Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C2 432858-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, FZ. 12 16.928-BAT (Spruchpunkt I), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, FZ. 12 16.928-BAT (Spruchpunkt römisch eins), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern legal aufgrund eines Antrages gemäß § 35 AsylG 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern legal aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem bereits in Österreich aufhältigen (zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides) minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009,Dem bereits in Österreich aufhältigen (zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides) minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009,
FZ. 09 09.344-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des (damals) minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.03.2010, Zl. C2 410810-1/2010/2E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellten deren minderjährige Söhne, XXXX geboren, und XXXX geboren, sowie deren minderjährige Töchter, XXXX geboren, und XXXX geboren, gleichartige Anträge.Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellten deren minderjährige Söhne, römisch 40 geboren, und römisch 40 geboren, sowie deren minderjährige Töchter, römisch 40 geboren, und römisch 40 geboren, gleichartige Anträge.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am Tag der Antragstellung in Begleitung ihrer vier oben genannten Kinder mit dem Flugzeug legal und in Besitz gültiger österreichischer Visa von Pakistan über Katar nach Wien gereist.
Zu den Gründen für die Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie aus Gründen der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn, der seit dem Jahr 2010 in Österreich subsidiären Schutz genieße, den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Ihre beiden minderjährigen Töchter befänden sich seit deren Geburt bei der Beschwerdeführerin und würden für diese die gleichen Fluchtgründe gelten. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, da sie und die Kinder in Österreich denselben Schutz wie ihr Sohn begehren würden.
Dem Akt des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass der afghanische Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt wurde. Darüber hinaus findet sich im Akt des Bundesasylamtes betreffend des Verfahrens über den Antrag gemäß § 35 AsylG eine Teilkopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, ihre Geburtsurkunde sowie ihre Heiratsurkunde. Weiters legte der in Österreich subsidiär schutzberechtigte Sohn der Beschwerdeführerin im Zuge dieses Verfahrens ein Privatgutachten zum Ergebnis der DNA-Analyse zur Mutterschaftsuntersuchung in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre fünf Kinder vom 09.03.2012 vor, demgemäß die Mutterschaft der Beschwerdeführerin zu allen fünf Kindern mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % praktisch erwiesen sei. Die vorgelegte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls im Rahmen des Verfahrens nach § 35 AsylG einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen, wobei dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 10.08.2012 zu entnehmen ist, dass weder eine Beurteilung des Formularvordrucks noch eine solche der Ausstellungsmodalitäten möglich sei.Dem Akt des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass der afghanische Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt wurde. Darüber hinaus findet sich im Akt des Bundesasylamtes betreffend des Verfahrens über den Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG eine Teilkopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, ihre Geburtsurkunde sowie ihre Heiratsurkunde. Weiters legte der in Österreich subsidiär schutzberechtigte Sohn der Beschwerdeführerin im Zuge dieses Verfahrens ein Privatgutachten zum Ergebnis der DNA-Analyse zur Mutterschaftsuntersuchung in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre fünf Kinder vom 09.03.2012 vor, demgemäß die Mutterschaft der Beschwerdeführerin zu allen fünf Kindern mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % praktisch erwiesen sei. Die vorgelegte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen, wobei dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 10.08.2012 zu entnehmen ist, dass weder eine Beurteilung des Formularvordrucks noch eine solche der Ausstellungsmodalitäten möglich sei.
Am 19.11.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 17.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in welcher sie zunächst vorbrachte, dass sie und ihre Kinder in Pakistan Probleme gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin leide an Fuß- und Beinschmerzen, da sie in Pakistan als Putzfrau in Privathäusern gearbeitet habe.
In Österreich habe sie außer ihren fünf Kindern keine Verwandten. Weder ihre beiden Töchter noch ihr Sohn XXXX seien verheiratet. Die Beschwerdeführerin mache in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen; sie sei Analphabetin. Sie sei auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. In ihrer Freizeit sei sie nur zu Hause und versorge die Kinder. Sie gehe nicht einkaufen.In Österreich habe sie außer ihren fünf Kindern keine Verwandten. Weder ihre beiden Töchter noch ihr Sohn römisch 40 seien verheiratet. Die Beschwerdeführerin mache in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen; sie sei Analphabetin. Sie sei auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. In ihrer Freizeit sei sie nur zu Hause und versorge die Kinder. Sie gehe nicht einkaufen.
Die Beschwerdeführerin sei Hazara und Schiitin; sie sei religiös. Das letzte Mal sei sie vor ca. zehn Jahren in Afghanistan aufhältig gewesen; danach habe sie in Quetta, Pakistan, gelebt. Ihre Kinder hätten damals Afghanistan gemeinsam mit der Beschwerdeführerin verlassen und ebenfalls in Pakistan gelebt.
Nach Österreich sei sie gekommen, weil ihr Sohn XXXX hier lebe. In Pakistan habe eine Gefahr bestanden, da sie Hazara seien. Auch hätten die Kinder in Pakistan keine Schule besuchen können. Für ihre Kinder habe die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge gestellt, weil sie wolle, dass diese hier die Schule besuchen und in Österreich frei leben könnten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihre Kinder ums Leben kommen, weil Krieg herrsche. Die Beschwerdeführerin habe dort auch keinen Grund und Boden.Nach Österreich sei sie gekommen, weil ihr Sohn römisch 40 hier lebe. In Pakistan habe eine Gefahr bestanden, da sie Hazara seien. Auch hätten die Kinder in Pakistan keine Schule besuchen können. Für ihre Kinder habe die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge gestellt, weil sie wolle, dass diese hier die Schule besuchen und in Österreich frei leben könnten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihre Kinder ums Leben kommen, weil Krieg herrsche. Die Beschwerdeführerin habe dort auch keinen Grund und Boden.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese zur Kenntnis nehme.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.01.2013, erlassen am 30.01.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - einschließlich Feststellungen zur Lage der Frauen - wurde festgestellt, dass die Person der Beschwerdeführerin aufgrund des in Vorlage gebrachten afghanischen Reisepasses feststehe und sie Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei. Sie gehöre der Kernfamilie des XXXX an, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Sie habe für die bessere Zukunft ihrer Kinder und um mit ihrem Sohn XXXX in Österreich zusammenleben zu können, einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem ihrem minderjährigen Sohn zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Weiters wurde zur Person der Beschwerdeführerin wörtlich festgestellt: "Sie und Ihre Töchter 12 16.938-BAT; 12 16.931-BAT) gehören - siehe die entsprechenden selbst in Österreich anlässlich der Asylantragstellung getätigten Fotos - nicht der sozialen Gruppe der Frauen an, welche aufgrund ihrer persönlichen Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht, zumal Ihre persönlichen und nach außen dargelegten äußerst religiös konservativen Wertehaltungen eindeutig (siehe die entsprechenden aktenkundigen Fotos) nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild sondern eindeutig am äußerst religiösen und konservativen afghanischen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind." Beweiswürdigend wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zugrunde gelegt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass Verfolgungshandlungen in Bezug auf Afghanistan konkret die Beschwerdeführerin bzw. ihre minderjährigen Kinder betreffend ihrem gesamten Vorbringen nicht entnommen hätten werden können. Die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Lage der Frauen in Afghanistan hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen bloß auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt seien. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könne bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, Asylrelevanz erreichen, was jedoch im Falle der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern auszuschließen sei.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - einschließlich Feststellungen zur Lage der Frauen - wurde festgestellt, dass die Person der Beschwerdeführerin aufgrund des in Vorlage gebrachten afghanischen Reisepasses feststehe und sie Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei. Sie gehöre der Kernfamilie des römisch 40 an, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Sie habe für die bessere Zukunft ihrer Kinder und um mit ihrem Sohn römisch 40 in Österreich zusammenleben zu können, einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem ihrem minderjährigen Sohn zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Weiters wurde zur Person der Beschwerdeführerin wörtlich festgestellt: "Sie und Ihre Töchter 12 16.938-BAT; 12 16.931-BAT) gehören - siehe die entsprechenden selbst in Österreich anlässlich der Asylantragstellung getätigten Fotos - nicht der sozialen Gruppe der Frauen an, welche aufgrund ihrer persönlichen Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht, zumal Ihre persönlichen und nach außen dargelegten äußerst religiös konservativen Wertehaltungen eindeutig (siehe die entsprechenden aktenkundigen Fotos) nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild sondern eindeutig am äußerst religiösen und konservativen afghanischen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind." Beweiswürdigend wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zugrunde gelegt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass Verfolgungshandlungen in Bezug auf Afghanistan konkret die Beschwerdeführerin bzw. ihre minderjährigen Kinder betreffend ihrem gesamten Vorbringen nicht entnommen hätten werden können. Die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Lage der Frauen in Afghanistan hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen bloß auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt seien. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könne bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, Asylrelevanz erreichen, was jedoch im Falle der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern auszuschließen sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, FZ. 12 16.928-BAT, wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit am 07.02.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 07.02.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde unter Verweis auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde gegen die Ermittlungspflichten verstoßen habe, da sie es unterlassen habe, wesentliche Punkte in Bezug auf die Situation afghanischer Frauen und Mädchen zu klären. Diese Punkte seien die Wohnsituation, der Wunsch nach einer beruflichen Tätigkeit bzw. Ausbildung, die Intaktheit der Ehe bzw. der Wunsch nach Trennung sowie die westliche Orientierung. Betreffend die Wohnsituation der Beschwerdeführerin sei die Behörde auf den Verbleib ihres Mannes nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin sei nämlich seit zehn Jahren verwitwet und alleinstehend mit ihren minderjährigen Kindern. Sie habe in Afghanistan keine Familie mehr. Die Flucht nach Pakistan sei die Folge der schwierigen Lebensbedingungen in Ermangelung eines männlichen Schutzes nach dem Tod des Ehemannes gewesen. Das Bundesasylamt habe den Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende und alleinerziehende Frau sei, nicht berücksichtigt und sohin die eigentliche Lage der Beschwerdeführerin verkannt. Zum Wunsch nach Ausbildung oder beruflicher Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht näher befragt worden. Da sie in Pakistan acht Jahre lang als Reinigungskraft gearbeitet und ihre derzeitige Erwerbslosigkeit gesundheitlich begründet habe, folge aus dieser nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeiten wolle. Ihre Kinder würden in die Schule gehen und seien bemüht, Deutsch zu lernen, was ein deutliches Indiz für die ausbildungs- und arbeitsorientierte Wertehaltung der Beschwerdeführerin sei. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Haltung nicht westlich orientiert sei, scheine alleine auf das äußerliche Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin gestützt zu sein. Dies sei allerdings kein hinreichendes Indiz für eine religiöse und daher konservative Werthaltung, da ein konservatives äußeres Erscheinungsbild keinesfalls die Übernahme einer westlichen Wertehaltung ausschließe. Daher hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin diesbezüglich eingehender befragen müssen; die einfache Frage, ob die Beschwerdeführerin religiös sei, reiche nicht aus. Ferner sei in Bezug auf die zwei minderjährigen Töchter auf die Frage bzw. möglichen Drohung einer Zwangsheirat gar nicht eingegangen worden. Insbesondere wäre auch die Frage zu klären gewesen, ob die alleinstehende Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihre Töchter vor einer Zwangsverheiratung durch männliche Verwandte oder Bekannte zu schützen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende afghanische Mutter, die gearbeitet habe, sich eine Ausbildung für ihre Kinder wünsche und aufgrund ihres niedrigen sozialen Status ihre Töchter in Afghanistan nicht vor einer Zwangsheirat beschützen könnte. Somit sei sie sehr wohl einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne der GFK ausgesetzt.
Daher wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid behebe und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweise, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändert, dass der Beschwerdeführerin [und ihren vier minderjährigen Kindern] Asyl gewährt werde.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die im gegenständlichen Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 4 2012, Januar 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige afghanische Staatsangehörige ist, die der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehört und deren Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (abgesehen von dem subsidiär schutzberechtigten Sohn XXXX) folgende in Österreich aufhältige minderjährige Kinder hat, die sich alle in einem offenen, beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren befinden:Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (abgesehen von dem subsidiär schutzberechtigten Sohn römisch 40 ) folgende in Österreich aufhältige minderjährige Kinder hat, die sich alle in einem offenen, beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren befinden:
der minderjährige Sohn, XXXX geboren (Zl. C2 432861);der minderjährige Sohn, römisch 40 geboren (Zl. C2 432861);
der minderjährige Sohn, XXXX geboren (Zl. C2 432860);der minderjährige Sohn, römisch 40 geboren (Zl. C2 432860);
die minderjährige Tochter XXXX geboren (Zl. C2 432862) unddie minderjährige Tochter römisch 40 geboren (Zl. C2 432862) und
die minderjährige Tochter XXXX geboren (Zl. C2 432859).die minderjährige Tochter römisch 40 geboren (Zl. C2 432859).
Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin und somit auch zur Staatsangehörigkeit und zur Volljährigkeit ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt sichergestellten afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin. Auch das Bundesasylamt ist von der Unbedenklichkeit des Reisepasses und der Identität der Beschwerdeführerin ausgegangen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit ist zu folgen, da diese während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt gleichbleibend vorgebracht wurden und kein Hinweis hervorgekommen ist, der Zweifel an diesen Angaben begründen könnte.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 19.02.2013 durchgeführten Strafregisteranfrage.
Die Feststellung zur Verwandtschaft in Bezug auf die oben genannten vier minderjährigen Kinder ergibt sich aus dem vom in Österreich subsidiär schutzberechtigte Sohn der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten vom 09.03.2012. Auch das Bundesasylamt ist vom Vorliegen der Verwandtschaft zwischen der Beschwerdeführerin und den vier mitgereisten minderjährigen Kindern ausgegangen.
II.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Festgestellt wird, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit den offensichtlich wahrscheinlichen frauenspezifischen Problemen bzw. mit einer damit einhergehenden Gefährdung der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen.
Es ist notorisch und darüber hinaus auch aus den eigenen Länderberichten des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ersichtlich, dass Frauen in Afghanistan schwersten Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese grenzen, so keine geeignete männliche Schutzperson vorhanden ist, an Rechtlosigkeit; die wenigen Rechte die Frauen dem Gesetz nach haben, werden in der Praxis nicht geachtet. Hiezu findet sich aber im angefochtenen Bescheid keine näheren Feststellungen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde konkret dargelegt - diesbezüglich einer eingehenden Befragung zu unterziehen. Das Bundesasylamt stellt im angefochtenen Bescheid zwar fest, dass die Beschwerdeführerin nicht der sozialen Gruppe der Frauen angehöre, die aufgrund ihrer persönlichen Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort unterworfen seien, stehe, wobei jedoch der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte, da sich eine Befragung zu diesem Themenkomplex der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nicht einmal ansatzweise entnehmen lässt. Wenn weiters - unter Hinweis auf das anlässlich der Antragstellung angefertigte Foto der Beschwerdeführerin - festgestellt wird, dass die nach außen dargelegten äußerst religiös konservativen Wertehaltungen der Beschwerdeführerin nicht an dem in Europa gelebten als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild, sondern am äußerst religiösen und konservativen afghanischen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert seien, ist dem entgegenzuhalten, dass auch diese Feststellung jeglicher Grundlage entbehrt. Wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, ist es nicht ausreichend ein Foto der Beschwerdeführerin (welches zudem offensichtlich am Tag der Antragstellung - dem Tag, an dem die Beschwerdeführerin aus (dem islamischen) Pakistan über (das islamische) Katar nach Österreich gereist ist - aufgenommen wurde) und die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei religiös, dieser Feststellung zugrunde zu legen, ohne die Beschwerdeführerin einer tiefergehenden Befragung zu ihrer persönlichen Wertehaltung sowie zu ihrem Frauen- und Gesellschaftsbild zu unterziehen. Solche Feststellungen bedürfen einer näheren Befragung der Beschwerdeführerin im Licht der Judikatur des Asylgerichtshofes. Ebenso wenig wurde im angefochtenen Bescheid die Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende (verwitwete) Frau und alleinerziehende Mutter berücksichtigt bzw. wurde es unterlassen, zu diesen Lebensumständen entsprechende Feststellungen zu treffen; dies insbesondere auch zur Frage, ob der verwitweten Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Zwangsverehelichung drohe.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan getroffen, hat allerdings der Beschwerdeführerin lediglich rudimentäre Fragen zu ihrem Leben als (alleinstehende und alleinerziehende) Frau in Afghanistan sowie zu ihrer diesbezüglichen Situation in Österreich gestellt. Weiters ist amtsbekannt, dass die Situation von Frauen in Afghanistan ohne entsprechend effektiven männlichen Schutz verfolgungsrelevant sein kann und hat es das Bundesasylamt ebenfalls unterlassen zu ermitteln, inwieweit die Beschwerdeführerin in Afghanistan über (männliche) Familienangehörige verfügt und ob diese gegebenenfalls willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführerin vor etwaigen Übergriffen zu schützen.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.11.2012 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.11.2012 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 30.01.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 07.02.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG und dem den Asylgerichtshof im § 66 Abs. 2 AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG und dem den Asylgerichtshof im Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Anzumerken ist, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der bekämpfte Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des § 69 AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliertAnzumerken ist, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der bekämpfte Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 69, AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliert
wurde ("Status des Asylberechtigten" ... "Status des subsidiär
Schutzberechtigten").
Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein aus asylrelevanten Gründen verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des oder der Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die Beschwerdeführerin zu frauenspezifischen Problemen in Afghanistan nicht näher befragt wurde. Aus diesem Grund musste die nicht rechtskundige und vor dem Bundesasylamt unvertretene Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.01.2013 gerade zwei Monate in Österreich aufhielt und daher auch keine Erfahrung mit den österreichischen Behörden bzw. mit deren Verfahren hat, davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind.Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein aus asylrelevanten Gründen verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des oder der Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die Beschwerdeführerin zu frauenspezifischen Problemen in Afghanistan nicht näher befragt wurde. Aus diesem Grund musste die nicht rechtskundige und vor dem Bundesasylamt unvertretene Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.01.2013 gerade zwei Monate in Österreich aufhielt und daher auch keine Erfahrung mit den österreichischen Behörden bzw. mit deren Verfahren hat, davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind.
Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht der sozialen Gruppe der Frauen angehöre, welche aufgrund ihrer persönlichen Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien, stehe, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, die Beschwerdeführerin über ihre persönliche Wertehaltung bzw. ihre Ansicht über die Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft zu befragen, das diesbezügliche Vorbringen in das Verfahren einzuführen und zu bewerten.
Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.
Insgesamt folgt daraus, dass vom Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts wegen zu klären ist, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten oder verwitweten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen immer zu klären:
Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" (das muss nicht der Ehemann sein) behandelt?
Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?
Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Wunsch, sich zu trennen, bereits unmissverständlich artikuliert und etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?
Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass zu klären sein wird, ob die Beschwerdeführerin in Afghanistan über einen "Haushaltsvorstand" verfügt bzw. gegebenenfalls ob dieser - hierbei wird es sich wohl um einen männlichen Verwandten handeln - in Afghanistan willens und in der Lage sein wird, die Beschwerdeführerin vor einer allenfalls drohenden Verfolgung zu schützen.
Weiters ist zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kindern vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Art. 28 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kinder) gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff,Weiters ist zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kindern vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Artikel 28, Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kinder) gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff,
105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält).
Weiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wennWeiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn
die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledigt,
sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder
eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern ihres Alters pflegt; dies setzt regelmäßig die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation voraus. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, konservativen Afghanen - auch über den Weg von Mitschülern der Kinder der Beschwerdeführerin - bekannt wurden.
Daher wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin dazu zu befragen haben, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die für die Beschwerdeführerin neuen Rechte bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung auf die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil Bedacht zu nehmen.
Dem Bundesasylamt war auf Grund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann; trotzdem wurden diesbezüglich keine Ermittlungen geführt; schon alleine aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit dem Bundesasylamt zurückzustellen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall gemäß § 20 AsylG 2005) durch eine Organwalterin befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei RichterInnen bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 20, AsylG 2005) durch eine Organwalterin befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei RichterInnen bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.
Da der Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts zu beheben ist, ist dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht näher zu treten.
Schlagworte
alleinerziehend, alleinstehende Frau, Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, Verfolgungsgefahr, westliche Orientierung, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
15.07.2013