TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/19 A5 427050-1/2012

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Veröffentlicht am 19.04.2013
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Spruch

A5 427.050-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.05.2012, Zl. 11 04.194-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.05.2012, Zl. 11 04.194-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste eigenen Angaben zufolge am 01.05.2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag unter der Identität XXXX einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste eigenen Angaben zufolge am 01.05.2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag unter der Identität römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, am XXXX geboren worden und ledig zu sein. In ihrer Heimat habe sie ihre Eltern sowie sechs Geschwister zurückgelassen. Zuletzt habe sie im Dorf XXXX gelebt. Ihre Heimat habe sie schlepperunterstützt am 15.03.2011 ausgehend von XXXX per PKW nach Äthiopien verlassen. Von Addis Abeba aus sei sie schließlich - mit einem Zwischenstopp in Dubai - nach Österreich gelangt.Bei ihrer am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, am römisch 40 geboren worden und ledig zu sein. In ihrer Heimat habe sie ihre Eltern sowie sechs Geschwister zurückgelassen. Zuletzt habe sie im Dorf römisch 40 gelebt. Ihre Heimat habe sie schlepperunterstützt am 15.03.2011 ausgehend von römisch 40 per PKW nach Äthiopien verlassen. Von Addis Abeba aus sei sie schließlich - mit einem Zwischenstopp in Dubai - nach Österreich gelangt.

Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass ein Al Shabaab-Mitglied von ihrem Vater verlangt hätte, sie zu heiraten, ansonsten sie getötet würde. Die Beschwerdeführerin sei mitgenommen und in dessen Wohnung gebracht worden. Im November 2009 hätte sie ihn dann heiraten müssen. Sie sei untertags immer im Haus eingesperrt worden und habe erst fliehen können, als der Mann im März 2011 vergessen hätte, die Tür zu verschließen. Sie sei zu ihrem Vater gelaufen, der schließlich ihre Reise organisiert hätte, während sich die Beschwerdeführerin bei einem Freund ihres Vaters versteckt habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von den Islamisten getötet zu werden.

I.2. Am 06.05.2011 fand im Beisein einer Rechtsberaterin als vormaliger gesetzlicher Vertreterin eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer die Genannte ihren Namen insofern korrigierte, als sie nunmehr angab, XXXX zu heißen. Der Polizist hätte sie nicht genau verstanden und hätte der Dolmetscher gemeint, dass es nichts mache, wenn ihr Name nicht richtig geschrieben sei. Sodann wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg befragt und ihr mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren zulässig sei.römisch eins.2. Am 06.05.2011 fand im Beisein einer Rechtsberaterin als vormaliger gesetzlicher Vertreterin eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer die Genannte ihren Namen insofern korrigierte, als sie nunmehr angab, römisch 40 zu heißen. Der Polizist hätte sie nicht genau verstanden und hätte der Dolmetscher gemeint, dass es nichts mache, wenn ihr Name nicht richtig geschrieben sei. Sodann wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg befragt und ihr mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren zulässig sei.

I.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 26.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen, nachdem zuvor ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin mit E-mail vom 20.04.2012 um Beiziehung einer Dolmetscherin aufgrund geltend gemachter sexueller Übergriffe ersucht hatte. Dabei gab die Beschwerdeführerin eingangs der Befragung an, von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie im Dorf XXXX gelebt zu haben. In Bezug auf ihre Fluchtgründe berief sie sich im Wesentlichen abermals darauf, von einem Al Shabaab Mitglied namens XXXX zur Heirat gezwungen worden zu sein. Dieser Mann hätte sie geschlagen, unterdrückt und in seine Wohnung gesperrt. Eines Tages habe er vergessen, die Wohnung abzusperren, woraufhin die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit zur Flucht genutzt hätte. Sie sei zu ihren Eltern geflohen und ihr Vater hätte schließlich ihre Ausreise organisiert. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge zu jenem Al Shabaab Mitglied und zu ihren Wohnsitzen. Hiezu führte sie an, sie hätte zunächst von 2009 bis Februar 2010 gemeinsam mit diesem Mann in XXXX gelebt und sei dann im Dezember 2010 mit diesem zu dessen Familie ins Dorf XXXX gezogen. Korrigierend führte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge aus, sie wären von Februar 2010 bis Dezember 2010 im Dorf XXXX aufhältig gewesen. Danach sei sie nach XXXX zurückgekehrt, wo sie drei Monate mit ihrem Ehemann gelebt habe, ehe sie geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin wurde sodann seitens des Bundesasylamtes zu ihren Wahrnehmungen rund um den "Heiratsantrag" befragt, wobei sie zu Protokoll gab, ihr Vater hätte gegenüber jenem Mann beteuert, dass sie noch nicht volljährig sei. Dieser wiederum hätte erklärt, dass eine Heirat ab 15 Jahren nach der islamischen Religion möglich sei. Danach hätte sie der Mann mitgenommen. Am Ende der Befragung betonte die Beschwerdeführerin, ständig bei einer Therapeutin zu sein. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde sodann zu den ausgehändigten Berichten betreffend die allgemeine Lage in Somalia eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung ihrer Rechtsvertreterin abschließend zu Protokoll, dass ihr Ehemann nach ihrer Flucht die Familie aufgesucht und zwei Brüder mitgenommen hätte. Sie sei außerdem von ihrem Ehemann zum Beischlaf gezwungen und geschlagen worden, wenn sie dies nicht gewollt hätte.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 26.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen, nachdem zuvor ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin mit E-mail vom 20.04.2012 um Beiziehung einer Dolmetscherin aufgrund geltend gemachter sexueller Übergriffe ersucht hatte. Dabei gab die Beschwerdeführerin eingangs der Befragung an, von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie im Dorf römisch 40 gelebt zu haben. In Bezug auf ihre Fluchtgründe berief sie sich im Wesentlichen abermals darauf, von einem Al Shabaab Mitglied namens römisch 40 zur Heirat gezwungen worden zu sein. Dieser Mann hätte sie geschlagen, unterdrückt und in seine Wohnung gesperrt. Eines Tages habe er vergessen, die Wohnung abzusperren, woraufhin die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit zur Flucht genutzt hätte. Sie sei zu ihren Eltern geflohen und ihr Vater hätte schließlich ihre Ausreise organisiert. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge zu jenem Al Shabaab Mitglied und zu ihren Wohnsitzen. Hiezu führte sie an, sie hätte zunächst von 2009 bis Februar 2010 gemeinsam mit diesem Mann in römisch 40 gelebt und sei dann im Dezember 2010 mit diesem zu dessen Familie ins Dorf römisch 40 gezogen. Korrigierend führte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge aus, sie wären von Februar 2010 bis Dezember 2010 im Dorf römisch 40 aufhältig gewesen. Danach sei sie nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie drei Monate mit ihrem Ehemann gelebt habe, ehe sie geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin wurde sodann seitens des Bundesasylamtes zu ihren Wahrnehmungen rund um den "Heiratsantrag" befragt, wobei sie zu Protokoll gab, ihr Vater hätte gegenüber jenem Mann beteuert, dass sie noch nicht volljährig sei. Dieser wiederum hätte erklärt, dass eine Heirat ab 15 Jahren nach der islamischen Religion möglich sei. Danach hätte sie der Mann mitgenommen. Am Ende der Befragung betonte die Beschwerdeführerin, ständig bei einer Therapeutin zu sein. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde sodann zu den ausgehändigten Berichten betreffend die allgemeine Lage in Somalia eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung ihrer Rechtsvertreterin abschließend zu Protokoll, dass ihr Ehemann nach ihrer Flucht die Familie aufgesucht und zwei Brüder mitgenommen hätte. Sie sei außerdem von ihrem Ehemann zum Beischlaf gezwungen und geschlagen worden, wenn sie dies nicht gewollt hätte.

I.4. In ihrer mittels ihrer Rechtsvertreterin eingebrachten Stellungnahme vom 02.05.2012 verwies die Beschwerdeführerin auf einen Internetbericht zur islamistischen Herrschaft in XXXX und betonte, dass es für sie aufgrund der dortigen Kampfhandlungen keine Fluchtalternative gäbe. Zudem sei die Situation für Frauen und Mädchen in Somalia besonders prekär. Ihrem Schriftsatz legte die Genannte ein von einer Gesundheitspsychologin der XXXX erstelltes Gutachten vom 23.04.2012 bei, wonach sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Inanspruchnahme einer traumazentrierten psychologischen Behandlung wurde darin für notwendig erachtet.römisch eins.4. In ihrer mittels ihrer Rechtsvertreterin eingebrachten Stellungnahme vom 02.05.2012 verwies die Beschwerdeführerin auf einen Internetbericht zur islamistischen Herrschaft in römisch 40 und betonte, dass es für sie aufgrund der dortigen Kampfhandlungen keine Fluchtalternative gäbe. Zudem sei die Situation für Frauen und Mädchen in Somalia besonders prekär. Ihrem Schriftsatz legte die Genannte ein von einer Gesundheitspsychologin der römisch 40 erstelltes Gutachten vom 23.04.2012 bei, wonach sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Inanspruchnahme einer traumazentrierten psychologischen Behandlung wurde darin für notwendig erachtet.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zunächst unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin der behördlichen Aufforderung, in allen Einzelheiten nachvollziehbar und konkret von ihren Fluchtgründen zu berichten, nicht nachgekommen sei. Die Genannte habe keine konkreten Vorbringensinhalte zu den angeblichen Vorfällen geltend gemacht. Auch die Heiratsaufforderung habe sie durchwegs vage, knapp und detaillos geschildert. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüchlichkeiten in Bezug auf ihren Wohnsitz verstrickt, sodass die erkennende Behörde in einer Gesamtschau zu dem Schluss käme, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ein oberflächlich einstudiertes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt.Die belangte Behörde stellte zunächst unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin der behördlichen Aufforderung, in allen Einzelheiten nachvollziehbar und konkret von ihren Fluchtgründen zu berichten, nicht nachgekommen sei. Die Genannte habe keine konkreten Vorbringensinhalte zu den angeblichen Vorfällen geltend gemacht. Auch die Heiratsaufforderung habe sie durchwegs vage, knapp und detaillos geschildert. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüchlichkeiten in Bezug auf ihren Wohnsitz verstrickt, sodass die erkennende Behörde in einer Gesamtschau zu dem Schluss käme, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ein oberflächlich einstudiertes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt.

In Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes hielt die belangte Behörde fest, dass von einer realen Gefahr einer Bedrohung auszugehen sei, weshalb eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin nach Somalia zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig sei. Darauf basierend wurde die ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erteilt.

I.6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erhob die Beschwerdeführerin am 22.05.2012 mittels ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin betonte sie, dass sie sehr wohl dazu in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zu machen. Sie wiederholte zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und hob hervor, dass sie aus einem anderen Kulturkreis mit keiner wesentlichen Bildung stammte, sodass ihr nicht zuzumuten sei, zu wissen, wann eine Angabe ausreichend "konkret" wäre. Die belangte Behörde hätte gezieltere Fragen stellen müssen. Außerdem sei ihr Gesundheitszustand - sie litte an einer posttraumatischen Belastungsstörung - nicht mitberücksichtigt worden. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wäre die Beschwerdeführerin erneut dem Zugriff ihres Ehemannes ausgesetzt, sodass ihr der Flüchtlingsstatus zu gewähren sei.römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erhob die Beschwerdeführerin am 22.05.2012 mittels ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin betonte sie, dass sie sehr wohl dazu in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zu machen. Sie wiederholte zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und hob hervor, dass sie aus einem anderen Kulturkreis mit keiner wesentlichen Bildung stammte, sodass ihr nicht zuzumuten sei, zu wissen, wann eine Angabe ausreichend "konkret" wäre. Die belangte Behörde hätte gezieltere Fragen stellen müssen. Außerdem sei ihr Gesundheitszustand - sie litte an einer posttraumatischen Belastungsstörung - nicht mitberücksichtigt worden. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wäre die Beschwerdeführerin erneut dem Zugriff ihres Ehemannes ausgesetzt, sodass ihr der Flüchtlingsstatus zu gewähren sei.

I.7. Mit Schriftsatz vom 04.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 04.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag.

I.8. Am 08.04.2013 wurde die gegenständliche Beschwerdesache dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zugeteilt.römisch eins.8. Am 08.04.2013 wurde die gegenständliche Beschwerdesache dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zwar ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, wenn es Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Wohnsitzen zu erkennen vermag. Auch die Durchsicht der Einvernahmeprotokolle zeigt, dass die Genannte tatsächlich über ihre Fluchtgründe nur sehr zögernd berichtete, doch kann dieser Umstand der Beschwerdeführerin vorerst nicht zur Last gelegt werden.

In diesem Zusammenhang haftet dem bekämpften Bescheid insofern ein gravierender Begründungsmangel an, als es die belangte Behörde vollkommen verabsäumt hat, den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer schlechten psychischen Verfassung und dem damit einhergehenden vorgelegten Gutachten, welches ihr das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt, Bedeutung beizumessen. Zwar stellt das Bundesasylamt das Vorliegen dieser Erkrankung fest, setzt sich damit in weiterer Folge jedoch überhaupt nicht beweiswürdigend auseinander.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wäre jedoch im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355). Dies umso mehr, als laut dem Gutachten die diagnostizierte Belastungsstörung gerade auf jene Ereignisse zurückzuführen sei, welche seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig erachtet wurden.Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wäre jedoch im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355). Dies umso mehr, als laut dem Gutachten die diagnostizierte Belastungsstörung gerade auf jene Ereignisse zurückzuführen sei, welche seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig erachtet wurden.

Es ist zum jetzigen Stand des Verfahrens daher nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung von sich aus keine detaillierten Auskünfte zu ihren Ausreisemotiven getätigt hat.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittels eines aktuellen und von einem fachspezifischen Sachverständigen erstellten Gutachtens zu eruieren haben und dessen Ergebnis in ihre Bescheidbegründung miteinzubeziehen haben. Des Weiteren wird das Bundesasylamt durch gezielte Fragestellung die geltend gemachten Fluchtgründe einer Überprüfung unterziehen müssen.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung)

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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