TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/26 C2 432859-1/2013

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Spruch

C2 432859-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, FZ. 12 16.931-BAT (Spruchpunkt I), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, FZ. 12 16.931-BAT (Spruchpunkt römisch eins), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern (zwei Brüder, eine Schwester) legal aufgrund eines Antrages gemäß § 35 AsylG in das Bundesgebiet und stellte am 19.11.2012 durch ihre gesetzliche Vertreterin, XXXX (Mutter) einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern (zwei Brüder, eine Schwester) legal aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 35, AsylG in das Bundesgebiet und stellte am 19.11.2012 durch ihre gesetzliche Vertreterin, römisch 40 (Mutter) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem bereits in Österreich aufhältigen (zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides) minderjährigen älteren Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, FZ. 09 09.344-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren des (damals) minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.03.2010, Zl. C2 410810-1/2010/2E, als unbegründet abgewiesen.Dem bereits in Österreich aufhältigen (zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides) minderjährigen älteren Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, FZ. 09 09.344-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren des (damals) minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.03.2010, Zl. C2 410810-1/2010/2E, als unbegründet abgewiesen.

Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellten ihre Mutter, XXXX geboren sowie ihre minderjährigen Brüder, XXXX geboren, und XXXX geboren, und ihre minderjährige Schwester, XXXX geboren, gleichartige Anträge.Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellten ihre Mutter, römisch 40 geboren sowie ihre minderjährigen Brüder, römisch 40 geboren, und römisch 40 geboren, und ihre minderjährige Schwester, römisch 40 geboren, gleichartige Anträge.

Am selben Tag wurde die Mutter der Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab sie an, sie sei am Tag der Antragstellung in Begleitung ihrer vier Kinder (sohin auch in Begleitung der Beschwerdeführerin) mit dem Flugzeug legal und in Besitz gültiger österreichischer Visa von Pakistan über Katar nach Wien gereist.

Zu den Gründen für die Antragstellung brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, dass sie aus Gründen der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn (= dem älteren Bruder der Beschwerdeführerin), der seit dem Jahr 2010 in Österreich subsidiären Schutz genieße, den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter und für die Beschwerdeführerin würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Die Mutter der Beschwerdeführerin stelle den Antrag, da sie und die Kinder in Österreich denselben Schutz wie ihr Sohn begehren würden.

Dem Akt des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass der afghanische Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt wurde. Darüber hinaus findet sich im Akt des Bundesasylamtes betreffend des Verfahrens über den Antrag gemäß § 35 AsylG eine Teilkopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie ihre Geburtsurkunde. Weiters legte der in Österreich subsidiär schutzberechtigte Bruder der Beschwerdeführerin im Zuge dieses Verfahrens ein Privatgutachten zum Ergebnis der DNA-Analyse zur Mutterschaftsuntersuchung in Bezug auf seine Mutter und deren fünf Kinder vom 09.03.2012 vor, demgemäß die Mutterschaft zu allen fünf Kindern (sohin auch zur Beschwerdeführerin und zu ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder) mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % praktisch erwiesen sei. Die vorgelegte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls im Rahmen des Verfahrens nach § 35 AsylG einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen, wobei dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 10.08.2012 zu entnehmen ist, dass weder eine Beurteilung des Formularvordrucks noch eine solche der Ausstellungsmodalitäten möglich sei.Dem Akt des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass der afghanische Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt wurde. Darüber hinaus findet sich im Akt des Bundesasylamtes betreffend des Verfahrens über den Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG eine Teilkopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie ihre Geburtsurkunde. Weiters legte der in Österreich subsidiär schutzberechtigte Bruder der Beschwerdeführerin im Zuge dieses Verfahrens ein Privatgutachten zum Ergebnis der DNA-Analyse zur Mutterschaftsuntersuchung in Bezug auf seine Mutter und deren fünf Kinder vom 09.03.2012 vor, demgemäß die Mutterschaft zu allen fünf Kindern (sohin auch zur Beschwerdeführerin und zu ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder) mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % praktisch erwiesen sei. Die vorgelegte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen, wobei dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 10.08.2012 zu entnehmen ist, dass weder eine Beurteilung des Formularvordrucks noch eine solche der Ausstellungsmodalitäten möglich sei.

Am 19.11.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 17.01.2013 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in welcher sie als gesetzliche Vertreterin in Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin nicht verheiratet sei und gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern Afghanistan vor ca. zehn Jahren verlassen habe und danach mit den genannten Angehörigen in Quetta, Pakistan, gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe in Pakistan keine Schule besuchen können. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe auch deshalb für die Beschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt, weil sie wolle, dass die Beschwerdeführerin hier die Schule besuchen und in Österreich frei leben könne. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe aufgrund des herrschenden Krieges Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin. Ferner gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie Hazara und Schiitin sei.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan gab die gesetzliche Vertreterin an, dass sie diese zur Kenntnis nehme.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.01.2013, erlassen am 30.01.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - einschließlich Feststellungen zur Lage der Frauen - wurde festgestellt, dass die Person der Beschwerdeführerin aufgrund des in Vorlage gebrachten afghanischen Reisepasses feststehe und sie Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei. Sie gehöre der Kernfamilie ihrer Mutter an, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe für die bessere Zukunft der Beschwerdeführerin und damit die Familie mit dem Bruder der Beschwerdeführerin XXXX in Österreich zusammenleben könne, einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem ihrer Mutter zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Weiters wurde zur Person der Beschwerdeführerin wörtlich festgestellt: "Sie und Ihre Mutter und Ihre Schwester (12 16.928-BAT; 12 16.938-BAT) gehören - siehe die entsprechenden selbst in Österreich anlässlich der Asylantragstellung getätigten Fotos - nicht der sozialen Gruppe der Frauen an, welche aufgrund ihrer persönlichen Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht, zumal Ihre persönlichen und nach außen dargelegten äußerst religiös konservativen Wertehaltungen eindeutig (siehe die entsprechenden aktenkundigen Fotos) nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild sondern eindeutig am äußerst religiösen und konservativen afghanischen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind." Beweiswürdigend wurde das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zugrunde gelegt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass Verfolgungshandlungen in Bezug auf Afghanistan konkret die Beschwerdeführerin betreffend dem gesamten Vorbringen ihrer Mutter nicht entnommen hätten werden können. Die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Lage der Frauen in Afghanistan hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen bloß auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt seien. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könne bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, Asylrelevanz erreichen, was jedoch im Falle der Beschwerdeführerin auszuschließen sei, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan heiraten könne, wen sie wolle, wenn es ein Hazara und Schiit sei und müsste die Mutter nur fragen, ob er eine Wohnmöglichkeit habe und ein guter Mensch sei, damit die Beschwerdeführerin ein normales Leben hätte.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - einschließlich Feststellungen zur Lage der Frauen - wurde festgestellt, dass die Person der Beschwerdeführerin aufgrund des in Vorlage gebrachten afghanischen Reisepasses feststehe und sie Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei. Sie gehöre der Kernfamilie ihrer Mutter an, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe für die bessere Zukunft der Beschwerdeführerin und damit die Familie mit dem Bruder der Beschwerdeführerin römisch 40 in Österreich zusammenleben könne, einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem ihrer Mutter zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Weiters wurde zur Person der Beschwerdeführerin wörtlich festgestellt: "Sie und Ihre Mutter und Ihre Schwester (12 16.928-BAT; 12 16.938-BAT) gehören - siehe die entsprechenden selbst in Österreich anlässlich der Asylantragstellung getätigten Fotos - nicht der sozialen Gruppe der Frauen an, welche aufgrund ihrer persönlichen Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht, zumal Ihre persönlichen und nach außen dargelegten äußerst religiös konservativen Wertehaltungen eindeutig (siehe die entsprechenden aktenkundigen Fotos) nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild sondern eindeutig am äußerst religiösen und konservativen afghanischen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind." Beweiswürdigend wurde das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zugrunde gelegt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass Verfolgungshandlungen in Bezug auf Afghanistan konkret die Beschwerdeführerin betreffend dem gesamten Vorbringen ihrer Mutter nicht entnommen hätten werden können. Die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Lage der Frauen in Afghanistan hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen bloß auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt seien. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könne bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, Asylrelevanz erreichen, was jedoch im Falle der Beschwerdeführerin auszuschließen sei, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan heiraten könne, wen sie wolle, wenn es ein Hazara und Schiit sei und müsste die Mutter nur fragen, ob er eine Wohnmöglichkeit habe und ein guter Mensch sei, damit die Beschwerdeführerin ein normales Leben hätte.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, FZ. 12 16.931-BAT, wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit am 07.02.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides durch die gesetzliche Vertreterin (Mutter) Beschwerde erhoben.Mit am 07.02.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides durch die gesetzliche Vertreterin (Mutter) Beschwerde erhoben.

Begründend wurde unter Verweis auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde gegen die Ermittlungspflichten verstoßen habe, da sie es unterlassen habe, wesentliche Punkte in Bezug auf die Situation afghanischer Frauen und Mädchen zu klären. Diese Punkte seien die Wohnsituation, der Wunsch nach einer beruflichen Tätigkeit bzw. Ausbildung, die Intaktheit der Ehe bzw. der Wunsch nach Trennung sowie die westliche Orientierung. Betreffend die Wohnsituation der Mutter der Beschwerdeführerin sei die Behörde auf den Verbleib ihres Mannes (= der Vater der Beschwerdeführerin) nicht eingegangen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei nämlich seit zehn Jahren verwitwet und alleinstehend mit ihren minderjährigen Kindern. Sie habe in Afghanistan keine Familie mehr. Die Flucht nach Pakistan sei die Folge der schwierigen Lebensbedingungen in Ermangelung eines männlichen Schutzes nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters gewesen. Das Bundesasylamt habe den Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine alleinstehende und alleinerziehende Frau sei, nicht berücksichtigt und sohin die eigentliche Lage verkannt. Zum Wunsch nach Ausbildung oder beruflicher Tätigkeit sei die Mutter der Beschwerdeführerin nicht näher befragt worden. Da sie in Pakistan acht Jahre lang als Reinigungskraft gearbeitet und ihre derzeitige Erwerbslosigkeit gesundheitlich begründet habe, folge aus dieser nicht zwingend, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht arbeiten wolle. Ihre Kinder (sohin auch die Beschwerdeführerin) würden in die Schule gehen und seien bemüht, Deutsch zu lernen, was ein deutliches Indiz für die ausbildungs- und arbeitsorientierte Werthaltung der Mutter der Beschwerdeführerin sei. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Haltung nicht westlich orientiert sei, scheine alleine auf das äußerliche Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin gestützt zu sein. Dies sei allerdings kein hinreichendes Indiz für eine religiöse und daher konservative Wertehaltung, da ein konservatives äußeres Erscheinungsbild keinesfalls die Übernahme einer westlichen Wertehaltung ausschließe. Ferner sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin auf die Frage bzw. möglichen Drohung einer Zwangsheirat gar nicht eingegangen worden. Insbesondere wäre auch die Frage zu klären gewesen, ob die alleinstehende Mutter der Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin vor einer Zwangsverheiratung durch männliche Verwandte oder Bekannte zu schützen.

Daher wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid behebe und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweise, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändert, dass der Beschwerdeführerin Asyl gewährt werde.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die im gegenständlichen Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 4 2012, Januar 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine minderjährige afghanische Staatsangehörige ist, die der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehört und deren Identität feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist.

Festgestellt wird darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin die minderjährige, unverheiratete Tochter der XXXX ist, der das Bundesasylamt im Familienverfahren in Bezug auf den XXXX den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat.Festgestellt wird darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin die minderjährige, unverheiratete Tochter der römisch 40 ist, der das Bundesasylamt im Familienverfahren in Bezug auf den römisch 40 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat.

Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin und somit auch zur Staatsangehörigkeit und zur Minderjährigkeit ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt sichergestellten afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin. Auch das Bundesasylamt ist von der Unbedenklichkeit des Reisepasses und der Identität der Beschwerdeführerin ausgegangen. Den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin zu ihrer Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit ist zu folgen, da diese während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt gleichbleibend vorgebracht wurden und kein Hinweis hervorgekommen ist, der Zweifel an diesen Angaben begründen könnte.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich schon alleine aus der mangelnden Strafmündigkeit der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die unverheiratete Tochter der XXXX ist, ergibt sich sowohl aus den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin (Mutter) als auch aus dem vom in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten vom 09.03.2012. Auch das Bundesasylamt ist vom Vorliegen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ausgegangen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die unverheiratete Tochter der römisch 40 ist, ergibt sich sowohl aus den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin (Mutter) als auch aus dem vom in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten vom 09.03.2012. Auch das Bundesasylamt ist vom Vorliegen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ausgegangen.

II.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit allfälligen generellen mädchen- und frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan bzw. mit einer damit einhergehenden Gefährdung zu beschäftigen.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Das Bundesasylamt hat in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zwar (allgemeine) Feststellungen zur Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan getroffen, hat es jedoch unterlassen, der Beschwerdeführerin (im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin) Fragen zu ihrem Leben als junges Mädchen in Afghanistan sowie zu ihrer diesbezüglichen Situation in Österreich zu stellen. Trotz des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin in Österreich (im Gegensatz zu Pakistan) die Schule besuche und "frei leben" könne, hat es das Bundesasylamt unterlassen, tiefergehende Ermittlungen zum Leben junger Mädchen - die Beschwerdeführerin ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. elfeinhalb Jahre alt - in Afghanistan zu tätigen.

Es ist notorisch und darüber hinaus auch aus den eigenen Länderberichten des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ersichtlich, dass Mädchen und Frauen in Afghanistan schwersten Diskriminierungen ausgesetzt sind, die - so keine geeignete männliche Schutzperson vorhanden ist - schon an Rechtlosigkeit grenzen. Die wenigen Rechte die Mädchen und Frauen dem Gesetz nach haben, würden in der Praxis nicht geachtet. Hiezu hat das Bundesasylamt in Zusammenhang mit der Person der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf ihr Alter jedoch keine näheren spezifischen Feststellungen getroffen. Es fehlen auch jegliche Feststellungen bzw. Ermittlungen dahingehend, inwieweit sich die Beschwerdeführerin, die ja in Österreich die Schule besucht, dem hier üblichen Lebensstil angepasst hat, um eventuell als "westlich orientiert" bezeichnet werden zu können. Auch hat es das Bundesasylamt unterlassen, zu erheben, inwieweit die ca. elfeinhalbjährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland von einer Zwangsheirat bedroht sein könnte. Die diesbezüglich im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getätigten Ausführungen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigt hätte, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan heiraten könne, wen sie wolle, wenn es ein Hazara und Schiit sei bzw. dass die Mutter nur danach fragen müsse, ob der zukünftige Mann eine Wohnmöglichkeit habe und ein guter Mensch sei, finden keine Deckung in den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung bzw. Einvernahme vor dem Bundesasylamt und ist für den Asylgerichtshof sohin nicht ersichtlich, wie das Bundesasylamt zu dieser "Meinungsäußerung" der Mutter der Beschwerdeführerin gelangen konnte. Selbst wenn die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Gegnerin der Zwangsheirat sein sollte, bedeutet dies allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht durch andere (männliche) Familienangehörige auch ohne Einverständnis ihrer Mutter einer Zwangsehe zugeführt werden könnte. In diesem Zusammenhang hätte das Bundesasylamt auch noch zu ermitteln, ob die alleinstehende und alleinerziehende Mutter der Beschwerdeführerin in der Lage wäre, diese vor einer derartigen Zwangsheirat zu schützen. Es ist amtsbekannt, dass die Situation von Mädchen und Frauen in Afghanistan ohne entsprechend effektiven männlichen Schutz verfolgungsrelevant sein kann und hat es das Bundesasylamt ebenfalls unterlassen zu ermitteln, inwieweit die Mutter der Beschwerdeführerin (bzw. sonstige wohl hauptsächlich männliche Verwandte) diese vor sonstigen Übergriffen (neben einer Zwangsheirat) schützen könnte.

Das Bundesasylamt stellt im angefochtenen Bescheid zwar fest, dass die Beschwerdeführerin nicht der sozialen Gruppe der Frauen angehöre, die aufgrund ihrer persönlichen Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort unterworfen seien, stehe, wobei jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte, da sich eine Befragung zu diesem Themenkomplex der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreterin vor dem Bundesasylamt nicht einmal ansatzweise entnehmen lässt. Wenn weiters - unter Hinweis auf das anlässlich der Antragstellung angefertigte Foto der Beschwerdeführerin - festgestellt wird, dass die nach außen dargelegten äußerst religiös konservativen Wertehaltungen der Beschwerdeführerin nicht an dem in Europa gelebten als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild, sondern am äußerst religiösen und konservativen afghanischen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert seien, ist dem entgegenzuhalten, dass auch diese Feststellung jeglicher Grundlage entbehrt. Wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, ist es nicht ausreichend ein Foto der Beschwerdeführerin (welches zudem offensichtlich am Tag der Antragstellung - dem Tag, an dem die Beschwerdeführerin aus (dem islamischen) Pakistan über (das islamische) Katar nach Österreich gereist ist - aufgenommen wurde) dieser Feststellung zugrunde zu legen, ohne die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin einer tiefergehenden Befragung zu ihrer persönlichen Wertehaltung sowie zu ihrem Frauen- und Gesellschaftsbild zu unterziehen. Darüber hinaus hätte das Bundesasylamt das - offenbar aus Sicht des Bundesasylamtes - "nicht westliche" Erscheinungsbild bzw. die "nach außen dargelegten äußerst religiös konservativen Wertehaltungen" der Beschwerdeführerin zu hinterfragen gehabt.

Die Feststellung, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit allfälligen mädchen- und frauenspezifischen Problemen bzw. mit einer damit einhergehenden Gefährdung der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen, ergibt sich sohin aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.11.2012 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.11.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 30.01.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 07.02.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG und dem den Asylgerichtshof im § 66 Abs. 2 AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG und dem den Asylgerichtshof im Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Anzumerken ist, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der bekämpfte Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des § 69 AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliertAnzumerken ist, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der bekämpfte Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 69, AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliert

wurde ("Status des Asylberechtigten" ... "Status des subsidiär

Schutzberechtigten").

Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen und Mädchen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein aus asylrelevanten Gründen verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin zu mädchen- bzw. frauenspezifischen Problemen in Afghanistan (auch in Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin) nicht näher befragt wurde bzw. es das Bundesasylamt auch unterlassen hat, die gesetzliche Vertreterin näher zur Situation der Beschwerdeführerin als ca. elfeinhalbjähriges Mädchen in Afghanistan und in Österreich zu befragen. Aus diesem Grund musste die nicht rechtskundige und vor dem Bundesasylamt unvertretene gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.01.2013 gerade zwei Monate in Österreich aufhielt und daher auch keine Erfahrung mit den österreichischen Behörden bzw. mit deren Verfahren hat, davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind.Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen und Mädchen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein aus asylrelevanten Gründen verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin zu mädchen- bzw. frauenspezifischen Problemen in Afghanistan (auch in Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin) nicht näher befragt wurde bzw. es das Bundesasylamt auch unterlassen hat, die gesetzliche Vertreterin näher zur Situation der Beschwerdeführerin als ca. elfeinhalbjähriges Mädchen in Afghanistan und in Österreich zu befragen. Aus diesem Grund musste die nicht rechtskundige und vor dem Bundesasylamt unvertretene gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.01.2013 gerade zwei Monate in Österreich aufhielt und daher auch keine Erfahrung mit den österreichischen Behörden bzw. mit deren Verfahren hat, davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind.

Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht der sozialen Gruppe der Frauen angehöre, welche aufgrund ihrer persönlichen Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien, stehe, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, Ermittlungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin als ca. elfeinhalbjähriges Mädchen in Afghanistan und in Österreich zu tätigen sowie in der Folge diese Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen und entsprechend zu bewerten.

Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.

Insgesamt folgt daraus, dass vom Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts wegen zu klären ist, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen immer zu klären:

Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" (das muss nicht der Ehemann sein) behandelt?

Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?

Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass zu klären sein wird, ob die Beschwerdeführerin in Afghanistan über einen "Haushaltsvorstand" verfügt bzw. gegebenenfalls ob dieser - hierbei wird es sich wohl nicht so sehr um die eigene Mutter, sondern eher um einen männlichen Verwandten handeln - in Afghanistan willens und in der Lage sein wird, die Beschwerdeführerin vor einer allenfalls drohenden Verfolgung zu schützen.

Weiters ist zu klären, ob es im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin (vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Art. 28 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen mit der Beschwerdeführerin vergleichbare Menschen kommt, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass für die Beschwerdeführerin kein reales Risiko besteht, etwa, weil der Haushaltsvorstand in der Lage ist, solche Verfolgungshandlungen zu unterbinden.Weiters ist zu klären, ob es im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin (vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Artikel 28, Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen mit der Beschwerdeführerin vergleichbare Menschen kommt, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass für die Beschwerdeführerin kein reales Risiko besteht, etwa, weil der Haushaltsvorstand in der Lage ist, solche Verfolgungshandlungen zu unterbinden.

Weiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wennWeiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn

die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledigt,

sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder

eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern ihres Alters pflegt; dies setzt regelmäßig die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation voraus. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, konservativen Afghanen - auch über den Weg von Mitschülern - bekannt wurden.

Daher wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin dazu zu befragen haben, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die für die Beschwerdeführerin neuen Rechte bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung auf die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil Bedacht zu nehmen.

Dem Bundesasylamt war auf Grund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann; trotzdem wurden diesbezüglich keine Ermittlungen geführt; schon alleine aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit dem Bundesasylamt zurückzustellen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall gemäß § 20 AsylG 2005) durch eine Organwalterin befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei RichterInnen bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 20, AsylG 2005) durch eine Organwalterin befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei RichterInnen bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.

Da der Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts zu beheben ist, ist dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht näher zu treten.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, Verfolgungsgefahr, westliche Orientierung, Zwangsehe

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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