TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/24 A6 425438-1/2012

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Spruch

A6 425.438-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,

XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 11 13.844-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 11 13.844-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 15.03.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 15.03.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 15.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er gemeinsam mit einem anderen somalischen Staatsangehörigen gemäß § 47 AsylG festgenommen worden war - am darauffolgenden Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 15.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er gemeinsam mit einem anderen somalischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 47, AsylG festgenommen worden war - am darauffolgenden Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, dass er im XXXX zweimal von Milizen der Al Shabaab entführt worden wäre. Dabei sei er einige Stunden gefangen gehalten und geschlagen worden. Sie hätten ihn aufgefordert, mitzukämpfen und sei er im Falle seiner Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden. Außerdem hätten sie gedroht, seine Familie zu töten. Er habe ihnen mitgeteilt, dass die Familie weggesiedelt wäre - so seien sie XXXX nach XXXX gezogen und habe er dort bis zu seiner Weiterreise gelebt. Auch dort sei er ständig bedroht worden. Aus Angst um sein Leben, habe er schließlich Somalia verlassen.Er wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, dass er im römisch 40 zweimal von Milizen der Al Shabaab entführt worden wäre. Dabei sei er einige Stunden gefangen gehalten und geschlagen worden. Sie hätten ihn aufgefordert, mitzukämpfen und sei er im Falle seiner Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden. Außerdem hätten sie gedroht, seine Familie zu töten. Er habe ihnen mitgeteilt, dass die Familie weggesiedelt wäre - so seien sie römisch 40 nach römisch 40 gezogen und habe er dort bis zu seiner Weiterreise gelebt. Auch dort sei er ständig bedroht worden. Aus Angst um sein Leben, habe er schließlich Somalia verlassen.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde in Kopie vor und gab ergänzend an, dass er seine Ehegattin sowie seine Eltern und drei Geschwister in Somalia zurückgelassen hätte. Diese lebten in einem Flüchtlingslager im Bezirk XXXX. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei im XXXX von Al Shabaab entführt worden. Als er im Juni 2009 wieder nach Hause in den Bezirk XXXX im Zentrum von Mogadischu zurückgekehrt sei, hätte sich seine Familie bereits im Flüchtlingslager aufgehalten. Bis zu seiner Ausreise im Juni 2011 habe er trotz der Kämpfe in seinem Stadtteil zu Hause gewohnt, sei jedoch auch ins Flüchtlingslager gependelt. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer sodann zum Stamm der Murusade. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, dass er Angst vor Al Shabaab hätte und betonte, dass diese noch immer in Mogadischu wären. Er sei von den Islamisten aufgefordert worden, am Krieg teilzunehmen, wobei dies zufällig erfolgt sei.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde in Kopie vor und gab ergänzend an, dass er seine Ehegattin sowie seine Eltern und drei Geschwister in Somalia zurückgelassen hätte. Diese lebten in einem Flüchtlingslager im Bezirk römisch 40 . Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei im römisch 40 von Al Shabaab entführt worden. Als er im Juni 2009 wieder nach Hause in den Bezirk römisch 40 im Zentrum von Mogadischu zurückgekehrt sei, hätte sich seine Familie bereits im Flüchtlingslager aufgehalten. Bis zu seiner Ausreise im Juni 2011 habe er trotz der Kämpfe in seinem Stadtteil zu Hause gewohnt, sei jedoch auch ins Flüchtlingslager gependelt. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer sodann zum Stamm der Murusade. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, dass er Angst vor Al Shabaab hätte und betonte, dass diese noch immer in Mogadischu wären. Er sei von den Islamisten aufgefordert worden, am Krieg teilzunehmen, wobei dies zufällig erfolgt sei.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012,römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012,

Zl. 11 13.844-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 16.11.2011 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen erstattet hätte. Selbst bei dessen Wahrheitsunterstellung läge keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung vor. Zudem habe er nicht glaubhaft dartun können, getötet oder abermals zwangsrekrutiert zu werden, zumal er von Juni 2009 bis Juni 2011 ungehindert in Mogadischu leben hätte können. Mangels aktueller Drohungen oder Übergriffe könne daher von wohlbegründeter Furcht im Sinne des Flüchtlingsbegriffes der Genfer Flüchtlingskonvention keine Rede sein. Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, die Behörde erachte es angesichts der weiterhin unbeständigen Lage in Somalia als zu wahrscheinlich, dass die willkürliche Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Es sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.Zl. 11 13.844-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 16.11.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen erstattet hätte. Selbst bei dessen Wahrheitsunterstellung läge keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung vor. Zudem habe er nicht glaubhaft dartun können, getötet oder abermals zwangsrekrutiert zu werden, zumal er von Juni 2009 bis Juni 2011 ungehindert in Mogadischu leben hätte können. Mangels aktueller Drohungen oder Übergriffe könne daher von wohlbegründeter Furcht im Sinne des Flüchtlingsbegriffes der Genfer Flüchtlingskonvention keine Rede sein. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, die Behörde erachte es angesichts der weiterhin unbeständigen Lage in Somalia als zu wahrscheinlich, dass die willkürliche Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Es sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 02.03.2012 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass er nicht einfach in seinem Haus gelebt hätte, sondern vielmehr mit seiner Familie im Flüchtlingslager. Schließlich seien jedoch alle Flüchtlinge aufgefordert worden, das Flüchtlingslager zu verlassen. Er habe sich über sechs Monate in den Händen von Al Shabaab befunden und sei schließlich von Regierungstruppen befreit worden. Daraufhin hätte er regelmäßig Telefonanrufe erhalten und sei ihm mitgeteilt worden, dass er getötet würde, sollte er gefunden werden. Nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers sei die Gefahr, dass er von Al Shabaab-Kämpfern angetroffen worden wäre, massiv erhöht worden. Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass der beigezogene Dolmetscher nur die wichtigen Dinge zusammengefasst rückübersetzt hätte und betonte abschließend, dass der VwGH eine Bedrohung in Folge unterstellter politischer Gesinnung in Bezug auf Zwangsrekrutierungen für asylrelevant hielte.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 02.03.2012 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass er nicht einfach in seinem Haus gelebt hätte, sondern vielmehr mit seiner Familie im Flüchtlingslager. Schließlich seien jedoch alle Flüchtlinge aufgefordert worden, das Flüchtlingslager zu verlassen. Er habe sich über sechs Monate in den Händen von Al Shabaab befunden und sei schließlich von Regierungstruppen befreit worden. Daraufhin hätte er regelmäßig Telefonanrufe erhalten und sei ihm mitgeteilt worden, dass er getötet würde, sollte er gefunden werden. Nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers sei die Gefahr, dass er von Al Shabaab-Kämpfern angetroffen worden wäre, massiv erhöht worden. Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass der beigezogene Dolmetscher nur die wichtigen Dinge zusammengefasst rückübersetzt hätte und betonte abschließend, dass der VwGH eine Bedrohung in Folge unterstellter politischer Gesinnung in Bezug auf Zwangsrekrutierungen für asylrelevant hielte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Al Shabaab im Jahr XXXX zufällig zwangsrekrutiert worden zu sein, ohne Vornahme einer Glaubwürdigkeitsprüfung als nicht asylrelevant. Diese beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich jedoch als nicht stichhaltig und daher mangelhaft.Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Al Shabaab im Jahr römisch 40 zufällig zwangsrekrutiert worden zu sein, ohne Vornahme einer Glaubwürdigkeitsprüfung als nicht asylrelevant. Diese beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich jedoch als nicht stichhaltig und daher mangelhaft.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vollkommen zu Recht dargetan, dass auch in Bezug auf Zwangsrekrutierungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention möglich erschiene, nämlich dann, wenn dem Asylwerber etwa nach der Flucht aus den Händen der Rebellen von diesen eine politische Gesinnung unterstellt würde (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0399). Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung wurde seitens des Bundesasylamtes überhaupt nicht mitberücksichtigt. Demgemäß hat es die belangte Behörde nicht nur verabsäumt, den Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Entführung, seiner Gefangenschaft und Flucht zu befragen, sondern es auch unterlassen, anhand konkreter Fragen zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer nach seiner Flucht etwaigen Drohungen seitens Al Shabaab ausgesetzt war. In seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer in diesem Kontext geltend gemacht, dass Al Shabaab immer noch in Mogadischu sei und dort an der Macht gewesen wäre. Dabei wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, an dieser Stelle nachzufragen, inwiefern der Beschwerdeführer davon betroffen gewesen sein soll. Der pauschale Verweis des Bundesasylamtes, dass er sich bis zu seiner Ausreise noch zwei Jahre in Mogadischu aufgehalten hätte, reicht angesichts des mangelnden Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht aus, um eine seinerseits wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszuschließen.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vollkommen zu Recht dargetan, dass auch in Bezug auf Zwangsrekrutierungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention möglich erschiene, nämlich dann, wenn dem Asylwerber etwa nach der Flucht aus den Händen der Rebellen von diesen eine politische Gesinnung unterstellt würde vergleiche hiezu etwa VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0399). Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung wurde seitens des Bundesasylamtes überhaupt nicht mitberücksichtigt. Demgemäß hat es die belangte Behörde nicht nur verabsäumt, den Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Entführung, seiner Gefangenschaft und Flucht zu befragen, sondern es auch unterlassen, anhand konkreter Fragen zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer nach seiner Flucht etwaigen Drohungen seitens Al Shabaab ausgesetzt war. In seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer in diesem Kontext geltend gemacht, dass Al Shabaab immer noch in Mogadischu sei und dort an der Macht gewesen wäre. Dabei wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, an dieser Stelle nachzufragen, inwiefern der Beschwerdeführer davon betroffen gewesen sein soll. Der pauschale Verweis des Bundesasylamtes, dass er sich bis zu seiner Ausreise noch zwei Jahre in Mogadischu aufgehalten hätte, reicht angesichts des mangelnden Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht aus, um eine seinerseits wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszuschließen.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass seitens des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterblieben und es daher nicht möglich ist, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhalts abschließend zu beurteilen.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Kassation, Rechtsanschauung des VwGH, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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