Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B14 435.194-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Marokko, vertreten durch RA Mag. Fuchs, vom 17.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 05.042 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Marokko, vertreten durch RA Mag. Fuchs, vom 17.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 05.042 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer brachte am 18.04.2013 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Befragung einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, Marokko 2003 oder 2004 mittels Schlepper verlassen und sich danach in Spanien, Frankreich, Italien und Bulgarien aufgehalten zu haben. 2008 habe er sich in Bulgarien einen bulgarischen Reisepass und Personalausweis ausstellen lassen. Mit diesen Dokumenten sei er 2009 über Italien nach Österreich eingereist, habe sich hier angemeldet und gearbeitet. Er verfüge über Ersparnisse von rund ¿ 2.000,- und sei mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet. Er stamme aus dem Gebiet Westsahara.römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte am 18.04.2013 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Befragung einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, Marokko 2003 oder 2004 mittels Schlepper verlassen und sich danach in Spanien, Frankreich, Italien und Bulgarien aufgehalten zu haben. 2008 habe er sich in Bulgarien einen bulgarischen Reisepass und Personalausweis ausstellen lassen. Mit diesen Dokumenten sei er 2009 über Italien nach Österreich eingereist, habe sich hier angemeldet und gearbeitet. Er verfüge über Ersparnisse von rund ¿ 2.000,- und sei mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet. Er stamme aus dem Gebiet Westsahara.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Linz am 18.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, von 1972 bis 1980 die Grundschule besucht zu haben. Zuletzt habe er als Hilfskoch gearbeitet. Seine Mutter sei bereits verstorben, der Vater und seine vier Geschwister würden nach wie vor in Marokko leben. Seine Ehefrau lebe in Budapest. 2012 habe er sich bei der marokkanischen Botschaft einen neuen Reisepass ausstellen lassen.
Die Lage in Westsahara sei unsicher; er wolle hier seinen Lebensunterhalt besorgen und für die Familie sorgen. Diese sei arm und die Arbeitsmöglichkeiten in Marokko seien schlecht. Zudem drohe im Gefängnis, weil er illegal Marokko verlassen habe.
Der Beschwerdeführer legte unter anderem seine marokkanische Geburtsurkunde und die ungarische Heiratsurkunde vor.
Einem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 20.04.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2013 mit einem verfälschten bulgarischen Personalausweis betreten worden sei. An der Wohnadresse des Beschwerdeführers, an der seine ungarische Ehegattin mit Nebenwohnsitz gemeldet sei, habe man lediglich Hochzeitsfotos gefunden, nicht jedoch Fotos von gemeinsamen Ausflügen, eine Zahnbürste der Ehegattin oder sonst einen Beweis, der für eine aufrechte Ehe sprechen würde. Die Ehegattin sei aus diesem Grund amtlich abgemeldet worden und es seien Anzeigen nach dem Meldegesetz erfolgt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein. Er nehme lediglich Tabletten gegen erhöhten Blutdruck. Zudem erklärte er ausdrücklich, Marokkaner zu sein - die bulgarischen Dokumente seien "Fälschungen". Die Befragung zu seiner ungarischen Ehegattin, zu seiner Familie in Marokko, seinen Fluchtgründen und in Österreich getätigten Integrationsschritten verlief wie folgt:
"F: Beschreiben Sie die Beziehung zu ihrer Frau XXXX?
A: Die ist gut, sie kann aber nicht in Österreich leben, sie hat kein Geld. Ein Teil meines Einkommens schicke ich immer zu meiner Familie nach Marokko, damit diese dort überleben kann.
F: Wo wohnt ihre Frau in Ungarn?
A: In Budapest, ihre Adresse kenne ich nicht.
F: Welche Unterlagen haben Sie zum Anlasse ihrer Verehelichung beim Standesamt vorgelegt?
A: Ich habe in Ungarn geheiratet und dort meine echten marokkanischen Dokumente vorgelegt.
Aufforderung: Legen Sie ihre Originaldokumente unverzüglich vor!
F: Unterstützen Sie ihre Ehefrau und ihre Ehefrau sie?
A: Die ist in Ungarn, schicke ihr kein Geld, keine Ahnung wie sie überlebt, vielleicht geht sie arbeiten. Ich wollte nie eine Behörde täuschen.
F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit ihrer Frau?
A: Es gibt keinen Kontakt zur Zeit, wir hatte zuletzt vor einer Woche telefonischen Kontakt.
F: Warum leben Sie nicht bei ihrer Frau in Ungarn?
A: Ich arbeite hier in Österreich, in Ungarn ist schwer Arbeit zu finden und man verdient wenig. Ich habe keinen Asylantrag aus politischen Gründen gestellt ich möchte in Österreich nur weiter bleiben und arbeiten.
F: Wie sieht ihr persönliches Umfeld in Marokko aus?
A: Ich stamme aus Südmarokko und habe dort nur mit meiner Familie Kontakt. Meine Freunde und meine Bekannten sind in ganz Europa verstreut. Ich bin zusammen mit meinen fünf Geschwistern im Haus meiner Eltern aufgewachsen. Wir hatten dort nur ein einfaches Haus. Das war in XXXX. Mein Vater war dort Soldat bei der Armee. Ich habe dort 7 Jahre die Schule besucht. Mein jüngster Bruder leben noch zuhause zusammen mit meinem Vater, meine Mutter ist leider schon verstorben. Zwei meiner Brüder arbeiten in Marokko, die sind aber nur Gelegenheitsarbeiter.A: Ich stamme aus Südmarokko und habe dort nur mit meiner Familie Kontakt. Meine Freunde und meine Bekannten sind in ganz Europa verstreut. Ich bin zusammen mit meinen fünf Geschwistern im Haus meiner Eltern aufgewachsen. Wir hatten dort nur ein einfaches Haus. Das war in römisch 40 . Mein Vater war dort Soldat bei der Armee. Ich habe dort 7 Jahre die Schule besucht. Mein jüngster Bruder leben noch zuhause zusammen mit meinem Vater, meine Mutter ist leider schon verstorben. Zwei meiner Brüder arbeiten in Marokko, die sind aber nur Gelegenheitsarbeiter.
F: Warum haben Sie Marokko verlassen?
A: Das war schon 2003, Armut war der Grund. Die Armut hat mich aus Marokko hinausgetrieben.
F: Gibt es noch andere Gründe?
A: Nein, nichts anderes. Ich wollte leben und meine Familie unterstützen.
F: Könnten Sie sich vorstellen nach Marokko zurückzukehren?
A: Nein, sicher nicht. Ich fühle mich sehr wohl in Österreich, das ist ein sehr schönes Land.
F: Was befürchten sie bei einer Rückkehr von Marokko?
A: Das weiß ich nicht. Ich bin aber illegal ausgereist, es könnte sein das eine Behördenmaßnahme ergriffen wird, die ich nicht kenne.
F: Könnten Sie sich vorstellen in Ungarn zu leben?
A: Nein, ich bin schon 4 Jahre da und möchte Österreich nicht verlassen.
F: Warum haben Sie sich bei den Österreichischen Behörden in der Vergangenheit als bulgarischer Staatsbürger ausgegeben?
A: Weil meine Papiere, die ich erhalten habe, bulgarische Papiere waren.
F: Aber Sie sagten, dass diese nicht echt sind?
A: Ja, aber ich hatte keine Ahnung. Vielleicht sind sie echt, wer weiß das schon.
F: Könnten sie sich vorstellen mit ihrer Frau in Marokko zu leben?
A: Nein das will ich, was soll ich mit ihr dort.
F; Haben Sie in Österreich an Integrationsmaßnahmen teilgenommen?
A: Ich habe drei Deutschkurse besucht. Ich habe auch einige Freunde hier, aber nicht so viele."
Der Beschwerdeführer erklärte anschließend, zu den ihm vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Marokko zum damaligen Zeitpunkt keine Stellungnahme abgeben zu wollen; ihm wurden die Feststellungen ausgefolgt.
Am 02.05.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, nunmehr in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters, vor dem Bundesasylamt, wobei er als ergänzendes Beweismittel eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vorlegte. Die weitere Befragung verlief wie folgt:
"F: Möchten Sie zu den im Zuge der ersten Einvernahme am 24.04.2013 ausgefolgten Länderfeststellungen zu Marokko nunmehr eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich bin aus dem Süden und komme aus XXXX, das liegt in der Sahara. Ich bin habe es gelesen aber über den Süden stand nicht viel drinnen, wir haben dort politische Probleme mit Polesario. In meiner Herkunftsregion gibt es zwar politische Probleme, von denen ich aber nicht betroffen bin. Ich möchte mit meiner Familie ganz normal weiterleben.A: Ich bin aus dem Süden und komme aus römisch 40 , das liegt in der Sahara. Ich bin habe es gelesen aber über den Süden stand nicht viel drinnen, wir haben dort politische Probleme mit Polesario. In meiner Herkunftsregion gibt es zwar politische Probleme, von denen ich aber nicht betroffen bin. Ich möchte mit meiner Familie ganz normal weiterleben.
F: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BAA (Anm. Abweisung gemäß §§ 3 und 8 AsylG des Antrages auf int. Schutz; Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet nach Marokko) abgeben?F: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BAA Anmerkung Abweisung gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG des Antrages auf int. Schutz; Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet nach Marokko) abgeben?
A:.Es ist unmöglich, dass ich abgeschoben werde, ich bin illegal über den Meeresweg geflohen, eine Rückkehr ist nicht möglich für mich.
F: Was befürchten Sie konkret bei einer Rückkehr?
A:Ich habe Angst vor Allem wenn ich zurückkehre, auch vor einer Bestrafung.
F: Wo hält sich ihre Frau derzeit auf?
A:In Ungarn.
F: Wie lange will sie sich dort aufhalten?
A: Seit einem Monat ist sie dort. Im Monat drei war sie bei mir, sie ist aber wieder nach Ungarn zurückgereist.
F: Wie lange will sie dort bleiben?
A: Sie ist meine Frau, ich möchte, dass sie zurückkommt und die Sache erledigt ist.
F: Wann erwarten sie sie konkret zurück?
A:Es ist abhängig von meiner Situation, wenn bei mir alles passt kann sie wieder zurückkommen.
Frage an den Rechtsanwalt:
F: Wollen Sie nun etwas beantragen oder Vorbringen erstatten?
RA: Beabsichtigen sie mit ihrer Gattin zusammen in Österreich zu leben?
A: Ja ich möchte mit meiner Gattin in Österreich zusammen leben.
RA. Sucht ihre Frau einen Arbeitsplatz in XXXX?
A: Ja sicher, ich suche auch einen Arbeitsplatz für meine Frau in XXXX zu finden, sodass sie zurückkommen kann.A: Ja sicher, ich suche auch einen Arbeitsplatz für meine Frau in römisch 40 zu finden, sodass sie zurückkommen kann.
RA: Soll die Wohnung in der XXXX als gemeinsame Wohnung dienen?RA: Soll die Wohnung in der römisch 40 als gemeinsame Wohnung dienen?
A: Ja ich habe diese Frau aus Überzeugung geheiratet, ich möchte mit ihr zusammen dort leben.
RA: haben Sie noch Kontakte nach Marokko?
A: Ja telefonische Kontakte mit meinem Vater.
RA: Haben Sie einen Freundeskreis hier in Österreich?
A: Nein, ich habe wenige Kontakte, da ich mit meiner Arbeit sehr beschäftigt bin. Enge Beziehungen habe ich nicht, ich habe Bekannte die ich so alle zwei Monate treffe.
Frage an den Rechtsberater:
F: Haben Sie Fragen oder Vorbringen:
RB: Der Ast ist mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gebraucht macht. Es ist nicht zumutbar für sie in Marokko zu leben, der Ast hat daher ein schützenswertes Interesse in Österreich zu bleiben. Und würde die Ausweisungen in seine Rechte nach der EMRK eingreifen und ist anzuraten, seine Gattin als Zeugin zu befragen."
Mit Bescheid vom 06.05.2013, Zl. 13 05.042 - EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 06.05.2013, Zl. 13 05.042 - EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Marokko lediglich wegen der allgemeinen Lage und aus wirtschaftlichen Motiven verlassen und damit keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. Auch die vage und spekulative Befürchtung einer Bestrafung für die illegale Ausreise aus Marokko könne keinen Asylgewährungsanspruch auslösen. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 der EMRK gebe es keinen Hinweis und es sei auch kein Umstand ersichtlich, der einer Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Es würden keine familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, der Beschwerdeführer führe mit seiner ungarischen Ehefrau auch kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Der bisherige Aufenthalt in Österreich beruhe zudem auf gefälschten Urkunden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 abzuerkennen, weil sich der Beschwerdeführer vor Antragstellung schon mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Marokko lediglich wegen der allgemeinen Lage und aus wirtschaftlichen Motiven verlassen und damit keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. Auch die vage und spekulative Befürchtung einer Bestrafung für die illegale Ausreise aus Marokko könne keinen Asylgewährungsanspruch auslösen. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 der EMRK gebe es keinen Hinweis und es sei auch kein Umstand ersichtlich, der einer Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Es würden keine familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, der Beschwerdeführer führe mit seiner ungarischen Ehefrau auch kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Der bisherige Aufenthalt in Österreich beruhe zudem auf gefälschten Urkunden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, abzuerkennen, weil sich der Beschwerdeführer vor Antragstellung schon mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.05.2013 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme seiner ungarischen Ehegattin beantragt.
In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich seit 2009 in Österreich auf, arbeite hier und habe auch schon einen "Deutschintegrationskurs" besucht. Es bestehe eine aufrechte Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Diese suche derzeit nach einem Arbeitsplatz in XXXX, um dann mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben. Derzeit befinde sie sich in Ungarn, ihren Zweitwohnsitz habe sie jedoch in der Wohnung des Erstbeschwerdeführers angemeldet. Sie halte sich "wiederkehrend für längere Zeit immer wieder beim Beschwerdeführer auf" und es werde in dieser Zeit auch ein "Zusammenleben praktiziert". Aus den Feststellungen zur Situation in Marokko ergebe sich, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Gefahr der Verfolgung bestehe. Insbesondere sei den Berichten zu entnehmen, dass die Haftbedingungen nicht internationalen Standards entsprechen und es zu Misshandlungen kommen könne.In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich seit 2009 in Österreich auf, arbeite hier und habe auch schon einen "Deutschintegrationskurs" besucht. Es bestehe eine aufrechte Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Diese suche derzeit nach einem Arbeitsplatz in römisch 40 , um dann mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben. Derzeit befinde sie sich in Ungarn, ihren Zweitwohnsitz habe sie jedoch in der Wohnung des Erstbeschwerdeführers angemeldet. Sie halte sich "wiederkehrend für längere Zeit immer wieder beim Beschwerdeführer auf" und es werde in dieser Zeit auch ein "Zusammenleben praktiziert". Aus den Feststellungen zur Situation in Marokko ergebe sich, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Gefahr der Verfolgung bestehe. Insbesondere sei den Berichten zu entnehmen, dass die Haftbedingungen nicht internationalen Standards entsprechen und es zu Misshandlungen kommen könne.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit fast vier Jahren in Österreich, sei gut integriert und unbescholten. Er verfüge über Deutschkenntnisse und befinde sich in aufrechter Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Nach der Judikatur des VwGH solle auch eine Integration, die entstanden sei während der Verbleib in Österreich unsicher war, berücksichtigt werden.
Mit der Beschwerde wurden eine Teilnahmebestätigung betreffend den A1 Deutsch-Integrationskurs vom 02.04.2012 und eine Bestätigung seines bisherigen Arbeitgebers betreffend die Tätigkeit als Saisonarbeitskraft seit Juli 2009.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und Angehöriger der Volksgruppe der Araber.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei hat er ausdrücklich verneint, sein Vorbringen betreffend eine mögliche Haftstrafe wegen der 2003 oder 2004 erfolgten angeblichen illegalen Ausreise wurde lediglich völlig vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt und ist überdies nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Bedenken, eigeninitiativ einen Kontakt mit den staatlichen Behörden Marokkos herzustellen und ließ sich 2012 an der marokkanischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass vorlegen.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat seine Familie von Österreich aus finanziell unterstützt und kann auf deren Unterstützung im Falle einer Rückkehr vertrauen.
Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, die sich lediglich im März 2013 vorübergehend als Touristin in Österreich aufgehalten hat. Die Eheschließung erfolgte im November 2012 in Ungarn, ein gemeinsamer Haushalt in Österreich wurde nie begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, substanzielle Angaben zur Ehegattin als Person zu machen. Die Ehegattin hat in Österreich nie gearbeitet und die Niederlassungsfreiheit im Rahmen der EU bisher nicht in Anspruch genommen. Ihr österreichischer Nebenwohnsitz wurde amtlich abgemeldet.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt. Seine Ehefrau lebt in Ungarn; sein Vater und seine Geschwister leben in Marokko.
Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zu Marokko getroffen:
Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Der Staat trägt trotz der von König Mohammed VI. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs. Im Zuge der Demokratiebewegungen in Tunesien und Ägypten bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Demonstrationen mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar".Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Der Staat trägt trotz der von König Mohammed römisch sechs. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs. Im Zuge der Demokratiebewegungen in Tunesien und Ägypten bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Demonstrationen mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar".
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Als Folge ausgedehnter Demonstrationen im Frühjahr 2011 kündigte König Mohammed VI. eine Reihe von Reformen an. Diese Reformen schlossen die Einführung einer neuen Verfassung, die Schaffung eines neuen nationalen Menschenrechtskörpers, die Stärkung wirtschaftlicher Bestimmungen, die Verbesserung der Transparenz bei öffentlichen Beschaffungen, die Weiterentwicklung dezentraler Regierungsstrukturen, die Reform des Justizapparates und die Erweiterung der Pressefreiheit ein. Zusätzlich erhöhte die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und den Mindestlohn und kündigte weitere Aufnahmen in den Staatsdienst und weitere Sozialprogramme an.Als Folge ausgedehnter Demonstrationen im Frühjahr 2011 kündigte König Mohammed römisch sechs. eine Reihe von Reformen an. Diese Reformen schlossen die Einführung einer neuen Verfassung, die Schaffung eines neuen nationalen Menschenrechtskörpers, die Stärkung wirtschaftlicher Bestimmungen, die Verbesserung der Transparenz bei öffentlichen Beschaffungen, die Weiterentwicklung dezentraler Regierungsstrukturen, die Reform des Justizapparates und die Erweiterung der Pressefreiheit ein. Zusätzlich erhöhte die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und den Mindestlohn und kündigte weitere Aufnahmen in den Staatsdienst und weitere Sozialprogramme an.
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, June 20, 2012; http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 31.8.2012)
Sechs Monate nach Antritt der von der islamischen Partei PJD angeführten Regierungskoalition, scheint die Angst vor einer "Islamisierung" der Gesellschaft derzeit unbegründet. Zu Beginn des Quartals wurde vom Minister für Kommunikation, Mustapha El Khalfi, der Pflichtenkatalog für öffentliche Medien vorgestellt. Dieser Katalog sieht drei grundlegende Veränderungen im Bereich der Mediengesetzgebung vor: auf dem Feld der Medienproduktion, der sprachlichen Vielfalt und des Bildungsauftrags.
Die Reformen im Sozial- und Arbeitsbereich, welche die Regierung Benkirane zu Beginn ihres Amtsantrittes versprochen hatte, lassen noch immer auf sich warten. Die erste vorgenommene Regierungsmaßnahme, die in der Erhöhung der Benzinpreise bestand, war eher unbeliebt. Sie soll der Haushaltskonsolidierung dienen und umgerechnet zu Einsparungen in Höhe von 400 Millionen Euro führen.
Im Rahmen der Justizreform, die eine der ersten großen von der Regierung in Angriff genommenen Reformen darstellt, wurde am 8. Mai eine Beratungskommission mit insgesamt 40 Mitgliedern, darunter acht Frauen, ins Leben gerufen. Neben Vertretern der öffentlichen Verwaltung, wurden auch Vertreter der Zivilgesellschaft, sowie der Präsident des Verfassungsrates zu Mitgliedern der Kommission ernannt.
(Hans Seidel Stiftung, Institut für Internationale Zusammenarbeit:
Quartalsbericht Maghreb II/2012, Juli 2012;
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Maghreb_QB_2012_II.pdf, Zugriff 30.8.2012)
In vielen Staaten der arabischen Welt finden derzeit von breiten Bevölkerungsschichten getragene Protestaktionen statt, die sich gegen die jeweiligen Regierungen richten. Auch in Marokko ist es in jüngster Zeit in einigen Städten zu Demonstrationen und zum Teil auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen.
(Auswärtiges Amt: Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 5.9.2012
(Unverändert gültig seit: 1.9.2011), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/MarokkoSicherheit.html, Zugriff 5.9.2012)
Es existiert eine Reihe kleinerer, gewaltbereiter islamistischer Gruppen, die lose organisiert sind. Die bekannteste Gruppierung ist die "Salafija Jihadia", die ihrerseits aus einer Vielzahl autonom agierender Untergruppen besteht. Die Fahndungsmaßnahmen seit den Anschlägen von Casablanca richten sich in erster Linie gegen diese Gruppen. Die Verfahren sind in Ausmaß und Anzahl sowie aktuellem Verfahrensstand völlig unübersichtlich geworden, da sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor Militärtribunalen verhandelt werden. Die erhobenen Vorwürfe lauten in der Regel auf Beteiligung an Straftaten gegen das Leben durch terroristische Anschläge; Bildung krimineller Vereinigungen mit dem Ziel, terroristische Taten zu begehen; Anschläge auf die Sicherheit des Staates sowie eine Reihe von Begleittatbeständen aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Marokko gilt als Herkunftsland von Terroristen, die in Somalia, Irak und Afghanistan aktiv sind. Laut den Behörden besteht die reale Gefahr einer Rückkehr solcher Personen nach Marokko mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit von terroristischen Anschlägen. Viele kleine, isolierte und taktisch eingeschränkte Extremistenzellen, die der Salafiya Jihadiya-Ideologie anhängen, werden derzeit als die größte Bedrohung für die innere Sicherheit Marokkos angesehen. Zahlreiche innerstaatliche Maßnahmen gegen den radikalen Islamismus wurden seit den diversen Anschlägen mittlerweile durchgeführt, was zur Zerstörung von Terrorzellen und zur Verhinderung von Anschlägen geführt hat.
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, June 2012)
Die Beziehungen zwischen Marokko und Marokko haben laut Aussagen des marokkanischen Außenministers eine historische Wende erreicht. Möglicherweise soll es bald zu einer Wiedereröffnung der marokkanisch-algerischen Grenze kommen. Beide Länder haben ein gemeinsames Interesse die bestehenden Gegensätze (zur Westsahara und deren Befreiungsorganisation Polisario, Anm.) abzubauen, die wirtschaftliche Entwicklung und die kulturellen und politischen Beziehungen zu fördern und die Organisation "Arabische Maghrebinische Union" (UMA) wieder zu revitalisieren.Die Beziehungen zwischen Marokko und Marokko haben laut Aussagen des marokkanischen Außenministers eine historische Wende erreicht. Möglicherweise soll es bald zu einer Wiedereröffnung der marokkanisch-algerischen Grenze kommen. Beide Länder haben ein gemeinsames Interesse die bestehenden Gegensätze (zur Westsahara und deren Befreiungsorganisation Polisario, Anmerkung abzubauen, die wirtschaftliche Entwicklung und die kulturellen und politischen Beziehungen zu fördern und die Organisation "Arabische Maghrebinische Union" (UMA) wieder zu revitalisieren.
(Maghrebia.com: Morocco FM ¿optimistic' about border policy change, 24.2.2012,
http://www.magharebia.com/cocoon/awi/xhtml1/en_GB/features/awi/newsbriefs/general/2012/02/24/newsbrief-04;
siehe auch dazu:
http://www.magharebia.com/cocoon/awi/xhtml1/en_GB/features/awi/reportage/2012/08/24/reportage-01, Zugriff jeweils 31.8.2012)
Die Verhandlungen zwischen Marokko und der Frente Polisario um den Status der Westsahara stagnierten 2011. Marokko hatte das Gebiet 1975 annektiert. Die Frente Polisario fordert einen unabhängigen Staat. Der UN-Sicherheitsrat verlängerte am 27. April erneut das Mandat der UN-Mission für einen Volksentscheid in der Westsahara. Das Mandat enthält keine Bestimmungen zur Beobachtung der Menschenrechtslage.
(Amnesty International Deutschland: Amnesty International Report 2012 - Marokko und Westsahara, Mai 2012;
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/marokko-und-westsahara?destination=node%2F2977, Zugriff 31.8.2012)
Die Feststellungen zu Marokko umfassen nicht die Thematik der Westsahara (sog. "frozen conflict", Anm.), die in eigenen Feststellungen behandelt wird.
Es gibt keine Möglichkeit, sich durch Verlegung des Wohn- oder Aufenthaltsortes staatlichem
Zugriff zu entziehen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie bei Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr. In der Praxis wurden diese Rechte respektiert, auch wenn die Regierung die Bewegungsfreiheit in militärisch heiklen Regionen einschränkte (etwa die demilitarisierte Zone in der Westsahara). Das Innenministerium schränkte die Möglichkeiten von Staatsbediensteten u.a. Lehrern und Militärpersonal ein, ins Ausland zu reisen. Diese müssen bei ihrem zuständigen Ministerium um Bewilligung ansuchen. Auch gab es keine Berichte über Einschränkungen der Reisefreiheit für Sahrawis.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Morocco, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186440#wrapper, Zugriff 31.8.2012)
Wie die Verfassung von 1996 beruft sich auch die am 01.07.2011 in Kraft getretene in der Präambel auf die universellen Menschenrechte. In den unter Titel II aufgeführten Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung u.a. die Gleichheit von Mann und Frau, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, sowie Schutz vor unmenschlicher Behandlung und Folter, Rechtsschutz und Rechtssicherheit, die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen fairen Prozess, die Meinungsfreiheit und Presse- und Versammlungsfreiheit (innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen). Marokko ist überdies zahlreichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen beigetreten.Wie die Verfassung von 1996 beruft sich auch die am 01.07.2011 in Kraft getretene in der Präambel auf die universellen Menschenrechte. In den unter Titel römisch zwei aufgeführten Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung u.a. die Gleichheit von Mann und Frau, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, sowie Schutz vor unmenschlicher Behandlung und Folter, Rechtsschutz und Rechtssicherheit, die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen fairen Prozess, die Meinungsfreiheit und Presse- und Versammlungsfreiheit (innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen). Marokko ist überdies zahlreichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen beigetreten.
Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wird ein "Nationalrat für Menschenrechte" als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Der Verfassungsrat wurde in ein Verfassungsgericht umgewandelt. Neben diesen Garantien enthält die Verfassung auch Absichtserklärungen und Arbeitsaufträge an die Legislative.
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind gegenwärtig nicht festzustellen, sofern die genannten Tabuthemen (die herrschende Dynastie der Alawiten, Islam als Staatsreligion mit dem König als religiösem Führer sowie die Souveränität Marokkos über die Westsahara, Anm.) nicht berührt werden.Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind gegenwärtig nicht festzustellen, sofern die genannten Tabuthemen (die herrschende Dynastie der Alawiten, Islam als Staatsreligion mit dem König als religiösem Führer sowie die Souveränität Marokkos über die Westsahara, Anmerkung nicht berührt werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Die innenpolitische Situation in Marokko hat sich im Jahr 2011 zweifellos einschneidend verändert. Nach der Verfassungsreform, dem Referendum hierüber und nun den um ein Jahr vorgezogenen Wahlen hat das Land sowohl an demokratischer Legitimität als auch an einer Verbesserung der rechtsstaatlichen Verfasstheit gewonnen. Zudem gehen die Nationalwahlen vom 25. November mit einem Gewinn an Transparenz einher, Korruption wird in Zukunft noch genauer beobachtet und Parteien werden konsequenter zur Rechenschaft gezogen werden.
(Konrad Adenauer Stiftung: Marokko nach der Wahl, Nov. 2011; http://www.kas.de/wf/doc/kas_29576-1522-1-30.pdf?111213095030, Zugriff 8.3.2012)
Nach wie vor wurden Journalisten und andere Personen festgenommen und angeklagt, weil sie kritisch über die Monarchie oder staatliche Einrichtungen berichtet oder sich zu Themen geäußert hatten, die von den Behörden als politisch brisant eingestuft wurden.
(Amnesty International Deutschland: Amnesty International Report 2012 - Marokko und Westsahara, Mai 2012;
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/marokko-und-westsahara?destination=node%2F2977, Zugriff 31.8.2012)
Menschenrechtsdefizite bestehen in Marokko weiterhin und kommen vor allem im Zusammenhang mit dem Problem der West Sahara vor. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen von Sahraouis, die Polisario-Aktivitäten verdächtigt werden und militärische Aktionen gegen Polisarioeinrichtungen. Der König kündigte im März 2011 die Errichtung eines neuen Nationalen Menschenrechtsrates (CNDH) an. Seine Mitglieder haben größere Untersuchungsmöglichkeiten in Regierungsämtern und einen größeren Aktionsradius. Weiters sollen durch diese neue Institution auch Menschenrechtsverletzungen in der Westsahara untersucht werden. Das Familienrecht, die Moudawana, wurde 2004 geändert und brachte wesentliche Verbesserungen in der rechtlichen Stellung und der Gleichstellung von Frauen und Mädchen.
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, June 2012)
Solange die bekannten Tabuthemen respektiert werden, ist eine kritische Berichterstattung zwar insbesondere auch über Bereiche, die früher der Zensur unterlagen, möglich und häufig (z.B. Korruption in Regierung und Verwaltung, Prostitution, Finanzskandale, Folterungen, Menschenrechtsfälle). Unklarheiten über die exakten Grenzen der "roten Linien", die in der Berichterstattung nicht überschritten werden dürfen, gehören aber zur Herrschaftstechnik des Staates, ebenso wie die Praxis der häufigen Vertagung anberaumter Verfahren gegen Journalistinnen und Journalisten, um diese in Unsicherheit zu halten und gefügig zu machen.
Ein Anti-Terrorismusgesetz verbietet islamistische Medien. Ausländisches Satellitenfernsehen kann jedoch landesweit frei empfangen werden. Es besteht auch weitgehend freier Internetzugang. Seiten mit kritischen Inhalten zum Westsahara-Konflikt werden allerdings gelegentlich blockiert. Bei kritischen Publikationen kann es zur Strafverfolgung von Journalisten kommen. Laut belastbar erscheinender Mitteilung der NRO "Reporter ohne Grenzen" ist es seit der Thronbesteigung durch Mohammed VI. zur Verhängung von insgesamt 25 Jahren Gefängnis und Geldstrafen in Höhe von ca. 2 Mio. ¿ gegenüber Journalisten und Medien gekommen.Ein Anti-Terrorismusgesetz verbietet islamistische Medien. Ausländisches Satellitenfernsehen kann jedoch landesweit frei empfangen werden. Es besteht auch weitgehend freier Internetzugang. Seiten mit kritischen Inhalten zum Westsahara-Konflikt werden allerdings gelegentlich blockiert. Bei kritischen Publikationen kann es zur Strafverfolgung von Journalisten kommen. Laut belastbar erscheinender Mitteilung der NRO "Reporter ohne Grenzen" ist es seit der Thronbesteigung durch Mohammed römisch sechs. zur Verhängung von insgesamt 25 Jahren Gefängnis und Geldstrafen in Höhe von ca. 2 Mio. ¿ gegenüber Journalisten und Medien gekommen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Nach wie vor wurden Journalisten und andere Personen festgenommen und angeklagt, weil sie kritisch über die Monarchie oder staatliche Einrichtungen berichtet oder sich zu Themen geäußert hatten, die von den Behörden als politisch brisant eingestuft wurden.
Sahrauische Aktivisten, die sich für die Selbstbestimmung der Menschen auf dem Gebiet der Westsahara einsetzten, wurden weiterhin an der Ausübung ihrer Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gehindert. Führenden Aktivisten drohte nach wie vor strafrechtliche Verfolgung.
(Amnesty International Deutschland: Amnesty International Report 2012 - Marokko und Westsahara, Mai 2012)
Obwohl die unabhängige Presse einen hohen Grad an Freiheit genießt, werden Berichte über die Königsfamilie und dessen Entourage, die West Sahara und den Islam nach wie vor seitens der Behörden zensuriert oder mit anderen subtileren Mitteln zu verhindern versucht. Dabei werden JournalistInnen auch regelmäßig verhaftet und u. a. wegen Verbreitung von Desinformation oder Angriff auf die Sicherheit und Integrität der Nation und seiner Bürger bestraft.
(Freedom House: Freedom in the World 2012. Morocco, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/morocco, Zugriff 31.8.2012)
Die Wahlen vom November 2011 brachten eine Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (PJD), der konservativen Istiqlal, der zentristischen Popular Movement (MP) und der linken Progress and Socialism Party (PPS). Der neuen Regierung steht nun eine aus drei größeren Parteien bestehende Opposition gegenüber: Die sozialdemokratische Socialist Union of Popular Forces (USFP), die zentristische National Rally of Independence (RNI) und die Party of Authenticity and Modernity (PAM).
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, Dec. 2011)
Nicht im Parlament vertretene Oppositionsbewegungen sind die laizistischen Republikaner, die nur eine kleine Gruppe darstellen, zumeist im Exil leben und kaum Rückhalt in der Bevölkerung haben sowie die große, vor allem in ärmeren Schichten und in der Studentenschaft, aber auch in wohlhabenderen bürgerlichen Kreisen verankerte Islamistenbewegung "Al Adl wa Al Ihsan" (Gerechtigkeit und Wohlfahrt) des Scheichs Yassine, die in ihrer Rolle als Wohltätigkeitsorganisation geduldet wird. Daneben existiert eine Reihe kleinerer, gewaltbereiter islamistischer Gruppen, die lose organisiert sind. Die bekannteste Gruppierung ist die "Salafija Jihadia", die ihrerseits aus einer Vielzahl autonom agierender Untergruppen besteht. Die Fahndungsmaßnahmen seit den Anschlägen von Casablanca richten sich in erster Linie gegen diese Gruppen.
Die gewaltlose politische Opposition kann sich weitgehend frei betätigen, solange nicht die genannten Tabuthemen berührt sind. Außerhalb dieser Bereiche sind keine Festnahmen von gewaltlosen politischen Oppositionellen oder politisch motivierte Verfahren bekannt. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentieren jedoch immer wieder politisch motiviertes juristisches Vorgehen gegen insbesondere sahraouische (d.h. aus der Westsahara stammende) Unabhängigkeitsaktivisten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Die Zustände in den Gefängnissen entsprachen generell nicht internationalen Standards, waren durch hohe Überbelegung und schlechte hygienische Zustände geprägt und anfällig für Gewalt. 2011 wurden insgesamt 7 neue Gefängnisse errichtet und eine Anzahl anderer aufgrund schlechter sanitärer Zustände geschlossen. Das marokkanische Observatory of Prisons (OMP), eine Dachorganisation von Rechtsanwälten für die Verbesserung der Zustände in Gefängnissen Menschenrechts- NGO's berichteten ebenfalls von Überbelegungen, Gewalt und schlechten generellen Standards. Das Generaldirektorat für die Gefängnisverwaltung (DGAP), eine eigene Agentur, die direkt dem Premierminister untersteht, ist für die Verwaltung aller Haftanstalten in Marokko verantwortlich. Es verfügt über ein eigenes Budget und einen zentralen Verwaltungsapparat.
Es gibt drei Einrichtungen speziell für jugendliche Gefangene bis 20 Jahre, sog. Reform und Erziehungszentren (RECs), in anderen Gefängnissen gibt es eigne Bereiche für Jugendliche, in denen es laut NGOs immer wieder auch zu Übergriffen kam. Die Mohammed VI Stiftung stellt Ausbildungsprogramme zur gesellschaftlichen Reintegration, welches eine Schul- und Berufsausbildung beinhaltet, zur Verfügung und betreibt in 38 von 61 Gefängnissen sog. RECs, die insgesamt 4000 Gefangenen angeboten wurde.Es gibt drei Einrichtungen speziell für jugendliche Gefangene bis 20 Jahre, sog. Reform und Erziehungszentren (RECs), in anderen Gefängnissen gibt es eigne Bereiche für Jugendliche, in denen es laut NGOs immer wieder auch zu Übergriffen kam. Die Mohammed römisch sechs Stiftung stellt Ausbildungsprogramme zur gesellschaftlichen Reintegration, welches eine Schul- und Berufsausbildung beinhaltet, zur Verfügung und betreibt in 38 von 61 Gefängnissen sog. RECs, die insgesamt 4000 Gefangenen angeboten wurde.
Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen NGOs wurde der Zutritt zu Gefängnissen grundsätzlich gewährt. Daneben gab es aber auch Visiten von parlamentarischen Kommissionen und gerichtlichen Behördenvertretern. Die quasiamtliche CNDH agierte als eine Art Ombudsmanninstitution für Menschenrechte und erhielt dabei Beschwerden seitens der Gefängnisinsassen und auch von deren Familien. Daneben kam es auch zu direkten Interventionen der CNDH um königliche Amnestien oder schlechte Zustände in bestimmten Haftanstalten zu thematisieren. Regelmäßige Besuche Haftanstalten durch diverse NGOs wie OMDH, AMDH, ASVDH wurden durchgeführt, um Essen etc. zu verteilen bzw. den Gesundheitszustand und das Wohlbefinden der Häftlinge zu überprüfen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Morocco, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186440#wrapper, Zugriff 31.8.2012)
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen. Die Abschaffung der Todesstrafe wird in der Zivilgesellschaft intensiv und durchaus kontrovers diskutiert; ein echter politischer Wille seitens der Regierung, die Abschaffung der Todesstrafe voranzutreiben, ist weiterhin nicht ersichtlich. In Auslieferungsverfahren besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw. nicht vollzogen wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.08.2006 abgeschafft. Frauen ist mit der Gesetzesänderung der Zugang zu allen Truppengattungen geöffnet worden. Die Armee stellt
einen Ausweg aus Armut, Analphabetismus und Arbeitslosigkeit dar. Die marokkanischen Streitkräfte sind nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt. Allerdings befindet sich der Großteil der Armee dauerhaft und unverändert auf dem Gebiet der Westsahara.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Für den freiwilligen Militärdienst besteht ein Mindestalter von 20 Jahren. Die Dauer des Dienstes beträgt 18 Monate.
(CIA World Factbook: Morocco, 24.8.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html, Zugriff 5.9.2012)
Desertion steht unter Strafe. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind der Botschaft bisher jedoch nicht bekannt geworden. Ein Großteil aller Wehrstrafdelikte verjährt nach drei bzw. fünf Jahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Eine Gesetzgebung, die aufgrund der Rasse diskriminiert, gibt es nicht. Eine Unterdrückung der berberischen Kultur und Sprache - ca. 60 % der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend - ist nicht mehr feststellbar. Auf königliche Weisung hin wurde zum Schuljahr 2007/2008 mit dem Unterricht der Berbersprache Amazight in 350 Grundschulen begonnen. Der Rundfunk sendet mehrstündig in Berbersprache, und in der Universität Agadir wurde eine Abteilung für Amazight-Studien eingerichtet. Darüber hinaus wurde das staatliche marokkanische Fernsehprogramm im Frühjahr 2010 durch einen Kanal in der Berbersprache Amazight ergänzt. 2007 verbot die Regierung die "Demokratische Amazight Partei" (PDAM) unter Verweis auf das in der Verfassung verankerte Verbot, Parteien auf ethnischer Basis zu gründen.Eine Gesetzgebung, die aufgrund der Rasse diskriminiert, gibt es nicht. Eine Unterdrückung der berberischen Kultur und Sprache - ca. 60 % der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend - ist nicht mehr feststellbar. Auf königliche Weisung hin wurde zum Schuljahr 2007 aus 2008, mit dem Unterricht der Berbersprache Amazight in 350 Grundschulen begonnen. Der Rundfunk sendet mehrstündig in Berbersprache, und in der Universität Agadir wurde eine Abteilung für Amazight-Studien eingerichtet. Darüber hinaus wurde das staatliche marokkanische Fernsehprogramm im Frühjahr 2010 durch einen Kanal in der Berbersprache Amazight ergänzt. 2007 verbot die Regierung die "Demokratische Amazight Partei" (PDAM) unter Verweis auf das in der Verfassung verankerte Verbot, Parteien auf ethnischer Basis zu gründen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, aber in der Praxis schränkte die Regierung die Religionsfreiheit in einigen Fällen ein. Gemäß Verfassung ist der Islam Staatsreligion und der König die oberste religiöse Autorität und der "Verteidiger des Glaubens". Die Regierung respektierte weiterhin das Recht der Mehrheit ihrer Bürger auf freie Religionsausübung, obwohl die Regierung die Konversion vom Islam zu anderen Glaubensrichtungen zu verhindern suchte, und Bemühungen, Muslime zu missionieren, unter Strafe stellte. Die Regierung verhinderte weiterhin die Verbreitung von nicht-islamischen religiösen Unterlagen sowie manchen islamischen Unterlagen, die nicht dem sunnitisch-malekitischem Ritus entsprachen. Verschiedene kleine religiöse Gruppen praktizierten ihren Glauben unter unterschiedlichem Grad offizieller Einschränkungen. Die Regierung überwachte die Aktivitäten religiöser Gruppen und unterwarf Individuen oder Organisationen Einschränkungen, wenn sie der Ansicht war, dass deren Aktivitäten die Grenzen akzeptabler religiöser oder politischer Aktivität überschritten.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Morocco, 30.7.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/223807/345442_de.html, Zugriff 5.9.2012)
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die genannten Tabuthemen nicht berührt werden. Marokko bleibt auch nach der Verfassungsreform ein islamischer Staat. Der Artikel "Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion" bleibt unverändert bestehen.
Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse
Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z. B. das strafrechtliche Verbot, Muslime von ihrem Glauben abzubringen (Proselytismus), sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Unter dem Vorwurf der illegalen Missionstätigkeit dürften seit Mitte 2009 etwa 120 ausländische, vor allem evangelikale Christen, des Landes verwiesen worden sein.
Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie) und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert. Offiziell gibt es somit keine marokkanischen Christen, denn marokkanische Staatsangehörige sind entweder Muslime oder Juden. Kinder aus gemischtnationalen Ehen mit mindestens einem muslimischen Elternteil sind immer Muslime, da entweder der Vater Muslim ist und somit seine Religion automatisch an sein Kind weiter gibt, oder ein Nichtmuslim eine nach marokkanischer Rechtsauffassung rechtsgültige Ehe mit einer Muslimin nur nach Übertritt zum Islam schließen kann.
Islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen werden von Regierung und Sicherheitsdiensten überwacht, nicht zuletzt im Hinblick auf eine Eindämmung des seit Anfang der 1970er Jahre von Saudi-Arabien geförderten Wahhabismus. Insbesondere islamistische Gruppierungen unterliegen strengen Kontrollen; die islamistische Gruppe der "Salafiya Jihadiya" ist verboten.
Islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen werden von Regierung und Sicherheitsdiensten überwacht, nicht zuletzt im Hinblick auf eine Eindämmung des seit Anfang der 1970er Jahre von Saudi-Arabien geförderten Wahabismus. Insbesondere islamistische Gruppierungen unterliegen strengen Kontrollen; die islamistische Gruppe der "Salafiya Jihadiya" ist verboten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Das marokkanische Strafrecht verbietet Muslime zu bekehren und die Regierung wies regelmäßig ausländische Christen, die gegen diese Bestimmungen verstießen, aus. Um den radikalen Islamismus einzudämmen, übt Marokko größere Kontrolle über religiöse Führer und Versammlungen aus. Daneben wurden neue theologische Räte geschaffen, neue Imame ausgebildet und Personen eingesetzt, um deren Predigten zu überwachen. Weiters kam es zur Schließung von Moscheen, Neuschulung wegen Terrorverbrechen verurteilter Imame und Vermittlung von marokkanischen religiösen Werten über Toleranz durch Lancierung von Radio,- und Fernsehspots und einer Website. 2005 setzte der König eine mit massiven Geldmitteln versehene gesellschaftspolitische Initiative, die helfen sollte, die sozioökonomischen Verhältnisse im Land zu verbessern, um so den Nährboden für die Rekrutierung von Extremisten auszutrocknen.
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, June 20, 2012)
Für Muslime und Juden gibt es im Familien- und Erbrecht unterschiedliche Gesetze und Gerichte. Muslimische bzw. jüdische Rechtsgelehrte sind als Justizbeamte in den Familiengerichten tätig. Die Richter an islamischen Familiengerichten sind gehalten, die Scharia anzuwenden. Das Personenstandsrecht gilt für alle Nicht-Muslime gleichermaßen. Bei Erbschaftsangelegenheiten wird für Christen das Zivilrecht angewendet. Juden erben - im Einklang mit einer Regierungsvereinbarung - nach jüdischen Religionsvorschriften.
Islamische Aktivitäten in Moscheen und Schulen unterliegen seit den Anschlägen von Casablanca in noch stärkerem Maße als vorher Kontrollen durch Regierung und Sicherheitsdienste. Insbesondere soll der seit Anfang der 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts von Saudi-Arabien geförderte Wahhabismus zurückgedrängt werden. Islamistische Gruppierungen werden streng überwacht.
(BAMF-Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Mehr als 99% der ca. 31,9 Millionen zählenden marokkanischen Bevölkerung gehören dem sunnitischen Islam an. Daneben existieren verschiedene kleinere Glaubensgemeinschaften wie Christen, Juden, Schiiten, Bahai und Hindus. Durch Auswanderung, insbesondere nach Israel, gibt es nur noch relativ kleine jüdische Gemeinden. Insgesamt umfasst die jüdische Gemeinschaft heute schätzungsweise 3.000 bis 4.000 Personen, die überwiegend in den Städten Casablanca und Rabat sowie in geringerer Zahl in kleineren Städten leben.
Die Gemeinde der ausländischen Christen (Katholiken und Protestanten) besteht aus rund 5.000 praktizierenden Gläubigen (manche innerkirchlichen Schätzungen nennen bis zu 25.000). Sie leben überwiegend in den Städten Casablanca, Tanger und Rabat. Daneben gibt es rund 350 bis 400 Angehörige der Bahai-Religion. Die Anzahl der Schiiten wird auf
3.000 bis 8.000 geschätzt. Der Glaube der Bahai wird in der Bevölkerung als ketzerische Ausprägung des Islams angesehen. Folglich gelten die Bahai als Abtrünnige. Die Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde wird in der Regel verschwiegen. Andererseits üben Bahai auch Regierungsämter aus.
Insgesamt hat sich die Lage für die christliche Minderheit in Marokko entspannt. Eine kleine ausländische christliche Gemeinde unterhält Kirchen, Waisenhäuser, Krankenhäuser und Schulen ohne staatliche Eingriffe. Generell können Christen ohne Beschränkungen ihren Glauben ausüben. Probleme gibt es nur bei Missionierung und Konversion vom Islam zum Christentum.
(BAMF-Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Die Reform der Justiz bleibt eine Herausforderung, vor allem hinsichtlich Festigung des Rechtsstaates und der Glaubwürdigkeit der Reformen. Ein oberster Judikativrat und ein neues Gerichtsstatut sollen dabei eine gesetzliche Basis erhalten. Die Aufgaben des Judikativrats wird die Überwachung der Rechte aus der Verfassung für die Gerichte sein und über das Funktionieren der Justiz zu berichten. Die Verfassungsreform soll eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz bringen und enthält Garantien wie das Primat der Gesetze über öffentliche Personen und Einrichtungen, Unabhängigkeit der Justiz, Zugang zum Recht, Recht auf ein faires Verfahren und Schadensgutmachung im Falle von Justizirrtümern.
(Commission Europèenne: DOCUMENT DE TRAVAIL CONJOINT DES SERVICES
Mise en oeuvre de la Politique Europénne de Voisinage au Maroc
Progrès réalisés en 2011 et actions à mettre en oeuvre, 15.5.2012 ; http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338190310_progress-report-maroc-fr.pdf, Zugriff 3.9.2012)
Die neue Verfassung stärkt u.a. die Justiz und Menschenrechte. Dabei ist eine striktere Abgrenzung der Judikative von der Exekutive durch Hebung der Unabhängigkeit und Autorität des Obersten Justizrats vorgesehen. Sie enthält weiters Garantien wie das Primat der Gesetze über öffentliche Personen und Einrichtungen, Schutz von politischen Parteien, Gewerkschaften und Gruppen der Zivilgesellschaft vor Auflösung durch den Staat, gleiche sozioökonomische Rechte von Frauen, Schutz vor außergerichtlichen Festnahmen und Zugang zu Regierungsinformationen, Meinungs- und Versammlungsfreiheit und das Recht auf freies Unternehmertum.
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, Dec. 2011)
König Mohammed VI hat für die Justizreform ein hochrangiges Komitee eingerichtet, welches für die Abgabe von Empfehlungen zur Durchführung der Justizreform verantwortlich ist. Dieses besteht aus vierzig Mitgliedern, bestehend aus dem Justizminister, Rechtsanwälten, Richtern, Lehrern, NGOs und anderen Experten. Das hochrangige Komitee soll Empfehlungen zur Justizreform abgeben, unter Einbeziehung aller Teile der Gesellschaft. Die Zivilgesellschaft und betroffene Organisationen sollen dabei in konsequenter Weise repräsentiert seien. Daraus soll sich auch eine Neubewertung der Kompetenzen des Obersten Gerichtsrats und des Status der Richter in Richtung einer Professionalisierung und einer höheren Unparteilichkeit ergeben.König Mohammed römisch sechs hat für die Justizreform ein hochrangiges Komitee eingerichtet, welches für die Abgabe von Empfehlungen zur Durchführung der Justizreform verantwortlich ist. Dieses besteht aus vierzig Mitgliedern, bestehend aus dem Justizminister, Rechtsanwälten, Richtern, Lehrern, NGOs und anderen Experten. Das hochrangige Komitee soll Empfehlungen zur Justizreform abgeben, unter Einbeziehung aller Teile der Gesellschaft. Die Zivilgesellschaft und betroffene Organisationen sollen dabei in konsequenter Weise repräsentiert seien. Daraus soll sich auch eine Neubewertung der Kompetenzen des Obersten Gerichtsrats und des Status der Richter in Richtung einer Professionalisierung und einer höheren Unparteilichkeit ergeben.
(Jeune Afrique.com: Maroc: Mohammed VI lance le chantier de la réforme de la justice, 9.5.2012 ;(Jeune Afrique.com: Maroc: Mohammed römisch sechs lance le chantier de la réforme de la justice, 9.5.2012 ;
http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20120509081942/, Zugriff 3.9.2012)
Derzeit ist die Justiz nicht vollständig unabhängig. Der Mangel an Unabhängigkeit der Richter bleibt ein Problem. Allerdings bringt die neue Verfassung diesbezüglich wesentliche Fortschritte. Der oberste Richterrat erhält ein eigenes Budget und wird vom ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs geleitet (anstatt wie bisher vom König). Die zehn Vertreter im Rat werden nunmehr von Richtern gewählt. Weitere Mitglieder sind ein Vertreter des Nationalen Menschenrechtsrats und ein Religionsgelehrter. Ein königliches Dekret garantiert die Autonomie dieser neuen Institution für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten. Laut neuer Verfassung sind willkürliche Verhaftung und erzwungene Geständnisse ernste Vergehen.
(Bundesamt für Migration/Migrationsverket: The Development of Morocco in the Shade of the Arabic Spring and its Consequences on Migration. Report from a Swedish-Swiss fact finding mission to Morocco, June 17-22, 2011;
http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=26423, Zugriff 3.9.2012)
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Eine Benachteiligung bestimmter Gruppen von Straftätern im Bereich der Strafzumessung und Haftbedingungen ist nicht feststellbar.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Das Land verfügt über ein hoch entwickeltes, sich teilweise überlappendes Sicherheits- und Polizeisystem.
Bei der "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale / Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Im Zusammenwirken aller Sicherheitskräfte und unter Einschluss eines nach dem Blockwartsystem organisierten Netzes von Informanten, das der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt ist, ist der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel gut informiert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Gesetzliche Bestimmungen verbieten willkürliche Festnahmen und Verhaftungen. Die Polizei hielt sich aber nicht immer daran. Auch gab sich diese, nach Angaben von NGOs, nicht immer als Polizei zu erkennen. Trotz effizienter ziviler Kontrolle über die Sicherheitsbehörden, gibt es dennoch nicht genügende Einrichtungen Korruption und Missbräuche zu verfolgen und zu bestrafen. Es gibt auch kaum eine systematische Verfolgung von Sicherheitspersonal bei begangenen Menschenrechtsverletzungen. Das verminderte den Erfolg der Polizeiarbeit und unterminierte den Respekt vor dem Gesetz.
Das Innenministerium hat seine Untersuchungen bezüglich Misshandlungen, Menschenrechtsverletzungen und Korruption bei allen ihm unterstellten Sicherheitsbehörden verstärkt. Während des Jahres hat die Regierung berichtet, dass sie Sicherheitsbeamte oder Staatsbedienstete verhaftet, angeklagt oder verurteilt hat, für Vergehen von Körperverletzung über Prügeleien bis zu Kleindiebstahl. Allerdings gab es keine Angaben über die Anzahl von Verurteilungen und Bestrafungen. Viele Verfahren blieben im Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren ohne Ergebnis hängen.
Das Gesetz verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung. Die Regierung streitet die Anwendung von Folter auch ab. Allerdings berichteten zahlreiche NGOs und Medien, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben sollen.
Die Regierung hat die Durchsetzung der Gesetze gegen Folter weiter verbessert. Dabei wurden 2011 seitens der Staatsanwälte und Gerichte bei 19 Personen (2010: 31) medizinische Untersuchungen wegen des Verdachts auf erlittene Misshandlungen angeordnet und durchgeführt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Morocco, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186440#wrapper, Zugriff 3.9.2012)
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollen die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtsorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben.
Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Es gibt zwar Hinweise, jedoch keine Beweise dafür, dass Häftlinge aufgrund von Misshandlungen und Folter gestorben sind.
Angehörige der Sicherheitskräfte, die Urheber schwerer Misshandlungen insbesondere im Bereich des Polizeigewahrsams und des Strafvollzugs sind, werden nach marokkanischen Angaben - wenn die Fälle bekannt werden - in der Regel in ordentlichen Gerichtsverfahren zur Rechenschaft gezogen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Fälle von Folter werden nach dem Strafrechtsparagraphen 231.1 mit Strafe bedroht. Polizeioffiziere werden allerdings selten nach diesen Bestimmungen im Falle des Vorwurfs von Folter bestraft bzw. zur Verfolgung gebracht, sodass ein Klima von Straflosigkeit vorherrscht. Verurteilungen geschehen meistens nur wegen tätlicher Übergriffe und Körperverletzungen. Auch sollen in vielen Fällen entsprechende disziplinäre Maßnahmen nicht der Schwere der jeweiligen Vergehen von Polizeibeamten entsprechen. Es wird daher seitens des UN-Komitees eine prompte, effektive und unparteiische Verfolgung und entsprechende Bestrafung nach der Schwere des Vergehens eingefordert.
(UN Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Consideration of reports submitted by State parties under article 19 of the Convention. Morocco, Dec. 2011; http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1327918048_cat-c-mar-co-4-en.pdf, Zugriff 3.9.2012)
Das Gesetz sieht für offizielle Korruption Strafen vor, doch setzte die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Es war allgemein bekannt, dass Korruption bei der Exekutive, bei der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem war, welches auch immer wieder seitens des Königs im Laufe des Jahres angesprochen wurde. Die Central Commission for the Prevention of Corruption (ICPC) ist die zentrale Behörde zur Korruptionsbekämpfung. Die ICPC richtete zur besseren Meldung von Korruptionsfällen spezielle Websites ein. Beschwerden über Korruption werden zwar von der ICPC aufgenommen, doch ohne allerdings ein Recht auf eine verpflichtende Antwort von Regierungsinstitutionen in Korruptionsfällen zu haben.
Zwar gab es Untersuchungen von Korruptionsfällen, jedoch waren keine prominenten Fälle darunter. Der Generalinspektor des Justizministeriums untersuchte 151 ethische Beschwerden gegen Richter, wobei drei an den Obersten Justizrat für Disziplinärmaßnahmen weitergeleitet wurden. Korruption war auch endemisch innerhalb der Polizei, wobei die Regierung angab, diese und andere Dienstvergehen von Polizisten durch interne Maßnahmen zu untersuchen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Morocco, May 2012)
Beim Korruptionswahrnehmungsindex 2011 von Transparency International erreicht Marokko Rang 80 von 182 (2010: 85 von 178).
(Transparency International: Corruption Perception Index 2011, 1.12.2011;
http://www.transparency.de/Tabellarisches-Ranking.2021.0.html, Zugriff 8.3.2012)
In Marokko sind u.a. vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig: AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains"); OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l'Homme") ; FVJ ("Forum Vérité et Justice"); CDDH ("Comité de Défense des Droits de l'Homme") ; LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l'Homme") und LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme").
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat. Alle genannten Organisationen genießen grundsätzlich Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Zur Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen vor 1999 wurde von König Mohammed VI. die Kommission "Instance Equité et Reconciliation" (IER) eingesetzt, die einen Bericht über Menschenrechtsverletzungen und Vermisste vor 1999 lieferte und Kompensationen für die damaligen Opfer forderte. 2001 wurde vom König auch ein Dialog über die Amazigh/Berberkultur angestoßen, was zum Unterricht in Berberdialekt und zu einem eigenen Berber TV-Kanal führte.Zur Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen vor 1999 wurde von König Mohammed römisch sechs. die Kommission "Instance Equité et Reconciliation" (IER) eingesetzt, die einen Bericht über Menschenrechtsverletzungen und Vermisste vor 1999 lieferte und Kompensationen für die damaligen Opfer forderte. 2001 wurde vom König auch ein Dialog über die Amazigh/Berberkultur angestoßen, was zum Unterricht in Berberdialekt und zu einem eigenen Berber TV-Kanal führte.
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, June 2012)
Die Einstellung der Regierung gegenüber internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert, abhängig von der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen konnten generell ohne Einschränkungen seitens der Regierung im Land operieren, außer jenen, die sich für eine Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen. Die Gruppen konnten Untersuchungen anstellen und Ergebnisse publizieren. Die Regierung war generell kooperativ und reagierte auch auf Vorschläge der größten Menschenrechtsgruppen OMDH, AMDH und Transparency Marokko.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Morocco, May 2012)
Seitens der Regierung gibt es drei Einrichtungen, die sich mit Menschenrechtsverletzungen beschäftigen, wobei der CNDH sich als Hauptberater für den König und die Regierung in Menschenrechtsfragen agierte. Dieser wurde ganz allgemein als verlässlicher und proaktiver Unterstützer bezüglich des Schutzes von Menschenrechten und als Anlaufstelle bei individuellen Menschenrechtsfällen angesehen. Diese neue Mediator-Insitution fungierte als eine Art Ombudsmannstelle, insbesondere für soziale Fragen. Die Regierung errichtet auch eine interministerielle Delegation für Menschenrechte zur Förderung von Menschenrechte auf allen Regierungsebenen und als eine Schnittstelle zu internationalen und nationalen NGOs und zu den relevanten UN-Einrichtungen in diesem Zusammenhang.
Im Falle schwerer Menschenrechtsverletzungen kann die Regierung spezielle Untersuchungsteams (aus Regierungs- und Oppositionsparteien) einrichten, wie es im Falle einer Auflösung eines Flüchtlingslagers in Laayoune oder aufgrund von Beschwerden über Folter im Gefängnis von Temara geschehen war.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Morocco, May 2012)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. Die große, vor allem in ärmeren Schichten und in der Studentenschaft, aber auch in wohlhabenderen bürgerlichen Kreisen verankerte Islamistenbewegung "Al Adl wa Al Ihsan" (Gerechtigkeit und Wohlfahrt) des Scheichs Yassine, wird von den Behörden allein in ihrer Rolle als Wohltätigkeitsorganisation geduldet. Aufgrund der schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt emigrieren weiterhin viele Marokkaner, vor allem nach Frankreich und Spanien. 10% der ca. 34 Mio. Marokkaner leben im Ausland.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Fast die Hälfte aller Beschäftigten (44,6%) und 16,6% des Bruttoinlandsprodukts sind nach wie vor von der Landwirtschaft abhängig. Dienstleistungen und der Tourismus stellen Wachstumsbereiche dar und tragen wesentlich zum Nationalprodukt bei. Auch die Überweisungen der marokkanischen Diaspora (ca. 3 Millionen) tragen mit etwa 6,8% dazu bei. Das Wirtschaftswachstum 2011 betrug zwar 4,5-5%, doch dieses Wachstum und die eingeleiteten Reformen trugen nur wenig zur Reduzierung von Armut, Ungleichheit und Arbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen bei. Die Regierung versucht die vorhandene sozioökonomische Unzufriedenheit großer Teile der Bevölkerung durch Sozialprogramme, Aufnahmen in den Staatsdienst, Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor und Unterstützungszahlungen zu vermindern. Maßnahmen, die aufgrund der politischen Unruhen 2011 beschleunigt wurden.
(Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, June 2012)
Das Gesetz Nr. 65-00 bezüglich der Basiskrankenversicherung regelt seit 2005 die verpflichtende Grundkrankenversicherung. Während der ersten Phase erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Arbeitnehmer und Rentenbezieher des öffentlichen und privaten Sektors. Sie stellen rund 30% der Bevölkerung dar. In einer zweiten Phase werden auch selbständig Tätige, Freiberufler, Personen mit unbezahlter Arbeit und Studenten erfasst.
Es gibt zahlreiche NGOs, die auf den Gebieten Gesundheit, Frauen, Entwicklung und Mikrokredite aktiv sind und entsprechende Unterstützungen anbieten.
(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2011)
Durch das unzureichende Sozialversicherungssystem und die Budget-Restriktionen eines Entwicklungslandes ist das öffentliche Gesundheitssystem generell unterfinanziert und unterliegt in vielen Bereichen Rationierungseffekten. Eine medizinische Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig; sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben. Nach Augenzeugenberichten kann eine adäquate Behandlung oft nur dann sichergestellt werden, wenn das Krankenhauspersonal bestochen wird.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio. Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
In Rabat und Casablanca gibt es Privatkliniken auf hohem medizinischem Niveau, die die meisten Behandlungen ermöglichen. In den übrigen größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend.
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich. Die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter versorgt sind. Die medizinischen Einrichtungen außerhalb der Städte sind eher einfach und altmodisch, die medizinische Versorgung jedoch grundsätzlich gut. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
Im Jahr 2008 hat die Regierung einen Fünfjahresplan zur Verbesserung des Gesundheitssystems gestartet, der auch weniger privilegierten Bevölkerungsgruppen den Zugang zu medizinsicher Versorgung erleichtern wird und die Gesamtkosten für Behandlung
und Medikamente reduzieren soll. Unter anderem sieht der Plan ein größeres Engagement des privaten Sektors vor, der bisher vor allem auf wohlhabenden Schichten zielt, und dessen Einrichtungen jetzt auch dem öffentlichen Gesundheitssystem offen stehen sollen. Ausbildungsprogramme, die von 2008 bis 2012 laufen, sollen das Zahlenverhältnis von Ärzten zu Patienten, das aktuell bei 1 zu 1800 liegt, auf ein europäisches Niveau bringen.
Das nationale Krankenversicherungsprogramm, die Assurance Maladie Obligatoire (AMO), soll ausgeweitet werden und 2010 80% der Bevölkerung erfassen (bisher sind 34% dort registriert). Alle Menschen mit niedrigem Einkommen sollen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Marokko wird bei diesen Plänen von internationalen Gebern unterstützt. Unter der jetzigen Krankenversicherung werden die Kosten von 2500 Medikamenten zu 70% erstattet und die Kosten für 149 Medikamente zur Behandlung schwerer Erkrankungen zu 100%.
(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2011)
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011)
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Fremdenpolizei, der Stadtpolizeidirektion XXXX und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in Marokko getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt. Vielmehr stützt sich auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Argumentation ausdrücklich auf diese Berichte.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Fremdenpolizei, der Stadtpolizeidirektion römisch 40 und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in Marokko getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt. Vielmehr stützt sich auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Argumentation ausdrücklich auf diese Berichte.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers; diese Angaben wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, davon abzugehen bestand auch seitens des Asylgerichtshofes kein Grund. Im Übrigen wies sich der Beschwerdeführer bei seiner Eheschließung in Ungarn - wie aus der Heiratsurkunde ersichtlich - mit gültigen marokkanischen Personaldokumenten aus.
Der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe ist ebenfalls nicht entgegenzutreten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Marokko ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. So erklärte er am 24.04.2013 "die Armut hat mich aus Marokko hinausgetrieben" und antwortete auf die Frage, ob es noch andere Gründe gegeben habe mit "Nein, nichts anderes. Ich wollte leben und meine Familie unterstützen". Zudem erklärte er am 02.05.2013 zur Situation in seiner Herkunftsregion Westsahara ausdrücklich: "In meiner Herkunftsregion gibt es zwar politische Probleme, von denen ich aber nicht betroffen bin." Zudem hat der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt, als die österreichischen Behörden seinen durch verfälschte Personaldokumente erschlichenen bisherigen Aufenthalt aufdeckten.
Soweit der Beschwerdeführer Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Bestrafung wegen der behaupteten illegalen Ausreise äußert, bleiben diese einerseits völlig vage ("Das weiß ich nicht. Ich bin aber illegal ausgereist, es könnte sein das eine Behördenmaßnahme ergriffen wird, die ich nicht kenne."), andererseits ist aber auch bereits die illegale Ausreise selbst nicht glaubwürdig. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich illegal ausgereist und würde Sanktionen des marokkanischen Staates befürchten, ist auszuschließen, dass er freiwillig die Botschaft seines Herkunftsstaates aufsucht, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Genau das hat der Beschwerdeführer aber bei der Erstbefragung am 18.04.2013 im Zuge der Frage nach seinem Reisepass ausdrücklich erklärt: "Dieser ist abgelaufen und ich habe ihn im Jahr 2012 bei der marokkanischen Botschaft in Wien abgegeben und bekam einen neuen Reisepass."
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der oben angeführten Einvernahmen, hat doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, jedenfalls während seines Aufenthalts in Österreich ab 2009 (somit über knapp vier Jahre hinweg) immer wieder Geld an seine Familie in Marokko geschickt zu haben. Überdies gab er an, über Ersparnisse in Höhe von rund ¿ 2.000,- zu verfügen. Es weist auch nichts daraufhin, dass er im Falle einer Rückkehr nicht wieder bei den Eltern Unterkunft finden könnte oder nicht in der Lage sein sollte, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Der Beschwerdeführer verließ Marokko erst im Alter von knapp 40 Jahren, weshalb von einer bis dahin gesicherten Existenz auszugehen ist, zumal sein Vater und seine Brüder nach wie vor in Marokko leben und die Brüder dort nach seinen Angaben zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgehen.
Gesundheitliche Probleme - abgesehen von erhöhtem Blutdruck - wurden vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich verneint - er bezeichnete sich auch ausdrücklich als "gesund". Überdies besteht angesichts einer wiederholten Beschäftigung als Saisonarbeitskraft in Österreich kein Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Marokko und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Marokko.
Die Eheschließung mit einer ungarischen Staatsbürgerin sowie deren Ort und Zeitpunkt ergeben sich aus der vorgelegten ungarischen Heiratsurkunde. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich seine Frau im März 2013 in Österreich aufgehalten habe. Dass sie dies als Touristin tat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der ausdrücklich erklärte, dass seine Frau in Österreich nicht gearbeitet habe und ihr Hauptwohnsitz in Budapest liege. Die bloße Anmeldung eines Nebenwohnsitzes ist jedenfalls nicht als Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Rahmen der Grundfreiheiten der Europäischen Union anzusehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es nach den Ausführungen des Polizeiberichts betreffend die Wohnung des Erstbeschwerdeführers dort keinerlei Hinweis auf einen gemeinsamen Haushalt mit der Ehegattin gibt - weshalb deren Nebenwohnsitz an dieser Adresse auch amtlich abgemeldet worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hat, seiner Gattin kein Geld zu schicken.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen wiederholt ausdrücklich erklärt, dass er für seine Gattin einen Arbeitsplatz in Österreich suche, weshalb davon auszugehen ist, dass diese in Österreich bisher nicht gearbeitet hat. Auch in der vom rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerde findet sich kein diesbezüglicher Hinweis.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch über nahezu kein Wissen betreffend die Person seiner Gattin und ihre Lebensumstände verfügt - und zudem eine diesbezüglich bemerkenswerte Gleichgültigkeit an den Tag legt. So erklärte er am 24.04.2013 nicht nur, die Adresse seiner eigenen Frau in Budapest (wo er sie immerhin geheiratet hat) nicht zu kennen, sondern gab zudem an: "Die ist in Ungarn, schicke ihr kein Geld, keine Ahnung wie sie überlebt, vielleicht geht sie arbeiten".
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Auch ein wirtschaftlicher Nachteil kann unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in seiner Heimat glaubhaft darzutun.
Auch ist im Falle des Beschwerdeführers zum einen keine solche massive Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben und wurde von ihm im Verlauf des Verfahrens auch nicht glaubhaft vorgebracht. Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der GFK genannten Gründen im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens behauptet bzw. in der Beschwerde vorgebracht worden.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Marokko weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Seinen davor liegenden Aufenthalt seit 2009 hat er sich durch die Benutzung verfälschter bulgarischer Personaldokumente erschlichen.
Auch aus der Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin ergibt sich keine Verbindung zu Österreich auf der Ebene des Familienlebens. Die Ehegattin hat nie unter Nutzung der Niederlassungsfreiheit oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich einen dauerhaften Aufenthalt begründet. Sie lebt in Budapest und hat sich lediglich kurzfristig als Touristin in Österreich aufgehalten.
Im Verfahren ist überdies kein Grund hervorgekommen, der einem gemeinsamen Eheleben in Ungarn oder Marokko grundlegend entgegenstehen würde.
Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben 2009 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben 2009 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).
Dies umso mehr, als die Einreise nach Österreich und der folgende Aufenthalt von 2009 bis April 2013 durch verfälschte Personaldokumente ermöglicht worden ist. Das Asylverfahren hingegen ist erst seit 18.04.2013 anhängig. Angesichts dieser Umstände sind die bisherige Beschäftigung und der absolvierte Integrationskurs hinsichtlich ihrer Aussagekraft betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich nachhaltig entwertet und stellen somit deutlich kein Ausweisungshindernis auf Ebene des Privatlebens dar.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Beschwerdeführer vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besondere, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem Gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Beschwerdeführer vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besondere, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem Gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Soweit in der Beschwerde die zeugenschaftliche Einvernahme der ungarischen Ehegattin beantragt worden ist, besteht für diese angesichts der zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ausreichenden Angaben des Beschwerdeführers über seine Ehegattin kein Anlass. Im Übrigen ist diesbezüglich die Absicht der Verfahrensverzögerung offenkundig, war doch im laufenden Verfahren weder der rechtsfreundliche Vertreter noch der Beschwerdeführer selbst in der Lage, zumindest die Adresse der (eigenen) Ehegattin dem Asylgerichtshof bekannt zu geben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung, Erschleichen, familiäre Situation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Urkundenfälschung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
15.07.2013