Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der LKW-TafelV hinsichtlich der näheren Bestimmungen für im gewerblichen Güterverkehr verwendete Mietfahrzeuge; ausreichende Deckung im GüterbeförderungsG und in einer dementsprechenden EU-Richtlinie im Hinblick auf das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation innerstaatlichen RechtsSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden: UVS) stellte aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens den Antragrömisch eins. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden: UVS) stellte aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens den Antrag
in eventu
als gesetzwidrig aufzuheben.
In dem dem Antrag zugrundeliegenden Berufungsverfahren vor dem UVS bekämpft die Berufungswerberin das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wegen einer am 23. Jänner 1996 begangenen Verwaltungsübertretung nach §23 Abs1 Z6 und Abs2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. 593/1995 (im folgenden: GüterbeförderungsG), i.V.m. §2 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die im Güterkraftverkehr zu verwendenden Tafeln (LKW-Tafel-Verordnung), BGBl. 304/1995 (im folgenden: LKW-Tafel-Verordnung). Mit diesem Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil es die Berufungswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin eines Transportunternehmens zu verantworten habe, daß entgegen dem Gebot des §2 der LKW-Tafel-Verordnung an dem angemieteten Sattelkraftfahrzeug - wie eine Verkehrskontrolle durch ein Gendarmerieorgan ergeben habe - keine Tafeln (Fernverkehrstafel, Mietfahrzeugstafel) angebracht gewesen seien. In dem dem Antrag zugrundeliegenden Berufungsverfahren vor dem UVS bekämpft die Berufungswerberin das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wegen einer am 23. Jänner 1996 begangenen Verwaltungsübertretung nach §23 Abs1 Z6 und Abs2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), Bundesgesetzblatt 593 aus 1995, (im folgenden: GüterbeförderungsG), i.V.m. §2 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die im Güterkraftverkehr zu verwendenden Tafeln (LKW-Tafel-Verordnung), Bundesgesetzblatt 304 aus 1995, (im folgenden: LKW-Tafel-Verordnung). Mit diesem Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil es die Berufungswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin eines Transportunternehmens zu verantworten habe, daß entgegen dem Gebot des §2 der LKW-Tafel-Verordnung an dem angemieteten Sattelkraftfahrzeug - wie eine Verkehrskontrolle durch ein Gendarmerieorgan ergeben habe - keine Tafeln (Fernverkehrstafel, Mietfahrzeugstafel) angebracht gewesen seien.
2. §2 LKW-Tafel-Verordnung samt Überschrift hat folgenden Wortlaut:
"Besondere Bestimmungen hinsichtlich Mietkraftahrzeuge für den
gewerblichen Gütertransport
§2. (1) Die im Rahmen der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern angemieteten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit zwei Tafeln gemäß Anlage 2 versehen sein.
§6 und §23 GüterbeförderungsG samt Überschrift haben folgenden Wortlaut:
"Bestimmungen über die Gewerbeausübung
§6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (§2 Abs2) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben.
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Strafbestimmungen
§23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu ahnden ist, wer§23. (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu ahnden ist, wer
3. Nach Darstellung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art18 B-VG führt der UVS in seinem Antrag aus, daß weder in §6 Abs1 GüterbeförderungsG noch in einer anderen Bestimmung des GüterbeförderungsG Regelungen über Mietfahrzeuge und demgemäß auch keine Regelungen über zusätzliche Anforderungen, wie zB eine zusätzliche "Mietfahrzeugstafel" für die Verwendung von Mietkraftfahrzeugen vorgesehen seien. Daher werde durch §2 der LKW-Tafel-Verordnung etwas geregelt, was durch das GüterbeförderungsG nicht vorbestimmt sei bzw. wofür keine ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlagen vorhanden seien.
Gleiches gelte aber auch für die nach §2 Abs2 und 5 i.V.m. der Anlage 2 getroffenen Regelungen hinsichtlich der "Fernverkehrs"- und "Nahverkehrs"-Tafeln für Mietkraftfahrzeuge. Eine Anordnung zur Regelung der genannten Tafeln für gemietete Kraftfahrzeuge sei §6 Abs1 GüterbeförderungsG nicht zu entnehmen. Jedenfalls widerspreche §2 Abs2 und 5 der LKW-Tafel-Verordnung dem §6 Abs1 GüterbeförderungsG in der Weise, daß anstelle der gesetzlichen Anordnung, daß auf der Tafel der "Standort des Gewerbebetriebes" anzuführen sei, in der angefochtenen Bestimmung der Verordnung "die Bezeichnung der die Tafel ausgebenden Behörde" eingepreßt sein müsse (§2 Abs5 der LKW-Tafel-Verordnung).
Weil der Gesetzgeber im GüterbeförderungsG eine Unterscheidung zwischen von der Konzession erfaßten Fahrzeugen gemäß §3a bzw. §3 GüterbeförderungsG und angemieteten Kraftfahrzeugen nicht getroffen habe und daher eine gesonderte Regelung für angemietete Kraftfahrzeuge in §6 nicht vorgesehen habe, entspreche die angefochtene Bestimmung der LKW-Tafel-Verordnung nicht dem Gesetz.
Eine Ermächtigung zur Erlassung einer selbständigen Verordnung (gesetzesergänzende oder -ändernde Verordnung) sei weder dem GüterbeförderungsG noch sonstigen verkehrsrechtlichen Bestimmungen bzw. verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen.
4. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Äußerung erstattet, in der er beantragt, den Antrag des UVS abzuweisen und begründend ausführt:
"1. Gemäß §6 Abs1 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995, ist jedes Fahrzeug, das der gewerblichen Güterbeförderung dient, mit einer Tafel zu versehen. Wie der UVS Oberösterreich richtig ausführt, hat das Gesetz alle wesentlichen Merkmale einer in einer Durchführungsverordnung zu treffenden Regelung zu enthalten. Diesem verfassungsmäßigen Auftrag kommt §6 Abs1 GütbefG insofern nach, als durch Verordnung Ausmaße und nähere Einzelheiten einschließlich unterschiedliche Farbgebung sowie Ausgabe dieser Tafeln, ohne die gewerbliche Beförderung unzulässig sind, zu regeln sind. "1. Gemäß §6 Abs1 GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, ist jedes Fahrzeug, das der gewerblichen Güterbeförderung dient, mit einer Tafel zu versehen. Wie der UVS Oberösterreich richtig ausführt, hat das Gesetz alle wesentlichen Merkmale einer in einer Durchführungsverordnung zu treffenden Regelung zu enthalten. Diesem verfassungsmäßigen Auftrag kommt §6 Abs1 GütbefG insofern nach, als durch Verordnung Ausmaße und nähere Einzelheiten einschließlich unterschiedliche Farbgebung sowie Ausgabe dieser Tafeln, ohne die gewerbliche Beförderung unzulässig sind, zu regeln sind.
Diese Regelungen waren in der vor Erlassung der LKW-Tafelverordnung geltenden Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 10. Oktober 1983 über die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln, BGBl. Nr. 506/1983, enthalten. Daß der Gesetzgeber sowohl im GütbefG als auch in der betreffenden Verordnung zu der damaligen Rechtslage eine etwaige Anmietung von Kraftfahrzeugen überhaupt ausgeschlossen hat, ergibt sich u.a. auch daraus, daß er zwar Vorsorge getroffen hat, daß ein Kraftfahrzeug bei einem Verlust der Tafel weiter verwendet werden kann (§5 Abs4 leg.cit.), daß aber keine Bestimmung etwa den Fall regelt, daß ein Kraftfahrzeug auf Grund eines Defektes nicht verwendbar ist. Es war somit die gewerbsmäßige Beförderung mit Kraftfahrzeugen, die nicht auf den Namen des Unternehmens zugelassen sind, weder nach GütbefG noch nach der damals geltenden Verordnung möglich. Diese Regelungen waren in der vor Erlassung der LKW-Tafelverordnung geltenden Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 10. Oktober 1983 über die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1983,, enthalten. Daß der Gesetzgeber sowohl im GütbefG als auch in der betreffenden Verordnung zu der damaligen Rechtslage eine etwaige Anmietung von Kraftfahrzeugen überhaupt ausgeschlossen hat, ergibt sich u.a. auch daraus, daß er zwar Vorsorge getroffen hat, daß ein Kraftfahrzeug bei einem Verlust der Tafel weiter verwendet werden kann (§5 Abs4 leg.cit.), daß aber keine Bestimmung etwa den Fall regelt, daß ein Kraftfahrzeug auf Grund eines Defektes nicht verwendbar ist. Es war somit die gewerbsmäßige Beförderung mit Kraftfahrzeugen, die nicht auf den Namen des Unternehmens zugelassen sind, weder nach GütbefG noch nach der damals geltenden Verordnung möglich.
2. Durch den EU-Beitritt Österreichs wurde es notwendig, in Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr Nr. 84/647/EWG, ABl. Nr. L 335/72 v. 22.12.84, in der Fassung der Richtlinie des Rates Nr. 90/398/EWG, ABl. Nr. L 202/46 v. 31.7.90, Regelungen zu treffen, damit auch Mietfahrzeuge, mit denen nunmehr nach Gemeinschaftsrecht auch gewerblicher Gütertransport durchgeführt werden darf, mit einer vom GütbefG vorgeschriebenen Tafel versehen werden können, da besagte Richtlinie in Artikel 3 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten Sorge zu treffen haben, 'daß Mietfahrzeuge unter den gleichen Bedingungen verwendet werden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeugen gelten.'
Es waren somit die Bedingungen für Mietfahrzeuge in den österreichischen Güterbeförderungsbestimmungen anzupassen. Da es keine faktische Möglichkeit gibt, auf Tafeln von gemieteten Fahrzeugen sowohl das Kennzeichen als auch die Angaben gemäß §1 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 10. Oktober 1983 über die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln, BGBl. Nr. 506/1983, anzubringen, weil das Mietfahrzeug dann ja nur mehr von einem einzigen Gewerbetreibenden hätte angemietet werden können, wurde diese bisherige 1 Tafel zweckmäßiger Weise geteilt, um die entsprechende Verwendung, nämlich Anmietung durch unterschiedliche Unternehmer, zu gewährleisten. Rechtlich handelt es sich aber immer noch um 1 Tafel, deren Elemente gemäß der angefochtenen Bestimmungen der LKW-Tafel-Verordnung nur in der notwendigen Zusammensetzung zu einem Ganzen eine zulässige Verwendung von Mietfahrzeugen ermöglicht. Der Gesetzgeber verpflichtet daher den Konzessionsinhaber, darauf zu achten, daß das von ihm angemietete Kraftfahrzeug mit dem einen Element der Tafel versehen ist und von der Behörde mit dem zweiten Element versehen wird. Diese Regelung ist daher im Rahmen der in §6 Abs1 GütbefG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen worden. Es waren somit die Bedingungen für Mietfahrzeuge in den österreichischen Güterbeförderungsbestimmungen anzupassen. Da es keine faktische Möglichkeit gibt, auf Tafeln von gemieteten Fahrzeugen sowohl das Kennzeichen als auch die Angaben gemäß §1 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 10. Oktober 1983 über die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1983,, anzubringen, weil das Mietfahrzeug dann ja nur mehr von einem einzigen Gewerbetreibenden hätte angemietet werden können, wurde diese bisherige 1 Tafel zweckmäßiger Weise geteilt, um die entsprechende Verwendung, nämlich Anmietung durch unterschiedliche Unternehmer, zu gewährleisten. Rechtlich handelt es sich aber immer noch um 1 Tafel, deren Elemente gemäß der angefochtenen Bestimmungen der LKW-Tafel-Verordnung nur in der notwendigen Zusammensetzung zu einem Ganzen eine zulässige Verwendung von Mietfahrzeugen ermöglicht. Der Gesetzgeber verpflichtet daher den Konzessionsinhaber, darauf zu achten, daß das von ihm angemietete Kraftfahrzeug mit dem einen Element der Tafel versehen ist und von der Behörde mit dem zweiten Element versehen wird. Diese Regelung ist daher im Rahmen der in §6 Abs1 GütbefG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen worden.
3. Wie der Verfassungsgerichtshof, der ständigen Judikatur des EuGH folgend, in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1995, V136/94, selbst ausführt, so ist gemäß dem Prinzip der richtlinienkonformen Auslegung innerstaatlichen Rechts nationales Recht im Lichte der Richtlinie und deren Zielsetzung auszulegen (Vgl. auch Holzinger, Die Auswirkungen der österreichischen EU-Mitgliedschaft auf das österreichische Verfassungsrecht, Journal für Rechtspolitik 4, S 160-192 (1966) und Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997,
S 121-131).
Ziel der EU-Richtlinie ist es, den Unternehmen größere Flexibilität einzuräumen, indem sie bei Bedarf Mietfahrzeuge anmieten können. Da das Gemeinschaftsrecht aber ebenfalls den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für jedes Kraftfahrzeug vorsieht (Artikel 3 Abs3 litc der Richtlinie des Rates 96/26/EG vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl. Nr. L 124/1 v. 23.5.96) kann die Richtlinie 84/647/EWG nicht so ausgelegt werden, daß einem Güterkraftverkehrsunternehmer ermöglicht werden soll, eine unkontrollierbare Anzahl von Mietfahrzeugen einzusetzen, weil ja sonst die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit ad absurdum geführt würden. Er muß sich vielmehr im Rahmen seiner Konzession bewegen. Dies wird durch die Ausgabebestimmung der Mietfahrzeug-Tafel in der LKW-Tafel-Verordnung sichergestellt.
Es entspricht somit die angefochtene Bestimmung der LKW-Tafel-Verordnung sowohl Art18 B-VG als auch dem Gemeinschaftsrecht."
5. Der UVS hat darauf repliziert:
"1.) Eingangs wird bemerkt, daß die Ausführungen unter Punkt 2 der Äußerung des Bundesministers, daß es sich bei der 'Mietfahrzeugtafel' (Anlage 2) um eine Tafel, aber gleichsam mit zwei Teilen handeln soll, unverständlich sind. Schon §2 Abs5 LKW-Tafel-Verordnung spricht von einer 'zweiten Tafel'. Umso mehr ist aus dem Umstand, daß die 'Mietfahrzeugtafel' nach Anlage 2 Z1 von einer anderen Behörde (für den Standort des Vermieters zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) ausgegeben wird als die Tafel nach Anlage 2 Z2 oder 3 (für die Ausfertigung des Gewerbescheins zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) ersichtlich, daß es sich um eine andere Tafel als jene gemäß §6 Abs1 GütbefG iVm §1 Abs4 LKW-Tafel-Verordnung handelt. Entgegen der ausdrücklichen Anordnung des §6 Abs1 GütbefG scheint auf dem sogenannten 'zweiten Teil' der Tafel (Fern-/Nahverkehrs-Tafel) neben der Konzessionsart die ausgebende Behörde (§2 Abs5 LKW-Tafel-Verordnung) auf und nicht der Name und der Standort des Gewerbetreibenden. Dem gegenüber ist das Ersichtlichmachen der ausgebenden Behörde in §6 Abs1 GütbefG überhaupt nicht vorgesehen. Die Aufzählung des Inhaltes der Tafel nach §6 Abs1 Satz 1 GütbefG ist im übrigen nach der Formulierung taxativ. "1.) Eingangs wird bemerkt, daß die Ausführungen unter Punkt 2 der Äußerung des Bundesministers, daß es sich bei der 'Mietfahrzeugtafel' (Anlage 2) um eine Tafel, aber gleichsam mit zwei Teilen handeln soll, unverständlich sind. Schon §2 Abs5 LKW-Tafel-Verordnung spricht von einer 'zweiten Tafel'. Umso mehr ist aus dem Umstand, daß die 'Mietfahrzeugtafel' nach Anlage 2 Z1 von einer anderen Behörde (für den Standort des Vermieters zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) ausgegeben wird als die Tafel nach Anlage 2 Z2 oder 3 (für die Ausfertigung des Gewerbescheins zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) ersichtlich, daß es sich um eine andere Tafel als jene gemäß §6 Abs1 GütbefG in Verbindung mit §1 Abs4 LKW-Tafel-Verordnung handelt. Entgegen der ausdrücklichen Anordnung des §6 Abs1 GütbefG scheint auf dem sogenannten 'zweiten Teil' der Tafel (Fern-/Nahverkehrs-Tafel) neben der Konzessionsart die ausgebende Behörde (§2 Abs5 LKW-Tafel-Verordnung) auf und nicht der Name und der Standort des Gewerbetreibenden. Dem gegenüber ist das Ersichtlichmachen der ausgebenden Behörde in §6 Abs1 GütbefG überhaupt nicht vorgesehen. Die Aufzählung des Inhaltes der Tafel nach §6 Abs1 Satz 1 GütbefG ist im übrigen nach der Formulierung taxativ.
2.) Aus den bereits oben genannten Erwägungen ist aber auch ersichtlich, daß die Regelung der Fern/Nahverkehrstafel für ein Mietfahrzeug nach §2 Abs5 der LKW-Tafelverordnung jedenfalls der taxativen Aufzählung über den notwendigen Inhalt gemäß §6 Abs1 Satz 1 GütbefG widerspricht und daher keinesfalls vom Gesetz gedeckt ist. Darüber hinaus gibt die Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung lediglich einen Spielraum über Ausmaße und Farbgebung sowie Ausgaben der Tafeln, nicht aber hinsichtlich des Inhaltes der Fern/Nahverkehrstafel.
3.) Darüber hinaus vertritt der unabhängige Verwaltungssenat auch weiterhin die Auffassung, daß eine Regelung für gemietete Kraftfahrzeuge dem §6 Abs1 GütbefG zur Gänze fehlt, und daß daher eine gesonderte Regelung über Inhalt und Gestaltung der Tafeln sowie deren Ausgabe für gemietete Fahrzeuge von der Verordnungsermächtigung des §6 Abs1 Satz 2 GütbefG nicht erfaßt ist. Der Verordnungsgeber stützt sich aber nach der Präambel zur Verordnung BGBl. Nr. 304/1995 ausdrücklich auf §6 Abs1 GütbefG. 3.) Darüber hinaus vertritt der unabhängige Verwaltungssenat auch weiterhin die Auffassung, daß eine Regelung für gemietete Kraftfahrzeuge dem §6 Abs1 GütbefG zur Gänze fehlt, und daß daher eine gesonderte Regelung über Inhalt und Gestaltung der Tafeln sowie deren Ausgabe für gemietete Fahrzeuge von der Verordnungsermächtigung des §6 Abs1 Satz 2 GütbefG nicht erfaßt ist. Der Verordnungsgeber stützt sich aber nach der Präambel zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1995, ausdrücklich auf §6 Abs1 GütbefG.
4.) Im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt 3 der Äußerung des Bundesministers stimmt auch der O.ö. Verwaltungssenat im Grundsatz damit überein, daß Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang vor nationalem Recht hat.
Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob durch die (direkte) Anwendung des Gemeinschaftsrechts (auch in Form einer EU-konformen Auslegung innerstaatlichen Rechts) das Legalitätsprinzip gemäß Art18 Abs2 B-VG eine inhaltliche Änderung dahingehend erfährt, daß die Verwaltungsbehörde gleichsam 'aufgrund des Gemeinschaftsrechts' Verordnungen erlassen kann. Anders ausgedrückt, stellt sich die Frage, ob die Behörde eine Richtlinie, weil sie nicht hinreichend bestimmt und nicht unmittelbar anwendbar ist, unter Außerachtlassung des Grundsatzes des Stufenbaus der Rechtsordnung und des Legalitätsprinzips gleichsam 'nach freier Wahl' ins nationale Recht umsetzen darf, oder ob nicht doch - zunächst - der Gesetzgeber berufen ist, eine Umsetzung herbeizuführen. Letzteres vertritt der O.ö. Verwaltungssenat, weil im konkreten Fall die Richtlinie die Umsetzung gebietet ('... die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,' daß Mietfahrzeuge 'unter den gleichen Bedingungen' verwendet werden können: Art3 Abs1 der Richtlinie 84/647/EWG), aber das EU-Recht über die Art der Umsetzung (z.B. Gesetz, Verordnung) keine Aussage trifft, sondern dies dem Mitgliedstaat überläßt. Es ist aber aus dem GütbefG nicht von vornherein ersichtlich, ob dieselbe Verwaltungsbehörde oder eine andere (z.B. Landeshauptmann) eine ähnliche oder andere Regelung treffen soll. Aus diesem Grund vertritt der O.ö. Verwaltungssenat die Auffassung, daß Art18 Abs2 B-VG auch weiterhin in seiner bisherigen (bis zum EU-Beitritt geltenden) Bedeutung aufrecht bleibt. Daraus folgt, daß nicht der (Durchführungs-) Verordnungsgeber direkt hätte tätig werden dürfen, sondern wohl zunächst der österreichische Gesetzgeber, indem er eine Anpassung des GütbefG vorsieht.
5.) Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof 'über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen'. Bei der vom Bundesminister in direkter Umsetzung einer EU-Richtlinie erlassenen Regelung in der LKW-Tafel-Verordnung würde daher gegenständlich der Verfassungsgerichtshof nicht die Gesetzmäßigkeit der LKW-Tafel-Verordnung prüfen - also ob die LKW-Tafel-Verordnung dem GütbefG entspricht -, sondern er würde durch die inhaltliche Prüfung der LKW-Tafel-Verordnung zu prüfen und auszusprechen haben, ob sie der vom Bundesminister zitierten EU-Richtlinie entspricht. Eine solche Kompetenz kommt dem Verfassungsgerichtshof aber weder nach Art139 Abs1 B-VG noch nach dem EU-Vertrag zu, vielmehr steht diese Prüfung in alleiniger Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes.
In letzter Konsequenz würde daher bei der vom Bundesminister gewählten und verteidigten Vorgangsweise - nämlich Umsetzung von EU-Recht durch Verordnung und nicht durch Gesetz - der Verfassungsgerichtshof als Verordnungsprüfungsinstanz umgangen werden können."
6. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das GüterbeförderungsG geändert wird, BGBl I 17/1998, wurden u.a. §3 und §6 GüterbeförderungsG wie folgt novelliert: 6. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das GüterbeförderungsG geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 1998,, wurden u.a. §3 und §6 GüterbeförderungsG wie folgt novelliert:
"1. ...
2. §3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
'(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.'
'(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§2 Abs2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§2 Abs2) sowie die gemäß §20 Abs6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß §3 Abs3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß §20 Abs6 zuständige Behörde ersichtlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
'Inkrafttreten
§28. §3 Abs3 und §6 Abs1 treten mit 1. September 1995 in Kraft.'"
7. Der UVS erstatte im Hinblick auf diese Novellierung des GüterbeförderungsG eine weitere Äußerung und führt darin aus:
"1. Der O.ö. Verwaltungssenat verkennt nicht, daß durch die Inkrafttretensbestimmung des §28 des Bundesgesetzes, BGBl.I.Nr. 17/1998, das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG eine inhaltliche Regelung der Mietfahrzeuge in §§3 Abs3 und 6 Abs1 rückwirkend ab 1.9.1995 erhalten hat, und daß damit die LKW-Tafel-Verordnung, BGBl. Nr. 304/1995, insbesondere deren §2 iVm der Anlage 2, eine entsprechende gesetzliche Grundlage erhalten hat. Nichts desto trotz ist zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt des Eintretens des Anlaßfalles, nämlich am 23.1.1996 gegen 14.55 Uhr, eine dem GütbefG widersprechende und zum Teil im GütbefG nicht gedeckte LKW-Tafel-Verordnung von der betroffenen Verfahrenspartei anzuwenden war, und die auch noch für den Zeitpunkt der Anfechtung durch den O.ö. Verwaltungssenat mit Antrag vom 21.7.1997 galt. Zu beiden genannten Zeitpunkten war in der höherrangigen Norm des GütbefG keine Einschränkung für Mietfahrzeuge vorhanden und eine Novelle des GütbefG noch nicht bekannt und nicht kundgemacht. Hat sich am Inhalt der LKW-Tafel-Verordnung - somit an den gegen die gegenständliche Verfahrenspartei gerichteten Geboten - auch nichts geändert, so wurde dennoch durch die rückwirkende Inkraftsetzung der gesetzlichen Änderung des GütbefG, die Verfahrenspartei der im Fall eines Ausspruchs der Gesetzwidrigkeit der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof zuteil werdenden Anlaßfallwirkung gemäß Art139 Abs6 Satz 2 B-VG wegen der verstrichenen Verfahrensdauer vor dem VfGH beraubt. Wäre nämlich antragsgemäß §2 der LKW-Tafel-Verordnung vor der Novelle als gesetzwidrig aufgehoben bzw die Gesetzwidrigkeit festgestellt worden, so läge zum Vorfallszeitpunkt 23.1.1996 keine diesbezügliche Bestimmung vor und hätte die Verfahrenspartei keinen Verstoß gegen diese Bestimmung und auch keinen strafbaren Tatbestand nach §23 Abs1 Z6 GütbefG gesetzt. Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit hätte daher die Straffreiheit der Beschuldigten zur Folge. Es sind daher auch die Erkenntnisse des VfGH vom 27.6.1949, V15/48, und 23.3.1956, V16/55, nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weil es sich nicht nur um die Änderung einer materiell-rechtlichen Bestimmung, sondern mittelbar auch einer strafrechtlichen Bestimmung handelt. Aus den genannten Gründen hält daher der O.ö. Verwaltungssenat seine bisherigen Anträge aufrecht. "1. Der O.ö. Verwaltungssenat verkennt nicht, daß durch die Inkrafttretensbestimmung des §28 des Bundesgesetzes, BGBl.I.Nr. 17/1998, das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG eine inhaltliche Regelung der Mietfahrzeuge in §§3 Abs3 und 6 Abs1 rückwirkend ab 1.9.1995 erhalten hat, und daß damit die LKW-Tafel-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1995,, insbesondere deren §2 in Verbindung mit der Anlage 2, eine entsprechende gesetzliche Grundlage erhalten hat. Nichts desto trotz ist zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt des Eintretens des Anlaßfalles, nämlich am 23.1.1996 gegen 14.55 Uhr, eine dem GütbefG widersprechende und zum Teil im GütbefG nicht gedeckte LKW-Tafel-Verordnung von der betroffenen Verfahrenspartei anzuwenden war, und die auch noch für den Zeitpunkt der Anfechtung durch den O.ö. Verwaltungssenat mit Antrag vom 21.7.1997 galt. Zu beiden genannten Zeitpunkten war in der höherrangigen Norm des GütbefG keine Einschränkung für Mietfahrzeuge vorhanden und eine Novelle des GütbefG noch nicht bekannt und nicht kundgemacht. Hat sich am Inhalt der LKW-Tafel-Verordnung - somit an den gegen die gegenständliche Verfahrenspartei gerichteten Geboten - auch nichts geändert, so wurde dennoch durch die rückwirkende Inkraftsetzung der gesetzlichen Änderung des GütbefG, die Verfahrenspartei der im Fall eines Ausspruchs der Gesetzwidrigkeit der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof zuteil werdenden Anlaßfallwirkung gemäß Art139 Abs6 Satz 2 B-VG wegen der verstrichenen Verfahrensdauer vor dem VfGH beraubt. Wäre nämlich antragsgemäß §2 der LKW-Tafel-Verordnung vor der Novelle als gesetzwidrig aufgehoben bzw die Gesetzwidrigkeit festgestellt worden, so läge zum Vorfallszeitpunkt 23.1.1996 keine diesbezügliche Bestimmung vor und hätte die Verfahrenspartei keinen Verstoß gegen diese Bestimmung und auch keinen strafbaren Tatbestand nach §23 Abs1 Z6 GütbefG gesetzt. Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit hätte daher die Straffreiheit der Beschuldigten zur Folge. Es sind daher auch die Erkenntnisse des VfGH vom 27.6.1949, V15/48, und 23.3.1956, V16/55, nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weil es sich nicht nur um die Änderung einer materiell-rechtlichen Bestimmung, sondern mittelbar auch einer strafrechtlichen Bestimmung handelt. Aus den genannten Gründen hält daher der O.ö. Verwaltungssenat seine bisherigen Anträge aufrecht.
2. Für den Fall, daß sich der Verfassungsgerichtshof den obigen Ausführungen nicht anschließt, hegt der O.ö. Verwaltungssenat verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend, als durch die rückwirkende Inkraftsetzung der §§3 Abs3 und 6 Abs1 GütbefG die Verwaltungsübertretung gemäß §23 Abs1 Z6 GütbefG (in der alten Fassung) iVm §2 und Anlage 2 der LKW-Tafel-Verordnung ('andere Gebote oder Verbote der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält') eine Veränderung dahingehend erfährt, daß §6 Abs1 GütbefG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung als Grundlage für die LKW-Tafel-Verordnung einen anderen Inhalt zum Tatzeitpunkt hatte als der §6 Abs1 in der Fassung der Änderung BGBl.I.Nr. 17/1998 (ebenfalls als Rechtsgrundlage für die LKW-Tafel-Verordnung). Es wurde daher die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund einer gesetz- bzw verfassungswidrigen Verordnung straffällig, was auch zum Anlaß für die gegenständlichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof genommen wurde, und es wurde durch die rückwirkende Inkraftsetzung der 'materiellen Bestimmungen' der §§3 Abs3 und 6 Abs1 dem §23 Abs1 Z6 GütbefG ein anderer Inhalt gegeben, zumal nunmehr auch gesetzliche Bestimmungen für Mietfahrzeuge und gleichgestellte Fahrzeuge geschaffen wurden. Während nämlich das GütbefG in der alten Fassung Mietfahrzeuge gar nicht kannte und deren Verwendung nicht regelte und daher eine Strafbarkeit nur aufgrund einer gesetzwidrig erlassenen Verordnung ableitbar war, wurde durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gesetzesänderung der Verwaltungstatbestand geändert. Es liegt daher ein Verstoß gegen Art7 Abs1 MRK vor, was zum Inhalt eines neuerlichen Prüfungsantrages vor dem Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §23 Abs1 Z6 und §28 GütbefG idF BGBl.I.Nr. 17/1998 gemacht werden kann. Auch sind weitere vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.I. Nr. 17/1998 anhängig gewordene Verwaltungsstrafverfahren beim O.ö. Verwaltungssenat vorhanden. Auch in diesen Fällen erwägt der O.ö. Verwaltungssenat, eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen." 2. Für den Fall, daß sich der Verfassungsgerichtshof den obigen Ausführungen nicht anschließt, hegt der O.ö. Verwaltungssenat verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend, als durch die rückwirkende Inkraftsetzung der §§3 Abs3 und 6 Abs1 GütbefG die Verwaltungsübertretung gemäß §23 Abs1 Z6 GütbefG (in der alten Fassung) in Verbindung mit §2 und Anlage 2 der LKW-Tafel-Verordnung ('andere Gebote oder Verbote der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält') eine Veränderung dahingehend erfährt, daß §6 Abs1 GütbefG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung als Grundlage für die LKW-Tafel-Verordnung einen anderen Inhalt zum Tatzeitpunkt hatte als der §6 Abs1 in der Fassung der Änderung BGBl.I.Nr. 17/1998 (ebenfalls als Rechtsgrundlage für die LKW-Tafel-Verordnung). Es wurde daher die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund einer gesetz- bzw verfassungswidrigen Verordnung straffällig, was auch zum Anlaß für die gegenständlichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof genommen wurde, und es wurde durch die rückwirkende Inkraftsetzung der 'materiellen Bestimmungen' der §§3 Abs3 und 6 Abs1 dem §23 Abs1 Z6 GütbefG ein anderer Inhalt gegeben, zumal nunmehr auch gesetzliche Bestimmungen für Mietfahrzeuge und gleichgestellte Fahrzeuge geschaffen wurden. Während nämlich das GütbefG in der alten Fassung Mietfahrzeuge gar nicht kannte und deren Verwendung nicht regelte und daher eine Strafbarkeit nur aufgrund einer gesetzwidrig erlassenen Verordnung ableitbar war, wurde durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gesetzesänderung der Verwaltungstatbestand geändert. Es liegt daher ein Verstoß gegen Art7 Abs1 MRK vor, was zum Inhalt eines neuerlichen Prüfungsantrages vor dem Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §23 Abs1 Z6 und §28 GütbefG in der Fassung BGBl.I.Nr. 17/1998 gemacht werden kann. Auch sind weitere vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.I. Nr. 17/1998 anhängig gewordene Verwaltungsstrafverfahren beim O.ö. Verwaltungssenat vorhanden. Auch in diesen Fällen erwägt der O.ö. Verwaltungssenat, eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern der unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art129a Abs3 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung hat (vgl. VfSlg. 13943/1994, 14051/1995, 14250/1995, 14439/1996). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 10296/1984, 14142/1995, 14464/1996) ist die Annahme des UVS jedenfalls nicht denkunmöglich, daß er bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung der beteiligten Partei §23 Abs1 Z6 und Abs2 i.V.m. §2 der LKW-Tafel-Verordnung, deren Übertretung die Berufungswerberin für schuldig befunden worden war, anzuwenden hätte. 1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern der unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art129a Abs3 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung hat vergleiche VfSlg. 13943/1994, 14051/1995, 14250/1995, 14439/1996). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 10296/1984, 14142/1995, 14464/1996) ist die Annahme des UVS jedenfalls nicht denkunmöglich, daß er bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung der beteiligten Partei §23 Abs1 Z6 und Abs2 i.V.m. §2 der LKW-Tafel-Verordnung, deren Übertretung die Berufungswerberin für schuldig befunden worden war, anzuwenden hätte.
Da neben der Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsvorschrift auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der eingangs geschilderte Primärantrag des UVS zulässig.
B. In der Sache:
I. Das Vorbringen des UVS in seinem Antrag, §2 der LKW-Tafel-Verordnung finde im GüterbeförderungsG keine Deckung, trifft nicht zu:römisch eins. Das Vorbringen des UVS in seinem Antrag, §2 der LKW-Tafel-Verordnung finde im GüterbeförderungsG keine Deckung, trifft nicht zu:
1. Das GüterbeförderungsG regelt die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. In §6 Abs1 GüterbeförderungsG (entspricht dem §6 Abs1 GüterbeförderungsG, BGBl. 63/1952 idF der BG BGBl. 630/1982 und 126/1993) finden sich Bestimmungen über die Gewerbeausübung. Danach müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (Güternahverkehr oder Güterfernverkehr) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) bestimmt gemäß §6 Abs1 leg.cit. durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafeln, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren "Ausgaben" (gemeint offenbar: die Ausgabe von LKW-Tafeln). 1. Das GüterbeförderungsG regelt die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. In §6 Abs1 GüterbeförderungsG (entspricht dem §6 Abs1 GüterbeförderungsG, Bundesgesetzblatt 63 aus 1952, in der Fassung der BG Bundesgesetzblatt 630 aus 1982, und 126/1993) finden sich Bestimmungen über die Gewerbeausübung. Danach müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (Güternahverkehr oder Güterfernverkehr) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) bestimmt gemäß §6 Abs1 leg.cit. durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafeln, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren "Ausgaben" (gemeint offenbar: die Ausgabe von LKW-Tafeln).
Nach §2 Abs1 GüterbeförderungsG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern nicht anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ist gemäß §3 Abs1 GüterbeförderungsG für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die - sich aus §6 leg.cit. i.V.m. der LKW-Tafel