Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B6 434.575-1/2013/2E
B6 434.576-1/2013/2E
B6 434.577-1/2013/2E
B6 434.578-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 18.355-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 18.355-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis IV. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 18.356-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 18.356-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis IV. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 18.357-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 18.357-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis IV. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 18.358-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 18.358-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis IV. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Alter von 15 und 13 Jahren, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der türkischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX, reisten am 17.12.2012 ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Alter von 15 und 13 Jahren, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der türkischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt römisch 40 , reisten am 17.12.2012 ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass Roma und Türken von den Minderheiten in Mazedonien die meisten Schwierigkeiten hätten und "einer Gewalt ausgesetzt" seien. Seine Tochter - die Drittbeschwerdeführerin - leide an "Systemski Lupus". Seit 2008 hätten Sie nur "Rennereien" wegen dieser Krankheit. Bevor man diese Krankheit erkannt habe, sei fälschlicherweise Gelbsucht diagnostiziert worden. Aufgrund der falschen Diagnose habe Ihre Tochter einen Monat nicht aufstehen können. Sie hätten dies vor Gericht bringen wollen, doch sei dann etwa vier Tage vor der Ausreise die Polizei gekommen und hätte verlangt, dass Sie die Anzeige zurückziehen. Zwei Polizisten hätten seine Gattin - die Zweitbeschwerdeführerin - geschlagen und körperlich missbraucht. Damit sei gemeint, dass ihr die Kleider heruntergerissen worden seien. Die Polizisten hätten beabsichtigt, sie zu vergewaltigen (vgl. As 69 zu 12 18.355-BAL). Sie seien auch auf den Erstbeschwerdeführer und die Kinder losgegangen. Die Kinder seien zudem in der Schule Gewalt ausgesetzt und würden dort rausgeworfen bzw. geschlagen werden. Wegen der Gewalt der Polizisten gegen seine Gattin und der Krankheit seiner Tochter habe der Erstbeschwerdeführer am 16.12.2012 das Herkunftsland mit seiner Familie verlassen. Zu Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Mazedonien befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Wenn ich zurückkehren muss, dann wüsste ich nicht, wo ich mich niederlasse und sie, die Polizei, könnte uns wieder Probleme machen, und auch die Ärzte, über die ich mich beschwert habe. Ich will auf keinen Fall zurückkehren."In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass Roma und Türken von den Minderheiten in Mazedonien die meisten Schwierigkeiten hätten und "einer Gewalt ausgesetzt" seien. Seine Tochter - die Drittbeschwerdeführerin - leide an "Systemski Lupus". Seit 2008 hätten Sie nur "Rennereien" wegen dieser Krankheit. Bevor man diese Krankheit erkannt habe, sei fälschlicherweise Gelbsucht diagnostiziert worden. Aufgrund der falschen Diagnose habe Ihre Tochter einen Monat nicht aufstehen können. Sie hätten dies vor Gericht bringen wollen, doch sei dann etwa vier Tage vor der Ausreise die Polizei gekommen und hätte verlangt, dass Sie die Anzeige zurückziehen. Zwei Polizisten hätten seine Gattin - die Zweitbeschwerdeführerin - geschlagen und körperlich missbraucht. Damit sei gemeint, dass ihr die Kleider heruntergerissen worden seien. Die Polizisten hätten beabsichtigt, sie zu vergewaltigen vergleiche As 69 zu 12 18.355-BAL). Sie seien auch auf den Erstbeschwerdeführer und die Kinder losgegangen. Die Kinder seien zudem in der Schule Gewalt ausgesetzt und würden dort rausgeworfen bzw. geschlagen werden. Wegen der Gewalt der Polizisten gegen seine Gattin und der Krankheit seiner Tochter habe der Erstbeschwerdeführer am 16.12.2012 das Herkunftsland mit seiner Familie verlassen. Zu Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Mazedonien befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Wenn ich zurückkehren muss, dann wüsste ich nicht, wo ich mich niederlasse und sie, die Polizei, könnte uns wieder Probleme machen, und auch die Ärzte, über die ich mich beschwert habe. Ich will auf keinen Fall zurückkehren."
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der Erstbefragung am 18.12.2012 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass Ihre Tochter im Krankenhaus ihrer Heimatstadt aufgrund einer unzutreffenden Diagnose falsch behandelt worden sei. Deshalb habe die Tochter nicht mehr gehen können und hätte sie getragen werden müssen. Kurz bevor sie im Krankenhaus gestorben wäre, haben man sie in das Krankenhaus in XXXX gebracht. Dort sei eine "Systemski Lupus" - Erkrankung festgestellt worden. Im Krankenhaus von XXXX habe man Ihnen gesagt, dass sie gegen das Krankenhaus ihrer Heimatstadt eine Strafanzeige machen sollten. Nachdem sie dies bei der Polizei in ihrer Heimatstadt gemacht hätten, seien nach vier Tagen zwei Polizisten in Ihre Wohnung gekommen und hätten sie aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, hätten die Polizisten angefangen, die beschwerdeführenden Parteien zu schlagen. Sie hätten der Zweitbeschwerdeführerin die Bekleidung sowie das Kopftuch zerrissen und sie beschimpft. Sie sei halb nackt vor den Polizisten und Ihrer Familie gewesen. Bevor die Polizisten gegangen seien, hätten sie noch gesagt, dass sie innerhalb von vier Tagen die Anzeige gegen das Krankenhaus in ihrer Heimatstadt zurückziehen müssten, da Ihnen sonst noch etwas Schlimmes passieren würde. Dies sei Ihr einziger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr würden die Polizisten sie sicher unmenschlich behandeln. Ihre Fluchtgründe würden auch für den Viertbeschwerdeführer gelten.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der Erstbefragung am 18.12.2012 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass Ihre Tochter im Krankenhaus ihrer Heimatstadt aufgrund einer unzutreffenden Diagnose falsch behandelt worden sei. Deshalb habe die Tochter nicht mehr gehen können und hätte sie getragen werden müssen. Kurz bevor sie im Krankenhaus gestorben wäre, haben man sie in das Krankenhaus in römisch 40 gebracht. Dort sei eine "Systemski Lupus" - Erkrankung festgestellt worden. Im Krankenhaus von römisch 40 habe man Ihnen gesagt, dass sie gegen das Krankenhaus ihrer Heimatstadt eine Strafanzeige machen sollten. Nachdem sie dies bei der Polizei in ihrer Heimatstadt gemacht hätten, seien nach vier Tagen zwei Polizisten in Ihre Wohnung gekommen und hätten sie aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, hätten die Polizisten angefangen, die beschwerdeführenden Parteien zu schlagen. Sie hätten der Zweitbeschwerdeführerin die Bekleidung sowie das Kopftuch zerrissen und sie beschimpft. Sie sei halb nackt vor den Polizisten und Ihrer Familie gewesen. Bevor die Polizisten gegangen seien, hätten sie noch gesagt, dass sie innerhalb von vier Tagen die Anzeige gegen das Krankenhaus in ihrer Heimatstadt zurückziehen müssten, da Ihnen sonst noch etwas Schlimmes passieren würde. Dies sei Ihr einziger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr würden die Polizisten sie sicher unmenschlich behandeln. Ihre Fluchtgründe würden auch für den Viertbeschwerdeführer gelten.
Ihre Tochter - die Drittbeschwerdeführerin - brachte in der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sie im Herkunftsstaat falsch therapiert worden sei. Sie leide an einer Nierenkrankheit, die "Systemski Lupus" genannt werde. Sie sei nach Österreich gekommen, um eine Therapie zu machen. Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Zu Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Mazedonien befragt, gab die Drittbeschwerdeführerin an: "Dort könnte ich keine Therapie machen. Ich könnte also sterben." Im Herkunftsland würde sich noch ihre volljährige Schwester aufhalten.
Für die beschwerdeführenden Parteien wurden am 02.12.2012 bzw. am 29.11.2012 ausgestellte Reisepässe der Republik Mazedonien vorgelegt. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde eine Reihe von Befunden aus ihrem Herkunftsland vorgelegt. Die Befunde reichen vom Entlassungsbrief einer Klinik für Infektionskrankheiten inXXXX unter der Diagnose "Mycoplasma pneumoniae pneumonia" vom April 2008 bis zum Entlassungsschein einer Universitätsklinik für Kinderkrankheiten in XXXX vom 19.10.2012, wonach die Drittbeschwerdeführerin aus einer stationären Behandlung seit 15.10.2012 unter der Diagnose "M 32.8 - zweite Form von Systemski Epitematozenlupus" entlassen worden sei. Weiters geht unter der gleichen Diagnose ein stationärer Aufenthalt der Drittbeschwerdeführerin an der neurologischen Abteilung einer Universitätsklinik für Kinderkrankheiten in XXXX vom 29.02.2012 bis 12.03.2012 hervor, wobei die Medikamente Imuran, Decortin, Resorchin sowie Ranital verschrieben und ambulante Kontrollen angeordnet wurden.Für die beschwerdeführenden Parteien wurden am 02.12.2012 bzw. am 29.11.2012 ausgestellte Reisepässe der Republik Mazedonien vorgelegt. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde eine Reihe von Befunden aus ihrem Herkunftsland vorgelegt. Die Befunde reichen vom Entlassungsbrief einer Klinik für Infektionskrankheiten inXXXX unter der Diagnose "Mycoplasma pneumoniae pneumonia" vom April 2008 bis zum Entlassungsschein einer Universitätsklinik für Kinderkrankheiten in römisch 40 vom 19.10.2012, wonach die Drittbeschwerdeführerin aus einer stationären Behandlung seit 15.10.2012 unter der Diagnose "M 32.8 - zweite Form von Systemski Epitematozenlupus" entlassen worden sei. Weiters geht unter der gleichen Diagnose ein stationärer Aufenthalt der Drittbeschwerdeführerin an der neurologischen Abteilung einer Universitätsklinik für Kinderkrankheiten in römisch 40 vom 29.02.2012 bis 12.03.2012 hervor, wobei die Medikamente Imuran, Decortin, Resorchin sowie Ranital verschrieben und ambulante Kontrollen angeordnet wurden.
Vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers der mazedonischen Sprache am 19.03.2013 und am 25.03.2013 einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen die Krankheit seiner Tochter an. Die Tochter sei im Jahr 2007 erkrankt und falsch behandelt worden. Es habe ein Jahr gedauert, bis man eine richtige Diagnose gefunden hätte. Die Therapien seien gewechselt worden, doch sei die Krankheit nicht besser geworden. Sie seien nach Österreich gekommen, weil die Therapie in Mazedonien nicht optimal gewesen wäre (vgl. As 122 zu 12 18.355-BAL). Sie hätten in der Polizeistation ihrer Heimatstadt am 09. oder 10.12.2012 eine Anzeige wegen der schlechten medizinischen Behandlung ihrer Tochter erstattet. Ein paar Tage nach der Anzeige hätten zwei Polizisten gegen 22.00 Uhr an ihr Haus geklopft. Als der Erstbeschwerdeführer ihnen die Tür geöffnet hätte (vgl. As123 zu 12 18.355-BAL), hätten sie ihn nach seinem Namen gefragt und dann aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Als der Erstbeschwerdeführer sich geweigert habe, sei er im Gang von einem Polizisten geschlagen worden. Als seine Frau das gehört habe und hinzugekommen sei, habe sie ein Polizist am Gewand gepackt und ihr ins Gesicht geschlagen. Die Kinder hätten in einem anderen Zimmer geschlafen und seien dann auch in den Gang gekommen. Der Polizist habe nochmals gefordert, dass sie die Anzeige zurückziehen oder von hier verschwinden sollten, sonst würden sie noch einmal kommen. Bevor die Polizisten gegangen seien, hätten sie noch gesagt, dass sie die beschwerdeführenden Parteien schlagen würden, wenn sie sie noch einmal sehen sollten. Zwei Tage danach sei der Erstbeschwerdeführer zur Sozialversicherungsanstalt gegangen, wo ihm sein Versicherungsausweis abgenommen und ihm gesagt worden sei, dass sie nicht mehr versichert seien. Sie hätten nicht mehr zum Arzt gehen können bzw. hätten sie keinen Termin mehr beim Arzt bekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei die letzten vier bis fünf Jahre ein Sozialfall gewesen und habe gelegentlich schwarz als Hilfsarbeiter gearbeitet. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit keine Probleme gehabt habe. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe es "Beleidigungen, aber nichts Konkretes" gegeben. Seine Tochter - die Drittbeschwerdeführerin - sei krankheitsbedingt nur von 2004 bis 2005 in der Schule gewesen. In der Schule sei sie unterdrückt worden. Die anderen Kinder (des Erstbeschwerdeführers) hätten keine Probleme in der Schule gehabt.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers der mazedonischen Sprache am 19.03.2013 und am 25.03.2013 einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen die Krankheit seiner Tochter an. Die Tochter sei im Jahr 2007 erkrankt und falsch behandelt worden. Es habe ein Jahr gedauert, bis man eine richtige Diagnose gefunden hätte. Die Therapien seien gewechselt worden, doch sei die Krankheit nicht besser geworden. Sie seien nach Österreich gekommen, weil die Therapie in Mazedonien nicht optimal gewesen wäre vergleiche As 122 zu 12 18.355-BAL). Sie hätten in der Polizeistation ihrer Heimatstadt am 09. oder 10.12.2012 eine Anzeige wegen der schlechten medizinischen Behandlung ihrer Tochter erstattet. Ein paar Tage nach der Anzeige hätten zwei Polizisten gegen 22.00 Uhr an ihr Haus geklopft. Als der Erstbeschwerdeführer ihnen die Tür geöffnet hätte vergleiche As123 zu 12 18.355-BAL), hätten sie ihn nach seinem Namen gefragt und dann aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Als der Erstbeschwerdeführer sich geweigert habe, sei er im Gang von einem Polizisten geschlagen worden. Als seine Frau das gehört habe und hinzugekommen sei, habe sie ein Polizist am Gewand gepackt und ihr ins Gesicht geschlagen. Die Kinder hätten in einem anderen Zimmer geschlafen und seien dann auch in den Gang gekommen. Der Polizist habe nochmals gefordert, dass sie die Anzeige zurückziehen oder von hier verschwinden sollten, sonst würden sie noch einmal kommen. Bevor die Polizisten gegangen seien, hätten sie noch gesagt, dass sie die beschwerdeführenden Parteien schlagen würden, wenn sie sie noch einmal sehen sollten. Zwei Tage danach sei der Erstbeschwerdeführer zur Sozialversicherungsanstalt gegangen, wo ihm sein Versicherungsausweis abgenommen und ihm gesagt worden sei, dass sie nicht mehr versichert seien. Sie hätten nicht mehr zum Arzt gehen können bzw. hätten sie keinen Termin mehr beim Arzt bekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei die letzten vier bis fünf Jahre ein Sozialfall gewesen und habe gelegentlich schwarz als Hilfsarbeiter gearbeitet. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit keine Probleme gehabt habe. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe es "Beleidigungen, aber nichts Konkretes" gegeben. Seine Tochter - die Drittbeschwerdeführerin - sei krankheitsbedingt nur von 2004 bis 2005 in der Schule gewesen. In der Schule sei sie unterdrückt worden. Die anderen Kinder (des Erstbeschwerdeführers) hätten keine Probleme in der Schule gehabt.
Die Drittbeschwerdeführerin gab am 25.03.2013 beim Bundesasylamt zu Vorkommnissen in der Schule befragt an: "Ja, ich hatte mit den Professoren Probleme, wir haben gelesen und der Lehrer sagte, wir sollen nicht lesen. Sonst gab es keine Probleme."
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte am 25.03.2013 beim Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der türkischen Sprache von einer Einvernahmeleiterin befragt im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter seit 2007 oder 2008 erkrankt sei. In ihrer Heimatstadt wären von den Ärzten falsche Diagnosen wie Gelbsucht und "Purcalosa" getroffen und falsche Therapien durchgeführt worden. Ihr Tochter habe infolge nicht mehr gehen können und sei schließlich ins Koma gefallen. Sie seien in ein Krankenhaus in XXXX verwiesen worden, wo man 2007 oder 2008 die richtige Diagnose gestellt habe. Dort habe man ihr gesagt, dass ihre Tochter verstorben wäre, wenn sie nicht nach XXXXgebracht worden wäre. Sie habe sich durch die falsche Behandlung eine Infektion der Niere zugezogen, wobei eine Niere nur noch schwach funktioniere. Seither sei die Tochter nur noch in XXXX behandelt worden. Da man keine richtige Lösung zur Heilung gefunden habe, sei ihr letzter Ausweg gewesen, nach Österreich zu fahren (vgl. As 75 zu 12 18.356-BAL). Ihre Tochter sei zuletzt am 14.11.2012 ins Krankenhaus in XXXX gekommen, sei zwölf Tage stationär in Behandlung gewesen und nach drei bis vier Tagen seien sie nach Hause gefahren. Auf die Frage, was passiert sei, als die Polizei vor ihrer Ausreise kurz bei ihnen gewesen sei, gab sie vorerst an, dass, als die Krankheit ihrer Tochter falsch diagnostiziert worden sei, der Arzt in XXXX ihnen geraten hätte, gegen die Ärzte ihrer Heimatstadt vor Gericht zu gehen. Als sie nach Hause zurückgekehrt seien, hätten sie an der Polizeistation ihrer Heimatstadt eine Anzeige erstattet. Drei bis vier Tage später, als sie zu Hause alle beim Fernsehen gesessen seien, hätte es geklopft. Nachgefragt gab sie an, dass Sie mit ihrem Gatten auf einer Couch gesessen sei. Die Kinder seien schräg gegenüber auf einer anderen Couch gesessen. Sie habe dann die Türe geöffnet und sei von einem Polizisten weggestoßen worden (vgl. As 77 zu 12 18.356-BAL). Die Polizisten hätten ihren Gatten von der Couch hochgezogen und ihm angedroht, dass wenn er die Anzeige nicht zurückziehe, sie beim nächsten Mal nicht so zu ihnen sein würden. Man würde ihnen die grünen Karten wegnehmen und niemand würde ihrer Tochter helfen. Die Polizisten hätten den Erstbeschwerdeführer geschlagen. Als die Zweitbeschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ihn nicht schlagen sollten, hätten sie ihr das Kopftuch weggerissen und sie so stark am T-Shirt gepackt, dass es zerrissen sei. Ausdrücklich über gegen sie gerichtete Gewalt befragt, gab sie an, dass es nur den Vorfall mit der Polizei gegeben habe, wobei sie aber nicht geschlagen worden sei. Man habe ihr das Kopftuch weggerissen, am T-Shirt gepackt und sie weggezogen (Vgl. As 76 zu 12 18.356-BAL). Sie seien von den Polizisten noch einmal aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen, da sie sonst nicht mehr so wie jetzt behandelt werden würden und sich alle Krankenhäuser weigern würden, ihre Tochter zu behandeln. Sie hätten die Anzeigen gegenüber den beiden Polizisten mündlich zurückgezogen. Sonst sei nichts vorgefallen (vgl. As 76 zu 12 18.356-BAL). Dieser Vorfall sei etwa eine Woche vor ihrer Ausreise am 16.12.2012 gewesen. Auf die Frage, wieso sie erst 2012 Anzeige gegen das Krankenhaus ihrer Heimatstadt erstattet habe, gab sie an, dass sie nicht gewusst hätten, dass die Krankheit chronisch sei. Sie hätten geglaubt, dass es heilbar wäre. Sie hätten es nicht früher gemacht, weil sie Angst gehabt hätten, dass ihre Tochter dann nicht mehr therapiert werden würde. Auf Vorhalt, dass sie dies ja gar nicht gewusst hätten, da sie sonst ja auch nicht 2012 die Anzeige erstattet hätten, gab sie an, dass sie gewusst hätten, dass ihre Tochter nicht mehr diese Behandlung bekommen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch nach der Anzeige mehrere Male wegen Medikamenten im Krankenhaus ihrer Heimatstadt gewesen, wobei man sie lange warten habe lassen. Zu Asylgründen ihrer Kinder befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn von Schulkollegen immer als Zigeuner beschimpft worden wäre. Der Direktor habe gemeint, dass es Kinder seien und man es nicht persönlich nehmen sollte. Ihre Tochter habe in der Schule bis auf krankheitsbedingte Ausfälle keine Probleme gehabt (vgl. As 78 zu 12 18.356-BAL). Nachgefragt, ob und bis wann sie in Mazedonien krankenversichert gewesen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Gatte zuletzt vier Jahre bei einer Firma angestellt gewesen sei. Als ihr Gatte eine Woche vor ihrer Ausreise sein Dienstverhältnis selbst beendet habe, sei auch die Versicherung beendet worden (vgl. As 79-80 zu 12 18.356-BAL).Die Zweitbeschwerdeführerin brachte am 25.03.2013 beim Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der türkischen Sprache von einer Einvernahmeleiterin befragt im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter seit 2007 oder 2008 erkrankt sei. In ihrer Heimatstadt wären von den Ärzten falsche Diagnosen wie Gelbsucht und "Purcalosa" getroffen und falsche Therapien durchgeführt worden. Ihr Tochter habe infolge nicht mehr gehen können und sei schließlich ins Koma gefallen. Sie seien in ein Krankenhaus in römisch 40 verwiesen worden, wo man 2007 oder 2008 die richtige Diagnose gestellt habe. Dort habe man ihr gesagt, dass ihre Tochter verstorben wäre, wenn sie nicht nach XXXXgebracht worden wäre. Sie habe sich durch die falsche Behandlung eine Infektion der Niere zugezogen, wobei eine Niere nur noch schwach funktioniere. Seither sei die Tochter nur noch in römisch 40 behandelt worden. Da man keine richtige Lösung zur Heilung gefunden habe, sei ihr letzter Ausweg gewesen, nach Österreich zu fahren vergleiche As 75 zu 12 18.356-BAL). Ihre Tochter sei zuletzt am 14.11.2012 ins Krankenhaus in römisch 40 gekommen, sei zwölf Tage stationär in Behandlung gewesen und nach drei bis vier Tagen seien sie nach Hause gefahren. Auf die Frage, was passiert sei, als die Polizei vor ihrer Ausreise kurz bei ihnen gewesen sei, gab sie vorerst an, dass, als die Krankheit ihrer Tochter falsch diagnostiziert worden sei, der Arzt in römisch 40 ihnen geraten hätte, gegen die Ärzte ihrer Heimatstadt vor Gericht zu gehen. Als sie nach Hause zurückgekehrt seien, hätten sie an der Polizeistation ihrer Heimatstadt eine Anzeige erstattet. Drei bis vier Tage später, als sie zu Hause alle beim Fernsehen gesessen seien, hätte es geklopft. Nachgefragt gab sie an, dass Sie mit ihrem Gatten auf einer Couch gesessen sei. Die Kinder seien schräg gegenüber auf einer anderen Couch gesessen. Sie habe dann die Türe geöffnet und sei von einem Polizisten weggestoßen worden vergleiche As 77 zu 12 18.356-BAL). Die Polizisten hätten ihren Gatten von der Couch hochgezogen und ihm angedroht, dass wenn er die Anzeige nicht zurückziehe, sie beim nächsten Mal nicht so zu ihnen sein würden. Man würde ihnen die grünen Karten wegnehmen und niemand würde ihrer Tochter helfen. Die Polizisten hätten den Erstbeschwerdeführer geschlagen. Als die Zweitbeschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ihn nicht schlagen sollten, hätten sie ihr das Kopftuch weggerissen und sie so stark am T-Shirt gepackt, dass es zerrissen sei. Ausdrücklich über gegen sie gerichtete Gewalt befragt, gab sie an, dass es nur den Vorfall mit der Polizei gegeben habe, wobei sie aber nicht geschlagen worden sei. Man habe ihr das Kopftuch weggerissen, am T-Shirt gepackt und sie weggezogen (Vgl. As 76 zu 12 18.356-BAL). Sie seien von den Polizisten noch einmal aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen, da sie sonst nicht mehr so wie jetzt behandelt werden würden und sich alle Krankenhäuser weigern würden, ihre Tochter zu behandeln. Sie hätten die Anzeigen gegenüber den beiden Polizisten mündlich zurückgezogen. Sonst sei nichts vorgefallen vergleiche As 76 zu 12 18.356-BAL). Dieser Vorfall sei etwa eine Woche vor ihrer Ausreise am 16.12.2012 gewesen. Auf die Frage, wieso sie erst 2012 Anzeige gegen das Krankenhaus ihrer Heimatstadt erstattet habe, gab sie an, dass sie nicht gewusst hätten, dass die Krankheit chronisch sei. Sie hätten geglaubt, dass es heilbar wäre. Sie hätten es nicht früher gemacht, weil sie Angst gehabt hätten, dass ihre Tochter dann nicht mehr therapiert werden würde. Auf Vorhalt, dass sie dies ja gar nicht gewusst hätten, da sie sonst ja auch nicht 2012 die Anzeige erstattet hätten, gab sie an, dass sie gewusst hätten, dass ihre Tochter nicht mehr diese Behandlung bekommen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch nach der Anzeige mehrere Male wegen Medikamenten im Krankenhaus ihrer Heimatstadt gewesen, wobei man sie lange warten habe lassen. Zu Asylgründen ihrer Kinder befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn von Schulkollegen immer als Zigeuner beschimpft worden wäre. Der Direktor habe gemeint, dass es Kinder seien und man es nicht persönlich nehmen sollte. Ihre Tochter habe in der Schule bis auf krankheitsbedingte Ausfälle keine Probleme gehabt vergleiche As 78 zu 12 18.356-BAL). Nachgefragt, ob und bis wann sie in Mazedonien krankenversichert gewesen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Gatte zuletzt vier Jahre bei einer Firma angestellt gewesen sei. Als ihr Gatte eine Woche vor ihrer Ausreise sein Dienstverhältnis selbst beendet habe, sei auch die Versicherung beendet worden vergleiche As 79-80 zu 12 18.356-BAL).
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Mazedonien zu Kenntnis gebracht und weiter vorgehalten, dass sie den Vorfall mit der Polizei gänzlich abweichend voneinander geschildert haben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu lediglich an, dass sie auf keinen Fall lüge und ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der Erstbeschwerdeführer gab gleichfalls an, die Wahrheit gesagt zu haben.
Dem Bundesasylamt wurde von der Zweitbeschwerdeführerin die Erlaubnis eingeräumt in die Krankenakte ihrer Kinder Einsicht zu nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrer Tochter an, dass sie am 21.03.2013 bei der Kontrolle gewesen sei und es ihr nicht so gut gehe. Sie habe wieder Blutstempel an den Füßen und könne nicht auf ihren Beinen stehen, was ihnen Angst mache. Als sie Schmerzen in Schulter- und Armbereich bekommen habe, die in weiterer Folge auf Hüften und bis zu den Füßen übergegangen seien, seien sie in das Krankenhaus in ihrem Unterbringungsgort gegangen. Als man dort den Zustand der Tochter und die Befunde gesehen habe, habe man sie sofort mit der Rettung in eine Kinderklinik in einer Landeshauptstadt geschickt.
Dem Akt der Drittbeschwerdeführerin liegt ein Konvolut an Befunden einer österreichischen Kinderklinik bei, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Drittbeschwerdeführerin an einem schweren Verlauf einer systemischen Lupus Erythematodes mit Verdacht auf schweren Schub leide. Am 18.12.2012 sei sie aufgrund von akuter AZ Verschlechterung kombiniert mit Hyperglykämie sowie Fieber und Haarausfallssymptomatik in einem Krankenhaus aufgenommen worden, wo sie stationär bis zu 17.01.2012 untergebracht gewesen sei. Infolge wurden ambulante Kontrollen in kurzen Intervallen angeordnet. Als Medikation wurde Prednisolon, Resochin, Esomeprazol und Betnovate crinale empfohlen.
Laut Aktenvermerk des Bundesasylamts vom 25.03.2013 konnte nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Oberarzt der Kinderklinik in Erfahrung gebracht werden, dass die Drittbeschwerdeführerin eine lebenslange Medikation benötige. Es werde zur Zeit versucht, das Cortison langsam abzusetzen. Die Krankheit könne auch in Schüben auftreten. Die Kontrollen seien derzeit monatlich und es werde versucht, sie auf drei Monate zu verlängern. Die Drittbeschwerdeführerin würde bis zu ihrem 18. Lebensjahr von der Kinderklinik betreut werden. Wenn ein Schub komme, werde sie stationär aufgenommen.
Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurden und einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit einer Anzeige gegen ein Krankenhaus von Polizisten bedroht bzw. geschlagen worden zu sein, als gänzlich unglaubwürdig erwiesen habe. So weiche die Schilderung des angeblichen Vorfalls durch den Erstbeschwerdeführer dermaßen von der Schilderung seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, ab, dass angenommen werden müsse, dass dieser Vorfall erfunden sei und nicht stattgefunden habe. So hätte laut eigener Angaben der Erstbeschwerdeführer selbst den Polizisten die Tür geöffnet. Laut Version seiner Gattin wiederum sei sie es gewesen. In der Version der Zweitbeschwerdeführerin wäre sie gemeinsam mit ihrem Gatten und den Kindern im Wohnzimmer vor dem Fernseher gesessen, in der Version des Erstbeschwerdeführers hätten die Kinder bereits geschlafen. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer vor der Polizei am 18.12.2012 im Widerspruch zu den Angaben seiner Gattin angegeben, dass letztere von den Polizisten vergewaltigt werden hätte sollen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er solche Ereignisse nicht mehr angegeben und sei dies auch aus dem Sachverhalt nicht zu schließen gewesen. Letztlich habe die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.03.2013 angegeben, dass sie die Anzeige sofort mündlich zurückgezogen hätten, als Sie von der Polizei bedroht worden seien. Im Gegenzug dazu habe der Erstbeschwerdeführer dies nicht angegeben. Auch die angeblichen Diskriminierungen der Kinder seien erfunden, weil der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass nur die Drittbeschwerdeführerin in der Schule Probleme gehabt habe, die Zweitbeschwerdeführerin aber im Gegenteil dazu erklärt habe, dass nur der Viertbeschwerdeführer Probleme in der Schule gehabt hätte. Auch das diesbezügliche Vorbringen sei daher eine reine Erfindung. Die angeblichen Probleme im Zusammenhang mit der türkischen Minderheit würden auf keinerlei konkreten Erlebnissen beruhen. Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, angeblich keine Sozialversicherung mehr zu bekommen, weil er seit Jahren ein Sozialfall gewesen wäre, entspreche offensichtlich nicht der Wahrheit, zumal die Zweitbeschwerdeführerin dazu angegeben habe, dass ihr Gatte über Jahre in einem Dienstverhältnis gewesen sei, das er eine Woche vor der Ausreise von sich aus gekündigt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe also willentlich sein Dienstverhältnis gekündigt, weil er ausreisen habe wollen. Zur Drittbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie "wegen systemischen Lupus in Behandlung" stehe. Dies ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen. Die Drittbeschwerdeführerin werde lebenslang Medikamente einnehmen müssen. Ihre Erkrankung sei im Jahr 2007/2008 festgestellt worden und sie sei im Heimatland bis zur Ausreise medizinisch betreut worden. Sie könne nach Ihrer Rückkehr weiterhin im Heimatland medizinisch betreut werden.Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig deren Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurden und einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit einer Anzeige gegen ein Krankenhaus von Polizisten bedroht bzw. geschlagen worden zu sein, als gänzlich unglaubwürdig erwiesen habe. So weiche die Schilderung des angeblichen Vorfalls durch den Erstbeschwerdeführer dermaßen von der Schilderung seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, ab, dass angenommen werden müsse, dass dieser Vorfall erfunden sei und nicht stattgefunden habe. So hätte laut eigener Angaben der Erstbeschwerdeführer selbst den Polizisten die Tür geöffnet. Laut Version seiner Gattin wiederum sei sie es gewesen. In der Version der Zweitbeschwerdeführerin wäre sie gemeinsam mit ihrem Gatten und den Kindern im Wohnzimmer vor dem Fernseher gesessen, in der Version des Erstbeschwerdeführers hätten die Kinder bereits geschlafen. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer vor der Polizei am 18.12.2012 im Widerspruch zu den Angaben seiner Gattin angegeben, dass letztere von den Polizisten vergewaltigt werden hätte sollen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er solche Ereignisse nicht mehr angegeben und sei dies auch aus dem Sachverhalt nicht zu schließen gewesen. Letztlich habe die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.03.2013 angegeben, dass sie die Anzeige sofort mündlich zurückgezogen hätten, als Sie von der Polizei bedroht worden seien. Im Gegenzug dazu habe der Erstbeschwerdeführer dies nicht angegeben. Auch die angeblichen Diskriminierungen der Kinder seien erfunden, weil der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass nur die Drittbeschwerdeführerin in der Schule Probleme gehabt habe, die Zweitbeschwerdeführerin aber im Gegenteil dazu erklärt habe, dass nur der Viertbeschwerdeführer Probleme in der Schule gehabt hätte. Auch das diesbezügliche Vorbringen sei daher eine reine Erfindung. Die angeblichen Probleme im Zusammenhang mit der türkischen Minderheit würden auf keinerlei konkreten Erlebnissen beruhen. Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, angeblich keine Sozialversicherung mehr zu bekommen, weil er seit Jahren ein Sozialfall gewesen wäre, entspreche offensichtlich nicht der Wahrheit, zumal die Zweitbeschwerdeführerin dazu angegeben habe, dass ihr Gatte über Jahre in einem Dienstverhältnis gewesen sei, das er eine Woche vor der Ausreise von sich aus gekündigt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe also willentlich sein Dienstverhältnis gekündigt, weil er ausreisen habe wollen. Zur Drittbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie "wegen systemischen Lupus in Behandlung" stehe. Dies ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen. Die Drittbeschwerdeführerin werde lebenslang Medikamente einnehmen müssen. Ihre Erkrankung sei im Jahr 2007 aus 2008, festgestellt worden und sie sei im Heimatland bis zur Ausreise medizinisch betreut worden. Sie könne nach Ihrer Rückkehr weiterhin im Heimatland medizinisch betreut werden.
Dagegen wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. In den Beschwerdeschriften wurde unter anderem auf Feststellungsfehler in den bekämpften Bescheiden hingewiesen. So treffe es - wie in den Bescheiden aber fälschlich festgestellt worden sei - nicht zu, dass die beschwerdeführenden Parteien illegal in das Bundesgebiet eingereist wären. In drei der bekämpften Bescheide des Bundesasylamts sei zudem das Datum der Einreise der beschwerdeführenden Parteien mit Jänner 2008 falsch angegeben worden. Auf Seite 39 des Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin sei von einem "jungen gesunden Mann" ausgegangen worden. Im Bescheid der Drittbeschwerdeführerin sei wiederum im Verfahrensgang das Geburtsdatum des Vaters angegeben worden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten Mazedonien verlassen, weil sie von der Polizei bedroht und körperlich misshandelt worden seien und ihre Tochter an systemischen Lupus Erythematodes, einer schweren chronischen Krankheit, leide. Sie sei in Mazedonien anfänglich falsch und nach erfolgter Diagnose dennoch unzureichend behandelt worden. Das Bundesasylamt sei aufgrund der abweichenden Darstellungen des Vorfalls mit der Polizei durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich von einer erfundenen Geschichte ausgegangen. Als Erklärung für die Abweichungen wurde in der Beschwerdeschrift behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer den Dolmetscher für die mazedonische Sprache nur bruchstückhaft verstanden hätte, da seine Muttersprache Türkisch sei und er wie seine Frau einen Dolmetscher der türkischen Sprache benötigt hätte. Durch die "nicht optimale Verständigung" würde es zu den Fehlern im Protokoll gekommen sein. Richtig sei jedenfalls, dass sie die Anzeige nicht zurückgezogen hätten. Darüber hinaus nehme jeder Mensch Ereignisse unterschiedlich wahr und schildere erfahrungsgemäß jene Vorkommnisse, die ihm am eindrücklichsten in Erinnerung geblieben seien. Es sei für sie alle ein Schock gewesen, als die Polizei plötzlich zu ihnen nach Hause gekommen sei. Die Geschehnisse hätten sich binnen ein paar Minuten abgespielt, sodass sie sich in einer Stresssituation wie der Vernehmung nicht mehr an alle Details erinnern hätten können. Dies könne aber nicht dazu führen, dass ihnen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde. Im Übrigen würde das von ihnen geschilderte Polizeiverhalten durch die Feststellungen des Bundesasylamts unter dem Unterpunkt "Polizeigewalt" bestätigt werden, wonach es in Mazedonien keinesfalls gewährleistet wäre, sich als Bürger gegen Übergriffe der Polizei wirksam zur Wehr zu setzen. Um das Vorbringen zu überprüfen, hätte die Behörde lediglich Kontakt mit der Polizeiinspektion in der Heimatsstadt der beschwerdeführenden Parteien aufnehmen müssen, da ihre Anzeige gegen das behandelnde Krankenhaus irgendwo aufscheinen müsse. Zur gesundheitlichen Situation der Drittbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese als prekär und instabil zu bezeichnen sei. Dies gehe auch aus einem beigelegten Ambulanzbefund der behandelnden Kinderklinik vom 18.04.2013 hervor. Dieser Bericht bezeichne den Schub, welchen die Drittbeschwerdeführerin im Dezember 2012/Jänner 2013 erlitten habe als lebensbedrohlich. Derzeit bestehe der Verdacht seitens des behandelnden Arztes, dass ein neuer Schub bevorstehen könnte. Der erkennenden Behörde sei in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass sie sich mit der Krankheit der Drittbeschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Es sei lediglich darauf verwiesen worden, dass sie bis zur Ausreise in Mazedonien medizinisch betreut worden sei und auch nach der Rückkehr weiterhin im Heimatland betreut werde. Die Behörde habe die Krankenakte und die Aussagen in den von der Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderfeststellungen außer Acht gelassen. Auch seien der Drittbeschwerdeführerin in der Einvernahme keine Fragen zu ihrer Krankheit gestellt worden. Wäre ihre Krankheit in Mazedonien wirklich richtig behandelt worden, wie im bekämpften Bescheid zu lesen sei, hätte die Klinik in Österreich die Drittbeschwerdeführerin nicht über einen Monat aufgrund eines akuten Schubs stationär aufgenommen, da auch ein akuter Schub durch die in Mazedonien verschriebenen Medikamente wirksam bekämpft oder zumindest unter Kontrolle gebracht werden hätte müssen, sodass der Krankheitsschub kein lebensbedrohliches Ausmaß erreicht hätte. Es wäre zudem Aufgabe der Behörde gewesen, sich ein Bild über die grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten von systemischen Lupus Erythematodes in Mazedonien zu machen und konkret festzustellen, ob die Drittbeschwerdeführerin dort eine ausreichende medizinische Versorgung hinsichtlich ihrer Erkrankung erhalten würde. Diese Information könne lediglich durch Ermittlungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt/Vertrauensarzt eingeholt werden.
Der Beschwerdeschrift war ein Ambulanzbefund des behandelnden Arztes an einer Landes-, Frauen- und Kinderklinik vom 18.04.2013, der auch im Aktenvermerk vom 25.03.2013 als Auskunftsperson genannt wurde, beigefügt. Dieser enthält neben der Diagnose "systemischer Lupus Erythematodes (SLE)" eine Reihe von weiteren Diagnosen, wobei der Verdacht auf einen erneuten Schub bestehe. Weiters werde auf eine Reihe von ausständigen Befunden verwiesen. Der enthaltene Therapievorschlag scheint rein medikamentös zu sein, wobei Kontrollen "je nach Befunden" vorgesehen sind. Zusammenfassend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin sich in einer instabilen Krankheitsphase befinde und momentan nicht abzuschätzen sei, ob sich ein neuer Schub in ähnlicher Schwere wie im Dezember 2012/Jänner 2013 ereigne, der "nachweislich doch lebensbedrohlich" gewesen sei. Dem behandelnden Arzt seien die Verhältnisse in Mazedonien zu wenig bekannt, um vorauszusagen, ob dort eine weitere adäquate medizinische Betreuung möglich wäre. Sicher sei, dass es sich um eine schwere Form des SLE handle.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht jener nachstehende Sachverhalt als erwiesen fest:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der Volksgruppe der Roma an und sind muslimischen Glaubens. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsland schutzlos einer asylrelevanten Verfolgung durch lokale Polizisten ausgesetzt waren oder sind.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
2.2. Diesem oben wiedergegebenen vom Bundesasylamt ermittelten Sachverhalt liegt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde.
Die in der Beschwerdeschrift behaupteten Verständigungsschwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers mit dem Dolmetscher der mazedonischen Sprache lassen sich nicht mit dem Protokollinhalt vereinbaren. So beurteilte der Erstbeschwerdeführer seine Mazedonisch-Sprachkenntnisse gleich gut wie seine Türkisch-Kenntnisse (vgl. As 59 zu 12 18.355-BAL). Weiters wurde der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme am 19.03.2013 sowie am 25.03.2013 beim Bundesasylamt ausdrücklich befragt, ob er der mazedonischen Sprache mächtig sei und damit einverstanden sei, in dieser Sprache befragt zu werden, wobei beides wiederholt von ihm bejaht wurde (vgl. As 112, 120 zu 12 18.355-BAL). Zudem wurde er in den zwei Einvernahmen beim Bundesasylamt jeweils ausdrücklich zu Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher befragt, wobei er solche stets verneinte (vgl. As 113 und 124 zu 12 18.355-BAL). Die Protokolle wurden zudem von den beschwerdeführenden Parteien nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 73, 113, 127 zu 12 18.355-BAL sowie As 35, 83 zu 12 18.356-BAL). Letztlich spricht aber auch der Umstand, dass laut Beschwerdeschrift ausgerechnet das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach sie die Anzeige gegen das Krankhaus ihrer Heimatstadt nicht zurückgezogen hätten, zutreffen würde, und die offensichtlich diesbezüglich völlig gegenteilige Angabe seiner Gattin falsch wäre, jedenfalls gegen Verständnisschwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers.Die in der Beschwerdeschrift behaupteten Verständigungsschwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers mit dem Dolmetscher der mazedonischen Sprache lassen sich nicht mit dem Protokollinhalt vereinbaren. So beurteilte der Erstbeschwerdeführer seine Mazedonisch-Sprachkenntnisse gleich gut wie seine Türkisch-Kenntnisse vergleiche As 59 zu 12 18.355-BAL). Weiters wurde der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme am 19.03.2013 sowie am 25.03.2013 beim Bundesasylamt ausdrücklich befragt, ob er der mazedonischen Sprache mächtig sei und damit einverstanden sei, in dieser Sprache befragt zu werden, wobei beides wiederholt von ihm bejaht wurde vergleiche As 112, 120 zu 12 18.355-BAL). Zudem wurde er in den zwei Einvernahmen beim Bundesasylamt jeweils ausdrücklich zu Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher befragt, wobei er solche stets verneinte vergleiche As 113 und 124 zu 12 18.355-BAL). Die Protokolle wurden zudem von den beschwerdeführenden Parteien nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 73, 113, 127 zu 12 18.355-BAL sowie As 35, 83 zu 12 18.356-BAL). Letztlich spricht aber auch der Umstand, dass laut Beschwerdeschrift ausgerechnet das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach sie die Anzeige gegen das Krankhaus ihrer Heimatstadt nicht zurückgezogen hätten, zutreffen würde, und die offensichtlich diesbezüglich völlig gegenteilige Angabe seiner Gattin falsch wäre, jedenfalls gegen Verständnisschwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers.
Das Bundesasylamt konnte in den bekämpften Bescheiden nachvollziehbar darlegen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin außerstande waren, ein in wesentlichen Zügen übereinstimmendes Vorbringen über den Vorfall mit den beiden Polizisten zu erstatten. Die diesbezügliche vom Bundesasylamt getroffene und weiter oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im offensichtlichen Einklang mit den Einvernahmeprotokollen. Die Abweichungen sind zu massiv, dass sie sich - wie in der Beschwerdeschrift versucht - mit dem kurzen Ablauf des Vorfalls oder dem Stress während der Einvernahme plausibel aufklären lassen würden. Hinzu kommt, dass nicht nur die Angaben des Ehepaars zum Vorfall mit der Polizei, sondern auch ihre Angaben zum Beschäftigungsverhältnis des Gatten oder zu angeblichen Problemen der Kinder in der Schule diametral voneinander abgewichen sind.
Letztlich sind die in der Beweiswürdigung des Bundesasylamts angeführten Abweichungen und Widersprüchlichkeiten in Kernpunkten des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien so gravierend, dass kein nachvollziehbarer Grund dargetan bzw. erkannt werden konnte, der geeignet gewesen wäre, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise ist diesbezüglich wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Zu Spruchpunkt I. (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.1.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte, ist es den beschwerdeführenden Parteien während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind. Da aber niemandem aus dieser Personengruppe Asyl gewährt wurde, kann ihnen dieser Status auch nicht aufgrund des § 34 AsylG zuerkannt werden.2.1.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte, ist es den beschwerdeführenden Parteien während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind. Da aber niemandem aus dieser Personengruppe Asyl gewährt wurde, kann ihnen dieser Status auch nicht aufgrund des Paragraph 34, AsylG zuerkannt werden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. :2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. :
2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
2.2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
2.2.3. Das Bundesasylamt hat es im gegenständlichen Verfahren unterlassen, sich in einer nachvollziehbaren Weise hinsichtlich der Gefährdungssituation der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Gesundheit und eine mögliche erniedrigende oder unmenschliche Behandlung auseinanderzusetzen.
Diesbezüglich wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin "wegen systemischen Lupus" in Behandlung stehe. Sie werde lebenslang Medikamente einnehmen müssen. Ihre Erkrankung sei im Jahr 2007/2008 festgestellt worden und sie sei im Heimatland bis zur Ausreise medizinisch betreut worden. Sie könne nach Ihrer Rückkehr weiterhin im Heimatland medizinisch betreut werden. Im Übrigen wurde auf die "medizinischen Unterlagen" verwiesen.Diesbezüglich wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin "wegen systemischen Lupus" in Behandlung stehe. Sie werde lebenslang Medikamente einnehmen müssen. Ihre Erkrankung sei im Jahr 2007 aus 2008, festgestellt worden und sie sei im Heimatland bis zur Ausreise medizinisch betreut worden. Sie könne nach Ihrer Rückkehr weiterhin im Heimatland medizinisch betreut werden. Im Übrigen wurde auf die "medizinischen Unterlagen" verwiesen.
Hierzu ist hervorzuheben, dass für die Drittbeschwerdeführerin seitens der beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen eine ungenügende medizinische Behandlung in XXXX behauptet wurde. Dieser Behauptung wurde seitens des Bundesasylamt offenbar keine Beachtung geschenkt (vgl. dazu insbesondere VfGH vom 26.09.2011, Zl. U 377/10-13).Hierzu ist hervorzuheben, dass für die Drittbeschwerdeführerin seitens der beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen eine ungenügende medizinische Behandlung in römisch 40 behauptet wurde. Dieser Behauptung wurde seitens des Bundesasylamt offenbar keine Beachtung geschenkt vergleiche dazu insbesondere VfGH vom 26.09.2011, Zl. U 377/10-13).
Zur Beurteilung einer Gefährdungssituation im Hinblick auf Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Erkrankung reichte es aber auch nicht aus, unkommentiert auf die dem Akt beiliegenden Befunde zu verweisen. So erschließt sich unmittelbar aus den Befunden ohne weitere Ermittlungsschritte keine nachvollziehbare Grundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit und Wahrscheinlichkeit von bleibenden schwerwiegenden Schäden oder einer Lebensbedrohung für die Drittbeschwerdeführerin durch ihre konkrete Erkrankung. Auch die in einem Aktenvermerk vom 25.03.2013 festgehaltene telefonische Befragung des behandelnden Arztes liefert diesbezüglich - offenbar mangels entsprechender Fragestellung- keinen Aufschluss.Zur Beurteilung einer Gefährdungssituation im Hinblick auf Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Erkrankung reichte es aber auch nicht aus, unkommentiert auf die dem Akt beiliegenden Befunde zu verweisen. So erschließt sich unmittelbar aus den Befunden ohne weitere Ermittlungsschritte keine nachvollziehbare Grundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit und Wahrscheinlichkeit von bleibenden schwerwiegenden Schäden oder einer Lebensbedrohung für die Drittbeschwerdeführerin durch ihre konkrete Erkrankung. Auch die in einem Aktenvermerk vom 25.03.2013 festgehaltene telefonische Befragung des behandelnden Arztes liefert diesbezüglich - offenbar mangels entsprechender Fragestellung- keinen Aufschluss.
Gleiches gilt für den im Akt des Bundesasylamtes beiliegenden Ausdruck aus Wikipedia zu Lupus Erythematodes (vgl. As 165 - 169 zu 12 18.355-BAL), der seinem Inhalt nach eher eine wenig gefährliche Erkrankung vermuten lässt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Bundesasylamt offenbar nur einen stark reduzierten Teil der Information aus Wikipedia in den Ausdruck aufnahm, was bereits ein Vergleich zwischen Inhaltsverzeichnis und ausgedruckten Kapitel offenbart. Eine Nachschau unter http://de.wikipedia.org/wiki/Lupus_erythematoides ergab, dass vom Bundesasylamt ausgeblendete Passagen unter anderem Informationen über unterschiedliche Verlaufsformen von SLE sowei SLE im Spätstadium enthalten, wobei darin auch schwere Organschäden bis hin zu letalen Folgen - die allerdings selten wären - thematisiert werden.Gleiches gilt für den im Akt des Bundesasylamtes beiliegenden Ausdruck aus Wikipedia zu Lupus Erythematodes vergleiche As 165 - 169 zu 12 18.355-BAL), der seinem Inhalt nach eher eine wenig gefährliche Erkrankung vermuten lässt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Bundesasylamt offenbar nur einen stark reduzierten Teil der Information aus Wikipedia in den Ausdruck aufnahm, was bereits ein Vergleich zwischen Inhaltsverzeichnis und ausgedruckten Kapitel offenbart. Eine Nachschau unter http://de.wikipedia.org/wiki/Lupus_erythematoides ergab, dass vom Bundesasylamt ausgeblendete Passagen unter anderem Informationen über unterschiedliche Verlaufsformen von SLE sowei SLE im Spätstadium enthalten, wobei darin auch schwere Organschäden bis hin zu letalen Folgen - die allerdings selten wären - thematisiert werden.
Die beschwerdeführenden Parteien wurden zudem vom Bundesasylamt auch nicht in ausreichend spezifischer Weise zu den konkreten physischen Auswirkungen der Krankheit auf die Drittbeschwerdeführerin oder die Folgen, die befürchtet worden wären, befragt. Aus den beiläufigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien lassen sich aber Indizien für ein fortgeschrittenes Stadium der Erkrankung ableiten. So behauptete die Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ursprünglich falschen Diagnose partielle Lähmungen und Nierenschädigungen bis hin zu einem Koma (vgl. As 75 zu 12 18.356-BAL). Auch wurden die beschwerdeführenden Parteien nicht zu den konkreten Gründen befragt, weshalb sie von einer ungenügenden medizinischen Behandlung in Mazedonien ausgehen würden. Das Bundesasylamt stellte aber gleichfalls keine konkreten Erhebungen an, ob im Herkunftsland adäquate Behandlungsmöglichkeiten für SLE existieren.Die beschwerdeführenden Parteien wurden zudem vom Bundesasylamt auch nicht in ausreichend spezifischer Weise zu den konkreten physischen Auswirkungen der Krankheit auf die Drittbeschwerdeführerin oder die Folgen, die befürchtet worden wären, befragt. Aus den beiläufigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien lassen sich aber Indizien für ein fortgeschrittenes Stadium der Erkrankung ableiten. So behauptete die Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ursprünglich falschen Diagnose partielle Lähmungen und Nierenschädigungen bis hin zu einem Koma vergleiche As 75 zu 12 18.356-BAL). Auch wurden die beschwerdeführenden Parteien nicht zu den konkreten Gründen befragt, weshalb sie von einer ungenügenden medizinischen Behandlung in Mazedonien ausgehen würden. Das Bundesasylamt stellte aber gleichfalls keine konkreten Erhebungen an, ob im Herkunftsland adäquate Behandlungsmöglichkeiten für SLE existieren.
Letztlich enthält der Ambulanzbefund vom 18.04.2013 nunmehr deutliche Hinweise, wonach es sich bei der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin um eine schwere Form des SLE handelt, und sie vom Dezember 2012 bis Jänner 2013 wegen eines schweren Schubes behandelt worden sei, der nachweislich lebensbedrohlich gewesen wäre, wobei der Verdacht auf neue Schübe bestehe.
Somit ist aber festzustellen, dass es das Bundesasylamt in Hinblick auf die Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin in jede Richtung verabsäumt hat, brauchbare Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der konkreten Gefährlichkeit und adäquaten Behandelbarkeit der Erkrankung im Herkunftsland ins Verfahren einzuführen.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für den Asylgerichtshof aus den dargelegten Gründen, dass neuerliche Erhebungen bzw. die Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs unerlässlich erscheinen, wobei der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen lässt, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für den Asylgerichtshof aus den dargelegten Gründen, dass neuerliche Erhebungen bzw. die Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs unerlässlich erscheinen, wobei der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen lässt, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Im weiterzuführenden Verfahren wird sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Frage der weiteren medizinischen Vorgehensweise bei der Drittbeschwerdeführerin mit der behandelnden Klinik in Verbindung zu setzen und sich eingehend und umfassend mit der aktuellen gesundheitlichen Situation der Drittbeschwerdeführerin und ihrem konkreten Krankheitsstadium - allenfalls unter Zuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen - zu befassen haben. Hierbei werden insbesondere auch auf die konkreten gesundheitlichen Folgen der Fortsetzung einer Behandlung durch alternative, allenfalls nicht adäquate Therapien einzugehen sein. Allenfalls wird der Versuch zu unternehmen sein, aufgrund der vorgelegten Befunde aus dem Herkunftsstaat eine fachärztliche Einschätzung hinsichtlich der Adäquanz der bisherigen Behandlung einzuholen. Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse wird das Bundesasylamt nach Einholung der konkreten Bedenken der beschwerdeführenden Parteien gegen eine Behandlung im Herkunftsstaat fundierte Feststellungen zu den dortigen Behandlungsmöglichkeiten und der Erhältlichkeit der Medikamente zu treffen haben.
Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß der verfassungsgerichtlichen Judikatur bei der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK überdies nicht nur die prinzipielle Behandelbarkeit einer Krankheit im Herkunftsstaat, sondern auch die Frage abzuklären ist, inwieweit mit der Überstellung für den Betroffenen gesundheitliche Konsequenzen verbunden sind, die auch bei grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten irreversibel sind (vgl. VfSlg. 18.407/08; in diesem Zusammenhang vgl. ferner VfGH 22.6.2009, U 469/09). Das Bundesasylamt wird sich daher auch mit der Frage zu befassen haben, welche Konsequenzen eine allfällige Rückverbringung der Drittbeschwerdeführerin und ein Abbruch der bisher erfolgten Behandlungen in Österreich, mit sich ziehen würde.Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß der verfassungsgerichtlichen Judikatur bei der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK überdies nicht nur die prinzipielle Behandelbarkeit einer Krankheit im Herkunftsstaat, sondern auch die Frage abzuklären ist, inwieweit mit der Überstellung für den Betroffenen gesundheitliche Konsequenzen verbunden sind, die auch bei grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten irreversibel sind vergleiche VfSlg. 18.407/08; in diesem Zusammenhang vergleiche ferner VfGH 22.6.2009, U 469/09). Das Bundesasylamt wird sich daher auch mit der Frage zu befassen haben, welche Konsequenzen eine allfällige Rückverbringung der Drittbeschwerdeführerin und ein Abbruch der bisher erfolgten Behandlungen in Österreich, mit sich ziehen würde.
Es war daher aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens der bekämpfte Spruchpunkt II. des die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides zu beheben und die Sache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Auf Grund des in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 normierten untrennbaren Zusammenhangs der Spruchpunkte des bekämpften Bescheids waren die Spruchpunkte III. und IV. schon aus diesem Grund ebenfalls zu beheben. Daran anknüpfend war im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch hinsichtlich der übrigen beschwerdeführenden Parteien spruchgemäß vorzugehen.Es war daher aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei. des die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides zu beheben und die Sache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Auf Grund des in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 normierten untrennbaren Zusammenhangs der Spruchpunkte des bekämpften Bescheids waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. schon aus diesem Grund ebenfalls zu beheben. Daran anknüpfend war im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch hinsichtlich der übrigen beschwerdeführenden Parteien spruchgemäß vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
08.08.2013