Norm
AVG §66 Abs2Spruch
A13 401.910-2/2012/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zl. 12 00.978-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zl. 12 00.978-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde des XXXX wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 24.03.2008 seinen (ersten) Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied einer namenlosen Gruppe gewesen wäre, welche als Ziel gehabt hätte, die Lebenssituation zu verbessern, insbesondere mehr Geld von der Regierung für die Bevölkerung zu bekommen. Die Gruppierung hätte Mitarbeiter von Erdölfirmen gekidnappt, um die Regierung unter Druck zu setzen. Sie hätten jedoch keine Waffen verwendet und auch kein Geld erpresst; sie hätten keine kriminellen Absichten gehabt. Der Beschwerdeführer selbst wäre bei ca. fünf Personenentführungen dabei gewesen. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, im Zuge welcher die Polizei auf sie geschossen hätte, woraufhin alle weggelaufen wären und in deren Folge er aus Nigeria ausgereist wäre.
Zusätzlich gab er anfangs an, dass im Zuge dieser Demonstration auch ein Polizist zu Tode gekommen und er verdächtigt werde, diesen Polizisten erschossen zu haben. Im Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass ihm ein Dritter den Rat gegeben habe, er solle seine Aussage dahingehend treffen, dass er einen Polizisten erschossen hätte (Aktenseite 79 und 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Sein wahrer Fluchtgrund sei seine Mitgliedschaft bei dieser kriminellen Gruppe, welche Ölarbeiter entführen und weshalb auch die Polizei nach ihm suchen würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008 zu Zl. 08 02.759-BAE wurde der Antrag gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008 zu Zl. 08 02.759-BAE wurde der Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010, Zl. A13 401.910-1/2008/13E mangels Glaubwürdigkeit gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 135/2009 abgewiesen.Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010, Zl. A13 401.910-1/2008/13E mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
2. Am 23.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den hier maßgeblichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Genannte wurde hiezu am selben Tag sowie am 01.02.2012 einvernommen und führte - befragt zu den (neuen) Gründen seiner gegenständlichen Asylantragstellung - aus, dass seine Mutter am 24.12.2011 von der Gruppe Boko Haram ermordet worden und nun auch er selbst in Gefahr sei. Zudem würde die Polizei nach wie vor aufgrund seiner alten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach ihm suchen. All dies wisse er aus einem Telefonat mit seinem Bruder.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Österreich eine Tochter zu haben. Sie heiße XXXX, sei österreichische Staatsbürgerin und am XXXX geboren. Da die Kindesmutter selbstmordgefährdet sei, kümmere sich nun das Jugendamt um die Tochter. Ob er als Vater des Kindes in der Geburtsurkunde eingetragen sei, wisse er nicht, da er sich zum Zeitpunkt der Geburt im Gefängnis befunden habe. Er möchte dies aber jedenfalls nachholen und sich um seine Tochter kümmern. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft und habe zuletzt am 31.12.2011 Kontakt zur Kindesmutter gehabt.Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Österreich eine Tochter zu haben. Sie heiße römisch 40 , sei österreichische Staatsbürgerin und am römisch 40 geboren. Da die Kindesmutter selbstmordgefährdet sei, kümmere sich nun das Jugendamt um die Tochter. Ob er als Vater des Kindes in der Geburtsurkunde eingetragen sei, wisse er nicht, da er sich zum Zeitpunkt der Geburt im Gefängnis befunden habe. Er möchte dies aber jedenfalls nachholen und sich um seine Tochter kümmern. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft und habe zuletzt am 31.12.2011 Kontakt zur Kindesmutter gehabt.
Dieser (zweite) Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Dieser (zweite) Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es die behauptete Verfolgung durch die Polizei betreffe, bereits im ersten Asylverfahren behandelt worden sei. Es handle sich somit nicht um einen neuen Sachverhalt. Aus dem Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von Angehörigen der Gruppe Boko Haram getötet würde, sei keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine allgemeine Problemsituation in seinem Herkunftsland, ohne aber einen konkreten Bezug zu seiner Person herzustellen. Des Weiteren habe sich die allgemeine Situation in Nigeria seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht in relevanter Weise verändert. Der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Antragstellers erweise sich im Übrigen als gerechtfertigt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es die behauptete Verfolgung durch die Polizei betreffe, bereits im ersten Asylverfahren behandelt worden sei. Es handle sich somit nicht um einen neuen Sachverhalt. Aus dem Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von Angehörigen der Gruppe Boko Haram getötet würde, sei keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine allgemeine Problemsituation in seinem Herkunftsland, ohne aber einen konkreten Bezug zu seiner Person herzustellen. Des Weiteren habe sich die allgemeine Situation in Nigeria seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht in relevanter Weise verändert. Der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Antragstellers erweise sich im Übrigen als gerechtfertigt.
3. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben gemäß Art. 2 EMRK, auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMKR und auch auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht wird.3. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben gemäß Artikel 2, EMRK, auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMKR und auch auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht wird.
Der Verfassungsgerichtshof (infolge kurz: VfGH) sprach in seinem Erkenntnis vom 21.02.2013 zu Aktenzeichen U 1633/12-11 aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden wäre. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde aufgehoben und der Bund zum Kostenersatz verpflichtet.
Der Verfassungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis insbesondere dar:
"Dadurch, dass die angefochtene Entscheidung bis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren eine "Verfolgung durch die Polizei" behauptete, keine detailliertere Darstellung des Fluchtvorbringens enthält, ist dem Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung dahingehend, ob der Asylgerichtshof das erstattete Vorbringen zu Recht als "keinen neu hervorgetretenen und
entscheidungsrelevanten Sachverhalt" wertete, verwehrt. ... Laut den
Angaben des Beschwerdeführers sei dessen Mutter am 24. Dezember 2011, somit nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, von der Gruppe Boko Haram ermordet worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er, ebenfalls von Anhängern dieser Gruppe getötet zu werden. Ohne auf den Mord an der Mutter des Beschwerdeführers einzugehen, führt der Asylgerichtshof lediglich aus, dass sich der Beschwerdeführer auf eine allgemeine Problemsituation in seinem Herkunftsland berufe. Der Asylgerichtshof stellt sich mit keinem Wort der Frage, ob das Vorbringen zur Ermordung der Mutter, das unter Umständen auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers nahelegen
würde, glaubwürdig ist oder nicht. ... Schließlich ist dem
Asylgerichtshof ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler dadurch unterlaufen, dass er sich lediglich auf die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2012 abgedruckten Länderberichte stützt, die jedoch keinen Bezug zur Gruppierung Boko Haram enthalten. ..."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.5. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.5. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.7.1. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten Ermordung seiner Mutter am 24.12.2011 getätigt hat.römisch zwei.7.1. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten Ermordung seiner Mutter am 24.12.2011 getätigt hat.
Tatsächlich trifft die belangte Behörde im Bescheid umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria, wobei auf die Gruppe Boko Haram, die für den Tod der Mutter des Beschwerdeführers verantwortlich sein soll, in den Länderfeststellungen mit keinem Wort eingegangen wird.
Für den Asylgerichtshof ist sohin nicht nachvollziehbar, warum ausführliche Feststellungen zu Nigeria (Aktuelle innenpolitische Lage, Menschenrechte, Lage Minderheiten/sozialer Gruppen, medizinische Versorgung, Einschätzung der weiteren Entwicklung, innerstaatliche Fluchtalternative) in detaillierter Weise getätigt werden, ohne dabei irgendwelche Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Fragen, ob am Todestag der Mutter irgendwelche Übergriffe oder Anschläge in der Heimat stattgefunden haben, ob dabei wirklich Menschen gestorben sind, ob bestimmte Einzelpersonen bzw. bestimmte Gruppen (im konkreten Fall: Boko Haram) dafür verantwortlich gemacht wurden und ob durch die allenfalls noch festzustellenden Verfolgungshandlungen gegen einen engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers (seiner Mutter) gerade dadurch ein hinreichendes Gefahrenpotential für den Antragsteller selbst indiziert ist. Aufgrund der genauen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Ermordung der Mutter wäre dem Bundesasylamt eine dahingehende Überprüfung durchaus möglich und zumutbar gewesen.
II.7.2. Unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.02.2013 dargelegten Rechtsansicht liegt zur Beurteilung der Ausweisungsentscheidung auch insofern ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal es an einer genauen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangeln würde.römisch zwei.7.2. Unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.02.2013 dargelegten Rechtsansicht liegt zur Beurteilung der Ausweisungsentscheidung auch insofern ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal es an einer genauen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangeln würde.
So wird die belangte Behörde eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zu all seinen Fluchtgründen (aus erstem und zweitem Rechtsgang) vornehmen müssen, um einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig feststellen zu können.
II.7.3. Zudem erscheint es sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen. Insbesondere ist die aktuelle Situation des Asylwerbers im Hinblick auf seine vorgebrachte Vaterschaft erneut zu erkunden und nachzuforschen, ob mittlerweile ein Nachtrag der Vaterschaft in der Geburtsurkunde erfolgt ist bzw. ob allenfalls ein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt; wo sich das angebliche Kind des Beschwerdeführers nunmehr befindet und ob bzw. wie oft Kontakt zwischen den beiden stattfindet.römisch zwei.7.3. Zudem erscheint es sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen. Insbesondere ist die aktuelle Situation des Asylwerbers im Hinblick auf seine vorgebrachte Vaterschaft erneut zu erkunden und nachzuforschen, ob mittlerweile ein Nachtrag der Vaterschaft in der Geburtsurkunde erfolgt ist bzw. ob allenfalls ein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt; wo sich das angebliche Kind des Beschwerdeführers nunmehr befindet und ob bzw. wie oft Kontakt zwischen den beiden stattfindet.
Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Ausweisungsentscheidung abschließend beurteilt werden.Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Artikel 8, EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Ausweisungsentscheidung abschließend beurteilt werden.
II.7.4. Im fortgesetzten Verfahren wird der Antragsteller sohin neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu befragen sein, allenfalls auftretende Widersprüche werden ihm vorzuhalten und bei Unvollständigkeiten wird er anzuhalten sein, diese zu ergänzen. Anschließend wird es notwendig sein, zu versuchen, sein Vorbringen so weit wie möglich zu überprüfen und werden neue, aktualisierte Länderfeststellungen, insbesondere solche, die mit dem Fluchtvorbringen (Verfolgung durch die Polizei aufgrund seiner Teilnahme bei Entführungsfällen im XXXX; Ermordung seiner Mutter durch Boko Haram und daraus abzuleitende Gefährdung für den Beschwerdeführer) in unmittelbaren Zusammenhang stehen, zu treffen sein.römisch zwei.7.4. Im fortgesetzten Verfahren wird der Antragsteller sohin neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu befragen sein, allenfalls auftretende Widersprüche werden ihm vorzuhalten und bei Unvollständigkeiten wird er anzuhalten sein, diese zu ergänzen. Anschließend wird es notwendig sein, zu versuchen, sein Vorbringen so weit wie möglich zu überprüfen und werden neue, aktualisierte Länderfeststellungen, insbesondere solche, die mit dem Fluchtvorbringen (Verfolgung durch die Polizei aufgrund seiner Teilnahme bei Entführungsfällen im römisch 40 ; Ermordung seiner Mutter durch Boko Haram und daraus abzuleitende Gefährdung für den Beschwerdeführer) in unmittelbaren Zusammenhang stehen, zu treffen sein.
II.8. Sohin erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).römisch zwei.8. Sohin erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.9. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.9. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.10. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.10. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGHZuletzt aktualisiert am
26.04.2013