TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/19 C8 432315-1/2013

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Veröffentlicht am 19.04.2013
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Spruch

C8 432315-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 17.109-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 17.109-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde am 13.09.2012 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 und § 61 FPG 2005 ein Rückkehrverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Ein Heimreisezertifikat konnte in weiterer Folge von den chinesischen Behörden nicht erlangt werden. Am 22.11.2012 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Asylantrag und wurde am XXXX von der Landespolizeidirektion Vorarlberg einvernommen. Neuerliche Einvernahmen erfolgten von Seiten des Bundesasylamtes am 28.11.2012 und am 28.12.2012.Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde am 13.09.2012 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gemäß Paragraphen 52, Absatz eins, 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 61, FPG 2005 ein Rückkehrverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Ein Heimreisezertifikat konnte in weiterer Folge von den chinesischen Behörden nicht erlangt werden. Am 22.11.2012 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Asylantrag und wurde am römisch 40 von der Landespolizeidirektion Vorarlberg einvernommen. Neuerliche Einvernahmen erfolgten von Seiten des Bundesasylamtes am 28.11.2012 und am 28.12.2012.

Zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, seine Heimat wegen der dort geltenden "Ein-Kind-Politik" verlassen zu haben. Er selbst habe zusammen mit seiner Frau nämlich zwei Kindern, welche XXXX (Sohn) und XXXX (Tochter) geboren seien, gelebt. Aufgrund persönlicher Kontakte zum ehemaligen Bürgermeister seines Heimatortes habe er bislang keine Konsequenzen zu befürchten gehabt.Zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, seine Heimat wegen der dort geltenden "Ein-Kind-Politik" verlassen zu haben. Er selbst habe zusammen mit seiner Frau nämlich zwei Kindern, welche römisch 40 (Sohn) und römisch 40 (Tochter) geboren seien, gelebt. Aufgrund persönlicher Kontakte zum ehemaligen Bürgermeister seines Heimatortes habe er bislang keine Konsequenzen zu befürchten gehabt.

Wegen eines Machtwechsels habe man ihm nunmehr jedoch von Seiten der Behörden mit der Zwangssterilisation gedroht und sei er dazu auch schon konkret aufgefordert worden. Nach seiner Weigerung dieser Aufforderung nachzukommen, seien Beamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Da er aber nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie Schäden am Dach seines Hauses angerichtet. Der Beschwerdeführer verweigere eine Sterilisation, da ihm bekannt sei, dass es in ähnlichen Fällen oft zu anderen Gesundheitsschädigungen gekommen sei. Seine Frau habe nichts zu befürchten, da sie sich im Jahr 2009 einer Gebärmutteroperation unterziehen habe müssen und eine Sterilisation für sie nun lebensgefährlich sei. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er neben einer Zwangssterilisation eine Haftstrafe sowie eine Geldbuße. Zwecks Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderberichten wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte von der Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme seinen Fluchtgrund erst auf wiederholte Nachfrage geschildert habe und - obgleich er auf den Besitz eines Reisepasses verwiesen habe und legal aus China ausgereist sei - keine Beweismittel und Dokumente vorgelegt habe. Sein Vorbringen habe der Beschwerdeführer vollkommen emotionslos und allgemein gehalten geschildert, obwohl er dabei von der Zwangssterilisation seiner Frau berichtet und auch auf Nachfrage keine substantiierteren, konkreteren Angaben gemacht habe. Dass seine Familie nun in zwei gemieteten Zimmern wohne und von den Einkünften aus Gelegenheitsarbeiten seiner Frau lebe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, seien es doch vor allem die Frauen, welche in China von der "Ein-Kind-Politik" primär betroffen seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei jedoch in der Heimat verblieben und entbehre das Vorbringen des Beschwerdeführers damit klar an Plausibilität. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sein Vorbringen zeitlich genauer einzuordnen und würden sich seine diesbezüglichen Aussagen auf "September 2011" beschränken. Ferner habe er auch zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lassen.

Die Behörde gehe insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei der Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen habe können, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten seiner angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche, sondern das Stellen des Asylantrags lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen habe sollen, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle. Auch stehe das Vorbringen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den unbedenklichen, amtlichen Länderfeststellungen der Staatendokumentation, welchen der Beschwerdeführer jedoch nicht entgegen getreten sei. Die erkennende Behörde komme daher zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe mangels Glaubhaftigkeit nicht als Feststellung der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden könnten, sodass die rechtliche Beurteilung lediglich eine Ergänzung zur Feststellung, dass sein Vorbringen weder für die Gewährung von internationalem Schutz, noch subsidiärem Schutz relevant sei, darstelle. Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, wegen seines Religionsbekenntnisses, wegen einer politischen Aktivität oder einer Parteimitgliedschaft habe er ebenfalls verneint.

3. Am 16.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylverfahren zur Verfügung gestellt.3. Am 16.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylverfahren zur Verfügung gestellt.

4. Am 28.01.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und darin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde habe in ihrer Beweiswürdigung lediglich Passagen aus den Einvernahme des Beschwerdeführers zitiert, ohne in der Folge näher auf diese einzugehen und sich mit seinem Vorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen und eine Abwägung von Argumenten vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls die an ihn gerichteten Fragen so gut wie möglich beantwortet. Insgesamt sei das Bundesasylamt der ihm obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Auch sei es entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung so, dass seine Ehefrau nicht zwangssterilisiert worden sei, da sich der Arzt aufgrund der 2009 an ihr vorgenommenen Gebärmutteroperation und der für den Fall eines neuerlichen Eingriffes bestehenden Lebensgefahr nicht getraut habe, eine solche durchzuführen. Dies sei auch der Grund, weshalb nunmehr er sich einer Sterilisation unterwerfen hätte sollen.

Bezüglich der Verfahrensmängel sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des AsylG kein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden sei. Ein solcher sei jedoch dazu verpflichtet, zur Wahrung des Parteiengehörs an allen Einvernahmen im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Der Verweis auf Seite 8 des Bescheides, wonach eine Rechtsberatung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe, entspreche nicht dem tatsächlichen Verlauf der Einvernahme, wie dies auch aus den Kopien der Protokolle hervor gehe. Der ihn für das Beschwerdeverfahren unterstützende Verein sei dem Beschwerdeführer erst am 16.01.2013 beigegeben worden. Aus diesem Grund sowie wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse habe er auch die Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ungenutzt verstreichen lassen.

Zum Inhalt seines Fluchtvorbringens wurden in der Beschwerde auszugsweise die Operational Guidance Note des UK Home Office vom 29.08.2012 sowie ein Bericht der Onlineausgabe der deutschen Tageszeitung "Frankfurter Allgemeine" vom 15.01.2013 mit dem Titel "Geburtenkontrolle in China erlaubt weiter nur ein Kind pro Familie" zitiert. Zudem wies der Beschwerdeführer erneut auf mögliche Langzeitschäden als Folge eines solchen Eingriffes hin und würde eine Abschiebung nach China für ihn eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.Zum Inhalt seines Fluchtvorbringens wurden in der Beschwerde auszugsweise die Operational Guidance Note des UK Home Office vom 29.08.2012 sowie ein Bericht der Onlineausgabe der deutschen Tageszeitung "Frankfurter Allgemeine" vom 15.01.2013 mit dem Titel "Geburtenkontrolle in China erlaubt weiter nur ein Kind pro Familie" zitiert. Zudem wies der Beschwerdeführer erneut auf mögliche Langzeitschäden als Folge eines solchen Eingriffes hin und würde eine Abschiebung nach China für ihn eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten.

Abschließend wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 31.01.2013 beim Asylgerichtshof ein. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Die Beschwerdevorlage langte am 31.01.2013 beim Asylgerichtshof ein. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

I. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.römisch eins. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Gründen:

Das Bundesasylamt beurteilt in seiner Begründung die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers als mangelhaft, ohne sich aber mit dessen Angaben inhaltlich entsprechend auseinandergesetzt zu haben. Eine - wie in der Beschwerde monierte - bloß wortwörtliche Widergabe der Aussagen des Beschwerdeführers, ohne jegliche inhaltliche Erläuterung ist per se nicht ausreichend, um seine mangelhafte Glaubwürdigkeit aufzuzeigen. Insofern ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt konkret zu diesem Schluss kommt, als dies der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen ist. Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 28.11.2012 erst auf wiederholtes Nachfragen Ausführungen zu seinem Fluchtgrund machte, jedoch stimmen diese inhaltlich weitgehend mit seinen Aussagen aus der Erstbefragung überein. Mit Ausnahme einer allgemeinen Frage nach der Vollständigkeit seiner Fluchtgründe ließ es das Bundesasylamt aber damit bewenden das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers näher zu hinterfragen bzw. sich mit dem Gesagten auseinanderzusetzen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang des weiteren, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu keiner Zeit von einer erfolgten Zwangssterilisation seiner Ehefrau gesprochen hat. Dass es sich bei der Gebärmutteroperation im Jahr 2009 um eine solche gehandelt habe, kann seinen Aussagen nicht entnommen werden und würde die Annahme eines solchen Inhaltes seine Angaben rund um die seiner Gattin im Falle einer neuerlichen Operation (zwecks Sterilisation) drohenden Lebensgefahr ad absurdum führen. Die Umstände des ersten Eingriffes bei seiner Ehefrau zu ergründen sowie auch zu deren geplanter Zwangssterilisation näher zu ermitteln hat das Bundesasylamt jedoch unterlassen. Unter dem Gesichtspunkt der Angaben des Beschwerdeführers kann der Schlussfolgerung in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach doch vor allem Frauen von derartigen Zwangseingriffen betroffen seien und sich das Vorbringen des Beschwerdeführers daher als unplausibel darstelle, jedoch nicht gefolgt werden.

Offen geblieben ist in diesem Zusammenhang ebenso, in welchem Zeitraum sich der Beschwerdeführer unter welchen Umständen noch in der VR China aufgehalten und wie es ihm gelungen ist, seinen Heimatstaat angesichts der geltend gemachten Bedrohung unter Verwendung eines Reisedokuments zu verlassen.

Ebenso wurde es aus Sicht des Asylgerichtshofes verabsäumt, sich mit dem Beschwerdeführer dahingehend näher auseinanderzusetzen, weshalb er sich in Anbetracht seines Fluchtvorbringens erst nach beinahe einjährigem Aufenthalt (Einreise im Jänner 2012) im Bundesgebiet sowie erst nach Erlassung eines Rückkehrverbotes für die Dauer von drei Jahren zum Stellen eines Asylantrages entschlossen hat.

Das Bundesasylamt wird sich daher im Sinne der ihm obliegenden Ermittlungspflicht sowohl in der ergänzend durchzuführenden Einvernahme sowie im Anschluss daran auch in der Beweiswürdigung konkret mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben und sein Ergebnis in der Beweiswürdigung des neuerlich zu erlassenden Bescheides auch nachvollziehbar zu begründen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung aufgrund unzureichender Beweiswürdigung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung aufgrund unzureichender Beweiswürdigung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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