Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 422936-1/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 29.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2011, Zl. 11 11.977-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 29.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2011, Zl. 11 11.977-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 10.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei etwa im Juli 2011 ("vor ca. 3 Monaten") von Kabul aus schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in Richtung Iran geflogen und danach auf einem LKW bis nach Istanbul geschleppt worden. Über Griechenland, Mazedonien und Serbien sei er nach Österreich gekommen. Die Reise habe etwa drei Monate gedauert und für die Familie (Mutter und vier Brüder) zwischen 30.000,-- und 40.000,-- US-Dollar bis Griechenland gekostet. Die Schleppung habe ein Onkel väterlicherseits in Kabul organisiert. Seine Mutter und ein Bruder würden sich in Deutschland, die anderen Brüder in Großbritannien bzw. Mazedonien befinden.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater, ein Lehrer, bei einem Angriff auf die Schule 2006 getötet worden sei. Ein Bruder sei verschollen. "Wegen des Krieges und der schlechten Situation in meiner Heimat und der Explosionen sowie des Blutvergießens wollte ich nicht mehr weiter in meiner Heimat leben. Ich habe kein zu Hause in Afghanistan und möchte dorthin nicht zurückkehren. Ich möchte lernen und eine bessere Zukunft haben. Ein Leben ist dort unmöglich."
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.11.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban ihn suchen würden. Diese hätten seinen Vater umgebracht. Sein Bruder, der Skulpturen hergestellt habe, sei auch seit dem Jahr 2006 verschollen. Er sei auch ein Künstler und "so etwas spielt dort [Afghanistan] keine Rolle". Er habe aufgrund "dieser Vorfälle" in Afghanistan kein Zuhause mehr, keine Hoffnung und könne dort nicht mehr leben. Er wolle in einem Land leben, wo er seinem künstlerischen Talent nachgehen könne. Er wolle ein "wahrer Künstler" sein. In seinem Land werde auf künstlerische und schulische Ausbildung kein besonderer Wert gelegt.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischen Glaubens und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig sei. Seine Identität sei nicht geklärt. Der Antragsteller habe in Afghanistan zehn Jahre die Schule besucht und in Kabul gelebt, wo er noch einen Onkel väterlicherseits habe. Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
Es könne nicht festgestellt werden, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Es habe keine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können.
In Österreich habe er keine Verwandte. Seine Mutter und ein Bruder würden in Deutschland leben, wo auch weitere Verwandte leben würden. Er sei nicht erwerbstätig und besuche "bislang" keinen Deutschkurs.
Das Bundesasylamt traf anhand aktueller Quellen (UNAMA - United
Nations Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010; AA - Auswärtiges
Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011; UNHCR - UN
High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011; US DOS - U.S. Department of
State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011;
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010; BAA - Bundesasylamt:
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http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011; Martin
Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83; Martin
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SIAK-Journal 1/2011; Transparency International: Annual Report 2010, 2011; FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan;SIAK-Journal 1 aus 2011,; Transparency International: Annual Report 2010, 2011; FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan;
AAN - Afghanistan Analyst Network: After two years in legal limbo: A first glance at the approved 'Amnesty law', 22.2.2010, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=665, Zugriff 9.8.2011; Nino
Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49; BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008; CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.8.2011; SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009; IOM - International
Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010) Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde Folgendes ausgeführt:
" - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre diesbezüglichen Angaben waren soweit sie den Feststellungen zugrunde gelegt wurden schlüssig und somit auch glaubhaft.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie haben glaubhaft dargestellt, dass Sie Afghanistan aufgrund der allgemeinen Situation und schlechten Sicherheitslage verlassen haben. Konkrete Probleme oder Vorfälle, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten, hat es aber nicht gegeben. Die Vorfälle betreffend Ihren Vater und Ihren Bruder geschahen im Jahr 2006 und konnte Ihren Angaben keine Hinweise entnommen werden, dass Sie deswegen einer Verfolgung ausgesetzt sind.
Auch ist glaubhaft, dass Sie hier sind um für sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen.
Diese Punkte haben Sie bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben, und haben Sie diese Angaben auch in Zuge Ihrer darauffolgenden Angaben beibehalten.
Sie wurden mehrmals nach Ihren Flucht- und Asylgründen befragt und konnte aufgrund der gleichbleibenden Ausführungen von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ausgegangen werden.
Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person ergaben, konnten solche nicht festgestellt werden. Dies gilt auch hinsichtlich Ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, liegt keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite vor. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Wie bereits oben ausgeführt, haben Sie noch einen Onkel väterlicherseits in Kabul und haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter, welche in Deutschland lebt. Dort leben auch weitere Verwandte von Ihnen sowie auch ein Bruder. Daher ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Onkel als Kontaktperson in Afghanistan haben und können Sie sich aufgrund des vorherrschenden traditionellen familiären Zusammenhaltes auch Unterstützung von Ihrer Mutter und anderen Verwandten aus Deutschland erhoffen oder auch aus Großbritannien bzw. Mazedonien, wo ebenfalls Brüder von Ihnen leben sollen.
Sie haben somit Kontakte nach Afghanistan und ist anzunehmen, dass Sie sich in Anbetracht dessen dort wieder zurecht finden, zumal Sie nach wie vor über die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügen.
Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen, insbesondere zu Kabul, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre und ist davon auszugehen, dass Sie auch unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände zumindest auf die Unterstützung Ihres Onkels und Ihrer Mutter aus Deutschland zurückgreifen können.
Ihnen kann eine Erwerbstätigkeit, sei es wieder als Landarbeiter oder als Hilfsarbeiter, zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie, von möglicherweise vorhandenen anfängliche Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.
Weiters gibt es so genannte ¿Employment Services Centres' (ESC). Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan ist gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildetem Personal, welches dringend benötigt wird, wie der Homepage von ACBAR ersichtlich ist. Als junger Mann, der über eine Schulausbildung verfügt und dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, und die aufgrund des in Afghanistan herrschenden starken Traditionsbewusstseins sicher gegebene Unterstützung durch Ihre Bezugspersonen ist weiters nicht davon auszugehen, dass es Ihnen unmöglich sein würde, Ihre Existenz zu sichern und den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Aus den vorhandenen Unterlagen geht weiters hervorgeht, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Sie wissen zumindest die Adresse Ihres Onkels und können so Kontakt zu ihm aufnehmen.
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben.
Die Ziele dieser Anschläge sind jedoch neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Seit Februar 2010 kam es innerhalb des so genannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an Attentätern mangelt. Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. Im Allgemeinen ist die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.
Laut den vorliegenden Unterlagen wird die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich daher als zufriedenstellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Die Einreise über Kabul ist möglich. Wie die faktische Umsetzung der Abschiebung nun aber erfolgen wird, bleibt der Fremdenpolizei überlassen.
Zudem wird in den Unterlagen erwähnt, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben, um die Rückkehrer zu unterstützen.
Dazu ist anzumerken, dass die Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Europa, Iran oder Pakistan nach Afghanistan wieder angestiegen ist:
Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen. In Iran und Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Zwischen 2004 und 2009 sind aus Österreich 49 Afghanen mit der entsprechenden Unterstützung zurückgekehrt.
IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt. Sowohl IOM als auch UNHCR bieten generelle Informationen für Rückkehrer an, die ihnen die Reintegration erleichtern sollen. Bereits am Flughafen bietet zum Beispiel IOM in einem eigenen Büro Rückkehrinformationen an. Rückkehrer erhalten auch ein ¿reintegration package'. Außerdem stellt IOM grundsätzlich einen Geldbetrag in der Höhe von USD 2.000,- bis USD 6.000,- zur Verfügung, um zum Beispiel einen Geschäftsstart zu ermöglichen. Dieses Geld wird jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern an konkrete Projekte gekoppelt und nur dann zur Verfügung gestellt, wenn sich ein Rückkehrer selbständig machen möchte und einen konkreten Geschäftsplan vorweisen kann. Auch die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) unterstützt Rückkehrer. Von 2003-2007 gab es ein einheitliches Programm für alle Rückkehrer aus EU-Staaten. Dieses Programm wurde von IOM als sehr positiv bewertet.
IOM unterstützt in Österreich Rückkehrer: Im Jahr 2000 wurde ein Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der IOM Wien unterzeichnet, welches die Grundlage der Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Unterstützten Rückkehr darstellt. Gleichzeitig konnten, mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds sowie ab 2002 im Zusammenhang mit dem ¿Afghanistan Return Plan', Projekte zur Förderung der Unterstützten Rückkehr getragen werden und die Teilnahme an internationalen Projekten (z.B. den Programmen ¿Return, Reception and Re-integration of Afghan Nationals to Afghanistan/RANA' und ¿Return of Qualified Afghans from the EU/ EU RQA') gewährleistet werden.
Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, können z.B. mit der Teilnehme an Programme zur Qualifizierung rechnen, etwa das WFP Programm, bei dem Lebensmittel für die Teilnahme an Qualifizierungskursen ausgegeben werden.
Das Ministry of Refugees and Repatriation (MORR) versucht, Unterkünfte und Land für Rückkehrer in Provinzen im ganzen Land zur Verfügung zu stellen.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben :
Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland sowie die Anfragebeantwortung basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland sowie die Anfragebeantwortung basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Ihnen wurden die Feststellungen zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Sie konnten diesen nicht substantiiert entgegentreten."
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe und während des Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, die darauf hindeuten würden, dass er bei einer Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Mangels Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht festgestellt werden. Nach individueller Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 AsylG wurde die Rechtmäßigkeit der Ausweisung begründet.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe und während des Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, die darauf hindeuten würden, dass er bei einer Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Mangels Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht festgestellt werden. Nach individueller Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 10, AsylG wurde die Rechtmäßigkeit der Ausweisung begründet.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2011 wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"Ich bin Staatsbürger von Afghanistan und habe meine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine private Gruppe und mangelnder Fähigkeit meines Heimatstaates, mich vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Konkret muss ich Gewalt durch Angehörige der Taliban fürchten. Die afghanischen Sicherheitsbehörden sind, wie bereits vorgebracht, nicht im Stande, mir den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb ich Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention bin.
Im Einzelnen führe ich aus:
A. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
1. Die Behörde hat ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen:1. Die Behörde hat ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach Paragraph 37, AVG nicht entsprochen:
Ich habe in meiner Einvernahme vorgebracht von den Taliban verfolgt zu werden. Bereits mein Vater wurde von den Taliban ermordet, mein Bruder verschleppt. Ich habe auch explizit angegeben, dass die Taliban nach mir suchen würden (angefochtener Bescheid, Seite 4f).
Die Behörde hat diese Angaben der Beweiswürdigung zufolge für glaubwürdig befunden (Bescheid S 30). Sie hat es jedoch unterlassen, diesen Angaben weiter nachzugehen und so gegen ihre umfassende Ermittlungspflicht nach § 37 AVG verstoßen.Die Behörde hat diese Angaben der Beweiswürdigung zufolge für glaubwürdig befunden (Bescheid S 30). Sie hat es jedoch unterlassen, diesen Angaben weiter nachzugehen und so gegen ihre umfassende Ermittlungspflicht nach Paragraph 37, AVG verstoßen.
C. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung
1. Die Behörde geht davon aus, dass mein Vorbringen zur Gänze glaubhaft sei (Bescheid S 30, 34). Trotzdem verneint sie das Bestehen eines Fluchtgrundes. Ich habe angegeben, dass mir im Fall meiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban droht. Eine Furcht vor Verfolgung habe ich somit glaubhaft gemacht. Bei richtiger Anwendung des § 3 Abs 1 AsylG wäre mir demnach der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Bescheid ist aus diesem Grund rechtswidrig, dahingehend zu korrigieren und mir Asyl zu gewähren.1. Die Behörde geht davon aus, dass mein Vorbringen zur Gänze glaubhaft sei (Bescheid S 30, 34). Trotzdem verneint sie das Bestehen eines Fluchtgrundes. Ich habe angegeben, dass mir im Fall meiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban droht. Eine Furcht vor Verfolgung habe ich somit glaubhaft gemacht. Bei richtiger Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG wäre mir demnach der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Bescheid ist aus diesem Grund rechtswidrig, dahingehend zu korrigieren und mir Asyl zu gewähren.
2. Die Behörde geht in ihren Feststellungen selbst von einer katastrophalen Sicherheitslage in Afghanistan aus. Sie führt eine Zunahme an getöteten Zivilisten von 15% gegenüber dem Vorjahr an; die Lage in Afghanistan sei weder sicher noch stabil; auch 2010 hätte es ein deutlichen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen gegeben (Seite 7f). Die Beurteilung, ich müsste in Afghanistan nicht um mein Leben fürchten ist daher falsch. Allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ist es für jeden Menschen lebensgefährlich in Afghanistan zu leben.
Auch der Asylgerichtshof geht regelmäßig davon aus, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan unzulässig sei, selbst in Fällen, wo die Beschwerdeführer aus Kabul stammen (vgl zB Asylgerichtshof C18 409.074-1/2009/5E vom 26.11.2009).Auch der Asylgerichtshof geht regelmäßig davon aus, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan unzulässig sei, selbst in Fällen, wo die Beschwerdeführer aus Kabul stammen vergleiche zB Asylgerichtshof C18 409.074-1/2009/5E vom 26.11.2009).
Der Asylgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung vom 26.11.2009 ausdrücklich auf die sich verschlechternde Situation in Kabul und ganz Afghanistan hingewiesen und wortwörtlich ausgeführt:
¿Wie sich aus den Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Kabul (siehe oben Pkt. II.1.2.) im gegenständlichen Erkenntnis eindeutig ergibt, verschlechtert sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zusehends. Bombenanschläge, Ermordungen und Entführungen ereignen sich selbst tagsüber. Kabul, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist die Provinz in Afghanistan mit der höchsten Kriminalitätsrate. Der dramatische Anstieg der Anschläge und die Aufstockung der Truppen lassen eine Intensivierung der Kampfhandlungen zwischen den Aufständischen und den regierungsfreundlichen Truppen und damit eine weitere Zunahme der Opferzahl unter der Zivilbevölkerung und den intern Vertriebenen erwarten.¿Wie sich aus den Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Kabul (siehe oben Pkt. römisch zwei.1.2.) im gegenständlichen Erkenntnis eindeutig ergibt, verschlechtert sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zusehends. Bombenanschläge, Ermordungen und Entführungen ereignen sich selbst tagsüber. Kabul, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist die Provinz in Afghanistan mit der höchsten Kriminalitätsrate. Der dramatische Anstieg der Anschläge und die Aufstockung der Truppen lassen eine Intensivierung der Kampfhandlungen zwischen den Aufständischen und den regierungsfreundlichen Truppen und damit eine weitere Zunahme der Opferzahl unter der Zivilbevölkerung und den intern Vertriebenen erwarten.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine reale Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Angesichts der gezeichneten Sicherheitslage ist es dem Beschwerdeführer - selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie in Kabul vorfinden würde - nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben. Den Feststellungen zufolge ist die allgemeine Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil nicht möglich wäre. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Art. 3 EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen.'Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine reale Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. Angesichts der gezeichneten Sicherheitslage ist es dem Beschwerdeführer - selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie in Kabul vorfinden würde - nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch Paragraph 8, AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben. Den Feststellungen zufolge ist die allgemeine Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil nicht möglich wäre. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen.'
Das Bundesasylamt geht in seinen Länderfeststellungen von sich verschlechternden Bedingungen seit dem Jahr 2009 aus. Mir wäre daher bei rechtsrichtiger Anwendung jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
3. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ist nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden kann. Eine Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren wird demnach eindeutig bejaht. Die Schutzunfähigkeit ist auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen und muss der Zweck des Asylrechts auch dahingehend gesehen werden, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098).3. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ist nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden kann. Eine Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren wird demnach eindeutig bejaht. Die Schutzunfähigkeit ist auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen und muss der Zweck des Asylrechts auch dahingehend gesehen werden, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen vergleiche VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098).
4. Mit einer Ausweisung wird zudem in mein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Dazu möchte ich vorbringen, dass entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde mein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährdet, und steht auch öffentlichen Interessen nicht entgegen. Mein weiterer Verbleib in Österreich gefährdet das öffentliche Interesse in keiner Weise und stellt keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland ist eine notwendige Voraussetzung für die Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reicht jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr muss eine solche Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und entsprechend darzutun ist Aufgabe der Behörde.4. Mit einer Ausweisung wird zudem in mein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Dazu möchte ich vorbringen, dass entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde mein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährdet, und steht auch öffentlichen Interessen nicht entgegen. Mein weiterer Verbleib in Österreich gefährdet das öffentliche Interesse in keiner Weise und stellt keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland ist eine notwendige Voraussetzung für die Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reicht jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr muss eine solche Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und entsprechend darzutun ist Aufgabe der Behörde.
Da ich bisher nicht die Chance hatte, mein gesamtes Vorbringen auszuführen, ersuche ich um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um meine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auf Art 47 EU-Grundrechtecharta hinweisen, demzufolge jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt wird. Demnach ist nicht vorgesehen, dass einer Partei eine öffentliche Verhandlung unter irgendwelchen Gründen vorenthalten werden kann. Weiters erscheint das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht gegeben, wenn dem Vorbringen einer Partei (hier: dem Bundesasylamt) ohne weitere Erhebungen vom Gericht gefolgt werden kann."Ich möchte in diesem Zusammenhang auf Artikel 47, EU-Grundrechtecharta hinweisen, demzufolge jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt wird. Demnach ist nicht vorgesehen, dass einer Partei eine öffentliche Verhandlung unter irgendwelchen Gründen vorenthalten werden kann. Weiters erscheint das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht gegeben, wenn dem Vorbringen einer Partei (hier: dem Bundesasylamt) ohne weitere Erhebungen vom Gericht gefolgt werden kann."
Mit Schreiben vom 11.09.2012 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) mit, dass diese innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen zum Gegenstand des Verfahrens, insbesondere auch zu Fragen familiärer und privater Umstände erstatten könnten. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Angaben zufolge aus Kabul stamme, und den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass sich der Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung auf folgende aktuelle Unterlagen und Berichte zu
Afghanistan stützen werde:
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, September 2012;
ANSO Quarterly Report, Juni 2012;
United Nations Assistana Mission in Afghanistan (UNAMA), Mid-year report, Juli 2012;
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012;
United States, Country Reports on Human Rights Practices, 24.05.2012;
Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011;
U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 11.10.2011;
Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, 29.05.2012;
Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012;
Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Dezember 2011, Asylmagazin;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.08.2011;
UNHCR, Anfragebeantwortung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 11.11.2011;
Gutachterliche Stellungnahme XXXX an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 08.06.2011;Gutachterliche Stellungnahme römisch 40 an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 08.06.2011;
UNHCR-Richtlinien, Zusammenfassung vom 24.03.2011;
U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010;
Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012;
APA-Meldungen: 14.05.2012, 08.07.2012.
Mit Schreiben vom 20.09.2012 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012 und zitierte mehrere Länderberichte zur menschenrechtlichen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gab an, er verfüge in seiner Heimat Afghanistan über keine familiären Anbindungen mehr und wäre es ihm nicht möglich, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen. Bei einer Rückkehr wäre er vollkommen auf sich alleine gestellt und seien seine Mutter und seine Brüder Asylwerber in Deutschland.
Zu seiner Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er leide unter Depressionen und psychosomatischen Symptomen und brachte in diesem Zusammenhang Ambulanzkarten eines Landeskrankenhauses vom 14.12.2011 sowie vom 23.04.2012 zu Vorlage, auf denen als Therapieempfehlung psychologische Betreuung bzw. [gegen Kopf- und Thoraxschmerzen] eine Schmerzbehandlung mit gleichzeitigem Magenschutz genannt wird. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihn die ungewisse Lage als Asylwerber sehr belaste und er auch seine Mutter und seine Brüder sehr vermisse. Aufgrund seiner Unterbringung sei es ihm nicht möglich, einen Deutschkurs zu besuchen. Er sei aber sehr bemüht, selbst Deutsch zu lernen, habe auch bereits einige Fortschritte gemacht und könne sich auf Deutsch verständigen.
Mit Schreiben vom 11.02.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof einen Bericht eines Landespolizeidirektion vom 07.02.2013 betreffend eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einer "massive[n] tätliche[n] Auseinandersetzung" und eine in diesem Zusammenhang verübte absichtliche schwere Körperverletzung. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Beschuldigter stünden in Verdacht, am 05.02.2013 "im Zuge eines Angriffes mehrerer Personen im bewussten gewollten Zusammenwirken mit einem ca. 40 cm langen Küchenmesser auf das Opfer eingestochen bzw. unter Verwendung eines Schlagringes eingeschlagen zu haben", und seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei geständig.
Am 04.04.2013 übermittelte das Bundesasylamt eine gekürzte Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 18.03.2013 betreffend den unerlaubten Umgang des Beschwerdeführers mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 3 SMG und die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre).Am 04.04.2013 übermittelte das Bundesasylamt eine gekürzte Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 18.03.2013 betreffend den unerlaubten Umgang des Beschwerdeführers mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 3, SMG und die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre).
Am 23.04.2013 übermittelte das Bundesasylamt den Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom 20.03.2013 über die Ermittlungen betreffend den oa. Vorfall vom 05.02.2013 (Schreiben vom 11.02.2013) sowie betreffend einen weiteren Vorfall am 04.02.2013 bzw. 02.02.2013, bei dem eine Person durch einen Schlag ins Gesicht verletzt worden sei.
Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und der tadschikischen Volksgruppe zugehörig ist. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Er ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 10.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers, vorgelegten Ambulanzkarten sowie aus dem Akteninhalt.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Sicherheitslage ist nach wie vor angespannt. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 sanken die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38%, wobei diese Zahl jedoch Drohungen, Entführungen oder kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Zahl der Zivilopfer insgesamt ist jedoch gestiegen.
Die NATO will bis Ende 2014 schrittweise die rund 130.000 International Security Assistance Force- (ISAF) Soldaten aus Afghanistan abziehen. Bis dahin soll die Sicherheitsverantwortung an die afghanische Nationalarmee (ANA) übergeben werden, die von der NATO mit Ausbildnern und Beratern unterstützt wird.
Die Taliban sind als landesweite Bewegung zu betrachten; sie rekrutieren gezielt über die ethnischen Grenzen hinaus.
Die afghanischen Sicherheitskräfte sind sichtbarer geworden. Die Desertationsrate ist jedoch hoch, Analphabetismus und Drogenkonsum ist weit verbreitet.
Sicherheitslage in Kabul:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschläge auf Hotelanlagen, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen, wie sich auch an den Attentaten im Rahmen der von den Taliban ausgerufenen "Frühjahrsoffensive" im April 2012 zeigte.
Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:
Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 war allerdings die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum einen oder überhaupt keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärfen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage.
Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt
die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren
Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine
qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt oder zerstört wurde, wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weitverbreitet, und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die United States Agency for International Development und die EU unterstützen das afghanische Gesundheitsministerium bei der Etablierung einer medizinischen Grundversorgung für die Bevölkerung. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit zu bekämpfen.
Rückkehrfragen:
Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden.
Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Der Asylgerichtshof bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich konkret entgegengetreten ist, und zu der auch die mit der Stellungnahme vom 20.09.2012 ins Treffen geführten Länderberichte nicht in Widerspruch stehen, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit dem Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012 nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des UK Home Office (zuletzt 15.02.2013), des Afghanistan NGO Safety Office (zuletzt April 2013) sowie des US Department of State (zuletzt 19.04.2013) versichert hat.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 124 f und 134 f; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16 f). Auch hat sich weder aus den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung ist sohin nicht hervorgekommen.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 124 f und 134 f; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16 f). Auch hat sich weder aus den Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung ist sohin nicht hervorgekommen.
Wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass dieser seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund lediglich angegeben, dass sein Vater, ein Lehrer, im Jahre 2006 bei einem Angriff auf die Schule getötet worden sei. Ein Bruder sei "verschollen" und wegen des Krieges und der schlechten Situation in seiner Heimat sowie wegen der Explosionen und des Blutvergießens habe der Beschwerdeführer nicht mehr weiter in seiner Heimat leben wollen.
Auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.11.2011 begründete der Beschwerdeführer seine Flucht lediglich dahingehend, er habe Afghanistan schon "satt" gehabt und nach dem Tode seines Vaters einen Bruder "verloren". Er wolle an einem Ort leben, an dem er seinem künstlerischen Talent nachgehen könne. Der Beschwerdeführer behauptete zwar auch, von den Taliban gesucht zu werden und [in Afghanistan] in Lebensgefahr zu sein, konkrete Hinweise bzw. Vorfälle - außer der Tötung seines Vaters in der Provinz Helmand und dem "Verschwinden" seines Bruders im Jahre 2006 - konnte der Beschwerdeführer allerdings auch über konkrete Nachfrage nicht ins Treffen führen.
Der Beschwerdeführer hat sich sohin seit dem Tode seines Vaters und dem "Verschwinden" seines Bruders im Jahre 2006 bis zu seiner Ausreise im Juli 2011 unbehelligt in Afghanistan aufgehalten und keinerlei Anhaltpunkte für eine aktuell drohende Verfolgungsgefahr - auch nicht im Rahmen der Rechtsmittelschrift - dargetan.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung angegeben, er habe in Afghanistan "kein zu Hause" mehr und ein Leben sei dort unmöglich. Bei der Einvernahme am 14.11.2011 gab er zu seiner wirtschaftlichen Situation in Afghanistan an, das Einkommen ("es") habe für das Leben ausgereicht, nach dem Tode seines Vater sei er aber gezwungen gewesen auszureisen. Seine Mutter und ein Bruder würden sich in Deutschland aufhalten, lediglich sein Onkel sei noch in Afghanistan, doch habe er zu diesem keinen Kontakt. In Anbetracht der vom Bundesasylamt festgehaltenen Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist sohin nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer "Kontakte nach Afghanistan" habe. Das Bundesasylamt hat weder ermittelt, ob es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich wäre, mit seinem Onkel in Kabul Kontakt aufzunehmen, noch schlüssig dargetan, warum davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland "zumindest auf die Unterstützung [seines] Onkels und [seiner] Mutter aus Deutschland zurückgreifen" und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt sichern könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 1006/12-13: "Der Asylgerichtshof hat es auch verabsäumt, auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde."; sowie VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ¿mindestens 8.000,- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung angegeben, er habe in Afghanistan "kein zu Hause" mehr und ein Leben sei dort unmöglich. Bei der Einvernahme am 14.11.2011 gab er zu seiner wirtschaftlichen Situation in Afghanistan an, das Einkommen ("es") habe für das Leben ausgereicht, nach dem Tode seines Vater sei er aber gezwungen gewesen auszureisen. Seine Mutter und ein Bruder würden sich in Deutschland aufhalten, lediglich sein Onkel sei noch in Afghanistan, doch habe er zu diesem keinen Kontakt. In Anbetracht der vom Bundesasylamt festgehaltenen Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist sohin nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer "Kontakte nach Afghanistan" habe. Das Bundesasylamt hat weder ermittelt, ob es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich wäre, mit seinem Onkel in Kabul Kontakt aufzunehmen, noch schlüssig dargetan, warum davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland "zumindest auf die Unterstützung [seines] Onkels und [seiner] Mutter aus Deutschland zurückgreifen" und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt sichern könnte vergleiche hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 1006/12-13: "Der Asylgerichtshof hat es auch verabsäumt, auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde."; sowie VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ¿mindestens 8.000,- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").
An Hand der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichte ist weiters nicht nachvollziehbar, aus welchen "vorhandenen Unterlagen" hervorgehen soll, dass "eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich" wäre, zumal in diesem Zusammenhang lediglich ein Länderbericht - aus dem Jahre 2008 - angeführt wurde, demzufolge "eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat [...] grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen". Dass der Beschwerdeführer über "die nötigen finanziellen Mittel" verfügen würde, ist dem Akt allerdings nicht zu entnehmen.
Auch kann nicht festgestellt werden, auf welche Informationen das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt "betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr" eine mögliche Rückkehrhilfe durch IOM gestützt hat, zumal sich diesbezüglich in den Länderfeststellungen keine adäquaten Ausführungen befinden. Darüber hinaus stammt der allenfalls heranzuziehende Bericht des IOM, welcher vom Bundesasylamt in den Länderfeststellungen angeführt wird, vom Oktober 2010 und ist sohin nicht als aktuell zu bezeichnen, was aber jedenfalls für eine zeitnahe Rückkehrhilfe notwendig wäre. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2013, U 1325/12-13, verwiesen.
Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers als auch der aktuellen Lage in dessen Heimatregion zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - nicht nur in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, sondern auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchteil III. vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchteil römisch drei. vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.
Zu dem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis auf Artikel 47 EU-Grundrechtecharta ist auszuführen, dass nach Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) zwar jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.Zu dem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis auf Artikel 47 EU-Grundrechtecharta ist auszuführen, dass nach Artikel 47 Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) zwar jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52 Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, individuelle Verhältnisse, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
04.07.2013