TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/8 E2 432327-1/2013

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Veröffentlicht am 08.05.2013
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Spruch

E2 432.327-1/2013/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 00.126-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 00.126-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.03.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter gemäß § 35 AsylG einen Einreiseantrag im Hinblick auf ihren zwischenzeitig verstorbenen Vater (bzw. Ehegatten), XXXX, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010, Zl. E2 255.372-0/2008-45E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin wurde negativ entschieden. Dem Einreiseantrag der Mutter wurde stattgegeben, diese reiste in weiterer Folge nach Österreich und wurde ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. 11 09.251-BAL, gemäß § 3 iVm § 34 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführerin stellte am 06.03.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter gemäß Paragraph 35, AsylG einen Einreiseantrag im Hinblick auf ihren zwischenzeitig verstorbenen Vater (bzw. Ehegatten), römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010, Zl. E2 255.372-0/2008-45E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin wurde negativ entschieden. Dem Einreiseantrag der Mutter wurde stattgegeben, diese reiste in weiterer Folge nach Österreich und wurde ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. 11 09.251-BAL, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Am 04.09.2011 stellte die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters einen Visumsantrag bei der ÖB Teheran, über welchen ebenfalls negativ entschieden wurde.

2. Am 04.01.2012 reiste die Beschwerdeführerin schließlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei politisch aktiv gewesen und habe die politische Laufbahn ihres Vaters übernommen. Vor 2 Jahren sei sie bei den Wahlen bei der politischen Gruppe die "Grünen" aktiv gewesen. Sie habe nur Flugblätter ausgeteilt. Ihr Name sei der Regierung bekannt gewesen. Wenn sie gefangen genommen worden wäre, wäre es möglich gewesen, dass man sie hingerichtet hätte. Aus diesem Grund habe sie auch ihre Universitätslaufbahn abbrechen müssen. In Persien würden alle politischen Gegner hingerichtet. Vor ca. 1-2 Jahren sei die Beschwerdeführerin von der Polizei festgehalten worden, habe jedoch fliehen können. Aus diesem Grund seien der Polizei die Daten der Beschwerdeführerin bekannt.

3. Am 10.01.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen.

Dabei führte sie aus, dass sie vor der Ausreise bei einer Freundin der Mutter, der Familie XXXX, gelebt habe. Im Iran würden noch zahlreiche Verwandte leben, die allerdings den Kontakt abgebrochen hätten.Dabei führte sie aus, dass sie vor der Ausreise bei einer Freundin der Mutter, der Familie römisch 40 , gelebt habe. Im Iran würden noch zahlreiche Verwandte leben, die allerdings den Kontakt abgebrochen hätten.

Die Beschwerdeführerin habe Flugblätter für die iranischen Oppositionsparteien verteilt und sei zuletzt auch bei der grünen Bewegung sehr aktiv gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Iran einmal im Jahr 2009 in Teheran für 2 Tage in der Polizeistation "XXXX" inhaftiert gewesen. Vor ca. sechs oder sieben Monaten sei sie noch einmal festgenommen worden. Man habe sie jedoch nicht festgehalten, weil ihre Mutter einen Rechtsanwalt engagiert habe, der sich um ihre Entlassung bemüht habe.

Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Iran politisch aktiv gewesen und letztlich aus politischen Gründen geflohen. Nach der Flucht des Vaters seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter unter Druck gestanden. Vor allem ihre Mutter sei mehrfach verhört worden und hätten sie ein schwieriges Leben gehabt und ständig die Wohnadresse wechseln müssen. Als die Beschwerdeführerin erwachsen gewesen sei, habe sie ebenfalls angefangen, gegen das islamische Regime im Iran zu kämpfen. Die Beschwerdeführerin habe nach den umstrittenen Präsidentenwahlen an mehreren Demonstrationen teilgenommen, bei denen es sich um Schweigemärsche gehandelt habe.

Im Jahr 20009 sei sie dann festgenommen worden, als sie im Rahmen der Demonstration Flugblätter verteilt habe. Man habe ihre Personalien erfasst und sofort festgestellt, dass ihr Vater politisch sehr aktiv gewesen sei. Man habe sie gewarnt, dass sie sehr vorsichtig sein müsse.

Die Beschwerdeführerin habe ständig Angst gehabt und kein normales Leben führen können. Vor sechs bis sieben Monaten sei sie nochmals erwischt worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sofort einen Anwalt engagiert und dieser habe erreicht, dass sie nicht festgenommen worden sei bzw. vor Gericht habe erscheinen müssen. Kurze Zeit später habe die Mutter den Iran verlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich zunächst bei der erwähnten Familie aufgehalten und die letzten zwei Monate habe sie sich an einem anderen Ort in Teheran versteckt.

Als sie zuletzt festgenommen worden sei, habe es ein behördliches Schreiben gegeben.

4. Am 28.20.2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt.

Die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten gehabt, da diese wegen der politischen Tätigkeiten ihres Vaters Angst gehabt hätten.

Bei den Demonstrationen an sich habe es sich um Schweigemärsche gehandelt, sie hätten Parolen auf Plakate geschrieben, usw.

Die Beschwerdeführerin sei das erste Mal im Sommer 1388 festgenommen worden, das zweite Mal im 4. Monat 1390. Beim zweiten Mal habe die Mutter einen Anwalt besorgt, der ihr etwas Zeit verschafft habe. Die Mutter habe dann einen Barscheck über 2 Millionen Toman und die ID-Cards hinterlegt. Die Beschwerdeführerin sei auf Kaution freigelassen worden und hätte sich 20 Tage später bei Gericht melden sollen.

1388 sei die Beschwerdeführerin festgenommen worden, weil sie bei einer Demonstration Flugblätter verteilt habe. Bei der zweiten Verhaftung habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Jugendlichen während einer Demonstration Parolen an die Wände geschrieben, als sie von Sicherheitskräften festgenommen worden seien.

Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer eigenen politischen Betätigung und der ihres Vaters verfolgt worden.

5. Am 09.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Sämtliche Verwandte, sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits würden wegen der politischen Probleme keinen Kontakt mit ihnen haben wollen.

Das erste Mal sei die Beschwerdeführerin im Herbst 1387, das zweite Mal im Sommer, im 4. Monat 1390, festgenommen worden.

Das zweite Mal sei die Beschwerdeführerin festgenommen worden, weil sie mit mehreren Leuten an einer Demonstration für Moussavi teilgenommen habe. Sie habe keine Parolen gerufen, mit ihr gemeinsam seien viele Leute festgenommen worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei dann mit einem Rechtsanwalt auf die Polizeistation XXXX gekommen. Die Mutter habe als Kaution 2 Millionen Toman und die ID-Cards hinterlegt, nach zwei Stunden sei die Beschwerdeführerin freigekommen, mit der Auflage, dass sie sich im 5. Monat bei Gericht melden solle. Etwa 10 Tage nachdem sie für die Beschwerdeführerin gebürgt hätte, sei die Mutter ausgereist.Das zweite Mal sei die Beschwerdeführerin festgenommen worden, weil sie mit mehreren Leuten an einer Demonstration für Moussavi teilgenommen habe. Sie habe keine Parolen gerufen, mit ihr gemeinsam seien viele Leute festgenommen worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei dann mit einem Rechtsanwalt auf die Polizeistation römisch 40 gekommen. Die Mutter habe als Kaution 2 Millionen Toman und die ID-Cards hinterlegt, nach zwei Stunden sei die Beschwerdeführerin freigekommen, mit der Auflage, dass sie sich im 5. Monat bei Gericht melden solle. Etwa 10 Tage nachdem sie für die Beschwerdeführerin gebürgt hätte, sei die Mutter ausgereist.

In der Einvernahme wurden von der Beschwerdeführerin zudem Unterlagen betreffend ihre gesundheitliche Situation in Vorlage gebracht.

6. Am 10.101.2012 übermittelte das Bundesasylamt die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin an XXXX, um festzustellen, ob die Beschwerdeführerin an einer Krankheit leide und eine medizinische Behandlung benötige und langte ein entsprechende Antwort noch am selben Tag ein.6. Am 10.101.2012 übermittelte das Bundesasylamt die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin an römisch 40 , um festzustellen, ob die Beschwerdeführerin an einer Krankheit leide und eine medizinische Behandlung benötige und langte ein entsprechende Antwort noch am selben Tag ein.

7. Am 10.10.2012 wurden vom Bundesasylamt zwei Anfragen an die Staatendokumentation gestellt und langte eine Antwort betreffend die zweite Anfrage am 12.12.2012 ein.

8. Am 23.10.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt zwei Stellungnahmen zu den ihr in der letzten Einvernahme übergebenen Länderfeststellungen zum Iran.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 00.126-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristet Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2014 erteilt.9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 00.126-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristet Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2014 erteilt.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Gründe deshalb kein Glauben geschenkt habe werden können, da ihre Angaben massiv widersprüchlich, keinesfalls plausibel, nicht irgendwie nachvollziehbar und völlig vage gewesen seien. Bei einer Gesamtbetrachtung der von ihr geschilderten Fluchtgründe sei es ihr nicht einmal ansatzweise gelungen, ihre Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies ein durchschnittliche Maßfigur tun würde. So habe sie tatsächlich eine stereotype, leere Rahmengeschichte geschildert, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Nachvollziehbarkeit, etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen.

Demgegenüber führte das Bundesasylamt jedoch aus, dass es bei einer Rückkehr in den Iran nicht ausreichend gesichert sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten könnte, da sie auch nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen könne.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.01.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Darin führte sei aus, dass sie bei den Befragungen Probleme mit dem Dolmetscher gehabt habe und glaube, dass die Ungereimtheiten darauf zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Fluchtgründe im Rahmen der Einvernahmen im Asylverfahren dargelegt und auf Nachfrage und zum Teil in freier Erzählung ihre Probleme in ihrem Heimatland geschildert. Wenn man sich die Protokolle durchlese, so würden daraus die Probleme im Heimatland klar hervorgehen.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters vorbelastet und daher den Behörden in ihrem Heimatland verständlicherweise bekannt. Diesem Umstand schenke die Behörde zu wenig Bedeutung. Aus den beigelegten Artikeln gehe zudem hervor, wie mit politischen Aktivisten und deren Familienmitgliedern umgegangen werde.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem Folgendes fest:

"Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie im Iran einer Verfolgung unterlagen oder unterliegen. Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden."

Das Bundesasylamt bleibt hinsichtlich dieser (Negativ)Feststellung jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

3.2.1. In seiner Beweiswürdigung stützt sich das Bundesasylamt darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin massiv widersprüchlich, nicht plausibel und auch nicht nachvollziehbar gewesen seien.

Zwar ist dem Bundesasylamt insofern zuzustimmen, als sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Einvernahmen nicht vollständig deckt und in einigen Punkten Widersprüche vorhanden sind, doch übersieht das Bundesasylamt dabei, dass, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch zutreffend hinweist, das Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis stets gleich war. So hat die Beschwerdeführerin angegeben, wegen ihrer eigenen politischen Tätigkeit und jener ihre Vaters Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie selbst sei zweimal festgenommen worden und beim zweiten Mal, im Juni / Juli 2011 nur gegen Hinterlegung einer Kaution bzw. Bürgschaftserklärung ihrer Mutter (vorübergehend) freigelassen worden.

Sofern es das Bundesasylamt hinsichtlich der zweiten Verhaftung als Widerspruch ansieht, dass die Beschwerdeführerin diese in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, wenn sie nicht sofort jeden einzelnen Aspekt ihrer Fluchtgeschichte erwähnt. Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin den zentralen Kern ihres Vorbringens zu keiner Zeit des Verfahrens gesteigert, sondern gleichbleibend angegeben hat, dass sie verfolgt werde, weil ihr Vater wegen seiner politischen Aktivität bereits Probleme gehabt habe und weil sie selbst im Rahmen der Grünen Bewegung politisch aktiv gewesen sei. Zudem sei den Behörden ihre Identität bekannt gewesen.Sofern es das Bundesasylamt hinsichtlich der zweiten Verhaftung als Widerspruch ansieht, dass die Beschwerdeführerin diese in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, wenn sie nicht sofort jeden einzelnen Aspekt ihrer Fluchtgeschichte erwähnt. Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin den zentralen Kern ihres Vorbringens zu keiner Zeit des Verfahrens gesteigert, sondern gleichbleibend angegeben hat, dass sie verfolgt werde, weil ihr Vater wegen seiner politischen Aktivität bereits Probleme gehabt habe und weil sie selbst im Rahmen der Grünen Bewegung politisch aktiv gewesen sei. Zudem sei den Behörden ihre Identität bekannt gewesen.

In diesem Sinne kann es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie auch ein zweites Mal festgenommen worden sei, weswegen entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen ist.

Wenn das Bundesasylamt aus diesem Grund jedoch offensichtlich davon ausgeht, dass (auch) die zweite Festnahme nicht stattgefunden hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich hier ergänzende Ermittlungen angeboten hätten. So hat die Beschwerdeführerin eine Kautionsbestätigung bzw. Bürgschaftserklärung in Vorlage gebracht.

Dieses Dokument wurde vom Bundesasylamt zwar einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, jedoch in die weitere Beurteilung nicht weiter miteinbezogen.

Insbesondere wurden vom Bundesasylamt keine Feststellungen dahingehend getroffen, inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bürgschaftserklärung mit jenen üblicherweise von den iranischen Behörden verwendeten Schriftstücken übereinstimmt und ob die Ausfüllschriften, Eintragungen, Stempel etc. authentisch sind.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes, bei der Bürgschaftserklärung handle es sich um eine Kopie, die keiner Überprüfung, aber jeglicher Manipulation zugänglich sei, sind jedoch keinesfalls geeignet, das Bundesasylamt von seiner Verpflichtung zu entbinden, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem von ihr vorgelegten Dokument näher auseinanderzusetzen und geeignete Ermittlungen hierzu anzustellen, dies vor allem aus dem Grund, da sich das Vorbringen zur zweiten Verhaftung mit dem Inhalt der vorgelegten Erklärung zu decken scheint.

Ohne solche Feststellungen kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem im Verfahren vorgelegten Schriftstück keine Beweiskraft zukommt.

Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist vor allem aus dem Grund für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, da es offensichtlich das Bundesasylamt selbst (ursprünglich) für erforderlich erachtet hat, die vorgelegte Erklärung und das damit in Zusammenhang stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin einer näheren Überprüfung zu unterziehen und aus diesem Grund eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgendem Inhalt stellte (AS 243f):

"Kann die beiliegende Bestätigung überprüft bzw. verifiziert werden und eine Aussage über die Authentizität getroffen werden? Gibt es im Iran generell die Möglichkeit, dass jemand nach einer Festnahme durch Hinterlegung einer Kaution und der ID-Card und nach Verpflichtung, sich zu einem bestimmen Datum bei der Polizei wieder zu melden, freikommt?"

Im Asylakt findet sich in weiterer Folge jedoch lediglich die Beantwortung einer Anfrage, welche zeitgleich mit jener der Dokumentenüberprüfung gestellt wurde. Von einem Ergebnis zur Überprüfung der Bürgschaftserklärung wird nichts mehr erwähnt, sondern vom Bundesasylamt lediglich ausgeführt, dass dem Dokument geringe Beweiskraft zuzumessen gewesen sei.

Hinsichtlich dieser zweiten Verhaftung hat die Beschwerdeführerin zudem angegeben, dass es ihrer Mutter gelungen sei, einen Anwalt zu engagieren, mit dessen Hilfe die Beschwerdeführerin vorübergehend freigekommen sei. Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, die Mutter der Beschwerdeführerin, mit der diese in Österreich gemeinsamen Haushalt lebt, zu dem diesbezüglichen Sachverhalt zu befragen oder etwa auch den Anwalt mit Hilfe der Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter ausfindig zu machen und ihn darüber zu befragen, da davon auszugehen ist, dass beide eigene Wahrnehmungen über den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt haben.

Ohne diese ergänzenden Ermittlungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt rund um die zweite Verhaftung Wahrheitsgehalt zukommt und wir das Bundesasylamt diese Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

3.2.2. Bereits in der Erstbefragung wurde von der Beschwerdeführerin angeben, dass sie die politische Laufbahn ihres Vaters übernommen habe und dieser wegen seiner Tätigkeiten habe fliehen müssen. Vom Bundesasylamt wurde dieser Umstand jedoch mit der Begründung nicht weiter berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände vorgebracht habe, die auf Probleme wegen ihres Vaters schließen lassen würde.

Diese Begründung erweist sich jedoch nicht als zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers geeignet und wurde nach Ansicht des Asylgerichtshofes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un-) Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem mittlerweile verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010, E2 255.372-0/2008-45E, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, da er aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.

Ausführungen bzw. Ermittlungen dazu, ob die Beschwerdeführerin nicht auch schon alleine aus diesem Grund mit erhöhter Aufmerksamkeit von den iranischen Behörden zu rechnen hatte und deswegen im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wurden vom Bundesasylamt zur Gänze unterlassen. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hat, nach der Flucht des Vaters unter Druck gestanden zu haben, dass vor allem die Mutter mehrfach verhört worden sei (AS 51) und auch bei einer Überprüfung der Beschwerdeführerin selbst sofort die politische Aktivität des Vaters entdeckt worden sei.

Gerade aufgrund dieser Ausführungen erscheint es nicht unplausibel, dass die Beschwerdeführerin ins Blickfeld der iranischen Behörden gerät bzw. bereits geraten ist, zumal es wahrscheinlich erscheint, dass bei einer Befragung bzw. Überprüfung der Beschwerdeführerin tatsächlich auch die politische Aktivität des Vaters entdeckt wurde.

In diesem Zusammenhang hat es das Bundesasylamt verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin im Iran zu treffen.

Dabei ist zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Der mittlerweile verstorbene Vater der Beschwerdeführerin ist 2003 aus Angst vor politischer Verfolgung vom Iran nach Österreich geflohen und wurde ihm hier die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Mutter der Beschwerdeführer reiste 2011 nach Österreich und wurde ihr im Familienverfahren ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beschwerdeführerin bringt nun zusammengefasst (auch) eine Gefährdung aufgrund der früheren politischen Aktivität des Vaters vor, was vom Bundesasylamt als unglaubwürdig erachtet wurde.

Ausführungen dazu, ob die Beschwerdeführerin, deren Vater (bzw. in weiterer Folge auch Mutter) zuvor aus Angst vor politischer Verfolgung aus dem Iran geflohen ist aufgrund dieser Umstände im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wurden vom Bundesasylamt zur Gänze unterlassen.

Damit hat es das Bundesasylamt verabsäumt, trotz des diesbezüglich durchwegs plausiblen Vorbringens der Beschwerdeführerin, Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil des die Verfolgung begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese anschließend einer Würdigung zu unterziehen.

Wenn jedoch Behauptungen der Beschwerdeführerin völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

3.2.3. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten (Überprüfung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bürgschaftserklärung, Befragung von Zeugen, Feststellung der individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin im Iran) eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin aus politischen Gründen umfassend zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.

Aus den dargelegten Gründen bzw. aufgrund der von Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel ist es trotz vorhandener Widersprüche nicht auszuschließen, dass diese tatsächlich einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt ist. Ob dies der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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