TE Vfgh Erkenntnis 2013/2/21 U1633/12

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §3, §8, §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine willkürliche Entscheidung des Asylgerichtshofes; Ignorieren des Beschwerdevorbringens hinsichtlich hervorgekommener entscheidungsrelevanter Fakten nach dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren; keine Feststellungen zu den aktuellen Entwicklungen in Nigeria

Spruch

I.              Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.              

Die Entscheidung wird aufgehoben.
römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. , , Die Entscheidung wird aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer, ein am 5. September 1985 geborener Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 24. März 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 2008 abgewiesen wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16. November 2010 abgewiesen.

1.2. Am 23. Jänner 2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten (hier maßgeblichen) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15. Juni 2012 abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es die behauptete Verfolgung durch die Polizei betreffe, bereits im ersten Asylverfahren behandelt worden sei. Es handle sich somit nicht um einen neuen Sachverhalt. Aus dem Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von Angehörigen der Gruppe Boko Haram getötet würde, sei keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine allgemeine Problemsituation in seinem Herkunftsland, ohne aber einen konkreten Bezug zu seiner Person herzustellen. Weiters habe sich die allgemeine Situation in Nigeria seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht in relevanter Weise geändert. Schließlich führte der Asylgerichtshof aus, dass sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erweise.

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144[a] B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben gemäß Art2 EMRK, auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof nicht berücksichtigt habe, dass sich die politische und asylrelevante Situation in Nigeria seit November/Dezember 2011 maßgeblich verändert habe. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass seine Mutter ermordet worden sei; auf das neue Vorbringen sei der Asylgerichtshof aber nicht eingegangen.

3. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht entstanden.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche , zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

3. Derartige, in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichthof bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung unterlaufen.

3.1. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers führt der Asylgerichtshof Folgendes aus:

"Im gegenständlichen Verfahren gibt der Beschwerdeführer einerseits an, er würde nach wie vor von der Polizei gesucht werden, andererseits befürchte er von der Gruppe Boko Haram, welche auch schon seine Mutter getötet hätte, umgebracht zu werden. Was die Verfolgung durch die Polizei betrifft, so ist auszuführen, dass dieses Vorbringen bereits ausführlich im ersten Rechtsgang behandelt wurde, weshalb es sich um keinen neu hervorgetretenen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt handelt. Vielmehr begehrt der Beschwerdeführer hier faktisch die Auseinandersetzung mit seinen im bereits (ersten) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. […]"

Nähere Details zum im ersten Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringen finden sich in der angefochtenen Entscheidung nicht.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg 18.614/2008 (vgl. jüngst VfGH 21.9.2012, U1032/12) festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)."3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg 18.614 aus 2008, vergleiche jüngst VfGH 21.9.2012, U1032/12) festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist vergleiche VfSlg 17.901 aus 2006,, 18.000 aus 2006,)."

3.3. Dadurch, dass die angefochtene Entscheidung bis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren eine "Verfolgung durch die Polizei" behauptete, keine detailliertere Darstellung des Fluchtvorbringens enthält, ist dem Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung dahingehend, ob der Asylgerichtshof das erstattete Vorbringen zu Recht als "keinen neu hervorgetretenen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt" wertete, verwehrt. Die Beurteilung der Frage, ob der Asylgerichtshof die Beschwerde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat oder doch eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen, ist dem Verfassungsgerichtshof daher nicht möglich. Der Asylgerichtshof bediente sich einer den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entsprechenden Begründungsform, was dazu führt, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde.

3.4. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei dessen Mutter am 24. Dezember 2011, somit nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, von der Gruppe Boko Haram ermordet worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er, ebenfalls von Anhängern dieser Gruppe getötet zu werden.

Ohne auf den Mord an der Mutter des Beschwerdeführers einzugehen, führt der Asylgerichtshof lediglich aus, dass sich der Beschwerdeführer auf eine allgemeine Problemsituation in seinem Herkunftsland berufe. Der Asylgerichtshof stellt sich mit keinem Wort der Frage, ob das Vorbringen zur Ermordung der Mutter, das unter Umständen auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers nahelegen würde, glaubwürdig ist oder nicht.

Durch das Ignorieren dieses Parteienvorbringens hat der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

3.5. Schließlich ist dem Asylgerichtshof ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler dadurch unterlaufen, dass er sich lediglich auf die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2012 abgedruckten Länderberichte stützt, die jedoch keinen Bezug zur Gruppierung Boko Haram enthalten. Angesichts des Umstandes, dass zu Weihnachten 2011, somit zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sein soll, mehrere Bombenanschläge durch Angehörige der Gruppe Boko Haram verübt wurden und der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch eben diese Gruppe befürchtet, wäre es in diesem Zusammenhang notwendig gewesen, Feststellungen hiezu zu treffen.

Dadurch, dass der Asylgerichtshof keine Feststellungen zu den aktuellen Entwicklungen in Nigeria traf, ist ihm das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer ist dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

4. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 iVm 88a VfGG; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer von € 400,– enthalten.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 in Verbindung mit 88a VfGG; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer von € 400,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U1633.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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