Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A5 414.167-2/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.5.2012, Zl. 08 08.617-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.5.2012, Zl. 08 08.617-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.9.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der gemäß § 19 AsylG 2005 am 16.9.2008 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er hinterlasse in seiner Heimat neben seinen Eltern auch eine Ehefrau und vier Söhne sowie eine Tochter. Er hätte in den Jahren 2006 und 2007 als Taxilenker gearbeitet und seine Heimat schlepperunterstützt am 13.9. 2008 mit dem Flugzeug verlassen. Als Fluchtgrund führte der Genannte ins Treffen, von einer islamischen Gruppe verletzt worden zu sein und Angst davor gehabt zu haben, umgebracht zu werden. Die Verletzung am rechten Bein resultiere aus einem Autounfall, in deren Rahmen er von den Islamisten angefahren worden wäre.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.9.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 am 16.9.2008 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er hinterlasse in seiner Heimat neben seinen Eltern auch eine Ehefrau und vier Söhne sowie eine Tochter. Er hätte in den Jahren 2006 und 2007 als Taxilenker gearbeitet und seine Heimat schlepperunterstützt am 13.9. 2008 mit dem Flugzeug verlassen. Als Fluchtgrund führte der Genannte ins Treffen, von einer islamischen Gruppe verletzt worden zu sein und Angst davor gehabt zu haben, umgebracht zu werden. Die Verletzung am rechten Bein resultiere aus einem Autounfall, in deren Rahmen er von den Islamisten angefahren worden wäre.
I.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Herkunftsbestimmung des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse beim XXXX. Mit Analysebericht vom 2.12.2008 wurde vom genannten Institut zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf Muttersprachenniveau und dabei eine Variante der genannten Sprache sprechen würde, die sich nicht dem südlichen, sondern dem nördlichen Somalia zuordnen ließe. Zudem weise der Betreffende unvollkommene (Lokal)Kenntnisse zu dem von ihm als Herkunftsregion genannten Gebiet auf.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Herkunftsbestimmung des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse beim römisch 40 . Mit Analysebericht vom 2.12.2008 wurde vom genannten Institut zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf Muttersprachenniveau und dabei eine Variante der genannten Sprache sprechen würde, die sich nicht dem südlichen, sondern dem nördlichen Somalia zuordnen ließe. Zudem weise der Betreffende unvollkommene (Lokal)Kenntnisse zu dem von ihm als Herkunftsregion genannten Gebiet auf.
I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.1.2009 beharrte der Beschwerdeführer auf seinen bisherigen Angaben zu seiner Herkunft und betonte, sein ganzes Leben lang in Mogadischu verbracht zu haben; seine Frau sei nach der Geburt des sechsten gemeinsamen Kindes vor zwei Monaten im Haus seiner Eltern in Mogadischu aufhältig, er telefoniere regelmäßig unter einer näher genannten Telefonnummer mit ihr. Der Genannte führte weiters aus, innerhalb von sechs Monaten unzählige Male von den Islamisten aufgesucht und zur Beteiligung an den Kämpfen aufgefordert worden zu sein. Am 18.5.2006 sei er schließlich mit dem Auto angefahren worden und hätte sich dabei am Fuß verletzt. Der entstandene Bruch wäre im XXXX Krankenhaus von Mogadischu behandelt worden. Nachdem die Islamisten von seinem Aufenthaltsort im Krankenhaus erfahren hätten, habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Über Vorhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse betonte der Genannte, die Wahrheit gesagt zu haben und bei seinen Angaben zu seiner Herkunft zu bleiben. Ihm wurde die Lage in Somaliland und Puntland zur Kenntnis gebracht und meinte der Beschwerdeführer dazu, nicht aus diesen Gebieten zu kommen. Die vom Beschwerdeführer als Telefonnummer seiner Frau angeführte Nummer wurde seitens des Bundesasylamtes angewählt, es ist jedoch keine Verbindung zustande gekommen. Laut dem anwesenden Dolmetscher für die somalische Sprache wies die Nummer die Vorwahl von Mogadischu auf.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.1.2009 beharrte der Beschwerdeführer auf seinen bisherigen Angaben zu seiner Herkunft und betonte, sein ganzes Leben lang in Mogadischu verbracht zu haben; seine Frau sei nach der Geburt des sechsten gemeinsamen Kindes vor zwei Monaten im Haus seiner Eltern in Mogadischu aufhältig, er telefoniere regelmäßig unter einer näher genannten Telefonnummer mit ihr. Der Genannte führte weiters aus, innerhalb von sechs Monaten unzählige Male von den Islamisten aufgesucht und zur Beteiligung an den Kämpfen aufgefordert worden zu sein. Am 18.5.2006 sei er schließlich mit dem Auto angefahren worden und hätte sich dabei am Fuß verletzt. Der entstandene Bruch wäre im römisch 40 Krankenhaus von Mogadischu behandelt worden. Nachdem die Islamisten von seinem Aufenthaltsort im Krankenhaus erfahren hätten, habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Über Vorhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse betonte der Genannte, die Wahrheit gesagt zu haben und bei seinen Angaben zu seiner Herkunft zu bleiben. Ihm wurde die Lage in Somaliland und Puntland zur Kenntnis gebracht und meinte der Beschwerdeführer dazu, nicht aus diesen Gebieten zu kommen. Die vom Beschwerdeführer als Telefonnummer seiner Frau angeführte Nummer wurde seitens des Bundesasylamtes angewählt, es ist jedoch keine Verbindung zustande gekommen. Laut dem anwesenden Dolmetscher für die somalische Sprache wies die Nummer die Vorwahl von Mogadischu auf.
I.4. Bezüglich der in Österreich fortgesetzten Behandlungen als Folge der Beinverletzung wurde seitens der XXXX für Unfallchirurgie mit Schreiben vom 5.5.2010 festgehalten, dass der Heilungsprozess soweit fortgeschritten sei, dass es dem Patienten nicht nur möglich wäre, problemlos privat zu wohnen, sondern auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln amtlichen Ladungen Folge leisten zu können. Zwingende Nachbehandlungen im XXXX wären nicht notwendig, lediglich vor dem Sommer sollte eine Verlaufskontrolle durchgeführt werden. Die Behandlung sei mit der Letztuntersuchung abgeschlossen, auch sei eine ständige medizinische Kontrolle in Österreich nicht erforderlich.römisch eins.4. Bezüglich der in Österreich fortgesetzten Behandlungen als Folge der Beinverletzung wurde seitens der römisch 40 für Unfallchirurgie mit Schreiben vom 5.5.2010 festgehalten, dass der Heilungsprozess soweit fortgeschritten sei, dass es dem Patienten nicht nur möglich wäre, problemlos privat zu wohnen, sondern auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln amtlichen Ladungen Folge leisten zu können. Zwingende Nachbehandlungen im römisch 40 wären nicht notwendig, lediglich vor dem Sommer sollte eine Verlaufskontrolle durchgeführt werden. Die Behandlung sei mit der Letztuntersuchung abgeschlossen, auch sei eine ständige medizinische Kontrolle in Österreich nicht erforderlich.
I.5. Mit (erstem) Bescheid vom 18.6.2010, Zl. 08 08.617-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Begründend stützte sich das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Sprachanalyse, die die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu nicht bestätigt hätte. Soweit er ohne Vorlage von Beweismitteln die Zugehörigkeit zum Volksstamm der Asharaf behauptet hätte, sei festzuhalten, dass diese Gruppe im Norden des Landes, dh. in Somaliland, keiner reellen Gefahr ausgesetzt wäre.römisch eins.5. Mit (erstem) Bescheid vom 18.6.2010, Zl. 08 08.617-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Begründend stützte sich das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Sprachanalyse, die die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu nicht bestätigt hätte. Soweit er ohne Vorlage von Beweismitteln die Zugehörigkeit zum Volksstamm der Asharaf behauptet hätte, sei festzuhalten, dass diese Gruppe im Norden des Landes, dh. in Somaliland, keiner reellen Gefahr ausgesetzt wäre.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwies die belangte Behörde auf die Feststellungen zur Lage in Somaliland, die für eine Rückkehr als ausreichend ruhig zu qualifizieren wäre. Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens.
I.6. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.11.2011, Zl. A5 414.167-1/2010/13E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurück. In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse, die als alleinige Entscheidungsgrundlage für die Unglaubwürdigkeit der Herkunft des Genannten herangezogen worden war, zur Kenntnis zu bringen und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen. Weiters sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgründen unterblieben, insbesondere wäre auch die angegebene Telefonnummer seiner Ehefrau nicht weiter überprüft worden und sei der behaupteten Behandlung in einem Krankenhaus in Mogadischu überhaupt keine Bedeutung zugemessen worden. Nach Meinung des Asylgerichtshofes sei es im konkreten Fall unabdingbar, die familiäre Abstammung des Beschwerdeführers abzuklären und dabei auch dem Umstand der kriegsbedingten Wanderbewegungen der Bevölkerung und der damit verbundenen Vermischung sprachlicher Merkmale Rechnung zu tragen.römisch eins.6. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.11.2011, Zl. A5 414.167-1/2010/13E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurück. In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse, die als alleinige Entscheidungsgrundlage für die Unglaubwürdigkeit der Herkunft des Genannten herangezogen worden war, zur Kenntnis zu bringen und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen. Weiters sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgründen unterblieben, insbesondere wäre auch die angegebene Telefonnummer seiner Ehefrau nicht weiter überprüft worden und sei der behaupteten Behandlung in einem Krankenhaus in Mogadischu überhaupt keine Bedeutung zugemessen worden. Nach Meinung des Asylgerichtshofes sei es im konkreten Fall unabdingbar, die familiäre Abstammung des Beschwerdeführers abzuklären und dabei auch dem Umstand der kriegsbedingten Wanderbewegungen der Bevölkerung und der damit verbundenen Vermischung sprachlicher Merkmale Rechnung zu tragen.
I.7. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 1.2.2012 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er eingangs zu seinen familiären und persönlichen Lebensumständen in Somalia befragt und aufgefordert, nähere Angaben zur Volksgruppe der Asharaf zu tätigen. Weiters wurde er mit den Ergebnissen des Sprachanalysegutachtens konfrontiert.römisch eins.7. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 1.2.2012 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er eingangs zu seinen familiären und persönlichen Lebensumständen in Somalia befragt und aufgefordert, nähere Angaben zur Volksgruppe der Asharaf zu tätigen. Weiters wurde er mit den Ergebnissen des Sprachanalysegutachtens konfrontiert.
Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, dass in Mogadischu mehrere Dialekte gesprochen würden und er selbst den in seinem Heimatbezirk XXXX gesprochenen Dialekt anwenden würde. Es sei nicht zutreffend, dass er einen besonderen Bezug zu Hargeysa habe. Der Genannte räumte abschließend über ausdrückliche Nachfrage ein, nach Deutschland ausgereist zu sein, wobei ihm geraten worden wäre, eine falsche Identität zu verwenden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass es nicht sehr wahrscheinlich sei, dass er aus Mogadischu stamme, sondern viel mehr davon auszugehen sei, dass er aus dem Norden des Landes komme. Nach den Berichten könne er jederzeit problemlos dorthin zurückkehren. In diesem Zusammenhang beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Behauptung, aus Mogadischu zu kommen.Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, dass in Mogadischu mehrere Dialekte gesprochen würden und er selbst den in seinem Heimatbezirk römisch 40 gesprochenen Dialekt anwenden würde. Es sei nicht zutreffend, dass er einen besonderen Bezug zu Hargeysa habe. Der Genannte räumte abschließend über ausdrückliche Nachfrage ein, nach Deutschland ausgereist zu sein, wobei ihm geraten worden wäre, eine falsche Identität zu verwenden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass es nicht sehr wahrscheinlich sei, dass er aus Mogadischu stamme, sondern viel mehr davon auszugehen sei, dass er aus dem Norden des Landes komme. Nach den Berichten könne er jederzeit problemlos dorthin zurückkehren. In diesem Zusammenhang beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Behauptung, aus Mogadischu zu kommen.
I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia.
Im Zusammenhang mit der Abweisung des Asylantrages hielt das Bundesasylamt an seiner Argumentation mangelnder Glaubwürdigkeit fest und verwies auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ergebnisse des Sprachanalysegutachtens und auf die divergierenden Aussagen des Genannten zu seiner beruflichen Tätigkeit sowie seine mangelnden regionalen Kenntnisse im Zusammenhang mit Mogadischu. Es sei nicht glaubhaft, dass jemand, der angeblich in Mogadischu geboren und aufgewachsen sei und dessen Eltern ebenfalls aus der Hauptstadt Somalias stammten, die besondere Form einer in Nordsomalia verwendeten Sprache in Vollkommenheit spreche und demgegenüber wesentliche sprachliche Elemente der in Mogadischu verwendeten Sprache nicht beherrsche. Auch seine Behauptung, der Volksgruppe der Asharaf anzugehören, müsse infolge der oberflächlichen Kenntnisse zu diesem Volksstamm, angezweifelt werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat infolge der Verletzung an seinem Unterschenkel wegen der im Ausland bestehenden besseren Behandlungsmöglichkeiten verlassen habe.
Bezüglich der Zulässigkeit der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die Lage im Norden Somalias hinreichend ruhig und stabil sei und diese Kopien auf dem Luftweg vom Ausland aus problemlos erreichbar wäre. Nachdem sich seine Fluchtgründe als unwahr und auf Mogadischu bezogen herausgestellt hätten, sei eine Rückkehr nach Somaliland möglich. Ein Schreiben der Unfallchirurgie aus dem Jahr 2010 würde bestätigen, dass der Bruch des Unterschenkels ausgeheilt sei und keiner Nachbehandlung bedürfe.
Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich zusammengefasst aus dem Umstand eines fehlenden- vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfassten-Privat- und Familienlebens in Österreich.Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich zusammengefasst aus dem Umstand eines fehlenden- vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfassten-Privat- und Familienlebens in Österreich.
I.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde abermals fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er, seine Heimat aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verlassen zu haben. Nachdem er sich geweigert habe, sich den Islamisten anzuschließen, wäre er von einem Auto dieser Gruppierung angefahren und verletzt worden. Das Krankenhaus habe er aus Angst vor weiteren Übergriffen durch Al Shabaab frühzeitig verlassen müssen, weshalb seine Verletzungen nicht ordentlich ausgeheilt seien und er bis heute zum Gehen Krücken benützen müsse. Die somalischen Behörden seien nicht imstande, ihn vor Übergriffen zu schützen. Er beantragte die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort und machte in diesem Zusammenhang seinen Bruder namhaft. In Bezug auf seine Volksgruppenzugehörigkeit sei es nicht verständlich, weshalb die belangte Behörde zum Ergebnis fehlender Glaubwürdigkeit gelangte, obwohl er alle Fragen dazu ausreichend beantwortet habe. Die belangte Behörde habe ihre Beurteilung erneut lediglich auf die Ergebnisse der Sprachanalyse gestützt und konkrete Aussagen des Beschwerdeführers, etwa über die Vorwahl Mogadischus sowie über das namentlich erwähnte Krankenhaus, nicht gewürdigt. Bezüglich der Zulässigkeit der Rückkehr hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Feststellungen der Behörde ein katastrophales Bild der Sicherheitslage zeichneten und zudem keine Aussagen zur Behandlung von Minderheiten enthalten würden. Staatliche Schutzmechanismen würden fehlen, die innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht geprüft worden und zudem auch nicht existent.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde abermals fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er, seine Heimat aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verlassen zu haben. Nachdem er sich geweigert habe, sich den Islamisten anzuschließen, wäre er von einem Auto dieser Gruppierung angefahren und verletzt worden. Das Krankenhaus habe er aus Angst vor weiteren Übergriffen durch Al Shabaab frühzeitig verlassen müssen, weshalb seine Verletzungen nicht ordentlich ausgeheilt seien und er bis heute zum Gehen Krücken benützen müsse. Die somalischen Behörden seien nicht imstande, ihn vor Übergriffen zu schützen. Er beantragte die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort und machte in diesem Zusammenhang seinen Bruder namhaft. In Bezug auf seine Volksgruppenzugehörigkeit sei es nicht verständlich, weshalb die belangte Behörde zum Ergebnis fehlender Glaubwürdigkeit gelangte, obwohl er alle Fragen dazu ausreichend beantwortet habe. Die belangte Behörde habe ihre Beurteilung erneut lediglich auf die Ergebnisse der Sprachanalyse gestützt und konkrete Aussagen des Beschwerdeführers, etwa über die Vorwahl Mogadischus sowie über das namentlich erwähnte Krankenhaus, nicht gewürdigt. Bezüglich der Zulässigkeit der Rückkehr hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Feststellungen der Behörde ein katastrophales Bild der Sicherheitslage zeichneten und zudem keine Aussagen zur Behandlung von Minderheiten enthalten würden. Staatliche Schutzmechanismen würden fehlen, die innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht geprüft worden und zudem auch nicht existent.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist. Seine genaue Herkunft und Identität konnten in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Mogadischu stammt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war (vgl. dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war vergleiche dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).
II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 15.9.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist. Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu seinen Fluchtmotiven zu äußern. Dabei blieb der Genannte im Kern stets bei seinen Angaben, Somalia aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verlassen zu haben. Er bezog seine Fluchtgründe konkret auf die Hauptstadt Mogadischu und behauptete, von dort zu kommen und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören.
Im zweiten Verfahrensgang wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse, demzufolge die sprachlichen Merkmale des Genannten "offensichtlich nicht" dem Süden Somalias und "offensichtlich" dem Norden des Landes zuordenbar seien, zur Kenntnis gebracht. Er beharrte (weiterhin) auf seiner Behauptung, in Mogadischu geboren worden und aufgewachsen zu sein und verwies letztlich in seiner Beschwerde (neuerlich) auf die Telefonnummer seines Bruders, der seine Herkunft bestätigen könnte. Darüber hinausgehend vermochte der Beschwerdeführer keine Beweismittel für seine Herkunft anzubieten oder vorzulegen. Die Analyse des XXXX erscheint, wie vom Bundesasylamt zu Recht ausgeführt, objektiv geeignet, die Behauptungen des Beschwerdeführers zu erschüttern.Im zweiten Verfahrensgang wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse, demzufolge die sprachlichen Merkmale des Genannten "offensichtlich nicht" dem Süden Somalias und "offensichtlich" dem Norden des Landes zuordenbar seien, zur Kenntnis gebracht. Er beharrte (weiterhin) auf seiner Behauptung, in Mogadischu geboren worden und aufgewachsen zu sein und verwies letztlich in seiner Beschwerde (neuerlich) auf die Telefonnummer seines Bruders, der seine Herkunft bestätigen könnte. Darüber hinausgehend vermochte der Beschwerdeführer keine Beweismittel für seine Herkunft anzubieten oder vorzulegen. Die Analyse des römisch 40 erscheint, wie vom Bundesasylamt zu Recht ausgeführt, objektiv geeignet, die Behauptungen des Beschwerdeführers zu erschüttern.
Darüber hinaus wurden auch die lokalen Kenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf Mogadischu und den Bezirk XXXX in der Analyse als mangelhaft qualifiziert, was sich vor allem vor dem Hintergrund der Behauptungen des Beschwerdeführers, als Taxifahrer bzw. Bote gearbeitet zu haben, ebenfalls nachteilig auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Herkunft des Genannten auswirken muss. Auch darauf hat die belangte Behörde zutreffend hingewiesen.Darüber hinaus wurden auch die lokalen Kenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf Mogadischu und den Bezirk römisch 40 in der Analyse als mangelhaft qualifiziert, was sich vor allem vor dem Hintergrund der Behauptungen des Beschwerdeführers, als Taxifahrer bzw. Bote gearbeitet zu haben, ebenfalls nachteilig auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Herkunft des Genannten auswirken muss. Auch darauf hat die belangte Behörde zutreffend hingewiesen.
Der Beschwerdeführer ist all diesen objektiven Entscheidungsgrundlagen nicht substantiiert entgegengetreten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Namhaftmachung von Zeugen (konkret eines in Somalia lebenden, als Bruder bezeichneten Mannes, dessen Telefonnummer der Beschwerdeführer angegeben hat bzw. eines in Österreich lebenden Konventionsflüchtlings) im Vergleich zu den objektiven und unzweifelhaften Analyseergebnissen des Sprachinstituts nur begrenzte Beweiskraft zukommen kann.
Die belangte Behörde hat zudem weiters unter Bezugnahme auf verschiedene Berichtsquellen festgestellt (vgl. Bescheid S. 15ff), dass sich die Lage in Mogadischu in Bezug auf Al Shabaab in der Zwischenzeit dahingehend geändert hat, dass die Übergangsregierung mit Unterstützung der Truppen von AMISOM die Kontrolle über weite Teile der Hauptstadt erlangt hat und sich die Sicherheitslage verbessert habe.Die belangte Behörde hat zudem weiters unter Bezugnahme auf verschiedene Berichtsquellen festgestellt vergleiche Bescheid S. 15ff), dass sich die Lage in Mogadischu in Bezug auf Al Shabaab in der Zwischenzeit dahingehend geändert hat, dass die Übergangsregierung mit Unterstützung der Truppen von AMISOM die Kontrolle über weite Teile der Hauptstadt erlangt hat und sich die Sicherheitslage verbessert habe.
Auf Basis dessen kann somit - ungeachtet des Wahrheitsgehaltes der Aussagen des Beschwerdeführers - nicht mehr von einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen führt, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu nicht verbessert habe und auf diverse Anschläge verweist, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um allgemeine Unglücksfolgen im Rahmen des Bürgerkrieges handelt, die sich auf die gesamte Bevölkerung in gleichem Maße beziehen und daher - ohne Hinzutreten konkreter Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend - keine Asylrelevanz entfalten können.
Dass der Beschwerdeführer infolge seiner behaupteten Clanzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, hat er in dieser Form selbst nicht behauptet und konnte dies vom Bundesasylamt auf Basis dazu herangezogener Berichte auch nicht festgestellt werden.
II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Die belangte Behörde geht zusammengefasst davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr deshalb möglich wäre, weil er aus dem Norden Somalias stamme, wo die Lage "verhältnismäßig (im Vergleich zum Süden des Landes) stabil" sei. Die direkte Erreichbarkeit sei durch entsprechende Flugverbindungen sichergestellt.
Allerdings hat die belangte Behörde selbst in Bezug auf die Situation von Rückkehrern ausgeführt, dass die Versorgungslage ohne eigenes Vermögen äußerst schwierig wäre. Es existierten keine sozialen Sicherungssysteme und ohne familiäre Anknüpfungspunkte sei eine Rückkehr extrem problematisch. In Somaliland, so zeigen die Berichte des Bundesasylamtes, herrsche zudem eine überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit.
Die belangte Behörde hat es in der angefochtenen Entscheidung zur Gänze unterlassen, Fragen einer faktischen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung familiärer und bildungsmäßiger Umstände) und einer tatsächlichen Existenzbegründung zu klären und die selbst zitierten Berichte dazu in Relation zu setzen.
Es ist für den Asylgerichtshof somit auch im zweiten Verfahrensgang nicht nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen die belangte Behörde zum Ergebnis der Nichtgewährung subsidiären Schutzes gelangt ist, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers unterblieben ist.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II und III als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
22.05.2013