Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B14 434.620-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Marokko, vom 22.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 13 04.272-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Marokko, vom 22.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 13 04.272-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer brachte am 05.04.2013 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er angab, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte am 05.04.2013 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er angab, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX am 05.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, sein Herkunftsland "wegen der Armut" und der von seiner in Marokko lebenden Frau eingereichten Scheidung verlassen zu haben. Er könne das geforderte Geld nicht zahlen. Bedroht und verfolgt werde er in Marokko nicht; auch sein Leben sei nicht in Gefahr. Er werde aber "vermutlich eingesperrt", weil er das Scheidungsgeld nicht bezahlen könne. Probleme mit der Polizei oder Behörden habe er nicht gehabt. Seine Eltern würden in Algerien, drei seiner Geschwister in Marokko und ein Bruder in Spanien leben.Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 am 05.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, sein Herkunftsland "wegen der Armut" und der von seiner in Marokko lebenden Frau eingereichten Scheidung verlassen zu haben. Er könne das geforderte Geld nicht zahlen. Bedroht und verfolgt werde er in Marokko nicht; auch sein Leben sei nicht in Gefahr. Er werde aber "vermutlich eingesperrt", weil er das Scheidungsgeld nicht bezahlen könne. Probleme mit der Polizei oder Behörden habe er nicht gehabt. Seine Eltern würden in Algerien, drei seiner Geschwister in Marokko und ein Bruder in Spanien leben.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, vollkommen gesund und arbeitsfähig zu sein. In Marokko habe er in den letzten Jahren mit lediglich kurzen Unterbrechungen als Schweißer gearbeitet. Er habe Probleme mit seiner Ehegattin gehabt, die die Scheidung eingereicht habe. Die diesbezügliche Befragung verlief wie folgt:
"LA: Wann reichte Ihre Frau die Scheidung ein?
AW: Das war im XXXX.AW: Das war im römisch 40 .
LA: Wo?
AW: In der Stadt XXXX.AW: In der Stadt römisch 40 .
LA: Wo konkret?
AW: Beim Bezirksgericht.
LA: Wo reichten Sie selbst die "Gegenklage" ein?
AW: Beim selben Bezirksgericht in XXXX.AW: Beim selben Bezirksgericht in römisch 40 .
LA: Wann?
AW: Zur gleichen Zeit.
LA: Wollen Sie tatsächlich behaupten, gleichzeitig mit Ihrer Frau beim Bezirksgericht Anträge eingebracht zu haben?
AW: Meine Frau brachte zuerst die Klage ein. Ich brachte zwei Wochen danach den Antrag auf Feststellung ein, dass sie zu mir zurückkehren muss.
LA: Hatten Sie jemals eine gemeinsame Unterkunft?
AW: Ich habe in XXXX geheiratet. Dann sind wir gemeinsam nach XXXX gefahren und haben dort gemeinsam gewohnt.AW: Ich habe in römisch 40 geheiratet. Dann sind wir gemeinsam nach römisch 40 gefahren und haben dort gemeinsam gewohnt.
LA: Wo und wie lange haben Sie gemeinsam in XXXX gewohnt?LA: Wo und wie lange haben Sie gemeinsam in römisch 40 gewohnt?
AW: Ich korrigiere meine Angaben. Ich heiratete nicht im Mai 2011 sondern im Mai 2010.
LA: Wo wohnten Sie nun konkret?
AW: In XXXX wohnten wir etwa 10 Monate in einer kleinen Wohnung von ungefähr 150 qm.AW: In römisch 40 wohnten wir etwa 10 Monate in einer kleinen Wohnung von ungefähr 150 qm.
LA: Das nennen Sie klein?
AW: Ich habe mich geirrt. Ich bezahlte im Monat 150 ¿.
LA: Bezahlten Sie tatsächlich in Euro?
AW: Nein. Ich bezahlte 1.500 Dirham. Umgerechnet sind das 150 ¿.
LA: Wie lange lebten Sie gemeinsam in einer Unterkunft?
AW: Acht oder neun Monate.
LA: Wo war das?
AW: In XXXX. Die gesamte Zeit über wohnten wir in ein und derselben Unterkunft.AW: In römisch 40 . Die gesamte Zeit über wohnten wir in ein und derselben Unterkunft.
LA: Wo wohnten Sie im Jahr 2011 und im Jahr 2012.
AW: In XXXX. Ich wohnte die gesamte Zeit über in derselben Wohnung.AW: In römisch 40 . Ich wohnte die gesamte Zeit über in derselben Wohnung.
LA: Sprechen Sie von jener Wohnung, in der Sie auch mit Ihrer Frau gewohnt haben?
AW: Ja.
LA: Am Beginn der Einvernahme führten sie in Zusammenhang mit den diversen Wohnorten nichts von einer gemeinsamen Unterkunft mit Ihrer Frau an. Sie sprachen bloß von einer gemeinsamen Unterkunft mit anderen Arbeitern.
Wie lässt sich nun das eine Vorbringen mit dem anderen vereinbaren?
AW: Ich habe angegeben, von 2008 bis zur Heirat mit den anderen Arbeitern gemeinsam gewohnt zu haben.
LA: Das taten Sie nicht. Sie führten nicht einmal die Heirat an!
AW: Ich dachte, dass ich in Bezug auf das gemeinsame Leben mit meiner Frau noch gefragt würde.
LA: Wann wurde nun von Ihrer Frau die Scheidung eingereicht?
AW: Ich weiß es nicht. Im XXXX.AW: Ich weiß es nicht. Im römisch 40 .
LA: Wann zog Ihre Frau aus der gemeinsamen Wohnung aus?
AW: Im Sommer 2011, im Juni oder Juli.
LA: Wie lange haben Sie gemeinsam gewohnt?
AW: Von Mai 2010 bis Juni, Juli 2011, also etwa ein Jahr und 2 Monate.
LA: Zuvor sagten Sie, etwa 10 Monate gemeinsam gewohnt zu haben. Weshalb kommt jetzt etwas anderes hervor?
AW: Ich sagte acht bis neun Monate.
Ich wohnte mit meiner Frau zuerst in XXXX etwa vier Monate und übersiedelten dann nach XXXX, wo wir in der gemeinsamen Wohnung wohnten.Ich wohnte mit meiner Frau zuerst in römisch 40 etwa vier Monate und übersiedelten dann nach römisch 40 , wo wir in der gemeinsamen Wohnung wohnten.
LA: Wo in XXXX wohnten Sie gemeinsam mit Ihrer Frau?LA: Wo in römisch 40 wohnten Sie gemeinsam mit Ihrer Frau?
AW: Wir wohnten bei meinem Vater.
LA: Weshalb erwähnten Sie für diesen Zeitraum nicht einmal Ihren eigenen Aufenthalt in XXXX?
AW: Ich wurde nicht danach gefragt.
LA: Sie wurden nach Ihren Wohnorten gefragt. Sie führten nichts von Ihrem gemeinsamen Aufenthalt in XXXX (bei Ihrem Vater) an!LA: Sie wurden nach Ihren Wohnorten gefragt. Sie führten nichts von Ihrem gemeinsamen Aufenthalt in römisch 40 (bei Ihrem Vater) an!
AW: Ich wurde nicht danach gefragt. Und unser Aufenthalt war ja nur ein paar, vielleicht vier Wochen.
LA: Zuvor sagten Sie gerade noch, vier Monate gemeinsam mit Ihrer Frau bei Ihrem Vater gewohnt zu haben!
AW: Ich tue mir schwer beim Rechnen.
LA: Gelten Sie aktuell als noch verheiratet?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Aus welchem Grund verließen Sie Marokko?
AW: Ich habe ein Problem mit meiner Frau. Das ist alles.
LA: Wo ist Ihr Problem?
AW: Sie wollte die Scheidung. Ich wollte nicht. Sie wollte auch noch Geld. Ich habe kein Geld. Bei einer Scheidung müsste ich zahlen. Dann kam es zu einer Gerichtsverhandlung. Und dann bin ich geflüchtet, da ich im Falle einer Scheidung etwas zahlen müsste.
LA: Wann war diese Gerichtsverhandlung?
AW: Weiß ich nicht mehr.
LA: In welchem Jahr?
AW: Im Jahr 2012.
LA: Welche Jahreszeit?
AW: Im Frühjahr.
LA: Waren Sie anwesend bei dieser Gerichtsverhandlung?
AW: Nein. Ich war in XXXX.AW: Nein. Ich war in römisch 40 .
LA: Weshalb nicht?
AW: Ich habe gearbeitet.
LA: Woher wissen Sie von dieser Gerichtsverhandlung?
AW: Mein Vater hat eine Vollmacht bekommen... von mir.
LA: Wofür?
AW: Wegen dieses Scheidungsprozesses. Er sollte mich bei der Verhandlung vertreten.
LA: Was berichtete Ihr Vater von dieser Verhandlung?
AW: Im Oktober 2012 bin ich nach Hause gekommen. Dann hat mich die Polizei gesucht.
LA: Wissen Sie noch, welche Frage gerade gestellt wurde?
AW: Nein. Das habe ich jetzt vergessen.
LA: Was berichtete Ihr Vater von dieser Verhandlung?
AW: Mein Vater berichtete mir damals, dass die Scheidung vollzogen ist. Ich brauche nur die Scheidungspapiere zu unterschreiben. Dann würde die Scheidung rechtskräftig. Ich wollte die Papiere aber nicht unterschreiben und bin im Oktober nach Hause gekommen.
LA: Noch einmal! Sie wurden danach gefragt, was Ihr Vater von der Verhandlung berichtete?
AW: Er sagte, ich müsste die Papiere unterschreiben und die Mitgift bezahlen.
LA: Von welcher Mitgift sprechen Sie?
AW: Ich sollte 3000 ¿ bezahlen.
LA: Können Sie erklären, von welcher Mitgift Sie sprechen?
AW: Da muss man monatlich etwas zahlen.
Ich muss ihr Geld zahlen für die Unkosten, die ihr durch den Scheidungsprozess anfielen.
LA: Wissen Sie, was eine Mitgift ist?
AW: Nein. Das weiß ich nicht.
LA: Können Sie nun mit sämtlichen Details berichten, was Ihnen Ihr Vater über diese gerichtliche Verhandlung erzählte?
AW: Die haben immer gesagt, sie würden die Sitzung verschieben, weil sie damit rechnen, dass ich persönlich erscheinen würde. Mein Vater berichtete mir dann zum Schluss, dass ich nur die Papiere unterschreiben und das Geld bezahlen muss.
LA: Berichtete er sonst nichts?
AW: Nein.
LA: Fragten Sie ihn etwas in diesem Zusammenhang?
AW: Ich fragte ihn, weshalb meine Frau nicht zu mir zurückkehren möchte.
LA: Und? Gab er Ihnen eine Antwort?
AW: Er erzählte mir, dass sie dort erzählt hätte, dass sie nicht zurückkehren wolle, weil XXXX in der Wüste liege und sie lieber in der Nähe bei ihrer Familie wohnen wolle.AW: Er erzählte mir, dass sie dort erzählt hätte, dass sie nicht zurückkehren wolle, weil römisch 40 in der Wüste liege und sie lieber in der Nähe bei ihrer Familie wohnen wolle.
LA: Fragten Sie sonst etwas?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie sonst kein Interesse an der Verhandlung?
AW: Mein Vater ist ein Analphabet und alt.
LA: Finden Sie, dass er dann ein geeigneter Vertreter ist?
AW: Ich hatte ja sonst niemand. Und selbst konnte ich ja nicht hin, da ich ja arbeiten musste.
LA: Wollen Sie wirklich behaupten, dass Sie die Arbeit von der Teilnahme an dieser für Sie doch wichtigen Verhandlung abhielt?
AW: Nein. Ich hatte aber Angst, dass man mich einsperren könnte.
LA: Abgesehen vom Widerspruch ist nicht ersichtlich, weshalb man Sie einsperren sollte?
AW: Wenn ich nicht bezahle, sperrt man mich ein.
LA: Sie sind ja völlig unschuldig, weshalb sollte man Sie also einsperren?
AW: Anderen mit derselben Geschichte erging es so.
LA: Wie lange sollte man Sie nun einsperren?
AW: Drei Monate.
LA: Weshalb drei Monate?
AW: Entweder bezahle ich oder gehe drei Monate ins Gefängnis.
LA: Und dann?
AW: Dann wäre alles erledigt. Wenn ich drei Monate ins Gefängnis gehe, dann müsste ich keine Alimente mehr bezahlen.
LA: Wie kommen Sie auf diese Aussage in Bezug auf die dreimonatige Haft?
AW: Leute haben mir das erzählt. So ist es.
LA: Wann hat Ihnen das wer erzählt?
AW: Mein Cousin hat sich scheiden lassen. Er wurde vom Richter, der auch für mich zuständig war, verurteilt. Zuerst für drei Monate, nach sechs Monaten bekam er noch einmal zwei Monate und dann nach einem weiteren Jahr erhielt er noch einmal drei Monate Haft "aufgebrummt".
LA: Wann hat Ihnen das nun wer erzählt?
AW: Mein Cousin erzählte es mir. Das war im Oktober 2012, als ich nach Hause nach XXXX zurückkehrte.AW: Mein Cousin erzählte es mir. Das war im Oktober 2012, als ich nach Hause nach römisch 40 zurückkehrte.
Ich war dann auch bei einem Rechtsanwalt. Im Oktober 2012, nachdem ich die Geschichte von meinem Cousin erzählt bekommen hatte. Ich fragte den Rechtsanwalt nach etwaigen Erleichterungen. Er sagte mir, dass ich entweder bezahle oder eingesperrt werde. Er sagte, dass ich dann, wenn ich nicht innerhalb von einem Monat bezahle, eingesperrt würde.
LA: Haben Sie weitere Informationen erhalten, die Sie davon ausgehen lassen, dass Sie inhaftiert werden könnten?
AW: Nein.
LA: Wenn Sie erst im Oktober 2012 über die mögliche Inhaftierung informiert werden, ist unverständlich, weshalb Sie ein halbes Jahre davor, also im Frühjahr 2012, nicht zur Gerichtsverhandlung gingen?
AW: Ich habe auch ohne diese Informationen damit gerechnet.
LA: Sie sagten aber zuvor, dass Sie von der möglichen Inhaftierung informiert worden seien. Nun aber erklären Sie, dass Sie auch ohne die Informationen schon damit gerechnet hätten. Weshalb sagten Sie es nicht gleich in dieser Form?
AW: Meine Frau war nur gierig.
LA: Das erklärt nicht, dass Sie nicht an Ihrem Scheidungsprozess teilgenommen haben wollen!
AW: Ich ging nicht hin, weil ich ihr nichts bezahlen wollte.
LA: Das ist zwischenzeitlich die dritte Version, nachdem Sie anfänglich in den Raum stellten, nicht teilgenommen zu haben, weil Sie arbeiten hätten müssen, und dann Ihre angebliche Angst vor einer Inhaftierung als Grund Ihrer Abwesenheit anführten!
AW: Ich ging halt nicht hin.
LA: Entspricht Ihre Geschichte tatsächlichen Begebenheiten?
AW: Ja.
LA: Was hindert Sie an einer Rückkehr?
AW: Ich muss drei Monate ins Gefängnis.
LA: Wie kommen Sie zu dieser Befürchtung?
AW: Weil ich nicht bezahlt habe.
LA: Hatten Sie eine Zahlungsaufforderung?
AW: Nein. Aber damals wurde ich zur Bezahlung von 1.500 ¿ verurteilt.
LA: Wann und von wem?
AW: Im Oktober 2012 vom Bezirksgericht von XXXX.AW: Im Oktober 2012 vom Bezirksgericht von römisch 40 .
LA: Wie kommen Sie darauf?
AW: Mein Vater erzählte mir davon.
LA: Weshalb haben Sie nun in den drei Stunden Einvernahme nichts von diesem Urteil erwähnt?
AW: Ich habe immer wiederholt, dass ich entweder bezahlen oder ins Gefängnis muss.
LA: Das begründeten Sie aber nicht mit einem Urteil!
AW: Ich wurde danach nicht gefragt.
Nach Information über die beabsichtigte weitere Vorgangsweise des Bundesasylamtes erklärte der Beschwerdeführer, er könne damit leben, keinen Schutz zu bekommen. Er habe auch tatsächlich nichts zu befürchten, wolle aber "nicht wegen einer Frau eingesperrt werden". Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Ein Änderungs- oder Ergänzungsbedarf bestehe nicht.
Mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl. 13 04.272-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl. 13 04.272-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen rund um seine Eheschließung und angebliche Scheidung gänzlich unglaubwürdig sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen auch nur zum Datum der Eheschließung und zum gemeinsamen Eheleben widerspruchsfreie Angaben zu machen. Auch seine Ausführungen zum Scheidungsverfahren seien weder widerspruchsfrei noch schlüssig gewesen. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 der EMRK gebe es keinen Hinweis und es sei auch kein Umstand ersichtlich, der einer Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei abzuerkennen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.04.2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Handschriftlich führte er dazu aus:
"Der (für mich zuständige) Beamte hat nicht verstanden, was ich ihm gesagt habe. Diese Tatsache kann ich keinesfalls hinnehmen, denn diese hat sie dazu bewogen, diesen Entschluss zu treffen. Es ist während der letzten Einvernahme zwischen mir und dem arabischen Beamten zu einem Streit gekommen. Der Beamte hat mir die Übergabe der weißen Karte verweigert, die sich bei ihm befunden hat.
Das, was mich dazu bewogen hat, mein Land zu verlassen, ist (die Tatsache), dass die ganze Familie unter Problemen leidet und es kaum Arbeitsmöglichkeiten gibt. Auch mein Bildungsniveau hat es verhindert, dass ich mich einer Organisation oder Partei anschließe, die für oder gegen den marokkanischen Staat arbeitet."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und Angehöriger der Volksgruppe der Araber.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei hat er ausdrücklich verneint, sein Vorbringen betreffend eine drohende Haftstrafe wegen Nichtleistung einer Scheidungsentschädigung oder eines Unterhalts war gänzlich unglaubwürdig.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt. Seine Eltern und drei seiner vier Geschwister leben in Marokko, ein Bruder lebt in Spanien.
Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zu Marokko getroffen:
Politik/Wahlen
Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Der Staat trägt trotz der von König Mohammed VI. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs. Im Zuge der Demokratiebewegungen in Tunesien und Ägypten bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Demonstrationen mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar".Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Der Staat trägt trotz der von König Mohammed römisch sechs. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs. Im Zuge der Demokratiebewegungen in Tunesien und Ägypten bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Demonstrationen mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar".
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Als Folge ausgedehnter Demonstrationen im Frühjahr 2011 kündigte König Mohammed VI. eine Reihe von Reformen an. Diese Reformen schlossen die Einführung einer neuen Verfassung, die Schaffung eines neuen nationalen Menschenrechtskörpers, die Stärkung wirtschaftlicher Bestimmungen, die Verbesserung der Transparenz bei öffentlichen Beschaffungen, die Weiterentwicklung dezentraler Regierungsstrukturen, die Reform des Justizapparates und die Erweiterung der Pressefreiheit ein. Zusätzlich erhöhte die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und den Mindestlohn und kündigte weitere Aufnahmen in den Staatsdienst und weitere Sozialprogramme an.Als Folge ausgedehnter Demonstrationen im Frühjahr 2011 kündigte König Mohammed römisch sechs. eine Reihe von Reformen an. Diese Reformen schlossen die Einführung einer neuen Verfassung, die Schaffung eines neuen nationalen Menschenrechtskörpers, die Stärkung wirtschaftlicher Bestimmungen, die Verbesserung der Transparenz bei öffentlichen Beschaffungen, die Weiterentwicklung dezentraler Regierungsstrukturen, die Reform des Justizapparates und die Erweiterung der Pressefreiheit ein. Zusätzlich erhöhte die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und den Mindestlohn und kündigte weitere Aufnahmen in den Staatsdienst und weitere Sozialprogramme an.
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, June 20, 2012; http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 31.8.2012)
Sechs Monate nach Antritt der von der islamischen Partei PJD angeführten Regierungskoalition, scheint die Angst vor einer "Islamisierung" der Gesellschaft derzeit unbegründet. Zu Beginn des Quartals wurde vom Minister für Kommunikation, Mustapha El Khalfi, der Pflichtenkatalog für öffentliche Medien vorgestellt. Dieser Katalog sieht drei grundlegende Veränderungen im Bereich der Mediengesetzgebung vor: auf dem Feld der Medienproduktion, der sprachlichen Vielfalt und des Bildungsauftrags.
Die Reformen im Sozial- und Arbeitsbereich, welche die Regierung Benkirane zu Beginn ihres Amtsantrittes versprochen hatte, lassen noch immer auf sich warten. Die erste vorgenommene Regierungsmaßnahme, die in der Erhöhung der Benzinpreise bestand, war eher unbeliebt. Sie soll der Haushaltskonsolidierung dienen und umgerechnet zu Einsparungen in Höhe von 400 Millionen Euro führen.
Im Rahmen der Justizreform, die eine der ersten großen von der Regierung in Angriff genommenen Reformen darstellt, wurde am 8. Mai eine Beratungskommission mit insgesamt 40 Mitgliedern, darunter acht Frauen, ins Leben gerufen. Neben Vertretern der öffentlichen Verwaltung, wurden auch Vertreter der Zivilgesellschaft, sowie der Präsident des Verfassungsrates zu Mitgliedern der Kommission ernannt.
(Hans Seidel Stiftung, Institut für Internationale Zusammenarbeit:
Quartalsbericht Maghreb II/2012, Juli 2012;
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Maghreb_QB_2012_II.pdf, Zugriff 30.8.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
In vielen Staaten der arabischen Welt finden derzeit von breiten Bevölkerungsschichten getragene Protestaktionen statt, die sich gegen die jeweiligen Regierungen richten. Auch in Marokko ist es in jüngster Zeit in einigen Städten zu Demonstrationen und zum Teil auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen.
(Auswärtiges Amt: Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 5.9.2012
(Unverändert gültig seit: 1.9.2011), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/MarokkoSicherheit.html, Zugriff 5.9.2012)
Es existiert eine Reihe kleinerer, gewaltbereiter islamistischer Gruppen, die lose organisiert sind. Die bekannteste Gruppierung ist die "Salafija Jihadia", die ihrerseits aus einer Vielzahl autonom agierender Untergruppen besteht. Die Fahndungsmaßnahmen seit den Anschlägen von Casablanca richten sich in erster Linie gegen diese Gruppen. Die Verfahren sind in Ausmaß und Anzahl sowie aktuellem Verfahrensstand völlig unübersichtlich geworden, da sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor Militärtribunalen verhandelt werden. Die erhobenen Vorwürfe lauten in der Regel auf Beteiligung an Straftaten gegen das Leben durch terroristische Anschläge; Bildung krimineller Vereinigungen mit dem Ziel, terroristische Taten zu begehen; Anschläge auf die Sicherheit des Staates sowie eine Reihe von Begleittatbeständen aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Marokko gilt als Herkunftsland von Terroristen, die in Somalia, Irak und Afghanistan aktiv sind. Laut den Behörden besteht die reale Gefahr einer Rückkehr solcher Personen nach Marokko mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit von terroristischen Anschlägen. Viele kleine, isolierte und taktisch eingeschränkte Extremistenzellen, die der Salafiya Jihadiya-Ideologie anhängen, werden derzeit als die größte Bedrohung für die innere Sicherheit Marokkos angesehen. Zahlreiche innerstaatliche Maßnahmen gegen den radikalen Islamismus wurden seit den diversen Anschlägen mittlerweile durchgeführt, was zur Zerstörung von Terrorzellen und zur Verhinderung von Anschlägen geführt hat.
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, June 2012)
Die Beziehungen zwischen Marokko und Algerien haben laut Aussagen des marokkanischen Außenministers eine historische Wende erreicht. Möglicherweise soll es bald zu einer Wiedereröffnung der marokkanisch-algerischen Grenze kommen. Beide Länder haben ein gemeinsames Interesse die bestehenden Gegensätze (zur Westsahara und deren Befreiungsorganisation Polisario, Anm.) abzubauen, die wirtschaftliche Entwicklung und die kulturellen und politischen Beziehungen zu fördern und die Organisation "Arabische Maghrebinische Union" (UMA) wieder zu revitalisieren.Die Beziehungen zwischen Marokko und Algerien haben laut Aussagen des marokkanischen Außenministers eine historische Wende erreicht. Möglicherweise soll es bald zu einer Wiedereröffnung der marokkanisch-algerischen Grenze kommen. Beide Länder haben ein gemeinsames Interesse die bestehenden Gegensätze (zur Westsahara und deren Befreiungsorganisation Polisario, Anmerkung abzubauen, die wirtschaftliche Entwicklung und die kulturellen und politischen Beziehungen zu fördern und die Organisation "Arabische Maghrebinische Union" (UMA) wieder zu revitalisieren.
(Maghrebia.com: Morocco FM ¿optimistic' about border policy change, 24.2.2012,
http://www.magharebia.com/cocoon/awi/xhtml1/en_GB/features/awi/newsbriefs/general/2012/02/24/newsbrief-04;
siehe auch dazu:
http://www.magharebia.com/cocoon/awi/xhtml1/en_GB/features/awi/reportage/2012/08/24/reportage-01, Zugriff jeweils 31.8.2012)
Zur Frage der Konsequenzen, der (auferlegten) Pflicht zur Bezahlung von Unterhalt nicht nachzukommen:
Die gesetzlichen Bestimmungen sind im "CODE PÉNAL" geregelt.
Artikel 480:
Dieser Artikel sieht eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und eine Geldstrafe von 200 bis 2000 Dirham vor.
Die Strafen können auch nur gesondert verhängt werden, wobei im Wiederholungsfall nur die Haftstrafe zu verhängen ist.
Artikel 481:
Hier wird die Zuständigkeit des Gerichts geregelt, im Regelfall jenes des Wohnortes jener Person, welche Anspruch auf die Unterhaltszahlungen hat.
Grundlage der Strafverfolgung ist die Entscheidung eines Richters auf Festlegung der Unterhaltszahlung bzw. ein Exekutionstitel.
Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag dieser Person oder ihres gesetzlichen Vertreters.
Für Fälle, in welchen der gesetzliche Vertreter auch der Gesetzesbrecher ist, erfolgt der Antrag auf Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft.
Die Justizbehörden (Gericht) übersenden eine Zahlungsaufforderung über die Unterhaltszahlungen mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Diese Zahlungsaufforderung wird durch die Gerichtspolizei zugestellt, welche auch eine Einvernahme durchführt.
Ist der Schuldner auf der Flucht oder unbekannten Aufenthalts wird der Sachverhalt durch die Gerichtspolizei in einer Aktennotiz festgehalten.
(Quelle: Verbindungsbeamter in Marokko; E-Mail vom 22.3.2011)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. Die große, vor allem in ärmeren Schichten und in der Studentenschaft, aber auch in wohlhabenderen bürgerlichen Kreisen verankerte Islamistenbewegung "Al Adl wa Al Ihsan" (Gerechtigkeit und Wohlfahrt) des Scheichs Yassine, wird von den Behörden allein in ihrer Rolle als Wohltätigkeitsorganisation geduldet. Aufgrund der schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt emigrieren weiterhin viele Marokkaner, vor allem nach Frankreich und Spanien. 10% der ca. 34 Mio. Marokkaner leben im Ausland.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Fast die Hälfte aller Beschäftigten (44,6%) und 16,6% des Bruttoinlandsprodukts sind nach wie vor von der Landwirtschaft abhängig. Dienstleistungen und der Tourismus stellen Wachstumsbereiche dar und tragen wesentlich zum Nationalprodukt bei. Auch die Überweisungen der marokkanischen Diaspora (ca. 3 Millionen) tragen mit etwa 6,8% dazu bei. Das Wirtschaftswachstum 2011 betrug zwar 4,5-5%, doch dieses Wachstum und die eingeleiteten Reformen trugen nur wenig zur Reduzierung von Armut, Ungleichheit und Arbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen bei. Die Regierung versucht die vorhandene sozioökonomische Unzufriedenheit großer Teile der Bevölkerung durch Sozialprogramme, Aufnahmen in den Staatsdienst, Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor und Unterstützungszahlungen zu vermindern. Maßnahmen, die aufgrund der politischen Unruhen 2011 beschleunigt wurden.
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, June 2012)
Das Gesetz Nr. 65-00 bezüglich der Basiskrankenversicherung regelt seit 2005 die verpflichtende Grundkrankenversicherung. Während der ersten Phase erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Arbeitnehmer und Rentenbezieher des öffentlichen und privaten Sektors. Sie stellen rund 30% der Bevölkerung dar. In einer zweiten Phase werden auch selbständig Tätige, Freiberufler, Personen mit unbezahlter Arbeit und Studenten erfasst.
Es gibt zahlreiche NGOs, die auf den Gebieten Gesundheit, Frauen, Entwicklung und Mikrokredite aktiv sind und entsprechende Unterstützungen anbieten.
(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Landespolizeidirektion XXXX und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in Marokko getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Landespolizeidirektion römisch 40 und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in Marokko getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers; diese Angaben wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, davon abzugehen bestand auch seitens des Asylgerichtshofes kein Grund.
Der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe ist ebenfalls nicht entgegenzutreten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe keinerlei Glaubwürdigkeit aufweist. Der Asylgerichtshof schließt sich den - oben zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach der Beschwerdeführer, weder seine Eheschließung, noch das Scheidungsverfahren und auch nicht die angeblich drohende Haftstrafe habe glaubhaft machen können. Zudem wurde in der Beschwerde nicht einmal der Versuch unternommen, der ausführlichen Begründung der fehlenden Glaubwürdigkeit durch das Bundesasylamt substanziell entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer verwies in dieser lediglich auf nicht näher definierte "Probleme" und die schlechte Wirtschaftslage. Eine staatliche Verfolgung, eine Bedrohung seines Lebens und eine Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen wurde vom Beschwerdeführer explizit verneint.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zukommen würde. So hat er nie behauptet, dass ihm Folter, Misshandlung oder die Todesstrafe drohen würde. Eine etwaige kurze Haftstrafe, zumal nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, weist zudem keinesfalls eine asylrelevante Eingriffsintensität auf. Eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ist daraus nicht plausibel ableitbar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer am 17.04.2013 wörtlich erklärt: "Tatsächlich habe ich nichts zu befürchten. Ich möchte nur nicht wegen einer Frau eingesperrt werden."
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der oben angeführten Einvernahmen, hat doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, über Familienangehörige in seinem Heimatland zu verfügen und bis zu seiner Ausreise entweder in einer Mietwohnung oder bei seinen Eltern gelebt zu haben. Es weist auch nichts daraufhin, dass er im Falle einer Rückkehr nicht wieder bei den Eltern Unterkunft finden könnte oder nicht in der Lage sein sollte, sich seinen Lebensunterhalt erneut durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, wie er das bereits in den Jahren vor seiner Ausreise getan hat. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt nämlich explizit angegeben, in seinem Heimatland ab 1998 mit lediglich kurzen Unterbrechungen als Schweißer gearbeitet zu haben.
Gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich verneint - er bezeichnete sich als "vollkommen gesund und arbeitsfähig".
Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Marokko und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme am 17.04.2013 wiederholt ausgeführt, bei seinen Eltern in Marokko gelebt zu haben. Aus diesem Grund konnte seiner Behauptung vom 05.04.2013, die Eltern würden in Algerien leben, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Auch ein wirtschaftlicher Nachteil kann unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in seiner Heimat glaubhaft darzutun.
Auch ist im Falle des Beschwerdeführers zum einen keine solche massive Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben und wurde von ihm im Verlauf des Verfahrens auch nicht glaubhaft vorgebracht. Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der GFK genannten Gründen im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens behauptet bzw. in der Beschwerde vorgebracht worden. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer selbst angab, bis zu seiner Ausreise aus Marokko mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt (und zuvor zeitweise in Mietwohnungen) gelebt zu haben. Auch sei er über Jahre hinweg seinem gelernten Beruf als Schweißer nachgegangen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Marokko weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen.
Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben am 03.04.2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben am 03.04.2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
27.08.2013