TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 C11 432561-1/2013

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C11 424.795-2/2013/11E

C11 424.796-2/2013/10E

C11 424.797-2/2013/6E

C11 432.561-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden

des XXXX auch XXXXdes römisch 40 auch römisch 40

alias XXXX,alias römisch 40 ,

der XXXX auch XXXXder römisch 40 auch römisch 40

alias XXXX,alias römisch 40 ,

der XXXX auch XXXXder römisch 40 auch römisch 40

alias XXXX undalias römisch 40 und

des XXXX auch XXXX auch XXXXdes römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40

alias XXXX,alias römisch 40 ,

alle StA. MONGOLEI, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX auch XXXX alias XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 24.01.2013, FZ. 11 14.620-EAST West, FZ. 11 14.621-EAST West, FZ. 11 14.622-EAST West und FZ. 12 10.584-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:alle StA. MONGOLEI, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 24.01.2013, FZ. 11 14.620-EAST West, FZ. 11 14.621-EAST West, FZ. 11 14.622-EAST West und FZ. 12 10.584-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden des XXXX auch XXXX alias XXXX, der XXXX auch XXXX alias XXXX und der XXXX auch XXXX alias XXXX werden gemäß §§ 8 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 und der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 werden gemäß Paragraphen 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

II. Die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der erste Rechtsgang:

Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 04.12.2011 ist der Erstbeschwerdeführer illegal gemeinsam mit seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin) und der gemeinsamen dreijährigen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben jeweils am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Dazu brachte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor, er habe die Mongolei verlassen, weil er unschuldig eingesperrt worden sei. Er habe als Verkäufer bei einer Handelsfirma gearbeitet und sei beschuldigt worden, illegal Austoersatzteile importiert und verkauft zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, ihr Mann sei unschuldig in Untersuchungshaft gekommen. Es sei ihm gesundheitlich schlecht gegangen und sie hätten ihre Ausreise beschlossen, nachdem ihr Mann gegen Kaution wieder freigekommen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, im zweiten Monat schwanger zu sein.

Am 19.01.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, sie hätten ab 2008 in Erdenet gelebt und er habe in einem Handelsbetrieb für Autoersatzteile gearbeitet. Seine Frau habe zuletzt für kurze Zeit als Verkäuferin für Büroartikel gearbeitet. Es sei in seinem Geschäft zu einer Polizeikontrolle gekommen, da der Verdacht des Handels mit gestohlenen Fahrzeugen bzw. Ersatzteilen bestanden habe. Er sei vom 17.10. bis 23.11.2011 in Untersuchungshaft gekommen und das Geschäft sei geschlossen worden. Er sei verhört worden, habe aber zum Vorwurf keine genauere Auskunft geben können. Wenn Teile bestellt worden seien, hätten sie diese aus Ulaanbaatar besorgt. Die beiden namentlich näher bezeichneten Firmenchefs seines Betriebes seien Brüder und hätten sich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung gerade auf einer Reise befunden. Deshalb sei er für den Betrieb zuständig gewesen, weshalb die Polizei ihn verantwortlich gemacht habe. Auch sei die Firma wegen Steuerhinterziehung kontrolliert worden. Er vermute, dass seine Chefs ihm alles zuschieben hätten wollen, als ihre Taten aufgeflogen seien. Sein Chef sei dann zu ihm ins Gefängnis gekommen und habe ihm einreden wollen, sie hätten schon öfter Autos bzw. gestohlene Ersatzteile verkauft und er solle das auf sich nehmen. Er sei gegen Kaution aus der Haft entlassen worden; die Papiere dazu habe er bei der Tante seiner Frau in der Mongolei zurückgelassen. Er sei durch einen Anwalt beraten worden. Er vermute, dass es jetzt ein Strafverfahren gegen ihn gebe, da er nach der Kautionsleistung geflohen sei; dies sei verboten. Sonst habe er in der Mongolei keine Probleme gehabt.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer Einvernahme vor, die Mongolei wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Diesem sei vorgeworfen worden, illegal mit Autoersatzteilen gehandelt zu haben und sei deswegen in Untersuchungshaft gekommen. Sie selbst und ihre Tochter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Weiters gab sie an, schwanger zu sein.

Am 25.01.2012 wurden der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in einer abschließenden Einvernahme über den weiteren Verfahrensablauf informiert. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zur Frage nach ergänzenden Angaben an, sie hätten sich bemüht aus der Mongolei die Heiratsurkunde zu bekommen, hätten diese aber bis heute nicht bekommen. Im Fall ihrer Abschiebung fürchte sie, dass ihr Mann ins Gefängnis komme. Sie sei jetzt im vierten Monat schwanger und stünde dann mit zwei Kindern auf der Straße. Die Beschwerdeführerin stimmte zu, dass die behandelnden und behördlich bestellten Ärzte wechselweise Informationen austauschen und ihre medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörden und an die für die Grundversorgung zuständigen Stellen weitergeben. Sie fühle sich gesundheitlich schlecht und schwach; sei leide unter einer starken Schwangerschaftstoxikose. Sie habe die letzten zwei Monate bis heute kaum essen können und sei auch bei einem Arzt gewesen. Aus dem Akt des Bundesasylamtes zur Zweitbeschwerdeführerin waren keine weiteren Verfahrensschritte nach dieser und der Bescheidunterfertigung ersichtlich.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen zusammengefasst an, dass er außer seiner Frau und seiner Tochter in Österreich keine Angehörige habe. Seine Eltern in der Mongolei seien verstorben. Er habe die Schule (1990 - 2000) besucht. Er sei gesund und spreche Mongolisch.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass sie außer ihrem Mann und ihrer Tochter in Österreich keine Angehörige habe. In der Mongolei habe sie noch vier Geschwister; ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter (Jahrgang 1961) lebe in Bulgan-Aimag. Sie habe die Schule (1989 - 2007, davon 2003 - 2007 eine allgemeinbildende höhere Schule) besucht. Sie habe als Verkäuferin für Büroartikel gearbeitet. Sie spreche Mongolisch und etwas Japanisch.

1.2. Die Bescheide des Bundesasylamtes im ersten Rechtsgang:

Mit den Bescheiden vom 06.02.2012 des Bundesasylamtes wurden jeweils die Anträge gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde den Beschwerden vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den Bescheiden vom 06.02.2012 des Bundesasylamtes wurden jeweils die Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde den Beschwerden vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen jeweils auf länderkundliche Feststellungen zur Mongolei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keine glaubwürdige systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie habe im Zuge der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion bei der Erstaufnahmestelle keine Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden angegeben. Sie habe vorgebracht, im zweiten Monat schwanger zu sein und habe dann im Zuge des Parteiengehörs einen Mutter-Kind-Pass vorgelegt. Bei der späteren Einvernahme habe sie erklärt, einvernahmefähig zu sein und die Frage nach ihrer Pflegebedürftigkeit, bzw. ob sie krank sei, verneint. Weiters seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass sie an irgendwelchen lebensbedrohlichen Krankheiten leide, bzw. habe sie dies auch in weiterer Folge nicht behauptet. Wenngleich sie im Parteiengehör vom 25.01.2012 auf Nachfrage ausgeführt habe, dass sie auch an einer starken Toxikose leide und sich schwach fühle; sie in den letzten Monaten kaum essen habe können; sie an einer Schwangerschaftstoxikose leide und keine Lebensmittel zu sich nehmen könne; das dauere seit zwei Monaten an und sie sei auch bei einem Arzt gewesen. Sie habe selbst keine Asylgründe vorgebracht. Es bestünden daher auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Mongolei bestehe keine solche extreme Lage (ausgenommen in regionalen Problemzonen), dass gleichsam jeder der dort zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich arbeitsfähig. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen würden. Sie habe somit keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine volljährige, gesunde und vollhandlungsfähige, arbeitsfähige Frau bzw. Mutter. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sprechen würden.Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen jeweils auf länderkundliche Feststellungen zur Mongolei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keine glaubwürdige systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie habe im Zuge der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion bei der Erstaufnahmestelle keine Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden angegeben. Sie habe vorgebracht, im zweiten Monat schwanger zu sein und habe dann im Zuge des Parteiengehörs einen Mutter-Kind-Pass vorgelegt. Bei der späteren Einvernahme habe sie erklärt, einvernahmefähig zu sein und die Frage nach ihrer Pflegebedürftigkeit, bzw. ob sie krank sei, verneint. Weiters seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass sie an irgendwelchen lebensbedrohlichen Krankheiten leide, bzw. habe sie dies auch in weiterer Folge nicht behauptet. Wenngleich sie im Parteiengehör vom 25.01.2012 auf Nachfrage ausgeführt habe, dass sie auch an einer starken Toxikose leide und sich schwach fühle; sie in den letzten Monaten kaum essen habe können; sie an einer Schwangerschaftstoxikose leide und keine Lebensmittel zu sich nehmen könne; das dauere seit zwei Monaten an und sie sei auch bei einem Arzt gewesen. Sie habe selbst keine Asylgründe vorgebracht. Es bestünden daher auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Mongolei bestehe keine solche extreme Lage (ausgenommen in regionalen Problemzonen), dass gleichsam jeder der dort zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich arbeitsfähig. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen würden. Sie habe somit keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine volljährige, gesunde und vollhandlungsfähige, arbeitsfähige Frau bzw. Mutter. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK sprechen würden.

Zur Drittbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie habe ebenfalls keine Asylgründe vorgebracht. Es bestünden daher für das Bundesasylamt auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnte.

1.3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof im ersten Rechtsgang:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012, Zlen. C11 424.795-1 bis 424.797-1/2012, wurden die Beschwerden der drei Beschwerdeführer jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen, da der Erstbeschwerdeführer keine glaubwürdige asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Überdies sei, so sie die geschilderten Vorfälle tatsächlich so ereignet haben sollten, davon auszugehen, dass es um eine Verfolgung im Dienste der Strafjustiz handle, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt werde.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012, Zlen. C11 424.795-1 bis 424.797-1/2012, wurden die Beschwerden der drei Beschwerdeführer jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen, da der Erstbeschwerdeführer keine glaubwürdige asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Überdies sei, so sie die geschilderten Vorfälle tatsächlich so ereignet haben sollten, davon auszugehen, dass es um eine Verfolgung im Dienste der Strafjustiz handle, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt werde.

Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde zur Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, sie habe vorgebracht, schwanger zu sein und leide an einer starken Schwangerschaftstoxikose; weiters fühle sie sich schwach. Sie habe angegeben, die letzten zwei Monate kaum essen können, und sei auch bei einem Arzt gewesen. Sie habe bei ihren Einvernahmen wiederholt auf Nachfrage durch das Bundesasylamt zugestimmt, dass zwischen den behandelnden und behördlich bestellten Ärzten wechselweise Informationen ausgetauscht werden. Auch habe sie zugestimmt, dass ihre medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörden und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen weitergegeben werden. Außer einem Mutter-Kind-Pass zur Zweitbeschwerdeführerin finden sich im Akt des Bundesasylamtes keine weiteren medizinischen Unterlagen bzw. sind aus dem Akt keine weiteren Verfahrensschritte nach ihrer letzten Befragung und der Bescheidunterfertigung ersichtlich. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schwangerschaftstoxikose könne es unter Umständen zu schweren (näher ausgeführten) medizinischen Komplikationen kommen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf Spruchpunkt II. könne daher ohne weitere medizinische Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin unzulässig sei und es keine stichhaltigen Gründe gäbe, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand sei somit ungeklärt, ob eine weitere Abklärung des Gesundheitszustandes der an Schwangerschaftstoxikose erkrankten Zweitbeschwerdeführerin - die sich inzwischen im fünften Schwangerschaftsmonat befinde -notwendig ist. Es könne somit eine Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte nicht ausgeschlossen werden bzw. ob ihr (und somit dem Erst- und der Drittbeschwerdeführerin) ein Ausweisungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zu gewähren sei.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde zur Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, sie habe vorgebracht, schwanger zu sein und leide an einer starken Schwangerschaftstoxikose; weiters fühle sie sich schwach. Sie habe angegeben, die letzten zwei Monate kaum essen können, und sei auch bei einem Arzt gewesen. Sie habe bei ihren Einvernahmen wiederholt auf Nachfrage durch das Bundesasylamt zugestimmt, dass zwischen den behandelnden und behördlich bestellten Ärzten wechselweise Informationen ausgetauscht werden. Auch habe sie zugestimmt, dass ihre medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörden und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen weitergegeben werden. Außer einem Mutter-Kind-Pass zur Zweitbeschwerdeführerin finden sich im Akt des Bundesasylamtes keine weiteren medizinischen Unterlagen bzw. sind aus dem Akt keine weiteren Verfahrensschritte nach ihrer letzten Befragung und der Bescheidunterfertigung ersichtlich. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schwangerschaftstoxikose könne es unter Umständen zu schweren (näher ausgeführten) medizinischen Komplikationen kommen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. könne daher ohne weitere medizinische Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin unzulässig sei und es keine stichhaltigen Gründe gäbe, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand sei somit ungeklärt, ob eine weitere Abklärung des Gesundheitszustandes der an Schwangerschaftstoxikose erkrankten Zweitbeschwerdeführerin - die sich inzwischen im fünften Schwangerschaftsmonat befinde -notwendig ist. Es könne somit eine Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte nicht ausgeschlossen werden bzw. ob ihr (und somit dem Erst- und der Drittbeschwerdeführerin) ein Ausweisungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zu gewähren sei.

Die Bescheid des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin wurden zu den Spruchpunkten II. und III. im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls aufgehoben.Die Bescheid des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin wurden zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls aufgehoben.

Diese Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurden nicht weiter angefochten.

Der zweite Rechtsgang:

2.1. Die fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 20.09.2012 brachte die Zweitbeschwerdeführerin zur Frage nach der Gesundheit ihrer Kinder vor, dass die ältere Tochter Augenprobleme habe; sie könne die Farben nicht unterscheiden. Bei der Geburt des zweiten Kindes sei bei ihr ein Lebervirus festgestellt worden, sonst seien sie alle gesund. Man habe sie wieder ins Krankenhaus XXXX zur Kontrolle bestellt. Dokumente oder Befunde zu ihrem medizinischen Vorbringen könne sie nicht vorweisen.Am 20.09.2012 brachte die Zweitbeschwerdeführerin zur Frage nach der Gesundheit ihrer Kinder vor, dass die ältere Tochter Augenprobleme habe; sie könne die Farben nicht unterscheiden. Bei der Geburt des zweiten Kindes sei bei ihr ein Lebervirus festgestellt worden, sonst seien sie alle gesund. Man habe sie wieder ins Krankenhaus römisch 40 zur Kontrolle bestellt. Dokumente oder Befunde zu ihrem medizinischen Vorbringen könne sie nicht vorweisen.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er im Fall seiner Rückkehr befürchte, ins Gefängnis gebracht zu werden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte die Befürchtung vor, dass ihr Mann ins Gefängnis gesperrt werde und dann nicht wisse, wann ihr Mann entlassen werde. Die Kinder hätten keine Zukunft in der Mongolei und ihre Tochter sehe nur mit einem Auge und sei "beim Verstehen sehr langsam" und habe auch ständig Nasenbluten. Sie hätten auch damals ihre Tochter in der Mongolei behandeln lassen wollen, aber die Ärzte hätten gesagt, dass das ohnehin in einigen Jahren vorbei sei. Hier könne man jedoch alles diagnostizieren. Da auch sie ihren Mann zur Flucht veranlasst habe, drohe ihr eine Gefängnisstrafe und ihre Kinder hätten keine Möglichkeit. Sie würden entweder in das Heim kommen oder müssten auf der Straße leben. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass in der Untersuchungshaft zwei Mal versucht worden sei, ihn zu vergewaltigen. Er sei deswegen auch entzündet und habe in XXXX operiert werden müssen; nun sei er beschwerdefrei. Sie hätten inzwischen immer noch keine Dokumente aus der Mongolei erhalten.Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er im Fall seiner Rückkehr befürchte, ins Gefängnis gebracht zu werden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte die Befürchtung vor, dass ihr Mann ins Gefängnis gesperrt werde und dann nicht wisse, wann ihr Mann entlassen werde. Die Kinder hätten keine Zukunft in der Mongolei und ihre Tochter sehe nur mit einem Auge und sei "beim Verstehen sehr langsam" und habe auch ständig Nasenbluten. Sie hätten auch damals ihre Tochter in der Mongolei behandeln lassen wollen, aber die Ärzte hätten gesagt, dass das ohnehin in einigen Jahren vorbei sei. Hier könne man jedoch alles diagnostizieren. Da auch sie ihren Mann zur Flucht veranlasst habe, drohe ihr eine Gefängnisstrafe und ihre Kinder hätten keine Möglichkeit. Sie würden entweder in das Heim kommen oder müssten auf der Straße leben. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass in der Untersuchungshaft zwei Mal versucht worden sei, ihn zu vergewaltigen. Er sei deswegen auch entzündet und habe in römisch 40 operiert werden müssen; nun sei er beschwerdefrei. Sie hätten inzwischen immer noch keine Dokumente aus der Mongolei erhalten.

Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer geboren. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin brachten für ihn als gesetzliche Vertreter einen Asylantrag ein und führten aus, er habe keine eigenen Asylgründe.Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer geboren. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin brachten für ihn als gesetzliche Vertreter einen Asylantrag ein und führten aus, er habe keine eigenen Asylgründe.

2.2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

Mit den nunmehr beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden jeweils festgestellt, dass dem Erst- bis Drittbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen jeweils auf länderkundliche Feststellungen zur Mongolei.Mit den nunmehr beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden jeweils festgestellt, dass dem Erst- bis Drittbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen jeweils auf länderkundliche Feststellungen zur Mongolei.

Der Asylantrag des Viertbeschwerdeführers wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihm auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag des Viertbeschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihm auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf die Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es bestünden keine Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Mongolei bestehe keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin bzw. einer ihrer Familienangehörigen an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leiden würden. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, herrsche in der Mongolei keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei funktionsfähig. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei.

Es sei auch nicht Ziel des Refoulementschutzes, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es eine Rückkehr in die Mongolei sei, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, flächendeckende Naturkatastrophen, sonstige Elementarereignisse) lägen ebenfalls nicht vor. Da sich die Mongolei nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne hieraus auch keine Gefahr für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen abgeleitet werden. Grundsätzlich habe der Asylwerber im Verfahren stichhaltige Gründe für die von ihm behauptete Gefahr bzw. Bedrohung durch konkrete Angaben darzutun. Bloße Vermutungen bzw. lapidare Behauptungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat, der in Rede stehenden Gefährdung unterworfen zu sein, ohne nähere, die Person des Antragstellers betreffende Gefährdungsmomente darzulegen, reichen nicht hin das Bestehen von stichhaltigen Gründen im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG aufzuzeigen.Es sei auch nicht Ziel des Refoulementschutzes, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es eine Rückkehr in die Mongolei sei, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, flächendeckende Naturkatastrophen, sonstige Elementarereignisse) lägen ebenfalls nicht vor. Da sich die Mongolei nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne hieraus auch keine Gefahr für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen abgeleitet werden. Grundsätzlich habe der Asylwerber im Verfahren stichhaltige Gründe für die von ihm behauptete Gefahr bzw. Bedrohung durch konkrete Angaben darzutun. Bloße Vermutungen bzw. lapidare Behauptungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat, der in Rede stehenden Gefährdung unterworfen zu sein, ohne nähere, die Person des Antragstellers betreffende Gefährdungsmomente darzulegen, reichen nicht hin das Bestehen von stichhaltigen Gründen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG aufzuzeigen.

Zum Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers abgewiesen worden sei. Auch zum Dritt- und Viertbeschwerdeführer lägen weder im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Hinweise auf Verletzung ihrer Rechte vor. Es gebe bei den vier Beschwerdeführern insgesamt auch keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK.Zum Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers abgewiesen worden sei. Auch zum Dritt- und Viertbeschwerdeführer lägen weder im Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Hinweise auf Verletzung ihrer Rechte vor. Es gebe bei den vier Beschwerdeführern insgesamt auch keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, EMRK.

Insgesamt bestünden somit bei den vier Beschwerdeführern keine stichhaltigen Gründe, die ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstünden.

2.3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof im fortgesetzten Verfahren:

2.3.1. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 04.02.2013 wird ausgeführt, sie seien StaatsbürgerInnen der Mongolei und hätten ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor unbegründeter Strafverfolgung durch die mongolische Polizei, Justiz und durch seine früheren Arbeitgeber und mangelnder Fähigkeit ihres Heimatstaates ihre vor willkürlicher Verfolgung und Übergriffen durch "mächtige Schattenwirtschaftler" zu schützen, verlassen. Konkret müsse der Erstbeschwerdeführer und seine Familie wegen seiner Verfolgung, willkürlichen Verhaftung durch mongolische Polizei, Verletzung seiner Rechte als Bürger dieses Staates und Gewalt in der Untersuchungshaft, das Land verlassen. Obwohl er gegenüber der Polizei und der mongolischen Menschenrechtskommission über die prekäre Situation im Gefängnis, über korrumpiertes Justizsystem und seiner Verfolgung in Kenntnis gesetzt habe, sei von den staatlichen Institutionen nichts unternommen worden. Die mongolischen Sicherheitsbehörden seien daher definitiv nicht gewillt bzw. imstande, ihn und seine Familie den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb sie Flüchtlinge im Sinne der GFK seien.

Zum Beschwerdegrund der Rechtwidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ausgeführt, obwohl der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin über ihre Fluchtgründe sehr detailliert ausführen hätten wollen, seien sie aufgefordert worden, nur auf vom Verhandlungsbeamten gestellten Fragen kurze Antworten zu geben, das bestätige auch der Inhalt seiner Einvernahme und die kurz gefasste mongolische Übersetzung seiner Aussage. Er habe mehr über die unmenschliche Behandlung seiner Person in der Untersuchungshaft berichten wollen, mit welchen Methoden die Polizeibeamten falsche Aussagen von Gefangenen erzwingen, um eine Strafakte mit Erfolg abzuschließen. Die Ermittler, Justizbeamten und wohlhabende Privatwirtschaftler würden sehr eng zusammenarbeiten, die Polizeibeamten seien bestechlich. Somit verletzen diese selbst das Gesetz und die Rechte der Bürger. Es gebe in der Mongolei kein faires Gerichtsverfahren, alles dreht sich im tatsächlichen Leben nur ums Geld.

Sie hätten ihre Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht und seien bislang zwei Mal beim Bundesasylamt einvernommen worden. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten immer die Wahrheit erzählt. Trotzdem habe man ihnen nicht geglaubt. Obwohl der Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung bezüglich §§ 8 und 10 AsylG die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes "für ungültig erklärt und das Asylverfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückgeschickt" habe, "beharre die erstinstanzliche Behörde", ohne konkrete Nachforschungen in der Mongolei gemacht zu haben, auf der vorherige Entscheidung. Ohne sie von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde ihre Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid pauschal für unglaubwürdig befunden. Sie hätten somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und seien daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.Sie hätten ihre Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht und seien bislang zwei Mal beim Bundesasylamt einvernommen worden. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten immer die Wahrheit erzählt. Trotzdem habe man ihnen nicht geglaubt. Obwohl der Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung bezüglich Paragraphen 8 und 10 AsylG die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes "für ungültig erklärt und das Asylverfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückgeschickt" habe, "beharre die erstinstanzliche Behörde", ohne konkrete Nachforschungen in der Mongolei gemacht zu haben, auf der vorherige Entscheidung. Ohne sie von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde ihre Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid pauschal für unglaubwürdig befunden. Sie hätten somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und seien daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Da sie große Schwierigkeiten hätten, aus der Mongolei persönliche Dokumente zu beschaffen, um ihre Identitäten vollständig zu belegen, könnten sie aus Angst vor Abschiebung ihren vollen Namen nicht berichtigen. Nun hätten sie mit viel Mühe ihre original Personalausweise, Geburtsurkunden, und Heiratsurkunde aus der Mongolei besorgt und hoffen sehr, dass der Asylgerichtshof ihre Identitäten berichtigen könne.

Bezüglich der Beweismittel werde ausgeführt, dass es nicht leicht sei aus der Mongolei, ohne selbst anwesend zu sein, amtliche Schriftstücke von staatlichen Stellen ausgestellt zu bekommen. Daher hätten sie bis dato keine Beweisstücke vorlegen können. Sie würden sich weiterhin bemühen, schriftliche Beweismittel bezüglich polizeilicher Ladungen oder Haftentlassung aus der Heimat zu besorgen. Dazu würden sie ca. drei Monate brauchen, um zuverlässige Personen zu erreichen, die ihnen vielleicht helfen würden.

Die Behörde habe außerdem ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen. Wie der VfGH mit VfSlg 16.297 zutreffend erkannt habe, genüge es nicht, wenn sich die Behörde mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland begnüge.Die Behörde habe außerdem ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach Paragraph 37, AVG nicht entsprochen. Wie der VfGH mit VfSlg 16.297 zutreffend erkannt habe, genüge es nicht, wenn sich die Behörde mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland begnüge.

Der VfGH führe im zitierten Erkenntnis weiter aus: "Auch wenn es sein mag, dass die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint, entbindet dies die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die von ihr als gegeben angenommene innerstaatliche Fluchtalternative [...]". Auch der AsylGH werte dieses Erkenntnis dahingehend, dass sich die Asylbehörde nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfe, sondern fallbezogene, konkrete Ermittlungen durchzuführen habe. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität unserer Geschichte gehabt hätte. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen, was das Verfahren willkürlich und somit rechtswidrig mache. Sie hätten angegeben, dass sie mit Erhebungen vor Ort einverstanden gewesen wären.

Die Behörde unterlasse es pflichtwidrig, wichtige Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen. So treffe sie keine Feststellungen zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der mongolischen Polizei, zur realen menschenrechtswidrigen Situation in den Haftanstalten, zur flächendeckenden Korruption des Gesundheitssystems, der Justiz, der Politik und der allgemeinen Gesellschaft. Dies vor allem auch im Hinblick auf die selbst von der Behörde getroffenen Feststellungen betreffend Korruption. Zudem hätten sie die Situation aus ihrer Sicht in der Beschwerde schriftlich zusammengefasst.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ihren Antrag abweise, ohne die von ihnen vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Begründet werde dieses Vorgehen mit der Behauptung, ihr Vorbringen sei unglaubwürdig. Zudem werde ihnen pauschal vorgeworfen, aus wirtschaftlichen Gründen die Heimat verlassen zu haben. Die Behörde führe dabei Widersprüche und Mängel in den Einvernahmen an, die ihre Unglaubwürdigkeit untermauern sollte. Der dabei angewendete Maßstab mache es bereits a priori unmöglich, ihre Angaben positiv zu würdigen. Hätte die Behörde die Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und zu beheben.

Die Behörde zweifele daran, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich verfolgt werde, verhaftet und in der Haftanstalt geschlagen worden sei, da seine Schilderung des Vorfalles angeblich unglaubwürdig sei. Wenn die Behörde einen derart scharfen, in dem Fall dieser konkreten Erledigung wissenschaftlich sicher nicht fundierten Maßstab an die Schilderung der Erlebnisse lege, habe sie auch zu berücksichtigen, dass die menschliche Psyche nach emotional außergewöhnlichen und aufregenden Erlebnissen, wie dem unmittelbaren Erleben des Todes eines nahen Angehörigen, Mechanismen finde, damit umzugehen. Als Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung seien dabei in der einschlägigen Fachliteratur unter anderem "Teilnahmslosigkeit, Gleichgültigkeit und emotionale Stumpfheit" angeführt. Die Behörde könne daher nicht aus ihrer sachlichen Schilderung der Umstände davon ausgehen, die Geschichte sei zur Gänze erfunden. Da die Behörde nicht über psychologisches Spezialwissen verfüge, sei der Schluss willkürlich und daher unzulässig. Der Bescheid sei dahingehend zu beheben.

Dass sie die Vollständigkeit der Übersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten, bedeute lediglich, dass die Übersetzung mit ihren Angaben übereinstimme. Es bedeute nicht, dass nicht Nebensächlichkeiten weggelassen worden seien. Schließlich gehe es um den sachlichen Vorgang eines Verwaltungsverfahrens. Sie seien von der Behörde sachlich aufgefordert worden, ihre Fluchtgründe darzulegen. Dieser Aufforderung hätten sie ebenso sachlich wie möglich entsprochen. Es könne daher aus dem Fehlen von Nebensächlichkeiten nicht geschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer die Geschichte nicht selbst erlebt habe. Auch dieser Schluss sei unbegründet und daher willkürlich und unzulässig.

Die Behörde nehme insgesamt ganz offensichtlich eine Beweislastumkehr vor. Es scheine nicht mehr eine Frage der Glaubhaftmachung zu sein, sondern es werde von ihr ein absoluter Beweis gefordert. Jeder kleine Widerspruch werde dabei akribisch aufgegriffen und so werden Widersprüche konstruiert, die tatsächlich nicht bestünden. Im Ergebnis werde ihre vollkommen stimmige und ausführliche Fluchtgeschichte pauschal für unglaubwürdig erklärt. Ganz offensichtlich habe es das entscheidende Organ darauf angelegt, eine negative Entscheidung zu erlassen. Die Beweisführung sei daher zur Gänze rechtswidrig.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass an das Kriterium der Glaubhaftmachung im Asylverfahren ein anderer Maßstab als im AVG anzulegen sei. Denn beziehe sich dieses auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, reiche bei jedem das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftmachung eines Sachverhalts anzunehmen, aus.

Vor diesem Hintergrund habe die Erstbehörde bei ordnungsgemäß durchgeführtem Verfahren zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei glaubhaft sei.

Die auf Grundlage der Länderfeststellung getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen seien zur Gänze falsch, da die Behörde, wie im Bescheid angeführt, den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt habe. Es würden entscheidende Feststellungen fehlen. Die Situation lasse sich somit nicht beurteilen. Die Behörde sei demnach bei der rechtlichen Beurteilung willkürlich vorgegangen, was den Bescheid mangelhaft mache.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden sei, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mit einer Ausweisung werde zudem in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Dazu sei vorzubringen, dass entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde ihr Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde und auch öffentlichen Interessen diesem nicht entgegenstünden. Ihr weiterer Verbleib in Österreich gefährde das öffentliche Interesse in keiner Weise und stelle keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland sei eine notwendige Voraussetzung für die Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reiche jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr müsse eine solche Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und entsprechend darzutun sei Aufgabe der Behörde.Mit einer Ausweisung werde zudem in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Dazu sei vorzubringen, dass entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde ihr Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde und auch öffentlichen Interessen diesem nicht entgegenstünden. Ihr weiterer Verbleib in Österreich gefährde das öffentliche Interesse in keiner Weise und stelle keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland sei eine notwendige Voraussetzung für die Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reiche jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr müsse eine solche Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und entsprechend darzutun sei Aufgabe der Behörde.

Somit werde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung beantragt, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Den Antrag auf eine mündliche Verhandlung werde auch auf Art. 57 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützt, demzufolge Art. 47 Abs. 2 Grundrechtscharta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei, wonach eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei. Ausdrücklich werde ihre persönliche Einvernahme beantragt, sowie die Beststellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.Somit werde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung beantragt, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Den Antrag auf eine mündliche Verhandlung werde auch auf Artikel 57, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 3 und 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützt, demzufolge Artikel 47, Absatz 2, Grundrechtscharta wie Artikel 6, Absatz eins, EMRK auszulegen sei, wonach eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei. Ausdrücklich werde ihre persönliche Einvernahme beantragt, sowie die Beststellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

Weiters wird in der Beschwerde weitwendig allgemein zu den Länderfeststellungen zur Mongolei zur Politik, Korruption, Staatsgewalt und Sicherheit, Gesundheit, Verfolgungssicherheit, Benachteiligung und Verfolgung aus ethnischen und religiösen Gründen durch private Personen und der ultranationalistischen Organisationen und Rückkehrsicherheit Stellung genommen. Die Korruption sei die Hauptursache der Menschenrechtsverletzung in der Mongolei. Die mongolische Polizei zeige Desinteresse, sie betrachte die Verfolgung durch private Personen und Gruppierungen als unbedenkliches Delikt. Allein durch solche Untätigkeit der Behörden hätten die Beschwerdeführer ihre Lebensgrundlage verloren, weil der Staat den notwendigen Schutz vor Verfolgung verweigert habe. Die Polizeibeamten hätten ihre Verfolgung und Anzeigen nicht ernst genommen. Zusätzlich hätten sie mit den Menschen sympathisiert, die gegen andere gesellschaftliche Randgruppen oder Ethnien seien, somit hätten sie das Menschenrecht verletzt und seien selbst zu Mittätern geworden. Diese Berichte, die sie zugesandt bekommen hätten, würden zu allgemeine Darstellungen zur Situation der Mongolei beinhalten. Obwohl zahlreiche präzise und detaillierte Berichte von kritischen mongolischen Berichterstattern existieren, würden diese vom Staat kontrolliert, deshalb erscheinen solche Berichte anscheinend in den internationalen Medien. Die Länderinformationen könnten in dieser Version nicht akzeptiert werden, da die Berichte nicht vollständig, zu positiv und zu regierungsnah seien, die Realität der mongolischen Gesellschaft nicht wahrheitsgetreu widerspiegeln und ein ganz anderes, zu harmloses Bild über das Land darstellen würden.

Es sei für sie nicht möglich, staatlichen Schutz vor Verfolgung zu bekommen, da die mongolische Polizei keine Bereitschaft erklärt habe, sie zu beschützen oder ihnen einen ausreichenden Schutz gegen die Verfolger zu geben, da viele Polizeibeamte korrupt und käuflich seien. Allein ein solcher Vorgang bedeute für sie, dass sie kein faires Gerichtsverfahren in der Mongolei zu erwarten hätten, im Fall einer Anzeige, wenn selbst die staatlichen Behörden nicht imstande sind, die Gesetze einzuhalten.

In der Länderinformation stehe auch, dass die Rückkehrer an der mongolischen Grenze streng kontrolliert und die Identitäten überprüft werden. Im Fall einer Feststellung einer Unregelmäßigkeit bezüglich der Einreisedokumente werde die Person von der Polizei angehalten und in Gewahrsam genommen. Das bedeute, dass für den Erstbeschwerdeführer die Gefahr bestehe, gleich bei der Ankunft am Flughafen festgenommen zu werden. Wenn gegen ihn eine polizeiliche Anzeige vorhanden sei, werde er mit sofortiger Wirkung verhaftet und in die Untersuchungshaft genommen. Der Strafrahmen wegen Grenzverstoß betrage zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft. Wenn eine Person aus irgendeinem Grund inhaftiert werde, bedeute dies eine massive Bedrohung für Leib und Gesundheit.

Die allgemeine politische Lage in der Mongolei, die lang andauernde Armut der Bevölkerung und die immer mehr steigende Korruption in der gesamten mongolischen Gesellschaft, insbesonders nach enttäuschend verlaufenden letzten Wahlen werden beklagt. Zur Justiz und den Sicherheitskräften habe Dietrich Nelle im Jahr 2008 zur Gerichtsorganisation und Justizberufen berichtet, was die bestehenden Probleme der Justiz aufzeige: "Die Festnahme setzt grundsätzlich einen richterlichen Haftbefehl voraus; bei Gefahr im Verzug ist das Gericht bis spätestens innerhalb von 24 Stunden zu unterrichten und innerhalb von maximal weiteren 48 Stunden, hat das Gericht über die Aufrechterhaltung der Haft zu entscheiden. Festnahmen, die unter ¿besonderen Umständen' und ohne Haftbefehl durchgeführt werden, sind ziemlich häufig".

Die mongolischen Polizeibeamten würden eine regelrechte Jagd auf Erfolgsquote machen, um vom Staat extra Prämien für die erfolgreiche Abwicklung der Strafdelikte zu kassieren. Um dieses Ziel zu erreichen, würden die Verdächtigen unter Anwendung von verschiedenen Druck- und Foltermethoden zu falschen Geständnissen gezwungen. Somit würden unschuldige Menschen verurteilt und die tatsächlichen Täter kämen frei. Wegen zu schlecht ausgebildeten Polizeibeamten und aus wirtschaftlichen Gründen würden die Beamten der mongolischen Polizei und Justiz zu Tätern. Die Polizei gehöre zu der am meist kritisierten Behörden des Landes. Die meisten Menschenrechtsverletzungen würden in den Strafanstalten und Polizeistationen stattfinden. Die Öffentlichkeit werde ausgeschlossen. In den polizeilichen Anhaltezentren und Untersuchungshaftanstalten würden die Verdächtigen regelrecht unter extremer Druckausübung ausgesetzt. Es werde so lange malträtiert, bis der Mensch aufhöre, an seine Unschuld zu glauben. Die Polizei arbeite in meisten Fällen mit Gefängnisinsassen zusammen, um von Leuten Geständnisse zu erzwingen. Als Gegenleistung bekommen die Folterer Alkohol, Zigaretten und andere Sachen oder Prioritäten.

Was die Haftbedingungen in den mongolischen Gefängnissen betreffe, sei er der Meinung, dass bis jetzt keine großen Veränderungen stattgefunden hätten. Nach seinem Wissen seien angeblich alle Gefängnisse in der Mongolei mit Überwachungskameras ausgestattet worden, um Folter, ungesetzliche Misshandlungen oder schwere Körperverletzungen zu verhindern. Das werde in der Realität nicht umgesetzt, da die Wächter, Polizeibeamten und Ermittler beim Verhör oft die Überwachungskamera abschalten, um keine Beweise im Falle einer körperliche Züchtigung, zu haben. Aber nach den Informationen vieler Menschenrechtler fände trotz dessen zahlreiche Folter, Körperverletzungen und Misshandlungsfälle in den Haftanstalten durch Gefängnisinsassen oder durch Wächter und Polizeibeamten statt. In den meisten Fällen seien während solcher Vorfälle extra die Überwachungskamera ausgeschalten worden, damit keine Beweise existieren.

Zum Gesundheitssystem wird ausgeführt, dass dieses verfallen sei. Die stationäre Behandlung von Patienten in der Mongolei sei einzigartig. Ärzte würden von ihren Patienten verlangen, ihre Medikamente, Injektionen, Waschzeug und sogar Bettwäsche sowie Handtücher selbst mitzubringen. Es stimme nicht, dass im Krankheitsfall der Staat 40 % der Kosten übernehme. Das Gesundheitssystem leide ebenfalls stark unter immer mehr zunehmender Korruption. Viele hochrangige Politiker, Ärzte würden mit illegalen und billigen Medikamenten, die aus der VR China oder Indien eingeführt werden, und durch zuwachsende private Kliniken großes Geld machen. Viele in den mongolischen Apotheken verkaufte Arzneimittel würden den internationalen Standards nicht entsprechen. Somit würden diese Mediziner zusätzlich die Gesundheit der Bevölkerung gefährden. Wer in der Mongolei krank wird, müsse mit sehr hohen Kosten rechnen, oder müsse gute Kontakte zu den Ärzten haben, um überhaupt behandelt zu werden. In letzter Zeit floriere das Geschäft mit menschlichen Organen, weil viele Nachfragen aus aller Welt kommen.

Das sei das reale Bild der heutigen mongolischen Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Gesetzgebung. Dagegen könnten die Beschwerdeführer nichts tun. In den letzten 10 bis 15 Jahren der "Demokratie" seien sehr viele Gesetze und Verordnungen verabschiedet worden, die bis heute nur als Papier existent würden. Die einfachsten Rechte seien nicht gewährleistet. Man lebe in der heutigen Mongolei immer in Angst, unschuldig beschuldigt zu werden.

Zur Rückkehrsicherheit wird ausgeführt, es bestehe die Gefahr, bei der Ankunft am Flughafen oder am Grenzübergang wegen der Verletzung der Grenzverordnung und des Grenzschutzgesetzes festgenommen und in weiterer Folge zur Abklärung der Identität und der Wohnadresse von der Polizei festgehalten zu werden. Falls die Beamten feststellen würden, dass eine Person im Strafregister des Landes erscheint, werde er dann "ohne Wenn und Aber" zuerst in die Untersuchungshaft genommen, um weitere Kontrollen durchzuführen. Und wenn eine Person in die Untersuchungshaft komme, dann begännen die schlimmen Verhöre und menschenrechtsverletzenden Handlungen der Beamten. Niemand könne sicher sein, dass er oder sie bald entlassen oder freigelassen werde.

Zu ihrer familiären Situation in Österreich wird ausgeführt, sie würden in Österreich gemeinsam mit zwei Kindern leben. Sie würden versuchen, während ihres bisherigen Aufenthaltes die deutsche Sprache gut zu erlernen, hätten bereits einige Deutschkurse erfolgreich absolviert und würden auch jetzt einen besuchen. Sie seien strafrechtlich unbescholten und bemüht, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Leider gestalte sich die Aufnahme einer legalen Arbeit nicht leicht, da die rechtlichen Bedingungen für Asylsuchende nicht erlauben, eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Sie hätten sehr gute Beziehungen zu ihren Mitbürgerinnen, hätten zahlreiche österreichische Bekannte und Freunde. Seit ihrer Ausreise hätten sie bis jetzt mit der Mongolei keine Kontakte mehr. Ihr zweites Kind sei in Österreich geboren, das älteste besuche derzeit einen Kindergarten. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin würden fleißig Deutsch lernen. Nebenbei würden sie für ihre österreichischen älteren Mitmenschen freiwillige Tätigkeiten wie Gartenarbeit und Hilfestellung bei der Bewältigung des Haushaltes leisten. Sie seien aktive Mitglieder der Österreich-Mongolischen Freundschaftsgesellschaft "XXXX" und der Konvention der Weltmongolen in Europa und würden wertvolle Tätigkeiten bei allen Veranstaltungen dieser Organisationen leisten. Sie hätten Angst, in die Mongolei abgeschoben zu werden, weil ihnen eine Lebensgefahr ungewissen Grades drohe und der Erstbeschwerdeführer gegenüber seiner Familie große Verantwortung zu tragen habe. Sie könnten in dieses Land nicht zurückehren, wo Menschen nicht frei leben und denken dürfen. Obwohl sich die Mongolei als ein demokratischer Staat proklamiert habe, habe sie in den letzten 25 Jahren kaum Fortschritte gemacht, weil die Regierung stark korrumpiert sei. Darunter leide die einfache Bevölkerung.

Abschließend wird beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Als Anlage wurden Bestätigungen zum Besuch von Deutschkursen durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, Meldezettel und eine Bestätigung vom 07.01.2013, wonach der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin aktive Mitglieder der Österreichisch-Mongolischen Freundschaftsgesellschaft "XXXX" und der Konvention der Weltmongolen in der EU seien, vorgelegt. Sie würden gute Arbeit bei kulturellen Aktivitäten der beiden Gesellschaften in Österreich leisten. Es werde daher die Absicht der Familie unterstützt, sich in Österreich aufenthaltsrechtlich zu [ver]festigen. Weiters wurden mit der Beschwerde die mongolische Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin, die Hochzeitsurkunde sowie die Personalausweise zum Erst- und zur Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. Demnach ist nunmehr von folgenden Namensbezeichnungen auszugehen:

Erstbeschwerdeführer: XXXX;Erstbeschwerdeführer: römisch 40 ;

Zweitbeschwerdeführerin: XXXX;Zweitbeschwerdeführerin: römisch 40 ;

Drittbeschwerdeführerin: XXXX;Drittbeschwerdeführerin: römisch 40 ;

Viertbeschwerdeführer: XXXX.Viertbeschwerdeführer: römisch 40 .

2.3.2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 wurde ausgeführt, der Asylgerichtshof gehe vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage davon aus, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden Kinder weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, noch dass sie einer längerfristigen Pflege- oder Rehabilitation benötigen würden. Sollte Einwände gegen diese Feststellungen des Asylgerichtshofs bestehen, würden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen aktuelle medizinische Unterlagen bzw. alle mit der gesundheitlichen Situation in Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.

Mit E-Mail vom 01.03.2013 der Volkshilfeflüchtlings- und Migrantenbetreuung wird dazu ausgeführt, die Familie sei gesund und es gäbe keinen medizinischen Befund.

Mit E-Mail vom 08.04.2013 wurde die Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers übermittelt.

Mit Schreiben vom 12.04.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:Mit Schreiben vom 12.04.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2010;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011;

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012;

Deutsches Auswärtiges Amt - Mongolei, vom 01.08.2012;

Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009;

Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010;

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, 2012;

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011;

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010);

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia". 24.05.2012;

CIA, East & Southeast Asia: Mongolia, vom 15.08.2012;

U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key

Document: Mongolia", 4.2.2010;

Amnesty International: Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture, ASA 30/007/2010, 10.2010.

Weiters wurde dem Schreiben eine Zusammenfassung dieser Berichte angeschlossen (u.a. auch zu den Haftbedingungen in den Haftanstalten der Mongolei). Der Asylgerichtshof gab bekannt, dass seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht die Stellungnahmen der Verfahrensparteien anderes erfordern. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen erstatten und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen können.

Dazu langte beim Asylgerichtshof keine weitere Stellungnahme ein.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität wird gemäß den mit der Beschwerde bzw. im Zuge des asylgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Dokumenten festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Ihre Identität wird gemäß den mit der Beschwerde bzw. im Zuge des asylgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Dokumenten festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet.

Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.

Die Drittbeschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und das Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie stellte, vertreten durch ihre Mutter, den gegenständlichen Asylantrag. Ihre Identität kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet.

Der Viertbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und das Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Er stellte, vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Viertbeschwerdeführer in der Mongolei eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

1.2. Das Bundesasylamt traf im Bescheid zum Erstbeschwerdeführer folgende länderkundliche Feststellungen zur Mongolei:

Überblick über die politische Lage:

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (sogenannte "Große Staatskhural", Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist seit dem 24.05.2009 Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj. Die Wahlen verliefen größtenteils frei und fair. Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder sind der Premierminister und der Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 28.06.2012 statt. Die Demokratische Partei erhielt 31 Sitze. Die mongolische Volkspartei kam auf 25 Sitze. Die Revolutionäre Volkspartei/Nationaldemokratische Partei 11 Sitze und die Grünen 2 Sitze. Der Regierungschef kommt von der Demokratischen Partei ist seit 09.08.2012 im Amt und heißt NorovmAltankhuyag. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S. 1; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012; Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009, S.1; U.S., Department of State, "Country Reports on

Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011; CIA, East & Southeast

Asia: Mongolia, vom 15.08.2012; Deutsches Auswärtiges Amt - Mongolei, vom 01.08.2012)

Menschenrechte:

Das Gesetz garantiert den Schutz der wichtigsten Menschenrechte. Allerdings wird von folgenden Problemen in Bereichen von Polizeimissbrauch gegenüber Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Rechts und Straflosigkeit, schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einflussnahme der Regierung bei Medien, in einigen Provinzen Weigerungen der Provinzverwaltung christliche Kirchen zu registrieren, Staatsgeheimnisgesetze und ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten, unzureichende Maßnahmen gegen häusliche Gewalt gegen Frauen und Menschenhandel berichtet. Es sind keine Fälle von politisch motivierten Entführungen bekannt. Artikel 251 definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft fest. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia". 24.05.2012 , S.1; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.6)

Menschenrechtsorganisationen:

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.4; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key

Document: Mongolia", 4.2.2010, S.16; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.5)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung im Großen und Ganzen respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder alkoholismusfördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Das Internet wird nicht zensiert. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

Religionsfreiheit: Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren. Das Bildungsministerium hat Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 6%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.33)

Ethnische Minderheiten:

Die Mongolei hat etwa 2,7 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen. Die größte nationale Minderheit stellen die Kasachen mit ca. 4,3 % Anteil und ca. 1,1% Tuwiner; 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten.

Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.8; Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Überblick", 8.2012; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009 )

Justiz:

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen in der Praxis. Dennoch sind Einflussnahme und Korruption zunehmend ein Problem, besonders am Obersten Gericht. Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen sind ein Problem im Zivilrechtssystem. Obwohl per Gesetz Opfer von Polizeigewalt für Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 08.04.2011)

Die Gerichtsbarkeit ist in drei Instanzen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Aufbau. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist für Verfassungsklagen zuständig.

Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz. ÖB 2010; USDS, Mongolia 2012; FH, Mongolia 2012; UKHO, Operational Guidance Note 2007

Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit untersteht das Milizbüro (Polizei). Diesem ist ein Netz von Polizeiämtern unterstellt. Nämlich die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.3)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus general-präventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige -Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.3)

Haftbedingungen:

Die Bedingungen in Gefängnissen sind laut Amnesty International schlecht, haben sich jedoch während des Jahres verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung blieb ein Grund zur Sorge. Die Allgemeine Exekutivbehörde für Gerichtsentscheidungen berichtet dass es 7.265 Gefangene gab, von denen 452 Frauen und 75 Jungendliche waren. UN-Vertreter berichten, dass Kinder und Erwachsene oft in Haftanstalten nicht getrennt waren. Viele der Häftlinge kamen mit Tuberkulose oder haben sich in der Haft angesteckt, sie wurden unter Quarantäne gestellt und in den Tuberkulose-Kliniken der Regierung behandelt. NGOs und die Regierung boten Ausbildungs-, Bildungs-, Religions- oder Außenaktivitäten an. NGOs stellten Nahrung, Bücher, Weiterbildungs- und Englischkurse sowie Kleidung für die Insassen der Untersuchungshaftanstalten und der Gefängnisse zur Verfügung. Die Insassen hatten Zugang zu Besuchern und durften ihre Religion ausüben. Das Gesetz erlaubt es ihnen Beschwerden ohne Zensur an juristische Behörden zu richten und um Untersuchung zu bitten, jedoch berichtet Amnesty International, dass in vielen Fällen dieser Prozess mangelhaft ist und auch legitimen Beschwerden nicht nachgegangen wird. Das Büro des Staatsanwaltes kontrolliert die Bedingungen in den Haftanstalten, der Bericht wurde im November veröffentlicht. Darin wurden Probleme der Hygiene, wie bakterienbelastetes Trinkwasser, und Unzulänglichkeiten in den Größen und Bedingungen in den Zellen veröffentlicht.

Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtet die Bedingungen in etlichen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten. Menschenrechts- und diplomatische Beobachter konnten unbegleitete Treffen mit Insassen abhalten. Die allgemeine Exekutivbehörde für Gerichtsentscheidungen berichtet, dass die Regierung 19,9 Millionen Tugrik (16 Millionen $) in die Renovierung von Gefängnissen investierte und dadurch Verbesserungen in 35 Anstalten erreicht werden konnten. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Die Bedingungen in Gefängnissen sind schlecht, haben sich jedoch im letzten Jahr signifikant verbessert. Die NGOs berichten, dass sich die Bedingungen verbessert haben, besonders in Bezug auf allgemeine Sauberkeit und Belüftung. Durch den Bau von 12 neuen Gefängnissen seit 2006 und die Sanierung von alten ist die Überbelegung zurückgegangen. Zusätzlich werden zunehmend Sozialarbeiter und Psychologen auf Universitätsniveau eingestellt. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010)

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Amnesty International konnte im Jahr 2010 aber eine allgemeine Verbesserung feststellen. Laut offiziellen mongolischen Zahlen waren im Jahr 2010 insgesamt 7.265 Menschen (davon 452 Frauen und 75 Minderjährige) in Haft. 20 Gefangene starben im Jahr 2010 in Haft. (ÖB Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, Stand 12.2011)

Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. (ÖB Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, Stand 2.2010)

Im Juli 2009 besuchte Amnesty International die Denjiin Myanga Haftanstalt in Ulaanbaatar. Obwohl die Kapazität für 150 Insassen ausgelegt ist, waren 242 untergebracht. Die Überfüllung wurde von den Autoritäten vor Ort als weiterhin bestehendes Problem erkannt. Nach deren Aussage sei auch die Beheizung ein Problem im Winter und gibt es keinen direkten Zugang zu Trinkwasser in den Zellen, doch wird den Insassen 2 bis 3 Mal täglich Tee angeboten. Im Sommer können die Insassen in den Hof gehen, auch hier gibt es Tee. Der Mangel im Budget verhindere nach Aussage der Autoritäten Verbesserungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards. Sie bestätigten auch, dass Fälle von Misshandlungen weiterhin vorkommen, meinten jedoch, diese nähmen ab. Auch die Autoritäten des Gants Khudag Gefängnisses sagten aus, dass Misshandlungen noch vorkämen, jedoch abnähmen. (Amnesty International: Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture, ASA 30/007/2010,10.2010, amnesty.org/en/library/asset/ASA30/007/2010/en/bf0727aa-6d5f-4447-a6a7-449c468f045e/asa300072010en.pdf, Zugriff 12.4.2012)

Todesstrafe:

Das Parlament beriet weiterhin über die Abschaffung der Todesstrafe, auch wenn im Jahr 2010 ein Hinrichtungsmoratorium verkündet worden war. Seit 2009 hatten keine Hinrichtungen mehr stattgefunden. (Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weitverbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Medizinische Versorgung: Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit Anfang 2002 der in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60 %, der Anteil des Staates bei 40 %. Derzeit sind 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Rückkehrfragen: Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8 und 9)

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Artikel 240, StGB). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)

Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009, S.5)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Das Gesetz sieht vor, dass keine Person ohne spezielles Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen und Anhaltungen. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, welche gegen sie erhoben werden informiert. Die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung zu einer Vorverhandlung beträgt 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.

Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der Vorverhandlung und in allen darauffolgenden Stadien des Verfahrens. Mit Genehmigung des Staatsanwaltes können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Wenn sich ein Beschuldigter keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

Quellenverzeichnis:

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2010;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011;

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012;

Deutsches Auswärtiges Amt - Mongolei, vom 01.08.2012;

Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009;

Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010;

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, 2012;

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011;

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010);

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia". 24.05.2012;

CIA, East & Southeast Asia: Mongolia, vom 15.08.2012;

U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key

Document: Mongolia", 4.2.2010;

Amnesty International: Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture, ASA 30/007/2010, 10.2010.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes zu den vier Beschwerdeführern unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der nachträglich übermittelten Stellungnahmen und Dokumente Beweis erhoben.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stammen nach den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aus der Mongolei; dass dies stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kenntnisse der Landessprache Mongolisch auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind die Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren (vgl. die Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX).Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stammen nach den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aus der Mongolei; dass dies stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kenntnisse der Landessprache Mongolisch auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind die Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren vergleiche die Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 ).

2.2. Mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012, Zlen. C11 424.795-1 bis 424.796-1/2012, sind die Asylanträge des Erst- bis Drittbeschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden. Es ist somit auch auf das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführern zu Unrecht nicht den Status der Asylberechtigten nach der GFK eingeräumt, obwohl der Asylgerichtshof "das Asylverfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückgeschickt hat und die erstinstanzliche Behörde, ohne konkrete Nachforschungen in der Mongolei gemacht zu haben, auf der vorherigen Entscheidung beharrt", bzw. sie ihre Verfolgungsgefahr für den Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei geschildert haben, sowie auf das weitere Vorbringen zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung nicht weiter einzugehen.2.2. Mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012, Zlen. C11 424.795-1 bis 424.796-1/2012, sind die Asylanträge des Erst- bis Drittbeschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden. Es ist somit auch auf das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführern zu Unrecht nicht den Status der Asylberechtigten nach der GFK eingeräumt, obwohl der Asylgerichtshof "das Asylverfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückgeschickt hat und die erstinstanzliche Behörde, ohne konkrete Nachforschungen in der Mongolei gemacht zu haben, auf der vorherigen Entscheidung beharrt", bzw. sie ihre Verfolgungsgefahr für den Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei geschildert haben, sowie auf das weitere Vorbringen zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung nicht weiter einzugehen.

Zum Asylantrag des Viertbeschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass er keine eigenständige Verfolgung vorgebracht hat und sich auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers im Familienverfahren stützt (vgl. unten Punkt II.3.1.). Dieser ist abgewiesen worden, weshalb auch die diesbezügliche Beschwerde des Viertbeschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.Zum Asylantrag des Viertbeschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass er keine eigenständige Verfolgung vorgebracht hat und sich auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers im Familienverfahren stützt vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.). Dieser ist abgewiesen worden, weshalb auch die diesbezügliche Beschwerde des Viertbeschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.

2.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde vorgebrachten sehr allgemeinen Kritik an den Länderberichten zur Mongolei ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Die Beschwerde wendet sich pauschal gegen die Berichte, ohne jedoch anderweitige Quellen aufzuzeigen. Die Beschwerdeführer sind insbesonders den Feststellungen zu den hier relevanten Ausführungen in Bezug auf die Haftbedingungen nicht adäquat entgegengetreten. Es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass sich diese nach der Meinung des Beschwerdeführers nicht verbessert hätten, ohne dies jedoch weiter zu begründen oder gar zu belegen.

Zu der dem Erstbeschwerdeführer drohenden Haftstrafte wurden bislang keinerlei Unterlagen vorgelegt, obwohl er sich seit knapp eineinhalb Jahren in Österreich aufhält. Weiters hat er mit der Beschwerde sein Vorbringen unglaubwürdig gesteigert. Mit dieser bringt er erstmals vor, er habe sich an die Polizei und die mongolische Menschenrechtskommission gewandt, um die prekäre Situation im Gefängnis aufzuzeigen; die staatlichen Institutionen hätten jedoch nichts unternommen. Dazu hat er weder im Verfahren im ersten noch im zweiten Rechtsgang vor dem Bundesasylamt berichtet. Es ist daher zweifelhaft, ob der Erstbeschwerdeführer überhaupt in der Mongolei in Haft war.

Aber auch wenn man dem Verfahren zugrundelegt, der Erstbeschwerdeführer sei in Mongolei tatsächlich in Untersuchungshaft gekommen bzw. es drohe ihm bei seiner Rückkehr eine Haftstrafe, ist nicht von einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK auszugehen (vgl. Punkt II.3.2.2.).Aber auch wenn man dem Verfahren zugrundelegt, der Erstbeschwerdeführer sei in Mongolei tatsächlich in Untersuchungshaft gekommen bzw. es drohe ihm bei seiner Rückkehr eine Haftstrafe, ist nicht von einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK auszugehen vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.2.).

3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:

3.1. Auf das Vorbringen des Erst- bis Drittbeschwerdeführer ist in Bezug auf ihre Behauptung, sie seien Flüchtlinge nach der GFK, ist nicht weiter einzugehen, da die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht weiter angefochten wurde (vgl. unten).3.1. Auf das Vorbringen des Erst- bis Drittbeschwerdeführer ist in Bezug auf ihre Behauptung, sie seien Flüchtlinge nach der GFK, ist nicht weiter einzugehen, da die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht weiter angefochten wurde vergleiche unten).

Zur Abweisung des Asylantrages des Viertbeschwerdeführers (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung des Asylantrages des Viertbeschwerdeführers (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Für den Erst- bis Drittbeschwerdeführer liegen die Voraussetzung für die Gewährung von nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe (vgl. die Ausführungen in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012, Zl. C11 424.795-1/2012/7E u.a. unter Punkt II.3.1.2.). Somit ist auch der Antrag auf Gewährung von Asyl des Viertbeschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 abzuweisen.Für den Erst- bis Drittbeschwerdeführer liegen die Voraussetzung für die Gewährung von nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe vergleiche die Ausführungen in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012, Zl. C11 424.795-1/2012/7E u.a. unter Punkt römisch zwei.3.1.2.). Somit ist auch der Antrag auf Gewährung von Asyl des Viertbeschwerdeführers nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz:

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;

17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;

10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).

Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.2.2. Wie ausgeführt, sind die Beschwerden gegen die Abweisung des Erst- bis Drittbeschwerdeführerin Asylanträge mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012, Zlen. C11 424.795-1 bis 424.797-1, hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis wurde nicht weiter angefochten. Auch der Asylantrag des Viertbeschwerdeführers ist abzuweisen (vgl. oben Punkt II.3.1.). Ebenso ist die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers in Bezug auf Spruchpunkt I. abzuweisen.3.2.2. Wie ausgeführt, sind die Beschwerden gegen die Abweisung des Erst- bis Drittbeschwerdeführerin Asylanträge mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012, Zlen. C11 424.795-1 bis 424.797-1, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis wurde nicht weiter angefochten. Auch der Asylantrag des Viertbeschwerdeführers ist abzuweisen vergleiche oben Punkt römisch zwei.3.1.). Ebenso ist die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der vier Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der vier Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach den Feststellungen zwar schlecht und unter dem europäischen Standard, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass von solch "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann, dass von einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. In der Beschwerde selbst wird zu den Haftbedingungen lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass bis jetzt keine großen Veränderungen stattgefunden hätten. Das Monitoring mit Überwachungskameras sei unzureichend, da diese bei Verhören ausgeschaltet würden und es weiter zu Übergriffen komme. Diese Angaben werden nicht näher belegt. Aus den Feststellungen geht hingegen hervor, dass die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards liegen. Amnesty International konnte im Jahr 2010 aber eine allgemeine Verbesserung feststellen. Dies wird auch im Bericht des U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010, bestätigt. Die Bedingungen in Gefängnissen seien zwar schlecht, hätten sich jedoch im letzten Jahr signifikant verbessert. Nach den Berichten von Nichtregierungs-Organisationen haben sich die Bedingungen verbessert, besonders in Bezug auf allgemeine Sauberkeit und Belüftung. Durch den Bau von 12 neuen Gefängnissen seit 2006 und die Sanierung von alten ist die Überbelegung zurückgegangen. Zusätzlich werden zunehmend Sozialarbeiter und Psychologen auf Universitätsniveau eingestellt.Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach den Feststellungen zwar schlecht und unter dem europäischen Standard, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass von solch "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann, dass von einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann. In der Beschwerde selbst wird zu den Haftbedingungen lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass bis jetzt keine großen Veränderungen stattgefunden hätten. Das Monitoring mit Überwachungskameras sei unzureichend, da diese bei Verhören ausgeschaltet würden und es weiter zu Übergriffen komme. Diese Angaben werden nicht näher belegt. Aus den Feststellungen geht hingegen hervor, dass die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards liegen. Amnesty International konnte im Jahr 2010 aber eine allgemeine Verbesserung feststellen. Dies wird auch im Bericht des U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010, bestätigt. Die Bedingungen in Gefängnissen seien zwar schlecht, hätten sich jedoch im letzten Jahr signifikant verbessert. Nach den Berichten von Nichtregierungs-Organisationen haben sich die Bedingungen verbessert, besonders in Bezug auf allgemeine Sauberkeit und Belüftung. Durch den Bau von 12 neuen Gefängnissen seit 2006 und die Sanierung von alten ist die Überbelegung zurückgegangen. Zusätzlich werden zunehmend Sozialarbeiter und Psychologen auf Universitätsniveau eingestellt.

Auch wird von Amnesty International berichtet (vgl: Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture), dass bei einem Besuch im Juli 2009 in der Denjiin Myanga Haftanstalt in Ulaanbaatar es Probleme mit Überbelegung gäbe. Obwohl die Kapazität für 150 Insassen ausgelegt sei, seien 242 Personen untergebracht worden. Die Überfüllung sei von den zuständigen Stellen vor Ort als weiterhin bestehendes Problem erkannt worden. Nach deren Aussage sei auch die Beheizung ein Problem im Winter und es gebe keinen direkten Zugang zu Trinkwasser in den Zellen, doch werde den Insassen zwei bis drei Mal täglich Tee angeboten. Im Sommer könnten die Insassen in den Hof gehen. Der Mangel im Budget verhindere Verbesserungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards. Sie bestätigten auch, dass Fälle von Misshandlungen weiterhin vorkommen, meinten jedoch, diese nähmen ab. Auch die Autoritäten des Gants Khudag Gefängnisses sagten aus, dass Misshandlungen noch vorkämen, jedoch abnähmen.Auch wird von Amnesty International berichtet vergleiche, Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture), dass bei einem Besuch im Juli 2009 in der Denjiin Myanga Haftanstalt in Ulaanbaatar es Probleme mit Überbelegung gäbe. Obwohl die Kapazität für 150 Insassen ausgelegt sei, seien 242 Personen untergebracht worden. Die Überfüllung sei von den zuständigen Stellen vor Ort als weiterhin bestehendes Problem erkannt worden. Nach deren Aussage sei auch die Beheizung ein Problem im Winter und es gebe keinen direkten Zugang zu Trinkwasser in den Zellen, doch werde den Insassen zwei bis drei Mal täglich Tee angeboten. Im Sommer könnten die Insassen in den Hof gehen. Der Mangel im Budget verhindere Verbesserungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards. Sie bestätigten auch, dass Fälle von Misshandlungen weiterhin vorkommen, meinten jedoch, diese nähmen ab. Auch die Autoritäten des Gants Khudag Gefängnisses sagten aus, dass Misshandlungen noch vorkämen, jedoch abnähmen.

Dem Erstbeschwerdeführer wurden durch den Asylgerichtshof mit Schreiben vom 12.04.2013 die aktuellen Länderfeststellungen - u.a. auch zu den Haftbedingungen in der Mongolei - vorgehalten. Eine Stellungnahme wurde dazu vom Beschwerdeführer, der durch einen Rechtsberater in seinem asylgerichtlichen Verfahren unterstützt wird, nicht abgegeben.

Es ist dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die ihm drohende Haftstrafe "außergewöhnliche Umstände" geltend zu machen, dass ihm iS der oben dargelegten Rechtslage und Judikatur der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist. Es ist auch bei diesem Ergebnis entgegen dem Beschwerdeantrag auch nicht notwendig, einen länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben zu beauftragen, da auch an den Berichten zu den Feststellungen keine Zweifel bestehen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die vier Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden: Den gesunden und arbeitsfähigen Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin kann zugemutet werden, in ihrer Heimat ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu verdienen, zumal sie sich den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei aufgehalten haben und die dortige Sprache Mongolisch sprechen. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin (im Falle einer Gefängnishaft des Erstbeschwerdeführers) ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin oder durch Gelegenheitsarbeiten verdienen kann. Darüber hinaus kann sie auf ihre nach wie vor in der Mongolei lebenden Eltern und Schwester bzw. Schwiegermutter zurückgreifen oder sich vorerst an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Es ist auch nicht erkennbar, dass die vier Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden: Den gesunden und arbeitsfähigen Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin kann zugemutet werden, in ihrer Heimat ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu verdienen, zumal sie sich den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei aufgehalten haben und die dortige Sprache Mongolisch sprechen. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin (im Falle einer Gefängnishaft des Erstbeschwerdeführers) ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin oder durch Gelegenheitsarbeiten verdienen kann. Darüber hinaus kann sie auf ihre nach wie vor in der Mongolei lebenden Eltern und Schwester bzw. Schwiegermutter zurückgreifen oder sich vorerst an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Nach den Angaben im asylgerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass die vier Beschwerdeführer gesund sind.

Somit sind insgesamt keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. (bzw. II. zum Viertbeschwerdeführer) der Bescheide des Bundesasylamtes sind abzuweisen.Somit sind insgesamt keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. (bzw. römisch zwei. zum Viertbeschwerdeführer) der Bescheide des Bundesasylamtes sind abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer:

3.3.1. Zur nunmehr anzuwendenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.3.1. Zur nunmehr anzuwendenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851/2006, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851 aus 2006,, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art. 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der vier Beschwerdeführer in ihre nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der vier Beschwerdeführer in ihre nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.

Was eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall der vier Beschwerdeführer anzunehmen, die sich erst seit knapp eineinhalb Jahren in Österreich befinden und bisher nur aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt waren, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind von den Beschwerdeführern auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die vor dem Hintergrund ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet aus der Sicht des Art. 8 EMRK für ihren weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat (wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben und noch die Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und eine Schwester leben) als an Österreich (wo sie sich seit knapp eineinhalb Jahren aufhalten und keine Familienangehörigen haben) gebunden sind.Was eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall der vier Beschwerdeführer anzunehmen, die sich erst seit knapp eineinhalb Jahren in Österreich befinden und bisher nur aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt waren, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind von den Beschwerdeführern auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die vor dem Hintergrund ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für ihren weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat (wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben und noch die Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und eine Schwester leben) als an Österreich (wo sie sich seit knapp eineinhalb Jahren aufhalten und keine Familienangehörigen haben) gebunden sind.

In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführer seien um Integration bemüht, hätten Bekannte und Freunde (die jedoch nicht näher namentlich bezeichnet werden) gewonnen bzw. hätten eine gute Beziehung zu ihren Mitbürgern. Auch seien sie aktive Mitglieder der Österreich-Mongolischen Freundschaftsgesellschaft "XXXX" bzw. der Konvention der Weltmongolen in Europa und würden fleißig Deutsch lernen. Dazu ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse - selbst wenn sie vorliegen - für sich genommen nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Auch ist der Aufenthalt von ca. eineinhalb Jahren und ihre Freund- und Bekanntschaft zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen sowie auch ihre Aktivitäten für die Österreich-Mongolische Freundschaftsgesellschaft "XXXX" bzw. die Konvention der Weltmongolen in Europa zu kurz, um von solch außergewöhnlichen Umständen zu sprechen, dass von einer möglichen Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK gesprochen werden könnte.In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführer seien um Integration bemüht, hätten Bekannte und Freunde (die jedoch nicht näher namentlich bezeichnet werden) gewonnen bzw. hätten eine gute Beziehung zu ihren Mitbürgern. Auch seien sie aktive Mitglieder der Österreich-Mongolischen Freundschaftsgesellschaft "XXXX" bzw. der Konvention der Weltmongolen in Europa und würden fleißig Deutsch lernen. Dazu ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse - selbst wenn sie vorliegen - für sich genommen nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Auch ist der Aufenthalt von ca. eineinhalb Jahren und ihre Freund- und Bekanntschaft zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen sowie auch ihre Aktivitäten für die Österreich-Mongolische Freundschaftsgesellschaft "XXXX" bzw. die Konvention der Weltmongolen in Europa zu kurz, um von solch außergewöhnlichen Umständen zu sprechen, dass von einer möglichen Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK gesprochen werden könnte.

Den Beschwerdeführern kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisungen aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Den Beschwerdeführern kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisungen aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Somit sind die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt II. (bzw. III. zum Viertbeschwerdeführer) der Bescheide des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.Somit sind die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. (bzw. römisch drei. zum Viertbeschwerdeführer) der Bescheide des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.

3.4. Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin eingehend einvernommen. Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihrem möglichen Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zu einer möglichen Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden und sind nicht zu beanstanden. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens auch nicht erforderlich, den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen (vgl. Punkt II.3.5.).3.4. Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin eingehend einvernommen. Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihrem möglichen Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zu einer möglichen Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, EMRK befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden und sind nicht zu beanstanden. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens auch nicht erforderlich, den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen vergleiche Punkt römisch zwei.3.5.).

Es ist vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass es zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt gekommen ist und weitere Erhebungen oder Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen (zumal das Verfahren in Bezug auf § 3 AsylG 2005 bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist) erforderlich sind. Auch in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz in Bezug auf die Haftbedingungen wurde in der Beschwerde nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Auch nach einem diesbezüglich ergänzendem Vorhalt der Länderfeststellungen sind die Beschwerdeführer diesen nicht entgegengetreten.Es ist vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass es zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt gekommen ist und weitere Erhebungen oder Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen (zumal das Verfahren in Bezug auf Paragraph 3, AsylG 2005 bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist) erforderlich sind. Auch in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz in Bezug auf die Haftbedingungen wurde in der Beschwerde nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Auch nach einem diesbezüglich ergänzendem Vorhalt der Länderfeststellungen sind die Beschwerdeführer diesen nicht entgegengetreten.

3.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. II.2.4) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. II.3.1. bis II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu auch VfSlg. 19.632/2012).).Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung vergleiche römisch zwei.2.4) sowie für die Lösung von Rechtsfragen vergleiche römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche dazu auch VfSlg. 19.632 aus 2012,).).

Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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