geheimdienstes hätten aufdecken wollen. Er selbst habe Telefonüberwachungsprotokolle über Telefonate zwischen Georgien und der Russischen Föderation. XXXX habe im Geheimdienst der Schewardnadse-Regierung gearbeitet, schon seit 1982 und sei auch 1992, als der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, immer noch im Dienst gewesen. Er sei dann aus Grozny im Mai 1992 zurückgekehrt. Seine genauen Aufgaben in seiner Dienstzeit unter Gamsachurdia seien Telefonüberwachung, Informationsbeschaffung und der unmittelbare Kontakt mit dem Präsidenten gewesen.Mehrere Personen hätten aus dem Archiv des Geheimdienstes gewisse Unterlagen mitgenommen, weil sie Rechtswidrigkeiten in der Tätigkeit des Geheimdienstes hätten aufdecken wollen. Er selbst habe Telefonüberwachungsprotokolle über Telefonate zwischen Georgien und der Russischen Föderation. römisch 40 habe im Geheimdienst der Schewardnadse-Regierung gearbeitet, schon seit 1982 und sei auch 1992, als der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, immer noch im Dienst gewesen. Er sei dann aus Grozny im Mai 1992 zurückgekehrt. Seine genauen Aufgaben in seiner Dienstzeit unter Gamsachurdia seien Telefonüberwachung, Informationsbeschaffung und der unmittelbare Kontakt mit dem Präsidenten gewesen.
Weil der Präsident vielen seiner Minister nicht vertraut habe, habe er direkt vom Beschwerdeführer informiert werden wollen. Er habe über Inhalte der Telefonüberwachung der Regierungsmitglieder informiert werden wollen.
Auf Vorhalt, seine nunmehrigen Angaben seien mit den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof "nicht im Entferntesten" vergleichbar, gab der Beschwerdeführer an, dass einige Teile der damaligen Angaben richtig seien, etwa dass man illegale Gelder wieder an den Staat zurückgeführt habe, einige Angaben aber auf Fehler des Dolmetschers zurückzuführen seien, etwa dass er als Leibwächter gedient haben solle. Das habe sicher der Dolmetscher falsch übersetzt.
Auf Vorhalt, er habe zahlreiche Dolmetscher gehabt, dies sei offensichtlich eine Schutzbehauptung, räumte der Beschwerdeführer ein, er sei doch Leibwächter gewesen, aber nur nachdem sie das Land verlassen hätten. Davor nicht. Jeder, der dem Präsidenten gefolgt sei, sei zwangsweise sein Leibwächter gewesen.
Auf nochmaligen Vorhalt, es sei zwar eine im Grunde gleichlautende Rahmengeschichte erkennbar, welche aber im Detail sinngemäß widersprüchlich sei, auch habe er unrichtige Angaben in Deutschland getätigt, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er habe bereits vor dem Asylgerichtshof zugegeben, dass er in Deutschland gelogen habe. Heute habe er das Wort Geschäftsmann hinzugefügt; seine Aufgabe sei es gewesen, Geld für das Staatsbudget zu beschaffen.
Er habe Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Tochter, nicht aber zu seiner Ehefrau.
Auf die Mitteilung, es sei aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit und vor dem Hintergrund der bisherigen Verfahren (in welchen er mehrere Alias-Namen angegeben habe) geplant, den Antrag inhaltlich abzuweisen und den Beschwerdeführer nach Georgien auszuweisen, erklärte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aliasnamen, er habe aus Angst vor der Abschiebung einmal an der Grenze falsche Angaben getätigt. In Österreich habe er richtige Angaben betreffend seines Namens gemacht, er habe zwei Namen und zwei Pässe, ein Pass sei den (Familien-)Namen seiner Mutter ausgestellt. Er habe ebenso zwei Pässe wie heute die georgischen Minister und die georgischen Parlamentarier.
Wenn er gefragt werde, ob er das mit den zwei Namen ernst meine, so gebe er an, er meine das ernst, er habe zwei Pässe auf zwei Namen gehabt.
Abschließend legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor, wonach er am 23.07.1993 durch das Stadtgericht XXXX wegen Artikel 229 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, aber am 29. Dezember 1993 vorzeitig entlassen worden sei.Abschließend legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor, wonach er am 23.07.1993 durch das Stadtgericht römisch 40 wegen Artikel 229 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, aber am 29. Dezember 1993 vorzeitig entlassen worden sei.
Weiters legte der Beschwerdeführer eine am 15.11.2011 ausgestellte Bestätigung der Bewegung XXXX des gesamten Georgiens vor", wonach der Beschwerdeführer seit dem 26.05.1990 ein Mitglied dieser Bewegung gewesen sei.Weiters legte der Beschwerdeführer eine am 15.11.2011 ausgestellte Bestätigung der Bewegung römisch 40 des gesamten Georgiens vor", wonach der Beschwerdeführer seit dem 26.05.1990 ein Mitglied dieser Bewegung gewesen sei.
1.24. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2013, Zl. 12 16.220-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Georgien gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.24. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2013, Zl. 12 16.220-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde führte begründend zusammengefasst aus, dass bereits das letzte Asylverfahren mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom Juli 2010 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, der Beschwerdeführer habe zusammengefasst vorgebracht, Leibwächter des früheren georgischen Präsidenten Gamsachurdia gewesen zu sein. Diesbezüglich habe er im nunmehrigen Verfahren mehrere fragwürdige bzw. zweifelhafte Bestätigungen vorgelegt. Das Vorbringen selbst sei widersprüchlich und dahingehend nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Befähigung zu seinen behaupteten dienstrechtlichen Kompetenzen zu erläutern. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können und sei nicht refoulement-relevant gefährdet; seine Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
1.25. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher- zusammengefasst dargelegt - zunächst erneut auf die geheimdienstliche Stellung des Beschwerdeführers unter Präsident Gamsachurdia hingewiesen wird. Kritisiert wird die mangelnde Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, welche die vorgelegten Dokumente lediglich als "zweifelhaft" eingestuft habe, ohne nähere Recherchen durchzuführen.
Angefochten wurden auch die Spruchpunkte II. und III.; ein substantiiertes Vorbringen bezüglich dieser beiden Spruchpunkte findet sich in der gegenständlichen Beschwerde jedoch nicht.Angefochten wurden auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.; ein substantiiertes Vorbringen bezüglich dieser beiden Spruchpunkte findet sich in der gegenständlichen Beschwerde jedoch nicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2a. Gemäß § 66 Abs 4 letzter Satz AVG kommt dem Asylgerichtshof das Recht zu, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2a. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, letzter Satz AVG kommt dem Asylgerichtshof das Recht zu, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2b. Zwar hat das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung getroffen, doch liegt dieser meritorischen Entscheidung auch die Prüfung aller Prozessvoraussetzungen zugrunde, somit auch die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, 2.Auflage, § 66 E 119). Diese Frage wurde seitens der belangten Behörde verneint, obwohl sie - wie in weiterer Folge aufgezeigt wird - zum gegenteiligen Ergebnis hätte kommen müssen.2.2b. Zwar hat das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung getroffen, doch liegt dieser meritorischen Entscheidung auch die Prüfung aller Prozessvoraussetzungen zugrunde, somit auch die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band römisch eins, 2.Auflage, Paragraph 66, E 119). Diese Frage wurde seitens der belangten Behörde verneint, obwohl sie - wie in weiterer Folge aufgezeigt wird - zum gegenteiligen Ergebnis hätte kommen müssen.
2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.2.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
2.4. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).2.4. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
2.5. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.5. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
2.6. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren bereits im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich an, dass er "nur die alten Gründe anführen" (AS 79) könne. Tatsächlich begründete der Beschwerdeführer auch diesen fünften Antrag auf Internationalen Schutz in weiterer Folge zusammengefasst mit einer Gefährdung aufgrund seiner behaupteten Vertrauensposition im Sicherheitsdienst des georgischen Präsidenten Gamsachurdia, sodass der einvernehmende Referent bei der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde letztlich feststellen konnte: "Es ist (...) im Grunde eine gleichlautende Rahmengeschichte erkennbar (...)." (AS 136 unten).
Folgerichtig hielt der Referent dem Beschwerdeführer jedoch mehrere Detailwidersprüche zu seinem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof (im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens) vor und zitierte schließlich im angefochtenen Bescheid auf über 23 Seiten wesentliche Elemente, insbesondere die Beweiswürdigung, aus dem (rechtskräftigen) Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 19.07.2010, GZ D11 254688-10/2008/17E.
Da der Beschwerdeführer seinen (fünften) Antrag auf Internationalen Schutz somit in den wesentlichen Eckpunkten auf dieselbe Verfolgungsbehauptung stützte wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, steht diesem neuen Antrag gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur jedoch die Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung im Vorverfahren entgegen.
Auch wenn der Beschwerdeführer in untergeordneten Nebendetails ein neues Vorbringen erstattet hat (zB die vage Andeutung, über ein Archivwissen zu verfügen, oder die Behauptung, nicht nur für die Sicherheit, sondern auch für Informationsbeschaffung verantwortlich gewesen zu sein), kann kein nachvollziehbarer Grund erkannt werden, warum der Beschwerdeführer diese Nebenaspekte nicht bereits im Rahmen des Vorverfahrens, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.01.2010 hätte referieren können.
2.8. Wie weiter oben ausgeführt, muss eine behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Eine solche positive Entscheidungsprognose ist jedoch angesichts der bereits im Vorverfahren dargelegten massiven Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben, zumal sich aus dem neuen Vorbringen selbst weitere Anhaltspunkte für die generelle Unglaubwürdigkeit ergeben: auf ausdrückliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, seinen späteren Dienstherrn Präsident Gamsachurdia bereits im Rahmen seiner Militärzeit 1978 in Grosny kennengelernt zu haben (AS 133), obwohl er im Vorverfahren behauptete, seine Militärzeit in XXXX verbracht zu haben (vgl. oben 1.10.). Weiters ist der belangten Behörde völlig recht zu geben, dass das ursprüngliche Leugnen, (auch) als Leibwächter für Gamsachurdia tätig gewesen zu sein (AS 136), und die die Erklärung für den entsprechenden Widerspruch (nämlich: die Dolmetscher hätten mehrfach falsch übersetzt) ebenso wenig für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht wie dessen in wenigen Sekunden vollzogener Sinneswandel, er habe nun doch auch als Leibwächter gedient (AS 136).Eine solche positive Entscheidungsprognose ist jedoch angesichts der bereits im Vorverfahren dargelegten massiven Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben, zumal sich aus dem neuen Vorbringen selbst weitere Anhaltspunkte für die generelle Unglaubwürdigkeit ergeben: auf ausdrückliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, seinen späteren Dienstherrn Präsident Gamsachurdia bereits im Rahmen seiner Militärzeit 1978 in Grosny kennengelernt zu haben (AS 133), obwohl er im Vorverfahren behauptete, seine Militärzeit in römisch 40 verbracht zu haben vergleiche oben 1.10.). Weiters ist der belangten Behörde völlig recht zu geben, dass das ursprüngliche Leugnen, (auch) als Leibwächter für Gamsachurdia tätig gewesen zu sein (AS 136), und die die Erklärung für den entsprechenden Widerspruch (nämlich: die Dolmetscher hätten mehrfach falsch übersetzt) ebenso wenig für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht wie dessen in wenigen Sekunden vollzogener Sinneswandel, er habe nun doch auch als Leibwächter gedient (AS 136).
Somit weist auch das (lediglich in kleineren Details) neue Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den die erforderliche positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
2.9. In Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens und angesichts der weitreichenden Identität des Vorbringens ist der Beschwerdeführer im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen. Seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren sind weder hinsichtlich der einschlägigen Rechtslage noch des maßgeblichen Sachverhaltes wesentliche Änderungen eingetreten, und liegt auch im nunmehr anhängigen Verfahren der Fall einer res iudicata vor.
Einer meritorischen Entscheidung steht somit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weswegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit welchem über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten meritorisch abgesprochen wurde, zu beheben war.Einer meritorischen Entscheidung steht somit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weswegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit welchem über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten meritorisch abgesprochen wurde, zu beheben war.
2.10. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten tätigte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder vor der belangten Behörde noch im in der Beschwerde ein entsprechend substantiiertes Vorbringen, welches geeignet wäre, eine refoulement-relevante Gefährdung des Beschwerdeführers annehmen zu müssen.
2.11. Es liegen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass die beschwerdeführende Partei einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 MRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.2.11. Es liegen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass die beschwerdeführende Partei einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 MRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.
2.12. Es ist weiters nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und erwerbsfähiger Mann und hat in Georgien den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht. Er beherrscht die georgische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann ihm zugemutet werden, auch nach seiner Rückkehr das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, zumal er auch vor seiner Flucht sowie auch in Österreich (wenngleich illegal) gearbeitet hat. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführende Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes (der Beschwerdeführer berichtete von Telefonaten mit seiner verheirateten und nunmehr wieder in Georgien lebenden Tochter) nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
2.13. Auch die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Georgien stellen keine Gefährdung der schützenswürdigen Interessen des Beschwerdeführers dar; substantiierte Zweifel ergaben sich weder aus dem generellen Vorbringen bzw. der Beschwerde noch aus den Länderberichten der belangten Behörde, denen sich der Asylgerichtshof ausdrücklich anschließt, noch aus dem sonstigen Amtswissen des Asylgerichtshofes.
2.14. Somit war Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vollinhaltlich auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Vorverfahren zu verweisen.
2.15. Da sowohl hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer neuen meritorischen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht, waren Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zu beheben und der neue Antrag des Beschwerdeführers nunmehr wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.15. Da sowohl hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer neuen meritorischen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht, waren Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben und der neue Antrag des Beschwerdeführers nunmehr wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2.16. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.2.16. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
2.17. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.2.17. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
2.18. Im gegenständlichen Fall kam und kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
2.19. Ein Eingriff durch die Ausweisung in das Familienleben wurde seitens der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde nicht behauptet. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass in Österreich zwar eines (von drei) Kindern des Beschwerdeführers als Studentin in Wien lebt, dass der Beschwerdeführer aber "nur sehr wenig Kontakt" zu dieser Tochter habe und sich "fallweise" mit ihr treffe (AS 25). Seine Tochter erhalte finanzielle Unterstützung durch private Gönner und den in Deutschland lebenden Bruder des Beschwerdeführers.
Zu seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer seit über eineinhalb Jahren keinen Kontakt, eine zweite Tochter lebt (wieder) in Georgien, sein Sohn in der Ukraine.
Somit stellt die Ausweisung aus Sicht des erkennenden Senates keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar.
2.20. Auch hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, über Grundkenntnisse hinaus reichende Deutschkenntnisse, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte.
Auch liegt kein Anhaltspunkt vor, wonach sich der Integrationsgrad der beschwerdeführenden Partei im letzten Jahr (seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, Zl. D11 254688-10/2010/2E) entscheidend verbessert hätte. Der Beschwerdeführer ignorierte darüber hinaus die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung, "tauchte unter" und verdingte sich zumindest zeitweise als Schwarzarbeiter.
Der Beschwerdeführer hat nach seiner illegalen Einreise in das österreichischen Bundesgebiet im Juni 2004 unter unterschiedlichen (größtenteils unrichtigen) Identitäten insgesamt fünf Anträge auf Internationalen Schutz gestellt, welche aufgrund des massiv widersprüchlichen bzw. unglaubwürdigen Vorbringens ab- bzw zurückzuweisen waren.
Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem seinerzeitigen Antrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet.
2.21. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an einem effektiven Fremdenrechtswesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.
Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Ergebnis gerechtfertigt ist.Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Ergebnis gerechtfertigt ist.
2.22. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage (somit auch aus der bereits im Vorverfahren durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung) in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörternDer Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage (somit auch aus der bereits im Vorverfahren durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung) in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Spruchpunktbehebung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
17.04.2013