Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B6 435.835-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Demokratische Volksrepublik Algerien alias Republik Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zl. 13 06.603 EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Demokratische Volksrepublik Algerien alias Republik Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zl. 13 06.603 EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i. d.g.F. und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i. d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Berber an, ist muslimischen Glaubens, war im Herkunftsstaat zuletzt wohnhaft in einer Stadt in der Provinz Tizi Ouzou, reiste etwa im Juni 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Berber an, ist muslimischen Glaubens, war im Herkunftsstaat zuletzt wohnhaft in einer Stadt in der Provinz Tizi Ouzou, reiste etwa im Juni 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei einer Erstbefragung am 10.06.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich werde weder religiös noch politisch von den algerischen Behörden oder sonst jemandem verfolgt. Mein einziger Fluchtgrund ist die triste finanzielle Lage in Algerien. Es gibt so gut wie keine Arbeit. Abgesehen davon, dass es in Algerien weder Arbeit noch Geld gibt, habe ich keine Fluchtgründe." Bei einer Rückkehr habe er im Herkunftsland nichts zu befürchten. Im März 2012 habe er sein Herkunftsland legal verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland und weiter bis nach Österreich gereist. In seiner Heimatstadt würden sich sein 78-jähriger Vater, seine 56-jährige Mutter, drei erwachsene Brüder und zwei Schwestern aufhalten. Dem Beschwerdeführer wurden zu Beginn der Befragung u.a. Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache über Rechte und Pflichten eines Asylwerbers sowie eine Erstinformation über das Asylverfahren ausgefolgt. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.06.2012 wurde der Beschwerdeführer eingangs im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache u.a. auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussagen, der damit allenfalls verbundenen für ihn nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung sowie auf das Neuerungsverbot hingewiesen, wobei gleichzeitig auf die diesbezüglich bereits erteilten Informationen in der Erstbefragung verwiesen wurde. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er das Herkunftsland "wegen der Arbeit" verlassen habe. Er habe zu Hause zu wenig verdient. Und zweitens habe er in Algerien nicht mehr leben wollen, weil ihm das Leben dort nicht gefallen habe. Nachgefragt, erklärte der Beschwerdeführer dazu: "Ich wollte nicht mehr mit Arabern zusammenleben. Ich bin Berber. Ich wollte nicht von Arabern regiert werden." Die Frage, ob er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit jemals Probleme gehabt habe, wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Auf die Frage, ob ihm im Herkunftsland irgendeine Gefahr gedroht hätte oder er verfolgt worden sei, gab er an: "Nein ich hatte keine Probleme zu Hause, ich wollte nur Geld verdienen." Bei einer Rückkehr befürchte er nichts. Auch die Frage, ob ihm im Herkunftsland Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion drohe, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Er habe auch bis auf die geschilderten Probleme keine anderen oder weiteren Probleme. Im Herkunftsland habe er zusammen mit seinem Vater, seiner Mutter sowie drei Brüdern und zwei Schwestern immer an derselben Adresse im Elternhaus gewohnt. Sein Vater habe nicht mehr gearbeitet. Seine Brüder hätten wie der Beschwerdeführer gelegentlich gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei als Maler und Anstreicher tätig gewesen. Die finanzielle Situation seiner Familie sei durchschnittlich gewesen. Ein im Ausland (Belgien) aufhältiger Bruder habe die Familie unterstützt. Es sei sich immer ausgegangen. Von seiner eigenen Erwerbstätigkeit habe sich der Beschwerdeführer eine Summe von etwa 1.000,- Euro ersparen können, mit der er seine Ausreise finanziert habe. Österreich sei sein Wunsch- bzw. Zielland gewesen, da er schon viel Positives über Österreich gehört habe. Er sei aus Algerien legal mit einem Reisepass über die Türkei ausgereist. In Griechenland habe er seinen Reisepass nach Hause zurückgeschickt, um nicht abgeschoben zu werden. Die Frage, ob er alle Vorfälle im Heimatland geschildert habe, bestätigte der Beschwerdeführer und erklärte dazu, dass er nichts mehr anzugeben habe. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Situation in Algerien - insbesondere auch zur Situation von Volksgruppenangehörigen der Berber - zu Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.023 - BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholten Nachfragens keine Gründe dargetan habe, die eine asylrelevante oder sonstige Gefährdung seiner Person im Herkunftsland erkennen haben lassen. Einzig der Wunsch, durch die Ausreise die Lebensverhältnisse zu verbessern, rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei es dem Beschwerdeführer im Herkunftsland auch möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.023 - BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholten Nachfragens keine Gründe dargetan habe, die eine asylrelevante oder sonstige Gefährdung seiner Person im Herkunftsland erkennen haben lassen. Einzig der Wunsch, durch die Ausreise die Lebensverhältnisse zu verbessern, rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei es dem Beschwerdeführer im Herkunftsland auch möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Bescheid wurde am 19.06.2012 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen und rechtskräftig.
1.2. Am 03.05.2012 langte beim Bundesaylamt das Ersuchen französischer Behörden ein, den Beschwerdeführer in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aus Frankreich zu übernehmen. Den Schreiben der französischen Behörden ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Frankreich der im Spruch an zweiter Stelle angeführten Alias-Identität bedient hat und eine albanische Staatsangehörigkeit behauptet hat. Nach der Übernahme ins Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 21.05.2013 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.2. Am 03.05.2012 langte beim Bundesaylamt das Ersuchen französischer Behörden ein, den Beschwerdeführer in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, aus Frankreich zu übernehmen. Den Schreiben der französischen Behörden ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Frankreich der im Spruch an zweiter Stelle angeführten Alias-Identität bedient hat und eine albanische Staatsangehörigkeit behauptet hat. Nach der Übernahme ins Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 21.05.2013 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.05.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung vor: "Ich habe keinen Kontakt mit meiner Heimat und halte meine alten Gründe, welche ich im ersten Asylantrag angeführt habe, aufrecht. Neue Gründe habe ich keine."
Danach befragt, was er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, erklärte er: "Ich würde von meinen Familienangehörigen getötet werden, weil ich ohne Religionsbekenntnis bin und meine Familienangehörigen radikale Moslems sind." Bei einer Rückkehr nach Algerien rechne er mit Sanktionen, da er Algerien illegal verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nach der negativen Entscheidung in Österreich nach Frankreich begeben, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe, bis er in Schubhaft genommen worden sei.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache eingangs unter Vorhalt, dass er laut französischem Laissez-Passer den französischen Behörden eine andere Identität und Staatsangehörigkeit genannt habe, an, dass seine bereits im ersten Verfahren genannte Identität und Staatsangehörigkeit stimmen würde, er diese jedoch nicht nachweisen könne, da er seinen Reisepass in Griechenland verloren hätte. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei seinem ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe und diese jetzt korrigieren wolle. Seine Asylgründe seien die gleichen, seit er Algerien verlassen habe. Er habe in der Zwischenzeit auch keinen Kontakt mehr in seine Heimat gehabt. Man werde ihn in seiner Heimat umbringen, weil er ungläubig sei, nicht bete und Alkohol trinke. Man betrachte ihn in Algerien als Ungläubigen. Dies habe er im ersten Verfahren nicht erwähnt, weil er sich geschämt hätte. Auf die Frage, wieso er dies nun angeben könne, erklärte er: "Wie lange hätte ich mich dafür schämen sollen? Bis man mich nach Hause abschiebt?" Auf Vorhalt, dass er bereits im ersten Verfahren darauf hingewiesen worden sei, dass er alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben habe, wiederholte der Beschwerdeführer: "Wie ich schon gesagt habe, habe ich mich dafür geschämt." In Algerien befürchte er von seiner Familie und seinen Nachbarn umgebracht zu werden. Nachgefragt, gab er an, dass diese Gründe schon "seit vier Jahren" bestehen würden (vgl. As 101). Auf die Frage, ob er tatsächlich mit dem Umbringen bedroht worden sei, gab er an: "Ja öfter. Ich bin dann in die Hauptstadt geflüchtet, wo sie mich auch verfolgt haben. Dann habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen." Beweise habe er keine. Er habe keine Anzeige gegen seine Familie erstattet. Aufgefordert, konkret zu schildern, wie seine Probleme in seiner Heimat begonnen hätten und wie sich die Verfolgung dann dargestellt hätte, gab er an: "Mein Vater hat mich immer wieder gezwungen zu beten und in die Moschee zu gehen. Ich habe mich dagegen gewehrt und gesagt, dass ich nicht daran glaube. Einmal kam ich betrunken nach Hause und er hat das gemerkt. Er hat mich mit einem Messer attackiert, ich konnte aber fliehen. Das war im Jahr 2004. Ich hatte auch immer mit Nachbarn Probleme, wenn ich betrunken war. Ich habe immer wieder mit ihnen gestritten. Man hasst mich in meinem Bezirk."In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache eingangs unter Vorhalt, dass er laut französischem Laissez-Passer den französischen Behörden eine andere Identität und Staatsangehörigkeit genannt habe, an, dass seine bereits im ersten Verfahren genannte Identität und Staatsangehörigkeit stimmen würde, er diese jedoch nicht nachweisen könne, da er seinen Reisepass in Griechenland verloren hätte. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei seinem ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe und diese jetzt korrigieren wolle. Seine Asylgründe seien die gleichen, seit er Algerien verlassen habe. Er habe in der Zwischenzeit auch keinen Kontakt mehr in seine Heimat gehabt. Man werde ihn in seiner Heimat umbringen, weil er ungläubig sei, nicht bete und Alkohol trinke. Man betrachte ihn in Algerien als Ungläubigen. Dies habe er im ersten Verfahren nicht erwähnt, weil er sich geschämt hätte. Auf die Frage, wieso er dies nun angeben könne, erklärte er: "Wie lange hätte ich mich dafür schämen sollen? Bis man mich nach Hause abschiebt?" Auf Vorhalt, dass er bereits im ersten Verfahren darauf hingewiesen worden sei, dass er alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben habe, wiederholte der Beschwerdeführer: "Wie ich schon gesagt habe, habe ich mich dafür geschämt." In Algerien befürchte er von seiner Familie und seinen Nachbarn umgebracht zu werden. Nachgefragt, gab er an, dass diese Gründe schon "seit vier Jahren" bestehen würden vergleiche As 101). Auf die Frage, ob er tatsächlich mit dem Umbringen bedroht worden sei, gab er an: "Ja öfter. Ich bin dann in die Hauptstadt geflüchtet, wo sie mich auch verfolgt haben. Dann habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen." Beweise habe er keine. Er habe keine Anzeige gegen seine Familie erstattet. Aufgefordert, konkret zu schildern, wie seine Probleme in seiner Heimat begonnen hätten und wie sich die Verfolgung dann dargestellt hätte, gab er an: "Mein Vater hat mich immer wieder gezwungen zu beten und in die Moschee zu gehen. Ich habe mich dagegen gewehrt und gesagt, dass ich nicht daran glaube. Einmal kam ich betrunken nach Hause und er hat das gemerkt. Er hat mich mit einem Messer attackiert, ich konnte aber fliehen. Das war im Jahr 2004. Ich hatte auch immer mit Nachbarn Probleme, wenn ich betrunken war. Ich habe immer wieder mit ihnen gestritten. Man hasst mich in meinem Bezirk."
Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass die Probleme schon "seit über neun Jahren" bestehen würden (vgl. As 101). Als fluchtauslösendes Ereignis nannte der Beschwerdeführer auf Nachfragen die Androhung seines Vaters, ihn zu erschießen, wenn er nicht zu trinken aufhöre. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Familie in der Heimatstadt gewohnt. Er sei keiner Arbeit nachgegangen und von der Familie abhängig gewesen. Auf die Frage, ob er nicht in einem anderen Teil Algeriens leben hätte können, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe das versucht. Ich war in der Hauptstadt und auch in der Hauptstadt wurde ich verfolgt."Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass die Probleme schon "seit über neun Jahren" bestehen würden vergleiche As 101). Als fluchtauslösendes Ereignis nannte der Beschwerdeführer auf Nachfragen die Androhung seines Vaters, ihn zu erschießen, wenn er nicht zu trinken aufhöre. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Familie in der Heimatstadt gewohnt. Er sei keiner Arbeit nachgegangen und von der Familie abhängig gewesen. Auf die Frage, ob er nicht in einem anderen Teil Algeriens leben hätte können, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe das versucht. Ich war in der Hauptstadt und auch in der Hauptstadt wurde ich verfolgt."
Wiederholt nachgefragt, was in Algier passiert wäre, räumte der Beschwerdeführer wiederum ein, dass er dort doch nicht verfolgt worden sei. Er sei nach Algier gefahren, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. As 103). Die Frage, ob er nicht in Algier bleiben hätte können, verneinte der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass er sicher dasselbe Problem bekommen hätte. Er hätte nicht beten wollen. Er habe weiter Alkohol trinken wollen. Alkohol zu trinken sei in Algerien verboten. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht und ihm weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme.Wiederholt nachgefragt, was in Algier passiert wäre, räumte der Beschwerdeführer wiederum ein, dass er dort doch nicht verfolgt worden sei. Er sei nach Algier gefahren, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen vergleiche As 103). Die Frage, ob er nicht in Algier bleiben hätte können, verneinte der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass er sicher dasselbe Problem bekommen hätte. Er hätte nicht beten wollen. Er habe weiter Alkohol trinken wollen. Alkohol zu trinken sei in Algerien verboten. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht und ihm weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme.
Dem Beschwerdeführer wurde am 28.05.2013 seitens des Bundesasylamtes eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt.Dem Beschwerdeführer wurde am 28.05.2013 seitens des Bundesasylamtes eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt.
Nach einer Rechtsberatung des Beschwerdeführers fand am 11.06.2013 erneut eine Einvernahme beim Bundesasylamt statt, wo dem Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache sowie seiner Rechtsberaterin noch einmal Gelegenheit geboten wurde, zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er eigentlich noch mehr Probleme in Algerien habe. Er sei Berber und werde ständig von der algerischen Regierung unterdrückt. Sie hätten kaum Rechte dort. Aufgefordert, seine diesbezüglichen Probleme zu konkretisieren, gab er an: "Wir haben ständig Problemen mit den Arabern, ich kann mich fast nie in meiner Muttersprache verständigen. Es sind eben solche Sachen." Nachgefragt, ob er jemals konkrete Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätte, erklärte er, dass er im Jahr 2001 an einer Demonstration für die Rechte der Berber teilgenommen habe, bei der es zu einer Auseinandersetzung mit Arabern und vielen Toten gekommen sei. Deswegen werde er auch verfolgt. Befragt, von wem er verfolgt werde, gab er an: "Ich kenne diese Leute nicht." Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel erscheine, dass er seit 2001 verfolgt werden würde, aber dennoch niemanden kennen würde, der ihn verfolgen würde, erklärte er: "Es sind mehrere Leute, die der Regierung angehören, glaube ich." Der Beschwerdeführer war auf Nachfragen nicht in der Lage, diesbezüglich einen konkreten Vorfall zu nennen. Er verzichtete darauf, dass ihm Länderinformationen zur Lage der Berber in Algerien zu Kenntnis gebracht werden, und gab dazu an: "Ich kenne die Lage und brauche das nicht." Auf Vorhalt, dass den Länderfeststellungen keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgung von Berbern in Algerien entnommen werden könnten, erklärte der Beschwerdeführe: "Es ist nicht so, dass wir verfolgt werden. Aber wir kämpfen für unsere Rechte, die wie in Algerien nicht haben. Hätte ich alle Rechte, würde ich hier nicht um Asyl ansuchen." Nachgefragt, behauptete der Beschwerdeführer, dass es in Algerien beispielsweise verboten wäre, in der Öffentlichkeit die Berbersprache zu sprechen. Auf Vorhalt, wieso er dies nicht schon am 28.05.2013 bzw. in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht vorgehabt hätte, in Österreich zu bleiben, sondern nach Kanada weiterreisen hätte wollen (Vgl. As 125). Seitens der Rechtsberaterin wurde darauf verzichtet, Fragen oder Anträge zu stellen.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Seine erstmals im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch Familienangehörige und Nachbarn, welche nicht tolerieren würden, dass der Beschwerdeführer Alkohol trinke bzw. die Religionsausübung verweigern würde, habe er ausschließlich auf Vorfälle gestützt, die sich in der Zeit vor seiner Ausreise bzw. ersten Antragstellung ereignet hätten. Gleiches gelte für die neu behauptete Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit der Berber. Das Vorbringen sei sohin nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörden zu erwirken. Im Übrigen würden diese Fluchtgründe aber auch seinen Angaben im ersten Asylverfahren zur Gänze widersprechen, wonach ihn ausschließlich wirtschaftliche Gründe zur Ausreise bewogen hätten. Der vom Beschwerdeführer neu behauptete Sachverhalt wäre sohin von ihm bisher wissentlich bzw. schuldhaft nicht vorgebracht worden, wobei er bereits im ersten Asylverfahren wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren hingewiesen worden sei und ihm demnach die nachteiligen Konsequenzen von falschen Angaben hinreichend bekannt gewesen sein hätten müssen. Somit erscheine es keinesfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auf Befragung des einvernehmenden Organs seine Fluchtgründe damals aus Schamhaftigkeit bzw. weil er nicht vorgehabt hätte, in Österreich zu bleiben, sondern nach Kanada zu fahren, wissentlich und wahrheitswidrig verneint hätte. Weiters sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer seit 2001 andauernden Verfolgung durch vermutliche Angehörige der algerischen Regierung wegen der Teilnahme an einer Demonstrationen diesbezüglich weder Personen konkretisieren noch einen einzigen konkret gegen ihn gerichteten Vorfall nennen könnte. Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens - weder im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsland - entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe. Insgesamt sei sohin für das Bundesasylamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar gewesen.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Seine erstmals im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch Familienangehörige und Nachbarn, welche nicht tolerieren würden, dass der Beschwerdeführer Alkohol trinke bzw. die Religionsausübung verweigern würde, habe er ausschließlich auf Vorfälle gestützt, die sich in der Zeit vor seiner Ausreise bzw. ersten Antragstellung ereignet hätten. Gleiches gelte für die neu behauptete Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit der Berber. Das Vorbringen sei sohin nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörden zu erwirken. Im Übrigen würden diese Fluchtgründe aber auch seinen Angaben im ersten Asylverfahren zur Gänze widersprechen, wonach ihn ausschließlich wirtschaftliche Gründe zur Ausreise bewogen hätten. Der vom Beschwerdeführer neu behauptete Sachverhalt wäre sohin von ihm bisher wissentlich bzw. schuldhaft nicht vorgebracht worden, wobei er bereits im ersten Asylverfahren wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren hingewiesen worden sei und ihm demnach die nachteiligen Konsequenzen von falschen Angaben hinreichend bekannt gewesen sein hätten müssen. Somit erscheine es keinesfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auf Befragung des einvernehmenden Organs seine Fluchtgründe damals aus Schamhaftigkeit bzw. weil er nicht vorgehabt hätte, in Österreich zu bleiben, sondern nach Kanada zu fahren, wissentlich und wahrheitswidrig verneint hätte. Weiters sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer seit 2001 andauernden Verfolgung durch vermutliche Angehörige der algerischen Regierung wegen der Teilnahme an einer Demonstrationen diesbezüglich weder Personen konkretisieren noch einen einzigen konkret gegen ihn gerichteten Vorfall nennen könnte. Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens - weder im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsland - entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe. Insgesamt sei sohin für das Bundesasylamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet, weil das Bundesasylamt völlig außer Acht gelassen hätte, dass der Beschwerdeführer neue Gründe vorgebracht habe, welche nicht im Erstverfahren vorgebracht worden seien und somit das Verfahren nicht als Folgeantragsverfahren, sondern als neues Asylverfahren behandelt werden hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er in Algerien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber schwer diskriminiert worden sei. Weiters habe er große Probleme, da er Atheist sei. Er habe als Ungläubiger gegolten. Außerdem trinke er Alkohol. Der Beschwerdeführer habe dies im letzten Asylverfahren aus Scham nicht vorgebracht. Dies habe diverse Probleme verursacht. 2001 habe der Beschwerdeführer für die Rechte der Berber demonstriert. Von da an sei er vom Regime beobachtet worden. In der Beweiswürdigung sei darauf nicht weiter eingegangen worden. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Darüber hinaus wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 keine Deckung im Wortlaut des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 01.12.2005 (Verfahrens-RL) finde. So würde ein Folgeantrag auch nicht unter den Begriff der Verfahrens-RL "erneutes Rechtsbehelfsverfahren" im Sinne des Art. 15 Abs. 3 lit. a zu subsumieren sein, wie sich dies auch aus dem Wortlaut der englischen und französischen Fassung der Richtlinie ergebe. Eine Ausnahme von dem Recht auf Rechtsberatung nach Art. 15 der Verfahrens-RL ließe sich auch nicht aus den Art. 32 und 34 Verfahrens-RL, die sich explizit auf Folgeanträge beziehen, ableiten. Da die Umsetzungsfrist der Verfahrens-RL mit dem 01.12.2008 abgelaufen sei, der Wortlaut des §66 Abs. 1 AsylG 2005 im klaren Widerspruch zum Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 lit. a Verfahrens-RL stehe und die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 lit a über die Ausnahmen von der Pflicht deutlich und bestimmt sei, seien die Voraussetzungen zur direkten Anwendbarkeit der Verfahrens-RL erfüllt. Dementsprechend habe auch der VfGH die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 15 Verfahrens-RL bereits in seiner Entscheidung U556/09 vom 03.09.2009 angesprochen. Eine Richtlinien- und Grundrechtskonforme Interpretation des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 würde ergebe, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" unionsrechtswidrig und daher unbeachtlich seien. Aus diesen Gründen werde die Beigebung eines Rechtsberaters im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beantragt. Sollte der Asylgerichtshof der hier vertretenen Ansicht nicht folgen, so würden doch zumindest Zweifel über die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 lit. a Verfahrens-RL iVm Art. 47 der Grundrechtscharta und der Vereinbarkeit des § 66 Abs. 1 AsylG mit dem Unionsrecht bestehen, weshalb in eventu beantragt werde, zu beschließen, die folgende Vorlageanfrage an den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu richten: "Ist Art. 15 Abs. 3 lit. a der Verfahrens-RL im Lichte von Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union so auszulegen, dass dieser Bestimmung eine nationale Regelung entgegensteht, der zufolge in einem Beschwerdeverfahren keine kostenlose Rechtsberatung gewährt wird, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt."1.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet, weil das Bundesasylamt völlig außer Acht gelassen hätte, dass der Beschwerdeführer neue Gründe vorgebracht habe, welche nicht im Erstverfahren vorgebracht worden seien und somit das Verfahren nicht als Folgeantragsverfahren, sondern als neues Asylverfahren behandelt werden hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er in Algerien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber schwer diskriminiert worden sei. Weiters habe er große Probleme, da er Atheist sei. Er habe als Ungläubiger gegolten. Außerdem trinke er Alkohol. Der Beschwerdeführer habe dies im letzten Asylverfahren aus Scham nicht vorgebracht. Dies habe diverse Probleme verursacht. 2001 habe der Beschwerdeführer für die Rechte der Berber demonstriert. Von da an sei er vom Regime beobachtet worden. In der Beweiswürdigung sei darauf nicht weiter eingegangen worden. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Darüber hinaus wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 keine Deckung im Wortlaut des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 01.12.2005 (Verfahrens-RL) finde. So würde ein Folgeantrag auch nicht unter den Begriff der Verfahrens-RL "erneutes Rechtsbehelfsverfahren" im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, Litera a, zu subsumieren sein, wie sich dies auch aus dem Wortlaut der englischen und französischen Fassung der Richtlinie ergebe. Eine Ausnahme von dem Recht auf Rechtsberatung nach Artikel 15, der Verfahrens-RL ließe sich auch nicht aus den Artikel 32 und 34 Verfahrens-RL, die sich explizit auf Folgeanträge beziehen, ableiten. Da die Umsetzungsfrist der Verfahrens-RL mit dem 01.12.2008 abgelaufen sei, der Wortlaut des §66 Absatz eins, AsylG 2005 im klaren Widerspruch zum Wortlaut des Artikel 15, Absatz 3, Litera a, Verfahrens-RL stehe und die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, Litera a, über die Ausnahmen von der Pflicht deutlich und bestimmt sei, seien die Voraussetzungen zur direkten Anwendbarkeit der Verfahrens-RL erfüllt. Dementsprechend habe auch der VfGH die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikel 15, Verfahrens-RL bereits in seiner Entscheidung U556/09 vom 03.09.2009 angesprochen. Eine Richtlinien- und Grundrechtskonforme Interpretation des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 würde ergebe, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" unionsrechtswidrig und daher unbeachtlich seien. Aus diesen Gründen werde die Beigebung eines Rechtsberaters im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beantragt. Sollte der Asylgerichtshof der hier vertretenen Ansicht nicht folgen, so würden doch zumindest Zweifel über die Auslegung des Artikel 15, Absatz 3, Litera a, Verfahrens-RL in Verbindung mit Artikel 47, der Grundrechtscharta und der Vereinbarkeit des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG mit dem Unionsrecht bestehen, weshalb in eventu beantragt werde, zu beschließen, die folgende Vorlageanfrage an den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu richten: "Ist Artikel 15, Absatz 3, Litera a, der Verfahrens-RL im Lichte von Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union so auszulegen, dass dieser Bestimmung eine nationale Regelung entgegensteht, der zufolge in einem Beschwerdeverfahren keine kostenlose Rechtsberatung gewährt wird, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zu Spruchpunkt I:
2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:
2.1.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2.1.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.023 - BAT, heranzuziehen.
2.1.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.1.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.1.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.1.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt mängelfreie, ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Derartiges wurde aber auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Die Protokolle wurden zudem sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
Wie das Bundesasylamt zutreffend feststellte, bezog sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Folgeantrages ausschließlich auf Umstände, die zur Gänze bereits vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Trotz wiederholten Nachfragens wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich beim Bundesasylamt kein einziger relevanter Vorfall genannt, der sich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens ereignet hätte.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem ersten Asylverfahren auch wiederholt auf die negativen Folgen von wahrheitswidrigen bzw. unvollständigen Angaben für sein Verfahren belehrt. Zudem wurde er in der Einvernahme vom 18.06.2012 ausdrücklich auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters hingewiesen. Ungeachtet dessen brachte der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren im Wesentlichen lediglich wirtschaftliche Gründe zur Begründung seine Antragstellung vor und machte auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamts vom 19.06.2012, Zl. 12 07.023 - BAT, ein Rechtsmittel zu erheben. Somit steht aber seinen erstmals im Folgeverfahren behaupteten Fluchtgründen, wonach er vor seiner Ausreise angeblich von seiner Familie - hierbei insbesondere von seinem Vater - sowie von Nachbarn aus religiösen Motiven bedroht worden wäre, die sich ausschließlich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützten, die Rechtskraft des Bescheids vom 19.06.2012, Zl. 12 07.023 - BAT, entgegen. Gleiches gilt für die nicht näher bestimmte Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Zu Letzterem ist noch zu ergänzen, dass den im bekämpften Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Situation der Berber in Algerien keine Hinweise auf eine allgemeine Gefährdungs- bzw. Verfolgungsgefahr von Volksgruppenangehörigen oder ein - wie vom Beschwerdeführer behauptetes - Verbot, die Berbersprache in der Öffentlichkeit zu gebrauchen, zu entnehmen ist. Vielmehr wurde die gemeinsame Berbersprache Tamazight durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt (vgl. Seite 15 bis 16 des bekämpften Bescheids). Gegen derartige Zustände würde aber zudem der Umstand, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers offenbar ohne Schwierigkeiten in der Heimatprovinz aufhalten können, sprechen.Zu Letzterem ist noch zu ergänzen, dass den im bekämpften Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Situation der Berber in Algerien keine Hinweise auf eine allgemeine Gefährdungs- bzw. Verfolgungsgefahr von Volksgruppenangehörigen oder ein - wie vom Beschwerdeführer behauptetes - Verbot, die Berbersprache in der Öffentlichkeit zu gebrauchen, zu entnehmen ist. Vielmehr wurde die gemeinsame Berbersprache Tamazight durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt vergleiche Seite 15 bis 16 des bekämpften Bescheids). Gegen derartige Zustände würde aber zudem der Umstand, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers offenbar ohne Schwierigkeiten in der Heimatprovinz aufhalten können, sprechen.
Das Bundesasylamt ging zusätzlich davon aus, dass dem "neuen" Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der Steigerung seiner Fluchtgründe kein glaubwürdiger Kern zukomme. Auch den Motiven, weshalb er seine Fluchtgründe im ersten Verfahren verschwiegen hätte, nämlich aus Scham und weil er ohnehin nicht vorgehabt hätte, in Österreich zu bleiben, sondern nach Kanada weiterzureisen, wurde zu Recht kein Glauben geschenkt. Letztere Argumente sind bereits mit der diesbezüglich auffällig abweichenden Darstellung des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, wonach Österreich sein Wunsch- bzw. Zielland gewesen wäre, da er so viel Positives über Österreich gehört hätte (vgl. S. 6 Einvernahmeprotokoll vom 18.06.2012 zur Zl. 12 07.023-BAT), keinesfalls in Einklang zu bringen. Der Vollständigkeit halber ist noch exemplarisch auf weitere massive Widersprüche des Beschwerdeführers, wie etwa bei der Einvernahme am 28.05.2013, wo er auf Nachfragen zuerst ausdrücklich behauptete, dass seine Fluchtgründe im Zusammenhang mit seiner Familie vier Jahren zurückliegen würden und dann auf neuerliches Nachfragen im gleichen Zusammenhang die Dauer auf "über neun Jahre" steigerte (vgl. As 101), zu verweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz derartig lang andauernder Bedrohungen bis zu seiner Ausreise unbeschadet im Elternhaus wohnen konnte und durfte, lässt auch keine Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Gefährdung erkennen.Das Bundesasylamt ging zusätzlich davon aus, dass dem "neuen" Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der Steigerung seiner Fluchtgründe kein glaubwürdiger Kern zukomme. Auch den Motiven, weshalb er seine Fluchtgründe im ersten Verfahren verschwiegen hätte, nämlich aus Scham und weil er ohnehin nicht vorgehabt hätte, in Österreich zu bleiben, sondern nach Kanada weiterzureisen, wurde zu Recht kein Glauben geschenkt. Letztere Argumente sind bereits mit der diesbezüglich auffällig abweichenden Darstellung des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, wonach Österreich sein Wunsch- bzw. Zielland gewesen wäre, da er so viel Positives über Österreich gehört hätte vergleiche S. 6 Einvernahmeprotokoll vom 18.06.2012 zur Zl. 12 07.023-BAT), keinesfalls in Einklang zu bringen. Der Vollständigkeit halber ist noch exemplarisch auf weitere massive Widersprüche des Beschwerdeführers, wie etwa bei der Einvernahme am 28.05.2013, wo er auf Nachfragen zuerst ausdrücklich behauptete, dass seine Fluchtgründe im Zusammenhang mit seiner Familie vier Jahren zurückliegen würden und dann auf neuerliches Nachfragen im gleichen Zusammenhang die Dauer auf "über neun Jahre" steigerte vergleiche As 101), zu verweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz derartig lang andauernder Bedrohungen bis zu seiner Ausreise unbeschadet im Elternhaus wohnen konnte und durfte, lässt auch keine Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Gefährdung erkennen.
Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Angesichts der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Juni 2012 eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen, der der Volksgruppe der Berber angehört, im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. etwa AsylGH vom 18.04.2013, Zl. B5 426.401-1/2012/6E). Zudem sind auch keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens neu hinzugetretenen Umstände hervorgekommen, wonach der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde.Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Angesichts der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Juni 2012 eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen, der der Volksgruppe der Berber angehört, im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre vergleiche etwa AsylGH vom 18.04.2013, Zl. B5 426.401-1/2012/6E). Zudem sind auch keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens neu hinzugetretenen Umstände hervorgekommen, wonach der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als gänzlich unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als gänzlich unbegründet.
2.2. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i. d.g.F.):2.2. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i. d.g.F.):
2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
2.2.2. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben im Juni 2012 illegal ins Bundesgebiet einreiste, war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztlich immer wieder als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass seine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).2.2.2. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben im Juni 2012 illegal ins Bundesgebiet einreiste, war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztlich immer wieder als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass seine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.1.1. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.3.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
3.1.2.1. Artikel 15 Verfahrens-RL lautet:
"Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.
(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oderfür die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder
für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder
bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
(4) Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(5) Ferner können die Mitgliedstaaten
a) für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde."
3.1.2.2. Artikel 32 Verfahrens-RL lautet:
"Folgeanträge
(1) Wenn eine Person, die einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, kann dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2) Ferner können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl stellt,
nachdem ihr früherer Antrag gemäß Artikel 19 oder 20 zurückgenommen bzw. das Verfahren nicht weiter betrieben wurde;
nachdem eine Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dieses Verfahren erst dann anzuwenden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
(3) Ein Folgeantrag auf Asyl unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels über diesen Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht worden sind.
(4) Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft.(4) Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei weiter geprüft.
(5) Die Mitgliedstaaten können gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einen Folgeantrag weiter prüfen, wenn es andere Gründe gibt, aus denen das Verfahren wieder aufgenommen werden muss.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylbewerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 vorzubringen.
(7) Das im vorliegenden Artikel genannte Verfahren kann auch im Falle einer abhängigen Person angewandt werden, die einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen gestellten Antrags ist. In diesem Fall wird bei der ersten Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen."
3.1.3. Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:3.1.3. Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:
"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der 'Flüchtlingsberater' in 'Rechtsberater' in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.""Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der 'Flüchtlingsberater' in 'Rechtsberater' in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."
3.1.4. Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist. Zum Tragen kommt das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Umsetzungsrechts immer dann, wenn und soweit das nationale Umsetzungsrecht auch Interpretationsergebnisse zuließe, die mit den Gehalten der Richtlinienbestimmung unvereinbar wären. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Die richtlinienkonforme Interpretation darf dabei nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen, wird sich aber auch nicht auf die bloße Wortlautgrenze beschränken lassen, sondern funktionell zu verstehen sein und in dem Bereich ihre Grenze finden, in dem eine richterliche Rechtsfindung nach nationalen Methoden unzulässig ist (vgl. EUGH, 04.07.2006, Rs. C-212/04, Adeneler, Slg. 2006, I-6057; BGH, 26.11.2008, VII ZR 200/05; Gablitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union/Kommentar III, 2012, Art 288 AEUV, RZ 133-135, VfGH 03.12.1998, Zl. V118/97 ).3.1.4. Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV in Verbindung mit Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist. Zum Tragen kommt das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Umsetzungsrechts immer dann, wenn und soweit das nationale Umsetzungsrecht auch Interpretationsergebnisse zuließe, die mit den Gehalten der Richtlinienbestimmung unvereinbar wären. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Die richtlinienkonforme Interpretation darf dabei nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen, wird sich aber auch nicht auf die bloße Wortlautgrenze beschränken lassen, sondern funktionell zu verstehen sein und in dem Bereich ihre Grenze finden, in dem eine richterliche Rechtsfindung nach nationalen Methoden unzulässig ist vergleiche EUGH, 04.07.2006, Rs. C-212/04, Adeneler, Slg. 2006, I-6057; BGH, 26.11.2008, römisch sieben ZR 200/05; Gablitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union/Kommentar römisch drei, 2012, Artikel 288, AEUV, RZ 133-135, VfGH 03.12.1998, Zl. V118/97 ).
3.2. Zwar trifft es in österreichischen Asylverfahren zu, dass die Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Antragstellung bei Folgeanträgen signifikant gegenüber Erstanträgen ansteigt. Da unzweifelhafter Weise aber nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde (vgl. allein die Problematik der sog. "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in § 66 Abs.1 AsylG 2005 zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtlose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist.3.2. Zwar trifft es in österreichischen Asylverfahren zu, dass die Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Antragstellung bei Folgeanträgen signifikant gegenüber Erstanträgen ansteigt. Da unzweifelhafter Weise aber nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde vergleiche allein die Problematik der sog. "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtlose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist.
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zuvor Gesagten jedoch klar, dass der gegenständliche Folgeantrag aussichtslos war. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass die in der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 11.06.2013 beigezogene Rechtsberaterin auf Fragen an den Beschwerdeführer, Stellungnahmen sowie Anträge verzichtete (vgl. As 125).Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zuvor Gesagten jedoch klar, dass der gegenständliche Folgeantrag aussichtslos war. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass die in der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 11.06.2013 beigezogene Rechtsberaterin auf Fragen an den Beschwerdeführer, Stellungnahmen sowie Anträge verzichtete vergleiche As 125).
Dazu ist zu festzustellen, dass dem Beschwerdeführer - wie dies bei zurückweisenden Entscheidungen gem. § 68 AVG im Zulassungsverfahren im AsylG 2005 grundsätzlich vorgesehen ist (vgl. §§ 28, 29 AsylG) - am 28.05.2013 mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt werde, seinen Asylantrag gemäß § 68 AVG abzuweisen. Diese Mitteilung durch Verfahrensanordnung hat - wie auch im gegenständlichen Fall - gemäß § 29 Abs. 4 AsylG zufolge, dass das Bundesasylamt den Asylwerber an einen Rechtsberater (§ 64) zu verweisen hat, wobei dem Asylwerber eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen ist. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 64) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 64) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen stattfinden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach gegen diese Verfahrensvorschriften seitens des Bundesasylamts verstoßen wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte im Beisein der Rechtsberaterin am 11.06.2013 ausdrücklich, dass er sich vor der Einvernahme einer Rechtsberatung unterzogen hat (vgl. As 121).Dazu ist zu festzustellen, dass dem Beschwerdeführer - wie dies bei zurückweisenden Entscheidungen gem. Paragraph 68, AVG im Zulassungsverfahren im AsylG 2005 grundsätzlich vorgesehen ist vergleiche Paragraphen 28, 29, AsylG) - am 28.05.2013 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt werde, seinen Asylantrag gemäß Paragraph 68, AVG abzuweisen. Diese Mitteilung durch Verfahrensanordnung hat - wie auch im gegenständlichen Fall - gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG zufolge, dass das Bundesasylamt den Asylwerber an einen Rechtsberater (Paragraph 64,) zu verweisen hat, wobei dem Asylwerber eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen ist. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 64,) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 64,) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen stattfinden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach gegen diese Verfahrensvorschriften seitens des Bundesasylamts verstoßen wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte im Beisein der Rechtsberaterin am 11.06.2013 ausdrücklich, dass er sich vor der Einvernahme einer Rechtsberatung unterzogen hat vergleiche As 121).
Angesichts dieser Umstände kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsberaterin - insbesondere unter Kenntnis des Akteninhalts sowie der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt - nach erfolgtem Rechtsberatungsgespräch bei einem "nicht aussichtslosen" Antrag sich in der Einvernahme am 11.06.2013 derart passiv verhalten und auf die Befragung des Beschwerdeführers sowie auf entsprechende Stellungnahmen sowie Anträge gänzlich verzichtet hätte, bzw. im Falle von Verfahrensfehlern, diese nicht gerügt hätte. Dies gilt umso mehr, als Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). Somit kann im konkreten Fall letztlich aber auch keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass eine neuerliche Rechtsberatung nach der Einvernahme am 11.06.2013 im Beschwerdeverfahren zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.Angesichts dieser Umstände kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsberaterin - insbesondere unter Kenntnis des Akteninhalts sowie der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt - nach erfolgtem Rechtsberatungsgespräch bei einem "nicht aussichtslosen" Antrag sich in der Einvernahme am 11.06.2013 derart passiv verhalten und auf die Befragung des Beschwerdeführers sowie auf entsprechende Stellungnahmen sowie Anträge gänzlich verzichtet hätte, bzw. im Falle von Verfahrensfehlern, diese nicht gerügt hätte. Dies gilt umso mehr, als Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). Somit kann im konkreten Fall letztlich aber auch keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass eine neuerliche Rechtsberatung nach der Einvernahme am 11.06.2013 im Beschwerdeverfahren zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
Dies deckt sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag beim Bundesasylamt ausschließlich mit Vorfällen begründete, die sich vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens zugetragen haben. Somit stand aber einer inhaltlichen Überprüfung des Folgeantrages bereits abstrakt die Rechtskraftwirkung der Entscheidung im ersten Asylverfahren entgegen. Da der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt auch keine nachvollziehbaren Gründe nennen konnte, die ihn daran gehindert hätten, die angeblichen Fluchtgründe bereits in seinem ersten Asylverfahren vorzubringen, konnte angesichts der offensichtlichen Identität der Sache und dem speziellen Neuerungsverbot bei Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach § 68 Abs. 1 AVG - auch insbesondere im Hinblick auf Art. 32 Abs. 6 Verfahrens-RL - einem Rechtsbehelf keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr zukommen. Dies gilt umso mehr, als sich das Vorbingen aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten in zentralen Punkten zudem als qualifiziert unglaubwürdig erwiesen hat, weshalb defacto von der Aussichtslosigkeit der erhobenen Beschwerde und der willkürlichen Einbringung des Folgeantrages auszugehen war. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von der Beigebung eines Rechtsberaters abgesehen.Dies deckt sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag beim Bundesasylamt ausschließlich mit Vorfällen begründete, die sich vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens zugetragen haben. Somit stand aber einer inhaltlichen Überprüfung des Folgeantrages bereits abstrakt die Rechtskraftwirkung der Entscheidung im ersten Asylverfahren entgegen. Da der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt auch keine nachvollziehbaren Gründe nennen konnte, die ihn daran gehindert hätten, die angeblichen Fluchtgründe bereits in seinem ersten Asylverfahren vorzubringen, konnte angesichts der offensichtlichen Identität der Sache und dem speziellen Neuerungsverbot bei Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG - auch insbesondere im Hinblick auf Artikel 32, Absatz 6, Verfahrens-RL - einem Rechtsbehelf keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr zukommen. Dies gilt umso mehr, als sich das Vorbingen aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten in zentralen Punkten zudem als qualifiziert unglaubwürdig erwiesen hat, weshalb defacto von der Aussichtslosigkeit der erhobenen Beschwerde und der willkürlichen Einbringung des Folgeantrages auszugehen war. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von der Beigebung eines Rechtsberaters abgesehen.
4. Zu der in der Beschwerdeschrift in eventu beantragten Vorlageanfrage an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Bestimmung des Art 15 Abs. 3 lit. a der Verfahrens RL ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung letztinstanzlicher Gerichte, eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH vorzulegen, im Wesentlichen dann entfällt, wenn die vorliegende Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h. wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Vgl. EUGH, 06.10.1982, C.I.L.F.I.T., Rs. 283/81). Unter Verweis auf das bereits zu Punkt II.3. Ausgeführte kann hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 lit. a der Verfahrens-RL keine Entscheidungsrelevanz für das gegenständliche Verfahren erkannt werden. Dies gilt letztendlich aber auch angesichts der unter Punkt II.3. ausführlich dargelegten Gründe, die geeignet waren, grundsätzlich das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs a priori im konkreten Fall darzutun, sodass offenkundig kein begründeter Zweifel darüber besteht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 3 lit. d gegeben war.4. Zu der in der Beschwerdeschrift in eventu beantragten Vorlageanfrage an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, Litera a, der Verfahrens RL ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung letztinstanzlicher Gerichte, eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH vorzulegen, im Wesentlichen dann entfällt, wenn die vorliegende Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h. wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Vgl. EUGH, 06.10.1982, C.I.L.F.I.T., Rs. 283/81). Unter Verweis auf das bereits zu Punkt römisch zwei.3. Ausgeführte kann hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, Litera a, der Verfahrens-RL keine Entscheidungsrelevanz für das gegenständliche Verfahren erkannt werden. Dies gilt letztendlich aber auch angesichts der unter Punkt römisch zwei.3. ausführlich dargelegten Gründe, die geeignet waren, grundsätzlich das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs a priori im konkreten Fall darzutun, sodass offenkundig kein begründeter Zweifel darüber besteht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen nach Artikel 15, Absatz 3, Litera d, gegeben war.
5. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 37 Abs. 1 AsylG.5. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, Rechtsberater, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, VorabentscheidungsersuchenZuletzt aktualisiert am
19.07.2013