Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C5 424.605-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2013, 12 18.211-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2013, 12 18.211-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben. Spruchpunkt I in dem Umfang, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und Spruchpunkt II werden gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben. Spruchpunkt römisch eins in dem Umfang, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und Spruchpunkt römisch zwei werden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, behoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 24.10.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 25.1.2012 an, er sei mit einem Mädchen, das er geliebt habe, davongelaufen, habe es geheiratet und müsse nun Verfolgung durch den Vater und die Brüder des Mädchens fürchten.
1.1.2. Mit Bescheid vom 31.1.2012, 11 12.752-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).1.1.2. Mit Bescheid vom 31.1.2012, 11 12.752-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.2.2012 persönlich zugestellt.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 14.2.2012 eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.8.2012, C5 424.605-1/2012/6E, gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 38/2011 abwies. In der Begründung gab er die Angaben des Beschwerdeführers wie folgt wieder und würdigte die Beweise wie folgt:1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 14.2.2012 eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.8.2012, C5 424.605-1/2012/6E, gemäß Paragraphen 3, 8, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abwies. In der Begründung gab er die Angaben des Beschwerdeführers wie folgt wieder und würdigte die Beweise wie folgt:
"Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am 24.10.2011 an, er habe mit seiner Nachbarin XXXX - seiner jetzigen Ehefrau - einen XXXX besucht; er habe sie geliebt und um ihre Hand angehalten. Da seine Familie arm gewesen sei, habe man sie ihm nicht zur Frau gegeben, obwohl sie ihn auch geliebt habe. Sie sei einem anderen Heiratswerber versprochen worden, der alt, aber reich gewesen sei. Daraufhin seien XXXX und er davongelaufen, hätten geheiratet und seien nach XXXX geflohen. Dort seien sie von XXXX Brüdern gefunden worden; deshalb sei er geflohen. Ihre Brüder hätten seine Frau gewaltsam mitgenommen. In seiner Heimat werde er vom Vater und den Brüdern seiner Frau verfolgt."Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am 24.10.2011 an, er habe mit seiner Nachbarin römisch 40 - seiner jetzigen Ehefrau - einen römisch 40 besucht; er habe sie geliebt und um ihre Hand angehalten. Da seine Familie arm gewesen sei, habe man sie ihm nicht zur Frau gegeben, obwohl sie ihn auch geliebt habe. Sie sei einem anderen Heiratswerber versprochen worden, der alt, aber reich gewesen sei. Daraufhin seien römisch 40 und er davongelaufen, hätten geheiratet und seien nach römisch 40 geflohen. Dort seien sie von römisch 40 Brüdern gefunden worden; deshalb sei er geflohen. Ihre Brüder hätten seine Frau gewaltsam mitgenommen. In seiner Heimat werde er vom Vater und den Brüdern seiner Frau verfolgt.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 25.1.2012 gab der Beschwerdeführer an, [...] [seine] Familie [...] sei [...] 1381 (2002) nach Kabul, XXXX, übersiedelt. Dort habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in einem Mietshaus gewohnt; die Familie habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt; wo sie jetzt wohne, wisse er nicht. Am XXXX habe er seine Wohnadresse, etwa eine Woche danach, also am XXXX, Afghanistan verlassen. Die letzten Tage vor seiner Ausreise habe er mit seiner Ehefrau beim Bruder seines Freundes in XXXX im Stadtteil XXXX gewohnt. Während seines siebentägigen Aufenthaltes dort habe er keinen Kontakt zu seinen Verwandten gehabt; seine Familie habe nichts von seinem Aufenthalt dort gewusst.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 25.1.2012 gab der Beschwerdeführer an, [...] [seine] Familie [...] sei [...] 1381 (2002) nach Kabul, römisch 40 , übersiedelt. Dort habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in einem Mietshaus gewohnt; die Familie habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt; wo sie jetzt wohne, wisse er nicht. Am römisch 40 habe er seine Wohnadresse, etwa eine Woche danach, also am römisch 40 , Afghanistan verlassen. Die letzten Tage vor seiner Ausreise habe er mit seiner Ehefrau beim Bruder seines Freundes in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gewohnt. Während seines siebentägigen Aufenthaltes dort habe er keinen Kontakt zu seinen Verwandten gehabt; seine Familie habe nichts von seinem Aufenthalt dort gewusst.
Sein Vater sei Taxilenker in Kabul gewesen; der Beschwerdeführer selbst habe als Bäcker und Fliesenleger gearbeitet. Er habe von 1385 bis zu seiner Ausreise als Bäcker in Kabul, XXXX, gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei der XXXX gewesen. Von 1383 bis 1385 (2004 bis 2006) habe er als Fliesenleger gearbeitet.Sein Vater sei Taxilenker in Kabul gewesen; der Beschwerdeführer selbst habe als Bäcker und Fliesenleger gearbeitet. Er habe von 1385 bis zu seiner Ausreise als Bäcker in Kabul, römisch 40 , gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei der römisch 40 gewesen. Von 1383 bis 1385 (2004 bis 2006) habe er als Fliesenleger gearbeitet.
Seine Gattin sei etwa 17 Jahre alt und heiße XXXX. Die Ehe sei am XXXX in XXXX geschlossen worden, das sei eine große Grabstätte und Moschee in XXXX. Sie hätten zu mehreren Mullahs gehen müssen, diese seien aber nicht bereit gewesen, die Ehe zu schließen. In XXXX hätten sie dann nach muslimischem Recht geheiratet, hätten aber kein Schriftstück bekommen. Auch der Mullah in XXXX habe ihnen gesagt, dass sie - solange ihre Eltern nicht da seien - kein Schreiben bekämen. Sie hätten ihn belogen und ihm Geld bezahlt und ihm erzählt, dass sie verlobt und aus dem Iran abgeschoben worden seien. Nach afghanischer Tradition sei die Anwesenheit der Eltern erforderlich. In XXXX seien der Beschwerdeführer und seine Frau von der Familie der Frau gefunden worden. Sie hätten seine Frau am Vormittag des XXXX mitgenommen. Er sei gerade auf dem Nachhauseweg gewesen und habe aus ungefähr 70 Metern Entfernung gesehen, wie ihr Vater und zwei ihrer Brüder sie aus dem Haus in ein Auto gezerrt hätten; dabei sei sie auch geschlagen worden. Dann sei er davongelaufen. Er sei in die Stadt XXXX gegangen. Von dort habe er seinen Vater angerufen, aber nicht erreicht. Dann habe er seine Tante mütterlicherseits angerufen und nach seiner Familie gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass die Familie geflohen sei, weil sie von der Familie seiner Frau unter Druck gesetzt worden sei. Diese Familie habe zu seinen Eltern gesagt, dass er ihre Tochter entführt und mit ihr auch eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Aus Angst. dass man auch ihn finden könnte, sei er nicht in das Haus des Bruders seines Freundes zurückgegangen und habe ihn auch nicht angerufen.Seine Gattin sei etwa 17 Jahre alt und heiße römisch 40 . Die Ehe sei am römisch 40 in römisch 40 geschlossen worden, das sei eine große Grabstätte und Moschee in römisch 40 . Sie hätten zu mehreren Mullahs gehen müssen, diese seien aber nicht bereit gewesen, die Ehe zu schließen. In römisch 40 hätten sie dann nach muslimischem Recht geheiratet, hätten aber kein Schriftstück bekommen. Auch der Mullah in römisch 40 habe ihnen gesagt, dass sie - solange ihre Eltern nicht da seien - kein Schreiben bekämen. Sie hätten ihn belogen und ihm Geld bezahlt und ihm erzählt, dass sie verlobt und aus dem Iran abgeschoben worden seien. Nach afghanischer Tradition sei die Anwesenheit der Eltern erforderlich. In römisch 40 seien der Beschwerdeführer und seine Frau von der Familie der Frau gefunden worden. Sie hätten seine Frau am Vormittag des römisch 40 mitgenommen. Er sei gerade auf dem Nachhauseweg gewesen und habe aus ungefähr 70 Metern Entfernung gesehen, wie ihr Vater und zwei ihrer Brüder sie aus dem Haus in ein Auto gezerrt hätten; dabei sei sie auch geschlagen worden. Dann sei er davongelaufen. Er sei in die Stadt römisch 40 gegangen. Von dort habe er seinen Vater angerufen, aber nicht erreicht. Dann habe er seine Tante mütterlicherseits angerufen und nach seiner Familie gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass die Familie geflohen sei, weil sie von der Familie seiner Frau unter Druck gesetzt worden sei. Diese Familie habe zu seinen Eltern gesagt, dass er ihre Tochter entführt und mit ihr auch eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Aus Angst. dass man auch ihn finden könnte, sei er nicht in das Haus des Bruders seines Freundes zurückgegangen und habe ihn auch nicht angerufen.
XXXX habe er gekannt, seit sie in XXXX gewohnt hätten; sie sei ihre Nachbarin gewesen. In den letzten beiden Jahren seien sie ineinander verliebt gewesen. Seine Familie habe zwei Mal um ihre Hand angehalten. XXXX Familie sei reich und habe abgelehnt, weil die seine nicht wohlhabend genug gewesen sei. Ein anderer Mann, der bereits verheiratet gewesen sei, dessen Frau aber keine Kinder habe bekommen können, habe um XXXX Hand angehalten. Da er reich gewesen sei, sei sie mit ihm verlobt worden. XXXX sei damit nicht einverstanden gewesen und habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen wegzulaufen. Das Geld für die Schleppung habe sein Vater für die Hochzeit zur Seite gelegt. In Afghanistan werde er von XXXX Vater und Brüdern gesucht. Sie hätten ihn auch beschuldigt, XXXX entführt zu haben. Er wisse aber nicht, ob sie bereits eine Anzeige gegen ihn erstattet hätten.römisch 40 habe er gekannt, seit sie in römisch 40 gewohnt hätten; sie sei ihre Nachbarin gewesen. In den letzten beiden Jahren seien sie ineinander verliebt gewesen. Seine Familie habe zwei Mal um ihre Hand angehalten. römisch 40 Familie sei reich und habe abgelehnt, weil die seine nicht wohlhabend genug gewesen sei. Ein anderer Mann, der bereits verheiratet gewesen sei, dessen Frau aber keine Kinder habe bekommen können, habe um römisch 40 Hand angehalten. Da er reich gewesen sei, sei sie mit ihm verlobt worden. römisch 40 sei damit nicht einverstanden gewesen und habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen wegzulaufen. Das Geld für die Schleppung habe sein Vater für die Hochzeit zur Seite gelegt. In Afghanistan werde er von römisch 40 Vater und Brüdern gesucht. Sie hätten ihn auch beschuldigt, römisch 40 entführt zu haben. Er wisse aber nicht, ob sie bereits eine Anzeige gegen ihn erstattet hätten.
Auf die Frage, woher er wisse, dass XXXX Vater und Brüder nach ihm suchten, gab der Beschwerdeführer an, dies habe ihm seine Tante mütterlicherseits am Telefon gesagt. Sie habe gesagt, dass auch XXXX Verlobter nach ihm suche. Sie hätten auch seine Eltern unter Druck gesetzt, bis sie hätten fliehen müssen. Am Tag des Telefonates mit seiner Tante sei er mit Hilfe eines Schleppers von XXXX über Kabul nach Nimroz und noch in der gleichen Nacht in den Iran gefahren.Auf die Frage, woher er wisse, dass römisch 40 Vater und Brüder nach ihm suchten, gab der Beschwerdeführer an, dies habe ihm seine Tante mütterlicherseits am Telefon gesagt. Sie habe gesagt, dass auch römisch 40 Verlobter nach ihm suche. Sie hätten auch seine Eltern unter Druck gesetzt, bis sie hätten fliehen müssen. Am Tag des Telefonates mit seiner Tante sei er mit Hilfe eines Schleppers von römisch 40 über Kabul nach Nimroz und noch in der gleichen Nacht in den Iran gefahren.
Zu seiner Flucht von Kabul nach XXXX gab der Beschwerdeführer an, er sei (mit XXXX) mit einem Linienauto in den Stadtteil XXXX in Kabul gefahren. Dort seien sie bei einer öffentlichen Busstation ausgestiegen und mit einem Autobus nach XXXX gefahren. XXXX hätten sie gemeinsam verlassen. Anstatt in einen Kurs zu gehen, hätten sie die Flucht geplant. Sie hätten damals seit einem Jahr gemeinsam einen XXXX im Stadtteil XXXX besucht.Zu seiner Flucht von Kabul nach römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, er sei (mit römisch 40 ) mit einem Linienauto in den Stadtteil römisch 40 in Kabul gefahren. Dort seien sie bei einer öffentlichen Busstation ausgestiegen und mit einem Autobus nach römisch 40 gefahren. römisch 40 hätten sie gemeinsam verlassen. Anstatt in einen Kurs zu gehen, hätten sie die Flucht geplant. Sie hätten damals seit einem Jahr gemeinsam einen römisch 40 im Stadtteil römisch 40 besucht.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben; er zog es aber vor, sich befragen zu lassen und keine geschlossene Erzählung zu geben. Er führte weiters aus, er habe das Mädchen geliebt, ebenso habe das Mädchen ihn geliebt. Dies wisse er, da sie viel Kontakt zueinander gehabt hätten, va. in den beiden letzten Jahren (vor der Flucht). Er habe im XXXX mit dem Mädchen gesprochen und auch sonst täglich am Abend, wenn er von der Arbeit heimgekommen sei, und am Freitag, der arbeitsfrei gewesen sei; meist hätten sie miteinander telefoniert, manchmal hätten sie auch einen Treffpunkt vereinbart - dann sei XXXX einkaufen gegangen, um ihn treffen zu können - oder einander abends oder nachts auf dem Dach der Häuser getroffen, die einander benachbart gewesen seien. Von zu Hause zum XXXX habe man zu Fuß etwa 20 bis 25 Minuten gebraucht; er sei absichtlich nicht gleichzeitig mit XXXX losgegangen, um nicht Aufsehen zu erregen bzw. von ihren Verwandten gesehen zu werden. Im Kurs seien sie jedoch stets nebeneinander gesessen, weil der früher kommende dem anderen den Platz neben sich freigehalten habe. Dies sei nicht aufgefallen, da die anderen Kursteilnehmer gedacht hätten, sie seien Cousin und Cousine. Tatsächlich seien sie entfernt miteinander verwandt. (Auf Nachfrage erläuterte der Beschwerdeführer, sie kämen beide aus demselben Stamm, obwohl er auf die Frage nach seiner Stammeszugehörigkeit zunächst nur seine ethnische Gruppe angegeben hatte.) XXXX Eltern hätten wohl gewusst, dass sie und der Beschwerdeführer einen XXXX besuchten, jedoch nicht, dass sie in dieselbe Klasse gingen; sie hätten auch nicht bei den Lehrern nachgefragt.In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben; er zog es aber vor, sich befragen zu lassen und keine geschlossene Erzählung zu geben. Er führte weiters aus, er habe das Mädchen geliebt, ebenso habe das Mädchen ihn geliebt. Dies wisse er, da sie viel Kontakt zueinander gehabt hätten, va. in den beiden letzten Jahren (vor der Flucht). Er habe im römisch 40 mit dem Mädchen gesprochen und auch sonst täglich am Abend, wenn er von der Arbeit heimgekommen sei, und am Freitag, der arbeitsfrei gewesen sei; meist hätten sie miteinander telefoniert, manchmal hätten sie auch einen Treffpunkt vereinbart - dann sei römisch 40 einkaufen gegangen, um ihn treffen zu können - oder einander abends oder nachts auf dem Dach der Häuser getroffen, die einander benachbart gewesen seien. Von zu Hause zum römisch 40 habe man zu Fuß etwa 20 bis 25 Minuten gebraucht; er sei absichtlich nicht gleichzeitig mit römisch 40 losgegangen, um nicht Aufsehen zu erregen bzw. von ihren Verwandten gesehen zu werden. Im Kurs seien sie jedoch stets nebeneinander gesessen, weil der früher kommende dem anderen den Platz neben sich freigehalten habe. Dies sei nicht aufgefallen, da die anderen Kursteilnehmer gedacht hätten, sie seien Cousin und Cousine. Tatsächlich seien sie entfernt miteinander verwandt. (Auf Nachfrage erläuterte der Beschwerdeführer, sie kämen beide aus demselben Stamm, obwohl er auf die Frage nach seiner Stammeszugehörigkeit zunächst nur seine ethnische Gruppe angegeben hatte.) römisch 40 Eltern hätten wohl gewusst, dass sie und der Beschwerdeführer einen römisch 40 besuchten, jedoch nicht, dass sie in dieselbe Klasse gingen; sie hätten auch nicht bei den Lehrern nachgefragt.
Zu seiner Eheschließung in XXXX gab der Beschwerdeführer an, sie habe in XXXX stattgefunden; er habe den Mullah, vor dem er die Ehe geschlossen habe, nicht nach seiner Religionsrichtung (Sunna oder Schia) gefragt. Auf die Frage des Sachverständigen, weshalb er unbedingt vor einem Mullah die Ehe habe schließen wollen, gab er an, er habe ein gemeinsames Leben mit XXXX führen wollen, er habe ¿ganz islamisch' mit ihr leben wollen.Zu seiner Eheschließung in römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, sie habe in römisch 40 stattgefunden; er habe den Mullah, vor dem er die Ehe geschlossen habe, nicht nach seiner Religionsrichtung (Sunna oder Schia) gefragt. Auf die Frage des Sachverständigen, weshalb er unbedingt vor einem Mullah die Ehe habe schließen wollen, gab er an, er habe ein gemeinsames Leben mit römisch 40 führen wollen, er habe ¿ganz islamisch' mit ihr leben wollen.
Er habe beabsichtigt, nach seiner Eheschließung in XXXX weiter zu leben; er hätte versucht, einen Arbeitsplatz zu finden, er hätte als Fliesenleger arbeiten können und kenne sich auch mit dem Backen aus - er hatte ja schon vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er in diesen beiden Berufen gearbeitet habe. Als seine Freundin von ihrem Vater und ihren Brüdern mitgenommen worden sei, habe er 500 Dollar bei sich gehabt; 8000 Dollar seien bei seinem Freund in Kabul gewesen, dem er sie zuvor gegeben habe, damit er sie für ihn aufbewahre und sie nicht gestohlen würden. Er sei nach Kabul gegangen und habe das Geld von seinem Freund geholt. Von den 500 Dollar habe er 100 Dollar dem Mullah für die Eheschließung gegeben und auch den Rest bereits ausgegeben. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er am Tag, als seine Frau von ihren Verwandten zurückgeholt worden sei, 500 Dollar bei sich gehabt habe, gab er an, er habe bei der Fahrt nach XXXX 500 Dollar bei sich gehabt. Schon dies ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, er habe 500 Dollar bei sich gehabt, dies in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anruf beim Schlepper, dem er - sofort nach der Entführung seiner Frau - gesagt habe, er solle ihn noch heute von jener Ortschaft (in oder bei XXXX) abholen.Er habe beabsichtigt, nach seiner Eheschließung in römisch 40 weiter zu leben; er hätte versucht, einen Arbeitsplatz zu finden, er hätte als Fliesenleger arbeiten können und kenne sich auch mit dem Backen aus - er hatte ja schon vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er in diesen beiden Berufen gearbeitet habe. Als seine Freundin von ihrem Vater und ihren Brüdern mitgenommen worden sei, habe er 500 Dollar bei sich gehabt; 8000 Dollar seien bei seinem Freund in Kabul gewesen, dem er sie zuvor gegeben habe, damit er sie für ihn aufbewahre und sie nicht gestohlen würden. Er sei nach Kabul gegangen und habe das Geld von seinem Freund geholt. Von den 500 Dollar habe er 100 Dollar dem Mullah für die Eheschließung gegeben und auch den Rest bereits ausgegeben. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er am Tag, als seine Frau von ihren Verwandten zurückgeholt worden sei, 500 Dollar bei sich gehabt habe, gab er an, er habe bei der Fahrt nach römisch 40 500 Dollar bei sich gehabt. Schon dies ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, er habe 500 Dollar bei sich gehabt, dies in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anruf beim Schlepper, dem er - sofort nach der Entführung seiner Frau - gesagt habe, er solle ihn noch heute von jener Ortschaft (in oder bei römisch 40 ) abholen.
Der Beschwerdeführer räumte ein, dass seine Ehe offiziell nicht gültig sei. Er und seine Frau hätten dort gelebt und nicht daran gedacht, dass es gefährlich werden könne, die Eheschließung nicht belegen zu können. Auch diese Äußerung ist kaum nachvollziehbar, bedenkt man die rigide Einstellung zur Sexualmoral in Afghanistan (s. sogleich beim Gutachten, das darauf hinweist, dass in XXXX der Staatssicherheitsdienst aktiv ist).Der Beschwerdeführer räumte ein, dass seine Ehe offiziell nicht gültig sei. Er und seine Frau hätten dort gelebt und nicht daran gedacht, dass es gefährlich werden könne, die Eheschließung nicht belegen zu können. Auch diese Äußerung ist kaum nachvollziehbar, bedenkt man die rigide Einstellung zur Sexualmoral in Afghanistan (s. sogleich beim Gutachten, das darauf hinweist, dass in römisch 40 der Staatssicherheitsdienst aktiv ist).
Der Beschwerdeführer verwickelte sich aber auch sonst in eine Reihe von Widersprüchen, und zwar zwischen seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und jenen vor dem Asylgerichtshof. So verneinte er vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er während seines siebentägigen Aufenthalts in XXXX Kontakte mit seinen Eltern, Geschwistern oder anderen Verwandten gehabt habe, später erzählte er jedoch davon, dass er mit seiner Tante mütterlicherseits telefoniert habe. Dieser Widerspruch wird auch im angefochtenen Bescheid angeführt. In der Beschwerde heißt es dazu, der Beschwerdeführer habe die Frage nach Kontakten nur als eine solche nach persönlichen (also unmittelbaren), nicht aber nach telefonischen Kontakten verstanden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er dagegen auf die gleiche Frage an, er sei vor dem Bundesasylamt nicht genau gefragt worden, von wann bis wann er mit seiner Familie Kontakt gehabt habe. Wäre er gefragt worden, ob er bis zum XXXX - dem Tag seiner Flucht aus XXXX - Kontakt mit einem Verwandten gehabt habe, so hätte er dies bejaht. Keine der beiden Erklärungen überzeugt: Es leuchtet nicht ein, weshalb unter einem ¿Kontakt' ein telefonischer Kontakt nicht mitverstanden werden sollte; vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer befragt worden, ob er während seines siebentätigen Aufenthaltes in XXXX Kontakt gehabt habe, ein Unterschied zu der Frage, ob er bis zum XXXX Kontakt gehabt habe, ist nicht zu erkennen.Der Beschwerdeführer verwickelte sich aber auch sonst in eine Reihe von Widersprüchen, und zwar zwischen seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und jenen vor dem Asylgerichtshof. So verneinte er vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er während seines siebentägigen Aufenthalts in römisch 40 Kontakte mit seinen Eltern, Geschwistern oder anderen Verwandten gehabt habe, später erzählte er jedoch davon, dass er mit seiner Tante mütterlicherseits telefoniert habe. Dieser Widerspruch wird auch im angefochtenen Bescheid angeführt. In der Beschwerde heißt es dazu, der Beschwerdeführer habe die Frage nach Kontakten nur als eine solche nach persönlichen (also unmittelbaren), nicht aber nach telefonischen Kontakten verstanden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er dagegen auf die gleiche Frage an, er sei vor dem Bundesasylamt nicht genau gefragt worden, von wann bis wann er mit seiner Familie Kontakt gehabt habe. Wäre er gefragt worden, ob er bis zum römisch 40 - dem Tag seiner Flucht aus römisch 40 - Kontakt mit einem Verwandten gehabt habe, so hätte er dies bejaht. Keine der beiden Erklärungen überzeugt: Es leuchtet nicht ein, weshalb unter einem ¿Kontakt' ein telefonischer Kontakt nicht mitverstanden werden sollte; vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer befragt worden, ob er während seines siebentätigen Aufenthaltes in römisch 40 Kontakt gehabt habe, ein Unterschied zu der Frage, ob er bis zum römisch 40 Kontakt gehabt habe, ist nicht zu erkennen.
Bei der Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, seine Frau und er seien von den Brüdern der Frau gefunden worden, (kurz danach:) ihre Brüder hätten seine Frau gewaltsam mitgenommen. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erzählte er, dass auch der Vater des Mädchens dabei gewesen sei. Diesen Widerspruch erwähnt auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer behauptete in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, er habe von Anfang an erzählt, dass er den Vater des Mädchens dort gesehen habe. Es sei möglich, dass er bei der Polizei einen Fehler gemacht habe oder dass es nicht richtig gehört worden sei. Gegen diese Erklärung spricht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nach der Niederschrift gleich zweimal die Brüder und kein einziges Mal den Vater erwähnt hatte.
Der Vorsitzende des erkennenden Senates beauftragte den Sachverständigen, in der Verhandlung ein mündliches Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige führte ua. aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Kontaktpflege mit dem Mädchen entsprächen nicht der Wirklichkeit Kabuls. Vor allem könne sich der Beschwerdeführer nicht auf dem Dach mit dem Mädchen getroffen haben, da sie in getrennten Häusern gewohnt hätten. Mädchen könnten sich keinesfalls, vor allem nicht in der Nacht, auf ein fremdes Dach begeben oder auf ihrem Hausdach einen Fremden empfangen. Ein solcher Akt sei tödlich und falle der Familie sofort auf. Des Abends versammle sich die Familie zu Hause, die Frauen bereiteten das Abendessen zu und könnten sich nicht von der Familie entfernen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er jeden Tag neben dem Mädchen im Kurs gesessen sei und dass sie vorher bewusst den Platz füreinander reserviert hätten, entsprächen nicht der Wirklichkeit Afghanistans. Kurse für beide Geschlechter seien schon die Ausnahme; die Regel sei, dass der Kurs nur für ein Geschlecht abgehalten werde. Es sei nun zwar möglich, dass ein XXXX für beide Geschlechter in einem Raum abgehalten werde, nicht aber, dass zwei fremde Leute, die nicht miteinander verwandt seien, jeden Tag nebeneinander säßen. In solchen Kursen säßen Mädchen und Burschen getrennt und nicht nebeneinander. Nach der Erfahrung des Sachverständigen falle es Lehrern und Mitschülern auf, ob zwei Personen miteinander verwandt sind oder nicht.Der Vorsitzende des erkennenden Senates beauftragte den Sachverständigen, in der Verhandlung ein mündliches Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige führte ua. aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Kontaktpflege mit dem Mädchen entsprächen nicht der Wirklichkeit Kabuls. Vor allem könne sich der Beschwerdeführer nicht auf dem Dach mit dem Mädchen getroffen haben, da sie in getrennten Häusern gewohnt hätten. Mädchen könnten sich keinesfalls, vor allem nicht in der Nacht, auf ein fremdes Dach begeben oder auf ihrem Hausdach einen Fremden empfangen. Ein solcher Akt sei tödlich und falle der Familie sofort auf. Des Abends versammle sich die Familie zu Hause, die Frauen bereiteten das Abendessen zu und könnten sich nicht von der Familie entfernen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er jeden Tag neben dem Mädchen im Kurs gesessen sei und dass sie vorher bewusst den Platz füreinander reserviert hätten, entsprächen nicht der Wirklichkeit Afghanistans. Kurse für beide Geschlechter seien schon die Ausnahme; die Regel sei, dass der Kurs nur für ein Geschlecht abgehalten werde. Es sei nun zwar möglich, dass ein römisch 40 für beide Geschlechter in einem Raum abgehalten werde, nicht aber, dass zwei fremde Leute, die nicht miteinander verwandt seien, jeden Tag nebeneinander säßen. In solchen Kursen säßen Mädchen und Burschen getrennt und nicht nebeneinander. Nach der Erfahrung des Sachverständigen falle es Lehrern und Mitschülern auf, ob zwei Personen miteinander verwandt sind oder nicht.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit dem Mädchen nach XXXX gegangen sei und dass sie dort von einem Mullah getraut worden seien, entsprächen nicht der Wirklichkeit XXXX und der islamischen Religion in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er mit der Eheschließung die Absicht verfolgt habe, mit der Frau nach islamischen Regeln zu leben. Für die Schiiten Afghanistans komme nur ein schiitischer Mullah in Frage, der nach schiitischen Regeln die Ehe zweier Personen schließe. In XXXX seien die meisten Geistlichen Sunniten, es gebe dort wenige Schiiten. Man könne nicht sicher sein, ob man sich vor einem Schiiten oder einem Sunniten vereheliche. Ein Schiit, der nach islamischen Regeln mit seiner Frau zusammen leben wolle, werde auch bewusst einen schiitischen Mullah aufsuchen. Dass ein Bräutigam nicht wisse, ob der Mullah ein Schiit oder ein Sunnit gewesen sei - wie dies der Beschwerdeführer angegeben hatte -, entspreche nicht den Gegebenheiten Afghanistans. Der Vorgang der Eheschließung, den er beschreibe, nämlich dass er mit dem Mädchen nach XXXX gegangen sei und dort irgendeinen Mullah darum gebeten habe, verheiratet zu werden, sei dem Sachverständigen nicht bekannt. Tatsächlich gingen manche Leute nach XXXX, um sich dort zu verehelichen; dies täten sie aber öffentlich, sie brauchten dafür eine Sondergenehmigung des Vorstehers von XXXX. In XXXX traue sich ein Mullah nicht, einfach einen derartigen Betrug zu begehen. Außerdem werde eine Ehe nach islamischem Recht erst dann gültig, wenn Zeugen und Vertreter für die beiden Brautleute dort anwesend seien; zumindest das Mädchen brauche einen Vertreter. Außerdem müsse man davon ausgehen, dass in XXXX der Staatssicherheitsdienst unter den Mullahs aktiv sei und dass man an einen Mullah geraten könne, der für den Staatssicherheitsdienst arbeite und den Betrug sofort melde. Ein derartiger Versuch einer Eheschließung würde den Staatssicherheitsdienst auf den Plan rufen, da die Einhaltung der islamischen Regeln, einschließlich der Mann-Frau-Beziehung, eine Angelegenheit für diese Behörde sei.Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit dem Mädchen nach römisch 40 gegangen sei und dass sie dort von einem Mullah getraut worden seien, entsprächen nicht der Wirklichkeit römisch 40 und der islamischen Religion in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er mit der Eheschließung die Absicht verfolgt habe, mit der Frau nach islamischen Regeln zu leben. Für die Schiiten Afghanistans komme nur ein schiitischer Mullah in Frage, der nach schiitischen Regeln die Ehe zweier Personen schließe. In römisch 40 seien die meisten Geistlichen Sunniten, es gebe dort wenige Schiiten. Man könne nicht sicher sein, ob man sich vor einem Schiiten oder einem Sunniten vereheliche. Ein Schiit, der nach islamischen Regeln mit seiner Frau zusammen leben wolle, werde auch bewusst einen schiitischen Mullah aufsuchen. Dass ein Bräutigam nicht wisse, ob der Mullah ein Schiit oder ein Sunnit gewesen sei - wie dies der Beschwerdeführer angegeben hatte -, entspreche nicht den Gegebenheiten Afghanistans. Der Vorgang der Eheschließung, den er beschreibe, nämlich dass er mit dem Mädchen nach römisch 40 gegangen sei und dort irgendeinen Mullah darum gebeten habe, verheiratet zu werden, sei dem Sachverständigen nicht bekannt. Tatsächlich gingen manche Leute nach römisch 40 , um sich dort zu verehelichen; dies täten sie aber öffentlich, sie brauchten dafür eine Sondergenehmigung des Vorstehers von römisch 40 . In römisch 40 traue sich ein Mullah nicht, einfach einen derartigen Betrug zu begehen. Außerdem werde eine Ehe nach islamischem Recht erst dann gültig, wenn Zeugen und Vertreter für die beiden Brautleute dort anwesend seien; zumindest das Mädchen brauche einen Vertreter. Außerdem müsse man davon ausgehen, dass in römisch 40 der Staatssicherheitsdienst unter den Mullahs aktiv sei und dass man an einen Mullah geraten könne, der für den Staatssicherheitsdienst arbeite und den Betrug sofort melde. Ein derartiger Versuch einer Eheschließung würde den Staatssicherheitsdienst auf den Plan rufen, da die Einhaltung der islamischen Regeln, einschließlich der Mann-Frau-Beziehung, eine Angelegenheit für diese Behörde sei.
Dazu gab der Beschwerdeführer an, es treffe sehr wohl zu, dass er das Mädchen auf dem Dach getroffen habe, freilich nur für ein paar Minuten, dies sei nicht aufgefallen. Es sei gleichgültig, ob ein schiitischer oder ein sunnitischer Mullah bei der Eheschließung anwesend sei, beide läsen ein Gebet aus dem Koran, damit sei die Ehe geschlossen. Er und XXXX seien in XXXX nicht zum Büro gegangen, sondern seien von Mullah zu Mullah gegangen und hätten sie gebeten, ihre Ehe zu schließen. Bezüglich der Vertreter habe der Beschwerdeführer dem Mullah gesagt, dass sie aus dem Iran abgeschoben worden seien und jetzt eine XXXX machen wollten, eine Art Pilgerfahrt. Nach islamischem Recht stehe, wenn ein Mädchen einen Mann liebe und auch der Mann das Mädchen liebe, einer Eheschließung nichts im Wege, auch wenn die Eltern nicht einverstanden seien.Dazu gab der Beschwerdeführer an, es treffe sehr wohl zu, dass er das Mädchen auf dem Dach getroffen habe, freilich nur für ein paar Minuten, dies sei nicht aufgefallen. Es sei gleichgültig, ob ein schiitischer oder ein sunnitischer Mullah bei der Eheschließung anwesend sei, beide läsen ein Gebet aus dem Koran, damit sei die Ehe geschlossen. Er und römisch 40 seien in römisch 40 nicht zum Büro gegangen, sondern seien von Mullah zu Mullah gegangen und hätten sie gebeten, ihre Ehe zu schließen. Bezüglich der Vertreter habe der Beschwerdeführer dem Mullah gesagt, dass sie aus dem Iran abgeschoben worden seien und jetzt eine römisch 40 machen wollten, eine Art Pilgerfahrt. Nach islamischem Recht stehe, wenn ein Mädchen einen Mann liebe und auch der Mann das Mädchen liebe, einer Eheschließung nichts im Wege, auch wenn die Eltern nicht einverstanden seien.
Damit werden weder die Widersprüche ausgeräumt noch das Gutachten des Sachverständigen entkräftet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behauptung, man mache eine Pilgerfahrt und sei aus dem Iran abgeschoben worden, reichen sollte, um ohne Zeugen und Vertreter heiraten zu können. Auch die Behauptung, er habe XXXX auf dem Dach getroffen, freilich nur für wenige Minuten, entkräftet das Gutachten nicht, das darauf hinweist, dass die Familie zu dieser Zeit versammelt sei und ein Mädchen sich nicht ohne weiteres entfernen könne.Damit werden weder die Widersprüche ausgeräumt noch das Gutachten des Sachverständigen entkräftet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behauptung, man mache eine Pilgerfahrt und sei aus dem Iran abgeschoben worden, reichen sollte, um ohne Zeugen und Vertreter heiraten zu können. Auch die Behauptung, er habe römisch 40 auf dem Dach getroffen, freilich nur für wenige Minuten, entkräftet das Gutachten nicht, das darauf hinweist, dass die Familie zu dieser Zeit versammelt sei und ein Mädchen sich nicht ohne weiteres entfernen könne.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht erklären können, weshalb er auf die beschriebene Art geheiratet haben will, hätte er doch damit eine Ehe nicht belegen können. Darauf wäre es aber im Zweifelsfall angekommen. Der Erklärung des Sachverständigen, dass in XXXX, wie sie der Beschwerdeführer beschrieben habe, Burschen und Mädchen nicht nebeneinander sitzen könnten, vor allem nicht täglich, ist der Beschwerdeführer überhaupt nicht entgegengetreten."Der Beschwerdeführer hat auch nicht erklären können, weshalb er auf die beschriebene Art geheiratet haben will, hätte er doch damit eine Ehe nicht belegen können. Darauf wäre es aber im Zweifelsfall angekommen. Der Erklärung des Sachverständigen, dass in römisch 40 , wie sie der Beschwerdeführer beschrieben habe, Burschen und Mädchen nicht nebeneinander sitzen könnten, vor allem nicht täglich, ist der Beschwerdeführer überhaupt nicht entgegengetreten."
Zur Situation in Kabul stellte der Asylgerichtshof ua. fest:
"Die Sicherheitslage in Kabul hat sich gegenüber 2011 wesentlich gebessert. Die Anschläge der Taliban sind zurückgegangen, ebenso die Entführungen von Leuten, von denen angenommen wird, dass sie reich sind bzw. dass sie Geld aus dem Ausland mitgebracht haben. In den Innenbezirken ist die Sicherheit gewährleistet, auch die Straßen sind seit neuestem des Nachts beleuchtet. Es gibt keine Ausgangssperre; auch in der Nacht sind Leute unterwegs. In den Außenbezirken kann es vorkommen, dass Feindschaften, die auf Blutrache beruhen, durch Überfälle auf Häuser ausgetragen werden. Das gelingt aber nur wenigen Personen, früher ist das jedem gelungen. Heute muss man damit rechnen, dass die Polizei sofort zur Stelle ist. Der Zustand der afghanischen Sicherheitskräfte hat sich gebessert, sodass sie bei derartigen Überfällen rasch vor Ort sind. Das Stadtviertel XXXX, aus dem der Beschwerdeführer zu stammen angibt, ist ein solcher Außenbezirk, dort wohnen hauptsächlich Hazara.""Die Sicherheitslage in Kabul hat sich gegenüber 2011 wesentlich gebessert. Die Anschläge der Taliban sind zurückgegangen, ebenso die Entführungen von Leuten, von denen angenommen wird, dass sie reich sind bzw. dass sie Geld aus dem Ausland mitgebracht haben. In den Innenbezirken ist die Sicherheit gewährleistet, auch die Straßen sind seit neuestem des Nachts beleuchtet. Es gibt keine Ausgangssperre; auch in der Nacht sind Leute unterwegs. In den Außenbezirken kann es vorkommen, dass Feindschaften, die auf Blutrache beruhen, durch Überfälle auf Häuser ausgetragen werden. Das gelingt aber nur wenigen Personen, früher ist das jedem gelungen. Heute muss man damit rechnen, dass die Polizei sofort zur Stelle ist. Der Zustand der afghanischen Sicherheitskräfte hat sich gebessert, sodass sie bei derartigen Überfällen rasch vor Ort sind. Das Stadtviertel römisch 40 , aus dem der Beschwerdeführer zu stammen angibt, ist ein solcher Außenbezirk, dort wohnen hauptsächlich Hazara."
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.8.2012 persönlich zugestellt.
1.1.4. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf. Österreich erklärte sich am 24.9.2012 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-V) (iVm dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. 2008 Nr. L 53/5 ff.) bereit, ihn zu übernehmen, er wurde am 14.12.2012 nach Österreich überstellt.1.1.4. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf. Österreich erklärte sich am 24.9.2012 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-V) in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. 2008 Nr. L 53/5 ff.) bereit, ihn zu übernehmen, er wurde am 14.12.2012 nach Österreich überstellt.
1.2.1.1. An diesem Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando XXXX) am nächsten Tag gab er an, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens sei ein Aufenthaltsverbot erlassen worden; aus Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sei er in die Schweiz gereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Von dort sei er nach Österreich abgeschoben worden. Er habe in der Schweiz Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen können. Sie habe ihm am Telefon erzählt, dass seine Frau XXXX vor etwa einem Jahr von ihrer Familie umgebracht worden sei. Seine Eltern und seine Geschwister seien aus Angst vor XXXX Familie und ihrem Verlobten zunächst nach Pakistan und dann, da sie auch dort verfolgt worden seien, weiter in den Iran geflüchtet. XXXX Verlobter habe den Beschwerdeführer bei der Polizei in Afghanistan angezeigt. Ihr Vater, ihr Verlobter und ihre Brüder seien noch immer auf der Suche nach ihm. Sein eigener Vater wolle mit ihm nicht reden. Das sei der Grund für seinen Asylantrag. Auf die Frage nach neuen Gründen gab der Beschwerdeführer an, er werde nach wie vor von XXXX Familie und ihrem Verlobten gesucht und habe erst jetzt in der Schweiz erfahren, dass sie von ihrer Familie umgebracht worden sei und seine Familie jetzt im Iran wohne. Nachdem XXXX Verlobter eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, habe die Familie des Beschwerdeführers ein Schreiben von der Polizei erhalten. Da sie aber nicht mehr in Afghanistan wohne, habe ein Nachbar dieses Schreiben übernommen und es in weiterer Folge der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, er werde mit seiner Mutter Kontakt aufnehmen und sie bitten, ihm das Schreiben zukommen zu lassen, da er keinen Kontakt zu seiner Tante habe. Im Falle einer Rückkehr würden ihn XXXX Familie und ihr Verlobter umbringen. Auch von der Regierung werde er sicher bestraft, weil er ein Mädchen geheiratet habe, das bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Dies sei in Afghanistan eine Straftat. Überdies behaupte XXXX Familie, dass er sie umgebracht habe. Von all dem habe er vor etwa zwei Monaten erfahren. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er erst am Vortag aus der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei.1.2.1.1. An diesem Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando römisch 40 ) am nächsten Tag gab er an, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens sei ein Aufenthaltsverbot erlassen worden; aus Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sei er in die Schweiz gereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Von dort sei er nach Österreich abgeschoben worden. Er habe in der Schweiz Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen können. Sie habe ihm am Telefon erzählt, dass seine Frau römisch 40 vor etwa einem Jahr von ihrer Familie umgebracht worden sei. Seine Eltern und seine Geschwister seien aus Angst vor römisch 40 Familie und ihrem Verlobten zunächst nach Pakistan und dann, da sie auch dort verfolgt worden seien, weiter in den Iran geflüchtet. römisch 40 Verlobter habe den Beschwerdeführer bei der Polizei in Afghanistan angezeigt. Ihr Vater, ihr Verlobter und ihre Brüder seien noch immer auf der Suche nach ihm. Sein eigener Vater wolle mit ihm nicht reden. Das sei der Grund für seinen Asylantrag. Auf die Frage nach neuen Gründen gab der Beschwerdeführer an, er werde nach wie vor von römisch 40 Familie und ihrem Verlobten gesucht und habe erst jetzt in der Schweiz erfahren, dass sie von ihrer Familie umgebracht worden sei und seine Familie jetzt im Iran wohne. Nachdem römisch 40 Verlobter eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, habe die Familie des Beschwerdeführers ein Schreiben von der Polizei erhalten. Da sie aber nicht mehr in Afghanistan wohne, habe ein Nachbar dieses Schreiben übernommen und es in weiterer Folge der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, er werde mit seiner Mutter Kontakt aufnehmen und sie bitten, ihm das Schreiben zukommen zu lassen, da er keinen Kontakt zu seiner Tante habe. Im Falle einer Rückkehr würden ihn römisch 40 Familie und ihr Verlobter umbringen. Auch von der Regierung werde er sicher bestraft, weil er ein Mädchen geheiratet habe, das bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Dies sei in Afghanistan eine Straftat. Überdies behaupte römisch 40 Familie, dass er sie umgebracht habe. Von all dem habe er vor etwa zwei Monaten erfahren. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er erst am Vortag aus der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 20.12.2012 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und gab zu seiner Situation in Österreich an, er habe zwei Deutschkurse besucht, er gehe keiner Beschäftigung nach. Auf die Frage nach neuen Beweismitteln oder neuen Gründen gab er an, er habe eine Anzeige der afghanischen Polizei erhalten und müsse sich den Behörden stellen; dies sei sein Beweismittel. XXXX sei von ihrem Vater und ihren Brüdern verprügelt und getötet worden, sie hätten die Behörden verständigt und dem Beschwerdeführer den Mord "angehängt", auch ihr Verlobter namens XXXX habe eine Beschwerde gegen ihn eingebracht. Deshalb sei er angezeigt und als "Schuldiger" geladen worden. Da er sich nicht gestellt habe und keine Angehörigen anwesend gewesen seien, sei er "zum Täter erklärt" worden. XXXX Vater habe gesagt, dass er sich nicht weiterhin bei den Behörden beschweren werde, sondern habe "Gleiches gegen Gleiches" verlangt, damit sei eine Blutrache gemeint. Das Beweismittel sei von der Polizeistation XXXX ausgestellt worden (die zwischen XXXX und XXXX liege); das Datum wisse er nicht. Seine Tante mütterlicherseits habe das Schriftstück bekommen, er (nach der Niederschrift "ich"; gemeint ist vermutlich die Tante, also "sie") habe es vermutlich zwei Wochen nach dem XXXX erhalten (dies war der Tag, an dem nach seinen Angaben im ersten Asylverfahren XXXX von ihren Verwandten festgenommen worden wäre und er selbst XXXX verlassen hätte). Die Frage, ob er sich sicher sei, dass dieses Schriftstück schon vor über einem Jahr seiner Tante gegeben worden sei, bejahte der Beschwerdeführer, dies sei bereits im letzten Jahr gewesen. Er habe Angst vor XXXX Vater, Brüdern und Verlobtem und vor den Behörden. Auf den Vorhalt, seine Angaben seien im ersten Verfahren nicht als glaubwürdig befunden worden, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damals keine Beweismittel gehabt, jetzt habe er eines, es befinde sich in Kabul. Die staatlichen (afghanischen) Behörden wünschten, dass er sich stelle; dies sei sein Beweismittel. Er habe vor zwei Monaten erfahren, dass es das Beweismittel gebe, und werde es sich schicken lassen. Damals habe er sich aber in der Schweiz aufgehalten und nicht gewusst, was mit ihm dort geschehen werde; man habe ihm auch nicht gesagt, dass er sich Dokumente schicken lassen dürfe.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 20.12.2012 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und gab zu seiner Situation in Österreich an, er habe zwei Deutschkurse besucht, er gehe keiner Beschäftigung nach. Auf die Frage nach neuen Beweismitteln oder neuen Gründen gab er an, er habe eine Anzeige der afghanischen Polizei erhalten und müsse sich den Behörden stellen; dies sei sein Beweismittel. römisch 40 sei von ihrem Vater und ihren Brüdern verprügelt und getötet worden, sie hätten die Behörden verständigt und dem Beschwerdeführer den Mord "angehängt", auch ihr Verlobter namens römisch 40 habe eine Beschwerde gegen ihn eingebracht. Deshalb sei er angezeigt und als "Schuldiger" geladen worden. Da er sich nicht gestellt habe und keine Angehörigen anwesend gewesen seien, sei er "zum Täter erklärt" worden. römisch 40 Vater habe gesagt, dass er sich nicht weiterhin bei den Behörden beschweren werde, sondern habe "Gleiches gegen Gleiches" verlangt, damit sei eine Blutrache gemeint. Das Beweismittel sei von der Polizeistation römisch 40 ausgestellt worden (die zwischen römisch 40 und römisch 40 liege); das Datum wisse er nicht. Seine Tante mütterlicherseits habe das Schriftstück bekommen, er (nach der Niederschrift "ich"; gemeint ist vermutlich die Tante, also "sie") habe es vermutlich zwei Wochen nach dem römisch 40 erhalten (dies war der Tag, an dem nach seinen Angaben im ersten Asylverfahren römisch 40 von ihren Verwandten festgenommen worden wäre und er selbst römisch 40 verlassen hätte). Die Frage, ob er sich sicher sei, dass dieses Schriftstück schon vor über einem Jahr seiner Tante gegeben worden sei, bejahte der Beschwerdeführer, dies sei bereits im letzten Jahr gewesen. Er habe Angst vor römisch 40 Vater, Brüdern und Verlobtem und vor den Behörden. Auf den Vorhalt, seine Angaben seien im ersten Verfahren nicht als glaubwürdig befunden worden, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damals keine Beweismittel gehabt, jetzt habe er eines, es befinde sich in Kabul. Die staatlichen (afghanischen) Behörden wünschten, dass er sich stelle; dies sei sein Beweismittel. Er habe vor zwei Monaten erfahren, dass es das Beweismittel gebe, und werde es sich schicken lassen. Damals habe er sich aber in der Schweiz aufgehalten und nicht gewusst, was mit ihm dort geschehen werde; man habe ihm auch nicht gesagt, dass er sich Dokumente schicken lassen dürfe.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 15.1.2013 wurde der Beschwerdeführer gebeten zu erklären, was es mit den (mehreren) Schreiben auf sich habe, die zu seinem Verfahren eingebracht worden seien (gemeint sind offenbar Schriftstücke, die im Akt des Bundesasylamtes nach der Niederschrift eingereiht sind; ganz klar ist das nicht). Er gab an, darunter sei ein Schreiben einer Organisation, die sich mit Menschenrechten in Afghanistan beschäftige, sie bestätige seine Angaben. Seine Tante mütterlicherseits sei mit zwei Nachbarn zu dieser Organisation gegangen, sie hätten dort als Zeugen ausgesagt, dass die Frau des Beschwerdeführers getötet worden sei. Die Organisation habe dann den Tod der Ehefrau bestätigt, ebenso, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Auf die Frage, ob die Organisation auch offizielle Ermittlungen geführt oder Dokumente eingesehen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Tante habe ausgesagt, die Organisation habe recherchiert und daraufhin diese Bestätigung ausgestellt. Sie heiße "XXXX"; wie sie genau recherchiert habe, könne er nicht sagen. Sodann nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen Stellung, die ihm ausgefolgt worden waren.
Nach der Übersetzung der zuvor erwähnten Bestätigung aus Afghanistan heißt es darin, die "Mitglieder der Führung des Netzes der zivilen Organisationen - Zentralbüro Kabul" seien über das herzzerreißende Ereignis des XXXX (im Original ist vom XXXX; dieses Datum liegt sieben Tage nach jenem, an dem XXXX nach den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren von ihren Verwandten festgenommen worden wäre) informiert, dem das Leben eines jungen Menschen zum Opfer gefallen sei und das zwei oder drei Familien traurig und unglücklich mache. Eigentlich habe der Beschwerdeführer mit XXXX eine freundschaftliche Beziehung gehabt. Dies sei ein Grund für den Zorn ihres Bräutigams XXXX gewesen. Infolgedessen habe XXXX umgebracht und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht.Nach der Übersetzung der zuvor erwähnten Bestätigung aus Afghanistan heißt es darin, die "Mitglieder der Führung des Netzes der zivilen Organisationen - Zentralbüro Kabul" seien über das herzzerreißende Ereignis des römisch 40 (im Original ist vom römisch 40 ; dieses Datum liegt sieben Tage nach jenem, an dem römisch 40 nach den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren von ihren Verwandten festgenommen worden wäre) informiert, dem das Leben eines jungen Menschen zum Opfer gefallen sei und das zwei oder drei Familien traurig und unglücklich mache. Eigentlich habe der Beschwerdeführer mit römisch 40 eine freundschaftliche Beziehung gehabt. Dies sei ein Grund für den Zorn ihres Bräutigams römisch 40 gewesen. Infolgedessen habe römisch 40 umgebracht und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht.
1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 21.8.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss "des Erstverfahrens 11 12.752-BAT" (dh. des Verfahrens über den Asylantrag vom 24.10.2011) entstanden sei. Die "maßgebliche" und den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Darin heißt es zur Sicherheitslage unter der Überschrift "Block 2: Allgemeine Sicherheitslage" (wörtlich):1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 21.8.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss "des Erstverfahrens 11 12.752-BAT" (dh. des Verfahrens über den Asylantrag vom 24.10.2011) entstanden sei. Die "maßgebliche" und den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Darin heißt es zur Sicherheitslage unter der Überschrift "Block 2: Allgemeine Sicherheitslage" (wörtlich):
"Informationen zur Sicherheitslage in einzelnen Provinzen können auf Anfrage bei der Staatendokumentation erhalten werden. Die Informationen zur Sicherheitslage in Kabul entnehmen Sie bitte den Feststellungen zu Kabul. In den folgenden Blöcken werden Informationen zu folgenden Regionen bereitgestellt"; es folgen die Ausdrücke "Block 3" bis "Block 8", welche die Sicherheitslage in näher bezeichneten Regionen Afghanistans beschreiben sollen. Die Provinz Kabul - der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt und damit auch aus der Provinz Kabul - fällt unter Block 3 ("Sicherheitslage im Zentralraum"; dieser Raum umfasst außerdem die Provinzen Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak). Die Feststellungen dieses Blocks beschränken sich auf die Mitteilung, dass auf den Zentralraum zehn Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012 entfallen seien, dass "[z]wischen Juli und Dezember 2011" die Zahl ziviler Toter "von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011" gestiegen sei (da zunächst von einem Halbjahr die Rede ist, bleibt damit unklar, welcher Zeitraum jeweils tatsächlich gemeint ist), was eine Zunahme von 80% bedeute, dass dies vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul liege, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattgefunden hätten, dass es den Taliban gelungen sei, ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern, und dass sie Schattenregierungen in den "zentral östlichen Provinzen" installiert hätten. Gesammelte Feststellungen zu Kabul, wie dies offenbar beabsichtigt war, finden sich im Bescheid nicht, sondern nur verstreute Hinweise (zB im Zusammenhang mit medizinischen Einrichtungen). Schließlich heißt es zur "Behandlung nach Rückkehr", eine Ansiedlung ua. in Kabul sei grundsätzlich auch Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügten. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.
Beweiswürdigend heißt es, das nunmehrige Vorbringen stehe "jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang" mit den "anlässlich des Erstverfahrens als unglaubwürdig erachteten Angaben". Daraus folge "notwendigerweise", dass für den Beschwerdeführer mit Folgebehauptungen, die auf die nicht als glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauten bzw. sie bekräftigen sollten, nichts zu gewinnen sei. Werde nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und beziehe sich der Antragsteller auf sie, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde "der Sachverhalt bekräftigt, bzw. sein ¿Fortbestehen und Weiterwirken' behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden" sei (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480). Zusammgefasst habe das Vorbringen zu den Rückkehrbefürchtungen keinen glaubhaften Kern, da sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stütze. Auch die "neuen Fluchtgründe" hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben belege die "Erkenntnisse aus dem Erstverfahren" (gemeint ist offenbar die Einschätzung der Glaubwürdigkeit); zu erwähnen sei, dass darin nicht von der Ehefrau des Beschwerdeführers gesprochen werde, sondern davon, dass er zu einem Mädchen namens XXXX eine freundschaftliche Beziehung gehabt habe. Die Unglaubwürdigkeit habe bereits im Erstverfahren bestanden und spinne sich im nunmehrigen Verfahren fort, durch neuerlichen Vortrag werde der Sachverhalt nicht geändert (gemeint ist wohl, dass kein neuer Sachverhalt vorliege). Der gesamte Sachverhalt sei weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen. Die vorgebrachten Gründe seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung des Bundesasylamtes zu bewirken; darin könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem "Vorbescheid" weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Das erste Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen; in diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) berücksichtigt worden.Beweiswürdigend heißt es, das nunmehrige Vorbringen stehe "jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang" mit den "anlässlich des Erstverfahrens als unglaubwürdig erachteten Angaben". Daraus folge "notwendigerweise", dass für den Beschwerdeführer mit Folgebehauptungen, die auf die nicht als glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauten bzw. sie bekräftigen sollten, nichts zu gewinnen sei. Werde nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und beziehe sich der Antragsteller auf sie, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde "der Sachverhalt bekräftigt, bzw. sein ¿Fortbestehen und Weiterwirken' behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden" sei (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480). Zusammgefasst habe das Vorbringen zu den Rückkehrbefürchtungen keinen glaubhaften Kern, da sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stütze. Auch die "neuen Fluchtgründe" hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben belege die "Erkenntnisse aus dem Erstverfahren" (gemeint ist offenbar die Einschätzung der Glaubwürdigkeit); zu erwähnen sei, dass darin nicht von der Ehefrau des Beschwerdeführers gesprochen werde, sondern davon, dass er zu einem Mädchen namens römisch 40 eine freundschaftliche Beziehung gehabt habe. Die Unglaubwürdigkeit habe bereits im Erstverfahren bestanden und spinne sich im nunmehrigen Verfahren fort, durch neuerlichen Vortrag werde der Sachverhalt nicht geändert (gemeint ist wohl, dass kein neuer Sachverhalt vorliege). Der gesamte Sachverhalt sei weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen. Die vorgebrachten Gründe seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung des Bundesasylamtes zu bewirken; darin könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem "Vorbescheid" weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Das erste Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen; in diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der sich bis zu seiner Ausreise den notwendigen Lebensunterhalt habe sichern können. Es gebe keine Hinweise darauf, dass in seinem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass er sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinde als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Es stehe ihm "zudem" frei, nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Beschäftigung oder zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Sodann verweist das Bundesasylamt auf Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland zum wirtschaftlichen Existenzminimum (Hinweis auf VGH Baden-Württemberg 25.10.2006, A 3 S 46/06; wörtlich: "Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - [12 S., M9350]"). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der sich bis zu seiner Ausreise den notwendigen Lebensunterhalt habe sichern können. Es gebe keine Hinweise darauf, dass in seinem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass er sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinde als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Es stehe ihm "zudem" frei, nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Beschäftigung oder zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Sodann verweist das Bundesasylamt auf Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland zum wirtschaftlichen Existenzminimum (Hinweis auf VGH Baden-Württemberg 25.10.2006, A 3 S 46/06; wörtlich: "Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - [12 S., M9350]"). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.4.2013 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 11.4.2013, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan ein Mädchen geliebt und es heiraten wollen; er sei mit dem Mädchen gemeinsam nach XXXX geflohen, um dem Vater des Mädchens die Ernsthaftigkeit des Entschlusses vor Augen zu führen. Dort sei die Freundin des Beschwerdeführers von ihrem Vater "erwischt" worden. Als sich der Beschwerdeführer - nach der Abweisung seines ersten Asylantrages in Österreich - in der Schweiz aufgehalten habe, habe ihm seine Mutter am Telefon mitgeteilt, dass seine Freundin von ihrem Vater getötet worden sei. Davon habe er zuvor keine Kenntnis gehabt. Er habe durch den Kontakt weiter erfahren, dass der Vater seiner Freundin sie mit einem anderen Mann verlobt hatte, als er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sie habe heiraten wollen. Auch dieser Verlobte suche den Beschwerdeführer; er habe ihn bei der Behörde angezeigt und dabei behauptet, dass der Beschwerdeführer das Mädchen getötet habe. Dieser neue Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt geworden. Zur Frage des subsidiären Schutzes führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan auch mit unlösbaren wirtschaftlichen Existenzproblemen zu kämpfen. Seine Eltern und Brüder hielten sich im Iran auf. Schließlich macht die Beschwerde Ausführungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich. - Er stütze seinen neuen Asylantrag auf einen Sachverhalt, den er im ersten Asylverfahren nicht habe geltend machen können, da er ihm noch nicht bekannt gewesen sei. Demnach liege auch "im Sinne der strengen Rechtsprechung zur ¿entschiedenen Sache' ein neuer Sachverhalt vor".1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 11.4.2013, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan ein Mädchen geliebt und es heiraten wollen; er sei mit dem Mädchen gemeinsam nach römisch 40 geflohen, um dem Vater des Mädchens die Ernsthaftigkeit des Entschlusses vor Augen zu führen. Dort sei die Freundin des Beschwerdeführers von ihrem Vater "erwischt" worden. Als sich der Beschwerdeführer - nach der Abweisung seines ersten Asylantrages in Österreich - in der Schweiz aufgehalten habe, habe ihm seine Mutter am Telefon mitgeteilt, dass seine Freundin von ihrem Vater getötet worden sei. Davon habe er zuvor keine Kenntnis gehabt. Er habe durch den Kontakt weiter erfahren, dass der Vater seiner Freundin sie mit einem anderen Mann verlobt hatte, als er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sie habe heiraten wollen. Auch dieser Verlobte suche den Beschwerdeführer; er habe ihn bei der Behörde angezeigt und dabei behauptet, dass der Beschwerdeführer das Mädchen getötet habe. Dieser neue Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt geworden. Zur Frage des subsidiären Schutzes führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan auch mit unlösbaren wirtschaftlichen Existenzproblemen zu kämpfen. Seine Eltern und Brüder hielten sich im Iran auf. Schließlich macht die Beschwerde Ausführungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich. - Er stütze seinen neuen Asylantrag auf einen Sachverhalt, den er im ersten Asylverfahren nicht habe geltend machen können, da er ihm noch nicht bekannt gewesen sei. Demnach liege auch "im Sinne der strengen Rechtsprechung zur ¿entschiedenen Sache' ein neuer Sachverhalt vor".
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 21.8.2012 persönlich zugestellt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beschwerde dagegen erhoben.
2.1.2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.
2.1.2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II) - gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützt.
2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005. Die Zuständigkeit des konkreten Organwalters (des Leiters der Gerichtsabteilung C5) ergibt sich aus § 17 Abs. 16 der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2013 ("Den Gerichtsabteilungen C/1 bis C/18 sowie C/20 sind keine Rechtssachen betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan, ausgenommen Annexsachen zu noch anhängigen Rechtssachen, zuzuteilen."), da er Vorsitzender des Senates war, der über die Beschwerde vom 14.2.2012 entschieden hatte.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005. Die Zuständigkeit des konkreten Organwalters (des Leiters der Gerichtsabteilung C5) ergibt sich aus Paragraph 17, Absatz 16, der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2013 ("Den Gerichtsabteilungen C/1 bis C/18 sowie C/20 sind keine Rechtssachen betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan, ausgenommen Annexsachen zu noch anhängigen Rechtssachen, zuzuteilen."), da er Vorsitzender des Senates war, der über die Beschwerde vom 14.2.2012 entschieden hatte.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2.1.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Fluchtgeschichte, die er in seinem ersten Asylverfahren geschildert habe, treffe zu; darüber hinaus habe er inzwischen erfahren, dass seine "Freundin" (im ersten Verfahren als seine Ehefrau bezeichnet) von ihrem Vater ermordet worden sei und dass der Verlobte dieser Freundin den Beschwerdeführer selbst bei den afghanischen Behörden angezeigt und ihm diesen Mord zur Last gelegt habe. Als Beweismittel legte er das Schreiben einer Nicht-Regierungsorganisation vor, das ihm seine Tante mütterlicherseits übermittelt habe. Wie diese Bestätigung zustande gekommen ist, konnte der Beschwerdeführer letztlich nicht erklären, die Annahme, dass sie sich nur auf die Angaben seiner Tante und damit möglicherweise auf seine eigenen stütze, liegt zumindest nahe. Das Bundesasylamt hat zu Recht hervorgehoben, dass XXXX in diesem Schreiben nicht als die Ehefrau, sondern (nur) als ein Mädchen bezeichnet wird, zu dem der Beschwerdeführer eine freundschaftliche Beziehung gehabt habe; auch die Beschwerde spricht - anders als der Beschwerdeführer im Vorverfahren - von einer beabsichtigten Eheschließung und setzt sich damit in ein Spannungsverhältnis zum Vorbringen im Vorverfahren.2.2.2.2.1.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Fluchtgeschichte, die er in seinem ersten Asylverfahren geschildert habe, treffe zu; darüber hinaus habe er inzwischen erfahren, dass seine "Freundin" (im ersten Verfahren als seine Ehefrau bezeichnet) von ihrem Vater ermordet worden sei und dass der Verlobte dieser Freundin den Beschwerdeführer selbst bei den afghanischen Behörden angezeigt und ihm diesen Mord zur Last gelegt habe. Als Beweismittel legte er das Schreiben einer Nicht-Regierungsorganisation vor, das ihm seine Tante mütterlicherseits übermittelt habe. Wie diese Bestätigung zustande gekommen ist, konnte der Beschwerdeführer letztlich nicht erklären, die Annahme, dass sie sich nur auf die Angaben seiner Tante und damit möglicherweise auf seine eigenen stütze, liegt zumindest nahe. Das Bundesasylamt hat zu Recht hervorgehoben, dass römisch 40 in diesem Schreiben nicht als die Ehefrau, sondern (nur) als ein Mädchen bezeichnet wird, zu dem der Beschwerdeführer eine freundschaftliche Beziehung gehabt habe; auch die Beschwerde spricht - anders als der Beschwerdeführer im Vorverfahren - von einer beabsichtigten Eheschließung und setzt sich damit in ein Spannungsverhältnis zum Vorbringen im Vorverfahren.
Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das er im Vorverfahren erstattet hat, damals als unglaubwürdig beurteilt wurde, enthebt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so. Pt. 2.2.1.1 am Schluss) - das Bundesasylamt entgegen der Ansicht des angefochtenen Bescheides (so. Pt. 1.2.1.2) nicht der Aufgabe, eine neue Beweiswürdigung durchzuführen, welche "die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse" einbeziehen muss. (Die Berufung des Bundesasylamtes auf das Erk. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480, geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes fehl: VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226; 26.7.2005, 2005/20/0343.) Eine solche Beweiswürdigung hat das Bundesasylamt im Ergebnis durchgeführt, wenngleich die Formulierungen, die es verwendet, dies zu verschleiern geeignet sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Asylgerichtshof, wäre ihm die Bestätigung schon bei seiner Entscheidung über den ersten Asylantrag vorgelegen, anders entschieden hätte, da dem das Gutachten des Sachverständigen und die oben erwähnten Widersprüche entgegenstanden. Die Beweiswürdigung ist oben (Pt. 1.1.3) wiedergegeben; eine Bestätigung, deren Herkunft fragwürdig ist, könnte an dieser Beweiswürdigung nichts ändern. Dazu kommt nun, dass auch die Beschwerde nicht von den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Vorverfahren ausgeht, sondern zB davon spricht, der Beschwerdeführer habe erst in der Schweiz erfahren, dass XXXX Vater sie mit einem anderen Mann verlobt habe, als er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sie habe heiraten wollen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 25.1.2012 angegeben, XXXX sei gegen ihren Willen mit einem reichen, älteren Mann verlobt worden und habe daraufhin dem Beschwerdeführer vorgeschlagen wegzulaufen (so. Pt. 1.3).Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das er im Vorverfahren erstattet hat, damals als unglaubwürdig beurteilt wurde, enthebt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so. Pt. 2.2.1.1 am Schluss) - das Bundesasylamt entgegen der Ansicht des angefochtenen Bescheides (so. Pt. 1.2.1.2) nicht der Aufgabe, eine neue Beweiswürdigung durchzuführen, welche "die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse" einbeziehen muss. (Die Berufung des Bundesasylamtes auf das Erk. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480, geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes fehl: VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226; 26.7.2005, 2005/20/0343.) Eine solche Beweiswürdigung hat das Bundesasylamt im Ergebnis durchgeführt, wenngleich die Formulierungen, die es verwendet, dies zu verschleiern geeignet sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Asylgerichtshof, wäre ihm die Bestätigung schon bei seiner Entscheidung über den ersten Asylantrag vorgelegen, anders entschieden hätte, da dem das Gutachten des Sachverständigen und die oben erwähnten Widersprüche entgegenstanden. Die Beweiswürdigung ist oben (Pt. 1.1.3) wiedergegeben; eine Bestätigung, deren Herkunft fragwürdig ist, könnte an dieser Beweiswürdigung nichts ändern. Dazu kommt nun, dass auch die Beschwerde nicht von den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Vorverfahren ausgeht, sondern zB davon spricht, der Beschwerdeführer habe erst in der Schweiz erfahren, dass römisch 40 Vater sie mit einem anderen Mann verlobt habe, als er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sie habe heiraten wollen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 25.1.2012 angegeben, römisch 40 sei gegen ihren Willen mit einem reichen, älteren Mann verlobt worden und habe daraufhin dem Beschwerdeführer vorgeschlagen wegzulaufen (so. Pt. 1.3).
Der Asylgerichtshof weist auf einen weiteren Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers hin: Er gab am 15.12.2012 bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando XXXX) an, dass er keinen Kontakt zu seiner Tante habe. Dagegen hatte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012 angegeben, er habe, nachdem er am 14.2.2012 Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid erhoben habe, Kontakt mit seiner Tante mütterlicherseits in Afghanistan namens XXXX gehabt; er habe sie angerufen. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens (und nicht schon zwischen der Erhebung der Beschwerde am 14.2.2012 und der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012) von der Anzeige XXXX gegen ihn erfahren haben will, die (wie er am 20.12.2012 angab) seine Tante vermutlich zwei Wochen nach dem XXXX erhalten haben soll und die ihr daher bekannt gewesen sein musste, als er mit ihr (nach dem 14.2.2012) telefonischen Kontakt hatte.Der Asylgerichtshof weist auf einen weiteren Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers hin: Er gab am 15.12.2012 bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando römisch 40 ) an, dass er keinen Kontakt zu seiner Tante habe. Dagegen hatte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012 angegeben, er habe, nachdem er am 14.2.2012 Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid erhoben habe, Kontakt mit seiner Tante mütterlicherseits in Afghanistan namens römisch 40 gehabt; er habe sie angerufen. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens (und nicht schon zwischen der Erhebung der Beschwerde am 14.2.2012 und der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012) von der Anzeige römisch 40 gegen ihn erfahren haben will, die (wie er am 20.12.2012 angab) seine Tante vermutlich zwei Wochen nach dem römisch 40 erhalten haben soll und die ihr daher bekannt gewesen sein musste, als er mit ihr (nach dem 14.2.2012) telefonischen Kontakt hatte.
Das Ergebnis der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes trifft somit zu.
2.2.2.2.1.2. Somit hat sich die maßgebliche Sachlage im Asylpunkt (mit dieser Bezeichnung wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des Asylberechtigten abgezielt) weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt geändert, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 (das Bundesasylamt spricht im angefochtenen Bescheid einmal [S 27] irrig vom "Vorbescheid") einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat.
2.2.2.2.2.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz (hier meist als Asylantrag bezeichnet) das "Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Mit dem Ausdruck "bei Nichtzuerkennung" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Antrag unter der Bedingung, dass ihm im Asylpunkt nicht stattgegeben wird, als Antrag auf subsidiären Schutz zu behandeln ist, das Gesetz konstruiert also den Antrag insoweit als Eventualantrag (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344: "hilfsweise"); die Bedingung, unter welcher der Antrag steht, lautet: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 judiziert, dass Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen seien (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344); für die Rechtslage nach dem AsylG 2005 hat er dagegen ausgesprochen, dass solche Änderungen von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Da das Bundesasylamt (zu Recht) zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylantrag im Asylpunkt zurückzuweisen ist, hatte es den Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Zu fragen hatte es somit, ob die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auch im Refoulementpunkt entgegensteht (damit wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des subsidiär Schutzberechtigten abgezielt). (Die Bemerkung im angefochtenen Bescheid, in der Entscheidung im Vorverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG" 2005 berücksichtigt worden, geht fehl, da sich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 [ebenso wie der damit bestätigte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2012] auf § 8 AsylG 2005 stützte, der nicht auf das FPG verweist.)2.2.2.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz (hier meist als Asylantrag bezeichnet) das "Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Mit dem Ausdruck "bei Nichtzuerkennung" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Antrag unter der Bedingung, dass ihm im Asylpunkt nicht stattgegeben wird, als Antrag auf subsidiären Schutz zu behandeln ist, das Gesetz konstruiert also den Antrag insoweit als Eventualantrag (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344: "hilfsweise"); die Bedingung, unter welcher der Antrag steht, lautet: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 judiziert, dass Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen seien (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344); für die Rechtslage nach dem AsylG 2005 hat er dagegen ausgesprochen, dass solche Änderungen von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Da das Bundesasylamt (zu Recht) zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylantrag im Asylpunkt zurückzuweisen ist, hatte es den Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Zu fragen hatte es somit, ob die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auch im Refoulementpunkt entgegensteht (damit wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des subsidiär Schutzberechtigten abgezielt). (Die Bemerkung im angefochtenen Bescheid, in der Entscheidung im Vorverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG" 2005 berücksichtigt worden, geht fehl, da sich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 [ebenso wie der damit bestätigte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2012] auf Paragraph 8, AsylG 2005 stützte, der nicht auf das FPG verweist.)
2.2.2.2.2.1.2. In dieser Beziehung hat das Bundesasylamt festgestellt, die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine Lage" in seinem Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des "Erstverfahrens" nicht geändert. Dazu trifft das Bundesasylamt Feststellungen, wie sie oben (Pt. 1.2.1.2) erwähnt worden sind. Diese Feststellungen wären mit jenen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob sich die Situation im Refoulementpunkt in der Tat nicht geändert hat. Dass es neuer Tatsachenfeststellungen bedarf, hat das Bundesasylamt richtig erkannt. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid lassen eine solche Beurteilung jedoch nicht zu, da sie die Sicherheitslage in Kabul nicht ausreichend darstellen. Aus diesem Grund kann der angefochtene Bescheid im Refoulementpunkt keinen Bestand haben.
2.2.2.2.2.2. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" (sic) ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die dem Asylgerichtshof eine prompte Erledigung unmöglich machen.2.2.2.2.2.2. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" (sic) ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die dem Asylgerichtshof eine prompte Erledigung unmöglich machen.
2.2.2.2.2.3. Das Bundesasylamt hat mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Asyl- als auch im Refoulementpunkt zurückgewiesen; mit Spruchpunkt II hat es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2.2.2.2.2.3. Das Bundesasylamt hat mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Asyl- als auch im Refoulementpunkt zurückgewiesen; mit Spruchpunkt römisch zwei hat es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur im Asylpunkt rechtens, nicht jedoch im Refoulementpunkt. In einem solchen Fall hat der Asylgerichtshof die Zurückweisung durch das Bundesasylamt nur insoweit zu bestätigen, als damit der Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt zurückgewiesen wird; soweit dieser Antrag auch insoweit, als er auf subsidiären Schutz zielt - also im Refoulmentpunkt - zurückgewiesen wird, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. AsylGH 21.5.2010, C5 261.841-3/2010/3E; 11.2.2011, C5 415.698-1/2010/9E).Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur im Asylpunkt rechtens, nicht jedoch im Refoulementpunkt. In einem solchen Fall hat der Asylgerichtshof die Zurückweisung durch das Bundesasylamt nur insoweit zu bestätigen, als damit der Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt zurückgewiesen wird; soweit dieser Antrag auch insoweit, als er auf subsidiären Schutz zielt - also im Refoulmentpunkt - zurückgewiesen wird, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben vergleiche AsylGH 21.5.2010, C5 261.841-3/2010/3E; 11.2.2011, C5 415.698-1/2010/9E).
2.3. Wie oben ausgeführt, ist die Entscheidung des Bundesasylamtes rechtmäßig, soweit es mit Spruchpunkt I den Antrag des Beschwerdeführers im Asylpunkt - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen hat. Soweit es ihn aber im Refoulementpunkt zurückgewiesen hat, war dies nicht der Fall. Da Voraussetzung der Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (bzw. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass der Antrag im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt abgewiesen wird), liegt auch die Voraussetzung für die Ausweisung nicht vor. Entsprechend dem oben zugrundegelegten Konzept, nach dem eine Zurückweisung im Asylpunkt mit einer inhaltlichen Entscheidung im Refoulementpunkt verbunden werden kann (vgl. wieder AsylGH 21.5.2010, C5 261.841-3/2010/3E; 11.2.2011, C5 415.698-1/2010/9E), ist § 10 Abs. 1 AsylG 2005 so zu verstehen, dass Voraussetzung einer Ausweisung eine negative (ab- und/oder zurückweisende) Entscheidung im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt ist.2.3. Wie oben ausgeführt, ist die Entscheidung des Bundesasylamtes rechtmäßig, soweit es mit Spruchpunkt römisch eins den Antrag des Beschwerdeführers im Asylpunkt - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen hat. Soweit es ihn aber im Refoulementpunkt zurückgewiesen hat, war dies nicht der Fall. Da Voraussetzung der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (bzw. nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass der Antrag im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt abgewiesen wird), liegt auch die Voraussetzung für die Ausweisung nicht vor. Entsprechend dem oben zugrundegelegten Konzept, nach dem eine Zurückweisung im Asylpunkt mit einer inhaltlichen Entscheidung im Refoulementpunkt verbunden werden kann vergleiche wieder AsylGH 21.5.2010, C5 261.841-3/2010/3E; 11.2.2011, C5 415.698-1/2010/9E), ist Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 so zu verstehen, dass Voraussetzung einer Ausweisung eine negative (ab- und/oder zurückweisende) Entscheidung im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt ist.
Das Bundesasylamt hätte daher den vorliegenden Antrag im Asylpunkt zurückweisen müssen, während er im Refoulementpunkt noch nicht spruchreif war; eine Ausweisung kam unter diesen Umständen nicht in Frage.
2.4.1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.4.1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
2.4.2. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt ergänzende Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan bzw. zur Sicherheitssituation in Kabul und allenfalls erforderliche weitere Feststellungen zu treffen haben. Sollte es dabei wieder zum Ergebnis kommen, dass sich die Lage nicht refoulementrelevant geändert habe, so würde es den Antrag auch im Refoulementpunkt (neuerlich) zurückzuweisen haben. Sollte es aber zum Ergebnis kommen, dass es in diesem Punkt eines inhaltlichen Verfahrens bedarf, so wird es den Antrag in diesem Punkt inhaltlich zu erledigen haben.
Schlagworte
Bescheidqualität, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, non-refoulement Prüfung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
10.09.2013