TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/20 B11 429789-1/2012

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Veröffentlicht am 20.06.2013
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Spruch

Zl. B11 429.789-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom 9. Oktober 2012 von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan alias Pakistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 2012, Zl. 11 15.120-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom 9. Oktober 2012 von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan alias Pakistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 2012, Zl. 11 15.120-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. In der - vom Beschwerdeführer unterzeichneten - Niederschrift des Stadtpolizeikommandos Wels vom 15. Dezember 2011 gab dieser unter anderem an, dass er den im oben genannten Spruch wiedergegeben Namen führe, am XXXX in Ghazni, Afghanistan geboren sei sowie die Staatsangehörigkeit von Afghanistan und Pakistan aufweise. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Leben dort in Gefahr sei. Er sei Lehrer und habe eng mit einer amerikanischen Organisation (NGO) zusammengearbeitet. Nicht nur er sei dort in Gefahr, sondern die gesamte Volksgruppe der Hazara, da sie wie er Schiiten seien. Zu seinem Refoulement-Grund gab er an, dass er ein gutes Leben in Pakistan geführt habe. Aber er müsse flüchten, da er um sein Leben fürchte. Wenn er nach Quetta zurückfahre, werde er bestimmt umgebracht.1. In der - vom Beschwerdeführer unterzeichneten - Niederschrift des Stadtpolizeikommandos Wels vom 15. Dezember 2011 gab dieser unter anderem an, dass er den im oben genannten Spruch wiedergegeben Namen führe, am römisch 40 in Ghazni, Afghanistan geboren sei sowie die Staatsangehörigkeit von Afghanistan und Pakistan aufweise. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Leben dort in Gefahr sei. Er sei Lehrer und habe eng mit einer amerikanischen Organisation (NGO) zusammengearbeitet. Nicht nur er sei dort in Gefahr, sondern die gesamte Volksgruppe der Hazara, da sie wie er Schiiten seien. Zu seinem Refoulement-Grund gab er an, dass er ein gutes Leben in Pakistan geführt habe. Aber er müsse flüchten, da er um sein Leben fürchte. Wenn er nach Quetta zurückfahre, werde er bestimmt umgebracht.

2. In der - ebenfalls vom Beschwerdeführer unterfertigten - Niederschrift über seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. April 2012 gab dieser zunächst zu seiner Identität an, dass er nicht afghanischer, sondern pakistanischer Staatsbürger sei. Als Beweis lege er die Kopie seines Reisepasses vor. Befragt führte er an, dass sein Reisepasse sich in Pakistan befinde, er sei mit einem Schlepper gereist, die Kopie seines Passes sei ihm per Mail geschickt worden. Auf die Aufforderung des Bundesasylamtes hin, seinen Pass im Original vorzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Pass nicht schicken lassen könne, da man diesen per Post nicht schicken dürfe. Auf den Vorhalt, dass dies nicht den Tatsachen entspreche, zumal schon öfters Reisepässe aus Afghanistan geschickt worden seien, erwiderte er, dass er das nicht könne. Er werde es versuchen, aber es werde schwierig werden. Das Bundesasylamt setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine Frist bis zum 30. April 2012 (einlangend) zur Vorlage seines Reisepasses. Sollte er den Pass nicht vorlegen, sei davon auszugehen, dass er etwas verheimliche.

Zu seinen Daten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er den im oben genannten Spruch angeführten Vornamen sowie den oben dort auch angeführten Familiennamen habe. Er sei am XXXX geboren, sein Geburtsort sei Ghazni in Afghanistan. Er sei 2 Jahre alt gewesen, als die Familie Afghanistan verlassen habe. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass in seinem pakistanischen Pass der Familienname H. und nicht G. eingetragen sei, antwortete dieser, dass in Pakistan der Familienname nicht in den Pass eingetragen werde. Auf die weitere Frage, wie er sich den Geburtsort Loralai in Pakistan und nicht Ghazni in Afghanistan erkläre, antwortete dieser, hätten sie den Geburtsort Ghazni, also Afghanistan angegeben, hätten sie in Pakistan keine Dokumente bekommen. Sein Vater habe Verwandte in Pakistan, und die hätten mitgeholfen, dass sie pakistanische Dokumente bekommen würden. Befragt, wann und wie er pakistanischer Staatsangehöriger geworden sei, gab er an, dass die Verwandten seines Vaters ihnen die Dokumente besorgt hätten. Er sei damals klein gewesen, er wisse nicht, wie das gegangen sei. Zum Vorhalt, wonach sein Reisepass falsche Daten enthalte, so dass davon ausgegangen werde, dass er als gebürtiger Afghane tatsächliche afghanischer Staatsbürger sei, erwiderte er, er hätte auch etwas anderes erzählen können, aber er habe hier die Wahrheit gesagt. Die Frage, ob er einen pakistanischen Staatsbürgerschaftsnachweis besitze, bejahte er. Er werde auch diesen nachschicken lassen. Auch gab der Beschwerdeführer sein Einverständnis, dass seitens des Bundesasylamtes eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Pakistan und Afghanistan durchgeführt werden würden.Zu seinen Daten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er den im oben genannten Spruch angeführten Vornamen sowie den oben dort auch angeführten Familiennamen habe. Er sei am römisch 40 geboren, sein Geburtsort sei Ghazni in Afghanistan. Er sei 2 Jahre alt gewesen, als die Familie Afghanistan verlassen habe. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass in seinem pakistanischen Pass der Familienname H. und nicht G. eingetragen sei, antwortete dieser, dass in Pakistan der Familienname nicht in den Pass eingetragen werde. Auf die weitere Frage, wie er sich den Geburtsort Loralai in Pakistan und nicht Ghazni in Afghanistan erkläre, antwortete dieser, hätten sie den Geburtsort Ghazni, also Afghanistan angegeben, hätten sie in Pakistan keine Dokumente bekommen. Sein Vater habe Verwandte in Pakistan, und die hätten mitgeholfen, dass sie pakistanische Dokumente bekommen würden. Befragt, wann und wie er pakistanischer Staatsangehöriger geworden sei, gab er an, dass die Verwandten seines Vaters ihnen die Dokumente besorgt hätten. Er sei damals klein gewesen, er wisse nicht, wie das gegangen sei. Zum Vorhalt, wonach sein Reisepass falsche Daten enthalte, so dass davon ausgegangen werde, dass er als gebürtiger Afghane tatsächliche afghanischer Staatsbürger sei, erwiderte er, er hätte auch etwas anderes erzählen können, aber er habe hier die Wahrheit gesagt. Die Frage, ob er einen pakistanischen Staatsbürgerschaftsnachweis besitze, bejahte er. Er werde auch diesen nachschicken lassen. Auch gab der Beschwerdeführer sein Einverständnis, dass seitens des Bundesasylamtes eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Pakistan und Afghanistan durchgeführt werden würden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen diejenigen an, die er bereits in der Einvernahme vom 15. Dezember 2011 angeführt hatte - wenn auch durch die eingehendere Befragung des Bundesasylamtes ausführlicher und detaillierter.

Weites wurde in der gegenständlichen Niederschrift protokolliert, dass mit dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur Situation in Pakistan erörtert worden seien. Dazu habe er angegeben, die Polizei in Afghanistan sei korrupt. Befragt, ob er in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei, antwortete dieser, er wisse es nicht. Schließlich erklärte der anwesende Parteienvertreter, dass er eine Erklärung zum Ergebnis der Einvernahme und zum Ländervorhalt zur Situation in Afghanistan (siehe BAA-Akt,

S. 105-119) abgeben wolle.

3. Mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 26. April 2012 wurden folgende Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    sein pakistanischer Personalausweis;

  • -Strichaufzählung
    sein pakistanischer Schülerausweis;

  • -Strichaufzählung
    seine Meldebestätigung aus Loralai;

  • -Strichaufzählung
    Schul- und Universitätszeugnisse und - Zertifikate aus Pakistan;

  • -Strichaufzählung
    Fortbildungsbestätigung aus den USA;

  • -Strichaufzählung
    Kopie seines pakistanischen Reisepasses;

  • -Strichaufzählung
    Kopie eines Visums für die USA;

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem Internet - hazara.net

4. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom

24. September 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 224. September 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2

Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäßAbsatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Asylantragstellung als auch später in der Einvernahme vom 11. April 2012 sich ausdrücklich als G. XXXX, geboren XXXX in Ghazni ausgegeben und dazu bemerkt habe, dass er bereits im Alter von 12 Jahren Afghanistan nach Pakistan verlassen habe, wo er dann die pakistanische Staatsbürgerschaft erlangt hätte. Als Beweis dafür habe er eine Kopie seines pakistanischen Passes, einen pakistanischen Personalausweis sowie etliche andere pakistanische Dokumente und Zeugnisse vorgelegt. Aus diesen pakistanischen Dokumenten gehe jedoch hervor, dass er in Pakistan H. XXXX, geboren am XXXX in Loralai in Pakistan auftreten würde. Als er zu diesen widersprüchlichen Angaben befragt worden sei, habe er angegeben, dass er nicht wüsste, wie er die pakistanische Identität erlangt habe, zumal er damals noch klein gewesen sei. Seine Eltern hätten Verwandte in Pakistan gehabt, die ihnen diese Identität verschafft hätten. Wäre Pakistan als Geburtsort angegeben worden, hätte er keine pakistanischen Dokumente erlangt. Für die erkennende Behörde stehe somit zweifelsfrei fest, dass die pakistanischen Dokumente unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und somit unredlich erlangt worden seien. Der Beschwerdeführe besäße zwar nun pakistanischen Dokumente, ob er jedoch tatsächlich die pakistanische Staatsbürgerschaft aufweise, bleibe zweifelhaft. Er hätte diesbezüglich auch die weiteren angebotenen Beweismittel (Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis) nicht nachgereicht. Aufgrund der vom ihm geschilderten unredlichen Erlangung der pakistanischen Staatsbürgerschaft und aufgrund des Umstandes, dass er, abgesehen vom Geburtsdatum, in Pakistan eine andere Identität verwendet habe als in Afghanistan, müsse davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Sein Asylantrag werde daher nur im Hinblick auf Afghanistan geprüft. Sollte er tatsächlich jedoch Doppelstaatsbürger von Afghanistan und Pakistan sein, erübrige sich ebenfalls die Prüfung seines Asylvorbringens betreffend Pakistan, da er als afghanischer Staatsbürger in Afghanistan zum Aufenthalt berechtigt sei und dorthin zurückkehren könne.Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Asylantragstellung als auch später in der Einvernahme vom 11. April 2012 sich ausdrücklich als G. römisch 40 , geboren römisch 40 in Ghazni ausgegeben und dazu bemerkt habe, dass er bereits im Alter von 12 Jahren Afghanistan nach Pakistan verlassen habe, wo er dann die pakistanische Staatsbürgerschaft erlangt hätte. Als Beweis dafür habe er eine Kopie seines pakistanischen Passes, einen pakistanischen Personalausweis sowie etliche andere pakistanische Dokumente und Zeugnisse vorgelegt. Aus diesen pakistanischen Dokumenten gehe jedoch hervor, dass er in Pakistan H. römisch 40 , geboren am römisch 40 in Loralai in Pakistan auftreten würde. Als er zu diesen widersprüchlichen Angaben befragt worden sei, habe er angegeben, dass er nicht wüsste, wie er die pakistanische Identität erlangt habe, zumal er damals noch klein gewesen sei. Seine Eltern hätten Verwandte in Pakistan gehabt, die ihnen diese Identität verschafft hätten. Wäre Pakistan als Geburtsort angegeben worden, hätte er keine pakistanischen Dokumente erlangt. Für die erkennende Behörde stehe somit zweifelsfrei fest, dass die pakistanischen Dokumente unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und somit unredlich erlangt worden seien. Der Beschwerdeführe besäße zwar nun pakistanischen Dokumente, ob er jedoch tatsächlich die pakistanische Staatsbürgerschaft aufweise, bleibe zweifelhaft. Er hätte diesbezüglich auch die weiteren angebotenen Beweismittel (Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis) nicht nachgereicht. Aufgrund der vom ihm geschilderten unredlichen Erlangung der pakistanischen Staatsbürgerschaft und aufgrund des Umstandes, dass er, abgesehen vom Geburtsdatum, in Pakistan eine andere Identität verwendet habe als in Afghanistan, müsse davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Sein Asylantrag werde daher nur im Hinblick auf Afghanistan geprüft. Sollte er tatsächlich jedoch Doppelstaatsbürger von Afghanistan und Pakistan sein, erübrige sich ebenfalls die Prüfung seines Asylvorbringens betreffend Pakistan, da er als afghanischer Staatsbürger in Afghanistan zum Aufenthalt berechtigt sei und dorthin zurückkehren könne.

Das Bundesasylamt kommt daher zum Resümee, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Afghanistan keine Asylgründe geltend gemacht habe. Er habe sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausschließlich auf seine angeblichen in Pakistan bezogen, was im gegenständlichen Verfahren aufgrund seiner afghanischen Staatsangehörigkeit jedoch nicht zu berücksichtigen sei. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, seien auch die Hazare in Afghanistan nicht generell der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Die Lage der Hazare habe sich in letzter Zeit wesentlich verbessert. Bezüglich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan stellte das Bundesasylamt fest, dass er für Afghanistan keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, geltend gemacht habe, sodass er somit keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan und der Behandlung von Rückkehrern sei nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleich zu halten wäre. Hier sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Kabul die Lage aufgrund der Länderfeststellungen als sicher anzusehen sei. Der Beschwerdeführer könne sich nach einer Rückkehr somit jedenfalls in dieser Stadt niederlassen. Er sei gesund, jung und arbeitsfähig, und es könne somit nicht angenommen werden, dass er sich in Kabul nicht eine neue Existenz aufbauen könnte. Darüber hinaus verfüge er ja sogar über einen höheren Bildungsgrad. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, hätten insbesondere Rückkehrer mit hoher Bildung sehr gute Chancen, in Kabul wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei in Afghanistan vor allem in Kabul ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe in Pakistan außerdem noch seine Familie und könne somit auch auf deren Unterstützung zurückgreifen. Es lege kein Grund zur Annahme vor, dass ihm seine Angehörigen aus Pakistan nicht die notwendigen finanziellen Mitteln für ein Leben in Afghanistan zukommen lassen könnten. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er in Kabul in eine ausweglose Lage geraten könnte. Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt im Ergebnis zum Schluss, dass keine Umstände vorgelegen seien, die für eine anderslautende Entscheidung sprechen würden.Das Bundesasylamt kommt daher zum Resümee, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Afghanistan keine Asylgründe geltend gemacht habe. Er habe sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausschließlich auf seine angeblichen in Pakistan bezogen, was im gegenständlichen Verfahren aufgrund seiner afghanischen Staatsangehörigkeit jedoch nicht zu berücksichtigen sei. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, seien auch die Hazare in Afghanistan nicht generell der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Die Lage der Hazare habe sich in letzter Zeit wesentlich verbessert. Bezüglich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan stellte das Bundesasylamt fest, dass er für Afghanistan keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, geltend gemacht habe, sodass er somit keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan und der Behandlung von Rückkehrern sei nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleich zu halten wäre. Hier sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Kabul die Lage aufgrund der Länderfeststellungen als sicher anzusehen sei. Der Beschwerdeführer könne sich nach einer Rückkehr somit jedenfalls in dieser Stadt niederlassen. Er sei gesund, jung und arbeitsfähig, und es könne somit nicht angenommen werden, dass er sich in Kabul nicht eine neue Existenz aufbauen könnte. Darüber hinaus verfüge er ja sogar über einen höheren Bildungsgrad. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, hätten insbesondere Rückkehrer mit hoher Bildung sehr gute Chancen, in Kabul wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei in Afghanistan vor allem in Kabul ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe in Pakistan außerdem noch seine Familie und könne somit auch auf deren Unterstützung zurückgreifen. Es lege kein Grund zur Annahme vor, dass ihm seine Angehörigen aus Pakistan nicht die notwendigen finanziellen Mitteln für ein Leben in Afghanistan zukommen lassen könnten. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er in Kabul in eine ausweglose Lage geraten könnte. Zu Spruchpunkt römisch drei. kam das Bundesasylamt im Ergebnis zum Schluss, dass keine Umstände vorgelegen seien, die für eine anderslautende Entscheidung sprechen würden.

5. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erhob der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger sei und auch aus Pakistan käme, sohin Pakistan sein Herkunftsland sei, weshalb schon deshalb der Ausspruch zur subsidiären Schutzgewährung und zur Ausweisung nicht rechtmäßig gewesen sei. Bemängelt wurde, dass soweit das Bundesasylamt den Dokumenten und seiner Erzählung, bereits als Kleinkind zu seinem Schutze umgetauft worden zu sein, nicht geglaubt habe, es die Möglichkeit gehabt habe, auch darüber vor Ort Recherchen anzustellen. Seine Zustimmung dazu sei abgefragt worden, und er hätte sie erteilt. Ohne weitere Erhebungen könne das Bundesasylamt jedenfalls nicht davon ausgehen, dass sein Reisepass falsche Daten enthalten würde. Angesichts der in Afghanistan seit Jahrzehnten herrschenden Wirrnisse und der auch in Pakistan grundsätzlichen Unbeliebtheit von Angehörigen der schiitischen Hazara sei seine Erzählung durchaus glaubhaft. Auch in anderen Ländern, beispielweise Ex-Jugoslawien, käme es vor, dass Kinder umgetauft worden seien, um nicht sofort als Angehöriger einer lokal ungeliebten Volksgruppe erkannt zu werden. Das Bundesasylamt dürfe hier nicht geordnete Verhältnisse in einem demokratischen Rechtsstaat wie Österreich auf Afghanistan und/oder Pakistan übertragen. Weiters wurde unter Hinweis auf einen Bericht des dänischen Immigration-Services zu Afghanistan von

Mai 2012 darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer, als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in seiner Herkunftsregion Ghazni gruppenverfolgt, in einer Großstadt wie etwa Kabul keine Arbeit finden könne. Der Spekulation des Bundesasylamtes, wonach ihn seine in Pakistan lebenden Angehörigen in Afghanistan unterstützen würden, mangle es an der rechtlichen Grundlage, da er volljährig sei und die Angehörigen nicht verpflichtet seien, ihn zu unterstützen.

6. Mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom

19. Februar 2013 wurden neben einer Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers an einen Deutschkurs im September/Oktober 2012 auch E-Mails und Medienberichte über die Lage der Hazara in Pakistan übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG i.d.gF.; vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG i.d.gF.; vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid im Ergebnis an, dass es zweifelhaft wäre, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die pakistanische Staatsbürgerschaft besäße, da er die pakistanischen Dokumente unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und somit unredlich erlangt habe. Nicht nur wegen diesem Umstand, sondern auch demjenigen, dass er eine andere Identität als in Afghanistan verwendet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die afghanische Staatsbürgerschaft besäße.

Das Bundesasylamt unterließ aber in weiterer Folge nähere Ausführungen zu treffen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Annahme gestützt ist, dass der Beschwerdeführer noch weiterhin die afghanische Staatsangehörigkeit aufweise bzw. (trotz der im Asylverfahren eingebrachten pakistanischen Dokumente) nicht diejenige von Pakistan (zusätzlich) besäße. Um diese vom Bundesasylamt getroffene Schlussfolgerungen entsprechend nachvollziehbar begründen zu können, müsste das Bundesasylamt weitere Ermittlungen (die aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich sind), etwa durch Anfragen bei afghanischen und/oder pakistanischen (Vertretungs-)Behörden zur Frage des Vorliegens einer Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zum betreffenden Staat sowie erforderlichenfalls darüber hinaus etwa durch Einholung von sachverständlichen Stellungnahmen, so auch z.B. vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder auch von internationalen Organisationen wie den UNHCR tätigen. Die erlangten Ermittlungsergebnisse sind dann dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

2.2. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).2.2. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt § 67d3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d

AVG.

Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,

U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u. a.m.).

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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