TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/24 A5 422057-2/2012

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Veröffentlicht am 24.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 422.057-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.6.2012, Zl. 11 11.203-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.6.2012, Zl. 11 11.203-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 24.9.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.9.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 24.9.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.9.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er habe sein Heimatland im Alter von sechs Jahren verlassen und mit seiner Familie fortan in Saudi Arabien gelebt. Sein Vater wäre im Jahr XXXX infolge einer mangelnden Aufenthaltsberechtigung aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben und dort im Jahr XXXX ermordet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe weiterhin in Saudi Arabien gelebt und sich dort als Autoputzer verdingt. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Somalia sei er nach Europa geflüchtet.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er habe sein Heimatland im Alter von sechs Jahren verlassen und mit seiner Familie fortan in Saudi Arabien gelebt. Sein Vater wäre im Jahr römisch 40 infolge einer mangelnden Aufenthaltsberechtigung aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben und dort im Jahr römisch 40 ermordet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe weiterhin in Saudi Arabien gelebt und sich dort als Autoputzer verdingt. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Somalia sei er nach Europa geflüchtet.

I.2. Am 3.10.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte dabei im Wesentlichen, aus Saudi Arabien wegen der ihm drohenden Abschiebung nach Somalia ausgereist zu sein und verwies auf die XXXX erfolgte Ermordung seines Vaters und seines Bruders in Somalia. Weiters betonte der Genannte, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit (Asharaf) Probleme zu befürchten. So würden Asharaf mit Steinen beworfen und als Spione bezeichnet. Konkret wäre etwa seine Tante von Al Shabaab-Anhängern überfallen werden.römisch eins.2. Am 3.10.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte dabei im Wesentlichen, aus Saudi Arabien wegen der ihm drohenden Abschiebung nach Somalia ausgereist zu sein und verwies auf die römisch 40 erfolgte Ermordung seines Vaters und seines Bruders in Somalia. Weiters betonte der Genannte, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit (Asharaf) Probleme zu befürchten. So würden Asharaf mit Steinen beworfen und als Spione bezeichnet. Konkret wäre etwa seine Tante von Al Shabaab-Anhängern überfallen werden.

I.3. Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zl. 11 11.203-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia verbunden.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zl. 11 11.203-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia verbunden.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Die allgemeine schlechte Lage in Somalia sei ohne Hinzutreten konkreter Bedrohungsszenarien nicht für die Begründung eines Asylstatus geeignet.

Bezüglich der Zulässigkeit der Rückkehr vermeinte das Bundesasylamt, der Beschwerdeführer sei volljährig und gesund und hätte sich auch in Saudi Arabien mit Gelegenheitsarbeiten "über Wasser gehalten". Zwar sei die Versorgungslage für Rückkehrer, die über kein größeres Vermögen verfügen würden, schwierig, jedoch würde im Rahmen des Familien- und Clanverbandes Hilfe geleistet bzw. stünden im Einzelfall auch NGOs zur Verfügung.

Die Ausweisung sei in Ermangelung eines feststellbaren, vom Schutzumfang des Art. 8 umfassten Privat- und Familienlebens zulässig.Die Ausweisung sei in Ermangelung eines feststellbaren, vom Schutzumfang des Artikel 8, umfassten Privat- und Familienlebens zulässig.

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.2.2012, Zl. A5 422.057-1/2011/5E, wurde der fristgerecht gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes eingebrachte Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.2.2012, Zl. A5 422.057-1/2011/5E, wurde der fristgerecht gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes eingebrachte Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof aus, dass angesichts der behaupteten Abschiebung des Beschwerdeführers von Saudi Arabien nach Somalia nicht automatisch von der fehlenden Möglichkeit der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhalts ausgegangen werden könne. Die belangte Behörde habe es im konkreten Fall verabsäumt, den Beschwerdeführer näher zu den Umständen der Ermordung seines Vaters und Bruders zu befragen. Zudem fehlten Feststellungen zum Umgang mit somalischen Staatsangehörigen, die nach einem jahrelangen Aufenthalt im Ausland in ihre Heimat abgeschoben wurden. Konkret müsse dabei auch die Volksgruppenzugehörigkeit berücksichtigt werden.

Bezüglich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes erachtete der Asylgerichtshof die Entscheidung des Bundesasylamtes als nicht nachvollziehbar, da keine Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung von dessen jahrelanger Absenz und seiner Volksgruppenzugehörigkeit, erfolgt wären. Der lapidare Hinweis auf die Volljährigkeit und Gesundheit des Beschwerdeführers reichten angesichts der prekären Lage in Somalia nicht aus, um auszuschließen, dass der Genannte in eine existenzbedrohende Lage gerate. Fragen seiner Ausbildung, seines Alters, seines jahrelangen Auslandsaufenthaltes, seiner konkreten Volksgruppenzugehörigkeit und seiner familiären und sozialen Bindungen müssten in Relation zu den faktischen Gegebenheiten im Herkunftsstaat gesetzt werden.

I.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 30.4.2012 (Schreibfehler im Akt: 2011) einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab er an, bis zu seinem 6. Lebensjahr in Somalia gelebt zu haben und danach gemeinsam mit seinem Vater zum Onkel nach Saudi Arabien gezogen zu sein. Dort sei er später selbständig geworden und habe seine eigene Wohnung gehabt. Seine Mutter und seine Tante wären in Somalia verblieben. Zwischenzeitlich wäre auch seine Ehefrau aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden. Einer seiner beiden Brüder sei getötet worden, der andere lebe mit seiner Mutter in Mogadischu. Im Jahr XXXX sei der Vater und dann der Bruder des Beschwerdeführers infolge eines nächtlichen Überfalls nach einem Streit unter Jugendlichen beim Fußballspiel getötet worden. Ob die jugendlichen Mörder Angehörige von Al Shabaab gewesen seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Nach Angaben seiner Mutter wären die Leute maskiert gewesen. Sein Vater hätte nach seiner Rückkehr aus Saudi Arabien ein Geschäft eröffnet. Soweit dem Beschwerdeführer bekannt sei, habe sein Vater keine Probleme gehabt. Nur der Bruder des Beschwerdeführers hätte mit anderen Jugendlichen Schwierigkeiten bekommen. Nachdem Al Shabaab die Macht übernommen hätten, habe die Mutter darauf bestanden, dass der Bruder des Beschwerdeführers das Land verlassen sollte. Zwar habe es keine konkreten Vorfälle gegeben, die Mutter hätte aber Angst gehabt.römisch eins.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 30.4.2012 (Schreibfehler im Akt: 2011) einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab er an, bis zu seinem 6. Lebensjahr in Somalia gelebt zu haben und danach gemeinsam mit seinem Vater zum Onkel nach Saudi Arabien gezogen zu sein. Dort sei er später selbständig geworden und habe seine eigene Wohnung gehabt. Seine Mutter und seine Tante wären in Somalia verblieben. Zwischenzeitlich wäre auch seine Ehefrau aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden. Einer seiner beiden Brüder sei getötet worden, der andere lebe mit seiner Mutter in Mogadischu. Im Jahr römisch 40 sei der Vater und dann der Bruder des Beschwerdeführers infolge eines nächtlichen Überfalls nach einem Streit unter Jugendlichen beim Fußballspiel getötet worden. Ob die jugendlichen Mörder Angehörige von Al Shabaab gewesen seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Nach Angaben seiner Mutter wären die Leute maskiert gewesen. Sein Vater hätte nach seiner Rückkehr aus Saudi Arabien ein Geschäft eröffnet. Soweit dem Beschwerdeführer bekannt sei, habe sein Vater keine Probleme gehabt. Nur der Bruder des Beschwerdeführers hätte mit anderen Jugendlichen Schwierigkeiten bekommen. Nachdem Al Shabaab die Macht übernommen hätten, habe die Mutter darauf bestanden, dass der Bruder des Beschwerdeführers das Land verlassen sollte. Zwar habe es keine konkreten Vorfälle gegeben, die Mutter hätte aber Angst gehabt.

Befragt zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit hielt der Genannte fest, den Ashraf, einem Minderheitenclan, anzugehören, der in Somalia verachtet würde. Zur Lage in Mogadischu könne er nicht viel sagen:

Einmal höre er, Al Shabaab wären abgezogen, ein anderes Mal habe man ihm gesagt, sie seien wieder zurückgekommen.

I.6. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 7.5.2012 aktuelle Länderberichte zu Somalia unter Berücksichtigung des Clans der Ashraf zur Kenntnis gebracht und ihm eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.römisch eins.6. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 7.5.2012 aktuelle Länderberichte zu Somalia unter Berücksichtigung des Clans der Ashraf zur Kenntnis gebracht und ihm eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 24.5.2012 zitierte der Beschwerdeführer die für ihn wesentlichen Passagen der ihm übermittelten Länderberichte und legte auch selbst einige Berichte vor, die sich insbesondere mit Al Shabaab befassten. Er betonte, das Land im Alter von sechs Jahren verlassen und zwanzig Jahre in Saudi Arabien zugebracht zu haben, weshalb er keine weiteren Angaben zu Somalia machen könnte. Er könne nur auf Basis der Berichte darauf verweisen, dass es keine staatlichen Schutzmechanismen gäbe und die grundlegenden Rechte und Freiheiten der Bevölkerung nicht gewährleistet seien. Er habe Saudi Arabien wegen drohender Abschiebung nach Somalia verlassen. Auch sein Vater sei abgeschoben und dann ermordet worden. Im Fall seiner Rückkehr gerate der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage

I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich der Genannte eigenen Angaben zufolge seit seinem 6. Lebensjahr nicht mehr in Somalia aufgehalten habe. Es sei nunmehr glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Abschiebung in seine Heimat aus Saudi Arabien ausgereist sei, um auch seine Familie zu unterstützen. Wirtschaftliche Erwägungen hätten somit eine Rolle gespielt, als er sich zu einer Reise nach Europa entschlossen habe. Die Ermordung seines Vaters und Bruders hätten keinen Hinweis auf einen rassistischen oder anderen Hintergrund ergeben. Zwar habe sich die Mutter generell vor Übergriffen durch Al Shabaab gefürchtet, konkrete Vorfälle hätte es aber nicht gegeben. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Geschehnisse im Jahr XXXX Gefahr drohe, sei nicht anzunehmen, zumal auch der Rest der Familie ohne Probleme in Somalia leben würde. Eine konkrete Verfolgung sei auch auszuschließen, da der Genannte gar nicht im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sei.Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich der Genannte eigenen Angaben zufolge seit seinem 6. Lebensjahr nicht mehr in Somalia aufgehalten habe. Es sei nunmehr glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Abschiebung in seine Heimat aus Saudi Arabien ausgereist sei, um auch seine Familie zu unterstützen. Wirtschaftliche Erwägungen hätten somit eine Rolle gespielt, als er sich zu einer Reise nach Europa entschlossen habe. Die Ermordung seines Vaters und Bruders hätten keinen Hinweis auf einen rassistischen oder anderen Hintergrund ergeben. Zwar habe sich die Mutter generell vor Übergriffen durch Al Shabaab gefürchtet, konkrete Vorfälle hätte es aber nicht gegeben. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Geschehnisse im Jahr römisch 40 Gefahr drohe, sei nicht anzunehmen, zumal auch der Rest der Familie ohne Probleme in Somalia leben würde. Eine konkrete Verfolgung sei auch auszuschließen, da der Genannte gar nicht im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sei.

Bezüglich der allgemein geäußerten Furcht vor Al Shabaab hielt das Bundesasylamt fest, dass sich aus den aktuellen Berichten, bezogen auf Mogadischu, keine Anhaltspunkte für etwaige Gefahren ergäben. Verwiesen wurde auf die Aktivitäten der Übergangsregierung und der Truppen der AMISOM.

Bezüglich der Zulässigkeit der Rückkehr hielt das Bundesasylamt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Menschen handle, dessen Familie in Somalia lebe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Genannte Unterschlupf finden könne.

Die Ausweisung erweise sich infolge mangelnden schützenswerten Privat- und Familienlebens als zulässig.

I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch diese Entscheidung fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, aufgrund seines 20jährigen Aufenthaltes in Saudi Arabien in Somalia fremd zu sein. Auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit und der Existenz von Al Shabaab drohten ihm Probleme in seinem Herkunftssland. Er habe auch Angst um seine Frau, die in Somalia aufgrund der herrschenden Lage Gefahr laufen würde, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Er betonte die katastrophale Sicherheitslage und Gewaltanwendung gegenüber der Bevölkerung. In diesem Zusammenhang zitierte er Berichte über die Lage in Somalia.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch diese Entscheidung fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, aufgrund seines 20jährigen Aufenthaltes in Saudi Arabien in Somalia fremd zu sein. Auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit und der Existenz von Al Shabaab drohten ihm Probleme in seinem Herkunftssland. Er habe auch Angst um seine Frau, die in Somalia aufgrund der herrschenden Lage Gefahr laufen würde, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Er betonte die katastrophale Sicherheitslage und Gewaltanwendung gegenüber der Bevölkerung. In diesem Zusammenhang zitierte er Berichte über die Lage in Somalia.

I.9. Am 14.6.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein.römisch eins.9. Am 14.6.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist. Seine genaue Herkunft und Identität konnten in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden.

Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Somalia bereits im Alter von sechs Jahren verlassen hat und in seinem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war (vgl. dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Somalia bereits im Alter von sechs Jahren verlassen hat und in seinem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war vergleiche dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).

II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 26.9.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren ermittelt, dass der Beschwerdeführer nach rund 20 jährigem Aufenthalt in Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben werden hätte sollen und sich deshalb zur Ausreise nach Europa entschlossen habe.

Es ist dem Bundesasylamt nach nunmehriger Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens beizupflichten, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia auf das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr hindeuten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die ins Treffen geführte Ermordung des Vater und des Bruders des Beschwerdeführers einen über bloße Gewalt hinausgehenden Hintergrund hatte, der in weiterer Folge auch asylrelevante Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben könnte. Dass der Genannte selbst konkreten Übergriffen ausgesetzt war, wurde nicht einmal von diesem behauptet. Vielmehr gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit seiner frühen Kindheit gar nicht mehr in Somalia gewesen zu sein, so dass Verfolgungshandlungen gegen seine Person nicht stattfinden konnten.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die seiner (in Saudi Arabien lebenden) Frau potenziell drohende Gefahr in Somalia verweist, muss festgehalten werden, dass diese Frage nicht den Gegenstand des konkreten Verfahrens bildet.

Insgesamt konnte somit in Bezug auf den Beschwerdeführer kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Die belangte Behörde stellt in den Raum, dass für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, ohne dass sie dafür nachvollziehbare Feststellungen getroffen hat. Im Gegenteil: Die von ihr selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte bedürfen in Sachen Sicherheits- und Menschenrechtslage, vor allem auch unter dem Aspekt der Rückkehrsituation, einer differenzierteren Betrachtungsweise. Darauf hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch - unter Hinweis auf die konkreten Passagen der Länderberichte- hingewiesen.Die belangte Behörde stellt in den Raum, dass für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe, ohne dass sie dafür nachvollziehbare Feststellungen getroffen hat. Im Gegenteil: Die von ihr selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte bedürfen in Sachen Sicherheits- und Menschenrechtslage, vor allem auch unter dem Aspekt der Rückkehrsituation, einer differenzierteren Betrachtungsweise. Darauf hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch - unter Hinweis auf die konkreten Passagen der Länderberichte- hingewiesen.

Es ist für den Asylgerichtshof nicht ausreichend geklärt, welche Möglichkeiten dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr - auf Basis seiner Ausbildung und des Umstanndes seiner 20jährigen Absenz - für die tatsächliche Begründung einer Existenz offen stehen, wie die konkrete Versorgungslage aussieht und ob er nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten könnte. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, die Länderberichte in einen konkreten Bezug zu den noch näher zu ermittelnden Lebensumständen des Beschwerdeführers zu setzen, so dass auf dieser Basis keine abschließende Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes möglich ist. Der bloße Umstand, dass sich Verwandte in Somalia aufhalten bzw. der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (überwiegend im Ausland- Saudi- Arabien) "Berufungserfahrung" gesammelt hat, reicht nicht aus, um von einer gesicherten Unterkunfts- und Beschäftigungsmöglichkeit in Somalia auszugehen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II. und III. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Glaubhaftmachung, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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