Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S23 435.396-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2013, Zl. 13 04.662-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2013, Zl. 13 04.662-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 11.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Februar 2013 sein Heimatland verlassen habe. Mit dem Zug sei er über Moskau und Brest nach Polen gereist. In Polen sei er am 24. oder 25.02.2013 angekommen. An der polnischen Grenze seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei auch fotografiert worden. Anschließend habe er einen Asylantrag gestellt. Die Beamten hätten ihm seinen russischen Reisepass abgenommen und ihm eine grüne Karte und einen Zettel mit der Adresse eines Flüchtlingslagers gegeben. Nach der Entlassung bei der Grenzpolizei habe er auf der Straße einen Fahrer kennengelernt, der ihn gegen Bezahlung mit weiteren acht Personen in einem Kleinbus nach Warschau gebracht habe. Dort habe er einen Tschetschenen getroffen und bei ihm ca. eine Woche in seiner Wohnung gelebt. Anschließend habe er bis zu seiner Ausreise am 08.04.2013 in einer ihm unbekannten Stadt, ca. 100 Kilometer von Warschau entfernt, gelebt. Am Abend des 08.04.2013 habe er Polen auf der Ladefläche eines LKW Richtung Tschechien verlassen. Er sei bis zur tschechischen Grenze gebracht worden und sei anschließend mit dem Zug von einem ihm unbekannten Bahnhof bis nach Wien gefahren, wo er am 10.04.2013 angekommen sei. In welchem Stand sich sein Asylverfahren bei seiner Ausreise aus Polen befunden habe, wisse er nicht. Befragt nach seinen Familienangehörigen, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Bruder von ihm in Wien wohne. Er glaube, dass er ein anerkannter Konventionsflüchtling sei. Seine Eltern sowie drei weitere Geschwister von ihm würden in Tschetschenien wohnen. Befragt nach seinem Gesundheitszustand, gab der Beschwerdeführer an, dass er unter Asthma leiden würde. Er nehme die Medikamente "Berotek", "Nazoneks" und "Kestin". Er habe sein Heimatland verlassen, da im Jänner 2013 in der Stadt, wo er gelebt habe, ein Mord unter Tschetschenen geschehen sei. Er habe alle Beteiligten gekannt und sei deswegen nach dem Vorfall von der Polizei einvernommen und befragt worden. Die Polizisten hätten seine Angaben nicht wahrheitsgemäß aufschreiben wollen. Er hätte stattdessen fertige Niederschriften und gefälschte Aussagen bestätigen sollen. Da er sich geweigert habe, sei er von den Polizisten mit einer Granate am Hals bedroht worden. Nachdem er nach acht bis neun Stunden entlassen worden sei, sei er zu seinen Eltern und einem Freund geflüchtet. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass er von der Polizei erneut gesucht werde. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei er nach Österreich geflüchtet. Nach Polen wolle er nicht zurück, da er dort Angst um sein Leben habe. Er fühle sich dort nicht sicher. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
1.2. Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC Treffer am 20.03.2013 in Polen einen Asylantrag gestellt.
1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 16.04.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes dringliches Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 16.04.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes dringliches Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
1.4. Am 16.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 16.04.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.4. Am 16.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 16.04.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden.
1.5. Mit Schreiben vom 17.04.2013 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO ausdrücklich zu.1.5. Mit Schreiben vom 17.04.2013 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.
1.6. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.2013 brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass er psychische Probleme habe und sehr schlecht schlafen würde. Er sei schwer mit Stromschlägen misshandelt worden. Es habe auch Versuche gegeben ihn zu vergewaltigen. Aufgrund dessen habe er auch versucht sich zu verstümmeln und habe Suizidversuche unternommen. Seit zwei Tagen würde er Schlafmittel nehmen, die jedoch nicht helfen würden. Er schlafe mit Unterbrechungen insgesamt zwei Stunden pro Nacht. Er habe ständig das Gefühl, dass jemand mit einer Waffe hinter ihm stehen würde. Außerdem habe er Albträume. Befragt nach seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sein jüngerer Bruder seit ca. 2002 als anerkannter Flüchtling in Österreich wohne. Sie würden sich jeden Tag anrufen. Befragt, wie der Kontakt mit seinem Bruder ausgesehen habe, als er noch im Herkunftsstaat gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie zu dieser Zeit Kontakt über das Internet gehabt hätten. Finanziell sei er nie von seinem Bruder unterstützt worden. Es sei vielmehr so gewesen, dass er seinen Bruder unterstützt hätte. An das Jahr könne er sich aber nicht erinnern. Er habe auch Cousins in Deutschland, zu diesen würde aber kein Kontakt bestehen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er die Universität besucht hätte und selbständiger Unternehmer gewesen wäre. Er hätte eine Transportgesellschaft besessen. Aufgrund seines Bruders, der bei den Rebellen gewesen wäre, hätte er Probleme bekommen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, was einer Ausweisung nach Polen entgegenstehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er weder nach Polen noch nach Russland zurückgehen würde. Nach seiner Ankunft in Polen hätten in der Dunkelheit zwei Personen nach seinen Papieren verlangt. Er hätte ihnen seinen Sportausweis und seine anderen Dokumente gegeben und diese zwei Personen seien anschließend zu einem PKW gegangen und hätten anhand seines Ausweises in einem Notebook etwas gesucht. Er habe Angst bekommen und sei in einen Bus gesprungen und habe den Fahrer ersucht ihn nach Warschau zu bringen. Da er zum Zeugen eines politischen Mordes geworden sei, werde in Russland nach ihm gesucht. Er würde überall gefunden werden. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass er auch in Österreich gefunden werden könnte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er in Polen viele Fälle kennen würde, wo Personen verschollen seien. In Österreich kenne er nur einen Fall. Die Polizei hier würde besser arbeiten als die Polizei in den anderen europäischen Staaten. Sein Bruder habe nur hier in Österreich seine Ruhe wieder gefunden. Er selbst sei 32 Jahre und befinde sich ständig auf der Flucht. Er müsse endlich zur Ruhe kommen. Deswegen wolle er hier in Österreich bleiben. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er sich nach dem Vorfall in Polen nicht an die dortige Polizei gewandt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein erster Gedanke zu flüchten gewesen sei. Deswegen sei er in den Bus gesprungen und gleich weggefahren. Befragt, warum er den Vorfall nicht in Warschau zur Anzeige gebracht habe, wo er nach seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung noch eine Woche gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit seinen russischen Problemen nicht zur Polizei gehen habe wollen. Er würde mehrere Beispiele kennen, wonach Leute nach solchen Anzeigen verschollen seien. Befragt, ob er zu den vorliegenden Länderfeststellungen zu Polen eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er diese Feststellungen nicht bestreiten wolle. Er wolle von Polen nichts wissen. Er habe Angst in Polen. Polen würde an Russland grenzen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er alles in Bewegung setzen würde, damit er hier in Österreich bleiben könne. Er wolle die deutsche Sprache lernen und sein Diplom nostrifizieren. Außerdem habe sich sein Zustand sehr verschlechtert, seitdem er erfahren habe, dass zwei Tschetschenen nach Polen abgeschoben worden seien.
Seitens des Rechtsberaters wurde vorgebracht, dass ihm der Beschwerdeführer aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat traumatisiert bzw. psychisch nicht gesund erscheine. Er empfehle eine Untersuchung des Beschwerdeführers.
Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer ein Hochschuldiplom für Management, ein Laborbefund des LKH V. sowie ein Untersuchungsbefund eines Facharztes für Psychiatrie vorgelegt.Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer ein Hochschuldiplom für Management, ein Laborbefund des LKH römisch fünf. sowie ein Untersuchungsbefund eines Facharztes für Psychiatrie vorgelegt.
Aus dem Befundbericht betreffend eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.04.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung angegeben hat, dass er in seiner Heimat zweimal von Geheimdiensten gefoltert worden sei. Seitdem würde er in der Nacht jede halbe Stunde aufwachen und sei schweißgebadet. Weiters habe er Angst, Albträume und sei tagsüber innerlich angespannt. Er fühle sich ständig verfolgt und wolle immer alleine sein. Weiters würde sein Zustand zusätzlich dadurch beeinträchtigt werden, dass ihm eine Abschiebung nach Polen drohe, wo er auch bedroht worden sei. Weiters geht aus dem Befund hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung angegeben hat, dass ihm seine Religion zwar Selbstmord verbieten würde, eine Abschiebung nach Polen ihn aber wahrscheinlich dazu zwingen würde. Als Diagnose wurde vom Arzt reaktive Depressio, agitiert depressives Syndrom angegeben. Als Therapievorschlag wurde Mirtazapin mg 0-0-0-15 und ab der zweiten Woche 0-0-0-30 sowie eine Psychotherapie angegeben.
1.7. Am 29.04.2013 langte bei der Erstbehörde eine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers durch seinen Bruder, Herrn K. Z., ein.
1.8. Am 30.04.2013 legte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde ein Konvolut weiterer medizinischer Unterlagen vor, darunter etwa einen ärztlichen Befundbericht der Arztstation der Betreuungsstelle T., in dem als Diagnose eine allergische Diathese - Exazerbation mit Beteiligung u.a. der AW, Va PTBS, Innenohrschwerhörigkeit bds. und als dermatologische Erkrankungen ein juckendes Exanthem, Condylomata und Mycosis angeführt werden. Weiters finden sich unter den vorgelegten Schreiben zwei Ambulanzberichte des LKH V. und ein Verordnungsschein für Heilbehelfe und Hilfsmittel des LKH V. für die Verordnung von Hörgeräten bds. wegen Innenohrschwerhörigkeit bds. des Beschwerdeführers.1.8. Am 30.04.2013 legte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde ein Konvolut weiterer medizinischer Unterlagen vor, darunter etwa einen ärztlichen Befundbericht der Arztstation der Betreuungsstelle T., in dem als Diagnose eine allergische Diathese - Exazerbation mit Beteiligung u.a. der AW, römisch fünf a PTBS, Innenohrschwerhörigkeit bds. und als dermatologische Erkrankungen ein juckendes Exanthem, Condylomata und Mycosis angeführt werden. Weiters finden sich unter den vorgelegten Schreiben zwei Ambulanzberichte des LKH römisch fünf. und ein Verordnungsschein für Heilbehelfe und Hilfsmittel des LKH römisch fünf. für die Verordnung von Hörgeräten bds. wegen Innenohrschwerhörigkeit bds. des Beschwerdeführers.
1.9. Am 08.05.2013 wurde bei der Erstbehörde eine Bestätigung vom 08.05.2013 vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Aufenthaltes im Erstaufnahmezentrum in klinisch psychologischer Behandlung befunden habe.
1.10. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten umfangreichen medizinischen Unterlagen wurde seitens des Bundesasylamtes eine "Medizinische Befundinterpretation" durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt, welche am 13.05.2013 bei der Erstbehörde einlangte.
Als Untersuchungsgegenstand ist die allgemeinmedizinische Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers bezüglich einer eventuellen Überstellung angeführt. Unter dem Punkt "Aktuelle Diagnosen" wurden ein depressives Syndrom 04/13, Z.n. berichteter Folter, allergische Diathese mit minimaler Atemwegsobstruktion 04/13, Innenohrschwerhörigkeit bds. - Hörgeräteversorgung 04/13, Scabiesverdacht 04/13, gastroduodenales Reizsyndrom 04/13 sowie genitale Condylomata 04/13 angegeben. Weiters wurde angeführt, dass die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, sofern im Ankunftsland die medizinische Versorgung sichergestellt sei. Während der Überstellung sei darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer seine Medikation mit sich führe. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei eine Überstellung ab sofort möglich. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten körperlichen Symptome sämtlich fachärztlicherseits diagnostiziert und therapiert worden seien. Des Weiteren würde ein ebenso evaluiertes depressives Syndrom, welches der Beschwerdeführer in einen Bezug zum Asylverfahren setze, vorliegen. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer neben der medikamentösen Versorgung eine Psychotherapie vorgeschlagen worden.
1.11. Am 14.05.2013 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief von Dr. M. H., Fachärztin für Hautkrankheiten, hinsichtlich einer Untersuchung am 14.05.2013 vor. Als Diagnose wurde Skabies, Ekzem angegeben. Als Therapie wurde Pemethrin-Mischlösung über Nacht sowie Nerisona-Mischsalbe 2xtgl (Ekzemsalbe) angeführt.
1.12. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.05.2013 brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass er heute für 40 Minuten eine Behandlung bei einer Psychologin gehabt habe. Diese wisse, dass er misshandelt und ins kalte Wasser gesteckt worden wäre. Außerdem habe man versucht ihn mit einem Stock zu vergewaltigen. Deshalb habe er ein Dokument unterschrieben, dass er mit dem Geheimdienst zusammenarbeiten würde. Deshalb sei er aus Russland geflohen. Weiters gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass bei ihm auch eine Computertomographie gemacht werde und er ein Hörgerät bekommen habe. Nach Vorhalt der Ergebnisse der eingeholten "Medizinischen Befundinterpretation" durch das Bundesasylamt und der Frage, ob er dazu eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Polen wolle. Dies würde seinen gesundheitlichen Zustand verschlechtern. Außerdem habe er schon erklärt, weshalb er nicht nach Polen zurück könne. Man werde ihn nach Russland zurückschieben.
1.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e (sic!) der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, (sic!) der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Befunde und der daraufhin eingeholten Befundinterpretation keine schweren lebensbedrohenden Krankheiten vorliegen würden. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an Depressionen, allergische Diathese mit minimaler Atemwegsobstruktion, Innenohrschwerhörigkeit, Verdacht auf Scabies (Krätze), gastroduodenales Reizsyndrom (Entzündung von Magen und Zwölffingerdarm) sowie genitale Condylomata (Genitalwarzen) leiden würde. Weiters sei festgestellt worden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers möglich sei, sofern die medizinische Versorgung im Ankunftsland sichergestellt sei. Aus den Länderfeststellungen zu Polen würde sich ergeben, dass dort die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Asylwerber würden den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung haben, wie polnische Staatsbürger. Da die medizinische Grundversorgung im Bedarfsfall in Polen gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Ergänzend wurde von der Erstbehörde angeführt, dass es der Beschwerdeführer in Polen nicht für notwendig erachtet habe, wegen diesen Krankheiten einen Arzt aufzusuchen und somit auf eine medizinische Betreuung verzichtet habe.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Befunde und der daraufhin eingeholten Befundinterpretation keine schweren lebensbedrohenden Krankheiten vorliegen würden. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an Depressionen, allergische Diathese mit minimaler Atemwegsobstruktion, Innenohrschwerhörigkeit, Verdacht auf Scabies (Krätze), gastroduodenales Reizsyndrom (Entzündung von Magen und Zwölffingerdarm) sowie genitale Condylomata (Genitalwarzen) leiden würde. Weiters sei festgestellt worden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers möglich sei, sofern die medizinische Versorgung im Ankunftsland sichergestellt sei. Aus den Länderfeststellungen zu Polen würde sich ergeben, dass dort die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Asylwerber würden den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung haben, wie polnische Staatsbürger. Da die medizinische Grundversorgung im Bedarfsfall in Polen gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. Ergänzend wurde von der Erstbehörde angeführt, dass es der Beschwerdeführer in Polen nicht für notwendig erachtet habe, wegen diesen Krankheiten einen Arzt aufzusuchen und somit auf eine medizinische Betreuung verzichtet habe.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers über mögliche Gefahren durch Dritte in Polen, wurde ausgeführt, dass die Behörden von Polen illegale Aktivitäten von Privatpersonen strafrechtlich verfolgen würden. Es würden somit konkrete Schritte zur Strafverfolgung gesetzt, was eindeutig auf die Schutzwilligkeit und Schutzmöglichkeit des Staates hinweisen würde.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien somit keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm damit eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien somit keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm damit eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Bruder in Österreich habe. Eine Abhängigkeit zu diesem konnte aber nicht festgestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer durchgehend in Bundesbetreuung befunden habe. Weiters sei der bisherige Aufenthalt nur von kurzer Dauer und habe sich lediglich auf die Einbringung eines Antrages zur Erlangung von internationalem Schutz gestützt. Über ein anderes Aufenthaltsrecht würde der Beschwerdeführer nicht verfügen. Auch könne aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich eine besondere Integration ausgeschlossen werden. Es könne somit von keinen Hinderungsgründen einer Überstellung nach Polen im Lichte des Art. 8 EMRK ausgegangen werden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Bruder in Österreich habe. Eine Abhängigkeit zu diesem konnte aber nicht festgestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer durchgehend in Bundesbetreuung befunden habe. Weiters sei der bisherige Aufenthalt nur von kurzer Dauer und habe sich lediglich auf die Einbringung eines Antrages zur Erlangung von internationalem Schutz gestützt. Über ein anderes Aufenthaltsrecht würde der Beschwerdeführer nicht verfügen. Auch könne aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich eine besondere Integration ausgeschlossen werden. Es könne somit von keinen Hinderungsgründen einer Überstellung nach Polen im Lichte des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden.
Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes.
1.14. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der angefochtene Bescheid infolge gehäufter und massiver Verletzungen von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. So sei die Behörde ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG in verschiedenen Punkten nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 21.05.2013 im Krankenhaus V. in der Abteilung für Psychiatrie in Behandlung. Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Begleitschreiben des Krankenhauses würde sich ergeben, dass er an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik bei drohender Abschiebung nach Polen (traumatisierenden Erlebnisse im Gefängnis in Russland) leide. Er müsse auch die in diesem Schreiben angeführten Medikamente einnehmen. Weiters sei er psychisch instabil und derzeit nicht transportfähig, da Angstsymptomatik und Selbstmordgedanken bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Abschiebung aus Österreich eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik nach sich ziehen würde, was wiederum eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen, durch eine medizinische Begutachtung zu prüfen, inwieweit eine Gefährdung diesbezüglich bei der Rücküberstellung nach Polen bestünde. Es sei jedenfalls erforderlich genau zu recherchieren, welcher medizinischen Behandlung er bedürfe und ob diese in Polen tatsächlich sichergestellt sei. Es werde daher der Antrag gestellt, ein ergänzendes psychologisches/psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Beantwortung der Fragestellung einzuholen, ob eine Überstellung nach Polen eine gesundheitliche Beeinträchtigung in der Art darstelle, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK bestehen würde. Wäre die Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte es ihr weiters nicht verborgen bleiben können, dass es in Polen trotz formeller Angleichung der Gesetzeslage an die EU-Vorgaben an realen Strukturen für Flüchtlinge fehlen würde.1.14. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der angefochtene Bescheid infolge gehäufter und massiver Verletzungen von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. So sei die Behörde ihrer Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG in verschiedenen Punkten nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 21.05.2013 im Krankenhaus römisch fünf. in der Abteilung für Psychiatrie in Behandlung. Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Begleitschreiben des Krankenhauses würde sich ergeben, dass er an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik bei drohender Abschiebung nach Polen (traumatisierenden Erlebnisse im Gefängnis in Russland) leide. Er müsse auch die in diesem Schreiben angeführten Medikamente einnehmen. Weiters sei er psychisch instabil und derzeit nicht transportfähig, da Angstsymptomatik und Selbstmordgedanken bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Abschiebung aus Österreich eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik nach sich ziehen würde, was wiederum eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen, durch eine medizinische Begutachtung zu prüfen, inwieweit eine Gefährdung diesbezüglich bei der Rücküberstellung nach Polen bestünde. Es sei jedenfalls erforderlich genau zu recherchieren, welcher medizinischen Behandlung er bedürfe und ob diese in Polen tatsächlich sichergestellt sei. Es werde daher der Antrag gestellt, ein ergänzendes psychologisches/psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Beantwortung der Fragestellung einzuholen, ob eine Überstellung nach Polen eine gesundheitliche Beeinträchtigung in der Art darstelle, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bestehen würde. Wäre die Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte es ihr weiters nicht verborgen bleiben können, dass es in Polen trotz formeller Angleichung der Gesetzeslage an die EU-Vorgaben an realen Strukturen für Flüchtlinge fehlen würde.
Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Begleitschreiben des LKH V., Abteilung für Psychiatrie, vom 28.05.2013, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 21.05.2013 in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik F32.2 bei drohender Abschiebung nach Polen (traumatisierende Erlebnisse im Gefängnis in Russland), chronische Bronchitis mit Atemnot und Schwerhörigkeit li. angegeben. Weiters wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur stationären Aufnahme gekommen sei, nachdem sich eine schwere depressive Symptomatik, mit ausgeprägten Ängsten, SMG und psychotischer Symptomatik im Sinne von Verfolgungsideen, gezeigt hätte. Der Beschwerdeführer habe schwere Misshandlungen in Südrussland erlitten. Er sei dort inhaftiert und gefoltert worden. Er habe Ängste, Verfolgungsideen, Albträume, Schlafstörungen und auch Flashbacks entwickelt. Der Beschwerdeführer sei derzeit sehr instabil und auch nicht transportfähig. Die psychische Stabilisierung könne er nur unter engmaschiger medikamentöser, psychotherapeutischer (Traumaverarbeitung) und psychiatrischer Behandlung erlernen.Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Begleitschreiben des LKH römisch fünf., Abteilung für Psychiatrie, vom 28.05.2013, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 21.05.2013 in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik F32.2 bei drohender Abschiebung nach Polen (traumatisierende Erlebnisse im Gefängnis in Russland), chronische Bronchitis mit Atemnot und Schwerhörigkeit li. angegeben. Weiters wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur stationären Aufnahme gekommen sei, nachdem sich eine schwere depressive Symptomatik, mit ausgeprägten Ängsten, SMG und psychotischer Symptomatik im Sinne von Verfolgungsideen, gezeigt hätte. Der Beschwerdeführer habe schwere Misshandlungen in Südrussland erlitten. Er sei dort inhaftiert und gefoltert worden. Er habe Ängste, Verfolgungsideen, Albträume, Schlafstörungen und auch Flashbacks entwickelt. Der Beschwerdeführer sei derzeit sehr instabil und auch nicht transportfähig. Die psychische Stabilisierung könne er nur unter engmaschiger medikamentöser, psychotherapeutischer (Traumaverarbeitung) und psychiatrischer Behandlung erlernen.
1.15. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 04.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.16. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.06.2013 wurde der Beschwerde gemäß
§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Polens auf Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO ausdrücklich bereit. Die Zitierung von Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO durch das Bundesasylamt mag auf einem Irrtum beruhen, zumal auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO Bezug genommen wird.Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Polens auf Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich bereit. Die Zitierung von Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO durch das Bundesasylamt mag auf einem Irrtum beruhen, zumal auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO Bezug genommen wird.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K15. zu Art. 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. So hat auch der EGMR festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.3. Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.2.3. Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung eines Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung eines Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
2.3.1. In diesem Zusammenhang sind die vorliegenden Sachverhaltsermittlungen bzw. Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die "Medizinische Befundinterpretation" durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 06.05.2013. Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Begleitschreiben des LKH V., Abteilung für Psychiatrie, vom 28.05.2013, geht jedoch hervor, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 21.05.2013 in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik F32.2 bei drohender Abschiebung nach Polen (traumatisierende Erlebnisse im Gefängnis in Russland), chronische Bronchitis mit Atemnot und Schwerhörigkeit li. angegeben. Weiters wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur stationären Aufnahme gekommen sei, nachdem sich eine schwere depressive Symptomatik, mit ausgeprägten Ängsten, SMG und psychotischer Symptomatik im Sinne von Verfolgungsideen, gezeigt hätte. Der Beschwerdeführer habe schwere Misshandlungen in Südrussland erlitten. Er sei dort inhaftiert und gefoltert worden. Er würde Ängste, Verfolgungsideen, Albträume, Schlafstörungen und auch Flashbacks entwickeln. Der Beschwerdeführer sei derzeit sehr instabil und auch nicht transportfähig. Die psychische Stabilisierung könne er nur unter engmaschiger medikamentöser, psychotherapeutischer (Traumaverarbeitung) und psychiatrischer Behandlung erlernen.2.3.1. In diesem Zusammenhang sind die vorliegenden Sachverhaltsermittlungen bzw. Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die "Medizinische Befundinterpretation" durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 06.05.2013. Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Begleitschreiben des LKH römisch fünf., Abteilung für Psychiatrie, vom 28.05.2013, geht jedoch hervor, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 21.05.2013 in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik F32.2 bei drohender Abschiebung nach Polen (traumatisierende Erlebnisse im Gefängnis in Russland), chronische Bronchitis mit Atemnot und Schwerhörigkeit li. angegeben. Weiters wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur stationären Aufnahme gekommen sei, nachdem sich eine schwere depressive Symptomatik, mit ausgeprägten Ängsten, SMG und psychotischer Symptomatik im Sinne von Verfolgungsideen, gezeigt hätte. Der Beschwerdeführer habe schwere Misshandlungen in Südrussland erlitten. Er sei dort inhaftiert und gefoltert worden. Er würde Ängste, Verfolgungsideen, Albträume, Schlafstörungen und auch Flashbacks entwickeln. Der Beschwerdeführer sei derzeit sehr instabil und auch nicht transportfähig. Die psychische Stabilisierung könne er nur unter engmaschiger medikamentöser, psychotherapeutischer (Traumaverarbeitung) und psychiatrischer Behandlung erlernen.
Dieses Schreiben lässt darauf schließen, dass sich vor allem der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtert haben dürfte, weswegen zur Abklärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vor allem im Hinblick auf seine Überstellungsfähigkeit) eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt erforderlich erscheint.
2.3.2. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG 2005), andererseits aber den für die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohneDer Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG 2005), andererseits aber den für die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne
§ 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, dasParagraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für die Beschwerde zuständige Stelle im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für die Beschwerde zuständige Stelle im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
2.3.3. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung vorgenommenen Ausführungen - vor allem unter der nunmehrigen Berücksichtigung des mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens des LKH V. - reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall des Beschwerdeführers von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zur Abklärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Begutachtung (vor allem unter den Gesichtspunkten, ob bei dem Beschwerdeführer schwere psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnten) durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme des Beschwerdeführers hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen. Auf die auch hier relevanten Ausführungen oben zu 2.3.1. ist hinzuweisen. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.2.3.3. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung vorgenommenen Ausführungen - vor allem unter der nunmehrigen Berücksichtigung des mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens des LKH römisch fünf. - reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall des Beschwerdeführers von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zur Abklärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Begutachtung (vor allem unter den Gesichtspunkten, ob bei dem Beschwerdeführer schwere psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnten) durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme des Beschwerdeführers hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen. Auf die auch hier relevanten Ausführungen oben zu 2.3.1. ist hinzuweisen. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 vorzugehen.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, psychische Störung, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
25.06.2013