Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D14 267662-4/2013/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, FZ. 13 01.065-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, FZ. 13 01.065-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 26.12.2004 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2006, Zl. 04 25.846-BAT, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nach Russland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 26.12.2004 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2006, Zl. 04 25.846-BAT, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nach Russland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.
Seinen ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er mit anderen Personen von den Russen festgenommen und im Wald festgehalten und misshandelt worden sei. Bereits zuvor hätten die russischen Behörden beim Beschwerdeführer Videomaterial gefunden, auf dem zu sehen sei, wie Russen Tschetschenen misshandeln und umbringen würden. Der Beschwerdeführer habe das Videomaterial aus dem Internet heruntergeladen und auf CDs und Videokassetten überspielt. Nunmehr bestehe das Gerücht, dass der Beschwerdeführer Videoaufnahmen mache, diese ins Ausland bringe und die Weltöffentlichkeit darüber informiere, wie die Russen Menschen misshandeln und töten würden.
Dieses Vorbringen wurde vom Bundesasylamt im obzitierten Bescheid vom 10.01.2006 als unglaubwürdig bewertet.
Mit Aktenvermerk vom 22.05.2007, Zl. 267.662-0/9E-XVIII/60/06 hielt das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates die Einstellung des Berufungsverfahrens gemäß §§ 24 Abs. 1 und 2 iVm. 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fest.Mit Aktenvermerk vom 22.05.2007, Zl. 267.662-0/9E-XVIII/60/06 hielt das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates die Einstellung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraphen 24, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 15 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fest.
I.2. Am 16.07.2011 brachte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu diesem Antrag führte er zusammengefasst aus: Er sei nach seiner Antragstellung mangels Erhalts von Dokumenten in Österreich selbständig wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Dort habe er die letzten 4 Jahre in Russland in Strafhaft verbracht, da er beschuldigt worden sei, den Freiheitskämpfern geholfen zu haben. Seine Verurteilung sei erfolgt, da er Filmmaterial gehabt habe, das Übergriffe durch russische Soldaten auf Tschetschenen dokumentiere. Vor 2 Monaten habe seine Strafhaft geendet. Bei seiner Überführung nach Tschetschenien, wo ihm eine weitere Verurteilung gedroht habe, habe er flüchten können und sei schließlich ausgereist.römisch eins.2. Am 16.07.2011 brachte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu diesem Antrag führte er zusammengefasst aus: Er sei nach seiner Antragstellung mangels Erhalts von Dokumenten in Österreich selbständig wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Dort habe er die letzten 4 Jahre in Russland in Strafhaft verbracht, da er beschuldigt worden sei, den Freiheitskämpfern geholfen zu haben. Seine Verurteilung sei erfolgt, da er Filmmaterial gehabt habe, das Übergriffe durch russische Soldaten auf Tschetschenen dokumentiere. Vor 2 Monaten habe seine Strafhaft geendet. Bei seiner Überführung nach Tschetschenien, wo ihm eine weitere Verurteilung gedroht habe, habe er flüchten können und sei schließlich ausgereist.
Vor einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst, da Menschen, die dort beschuldigt werden würden, den Freiheitskämpfern zu helfen, umgebracht werden würden.
Im Verlauf des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer ua. eine russische Haftbestätigung und eine russische Ladung vor. Er legte weiters eine Liste von Organisationen und natürlichen Personen einer namentlich genannten Zeitung vor, die an extremistischen Handlungen oder Terrorismus beteiligt seien. Unter den vorgelegten Unterlagen findet sich auch ein Befragungsprotokoll vom XXXX des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorbekämpfung (LVT).Im Verlauf des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer ua. eine russische Haftbestätigung und eine russische Ladung vor. Er legte weiters eine Liste von Organisationen und natürlichen Personen einer namentlich genannten Zeitung vor, die an extremistischen Handlungen oder Terrorismus beteiligt seien. Unter den vorgelegten Unterlagen findet sich auch ein Befragungsprotokoll vom römisch 40 des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorbekämpfung (LVT).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 11 07.313-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründet wurde dies mit der mangelnden Glaubwürdigkeit einer aktuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat. Nach Verbüßung seiner Strafhaft habe der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Bundesasylamtes ohne nennenswerte Probleme im Herkunftsstaat leben können. Dass nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seitens der tschetschenischen Behörden weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer bestanden habe, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Strafhaft verbüßt habe und demnach vorbestraft sei, ergebe sich laut den eingeholten Länderberichten keine zielgerichtete Verfolgung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 11 07.313-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründet wurde dies mit der mangelnden Glaubwürdigkeit einer aktuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat. Nach Verbüßung seiner Strafhaft habe der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Bundesasylamtes ohne nennenswerte Probleme im Herkunftsstaat leben können. Dass nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seitens der tschetschenischen Behörden weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer bestanden habe, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Strafhaft verbüßt habe und demnach vorbestraft sei, ergebe sich laut den eingeholten Länderberichten keine zielgerichtete Verfolgung.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 05.04.2012, wurde mit Schreiben vom 30.04.2012, eingebracht ebenfalls am 30.04.2012, Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Am 08.05.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des Gerichtsurteils des Bezirksgerichts XXXX aus September 2007, in dem der Beschwerdeführer zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.Am 08.05.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des Gerichtsurteils des Bezirksgerichts römisch 40 aus September 2007, in dem der Beschwerdeführer zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.
Am 25.05.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag aus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.Am 25.05.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag aus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.
Mit Beschluss vom 05.06.2012, Zl. D14 267662-2/2012/6E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) als verspätet zurück.Mit Beschluss vom 05.06.2012, Zl. D14 267662-2/2012/6E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) als verspätet zurück.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2012 gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, zugestellt am 16.07.2012, wurde mit Schreiben vom 25.07.2012, eingebracht ebenfalls am 25.07.2012, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 05.09.2012, Zl. D14 267662-3/2012/3E, wies der Asylgerichtshof gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 05.09.2012, Zl. D14 267662-3/2012/3E, wies der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt, wobei davon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt, wobei davon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden.
I.3. Am 25.01.2013 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.3. Am 25.01.2013 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem Antrag wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers aus Oktober 2012 verwiesen wurde. Als Mittäter sei XXXX verurteilt worden. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Diebstahl beruhe unter anderem auf den Ergebnissen von polizeilichen Observationen sowie Telefonüberwachungen im Akt der Staatsanwaltschaft zu XXXX bzw. des Landesgerichts für Strafsachen XXXX. In diesem Akt habe das LVT gegen den Beschwerdeführer und andere namentlich genannte (u.a. XXXX) und unbekannte Täter wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b ff StGB, wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB, wegen des Verdachts der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel gemäß § 174 StGB, wegen des Verdachts des Vergehens der Ansammlung von Kampfmitteln gemäß § 280 StGB, wegen des Verdachts der kriminellen Vereinigung gemäß § 278a StGB sowie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß § 130 StGB ermittelt.Mit dem Antrag wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers aus Oktober 2012 verwiesen wurde. Als Mittäter sei römisch 40 verurteilt worden. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Diebstahl beruhe unter anderem auf den Ergebnissen von polizeilichen Observationen sowie Telefonüberwachungen im Akt der Staatsanwaltschaft zu römisch 40 bzw. des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 . In diesem Akt habe das LVT gegen den Beschwerdeführer und andere namentlich genannte (u.a. römisch 40 ) und unbekannte Täter wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraphen 278 b, ff StGB, wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB, wegen des Verdachts der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel gemäß Paragraph 174, StGB, wegen des Verdachts des Vergehens der Ansammlung von Kampfmitteln gemäß Paragraph 280, StGB, wegen des Verdachts der kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 278 a, StGB sowie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraph 130, StGB ermittelt.
Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen und Befragungen im Umfeld der tschetschenischen Diaspora in Österreich, welche sich auch gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, sowie wegen seiner Verurteilung gemeinsam mit XXXX, der im Rahmen eines Einsatzes der Spezialeinheit COBRA festgenommen worden sei und nach Kenntnis des Beschwerdeführers weiterhin als Verdächtiger der oben angeführten Delikte gelte, habe sich nunmehr unter den in Österreich lebenden Tschetschenen rasch das Gerücht verbreitet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Waffenschmuggel usw. zugunsten des bewaffneten Widerstandes in Tschetschenien involviert sei. XXXX werde vorgeworfen, mithilfe eines Mittelsmannes Waffen in Österreich gekauft zu haben, um diese an eine im Kaukasus tätige namentlich genannte Organisation weiterzuleiten.Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen und Befragungen im Umfeld der tschetschenischen Diaspora in Österreich, welche sich auch gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, sowie wegen seiner Verurteilung gemeinsam mit römisch 40 , der im Rahmen eines Einsatzes der Spezialeinheit COBRA festgenommen worden sei und nach Kenntnis des Beschwerdeführers weiterhin als Verdächtiger der oben angeführten Delikte gelte, habe sich nunmehr unter den in Österreich lebenden Tschetschenen rasch das Gerücht verbreitet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Waffenschmuggel usw. zugunsten des bewaffneten Widerstandes in Tschetschenien involviert sei. römisch 40 werde vorgeworfen, mithilfe eines Mittelsmannes Waffen in Österreich gekauft zu haben, um diese an eine im Kaukasus tätige namentlich genannte Organisation weiterzuleiten.
Aus dem Ermittlungsakt des LVT ergebe sich weiters, dass jene Diebstähle, aufgrund derer der Beschwerdeführer bereits verurteilt worden sei, seitens der Ermittler ebenfalls der genannten im Kaukasus tätigen Organisation zugerechnet worden seien. Es habe der Verdacht der Finanzierung des bewaffneten Widerstandes aus den durch Diebstähle erworbenen Mitteln bestanden.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie der im Bundesgebiet aufhältige Bruder seien in Wien von verschiedenen Personen darauf angesprochen worden, ob es der Wahrheit entspreche, dass der Beschwerdeführer wegen Waffenschmuggels zugunsten des bewaffneten tschetschenischen Widerstandes in Strafhaft sei. Dies hätten sie von anderen TschetschenInnen gehört.
Das Gerücht, der Beschwerdeführer sei in die Unterstützung des bewaffneten Widerstandes in Tschetschenien involviert, habe inzwischen offenbar auch in Tschetschenien Verbreitung gefunden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei telefonisch seitens eines in Tschetschenien lebenden Cousins gefragt worden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Unterstützung der tschetschenischen Rebellen verurteilt worden sei und sich deshalb in Haft befinde.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stehe in telefonischem Kontakt mit der in Tschetschenien lebenden Mutter des Beschwerdeführers. Diese habe berichtet, dass im Dezember 2012 Kadyrovzy zu ihrem Wohnhaus gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten.
In diesem Zusammenhang wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin und des Bruders sowie die Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft XXXX beantragt.In diesem Zusammenhang wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin und des Bruders sowie die Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft römisch 40 beantragt.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat insofern bereits in das Visier der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Gefolgsleute von Kadyrov geraten sei, als er im Jahr 2007 wegen Unterstützung des Widerstandes zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, welche er bis zum Jahr 2011 verbüßt habe. Eine Kopie des russischen Strafurteiles sei bereits im vorangegangen Asylverfahren vorgelegt worden.
Es sei anzunehmen, dass die dargelegten Gründe in Zusammenschau mit dem in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation vorhandenen Vorstrafenakt des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu Strafverfolgungsmaßnahmen führen würden.
Es sei notorisch, dass die russischen bzw. tschetschenischen Behörden bei der Verfolgung (vermeintlicher) separatistischer bzw. terroristischer Aktivitäten regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen begehen würden.
Der Beschwerdeführer behielt sich weitere Stellungnahmen zur Ländersituation im Herkunftsstaat vor.
Die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat seit Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung (Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012) habe sich durch die Verbreitung des ausführlich dargelegten Gerüchtes entscheidungsrelevant verändert.
Im Hinblick auf die rechtskräftige Erledigung sei dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zuzuerkennen.Im Hinblick auf die rechtskräftige Erledigung sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zuzuerkennen.
Bei der nunmehr dargelegten Verfolgungsgefahr - Verdacht der Unterstützung des bewaffneten Widerstandes vom österreichischen Bundesgebiet aus - handle es sich um ein Bedrohungsszenario, dass zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes noch nicht vorgelegen habe. Dieses Bedrohungsszenario sei erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen des LVT gegen den Beschwerdeführer entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.01.2013 erstbefragt. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, dass sich im Bundesgebiet seine geschiedene Ehefrau mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern aufhalte.
Im Bundesgebiet würden sich sein Bruder und seine Lebensgefährtin aufhalten. Seine Lebensgefährtin habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2012 nach islamischem Ritus geheiratet.
Befragt, weshalb der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag stelle, legte er das bereits in der Stellungnahme geschilderte Bedrohungsszenario dar.
Dabei schilderte er von seiner Festnahme und der Festnahme seiner Freunde im Bundesgebiet. Ihnen sei Diebstahl sowie eine Verbindung zu tschetschenischen Kämpfern vorgeworfen worden. Die österreichischen Behörden hätten in diesem Zusammenhang derart intensiv ermittelt, dass nunmehr auch die russische Polizei von den Verdachtsmomenten gegen ihn erfahren hätte. Er sei jedoch von dem Vorwurf, dass er mit tschetschenischen Kämpfern in Tschetschenien in Verbindung stehe, freigesprochen worden.
Der bei der Erstbefragung anwesende Vertreter berichtigte, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich wegen gewerbsmäßigem Diebstahl Anklage erhoben worden sei. Betreffend den Verdachtsmoment der Unterstützung einer terroristischen Gruppe etc. sei es zu keinem "Freispruch" sondern zu einer Teileinstellung gekommen.
Der Beschwerdeführer schilderte weiter, dass Leute Kadyrovs zu seinen Eltern nachhause gekommen seien und diese verhört hätten. Dabei sei insbesondere nach Kontakten des Beschwerdeführers zu tschetschenischen Kämpfern gefragt worden. Dies habe er erst vor 4 Monaten von seinem Bruder und seiner Lebensgefährtin erfahren.
Er wisse nicht genau, wann die Kadyrovzy beim Beschwerdeführer gewesen wären.
Im Bundesgebiet sei er zwar freigesprochen worden, doch in Russland würde er aufgrund der gegen ihn bestehenden Verdachtslage von den staatlichen Behörden und den Kadyrovzy verfolgt bzw. getötet werden.
Der Beschwerdeführer erklärte, früher Verbindungen zu Kämpfern gehabt zu haben. Er habe ihnen in der Zeit von 2000 bis 2005 geholfen und ihnen Kleider gegeben. Seit dem Jahr 2005 habe er mit ihnen jedoch nichts mehr zu tun. Er sei aufgrund seiner Unterstützung des Widerstandes in Russland auch verurteilt worden und habe dort eine Strafe verbüßt.
Während die österreichische Polizei gegen den Beschwerdeführer und andere Personen ermittelt habe, seien zahlreiche Personen befragt worden, sodass die gegen den Beschwerdeführer in Österreich bestehende Verdachtslage im Herkunftsstaat publik geworden sei. Er wisse nicht, in welcher Form und was genau erzählt worden sei, er wisse aber dass die Russen irgendwie davon erfahren hätten.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass es sich beim soeben Geschilderten um seine neuen Fluchtgründe handle. Auch seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Es sei ihm nicht bekannt, ob sich an diesen etwas geändert habe.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er unmenschliche Behandlung, eine Gefängnisstrafe und im schlechtesten Fall seine Ermordung.
Die Änderung seiner Situation im Herkunftsstaat sei ihm seit etwa 4 Monaten bekannt.
Er stelle erst jetzt den neuen Antrag, da er geglaubt habe, dass das alte Asylverfahren noch andauere.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2013 durch die Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte er nach dem Grund für seine neuerliche Antragstellung befragt wiederum an, ins Blickfeld der Kadyrovzy bzw. heimatstaatlichen Behörden geraten zu sein, nachdem im Bundesgebiet Ermittlungen durch die Polizei aufgrund des Verdachts geführt worden seien, dass er tschetschenischen Kämpfern geholfen und hier im Bundesgebiet Waffen gekauft habe.
Im Bundesgebiet habe er zwei Freunde, wobei gegen einen der beiden Freunde ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei keine Anklage erhoben worden. Im Bundesgebiet sei der geäußerte Verdacht mittlerweile fallen gelassen worden. Im Herkunftsstaat werde er jedoch nach wie vor verdächtigt, mit Terroristen zu tun zu haben. Die beiden namentlich genannten Freunde habe der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in Österreich kennengelernt. Gegen beide sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, wobei einer wieder enthaftet worden sei. Auch der Beschwerdeführer sei vom LVT niederschriftlich einvernommen worden. Es sei darum gegangen, dass in Österreich Waffen gekauft und zu den Kämpfern nach Tschetschenien geliefert worden seien. Gegen den Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet ein Strafverfahren wegen Diebstahls geführt worden.
Die russische Polizei habe von den Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer in Österreich von seiner Lebensgefährtin erfahren. Seine Mutter habe seiner Lebensgefährtin erzählt, dass Kadyrovzy erschienen seien und zur Mutter gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer Terroristen helfe.
Der Beschwerdeführer sei von dem Telefonat mit seiner Mutter vor ca. einem Monat informiert worden. In der Erstbefragung sei dies offenbar falsch verstanden worden.
Der Vertreter legte eine Liste mit Zeugen vor. Die 10 namentlich genannten Personen hätten sich beim Bruder und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erkundigt, ob das Gerücht wahr sei, dass der Beschwerdeführer Waffen zu den Rebellen geschmuggelt habe und deshalb in Haft sei.
Ein Mitarbeiter des LVT informierte nach Anfrage der zuständigen Referentin des Bundesasylamtes mit E-Mail vom 11.02.2013 darüber, dass der Beschwerdeführer in der Angelegenheit mit den Waffen nicht als Verdächtigter geführt werde. Gegen den Beschwerdeführer sei lediglich ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig gewesen, wobei dieses jedoch bereits abgeschlossen sein soll.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 26.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Information des LVT vorgehalten, dass er in den Akten der Waffenangelegenheit nicht als Verdächtigter geführt werde und auch das Verfahren zu den Diebstählen mittlerweile abgeschlossen worden sei.
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er von einem namentlich genannten Mitarbeiter des LVT als Verdächtiger einvernommen worden sei.
Die von ihm angeführten Freunde seien im vorigen Jahr mit den Waffengeschäften in Verbindung gebracht worden.
Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zum Herkunftsstaat. Der letzte Kontakt habe ca. vor zweieinhalb Monaten stattgefunden.
Der Beschwerdeführer nannte auf Nachfrage die Namen der beiden weiteren Verdächtigen, wobei einer der beiden frei und der andere in Polen in Haft sei.
Zu der gegen ihn bestehenden Verdachtslage im Herkunftsstaat führte er aus, dass der ermittelnde Mitarbeiter des LVT viele Tschetschenen befragt habe. Zwischen den Tschetschenen sei schließlich das Gerücht entstanden, dass der Beschwerdeführer etwas mit der Sache zu tun habe. Wie das Gerücht zu Kadyrovs Leuten gelangt sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, er sei jedoch sogar im Gefängnis von mitinhaftierten Tschetschenen darauf angesprochen worden. Der Beschwerdeführer führte in der Einvernahme drei Personen an, die dies bezeugten könnten. Er sei von diesen gefragt worden, ob er wegen der Waffengeschichte eingesperrt worden sei.
In der Folge legte der Beschwerdeführer seine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich - wie in der Erstbefragung - dar. Zu seinen Kindern mit seiner ehemaligen Lebensgefährten bestehe eine Beziehung, wie es zwischen einem Vater und seinen leiblichen Kindern üblich sei. Er sei im Gefängnis und habe seine Kinder deswegen 7 Monate lang nicht gesehen. Vor seiner Festnahme habe er seine Kinder fast jeden Tag gesehen. Er lebe zusammen mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin. Die Kinder würden getrennt von ihm - bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin - leben. Offiziell bezahle er keine Alimente für die Kinder. Er gebe seiner ehemaligen Lebensgefährtin jedoch Geld, wenn er etwas habe.
Seine nunmehrige Lebensgefährtin erwarte ein Kind von ihm.
Der Beschwerdeführer lebe von der Sozialhilfe, habe keinen Deutschkurs besucht, weise jedoch Deutschkenntnisse auf.
Auf Nachfrage des Vertreters bestätigte der Beschwerdeführer, dass der namentlich genannte Freund und der Beschwerdeführer durch das LVT observiert worden seien. Es sei deren Telefon abgehört worden und nur zufällig sei der Diebstahl beobachtet worden, aufgrund dessen der Beschwerdeführer verurteilt worden sei.
Es wurde schließlich der Antrag zur Beischaffung der in der Stellungnahme vom 25.01.2013 genannten Akte von Staatsanwaltschaft und LVT aufrechterhalten, dies zum Beweis dafür, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorismus ermittelt worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, Zl. 13 01.065 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, Zl. 13 01.065 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
In den Feststellungen wurde dargelegt, dass betreffend den Beschwerdeführer eine rechtskräftige inhaltliche Entscheidung des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 vorliege, in welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet worden sei.
Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht erhalten und gleichzeitig ergänzende Fluchtgründe vorgebracht, wobei das Bundesasylamt zum Schluss kam, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Im entscheidungsrelevanten Zeitraum sei keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat eingetreten. Die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens nicht geändert.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend die im vorangegangen Verfahren dargelegte Verfolgung aufrecht erhalte, jedoch bereits im Erkenntnis vom 08.03.2012 ausgeführt worden sei, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei.
Der neue Grund, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verdächtigt werde, mit Terrorismus zu tun zu haben, sei von der belangten Behörde als nicht glaubwürdig bewertet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dartun können, dass die Ermittlungen der österreichischen Behörden den Kadyrovzy bekannt geworden seien. Der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht darlegen können, welche Information konkret über andere Tschetschenen zu Kadyrov gelangt seien. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich lediglich um Vermutungen und Gerüchte. Auch die Nachfrage der Kadyrovzy bei seinen Eltern sei in den unterschiedlichen Einvernahmen divergierend dargelegt worden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren wurde vom Bundesasylamt als Ergänzung zu seinem Fluchtvorbringen im vorangegangen Asylverfahren gewertet, wo er bereits angeführt habe, dass der FSB von seiner Antragstellung trotz falscher Identitätsangaben gewusst habe, was ihm 14 Tage nach seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt von seiner Mutter telefonisch mitgeteilt worden sei. Letztlich stelle sich demnach das neue Vorbringen des Beschwerdeführers als Steigerung seines im abgeschlossenen Verfahren getätigten Vorbringens dar. Die belangte Behörde ging demnach von der Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens aus.
Beweiswürdigend wurde weiters dargelegt, dass mögliche Befragungen und Ermittlungen seitens der Behörden im Herkunftsstaat rechtsstaatliche Schritte zur Aufklärung von Straftaten darstellen würden. Darin sei kein asylrelevanter Sachverhalt zu erblicken, da es ja auch in Österreich Erhebung seines des LVT bei entsprechendem Tatverdacht gebe.
Weiters wurde dargelegt, dass sein Bruder und seine Lebensgefährtin über telefonischen Kontakt zur in Tschetschenien lebenden Mutter verfügen würden, wobei in der Stellungnahme vom 25.01.2013 ausgeführt worden sei, dass Kadyrov-Leute im Dezember 2012 nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Dieses Vorbringen sei durch keinerlei Beweismittel gestützt. Von der Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin und des Bruders habe Abstand genommen werden können, da diese lediglich über telefonische Informationen durch die Mutter verfügen würden und somit den tatsächlichen Sachverhalt nicht bezeugen könnten. Bei den beiden Genannten handle es sich im Übrigen um Angehörige, die naturgemäß ein Interesse am positiven Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers hätten.
Auch von einer Zeugeneinvernahme der vom Vertreter genannten Zeugen (Liste) habe Abstand genommen werden können. Diese seien über seine Inhaftierung (Waffenschmuggel und Terrorismus) informiert. Bei den genannten Zeugen handle es sich jedoch ebenfalls um Personen, die lediglich über Informationen über Dritte verfügen würden. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei er wegen Diebstahls (Hehlerei) rechtskräftig verurteilt worden. Er sei bereits mehrmals vom LVT niederschriftlich einvernommen worden. Dass nun in der tschetschenischen Gemeinde berichtet werde, dass er Waffenschmuggler sei, sei ein Gerücht, da er diesbezüglich nicht verurteilt worden sei.
Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von ihm behaupteten Rückkehrbefürchtungen kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgetragenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 26.03.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.04.2013, laut Poststempel eingebracht am 03.04.2013, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, die dem Asylgerichtshof am 09.04.2013 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Darin wurde im Wesentlichen der bisherige Gang der mittlerweile drei Asylverfahren des Beschwerdeführers wiedergegeben und die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.01.2013 wiederholt.
Auch die im gegenständlichen Verfahren gestellten Beweisanträge wurden aufrechterhalten.
Dass das gegen den Beschwerdeführer bestehende Gerücht ausreiche, um Nachforschungen der russischen Sicherheitskräfte bzw. der Kadyrovzy auszulösen, liege bereits deshalb nahe, da der Beschwerdeführer im Jahr 2007 wegen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, welche er bis zum Jahr 2011 verbüßt habe.
Das Bundesasylamt habe sowohl die Einvernahme sämtlicher beantragter Zeugen, als auch die Beischaffung des Aktes des LVT oder relevanter Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterlassen.
Ein erwähnter Aktenvermerk über ein angebliches Telefonat mit dem LVT sei von der Akteneinsicht ausgenommen worden, wobei im angefochtenen Bescheid nunmehr von einem E-Mail des LVT die Rede sei. Es sei nicht begründet worden, weshalb der Aktenvermerk bzw. das E-Mail von der Akteneinsicht ausgenommen worden sei.
Das E-Mail scheine auch nicht in der Aufzählung der seitens des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid angeführten Beweismittel auf.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei im genannten Akt des LVT bzw. der Staatsanwaltschaft nicht als Verdächtiger geführt worden, werde ausdrücklich bestritten. Aus dem seitens des Bundesasylamtes nicht beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch das LVT observiert und sein Telefon abgehört worden sei, um den Verdacht des Waffenschmuggels zugunsten der namentlich genannten im Kaukasus agierenden Organisation nachzugehen. Dieser Verdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich zwar im Zuge der Ermittlungen nicht erhärtet, der Beschwerdeführer sei aber - zufällig - bei der Begehung mehrerer Diebstähle gemeinsam mit XXXX beobachtet und in weiterer Folge deshalb festgenommen, angeklagt und verurteilt worden.Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei im genannten Akt des LVT bzw. der Staatsanwaltschaft nicht als Verdächtiger geführt worden, werde ausdrücklich bestritten. Aus dem seitens des Bundesasylamtes nicht beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch das LVT observiert und sein Telefon abgehört worden sei, um den Verdacht des Waffenschmuggels zugunsten der namentlich genannten im Kaukasus agierenden Organisation nachzugehen. Dieser Verdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich zwar im Zuge der Ermittlungen nicht erhärtet, der Beschwerdeführer sei aber - zufällig - bei der Begehung mehrerer Diebstähle gemeinsam mit römisch 40 beobachtet und in weiterer Folge deshalb festgenommen, angeklagt und verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer sei nicht, wie vom Bundesasylamt fälschlich behauptet, nur wegen der damaligen Verurteilung noch immer der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt.
Vielmehr habe der Beschwerdeführer die - aufgrund der gegen ihn in Österreich geführten strafrechtlichen Ermittlungen neu entstandene - Gefährdungssituation im Herkunftsstaat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt.
Aus dem angefochtenen Bescheid gehe letztlich auch nicht hervor, ob das Bundesasylamt davon ausgehe, ob es das Vorbringen des Beschwerdeführers als erwiesen annehme, wonach sowohl unter den in Österreich lebenden TschetschenInnen als auch in Tschetschenien das Gerücht im Umlauf sei, wonach er in Waffenschmuggel zugunsten der Rebellen verwickelt sei. Dahingehende Feststellungen finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.
In der Beweiswürdigung finde sich jedoch folgende Passage: "Dass nun in der tschetschenischen Gemeinde über Sie als Waffenschmuggler berichtet, handelt es sich um ein Gerücht, da Sie diesbezüglich nicht verurteilt wurden." Die belangte Behörde habe sohin an dieser Stelle die implizite Feststellung getroffen, dass das seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Gerücht über ihn tatsächlich in Umlauf sei. Das Bundesasylamt verkenne aber offensichtlich, dass der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte und im Vergleich zum vorangegangen Verfahren völlig neue Sachverhalt eben genau das geschilderte Gerücht darstelle, wonach er in Waffenschmuggel zugunsten des tschetschenischen Widerstandes involviert sei.
Unabhängig ob das Gerücht wahr oder falsch sei, ändere dies nichts daran, dass das geschilderte Gerücht im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Probleme im asylrelevanten Ausmaß bewirken würde.
Die belangte Behörde habe sich mit der eigentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des genannten Gerüchts im Fall einer Rückkehr in seine Heimat der Gefahr asylrelevanter Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre, nicht auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang wurde der Menschenrechtsbericht des USDOS vom 24.05.2012 auszugsweise zitiert.
Im Übrigen wurde den beweiswürdigenden Überlegungen entgegengehalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen habe können, wie das Gerücht nach Tschetschenien gelangt sei, nicht geeignet sei, seine Angaben zu widerlegen. Es liege nämlich in der Natur eines Gerüchtes, dass sich die konkreten Wege und die Geschwindigkeit seiner Verbreitung einer Kontrolle des Betroffenen entziehen würde.
Auch die Unterlassung der Befragung der beantragten Zeugen sei in aktenwidriger und unschlüssiger Weise durch das Bundesasylamt begründet worden.
Das Bundesasylamt habe demnach den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht richtig beurteilt und sei außerdem seiner Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen, indem es keinem einzigen der gestellten Beweisanträge nachgekommen sei.
Der angefochtene Bescheid sei daher sowohl inhaltlich rechtswidrig als auch wegen verfehlter Beweiswürdigung und wegen mehrfacher wesentlicher Verfahrensfehler.
Da dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation Folter bzw. unmenschliche Behandlung drohe, werde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sein.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass die Beschwerde laut Poststempel um einen Tag verspätet - nämlich am 03.04.2013 aufgegeben worden sei. Dahingehend wurde eine Stellungnahmefrist gewährt.
Mit Stellungnahme vom 15.04.2013 legte der Beschwerdeführer den Aufgabeschein vom 02.04.2013 in Kopie sowie weitere Unterlagen vor, wonach die Aufgabe der Beschwerde am 02.04.2013 und damit rechtzeitig erfolgt ist.
Im Übrigen wurden mit der Stellungnahme mehrere Screenshots russischer Internetseien samt Übersetzung der wesentlichen Passagen vorgelegt.
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Aus den vorgelegten Informationen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aktuell wegen des Verdachtes der Unterstützung bzw. Finanzierung des Terrorismus in seiner Heimat gesucht werde. Für den Fall einer Rückkehr hätte er strafrechtliche Verfolgung unter Anwendung von Folter bzw. Haft unter unmenschlichen Bedingungen zu befürchten, wenngleich die ihm drohende Verfolgung nur auf einem Gerücht beruhe.
Mit Beschluss vom 15.04.2013, Zl. D14 267662-4/2013/6Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 15.04.2013, Zl. D14 267662-4/2013/6Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.01.2013 gestellt. Es handelt sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.01.2013 gestellt. Es handelt sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
II.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die "behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die "behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist § 66 Abs. 2 AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Vorweg war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der aufgetragenen Stellungnahme vom 15.04.2012 entsprechende unbedenkliche Unterlagen übermittelt hat, die die fristgerechte Einbringung der Beschwerde bestätigen.
II.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer abgesehen von der Aufrechterhaltung seiner Verfolgungsbehauptung aus dem vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein neues Bedrohungsszenario dargelegt, dass von ihm während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde aufrecht erhalten wurde:
Betreffend den Beschwerdeführer bestehe das Gerücht, dass er aus Österreich den bewaffneten Widerstand in Tschetschenien unterstütze. Dieses Gerücht habe sich über die tschetschenische Community in Österreich bis zu den staatlichen Behörden bzw. zu Kadyrov bzw. zu den Kadyrovzy in Tschetschenien verbreitet. In Verbindung mit seiner einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung im Herkunftsstaat sowie der strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß.
Der Beschwerde war zu folgen, dass sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid mit diesem entscheidenden Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat bzw. verkennt, dass die entscheidende Frage im gegenständlichen Verfahren ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der über ihn kursierenden Gerüchte im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist bzw. vorgelagert, ob das behauptete Gerücht tatsächlich besteht.
Dementsprechend hat es das Bundesasylamt auch unterlassen, den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren eine Ergänzung zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aus dem abgeschlossenen vorangegangen Verfahren ist. Ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Sein gegenständliches Vorbringen sei als unglaubwürdige Steigerung zu werten, um seine ursprünglichen Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleiten.
Die belangte Behörde geht weiters von der Unglaubwürdigkeit des im gegenständlichen Verfahren getätigten Vorbringens des Beschwerdeführers aus. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang zurecht moniert, dass im angefochtenen Bescheid im Widerspruch dazu ausgeführt wurde, dass es sich lediglich um ein Gerücht handle, dass über den Beschwerdeführer nun in der tschetschenischen Gemeinde als Waffenschmuggler berichtet werde, er diesbezüglich jedoch nicht verurteilt worden sei. Die belangte Behörde schenkt also an dieser Stellte dem Vorbringen Glauben. Laut belangter Behörde soll das Gerücht aber aus dem Grund, dass es nicht den Tatsachen entspricht, nicht relevant sein, da der Beschwerdeführer aufgrund Diebstahls verurteilt worden sei. Diese Schlussfolgerung ist für den Asylgerichtshof jedoch nicht nachvollziehbar.
Vielmehr war der Beschwerde in diesem Zusammenhang zu folgen, dass sich die belangte Behörde mit der eigentlich Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des genannten Gerüchtes im Fall einer Rückkehr in seiner Heimat der Gefahr asylrelevanter Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.
Der Asylgerichtshof hält fest, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorbringen ganz klar um einen neuen Sachverhalt handelt, der vom Bundesasylamt auf seinen glaubhaften Kern zu überprüfen gewesen wäre, was jedoch nicht geschehen ist.
In einem ersten Schritt wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren demnach damit auseinandersetzen müssen, ob es tatsächlich glaubhaft ist, dass über den Beschwerdeführer das von ihm behauptete Gerücht tatsächlich existiert und dieses über die in Österreich ansässige tschetschenische Community tatsächlich bis in den Herkunftsstaat und dort insbesondere zu den staatlichen Behörden bzw. zu Kadyrov bzw. zu den Kadyrovzy vorgedrungen ist.
In einem ersten Schritt wird das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang die Hintergründe zu prüfen haben, die zur Entstehung des behaupteten Gerüchts geführt haben sollen.
Bereits in der Stellungnahme vom 25.01.2012 legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, wie das behauptete Gerücht über ihn entstanden sei.
Er verwies auf seine Verurteilung wegen Diebstahls, wegen der er eine Haftstrafe verbüßen habe müssen. Der Beschwerdeführer führte einen konkreten Strafakt der Staatsanwaltschaft Wien, einen konkreten Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie konkrete Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien gegen namentlich genannte Personen an. Er erläuterte im Verlauf des Asylverfahrens, dass sich aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Wien ergebe, dass der Beschwerdeführer durch das LVT observiert und sein Telefon abgehört worden sei, um dem Verdacht des Waffenschmuggels zugunsten einer im Kaukasus agierenden Organisation nachzugehen. Die Verdacht habe sich zwar im Zuge der Ermittlungen nicht erhärtet, der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser Ermittlungen jedoch zufällig bei der Begehung mehrerer Diebstähle gemeinsam mit XXXX beobachtet worden, der im Zusammenhang mit dem Waffenschmuggel primär im Blickfeld der österreichischen Behörden stehe.Er verwies auf seine Verurteilung wegen Diebstahls, wegen der er eine Haftstrafe verbüßen habe müssen. Der Beschwerdeführer führte einen konkreten Strafakt der Staatsanwaltschaft Wien, einen konkreten Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie konkrete Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien gegen namentlich genannte Personen an. Er erläuterte im Verlauf des Asylverfahrens, dass sich aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Wien ergebe, dass der Beschwerdeführer durch das LVT observiert und sein Telefon abgehört worden sei, um dem Verdacht des Waffenschmuggels zugunsten einer im Kaukasus agierenden Organisation nachzugehen. Die Verdacht habe sich zwar im Zuge der Ermittlungen nicht erhärtet, der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser Ermittlungen jedoch zufällig bei der Begehung mehrerer Diebstähle gemeinsam mit römisch 40 beobachtet worden, der im Zusammenhang mit dem Waffenschmuggel primär im Blickfeld der österreichischen Behörden stehe.
Sofern das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den zuvor erwähnten Ermittlungen nicht als Verdächtiger geführt worden sei und lediglich aufgrund Diebstals verurteilt worden sei, greift diese Feststellung zu kurz. Diese Feststellung beruht nämlich lediglich auf einer wenige Zeilen langen E-Mail eines Mitarbeiters des LVT, wonach der Beschwerdeführer "in der Angelegenheit mit den Waffen nicht als Verdächtiger geführt" werde.
Das Gerücht betreffend den Beschwerdeführer soll jedoch gerade im Zusammenhang mit den Ermittlungen und Befragungen im Umfeld der tschetschenischen Diaspora in Österreich entstanden sein. Die Ermittlungen sollen sich gegen XXXX, mit dem der Beschwerdeführer gemeinsam wegen Diebstahls verurteilt worden sei, richten. XXXX soll weiterhin in Verdacht stehen, den bewaffneten Widerstand in Tschetschenien zu unterstützen. Deshalb habe sich unter den in Österreich lebenden Tschetschenen rasch verbreitet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Waffenschmuggel etc. zugunsten des bewaffneten Widerstandes in Tschetschenien involviert sei.Das Gerücht betreffend den Beschwerdeführer soll jedoch gerade im Zusammenhang mit den Ermittlungen und Befragungen im Umfeld der tschetschenischen Diaspora in Österreich entstanden sein. Die Ermittlungen sollen sich gegen römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer gemeinsam wegen Diebstahls verurteilt worden sei, richten. römisch 40 soll weiterhin in Verdacht stehen, den bewaffneten Widerstand in Tschetschenien zu unterstützen. Deshalb habe sich unter den in Österreich lebenden Tschetschenen rasch verbreitet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Waffenschmuggel etc. zugunsten des bewaffneten Widerstandes in Tschetschenien involviert sei.
Ob tatsächlich gegen den Beschwerdeführer derart umfangreiche Ermittlungen unter anderem durch Befragung in der tschetschenischen Community in Österreich geführt worden seien, lässt sich aufgrund des eingeholten kurzen E-Mails eines Mitarbeiters des LVT nicht beantworten. Vielmehr wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, in die genannten Akte Einsicht zu nehmen, um in der Folge die Ausführungen des Beschwerdeführers auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen zu können.
Sollten tatsächlich - wie von ihm behauptet - intensive Ermittlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung des bewaffneten Widerstandes in Tschetschenien geführt worden sein, wird es in einem weiteren Schritt notwendig sein, zu eruieren, ob betreffend den Beschwerdeführer tatsächlich das von ihm behauptete Gerücht innerhalb der tschetschenischen Community im Bundesgebiet und in Tschetschenien besteht.
In den Einvernahmen hat der Beschwerdeführer auf seine Lebensgefährtin und seinen Bruder verwiesen, die ihm mitgeteilt hätten, dass im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat das behauptete Gerücht über den Beschwerdeführer bestehe. Für den Asylgerichtshof ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde auf eine Befragung dieser beiden genannten Zeugen verzichtet hat. Diese sollen im Bundesgebiet ausdrücklich auf den Beschwerdeführer angesprochen worden sein, ob die Gerüchte über ihn der Wahrheit entsprechen würden. Außerdem sollen diese über Informationen aus dem Herkunftsstaat verfügen, wo nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sein soll. Es greift aus Sicht des erkennenden Einzelrichters zu kurz, eine Befragung der genannten Zeugen bereits im Vorhinein bloß aufgrund der Angehörigeneigenschaft zum Beschwerdeführer abzulehnen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine Liste von im Bundesgebiet aufhältigen Tschetschenen vorgelegt, die bezeugen könnten, dass in der tschetschenischen Community über den Beschwerdeführer das behauptete Gerücht bestehe.
Der Beschwerdeführer hat demnach zahlreiche Beweise angeboten, das Bundesasylamt hat es in der Folge jedoch sowohl unterlassen die genannten Akte beizuschaffen als auch nur einen einzigen der zahlreichen beantragten Zeugen einzuvernehmen. Mit dem Unterlassen sämtlicher Ermittlungstätigkeit hat die belangte Behörde sich jedoch um die Möglichkeit gebracht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Kommt die belangte Behörde nach entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren - wie bereits im angefochtenen Bescheid ohne jegliche Begründung ausgeführt wurde - zum Schluss, dass betreffend den Beschwerdeführer tatsächlich das von ihm behauptete Gerücht im Herkunftsstaat besteht, wird sie in einem weiteren Schritt zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer infolge dieses bestehenden Gerüchts Verfolgung im asylrelevantem Ausmaß droht.
In diese Beurteilung hat nach Dafürhalten des Asylgerichtshofs einzufließen, dass der Beschwerdeführer unbestrittener Weise im Herkunftsstaat mehrere Jahre inhaftiert worden ist, und somit in der Vergangenheit im Blickfeld der heimatstaatlichen Behörden gestanden ist. Aus dem Vorverfahren geht nicht zweifelsfrei hervor, weshalb konkret die Verurteilung erfolgt ist. In diesem Zusammenhang werden das im vorangegangen Asylverfahren (am 08.05.2012 im Beschwerdeverfahren) vorgelegte Gerichtsurteil und die vorgelegte Strafkarte mit dem Beschwerdeführer entsprechend zu erörtern sein. Allenfalls wird eine Übersetzung zu veranlassen sein.
Es steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden ist.
Die belangte Behörde vermeint im angefochtenen Bescheid, dass allfällige Befragungen und Ermittlungen seitens der Behörden im Herkunftsstaat rechtsstaatliche Schritte zur Aufklärung von Straftaten darstellen würden. In einem derartigen polizeilichen Vorgehen sei laut belangter Behörde keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken. Das Bundesasylamt geht mit diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Befragungen und Ermittlungen seitens der Behörden ausgesetzt sein könnte und vermeint, dass diese rechtsstaatlichen Schritte zur Aufklärung von Straftaten darstellen würden. Diese würden jedoch keine Verfolgungshandlungen darstellen.
Aus dem angefochtenen Bescheid bzw. den Ermittlungen des Bundesasylamtes konnte der Asylgerichtshof nicht ersehen, woher die belangte Behörde diesen Schluss zieht.
Die belangte Behörde war es in diesem Zusammenhang - infolge der bereits dargelegten unterlassenen Ermittlungen - auch gar nicht möglich, eine derartige Feststellung zu treffen.
Der Beschwerdeführer weist im Herkunftsstaat bereits eine einschlägige Verurteilung auf. Im Bundesgebiet soll gegen ihn aufgrund der Unterstützung des bewaffneten Widerstandes ermittelt worden sein und dieser Umstand bzw. ein derartiger Verdacht bis zu den tschetschenischen Behörden bzw. Kadyrov gedrungen sein. Gleichzeitig existiert ein strafrechtliches Urteil aus Österreich, in dem der Beschwerdeführer wegen krimineller Handlungen verurteilt wurde. Dabei handelt es sich jedoch um kriminelle Handlungen ohne terroristischen Hintergrund. Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer in Österreich betreffend terroristische Tätigkeiten sollen eingestellt worden sein.
Es werden demnach Länderinformationen zum Herkunftsstaat einzuholen sein, die auf die besondere Situation des Beschwerdeführers einzugehen haben.
Der Fokus ist dabei insbesondere darauf zu richten, ob der Beschwerdeführer bei der gegen ihn im Herkunftsstaat bestehenden Verdachtslage und der einschlägigen Verurteilung im Herkunftsstaat die reale Möglichkeit hat, die tschetschenischen Behörden davon zu überzeugen, dass er in Österreich lediglich wegen allgemeiner Straftaten verurteilt wurde und sich keine Hinweise ergeben haben, dass er vom Bundesgebiet aus den bewaffneten Widerstand in Tschetschenien unterstützt hat.
Selbstverständlich werden vorgelagert entsprechende Berichte zur grundsätzlichen Frage einzuholen sein, ob Personen, die in Verdacht stehen, den bewaffneten Widerstand zu unterstützen, im Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt sind.
Das Bundesasylamt wird sich in einem ersten Schritt demnach jedenfalls damit auseinanderzusetzen haben, ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Verdachtslage im Herkunftsstaat gegen ihn tatsächlich besteht, wobei dahingehend die aufgezeigten Ermittlungsschritte nachzuholen sein werden, um die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens einer Überprüfung unterziehen zu können. Der Asylgerichtshof verweist im Übrigen auf die mit der Stellungnahme vom 15.07.2013 übermittelten Internetauszüge, wonach sich die Daten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf offiziellen und inoffiziellen Listen wiederfinden würden. Zu diesen Listen wird der Beschwerdeführer im fortzusetzenden Verfahren ebenfalls zu befragen sein. Es wird zu fragen sein, ob es sich bei der in den Listen angeführten Person um den Beschwerdeführer handelt (im Hinblick auf seine mehrfach geänderten Identitätsangaben) und weshalb er in diese Listen eingetragen ist. Für den Asylgerichtshof stellt sich auch die Frage, ob die Eintragungen mit seiner Verurteilung in der Russischen Föderation in Zusammenhang stehen, zumal er bereits im vorangegangen Verfahren derartige Internetlisten vorgelegt hat.
Sollte das Bundesasylamt zum Schluss kommen, dass das behauptete Gerücht zutrifft und tatsächlich im Herkunftsstaat bekannt ist, wird es die zuvor dargelegten weiteren Ermittlungen zu führen haben und insbesondere die konkret auf die Problematik des Beschwerdeführers zugeschnittenen Länderinformationen einzuholen haben.
Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde demnach so mangelhaft ermittelt, dass beinahe das gesamte Ermittlungsverfahren und insbesondere die Durchführung einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde demnach so mangelhaft ermittelt, dass beinahe das gesamte Ermittlungsverfahren und insbesondere die Durchführung einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattzugeben war.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und diesen rechtlich richtig zu beurteilen haben.
Gemäß § 41 Abs. 4 Asylgesetz 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Asylgesetz 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
03.05.2013