TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/26 C2 432135-1/2013

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Spruch

C2 432135-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, FZ. 12 14.765-BAE (Spruchpunkt I), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, FZ. 12 14.765-BAE (Spruchpunkt römisch eins), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern legal und im Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet und stellte am 15.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem bereits in Österreich aufhältigen Ehegatten der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, FZ. 10 00.761-BAE, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2011, Zl. C2 416185-1/2010/3E, als unbegründet abgewiesen.Dem bereits in Österreich aufhältigen Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, FZ. 10 00.761-BAE, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2011, Zl. C2 416185-1/2010/3E, als unbegründet abgewiesen.

Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellten deren minderjährige Tochter, XXXX geboren, und deren minderjährige Söhne, XXXX geboren, und XXXX geboren, gleichartige Anträge.Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellten deren minderjährige Tochter, römisch 40 geboren, und deren minderjährige Söhne, römisch 40 geboren, und römisch 40 geboren, gleichartige Anträge.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 11.10.2012 in Begleitung ihrer drei Kinder mit dem Flugzeug legal und in Besitz gültiger österreichischer Visa von Pakistan über Katar nach Wien gereist.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle den Antrag, da sie und die Kinder in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann XXXX beantragen würden.Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle den Antrag, da sie und die Kinder in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann römisch 40 beantragen würden.

Offenbar im Rahmen der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren afghanischen Reisepass, in dem auch ihre drei Kinder (mit)eingetragen sind und der mit österreichischen Visa für die Beschwerdeführerin und ihre drei mitgereisten minderjährigen Kinder versehen ist, ihre Geburtsurkunde und ihre Heiratsurkunde vor (die genannten Dokumente befinden sich in Kopie im Akt des Bundesasylamtes).

Am 16.10.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 18.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in welcher sie zunächst zu ihrem Gesundheitszustand vorbrachte, dass sie täglich Medikamente gegen Magenschmerzen, Kopfschmerzen und hohen Blutdruck nehmen würde. Gegen diese Beschwerden habe sie auch in Afghanistan schon Medikamente genommen.

In Österreich besuche die Beschwerdeführerin keine Schule und keine Kurse. Sie gehe auch keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein. Sie sei zu Hause; ihr Mann gehe einkaufen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Afghanistan verlassen, da sich ihr Mann in Österreich aufhalte und sie dort als Frau wie eine Gefangene gewesen sei. Frauen hätten das Haus nicht verlassen dürfen. Wenn man als paschtunische Frau krank werde, dürfe man nicht zum Arzt gehen. Ihre Kinder hätten aufgrund der schlechten Sicherheitslage auch die Schule nicht regelmäßig besuchen können. Als ihr Ehemann noch in Afghanistan gewesen sei, sei er einkaufen gegangen. Danach seien seine Brüder und in der Folge ihr Onkel einkaufen gegangen. Die Beschwerdeführerin habe nicht einkaufen gehen dürfen. Dies habe die Familie ihres Mannes gesagt; es sei nicht üblich, dass paschtunische Frauen ausgehen würden. Sie habe nicht hinausgehen dürfen. Laut ihren Eltern hätte sie auch nicht in die Schule gehen dürfen. Die Brüder ihres Ehemannes hätten ihr auch die Medikamente aus der Apotheke besorgt. In Afghanistan habe die Beschwerdeführerin eine Burka tragen müssen, was sie nicht gut gefunden habe, weil sie fast nichts gesehen habe. In Österreich trage sie nur ein Kopftuch; sie könne sich jedoch nicht vorstellen, ohne Kopftuch zu sein. Das Kopftuch trage sie auch in der Wohnung, außer beim Schlafen. In Afghanistan sei Krieg; hier könnten ihre Kinder in die Schule gehen.

Das Angebot des Bundesasylamtes, Einsicht in die Länderfeststellungen zu Afghanistan zu nehmen, lehnte die Beschwerdeführerin ab.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.01.2013, erlassen am 09.01.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - einschließlich Feststellungen zur Lage der Frauen - wurde zur Person der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihre Identität feststehe und sie Staatsangehörige von Afghanistan sei. Sie sei die Ehegattin des XXXX, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, und die Mutter der minderjährigen Tochter XXXX sowie der minderjährigen Söhne, XXXX. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gereist, weil sich hier seit dem Jahr 2010 ihr Mann befände. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sei ihr aufgrund der Entscheidung im Verfahren ihres Ehegattens zuzuerkennen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Grund, der die Beschwerdeführerin zum Verlassen Afghanistans bewogen habe, in dem Umstand, dass sich ihr Ehemann in Österreich aufhalte und sie mit ihren Kindern zu diesem reisen habe wollen, gelegen sei. Sie habe vor der erkennenden Behörde nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern sich die Tatsache, dass sie eine Frau sei, auf ihr Leben in Afghanistan konkret ausgewirkt habe. Sie habe keine Umstände vorgebracht, die den Schluss zulassen würden, dass sie als Frau einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Grund ausgesetzt gewesen wäre. Die persönliche Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Österreich und in Afghanistan sowie das äußere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin würden jedenfalls nicht den Schluss zulassen, dass sich die persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientieren würde. Beim Bundesasylamt sei nicht der Eindruck entstanden, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für die Beschwerdeführerin ein persönliches Problem dargestellt hätte. Sie trage ihr Kopftuch sogar in der Wohnung und halte sich das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Kursbesuch in Österreich in Grenzen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer von staatlichen Einrichtungen oder vom überwiegenden Großteil der Bevölkerung ausgehenden systematischen Gruppenverfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin im Familienverfahren in Bezug auf ihren Ehegatten zuerkannt.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - einschließlich Feststellungen zur Lage der Frauen - wurde zur Person der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihre Identität feststehe und sie Staatsangehörige von Afghanistan sei. Sie sei die Ehegattin des römisch 40 , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, und die Mutter der minderjährigen Tochter römisch 40 sowie der minderjährigen Söhne, römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gereist, weil sich hier seit dem Jahr 2010 ihr Mann befände. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sei ihr aufgrund der Entscheidung im Verfahren ihres Ehegattens zuzuerkennen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Grund, der die Beschwerdeführerin zum Verlassen Afghanistans bewogen habe, in dem Umstand, dass sich ihr Ehemann in Österreich aufhalte und sie mit ihren Kindern zu diesem reisen habe wollen, gelegen sei. Sie habe vor der erkennenden Behörde nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern sich die Tatsache, dass sie eine Frau sei, auf ihr Leben in Afghanistan konkret ausgewirkt habe. Sie habe keine Umstände vorgebracht, die den Schluss zulassen würden, dass sie als Frau einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Grund ausgesetzt gewesen wäre. Die persönliche Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Österreich und in Afghanistan sowie das äußere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin würden jedenfalls nicht den Schluss zulassen, dass sich die persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientieren würde. Beim Bundesasylamt sei nicht der Eindruck entstanden, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für die Beschwerdeführerin ein persönliches Problem dargestellt hätte. Sie trage ihr Kopftuch sogar in der Wohnung und halte sich das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Kursbesuch in Österreich in Grenzen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer von staatlichen Einrichtungen oder vom überwiegenden Großteil der Bevölkerung ausgehenden systematischen Gruppenverfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin im Familienverfahren in Bezug auf ihren Ehegatten zuerkannt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, FZ. 12 14.765-BAE, wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit am 17.01.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 17.01.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurden die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wiederholt und ausgeführt, dass sich dieses Vorbringen mit den Feststellungen der Behörde zur generellen Situation von Frauen in Afghanistan decke. Diesen sei zu entnehmen, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan in vielen Lebensbereichen stark diskriminiert würden. Eine Diskriminierung in dieser Intensität stelle eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Die Eingriffe, die die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, würden dadurch, dass sie das Haus nicht verlassen habe dürfen, das Recht auf persönliche Freiheit und dadurch, dass sie keinen adäquaten Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt habe, das Recht auf Leben verletzten.

In der Folge zitierte die Beschwerdeführerin aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes wörtlich und führte aus, dass sich hieraus ergebe, dass Frauen in Afghanistan generell verfolgt würden und daher auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen werden müsse. Es sei evident, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Afghanistan alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen und Mädchen stark diskriminiert werden würden. Ihre Tochter werde in Österreich aufwachsen und gehe hier zu Schule; es lasse sich nicht vermeiden, dass sie eine westlich orientierte Frau werde.

Ferner habe es die Erstbehörde vollkommen unterlassen, im Hinblick auf die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern zu treffen.Ferner habe es die Erstbehörde vollkommen unterlassen, im Hinblick auf die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin Feststellungen unter dem Aspekt des Artikel 24, der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern zu treffen.

Daher wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin und ihren drei minderjährigen Kindern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status der Asylberechtigten zuerkennen möge, in eventu möge der Asylgerichtshof Spruchpunkt I beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.Daher wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin und ihren drei minderjährigen Kindern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status der Asylberechtigten zuerkennen möge, in eventu möge der Asylgerichtshof Spruchpunkt römisch eins beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die im gegenständlichen Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 4 2012, Januar 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige afghanische Staatsangehörige ist, die der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört und deren Identität feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, verheiratet ist.Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, verheiratet ist.

Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin folgende in Österreich aufhältige minderjährige Kinder hat, die sich alle in einem offenen, beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren befinden:

Die minderjährige Tochter XXXX geboren (Zl. C2 432138);Die minderjährige Tochter römisch 40 geboren (Zl. C2 432138);

der minderjährige Sohn XXXX geboren (Zl. C2 432137) undder minderjährige Sohn römisch 40 geboren (Zl. C2 432137) und

der minderjährige Sohn XXXX geboren (Zl. C2 432136).der minderjährige Sohn römisch 40 geboren (Zl. C2 432136).

Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin und somit auch zur Staatsangehörigkeit und zur Volljährigkeit ergibt sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Urkunden, insbesondere aus dem afghanischen Reisepass und aus der afghanischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin. Auch das Bundesasylamt ist von der Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden und der Identität der Beschwerdeführerin ausgegangen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit ist zu folgen, da diese während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt gleichbleibend vorgebracht wurden und kein Hinweis hervorgekommen ist, der Zweifel an diesen Angaben begründen könnte.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 22.01.2013 durchgeführten Strafregisteranfrage.

Die Feststellung zur Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus der vorgelegten, unbedenklichen afghanischen Heiratsurkunde. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu den drei minderjährigen Kindern aus dem vorgelegten afghanischen Reisepass, in welchem alle drei Kinder (mit)eingetragen sind. Auch das Bundesasylamt ist vom Vorliegen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und den drei (gemeinsamen) minderjährigen Kindern ausgegangen. Dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dessen Verwaltungsakt sowie aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten AIS-Auszug vom 22.01.2013.Die Feststellung zur Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus der vorgelegten, unbedenklichen afghanischen Heiratsurkunde. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu den drei minderjährigen Kindern aus dem vorgelegten afghanischen Reisepass, in welchem alle drei Kinder (mit)eingetragen sind. Auch das Bundesasylamt ist vom Vorliegen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und den drei (gemeinsamen) minderjährigen Kindern ausgegangen. Dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dessen Verwaltungsakt sowie aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten AIS-Auszug vom 22.01.2013.

II.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

II.2.1. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt frauenspezifische Probleme vorgebracht hat und sich diese auch aus den dem Bundesasylamt vorliegenden und im angefochtenen Bescheid angeführten Länderdokumenten ergeben.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt frauenspezifische Probleme vorgebracht hat und sich diese auch aus den dem Bundesasylamt vorliegenden und im angefochtenen Bescheid angeführten Länderdokumenten ergeben.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt frauenspezifische Probleme vorbrachte. So gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2012 an, dass sie in Afghanistan als Frau wie eine Gefangene gewesen sei. Sie hätte, wie andere Frauen auch, das Haus nicht verlassen dürfen. Wenn man als paschtunische Frau krank werde, dürfe man nicht zum Arzt gehen. Sie habe nicht einkaufen gehen dürfen, weil ihr dies von der Familie ihres Mannes gesagt worden sei. Es sei nicht üblich, dass paschtunische Frauen ausgehen würden. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht in die Schule gehen dürfen und ihre Medikamente seien ihr von den Brüdern ihres Mannes besorgt worden. In Afghanistan habe sie auch eine Burka tragen müssen, was sie nicht so gut finde.

Es ist notorisch - und darüber hinaus auch aus den eigenen Länderberichten des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ersichtlich -, dass Frauen in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, die, so keine männliche Schutzperson vorhanden ist, schon an Rechtlosigkeit grenzen - die Rechte die Frauen dem Gesetz nach haben, werden in der Praxis nicht geachtet - wozu das Bundesasylamt - trotz Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine näheren Feststellungen getroffen hat. Lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt aus, dass es sich nach Ansicht des Bundesasylamtes bei der Beschwerdeführerin nicht um eine "westlich orientierte" Frau handle. Wenn im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Behörde nicht glaubhaft dargelegt habe, inwiefern sich die Tatsache, dass sie eine Frau sei, auf ihr Leben in Afghanistan konkret ausgewirkt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Probleme in ihrer Rolle als Frau (Einschränkung der persönlichen Freiheit, nur sehr eingeschränkter Zugang zur medizinischen Versorgung etc.) in Afghanistan vorbrachte, die vom Bundesasylamt nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt wurden. Entsprechende Nachfragen zur Konkretisierung des Vorbringens im Sinne des § 18 AsylG fehlen praktisch völlig.Es ist notorisch - und darüber hinaus auch aus den eigenen Länderberichten des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ersichtlich -, dass Frauen in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, die, so keine männliche Schutzperson vorhanden ist, schon an Rechtlosigkeit grenzen - die Rechte die Frauen dem Gesetz nach haben, werden in der Praxis nicht geachtet - wozu das Bundesasylamt - trotz Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine näheren Feststellungen getroffen hat. Lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt aus, dass es sich nach Ansicht des Bundesasylamtes bei der Beschwerdeführerin nicht um eine "westlich orientierte" Frau handle. Wenn im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Behörde nicht glaubhaft dargelegt habe, inwiefern sich die Tatsache, dass sie eine Frau sei, auf ihr Leben in Afghanistan konkret ausgewirkt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Probleme in ihrer Rolle als Frau (Einschränkung der persönlichen Freiheit, nur sehr eingeschränkter Zugang zur medizinischen Versorgung etc.) in Afghanistan vorbrachte, die vom Bundesasylamt nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt wurden. Entsprechende Nachfragen zur Konkretisierung des Vorbringens im Sinne des Paragraph 18, AsylG fehlen praktisch völlig.

Dass hinsichtlich dieses Vorbringens bzw. einer damit einhergehenden Gefährdung - trotz der einschlägigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und nicht zuletzt des Verfassungsgerichtshofes - keine Feststellungen getroffen und keine näheren Ermittlungsschritte gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

II.2.2. Festgestellt wird weiters, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit allfälligen frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen.römisch zwei.2.2. Festgestellt wird weiters, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit allfälligen frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen.

Diese Feststellung ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan getroffen und hat - wie bereits unter Punkt II.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellt - der Beschwerdeführerin ebenso zwar oberflächliche Fragen zu ihrem Leben als Frau in Afghanistan sowie zu ihrer diesbezüglichen Situation in Österreich gestellt, hat es jedoch unterlassen, dieses Vorbringen der Beschwerdeführern in das Verfahren einzuführen bzw. - falls notwendig - weitere Ermittlungsschritte, insbesondere im Sinne einer weiteren, tiefergehenden Befragung der Beschwerdeführerin, zu setzen. Weiters ist amtsbekannt, dass die Situation von Frauen in Afghanistan ohne entsprechend effektiven männlichen Schutz hinsichtlich der Entscheidung relevant sein kann und hat es das Bundesasylamt ebenfalls unterlassen zu ermitteln, inwieweit der Ehemann der Beschwerdeführerin (bzw. sonstige männliche Verwandte) diese vor Übergriffen schützen könnte.Diese Feststellung ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan getroffen und hat - wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellt - der Beschwerdeführerin ebenso zwar oberflächliche Fragen zu ihrem Leben als Frau in Afghanistan sowie zu ihrer diesbezüglichen Situation in Österreich gestellt, hat es jedoch unterlassen, dieses Vorbringen der Beschwerdeführern in das Verfahren einzuführen bzw. - falls notwendig - weitere Ermittlungsschritte, insbesondere im Sinne einer weiteren, tiefergehenden Befragung der Beschwerdeführerin, zu setzen. Weiters ist amtsbekannt, dass die Situation von Frauen in Afghanistan ohne entsprechend effektiven männlichen Schutz hinsichtlich der Entscheidung relevant sein kann und hat es das Bundesasylamt ebenfalls unterlassen zu ermitteln, inwieweit der Ehemann der Beschwerdeführerin (bzw. sonstige männliche Verwandte) diese vor Übergriffen schützen könnte.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.10.2012 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.10.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 09.01.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.01.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG und dem den Asylgerichtshof im § 66 Abs. 2 AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG und dem den Asylgerichtshof im Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Einleitend ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des § 69 AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliertEinleitend ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 69, AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliert

wurde ("Status des Asylberechtigten" ... "Status des subsidiär

Schutzberechtigten") und dass sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der Situation der Beschwerdeführerin als afghanische Frau auseinandergesetzt hat.

Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die Beschwerdeführerin frauenspezifische Probleme vorbrachte und das Bundesasylamt dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt bzw. darauf aufbauend keine tiefergehende Befragung der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Aus diesem Grund musste die nicht rechtskundige und unvertretene Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2012 gerade zwei Monate in Österreich aufhielt und daher auch keine Erfahrung mit den österreichischen Behörden bzw. mit deren Verfahren hat, davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind.Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die Beschwerdeführerin frauenspezifische Probleme vorbrachte und das Bundesasylamt dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt bzw. darauf aufbauend keine tiefergehende Befragung der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Aus diesem Grund musste die nicht rechtskundige und unvertretene Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2012 gerade zwei Monate in Österreich aufhielt und daher auch keine Erfahrung mit den österreichischen Behörden bzw. mit deren Verfahren hat, davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind.

Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Behörde nicht glaubhaft dargelegt habe, inwiefern sich die Tatsache, dass sie eine Frau sei, auf ihr Leben in Afghanistan konkret ausgewirkt habe, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig - so wurde beispielsweise der gesamte Vorbringensteil in Zusammenhang mit der unzureichenden medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan vollständig unberücksichtigt gelassen - in das Verfahren einzuführen und zu bewerten.

Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.

Insgesamt folgt daraus, dass vom Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts wegen zu klären ist, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen immer zu klären:

Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" (das muss nicht der Ehemann sein) behandelt?

Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?

Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Wunsch, sich zu trennen, bereits unmissverständlich artikuliert und etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?

Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass zu klären sein wird, ob der Haushaltsvorstand in Afghanistan - wer dies wäre, ist im Lichte des Umstandes, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Afghanistan wohl nicht zurückkehren kann, zu klären - willens und in der Lage sein wird, die Beschwerdeführerin vor einer allenfalls drohenden Verfolgung zu schützen.

Weiters ist zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kindern vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Art. 28 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kinder) gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält).Weiters ist zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kindern vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Artikel 28, Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kinder) gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält).

Auch ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wennAuch ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn

die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledigt,

sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder

eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern ihres Alters pflegt; dies setzt regelmäßig die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation voraus. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, konservativen Afghanen (- auch über den Weg von allfälligen afghanischen Mitschülern -) bekannt wurden.

Daher wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin dazu zu befragen haben, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die für die Beschwerdeführerin neuen Rechte bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung auf die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil Bedacht zu nehmen.

Dem Bundesasylamt war auf Grund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann; trotzdem und trotz entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden diesbezüglich keine Ermittlungen geführt; schon alleine aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit dem Bundesasylamt zurückzustellen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall gemäß § 20 AsylG 2005) durch eine Organwalterin befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei RichterInnen bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 20, AsylG 2005) durch eine Organwalterin befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei RichterInnen bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.

Da der Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts zu beheben ist, ist dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht näher zu treten.

Schlagworte

Befragung, Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, Verfolgungsgefahr, westliche Orientierung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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