TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/22 A5 423268-2/2012

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Veröffentlicht am 22.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 423.268-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zl. 11 05.924-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zl. 11 05.924-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte ins Treffen, gemeinsam mit zwei anderen Personen in einem Geschirrladen gearbeitet zu haben, das einem Islamisten gehört hätte. Der Arbeitgeber hätte Anzeige gegen den Beschwerdeführer und seine Kollegen erstattet, woraufhin zwei Tage später die Islamisten in die Wohnung des Genannten gekommen wären und seinem Vater mitgeteilt hätten, dass sich der Beschwerdeführer am darauffolgenden Montag vor Gericht zu verantworten hätte. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer daraufhin zu einer Tante gebracht, bei der er sich ein bis zwei Wochen versteckt gehalten habe, ehe er Somalia verlassen hätte. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Islamisten getötet zu werden.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte ins Treffen, gemeinsam mit zwei anderen Personen in einem Geschirrladen gearbeitet zu haben, das einem Islamisten gehört hätte. Der Arbeitgeber hätte Anzeige gegen den Beschwerdeführer und seine Kollegen erstattet, woraufhin zwei Tage später die Islamisten in die Wohnung des Genannten gekommen wären und seinem Vater mitgeteilt hätten, dass sich der Beschwerdeführer am darauffolgenden Montag vor Gericht zu verantworten hätte. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer daraufhin zu einer Tante gebracht, bei der er sich ein bis zwei Wochen versteckt gehalten habe, ehe er Somalia verlassen hätte. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Islamisten getötet zu werden.

I.2. Am 29.9.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und gab vor dem Bundesasylamt an, unter einer Hautallergie zu leiden und deshalb eine Salbe verschrieben bekommen zu haben. Der Genannte wurde aufgefordert, seine Heimatstadt und deren Umgebung näher zu beschreiben. Er betonte, dass Al Shabaab im Jahr XXXX nach XXXX gekommen wäre, zuvor wäre die Stadt von verschiedenen Gruppen kontrolliert worden, vor dem Eintreffen der Islamisten sei die Regierung von Abdulahi Yusuf aktiv gewesen. Weiters wurde er zu seiner behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit näher befragt und sollte angeben, welche Clans in XXXX sonst noch vertreten wären. Seine Mutter und Geschwister würden nach wie vor in der besagten Stadt leben, sein Vater befinde sich im Gefängnis. Vor zwei Jahren, so der Beschwerdeführer weiter, habe er über Veranlassung seines Vaters eine aus Mogadischu stammende Frau geheiratet. Der Beschwerdeführer führte weiters an, ein Kino betrieben zu haben und betonte, dass seine Familie ein gutes Leben geführt hätte, ein eigenes Haus besessen und sein Vater als Polizist für die Regierung gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde vorgehalten, im Rahmen der Einvernahme immer wieder englische Begriffe zu verwenden. In diesem Zusammenhang hielt der Genannte fest, dass er die englische Sprache von Freunden gelernt habe, als er nach Österreich gekommen wäre. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, gemeinsam mit zwei anderen Leuten an einem Platz, der Al Shabaab gehört hätte, Geschirr verkauft zu haben. Eines Tages sei behauptet worden, dass Geld gestohlen worden wäre und sei der Beschwerdeführer von Al Shabaab als Dieb verdächtigt worden. Ihm sei gedroht worden, dass seine Hand abgeschnitten würde. Wieviel Geld gestohlen worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Seine beiden Kollegen wären von Al Shabaab zu Hause angetroffen worden, dem einen sei die Hand abgeschnitten worden, über das Schicksal des zweiten Mannes wüsste der Beschwerdeführer nichts. Sein Vater hätte ihm erzählt, dass Angehörige von Al Shabaab bei ihm zu Hause gewesen wären und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Sein Vater hätte ihn deshalb bei einer Tante versteckt gehalten und seine Ausreise organisiert. Schlepperunterstützt wäre der Beschwerdeführer schließlich nach Europa gelangt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aufgrund seiner geringen Ortskenntnisse und seines fehlenden Wissens zu seinem angeblichen Clan nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus XXXX stamme und den Asharaf zugehören würde.römisch eins.2. Am 29.9.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und gab vor dem Bundesasylamt an, unter einer Hautallergie zu leiden und deshalb eine Salbe verschrieben bekommen zu haben. Der Genannte wurde aufgefordert, seine Heimatstadt und deren Umgebung näher zu beschreiben. Er betonte, dass Al Shabaab im Jahr römisch 40 nach römisch 40 gekommen wäre, zuvor wäre die Stadt von verschiedenen Gruppen kontrolliert worden, vor dem Eintreffen der Islamisten sei die Regierung von Abdulahi Yusuf aktiv gewesen. Weiters wurde er zu seiner behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit näher befragt und sollte angeben, welche Clans in römisch 40 sonst noch vertreten wären. Seine Mutter und Geschwister würden nach wie vor in der besagten Stadt leben, sein Vater befinde sich im Gefängnis. Vor zwei Jahren, so der Beschwerdeführer weiter, habe er über Veranlassung seines Vaters eine aus Mogadischu stammende Frau geheiratet. Der Beschwerdeführer führte weiters an, ein Kino betrieben zu haben und betonte, dass seine Familie ein gutes Leben geführt hätte, ein eigenes Haus besessen und sein Vater als Polizist für die Regierung gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde vorgehalten, im Rahmen der Einvernahme immer wieder englische Begriffe zu verwenden. In diesem Zusammenhang hielt der Genannte fest, dass er die englische Sprache von Freunden gelernt habe, als er nach Österreich gekommen wäre. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, gemeinsam mit zwei anderen Leuten an einem Platz, der Al Shabaab gehört hätte, Geschirr verkauft zu haben. Eines Tages sei behauptet worden, dass Geld gestohlen worden wäre und sei der Beschwerdeführer von Al Shabaab als Dieb verdächtigt worden. Ihm sei gedroht worden, dass seine Hand abgeschnitten würde. Wieviel Geld gestohlen worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Seine beiden Kollegen wären von Al Shabaab zu Hause angetroffen worden, dem einen sei die Hand abgeschnitten worden, über das Schicksal des zweiten Mannes wüsste der Beschwerdeführer nichts. Sein Vater hätte ihm erzählt, dass Angehörige von Al Shabaab bei ihm zu Hause gewesen wären und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Sein Vater hätte ihn deshalb bei einer Tante versteckt gehalten und seine Ausreise organisiert. Schlepperunterstützt wäre der Beschwerdeführer schließlich nach Europa gelangt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aufgrund seiner geringen Ortskenntnisse und seines fehlenden Wissens zu seinem angeblichen Clan nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus römisch 40 stamme und den Asharaf zugehören würde.

I.3. Die belangte Behörde veranlasste beim XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom XXXX wurde seitens der genannten Einrichtung zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Sein sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit dem nordöstlichen Somalia und den Regionen XXXX zuordnen. Der vom Genannten angegebene sprachliche Hintergrund habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad.römisch eins.3. Die belangte Behörde veranlasste beim römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom römisch 40 wurde seitens der genannten Einrichtung zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Sein sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit dem nordöstlichen Somalia und den Regionen römisch 40 zuordnen. Der vom Genannten angegebene sprachliche Hintergrund habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad.

I.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 22.11.2011 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Dazu meinte der Genannte, dass er von dort stamme, wo er angeben hätte und die Sprache seines Bezirkes sprechen würde. Bezüglich der ihm vorgeworfenen mangelnden Ortskenntnisse hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sein Land nicht verlassen hätte, wenn er dort Sicherheit gehabt hätte. Auch blieb er bei der Behauptung, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören.römisch eins.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 22.11.2011 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Dazu meinte der Genannte, dass er von dort stamme, wo er angeben hätte und die Sprache seines Bezirkes sprechen würde. Bezüglich der ihm vorgeworfenen mangelnden Ortskenntnisse hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sein Land nicht verlassen hätte, wenn er dort Sicherheit gehabt hätte. Auch blieb er bei der Behauptung, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören.

I.5. Mit Bescheid vom 28.11.2011, Zl. 11 05.924-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 28.11.2011, Zl. 11 05.924-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland.

Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus XXXX und seiner Clanzugehörigkeit als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Vielmehr sei aufgrund der Ergebnisse der sprachlichen Auswertung davon auszugehen, dass er aus Nordsomalia/Somaliland stamme und versucht habe, die Behörde hinsichtlich seiner Herkunftsregion zu täuschen. Zudem hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich dargestellt. Bezüglich der Zulässigkeit seiner Rückkehr wurde auf die stabile Lage in Somaliland hingewiesen. Die Ausweisung sei aufgrund nicht feststellbaren Privat- und Familienlebens in Österreich rechtmäßig.Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus römisch 40 und seiner Clanzugehörigkeit als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Vielmehr sei aufgrund der Ergebnisse der sprachlichen Auswertung davon auszugehen, dass er aus Nordsomalia/Somaliland stamme und versucht habe, die Behörde hinsichtlich seiner Herkunftsregion zu täuschen. Zudem hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich dargestellt. Bezüglich der Zulässigkeit seiner Rückkehr wurde auf die stabile Lage in Somaliland hingewiesen. Die Ausweisung sei aufgrund nicht feststellbaren Privat- und Familienlebens in Österreich rechtmäßig.

I.6. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen den oben genannten Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.1.2012, Zl. A5 423.268-1/2011/3E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.6. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen den oben genannten Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.1.2012, Zl. A5 423.268-1/2011/3E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof aus, dass die belangte Behörde verabsäumt hätte, dem Beschwerdeführer das Sprachanalysegutachten vorzulegen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen oder ihm dieses im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Gänze zu übersetzen. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sprachlichen Prägung seines Vaters keine unmittelbar der Region XXXX zuordenbare Variante des Somali spreche. Die Sprachanalyse könne daher nur stets als Bestandteil einer gesamtheitlichen Würdigung gesehen und nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. So habe es die belangte Behörde nämlich gänzlich unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen auseinanderzusetzen.In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof aus, dass die belangte Behörde verabsäumt hätte, dem Beschwerdeführer das Sprachanalysegutachten vorzulegen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen oder ihm dieses im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Gänze zu übersetzen. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sprachlichen Prägung seines Vaters keine unmittelbar der Region römisch 40 zuordenbare Variante des Somali spreche. Die Sprachanalyse könne daher nur stets als Bestandteil einer gesamtheitlichen Würdigung gesehen und nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. So habe es die belangte Behörde nämlich gänzlich unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen auseinanderzusetzen.

I.7. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes veranlasste die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Thema "Somaliland, Ashraf, Sicherheitslage, Rückkehr", welche am 27.8.2012 beantwortet wurde.römisch eins.7. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes veranlasste die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Thema "Somaliland, Ashraf, Sicherheitslage, Rückkehr", welche am 27.8.2012 beantwortet wurde.

Im Rahmen einer am 29.11.2012 stattgefundenen ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater habe immer als Polizist gearbeitet und in mehreren Regionen Somalias Dienst versehen. Er habe ein Kino in XXXX betrieben, das 2009 nach der Machtübernahme durch Al Shabaab geschlossen worden sei. Wann er begonnen hätte, in dem Geschirrladen zu arbeiten, sei ihm nicht erinnerlich. Er sei ca. zwei Jahre dort tätig gewesen und hätte selbst niemals Geld erhalten, da der Arbeitgeber dieses seinem Vater überlassen hätte. Über Vorhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Behauptung, aus XXXX zu stammen. Er habe die Wahrheit gesagt, kenne seinen Clan und habe bezüglich der regionalen Kenntnisse alles angegeben, was er gewusst hätte.Im Rahmen einer am 29.11.2012 stattgefundenen ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater habe immer als Polizist gearbeitet und in mehreren Regionen Somalias Dienst versehen. Er habe ein Kino in römisch 40 betrieben, das 2009 nach der Machtübernahme durch Al Shabaab geschlossen worden sei. Wann er begonnen hätte, in dem Geschirrladen zu arbeiten, sei ihm nicht erinnerlich. Er sei ca. zwei Jahre dort tätig gewesen und hätte selbst niemals Geld erhalten, da der Arbeitgeber dieses seinem Vater überlassen hätte. Über Vorhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Behauptung, aus römisch 40 zu stammen. Er habe die Wahrheit gesagt, kenne seinen Clan und habe bezüglich der regionalen Kenntnisse alles angegeben, was er gewusst hätte.

I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer nach Somalia/Somaliland aus.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer nach Somalia/Somaliland aus.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich aufgrund der Ergebnisse der Sprachanalyse massive Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Süden Somalias ergeben hätten. Zudem hätten sich auch die geografischen Kenntnisse und das Wissen zur Volksgruppe der Ashraf als dermaßen mangelhaft erwiesen, dass tatsächlich nicht von der behaupteten Herkunftsregion ausgegangen werden könne. Aus diesem Grund erwiesen sich auch die von ihm ins Treffen geführten Fluchtgründe als unglaubwürdig. Dieser Eindruck hätte sich durch widersprüchliche Aussagen über den Beruf des Vaters verstärkt.

Im Norden des Landes herrsche für den Beschwerdeführer weder Bürgerkrieg noch Hungersnot noch "ähnlich gelagerte existentielle Gefahren". Er sei im erwerbsfähigen Alter und daher in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen.

Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem fehlenden vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens.Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem fehlenden vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfassten Privat- und Familienlebens.

I.9. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese zweite Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen der Sprachanalyse sei nicht bezweifelt worden, dass seine Muttersprache Somali wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der anonym bleibende Sprachanalytiker Probleme mit dem Clan des Beschwerdeführers habe und aus diesem Grund keine objektive Beurteilung vorgenommen habe; allfällige, zwischen den Clans herrschende Rivalitäten hätten tiefe Wurzeln und könnten selbst bei einem jahrelangen Auslandsaufenthalt (in Schweden) nie gänzlich abgelegt werden. Weiters sei das Gespräch sehr kurz und ohne persönlichen Kontakt verlaufen.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese zweite Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen der Sprachanalyse sei nicht bezweifelt worden, dass seine Muttersprache Somali wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der anonym bleibende Sprachanalytiker Probleme mit dem Clan des Beschwerdeführers habe und aus diesem Grund keine objektive Beurteilung vorgenommen habe; allfällige, zwischen den Clans herrschende Rivalitäten hätten tiefe Wurzeln und könnten selbst bei einem jahrelangen Auslandsaufenthalt (in Schweden) nie gänzlich abgelegt werden. Weiters sei das Gespräch sehr kurz und ohne persönlichen Kontakt verlaufen.

Die Argumentation der belangten Behörde decke sich über weite Strecken mit den Ausführungen im ersten (behobenen) Bescheid. Er verweise daher bezüglich seiner Fluchtgründe erneut auf den Inhalt seiner ersten Beschwerde. Es sei verfehlt, ihn als Bürger von Somaliland zu bezeichnen, da es sich dabei um keinen völkerrechtlich anerkannten, eigenen Staat handeln würde.

In Bezug auf die negative Entscheidung über den Antrag auf subsidiären Schutz verwies der Beschwerdeführer auf die nach wie vor angespannte Sicherheits- und Menschenrechtslage in seinem Herkunftsstaat. Er würde im Fall seiner Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten, zumal auch seine Familie zwischenzeitlich ausgereist wäre. Diesbezüglich bot er als Zeugin eine namentlich angeführte Cousine an und führte dabei auch deren Telefonnummer ins Treffen. Angesichts der Hungersnot im Süden des Landes sei ihm eine Rückkehr keinesfalls zumutbar. Selbst unter der Prämisse, er stamme aus Somaliland, sei anzumerken, dass es sich auch dort um keine sichere Region handle. Dies zeigten alleine die von der belangten Behörde selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte. Ergänzend zitierte der Genannte einige weitere Berichte über die Lage in Somalia.

Bezüglich seiner Integration in Österreich merkte der Beschwerdeführer an, er sei als Zeitungsausträger in XXXX beschäftigt, versichert und steuerpflichtig. Seine Deutschkenntnisse hätten sich verbessert, auch schaue er sich derzeit nach einer Mietwohnung um. Diese Umstände müssten ebenfalls entsprechend gewürdigt werden.Bezüglich seiner Integration in Österreich merkte der Beschwerdeführer an, er sei als Zeitungsausträger in römisch 40 beschäftigt, versichert und steuerpflichtig. Seine Deutschkenntnisse hätten sich verbessert, auch schaue er sich derzeit nach einer Mietwohnung um. Diese Umstände müssten ebenfalls entsprechend gewürdigt werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist. Seine genaue Herkunft und Identität konnten in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Süden Somalias (XXXX) stammt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist. Seine genaue Herkunft und Identität konnten in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Süden Somalias (römisch 40 ) stammt.

Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war (vgl. dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war vergleiche dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).

II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 16.6.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist. Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu seinen Fluchtmotiven zu äußern.

Im zweiten Verfahrensgang wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse, demzufolge die sprachlichen Merkmale des Genannten auf eine Herkunft aus dem nordöstlichen Teil Somalias (XXXX) hindeuteten, zur Kenntnis gebracht. Auch wurde er mit seinen äußerst mangelhaften regionalen Kenntnissen und dem lückenhaften Wissen zu seinem Clan konfrontiert. Der Beschwerdeführer beharrte zwar auf seinen ursprünglichen Angaben zu seiner Herkunft, vermochte aber weder Belege dafür beizubringen noch substantiierte Argumente ins Treffen zu führen, die geeignet gewesen wären, die objektiven Entscheidungsgrundlagen der belangten Behörde zu entkräften. Dass er eine angeblich in XXXX wohnhafte Cousine als telefonisch erreichbare Zeugin namhaft gemacht hat, vermag an der Gesamtbeurteilung mangelnder Glaubwürdigkeit, die auch aus einigen vom Bundesasylamt ausgewiesenen Widersprüchen resultiert, nichts zu ändern. Insbesondere ist eine telefonische Auskunft einer angeblichen Verwandten nicht dazu geeignet, objektiv festgestellte sprachliche Merkmale und mangelnde Kenntnisse zur Region und zur Volksgruppe zu erschüttern. Die in der Beschwerde getätigten Zweifel an der Objektivität des Sprachanalytikers können seitens des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden, da eine Durchsicht des Abschlussberichts ein schlüssiges und stichhaltiges Ergebnis zeigt. Es wurden morphologische und lexikalische Vergleiche angestellt, die einer objektiven Überprüfung standhalten. Zudem zeigt die Anfrage des Bundesasylamtes an das XXXX, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine persönlichen Daten bekannt gegeben wurden. Persönliche Animositäten, wie sie vom Beschwerdeführer unterstellt werden, sind daher nicht anzunehmen.Im zweiten Verfahrensgang wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse, demzufolge die sprachlichen Merkmale des Genannten auf eine Herkunft aus dem nordöstlichen Teil Somalias (römisch 40 ) hindeuteten, zur Kenntnis gebracht. Auch wurde er mit seinen äußerst mangelhaften regionalen Kenntnissen und dem lückenhaften Wissen zu seinem Clan konfrontiert. Der Beschwerdeführer beharrte zwar auf seinen ursprünglichen Angaben zu seiner Herkunft, vermochte aber weder Belege dafür beizubringen noch substantiierte Argumente ins Treffen zu führen, die geeignet gewesen wären, die objektiven Entscheidungsgrundlagen der belangten Behörde zu entkräften. Dass er eine angeblich in römisch 40 wohnhafte Cousine als telefonisch erreichbare Zeugin namhaft gemacht hat, vermag an der Gesamtbeurteilung mangelnder Glaubwürdigkeit, die auch aus einigen vom Bundesasylamt ausgewiesenen Widersprüchen resultiert, nichts zu ändern. Insbesondere ist eine telefonische Auskunft einer angeblichen Verwandten nicht dazu geeignet, objektiv festgestellte sprachliche Merkmale und mangelnde Kenntnisse zur Region und zur Volksgruppe zu erschüttern. Die in der Beschwerde getätigten Zweifel an der Objektivität des Sprachanalytikers können seitens des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden, da eine Durchsicht des Abschlussberichts ein schlüssiges und stichhaltiges Ergebnis zeigt. Es wurden morphologische und lexikalische Vergleiche angestellt, die einer objektiven Überprüfung standhalten. Zudem zeigt die Anfrage des Bundesasylamtes an das römisch 40 , dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine persönlichen Daten bekannt gegeben wurden. Persönliche Animositäten, wie sie vom Beschwerdeführer unterstellt werden, sind daher nicht anzunehmen.

Der Asylgerichtshof teilt somit im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer allgemein bekannte Ereignisse in seiner Heimat bloß als Rahmen für eine sonst konstruierte Fluchtgeschichte herangezogen hat. Eine persönliche Betroffenheit in der geschilderten Form konnte nicht festgestellt werden.

II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Süden Somalias stammt, sondern aus einer nordöstlichen Region, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass er im Fall seiner Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geriete. Es ist dem Beschwerdeführer diesfalls zuzustimmen, dass die belangte Behörde selbst Berichte herangezogen hat, die zwar in Bezug auf Somaliland von einer im Vergleich zum Süden des Landes besseren Sicherheitslage sprechen.

Gerade aber die Situation von Rückkehrern muss differenzierter betrachtet werden. Abgesehen von den Auswirkungen der Dürre verzeichnet Somaliland eine hohe Arbeitslosenrate, speziell unter den jungen Menschen, so dass im Ergebnis nicht bloß aufgrund des "erwerbsfähigen" Alters des Beschwerdeführers auch auf eine tatsächliche Erwerbsmöglichkeit (und Existenzbegründung) geschlossen werden kann. Die belangte Behörde hat es also verabsäumt, die von ihr selbst herangezogenen Berichte konkret auf die Person des Beschwerdeführers zu beziehen. Es fehlen Feststellungen zu seiner aktuellen familiären Situation, zur Frage seiner Clanzugehörigkeit und den damit verbundenen tatsächlichen Unterstützungsmöglichkeiten sowie zu seinem Bildungsniveau und den daraus resultierenden faktischen Beschäftigungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der problematischen Arbeitsmarktlage.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II und III als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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