Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 424224-2/2012/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2012, FZ. 11 11.247-BAW (Spruchpunkt I), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2012, FZ. 11 11.247-BAW (Spruchpunkt römisch eins), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher sie zunächst bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten angab, sie sei geschieden und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bereits im Alter von sechs Jahren mit ihren Eltern in den Iran gegangen sei. Ihre Eltern seien danach nur für drei Monate nach Afghanistan zurückgekehrt; dann seien sie wieder in den Iran geflohen, von wo aus die Beschwerdeführerin Richtung Europa ausgereist sei.
Zu ihrem Fluchtweg gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor ca. zwei Monaten von Mashad (Iran) aus schlepperunterstützt über Griechenland mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich gebracht worden sei. Zuvor sei sie bereits vor ca. acht Monaten in Italien von der Polizei aufgegriffen und zehn Tage angehalten worden. Danach sei sie nach Österreich weitergereist und von den österreichischen Behörden nach Italien zurückgewiesen worden. In der Folge sei sie von Italien aus schlepperunterstützt über Griechenland wieder zurück in den Iran gereist.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater sei von Beruf Schauspieler und habe zur Zeit der Taliban einen "politisch angehauchten" Film gedreht. Aus diesem Grund sei die Familie in den Iran geflohen. Nach dem Sturz der Taliban sei der Vater der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zurückgekehrt. Ferner habe sie ihr ehemaliger Schwiegervater, der geistig krank sei, nach der Scheidung sowohl in Afghanistan als auch im Iran bedroht. Als sie sich scheiden lassen habe, habe sie erfahren, dass ihr Schwiegervater sowohl geistig krank sei als auch als Spion der Taliban arbeite. Die Beschwerdeführerin werde von ihm bedroht, da sie Schande über seinen Sohn gebracht habe. Bei einer Rückkehr habe sie Angst von ihrem Schwiegervater oder von den Taliban getötet zu werden.
Im Rahmen einer Stellungnahme vom 12.10.2011 brachte die Beschwerdeführerin - neben Ausführungen zu dem vom Bundesasylamt eingeleiteten Konsultationsverfahren nach der Dublin II-VO mit Italien - vor, dass über ihren in Österreich als Flüchtling anerkannten Ehegatten, XXXX, bereits am 02.02.2011 eine Geldstrafe aufgrund der "Förderung der rechtswidrigen Einreise seiner Ehegattin" (= der Beschwerdeführerin) verhängt worden sei. Aus Furcht, dass über ihren Ehegatten nunmehr wieder eine Verwaltungsstrafe verhängt würde, habe sie diesen in der Erstbefragung nicht erwähnt. Nunmehr wolle sie die Behörde davon in Kenntnis setzen, dass ihr Ehegatte in Österreich als Flüchtling anerkannt worden sei und auch hier lebe.Im Rahmen einer Stellungnahme vom 12.10.2011 brachte die Beschwerdeführerin - neben Ausführungen zu dem vom Bundesasylamt eingeleiteten Konsultationsverfahren nach der Dublin II-VO mit Italien - vor, dass über ihren in Österreich als Flüchtling anerkannten Ehegatten, römisch 40 , bereits am 02.02.2011 eine Geldstrafe aufgrund der "Förderung der rechtswidrigen Einreise seiner Ehegattin" (= der Beschwerdeführerin) verhängt worden sei. Aus Furcht, dass über ihren Ehegatten nunmehr wieder eine Verwaltungsstrafe verhängt würde, habe sie diesen in der Erstbefragung nicht erwähnt. Nunmehr wolle sie die Behörde davon in Kenntnis setzen, dass ihr Ehegatte in Österreich als Flüchtling anerkannt worden sei und auch hier lebe.
Aus der vorgelegten Heiratsurkunde (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 97) vom 11.08.2010 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX am XXXX in Mashad (Iran) eine "unbefristete Heirat" geschlossen hätten.Aus der vorgelegten Heiratsurkunde vergleiche die deutsche Übersetzung, AS 97) vom 11.08.2010 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 am römisch 40 in Mashad (Iran) eine "unbefristete Heirat" geschlossen hätten.
Diesbezüglich befragt gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2011 an, sie habe ihren nunmehrigen Ehegatten vor ca. einem Jahr im Iran nach islamischem Recht geheiratet. Da sie keine Dokumente gehabt habe, hätten sie nicht offiziell heiraten können.
Diese Angaben wurden vom Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 24.11.2011 im Wesentlichen bestätigt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.01.2012, FZ. 11 11.247 EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Italien zuständig sei. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.01.2012, FZ. 11 11.247 EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Italien zuständig sei. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012, Zl. S1 424.224-1/2012/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit näherer Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Erstbefragung der Beschwerdeführerin, keine taugliche Grundlage für die mögliche Annahme einer italienischen Zuständigkeit ergeben habe.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012, Zl. S1 424.224-1/2012/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit näherer Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Erstbefragung der Beschwerdeführerin, keine taugliche Grundlage für die mögliche Annahme einer italienischen Zuständigkeit ergeben habe.
I.2. Das nunmehr wieder beim Bundesasylamt anhängige Verfahren wurde am 13.02.2012 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.römisch eins.2. Das nunmehr wieder beim Bundesasylamt anhängige Verfahren wurde am 13.02.2012 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Bei einer am 20.03.2012 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin erneut zu ihrem Reiseweg einvernommen. Eine Befragung zu ihren Fluchtgründen erfolgte nicht.
Am 24.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Eingangs gab die Beschwerdeführerin an, sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten an und stamme aus Herat. Sie sei nicht zur Schule gegangen, könne allerdings ihren Namen schreiben. Im Alter von sechs Jahren sei die Beschwerdeführerin in den Iran gegangen und im Alter von 16 Jahren mit ihrer Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie sich ein Jahr aufgehalten habe bis sie wieder in den Iran gegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei schon einmal verheiratet gewesen; sie habe diesen Mann vor sechs oder sieben Jahren [sohin 2005/2006] in Afghanistan nach moslemischem Ritus geheiratet.
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Eltern zwar intellektuell seien, sie jedoch trotzdem nie alleine das Haus verlassen habe dürfen, sondern immer nur in Begleitung ihrer Mutter. Politisch oder religiös habe sie sich in Afghanistan nicht betätigt; eine Frau dürfe auch einer Partei gar nicht beitreten. Einmal sei sie wegen ihres [ersten] Ehemannes bei der Sicherheitskommandantur gewesen und habe gesagt, dass ihr Mann "abhängig" sei und sie schlage, worauf ihr nur gesagt worden sei, dass eine Frau "dafür" da sei. Die meisten Männer seien "abhängig" und dies sei für die Behörden kein Grund um einzuschreiten. Mit ihrem ersten Ehemann sei sie ein Jahr lang verheiratet gewesen und habe in seinem Elternhaus gelebt. Nach diesem Jahr Ehe sei sie zu ihren Eltern zurückgegangen. In Afghanistan sei es schlimm, wenn ein Mädchen das Haus des Ehemannes verlasse. Die Brüder ihres Mannes hätten sie bedroht und hätten auch die Scheiben des Hauses ihres Vaters eingeschlagen. Die Ältesten seien dann zum Haus ihres Vaters gekommen und hätten gesagt, dass sich ihr Ehemann geändert habe; dies sei jedoch nicht so gewesen. Ihr Vater habe sie dann überredet, zu ihrem Mann zurückzukehren. Dort sei ihr nicht erlaubt worden, das Haus zu verlassen oder zu ihren Eltern zu gehen. Die Familie ihres Mannes hätte ihr auch ihr Handy weggenommen, damit sie ihre Mutter nicht anrufen könne und ihr erzähle, was dort vor sich gehe. Die Beschwerdeführerin habe es dann im Haus ihres Gatten nicht mehr ausgehalten; wenn sie die Hausarbeit nicht gemacht habe, sei sie geschlagen worden. Dann sei sie wieder zu ihren Eltern geflüchtet und aus Angst vor einer Entführung habe sie ihr Vater in den Iran gebracht. Auch im Iran sei sie auf der Straße vom Bruder ihres [ersten] Ehemannes angegriffen worden. Die Scheidung von ihrem ersten Mann sei noch in Afghanistan ausgesprochen worden. Ihr Vater kenne einen Iman, der einen Vers aus dem Koran gelesen habe und dann sei sie geschieden gewesen.
In Österreich würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Caritas unterstützt werden. Sie sei aber arbeitsfähig und wolle auch arbeiten. Sie könne Schneiderei- oder Stickarbeiten machen; im Iran sei neben ihrem Haus eine Schneiderei gewesen, wo sie geholfen habe. Sie würde auch gerne den Beruf der Friseurin lernen. Ihr Ehemann behandle sie gut; er unterstütze sie und sie dürfe auch allein aus dem Haus gehen.
In ihrem Heimatland würden die Frauen nicht beachtet und die Behörden würden nur auf die Männer hören. Die Beschwerdeführerin sei 16 Jahre alt gewesen und habe einen Ganzkörperschleier tragen müssen. Frauen dürften das Haus nicht verlassen; es sei wie in einem Gefängnis.
Zum Beweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien vom 23.01.2012 vor.
Der Vorhalt bzw. die Erörterung von Länderfeststellungen zu Afghanistan ist der Niederschrift nicht zu entnehmen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.06.2012, erlassen am 18.06.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - einschließlich Feststellungen zur Lage der Frauen - wurde zur Person der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihre Identität feststehe, sie Staatsangehörige von Afghanistan sowie Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und moslemischen Glaubens sei. Die Beschwerdeführerin laboriere nicht an behandlungsbedürftigen lebensbedrohlichen Erkrankungen, sei strafrechtlich unbescholten und habe am XXXX mit Herrn XXXX im Iran eine traditionelle Ehe geschlossen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - einschließlich Feststellungen zur Lage der Frauen - wurde zur Person der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihre Identität feststehe, sie Staatsangehörige von Afghanistan sowie Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und moslemischen Glaubens sei. Die Beschwerdeführerin laboriere nicht an behandlungsbedürftigen lebensbedrohlichen Erkrankungen, sei strafrechtlich unbescholten und habe am römisch 40 mit Herrn römisch 40 im Iran eine traditionelle Ehe geschlossen.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen, den dortigen Lebensbedingungen und aufgrund der Absicht, bei ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Ehemann zu leben, ausgereist sei. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei eigener Darstellung der Fluchtgründe keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zur Rolle der Beschwerdeführerin als afghanische Frau führt das Bundesasylamt beweiswürdigend wie folgt aus:
"Was nun allgemein die Lage der Frauen in Afghanistan betrifft, so haben Sie selbst dazu allein aufgrund dessen, dass Sie eine Frau sind, keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht und kann gerade in Ihrem Fall - wo Ihre Fluchtgründe als nicht glaubwürdig erachtet wurden - nicht davon ausgegangen werden, dass Sie ganz allgemein und grundsätzlich allein deshalb, weil Sie eine Frau sind, einer asylrelevanten Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt waren oder Sie dies im Fall einer Rückkehr in Ihre Heimatland, etwa nach Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat zu befürchten hätten.
Zwar verkennt die Behörde keineswegs, dass Sie - so wie afghanische Frauen generell - derzeit in Afghanistan weniger Freiheiten und auch - verglichen mit Österreich - aufgrund immer wieder aufflammender kriegerischer Auseinandersetzungen weniger Sicherheit (als in Österreich) haben mögen - was sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt, jedoch reichen diese Umstände (allein) bzw. eine individuelle Betroffenheit von diesen Umständen (allein) in Ihrem Fall nicht aus, um eine an Ihr Geschlecht anknüpfende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der afghanischen Frauen" zu bejahen."
Die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde dahingehend begründet, dass die Behörde aufgrund der derzeitigen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin von einer realen Gefahr der Bedrohung ausgehe, im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland der reellen Gefahr zu unterliegen, in einen Zustand versetzt zu werden, der einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, FZ. 11 11.247-BAW, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Mit am 02.07.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 02.07.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurden die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan keinen Schutz vor den Bedrohungen ihres ersten Ehemannes habe finden können, da diese dort als gerechtfertigt angesehen würden und von den Frauen zu erdulden seien. Die Polizei habe es abgelehnt, die Beschwerdeführerin davor zu schützen. Es sei in Afghanistan für eine Frau auch nicht möglich, sich von sich aus scheiden zu lassen. Der Mullah habe dies nur getan, weil er den Vater der Beschwerdeführerin gut gekannt habe. Seither verfolge sie jedoch die Rache ihres [ersten] Ehemannes und seit sie wiederverheiratet sei, befürchte sie, dass er sie töten werde, wenn er sie finde. In Afghanistan sei sie gezwungen gewesen, ständig im Haus zu bleiben; es sei ihr nicht möglich gewesen, einen männlichen Begleiter zu finden, um hinausgehen zu können. Die Beschwerdeführerin sei als Frau völlig rechtlos gewesen. Nur in äußerster Not sei sie alleine zu ihren Eltern gelaufen. Obwohl sie es immer abgelehnt habe, eine Burka zu tragen, sei sie seit ihrem 16. Lebensjahr dazu gezwungen worden. Das islamische Recht billige die Rechtlosigkeit der Frauen; ein Verstoß dagegen werde mit strengen Strafen geahndet. In ihrem Fall drohe die Todesstrafe durch Steinigung.
Die Beschwerdeführerin beantrage die Durchführung eines Beweisverfahrens sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Beantragt wurde ferner, den bekämpften Punkt I des Bescheides zu beheben und der Beschwerdeführerin internationalen Schutz in Österreich zuzuerkennen.Beantragt wurde ferner, den bekämpften Punkt römisch eins des Bescheides zu beheben und der Beschwerdeführerin internationalen Schutz in Österreich zuzuerkennen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die im gegenständlichen Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 4 2012, Januar 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige afghanische Staatsangehörige ist, die der Volksgruppe der Tadschiken und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehört und deren Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, nach moslemischem Ritus verheiratet ist. Die Ehe wurde am XXXX in Mashad (Iran) geschlossen.Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 , dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, nach moslemischem Ritus verheiratet ist. Die Ehe wurde am römisch 40 in Mashad (Iran) geschlossen.
Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin und somit auch zur Staatsangehörigkeit und zur Volljährigkeit ergibt sich aus der vorgelegten, von der afghanischen Botschaft in Wien am 23.01.2012 ausgestellten unbedenklichen Geburtsurkunde. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit ist zu folgen, da diese während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt gleichbleibend vorgebracht wurden und kein Hinweis hervorgekommen ist, der Zweifel an diesen Angaben begründen könnte.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 18.02.2013 durchgeführten Strafregisteranfrage.
Die Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX ergeben sich ebenfalls aus ihren eigenen Angaben, die von ihrem Ehegatten in dessen zeugenschaftlicher Einvernahme vom 24.11.2011 bestätigt wurden. Darüber hinaus ergeben sich diese Feststellungen aus der vorgelegten Heiratsurkunde (vgl. AS 97 in der deutschen Übersetzung). Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen dieser Eheschließung nach moslemischem Ritus aus. Dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in dessen Gerichtsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2010, Zl. C2 262482-0/2008/27E.Die Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 ergeben sich ebenfalls aus ihren eigenen Angaben, die von ihrem Ehegatten in dessen zeugenschaftlicher Einvernahme vom 24.11.2011 bestätigt wurden. Darüber hinaus ergeben sich diese Feststellungen aus der vorgelegten Heiratsurkunde vergleiche AS 97 in der deutschen Übersetzung). Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen dieser Eheschließung nach moslemischem Ritus aus. Dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in dessen Gerichtsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2010, Zl. C2 262482-0/2008/27E.
II.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
II.2.1. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Probleme vorgebracht hat, die alleine darauf zurückzuführen sind, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist und sich diese auch aus den dem Bundesasylamt vorliegenden und im angefochtenen Bescheid angeführten Länderdokumenten ergeben.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Probleme vorgebracht hat, die alleine darauf zurückzuführen sind, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist und sich diese auch aus den dem Bundesasylamt vorliegenden und im angefochtenen Bescheid angeführten Länderdokumenten ergeben.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Bundesasylamt die wesentlichen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin (Scheidung und Verfolgung durch Familienangehörige ihres geschiedenen Mannes) als nicht glaubwürdig gewertet hat und - konsequenterweise - das damit zusammenhängende Vorbringen der Beschwerdeführerin, das unter anderem auch ihre Situation als (geschiedene) Frau in Afghanistan schildert, nicht berücksichtigt hat. Dabei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrem Fluchtvorbringen Probleme aufgrund ihres Geschlechtes angedeutet bzw. angegeben hat. Beispielsweise gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.05.2012 an: "Meine Eltern sind intellektuell, trotzdem durfte ich nie alleine das Haus verlassen, wenn ich hinaus gegangen bin, war ich immer in Begleitung meiner Mutter." Weiters beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage nach einer allfälligen politischen Betätigung sowie Mitgliedschaft in einer politischen Partei wie folgt: "Nein, niemals eine Frau darf einer Partei nicht beitreten."
Auch die Frage nach ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan beantwortete die Beschwerdeführerin - unabhängig von ihren als nicht glaubhaft gewerteten Fluchtgründen - dahingehend, dass Frauen dort nicht beachtet und die Behörden nur auf die Männer hören würden. Mit 16 Jahren habe sie einen Ganzkörperschleier tragen müssen. Frauen dürften das Haus nicht verlassen; es sei wie in einem Gefängnis. Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen verweist die Beschwerdeführerin auf diese allgemeinen, nicht mit dem Fluchtvortrag unmittelbar zusammenhängenden Probleme. So brachte sie vor, dass sie dazu gezwungen gewesen sei, ständig im Haus zu bleiben und als Frau völlig rechtlos gewesen zu sein, wobei das islamische Recht die Rechtlosigkeit der Frauen billige. Obwohl sie es immer abgelehnt habe, sei sie seit ihrem 16. Lebensjahr dazu gezwungen worden, eine Burka zu tragen.
Weiters ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie arbeiten wolle und sich offensichtlich auch schon Gedanken über die Art ihrer Tätigkeit gemacht hat ("Schneiderin oder Stickarbeiten kann ich machen, ich würde auch gerne den Beruf einer Friseurin erlernen."). Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls zu entnehmen, dass diese in Österreich offenbar mit ihrem Ehegatten eine partnerschaftliche Beziehung nach westlichem Muster führt ("Seit ich hier in Österreich bin, weiß ich was Leben bedeutet, mein Ehemann behandelt mich hier gut, ...").
Es ist notorisch - und darüber hinaus auch aus den eigenen Länderberichten des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ersichtlich -, dass Frauen in Afghanistan schwersten Diskriminierungen ausgesetzt sind, die, so keine geeignete männliche Schutzperson vorhanden ist, schon an Rechtlosigkeit grenzen - die Rechte die Frauen dem Gesetz nach haben, werden in der Praxis nicht geachtet - wozu das Bundesasylamt - trotz individuellem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Feststellungen getroffen hat. Dass hinsichtlich dieses Vorbringens bzw. einer damit einhergehenden Gefährdung keine Feststellungen getroffen und keine näheren Ermittlungsschritte gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
II.2.2. Festgestellt wird weiters, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit allfälligen generellen frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen.römisch zwei.2.2. Festgestellt wird weiters, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit allfälligen generellen frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen.
Diese Feststellung ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan getroffen, hat es allerdings unterlassen, diese mit der Beschwerdeführerin zu erörtern bzw. dieser Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Das Bundesasylamt hat - wie bereits unter Punkt II.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellt - der Beschwerdeführerin zwar Fragen zu ihrem Leben als Frau in Afghanistan sowie zu ihrer diesbezüglichen Situation in Österreich gestellt, hat es jedoch unterlassen, dieses Vorbringen der Beschwerdeführern, sofern es sich nicht auf die eigentlichen, nicht glaubhaft gewerteten Fluchtgründe bezieht, in das Verfahren einzuführen bzw. - falls notwendig - weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides finden sich Ausführungen dahingehend, dass alleine aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin eine Frau sei, nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre und dass die Behörde nicht verkenne, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan weniger Freiheiten und weniger Sicherheit habe als in Österreich, was nicht ausreiche, um eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen zu bejahen. Allerdings ist nicht nachvollziehbar wie das Bundesasylamt zu diesem Ergebnis in seiner Beweiswürdigung gelangen konnte, ohne die individuelle Situation der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der Länderfeststellungen mit dieser zu erörtern bzw. eine gegebenenfalls tiefergehende ergänzende Einvernahme vorzunehmen. Wie schon unter Punkt II.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses erörtert, übersieht das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von den als nicht glaubhaft gewerteten Fluchtgründen, ein Vorbringen zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan sowie zu den Unterschieden in ihrer Lebensführung in Afghanistan und in Österreich erstattet hat, welches vom Bundesasylamt gänzlich unberücksichtigt gelassen wurde.Diese Feststellung ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan getroffen, hat es allerdings unterlassen, diese mit der Beschwerdeführerin zu erörtern bzw. dieser Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Das Bundesasylamt hat - wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellt - der Beschwerdeführerin zwar Fragen zu ihrem Leben als Frau in Afghanistan sowie zu ihrer diesbezüglichen Situation in Österreich gestellt, hat es jedoch unterlassen, dieses Vorbringen der Beschwerdeführern, sofern es sich nicht auf die eigentlichen, nicht glaubhaft gewerteten Fluchtgründe bezieht, in das Verfahren einzuführen bzw. - falls notwendig - weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides finden sich Ausführungen dahingehend, dass alleine aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin eine Frau sei, nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre und dass die Behörde nicht verkenne, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan weniger Freiheiten und weniger Sicherheit habe als in Österreich, was nicht ausreiche, um eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen zu bejahen. Allerdings ist nicht nachvollziehbar wie das Bundesasylamt zu diesem Ergebnis in seiner Beweiswürdigung gelangen konnte, ohne die individuelle Situation der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der Länderfeststellungen mit dieser zu erörtern bzw. eine gegebenenfalls tiefergehende ergänzende Einvernahme vorzunehmen. Wie schon unter Punkt römisch zwei.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses erörtert, übersieht das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von den als nicht glaubhaft gewerteten Fluchtgründen, ein Vorbringen zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan sowie zu den Unterschieden in ihrer Lebensführung in Afghanistan und in Österreich erstattet hat, welches vom Bundesasylamt gänzlich unberücksichtigt gelassen wurde.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.09.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.09.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.06.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 02.07.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG und dem den Asylgerichtshof im § 66 Abs. 2 AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG und dem den Asylgerichtshof im Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Einleitend ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des § 69 AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliertEinleitend ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 69, AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliert
wurde ("Status des Asylberechtigten" ... "Status des subsidiär
Schutzberechtigten") und dass sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der Situation der Beschwerdeführerin als afghanische Frau auseinandergesetzt hat.
Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur StammfassungAllgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung
Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht, darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, da sowohl das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan als auch die allgemeine Lage der Frauen in Afghanistan (wie sie den Länderberichten im angefochtenen Bescheid zu entnehmen sind) vom eigentlichen Fluchtvorbringen getrennt zu sehen und zu bewerten sind.
Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.07.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.07.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.
Insgesamt folgt daraus, dass vom Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts wegen zu klären ist, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen immer zu klären:
Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" (das muss nicht der Ehemann sein) behandelt?
Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?
Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Wunsch, sich zu trennen, bereits unmissverständlich artikuliert und etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?
Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass zu klären sein wird, ob der jeweilige Haushaltsvorstand - nach der Aktenlage kommt der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin nicht Betracht, da diesem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und dieser somit nicht nach Afghanistan reisen kann - in Afghanistan willens und in der Lage sein wird, die Beschwerdeführerin vor einer allenfalls drohenden Verfolgung zu schützen.
Weiters ist zu klären, ob es in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält).Weiters ist zu klären, ob es in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält).
Weiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Für diesen Umstand spricht, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit im Iran gelebt hat. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wennWeiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Für diesen Umstand spricht, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit im Iran gelebt hat. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn
die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledigt,
sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder
eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörenden Menschen, insbesondere Männern ihres Alters pflegt; dies setzt regelmäßig die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation voraus. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, konservativen Afghanen bekannt wurden.
Daher wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin eingehender dazu zu befragen haben, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die für die Beschwerdeführerin neuen Rechte bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung auf die Verweildauer im westlichen Ausland bzw. im Iran und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil Bedacht zu nehmen.
Dem Bundesasylamt war auf Grund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann; trotzdem und trotz entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen geführt, sondern wurde lediglich darauf verwiesen, dass das eigentliche Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht wurde, was allerdings - wie erwähnt - unabhängig von dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan zu sehen ist. Schon alleine aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit dem Bundesasylamt zurückzustellen.
Da der Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts zu beheben ist, ist dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht näher zu treten. Aus diesem Grund ist auch den Anträgen auf Durchführung eines Beweisverfahrens und Hinzuziehung eines länderkundigen Sachverständigen nicht näher zu treten; mit diesen Anträgen wird sich das Bundesasylamt im weiteren Verfahren auseinanderzusetzen haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Rechtsanschauung des VwGH, Verfolgungsgefahr, westliche OrientierungZuletzt aktualisiert am
04.07.2013