TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/7 A5 434471-1/2013

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Veröffentlicht am 07.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 434.471-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2013, Zl. 12 06.472-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2013, Zl. 12 06.472-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 24.5.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 24.5.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.5.2012 wurde der Genannte gemäß § 19 AsylG 2005 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, in XXXX geboren worden und in seiner Heimat traditionell verheiratet zu sein. Er habe acht Jahre hindurch die Grundschule besucht und diese im Jahr 2010 beendet. Am XXXX habe er seine Heimatstadt verlassen und sich nach Mogadischu begeben, von wo aus er schlepperunterstützt in die Vereinigten Emirate weitergereist sei. Dort hätte er einen Direktflug nach Österreich genommen. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, am XXXX von Al Shabaab-Milizen entführt worden zu sein. Er sollte an Kampfhandlungen teilnehmen. Der Beschwerdeführer sei bis zum XXXX gefangen gehalten und in dieser Zeit körperlich misshandelt worden. Während eines Angriffs der Regierungstruppen sei ihm die Flucht gelungen.Am 26.5.2012 wurde der Genannte gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden und in seiner Heimat traditionell verheiratet zu sein. Er habe acht Jahre hindurch die Grundschule besucht und diese im Jahr 2010 beendet. Am römisch 40 habe er seine Heimatstadt verlassen und sich nach Mogadischu begeben, von wo aus er schlepperunterstützt in die Vereinigten Emirate weitergereist sei. Dort hätte er einen Direktflug nach Österreich genommen. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, am römisch 40 von Al Shabaab-Milizen entführt worden zu sein. Er sollte an Kampfhandlungen teilnehmen. Der Beschwerdeführer sei bis zum römisch 40 gefangen gehalten und in dieser Zeit körperlich misshandelt worden. Während eines Angriffs der Regierungstruppen sei ihm die Flucht gelungen.

I.2. Am 7.2.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er in Bezug auf seinen Gesundheitszustand an, unter Kopf- und Rückenschmerzen zu leiden und zu glauben, Probleme mit den Bandscheiben zu haben. Er stünde in Österreich deshalb in Behandlung. Weiters hätte ihm seine Tante ein Arbeitszeugnis und einen Arbeitsausweis sowie Schulzeugnisse geschickt. Das Kuvert habe er nicht aufbewahrt. Über Aufforderung seitens der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer seine Lebensumstände in Somalia näher dar. Er hätte in einer durchschnittlichen somalischen Familie gelebt und gab an, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören. Der Genannte betonte, im Jahr 2010 die höhere Schule abgeschlossen und danach einen Computerkurs abgelegt zu haben. 2011 hätte er schließlich geheiratet und wäre seine Frau zu ihm nach XXXX gezogen. Aktuell hielte sich seine Ehefrau bei ihrer Familie in Mogadischu auf. Von August 2007 bis Oktober 2011 hätte der Beschwerdeführer als Journalist beim Radiosender "XXXX" gearbeitet. Bezüglich seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich rund zwei Monate in Mogadischu aufgehalten zu haben. Nachdem er allerdings in der Wohnung seiner Tante von Al Shabaab gesucht worden sei, hätte er sich zunächst bei anderen in derselben Stadt lebenden Verwandten versteckt und sei in weiterer Folge ausgereist. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen hielt der Beschwerdeführer fest, bis Oktober 2011 als Journalist gearbeitet zu haben. Im XXXX sei er von einem namentlich näher bezeichneten Journalisten, der mit Al Shabaab zusammengearbeitet habe, aufgesucht und zur Kooperation mit den Islamisten aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, sei allerdings Anfang XXXX von Al Shabaab-Angehörigen neuerlich aufgesucht worden. Er hätte diese Männer in das Büro des Chefs von Al Shabaab begleiten müssen und habe die Teilnahme an Kampfhandlungen unter Hinweis auf seine angeschlagene Gesundheit abgelehnt. Aufgrund seiner Weigerung habe man den Beschwerdeführer gefangen genommen und ihn misshandelt. Aus diesem Grund hätte er letztlich einer Zusammenarbeit zugestimmt und als Spion gearbeitet. Er hätte berichten sollen, wenn Journalisten gegen Al Shabaab wären. Der Genannte habe noch am Tag seiner Freilassung XXXX in Richtung Mogadischu verlassen. Er sei dort aber entdeckt und in der Wohnung seiner Tante gesucht worden. Am XXXX sei er von den Islamisten angerufen und zu einem Treffen aufgefordert worden. Aus Angst hätte der Beschwerdeführer dies aber abgelehnt und sei mit Hilfe seines Onkels zunächst untergetaucht und letztlich ausgereist.römisch eins.2. Am 7.2.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er in Bezug auf seinen Gesundheitszustand an, unter Kopf- und Rückenschmerzen zu leiden und zu glauben, Probleme mit den Bandscheiben zu haben. Er stünde in Österreich deshalb in Behandlung. Weiters hätte ihm seine Tante ein Arbeitszeugnis und einen Arbeitsausweis sowie Schulzeugnisse geschickt. Das Kuvert habe er nicht aufbewahrt. Über Aufforderung seitens der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer seine Lebensumstände in Somalia näher dar. Er hätte in einer durchschnittlichen somalischen Familie gelebt und gab an, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören. Der Genannte betonte, im Jahr 2010 die höhere Schule abgeschlossen und danach einen Computerkurs abgelegt zu haben. 2011 hätte er schließlich geheiratet und wäre seine Frau zu ihm nach römisch 40 gezogen. Aktuell hielte sich seine Ehefrau bei ihrer Familie in Mogadischu auf. Von August 2007 bis Oktober 2011 hätte der Beschwerdeführer als Journalist beim Radiosender "XXXX" gearbeitet. Bezüglich seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich rund zwei Monate in Mogadischu aufgehalten zu haben. Nachdem er allerdings in der Wohnung seiner Tante von Al Shabaab gesucht worden sei, hätte er sich zunächst bei anderen in derselben Stadt lebenden Verwandten versteckt und sei in weiterer Folge ausgereist. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen hielt der Beschwerdeführer fest, bis Oktober 2011 als Journalist gearbeitet zu haben. Im römisch 40 sei er von einem namentlich näher bezeichneten Journalisten, der mit Al Shabaab zusammengearbeitet habe, aufgesucht und zur Kooperation mit den Islamisten aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, sei allerdings Anfang römisch 40 von Al Shabaab-Angehörigen neuerlich aufgesucht worden. Er hätte diese Männer in das Büro des Chefs von Al Shabaab begleiten müssen und habe die Teilnahme an Kampfhandlungen unter Hinweis auf seine angeschlagene Gesundheit abgelehnt. Aufgrund seiner Weigerung habe man den Beschwerdeführer gefangen genommen und ihn misshandelt. Aus diesem Grund hätte er letztlich einer Zusammenarbeit zugestimmt und als Spion gearbeitet. Er hätte berichten sollen, wenn Journalisten gegen Al Shabaab wären. Der Genannte habe noch am Tag seiner Freilassung römisch 40 in Richtung Mogadischu verlassen. Er sei dort aber entdeckt und in der Wohnung seiner Tante gesucht worden. Am römisch 40 sei er von den Islamisten angerufen und zu einem Treffen aufgefordert worden. Aus Angst hätte der Beschwerdeführer dies aber abgelehnt und sei mit Hilfe seines Onkels zunächst untergetaucht und letztlich ausgereist.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes mit diversen Widersprüchen zu seinen bei der Erstbefragung getätigten Angaben konfrontiert. Er bestritt, bei der Erstbefragung gewisse Aussagen getätigt zu haben und meinte, dass ihn der Dolmetscher vielleicht nicht richtig verstanden habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Islamisten umgebracht zu werden. Er sei schließlich nicht einmal in Mogadischu sicher vor ihnen gewesen. Über Vorhalt, dass Al Shabaab in Mogadischu den Rückzug angetreten habe, meinte der Beschwerdeführer, dass diese nun "in Zivil" unterwegs wären und jederzeit Leute töten könnten. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer noch aktuelle Berichte zur Lage in Somalia übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Fax vom 13.2.2013 und meinte, die Berichte befassten sich nur mangelhaft mit der Ermordung von Journalisten in Somalia und müssten in diesem Punkte ergänzt werden. Der Genannte zitierte einige Berichte, die belegten, dass Journalisten gezielten Anschlägen ausgesetzt wären. Dass es bei der Erstbefragung und der Einvernahme zu unterschiedlichen Angaben gekommen sei, liege an einem Kommunikationsfehler mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung. Weiters betonte der Beschwerdeführer, dass in dem von ihm der Behörde vorgelegten Ausweis ein falsches Geburtsdatum angegeben und er richtigerweise am XXXX geboren worden sei.Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Fax vom 13.2.2013 und meinte, die Berichte befassten sich nur mangelhaft mit der Ermordung von Journalisten in Somalia und müssten in diesem Punkte ergänzt werden. Der Genannte zitierte einige Berichte, die belegten, dass Journalisten gezielten Anschlägen ausgesetzt wären. Dass es bei der Erstbefragung und der Einvernahme zu unterschiedlichen Angaben gekommen sei, liege an einem Kommunikationsfehler mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung. Weiters betonte der Beschwerdeführer, dass in dem von ihm der Behörde vorgelegten Ausweis ein falsches Geburtsdatum angegeben und er richtigerweise am römisch 40 geboren worden sei.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer nach Somalia aus.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer nach Somalia aus.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers infolge einiger Widersprüche als unglaubwürdig erwiesen hätten. So hätte sich der Genannten nicht nur in Bezug auf seine Ausbildung und auch bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit widersprochen, sondern darüber hinaus auch divergierende Angaben zu seinen Behandlung durch Al Shabaab und seine Freilassung getätigt. Dass er über Vorhalt Kommunikationsprobleme mit dem bei der Erstbefragung anwesenden Dolmetscher geltend gemacht habe, wertete das Bundesasylamt als reine Schutzbehauptung. Auch die Echtheit der vom Genannten vorgelegten Dokumente erweise sich als zweifelhaft.

Bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehr vermeinte die belangte Behörde auf Basis der ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte, dass es zu einer Verbesserung der Sicherheitslage, insbesondere in Mogadischu, gekommen wäre. Von einer aktuellen Gefährdung durch Al Shabaab sei daher nicht mehr auszugehen. Zudem lebten auch sämtliche Verwandten des Beschwerdeführers in Somalia, sodass dem Genannten eine jederzeitige Wiederaufnahme in seinen familiären Verband möglich sei.

Die Ausweisung erweise sich als zulässig, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben begründet habe.Die Ausweisung erweise sich als zulässig, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfasstes Privat- und Familienleben begründet habe.

I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, ohne darin konkrete inhaltliche Angaben zu tätigen.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, ohne darin konkrete inhaltliche Angaben zu tätigen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist. Seine genaue Herkunft und Identität konnten in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war (vgl. dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war vergleiche dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).

II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.5.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Das Bundesasylamt hat in der bekämpften Entscheidung schlüssig und detailliert dargestellt, aus welchen Erwägungen den Ausführungen des Genannten kein Glaube zu schenken war. Dem ist der Beschwerdeführer weder während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Beschwerde substantiiert entgegen getreten. Er hat sich gegenüber dem Bundesasylamt lapidar auf einen Kommunikationsfehler mit dem bei der Erstbefragung anwesenden Dolmetscher gestützt. Dieser Hinweis geht freilich ins Leere, zumal dem Beschwerdeführer seine Angaben rückübersetzt wurden und er mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt hat. Zudem erscheinen die Aussagen dermaßen unterschiedlich, dass von einem reinen Kommunikationsfehler- der auch bei der Rückübersetzung unbemerkt geblieben sein soll - nicht ausgegangen werden kann.

Wie das Bundesasylamt nämlich zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Beschwerdeführer von den Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen (Schulausbildung, Beruf) bis hin zur Darstellung seiner Fluchtgründe massiv widersprochen. Auch ist der belangten Behörde in ihrer Beurteilung der mangelnden Beweiskraft der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente- in denen er selbst Fehler bezüglich seines Geburtsdatums ausgemacht hatte - zu folgen.

Es ist auch für den Asylgerichtshof der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer in der mehrere Monate nach der Einreise durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein ursprüngliches Vorbringen variierte bzw. steigerte, um ihm mehr Gewicht zu verleihen. Wenn er etwa auch in seiner schriftlichen Stellungnahme die mangelnde Auseinandersetzung mit der Frage gezielter Anschläge auf Journalisten rügt, so ist ihm zu entgegnen, dass sich die von ihm plötzlich vorgebrachte Berufstätigkeit als Journalist als nicht glaubwürdig erwiesen hat. So hatte er ursprünglich von einer Schulausbildung bis 2010 und vom anschließenden Besuch eines Computerkurses gesprochen, sodass Angaben über eine journalistische Tätigkeit seit 2007 als reines Konstrukt beurteilt werden müssen.

Der Beschwerdeführer hat den schlüssigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nichts entgegengesetzt und zuletzt auch seine Beschwerde auf reine formale Angaben gestützt.

II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Die belangte Behörde stellt in den Raum, dass für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, ohne dass sie dafür nachvollziehbare Feststellungen getroffen hat. Im Gegenteil: Die von ihr selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte bedürfen in Sachen Sicherheits- und Menschenrechtslage, vor allem auch unter dem Aspekt der Rückkehrsituation, einer differenzierteren Betrachtungsweise (vgl. insbesondere Feststellungen auf S. 22 und 23 des angefochtenen Bescheides). Es ist für den Asylgerichtshof nicht ausreichend geklärt, welche Möglichkeiten dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr - auf Basis seiner Ausbildung und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung - für die tatsächliche Begründung einer Existenz offen stehen, wie die konkrete Versorgungslage aussieht und ob er nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten könnte. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, die Länderberichte in einen konkreten Bezug zu den noch näher zu ermittelnden Lebensumständen des Beschwerdeführers zu setzen, so dass auf dieser Basis keine abschließende Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes möglich ist. Der bloße Umstand, dass sich Verwandte in Somalia aufhalten, reicht nicht aus, um von einer gesicherten Unterkunftsmöglichkeit auszugehen. Dazu bedarf es etwa der Klärung, unter welchen konkreten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen diese Verwandten leben.Die belangte Behörde stellt in den Raum, dass für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe, ohne dass sie dafür nachvollziehbare Feststellungen getroffen hat. Im Gegenteil: Die von ihr selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte bedürfen in Sachen Sicherheits- und Menschenrechtslage, vor allem auch unter dem Aspekt der Rückkehrsituation, einer differenzierteren Betrachtungsweise vergleiche insbesondere Feststellungen auf S. 22 und 23 des angefochtenen Bescheides). Es ist für den Asylgerichtshof nicht ausreichend geklärt, welche Möglichkeiten dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr - auf Basis seiner Ausbildung und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung - für die tatsächliche Begründung einer Existenz offen stehen, wie die konkrete Versorgungslage aussieht und ob er nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten könnte. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, die Länderberichte in einen konkreten Bezug zu den noch näher zu ermittelnden Lebensumständen des Beschwerdeführers zu setzen, so dass auf dieser Basis keine abschließende Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes möglich ist. Der bloße Umstand, dass sich Verwandte in Somalia aufhalten, reicht nicht aus, um von einer gesicherten Unterkunftsmöglichkeit auszugehen. Dazu bedarf es etwa der Klärung, unter welchen konkreten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen diese Verwandten leben.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II. und III. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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