Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 426982-3/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2013, FZ 13 03.128-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2013, FZ 13 03.128-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 30.11.2013 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 30.11.2013 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 24.04.2012 gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu D18 426985-3/2013 und D18 426983-3/2013) und ihren zwei minderjährigen Geschwistern (Beschwerdeführer zu D18 426981-3/2013 und D18 426984-3/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter - einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 24.04.2012 gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu D18 426985-3/2013 und D18 426983-3/2013) und ihren zwei minderjährigen Geschwistern (Beschwerdeführer zu D18 426981-3/2013 und D18 426984-3/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter - einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Die in Österreich durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Familie der Beschwerdeführerin bereits am 21.04.2012 in Polen Asylanträge gestellt hatte.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.04.2012 gab der Vater der Beschwerdeführerin zusammengefasst als Fluchtgrund an, dass sein älterer Halbbruder bis Ende 2003 an Kampfhandlungen teilgenommen habe und jetzt seit ca. sechs oder sieben Jahren verschollen sei. Einmal hätten die maskierten Personen ihn festnehmen wollen, er habe aber fliehen können. Sie hätten nach ihm gefragt und gedroht, dass sie seinen Sohn als Geisel nehmen würden. Bei einem dieser Besuche hätten sie auch seine Mutter geschlagen und mit Maschinenpistolen auf die Wohnung geschossen. Danach seien fünf Mal maskierte Menschen zu ihnen nach Hause gekommen. Er sei nicht zu Hause gewesen, da er sich versteckt hätte. Vor drei oder vier Jahren sei er mit seiner Familie umgezogen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine Geburtsurkunde sichergestellt.
Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme (gemeinsam mit seiner Ehefrau) vor dem Bundesasylamt am 08.05.2012 brachte der Vater zusammengefasst vor, dass er keine Krankheiten habe, aber dass seine Tochter behindert sei, sie habe eine Hautverletzung und der ältere Sohn leide unter Stress, er habe XXXX.Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme (gemeinsam mit seiner Ehefrau) vor dem Bundesasylamt am 08.05.2012 brachte der Vater zusammengefasst vor, dass er keine Krankheiten habe, aber dass seine Tochter behindert sei, sie habe eine Hautverletzung und der ältere Sohn leide unter Stress, er habe römisch 40 .
I.2. Mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom 14.05.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.2. Mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom 14.05.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
I.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 11.07.2012, Zahl S24 426.982-1/2012/5E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gleichlautende Entscheidungen ergingen hinsichtlich der Familienangehörigen.römisch eins.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 11.07.2012, Zahl S24 426.982-1/2012/5E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gleichlautende Entscheidungen ergingen hinsichtlich der Familienangehörigen.
Begründend wurde hervorgehoben, die Sachverhaltsermittlungen bzw. Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführerin seien insofern mangelhaft, als es das Bundesasylamt unterlassen habe, die von der Mutter der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen über deren Gesundheitszustand zu überprüfen. Die minderjährige Tochter leide offenbar an Hand- und Hautverletzungen, somit dürfte sie unter ärztlicher (gesundheitspsychologischer) Beobachtung gestanden haben. Das tatsächliche Ausmaß der Beschwerden, bzw. die Diagnose des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin lasse sich aus dem Akteninhalt nicht erschließen. Das Bundesasylamt werde daher den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in diesem Lichte zu ermitteln und darüber in weiterer Folge auch nähere Feststellungen zu treffen haben.
In der Folge wurden vom Bundesasylamt ein medizinisches Gutachten zur allgemein medizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin bezüglich einer eventuellen Überstellung sowie ein psychiatrisches Gutachten hinsichtlich der Beschwerdeführers und des älteren Bruders eingeholt.
Aus dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2012 ergeben sich für die Beschwerdeführerin die Diagnosen XXXXAus dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2012 ergeben sich für die Beschwerdeführerin die Diagnosen römisch 40
Eine ergänzende Anfrage zu diesem Gutachten wurde von einem Sachverständigen in einem psychiatrischen Gutachten vom 31.10.2012 sowie am 10.12.2012 dahingehend beantwortet, dass die Symptomatik den Befund einer Entwicklungsverzögerung und inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung ergibt. Es besteht zwar aktuell im Falle einer Abschiebung keine unmittelbare Gefährdung im lebensbedrohlichen Ausmaß - allerdings ist im Falle einer Abschiebung des Kindes von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, -abhängigkeit auszugehen. Unter der Voraussetzung einer schützenden, stabilen Umgebung, mit Aufrechterhaltung der aktuellen Familienstruktur ist bei entsprechender Betreuung mit einer Stabilisierung zu rechnen.
I.4. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 11.12.2012, Zahl 12 05.005-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Im Falle ihrer Überstellung nach Polen bestehe nicht die reale Gefahr, dass sie aufgrund ihrer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich ihre Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Aus den Feststellungen zum Mitgliedsstaat sowie dem Amtswissen gehe hervor, dass in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für sie und ihre Familienangehörigen vorhanden seien und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet sei.römisch eins.4. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 11.12.2012, Zahl 12 05.005-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Im Falle ihrer Überstellung nach Polen bestehe nicht die reale Gefahr, dass sie aufgrund ihrer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich ihre Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Aus den Feststellungen zum Mitgliedsstaat sowie dem Amtswissen gehe hervor, dass in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für sie und ihre Familienangehörigen vorhanden seien und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet sei.
I.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahl S7 426982-2/2013/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen.römisch eins.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahl S7 426982-2/2013/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese rechtskräftige Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
I.6. Am 12.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.6. Am 12.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung im gegenständlichen zweiten Asylverfahren am 12.03.2013 gab die Mutter befragt nach ihrem Fluchtgrund an, sie persönlich habe damals und auch heute keine Fluchtgründe. Sie sei ihrem Mann, der Gründe zur Flucht gehabt hätte, gefolgt, ansonsten habe sie keine neuerlichen Gründe. Ihr sei nicht bekannt, was ihnen im Falle einer Rückkehr in der Heimat passiere. Sie vermute, dass sie ihren Ehemann bei einer Rückkehr verliere. Sie vermute, dass sie und ihre Kinder in der Heimat keine Sanktionen erwarten würden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 14.05.2013, brachte die Mutter zusammengefasst vor, sie leide an keinen gesundheitlichen Problemen. Befragt nach dem Gesundheitszustand ihrer Kinder gab sie an, ihre Tochter sei Invalidin, sie habe XXXX und es würden ihr XXXX. Sie sei bereits im Heimatland in einem Krankenhaus und danach bei einem Arzt in Behandlung gestanden. In Österreich sei sie am Arm operiert, ihr sei Haar transplantiert und ihre Haut sei geglättet worden. Derzeit erhalte sie zwei Mal pro Woche Massage im Krankenhaus, die beiden Söhne seien gesund. Ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe und würden die Schule besuchen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 14.05.2013, brachte die Mutter zusammengefasst vor, sie leide an keinen gesundheitlichen Problemen. Befragt nach dem Gesundheitszustand ihrer Kinder gab sie an, ihre Tochter sei Invalidin, sie habe römisch 40 und es würden ihr römisch 40 . Sie sei bereits im Heimatland in einem Krankenhaus und danach bei einem Arzt in Behandlung gestanden. In Österreich sei sie am Arm operiert, ihr sei Haar transplantiert und ihre Haut sei geglättet worden. Derzeit erhalte sie zwei Mal pro Woche Massage im Krankenhaus, die beiden Söhne seien gesund. Ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe und würden die Schule besuchen.
Mittels Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 15.05.2013 wurde festgehalten, dass die Ärztin, welche bei der Operation der Beschwerdeführerin anwesend gewesen war und die weitere medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin leitet, die Auskunft erteilt hatte, dass die XXXX der Beschwerdeführerin operiert wurde und nunmehr eine Ergo-Therapie durchgeführt wird, um die Beweglichkeit der XXXX zu verbessern und zu erhalten. Im Sommer sei geplant, dass auch die XXXX operiert werde, um die Narbenspannung zu vermindern und die XXXX zu gebrauchen. Nach der Operation der XXXX sei laut Einschätzung der behandelnden Ärztin das Optimale gemacht worden, mehr sei medizinisch nicht machbar.Mittels Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 15.05.2013 wurde festgehalten, dass die Ärztin, welche bei der Operation der Beschwerdeführerin anwesend gewesen war und die weitere medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin leitet, die Auskunft erteilt hatte, dass die römisch 40 der Beschwerdeführerin operiert wurde und nunmehr eine Ergo-Therapie durchgeführt wird, um die Beweglichkeit der römisch 40 zu verbessern und zu erhalten. Im Sommer sei geplant, dass auch die römisch 40 operiert werde, um die Narbenspannung zu vermindern und die römisch 40 zu gebrauchen. Nach der Operation der römisch 40 sei laut Einschätzung der behandelnden Ärztin das Optimale gemacht worden, mehr sei medizinisch nicht machbar.
Am 17.05.2013 wurde dem Bundesasylamt ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen österreichischer Krankenhäuser hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus 2012 und 2013 übermittelt.
Am 24.05.2013 langte eine mit 20.05.2013 datierte Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin ein, mit welchem aktuelle Arztbriefe der Beschwerdeführerin übermittelt und zusammengefasst ausgeführt wurde, dass diesen und den bereits vorgelegten Befunden zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden Behinderung bzw. Beeinträchtigung leide und weitere Behandlungen bzw. Operationen benötige. Es müsse somit von einer dauernden Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Ferner sei eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden. Auch sei die Prognose vorgenommen worden, dass es im Falle einer Überstellung in ein anderes Land zu einer posttraumatischen Persönlichkeitsänderung mit zunehmender Suizidalität kommen könne. Dies würde eine gravierende Verschlechterung darstellen und damit einem lebensbedrohlichen Zustand gleichkommen. Die Familie würde deshalb in der Russischen Föderation in eine ausweglose Lage geraten. Weil dadurch die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe und damit eine Verletzung der durch Art. 3 MRK garantierten und geschützten Rechte drohen würde, sei ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz einzuräumen, was ausdrücklich in eventu beantragt wurde. Aus dem Arztbrief der Abteilung für Chirurgie vom 19.02.2013 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin ab 13.02. bis zum 19.02.2013 in der Abteilung aufhältig war, als Aufnahmegrund wurde "postop. Betreuung nach Korrekturoperation der XXXX" angeführt. Dem Arztbrief vom 26.02.2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Allgemeinnarkose die Naht entfernt und ein Verband neu angelegt wurde". Folgende Diagnosen wurden bei Entlassung am 26.02.2013 hinsichtlich der Beschwerdeführerin gestellt: XXXXAm 24.05.2013 langte eine mit 20.05.2013 datierte Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin ein, mit welchem aktuelle Arztbriefe der Beschwerdeführerin übermittelt und zusammengefasst ausgeführt wurde, dass diesen und den bereits vorgelegten Befunden zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden Behinderung bzw. Beeinträchtigung leide und weitere Behandlungen bzw. Operationen benötige. Es müsse somit von einer dauernden Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Ferner sei eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden. Auch sei die Prognose vorgenommen worden, dass es im Falle einer Überstellung in ein anderes Land zu einer posttraumatischen Persönlichkeitsänderung mit zunehmender Suizidalität kommen könne. Dies würde eine gravierende Verschlechterung darstellen und damit einem lebensbedrohlichen Zustand gleichkommen. Die Familie würde deshalb in der Russischen Föderation in eine ausweglose Lage geraten. Weil dadurch die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe und damit eine Verletzung der durch Artikel 3, MRK garantierten und geschützten Rechte drohen würde, sei ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz einzuräumen, was ausdrücklich in eventu beantragt wurde. Aus dem Arztbrief der Abteilung für Chirurgie vom 19.02.2013 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin ab 13.02. bis zum 19.02.2013 in der Abteilung aufhältig war, als Aufnahmegrund wurde "postop. Betreuung nach Korrekturoperation der XXXX" angeführt. Dem Arztbrief vom 26.02.2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Allgemeinnarkose die Naht entfernt und ein Verband neu angelegt wurde". Folgende Diagnosen wurden bei Entlassung am 26.02.2013 hinsichtlich der Beschwerdeführerin gestellt: römisch 40
I.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2013, FZ 13 03.128-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV wurde die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 30.11.2013 aufgeschoben.römisch eins.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2013, FZ 13 03.128-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 30.11.2013 aufgeschoben.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde. Hinsichtlich des zusammengefasst wiedergegebenen Inhaltes der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend ihren Vater (Beschwerdeführer zu D18 426985-3/2013) vom heutigen Tag verwiesen.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde. Hinsichtlich des zusammengefasst wiedergegebenen Inhaltes der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend ihren Vater (Beschwerdeführer zu D18 426985-3/2013) vom heutigen Tag verwiesen.
I.9. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag die Beschwerde der Eltern und Geschwister gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 30.11.2013 aufgeschoben.römisch eins.9. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag die Beschwerde der Eltern und Geschwister gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 30.11.2013 aufgeschoben.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Eltern sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel sowie durch Einsicht in die ihren gesetzlichen Vertretern vorgelegten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Eltern sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel sowie durch Einsicht in die ihren gesetzlichen Vertretern vorgelegten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.2.1. Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei.2.1. Zur Person und den Fluchtgründen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reiste am 24.04.2012 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie ebenso wie ihre Familienangehörigen bereits in Polen einen Asylantrag gestellt.
Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 11.12.2012 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 11.12.2012 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahl S7 426982-2/2013/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013, Zahl S7 426982-2/2013/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 12.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 31. Mai 2013, FZ 13 03.128-BAL, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 unter Durchführungsaufschub bis zum 30.11.2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Am 12.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 31. Mai 2013, FZ 13 03.128-BAL, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 unter Durchführungsaufschub bis zum 30.11.2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und konnten auch von Amts wegen keine festgestellt werden. Auch ihre Eltern konnten keine Verfolgung glaubhaft machen. Nicht festgestellt werden kann deshalb, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2002 XXXX an beiden Unterarmen und Händen sowie am Kopf erlitten hatte und in der Folge XXXX und deren XXXX auch teilweise schwer beeinträchtigt wurden, aufgrund dieser Verletzungen an diversen körperliche Behinderungen sowie psychische Beeinträchtigungen leidet. Der körperliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde ausführlich in zahlreichen ärztlichen Unterlagen und anhand eines medizinischen Gutachtens vom 13.09.2012 festgestellt und es ergab sich keine lebensbedrohliche sowie akut behandlungsbedürftige Erkrankung der Beschwerdeführerin. Aus dem Aktenvermerk der behandelnden Ärztin vom 15.05.2013 ergibt sich in Zusammenschau mit dem aktuellen Ambulanzbefund vom 11.06.2013, dass nach der Operation der XXXX im Sommer 2013 das Optimale für die Beschwerdeführerin medizinisch erreicht werde und im September 2013 schließlich noch die Narbenlösung des XXXX geplant sei. Hinsichtlich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin wurde im psychiatrischen Gutachten vom 31.10.2012 sowie am 10.12.2012 festgehalten, dass die Symptomatik den Befund einer Entwicklungsverzögerung und inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung ergibt. Es besteht zwar aktuell im Falle einer Abschiebung keine unmittelbare Gefährdung im lebensbedrohlichen Ausmaß - allerdings ist im Falle einer Abschiebung des Kindes von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, -abhängigkeit auszugehen. Nicht festgestellt werden kann folglich, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation unzulässig machen würden.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2002 römisch 40 an beiden Unterarmen und Händen sowie am Kopf erlitten hatte und in der Folge römisch 40 und deren römisch 40 auch teilweise schwer beeinträchtigt wurden, aufgrund dieser Verletzungen an diversen körperliche Behinderungen sowie psychische Beeinträchtigungen leidet. Der körperliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde ausführlich in zahlreichen ärztlichen Unterlagen und anhand eines medizinischen Gutachtens vom 13.09.2012 festgestellt und es ergab sich keine lebensbedrohliche sowie akut behandlungsbedürftige Erkrankung der Beschwerdeführerin. Aus dem Aktenvermerk der behandelnden Ärztin vom 15.05.2013 ergibt sich in Zusammenschau mit dem aktuellen Ambulanzbefund vom 11.06.2013, dass nach der Operation der römisch 40 im Sommer 2013 das Optimale für die Beschwerdeführerin medizinisch erreicht werde und im September 2013 schließlich noch die Narbenlösung des römisch 40 geplant sei. Hinsichtlich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin wurde im psychiatrischen Gutachten vom 31.10.2012 sowie am 10.12.2012 festgehalten, dass die Symptomatik den Befund einer Entwicklungsverzögerung und inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung ergibt. Es besteht zwar aktuell im Falle einer Abschiebung keine unmittelbare Gefährdung im lebensbedrohlichen Ausmaß - allerdings ist im Falle einer Abschiebung des Kindes von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, -abhängigkeit auszugehen. Nicht festgestellt werden kann folglich, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation unzulässig machen würden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin oder ihrer Familie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich vorliegt. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die minderjährige Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht.
Die Mitglieder der Kernfamilie sind:
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und Geschwistern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
II.2.2 Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenienrömisch zwei.2.2 Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien
Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere die Situation von Rückkehrern betreffend, wird auf die Feststellungen in nachstehenden vorgelegten und den Eltern der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Politik
Die Russische Föderation hat dem Russischen Föderalen Statistikdienst Rosstat zufolge Ende 2010 142,9 Millionen Einwohner, davon leben 74% im städtischen Raum.
(Rosstat: ?????????, ???????? ??? ????????????? ???????? ????????? 2010 ????, ohne Datum,
http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Vol1/pub-01-01_02.pdf, Zugriff 6.2.2013)
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte wurden bis Mitte 2012 auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente (derzeit durchweg "Einiges Russland") vom Staatspräsidenten ernannt. Nach Gesetzesänderungen vom Frühsommer 2012 werden die Gouverneure seit Herbst 2012 grundsätzlich wieder direkt gewählt - in mehreren russischen Regionen fanden am 14.10.2012 erstmals seit 2005 wieder Gouverneurswahlen statt. In der Praxis kam es dabei zu Einschränkungen der Wahlmöglichkeiten für die Bürger. Bei den Gouverneurs- ebenso wie den parallel durchgeführten Kommunalwahlen in vielen Regionen Russlands erzielte "Einiges Russland" nahezu überall große Mehrheiten, allerdings bei z. T. extrem niedriger Wahlbeteiligung.
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Ab der nächsten Wahl gilt wieder die Fünf-Prozent-Hürde. Derzeit ist eine Wahlrechtsreform in Arbeit, die u. a. die Abschaffung des föderalen Listenteils auf den Wahlzetteln vorsieht. Alle Abgeordneten sollen dann ausschließlich über 225 Regionallisten gewählt werden. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 92 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 64 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen wie schon 2007 den Einzug in die Duma geschafft.
Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden. Putin löste Präsident Dmitri Anatoljewitsch Medwedew ab, der seit 2008 im Amt war. Putin war bereits von 2000 bis 2008 Staatspräsident und seitdem russischer Ministerpräsident. Im Gegenzug übernahm Medwedew am 8. Mai 2012 das Amt des Ministerpräsidenten.
Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden z.B. das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden.
Bei den Dumawahlen im Dezember 2011 hat die von Putin angeführte Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit erreichen. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, Gerechtes Russland und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihren Stimmenanteil ausbauen und ihr politisches Gewicht in der Staatsduma erhöhen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken.
Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden.
Seit 2007 werden die Dumaabgeordneten aufgrund von Parteilisten gewählt. Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen erreichen, um in der Duma vertreten zu sein. Zudem können sich Parteien nicht zu Wahlbündnissen zusammenschließen. Medwedew unterzeichnete im April 2012 ein Gesetz, das die Registrierung von Parteien liberalisierte, bis Jahresende ließen sich 42 Parteien registrieren. Jedoch stellte keine dieser Parteien eine ernsthafte Bedrohung für die Behörden dar, viele schienen dazu bestimmt zu sein, die Spaltung und Unübersichtlichkeit der Opposition zu erhöhen.
Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannt, die andere Hälfte wird von den Regionalparlamenten ernannt, üblicherweise mit gewichtigen föderalen Vorgaben. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Ein von Medwedew im Mai 2012 unterzeichnetes Gesetz setzte wieder die Wahl von Gouverneuren ein, die zuvor seit 2004 vom Präsidenten ernannt worden waren. Im Oktober wurden in den ersten fünf Regionen Wahlen abgehalten. Das neue Gesetz ermöglicht es regionalen Beamten, Gouverneurskandidaten auszusieben, wodurch starke Oppositionelle ausgeklammert werden können bei allen fünf Wahlen pro-Kreml Amtsinhaber gewannen.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Neue Massenproteste in Russland: Zehntausende Menschen haben unbeeindruckt von einem Großaufgebot der Polizei und Eiseskälte gegen Kremlchef Wladimir Putin protestiert. Zu dem ersten "Marsch gegen die Schurken" kamen am 13.1.2013 allein im Stadtzentrum von Moskau mehr als 20.000 Menschen, wie unabhängige Beobachter schätzten. Diese erste Anti-Regierungs-Aktion des Jahres richtete sich gegen das von Putin zuletzt unterzeichnete Adoptionsverbot russischer Kinder durch US-Bürger. Allein in der russischen Hauptstadt waren 4.000 Polizisten im Einsatz, wie Medien berichteten. Zur Zahl der Demonstrationsteilnehmer gab es stark voneinander abweichende Zahlen. Die Polizei sprach von maximal 9.500 Teilnehmern, mehrere Oppositionspolitiker nannten dagegen rund 50.000.
(Die Presse: Zehntausende Russen beim "Marsch gegen die Schurken", 13.1.2013,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1332155/Zehntausende-Russen-beim-Marsch-gegen-die-Schurken?_vl_backlink=/home/index.do, Zugriff 6.2.2013)
Wahlen
Am 4. März 2012 wurden Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Fünf Kandidaten, darunter der damals amtierende Premierminister [Putin], stellten sich der Wahl. Obwohl alle Kandidaten ungehindert Wahlkampf führen konnten, wurden die Bedingungen für den Wahlkampf zugunsten Putins verzerrt. Wenngleich alle Kandidaten Zugang zu den Medien hatten, wurde ihm ein klarer Vorteil bei der Berichterstattung gegeben. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen war die Berichterstattung der Rundfunkmedien nicht ausgewogen. Herr Putin dominierte den Wahlkampf in den Medien durch oftmalige Auftritte, seine bisherigen Erfolge wurden gelobt.
Staatliche Ressourcen wurden zugunsten des damaligen Premierministers eingesetzt. Es kam zu einer offensichtlichen Mobilisierung von Individuen und staatlichen Ressourcen zur Unterstützung des Wahlkampfes von Putin. In einigen Regionen berichteten Personen, die am Wahlkampf teilnahmen, dass sie von ihren Vorgesetzten dazu angehalten worden waren. In vielen öffentlichen Institutionen wurden Untergebene angewiesen, für Putin Wahlkampfveranstaltungen zu organisieren. Lokale Behörden nutzen zudem behördliche Kommunikationskanäle, wie Websites oder Zeitungen ihrer Einrichtungen, zur Unterstützung seines Wahlkampfes.
Am Wahltag wurde die Stimmabgabe im Allgemeinen positiv bewertet; jedoch verschlechterte sich der Vorgang während der Auszählung aufgrund von verfahrenstechnischen Unregelmäßigkeiten. Die Auszählung wurde deshalb von fast einem Drittel der Wahllokale negativ bewertet. Das Hinzufügen von Wählern zu den Wählerlisten kurz vor und am Wahltag selbst führte zu einigen Bedenken. Es wurde auch die Einrichtung von speziellen Wahllokalen in letzter Minute berichtet, die Verfahren hierzu waren nicht transparent.
Die Unabhängigkeit der Wahlbehörden wurde auf allen Ebenen angezweifelt, meistens aufgrund ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur lokalen Verwaltung und der Regierungspartei.
Der Wahlkampf war geprägt von im Allgemeinen unbehinderten, großen Protesten gegen die Wahlfälschungsvorwürfe während der Dumawahlen 2011. Auch im Nachfeld der Wahlen kam es zu einigen großen genehmigten und nicht genehmigten Demonstrationen, insbesondere in Moskau und St. Petersburg, mit massiver Polizeipräsenz.
(OSZE: Russian Federation, Presidential Election, 4 March 2012: Final Report, 11.5.2012)
Wladimir Putin gewann die Präsidentenwahl mit 63,6 Prozent der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 65,3 Prozent, teilte die Wahlkommission in Moskau mit. Kurz vor Putins Amtseinführung am Montag, 7.5.2012 sperrte ein Großaufgebot an Sicherheitskräften weite Teile des Zentrums in Moskau ab. Bei anschließenden Demonstrationen nahm die Polizei etwa 120 Menschen fest. Die Demonstranten wurden laut Sicherheitsbehörden wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung vorübergehend festgenommen. Ihre Demonstration war nicht genehmigt. Bereits am Sonntagabend waren bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten rund 80 Menschen verletzt worden. Es gab mehr als 400 Festnahmen. Im Zentrum der russischen Hauptstadt hatten Zehntausende gegen "Putins Dauerherrschaft" protestiert.
(Die Presse: Wladimir Putin stilisiert sich als überparteilich, 8.3.2012,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/738709/Wladimir-Putin-stilisiert-sich-als-ueberparteilich?from=simarchiv, Zugriff 6.2.2013 / Die Presse: Wladimir Putin als neuer russischer Präsident vereidigt, 7.5.2012
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/755461/Wladimir-Putin-als-neuer-russischer-Praesident-vereidigt-?from=simarchiv, Zugriff 6.2.2013)
An den Wahlen zur Staatsduma am 4.12.2012 nahmen alle sieben beim Justizministerium registrierten politischen Parteien teil, von denen vier auch im bisherigen Parlament vertreten waren: die Regierungspartei "Einiges Russland", die "Kommunistische Partei der Russischen Föderation", die "Liberaldemokratische Partei Russlands" und "Gerechtes Russland". Die anderen drei Parteien waren die Parteien "Jabloko", "Patrioten Russlands" und "(Ge-)Rechte Sache". Nur eine zusätzliche Partei seit den Wahlen 2007 - "(Ge-)Rechte Sache" - konnte für die Wahlen 2011 registriert werden, allen weiteren wurde die Registrierung verweigert. Die Registrierungsvoraussetzungen wurden von allen Parteien vor dem Europarat kritisiert.
Die Dumawahlen 2012 waren gut verwaltet, aber von einer Konvergenz der Regierungspartei mit dem Staat, eingeschränktem politischem Wettbewerb (durch die Verweigerung von Registrierungen politischer Parteien durch das Justizministerium) und mangelnder Fairness gekennzeichnet. Die Wahlverwaltungsbehörden, lokale Behörden und Dienstanbieter behandelten die wahlwerbenden Parteien ungleich, das Spielfeld war zugunsten der Regierungspartei geneigt. Die Unterscheidung zwischen Staat und Regierungspartei wurde oft dadurch verzerrt, dass einige Personen ihr Amt zu ihrem Vorteil nutzten.
Seit den letzten Wahlen wurde der gesetzliche Rahmen in mehrerlei Hinsicht verbessert, beispielsweise war der Zugang zu Printmedien offener, die Möglichkeiten, Treffen und Kundgebungen zu veranstalten waren größer. Dennoch ist das Gesetz zu komplex und lässt zu viel Raum für Interpretation, was zu uneinheitlicher Anwendung führte.
Der Umgang der Zentralen Wahlkommission mit Beschwerden unterminierte das Recht der Wahlteilnehmer auf effektive und zeitgerechte Abhilfe. Die Unabhängigkeit der Kommission von der staatlichen Administration wurde von den meisten politischen Parteien in Frage gestellt. Die Möglichkeiten für internationale Wahlbeobachter waren eingeschränkt.
Am Wahltag war die Stimmabgabe gut organisiert, aber die Qualität des Prozesses verschlechterte sich während der Auszählung, bei der es zu Verletzungen der vorgegebenen Prozedere und Manipulationen kam. Die Massenproteste in vielen russischen Städten weisen auf Bedenken in der Öffentlichkeit hin. Eine Untersuchung von mehr als 2.000 diesbezüglichen Anschuldigungen wurde eingeleitet.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Observation of the parliamentary elections in the Russian Federation (4 December 2011), 23.1.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Der islamistische Widerstand ist nach wie vor aktiv, insbesondere in Dagestan. Offiziellen Angaben zufolge wurden in den ersten sechs Monaten 1012 116 "terroristische Verbrechen" in Dagestan begangen, bei denen 67 Personen, darunter 7 Zivilisten, ums Leben kamen.
(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Der Leiter der Hauptverwaltung des Innenministeriums Russlands im Nordkaukasus, Sergej Tschentschik, erläuterte, dass im Jahr 2012 insgesamt 211 Angehörige der Sicherheitskräfte ermordet worden sind und 405 weitere diverse Verletzungen erlitten haben. Außerdem haben die Extremisten 78 Zivilisten getötet und 179 weitere verletzt. Nach Angaben der Hauptverwaltung des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus wurden im vergangenen Jahr 352 terroristische Verbrechen in der Region gemeldet. Im Jahr 2011 habe es dort 406 Verbrechen gegeben, teilte Tschentschik mit. Ferner gab es über 222 Beschießungen im vorigen Jahr bzw. 252 Beschießungen im Jahr 2011, 116 Explosionen im Jahr 2012 bzw. 144 Explosionen im Jahr zuvor, drei Überfälle auf Angehörige der Rechtsschutzorgane mit blanken Waffen in 2012. "Die Zahl der Verbrechen in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Dagestan ist zurückgegangen".
(Russland.ru: Jahresbilanz des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, 26.1.2013,
http://www.russland.ru/rupol0010/morenews.php?iditem=24000, Zugriff 6.2.2013)
Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 Mitgliedern sind der örtlichen Innenbehörde zufolge derzeit im Nordkaukasus aktiv. Der größte Gefahrenherd ist dabei die Teilrepublik Dagestan. "Nach unseren Angaben zählen bis zu 40 Banden insgesamt rund 600 aktive Mitglieder. Rund zehn dieser Banden operieren in Tschetschenien, etwa 16 in Dagestan, zirka drei in Inguschetien, bis zu fünf in Kabardino-Balkarien sowie eine in Karatschajewo-Tscherkessien", heißt es in der Mitteilung.
(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html, Zugriff 6.2.2013)
Gemäß dem Sondervertreter des Russischen Antiterrorismuskomitees (NAK) wurden 2012 bis Mitte Dezember rund 360 "Kämpfer" getötet, 99% davon im Nordkaukasus. Die Zahl der Terrorismusopfer ging ihm zufolge von 128 im Jahr 2011 auf 58 im Jahr 2012 zurück.
(RFE/RL: Russia's Counterterrorism Committee Lists Achievements, 14.12.2012,
http://www.rferl.org/content/russia-counterterrorism-committee-lists-achievements/24798867.html, Zugriff 6.2.2013)
Allgemeine Lage Tschetschenien
Politik / Wahlen
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.
(BBC News: Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)
Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)
Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:
Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)
Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt.
(RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html, Zugriff 3.12.2012)
Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
(Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 3.12.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6).
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Für vor Ort arbeitende Medien und Journalisten, die über Vorkommnisse vor Ort berichten wollen, ist die Arbeit in Tschetschenien eine große Herausforderung.
Reporter ohne Grenzen setzten Ramsan Kadyrow auf ihre Liste der "Feinde der Pressefreiheit". Nach einem Erkundungsbesuch 2011 berichtete die Organisation, dass Selbstzensur bei den traumatisierten und eingeschüchterten Medien verbreitet sei und durch ein Klima völliger Straffreiheit verstärkt wird.
Fernsehen ist die verbreitetste Nachrichtenquelle, fast jeder Haushalt hat einen Fernseher. Russische Sender sind weitgehend verfügbar. Der Sender Grozny TV strahlt unter dem Schirm der ChGTRK (Chechen Republic State TV and Radio Broadcasting Company) aus, die von den tschetschenischen Behörden betrieben wird. Printmedien sind eher klein und die Verteilung ungleichmäßig.
Separatistische und dschihadistische Webseiten verbreiten eine unterschiedliche Sichtweise von Vorkommnissen. Dazu gehört Chechenpress, die von der international nicht anerkannten Exilregierung betrieben wird.
Kadyrow betreibt einen Blog über die Plattform des russischen LiveJournal. Lokale Blogger vermeiden es, die lokale Verwaltung zu kritisieren. Mehr als 200.000 Tschetschenen verwenden russische Social Media wie Odnoklassniki oder Vkontakte.
(BBC News: Chechnya profile - Media, Stand 7.11.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190472, Zugriff 3.12.2012)
Im September 2012 wurden in der Folge der Veröffentlichung des Videos "Die Unschuld der Muslime" alle Internetanbieter in Tschetschenien angewiesen, den Zugriff auf YouTube zu sperren.
(Caucasian Knot: In Chechnya, all Internet service providers block access to "YouTube", 27.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22369/, Zugriff 3.12.2012 / RFE/RL: Internet Providers In Chechnya Instructed To Block YouTube Over Anti-Islam Film, 24.9.2012, http://www.rferl.org/content/internet-providers-in-chechnya-instructed-to-block-youtube-anti-islam-film/24718583.html, Zugriff 3.12.2012)
Unterstützung der Rebellen / Kollektivbestrafung
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Haftbedingungen
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern.
Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
Rechtsschutz
Justiz
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische Föderation wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche Tötungen, Verschwinden lassen, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Tschetschenien hat nach wie vor Probleme, politischen Pluralismus, die Rechtsstaatlichkeit oder Frauenrechte zu gewährleisten.
(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (römisch eins), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in Grosny.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Sicherheitsbehörden
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen "Säuberungsaktionen" durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung über Humanitäres Völkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards für Behörden, Sicherheitskräfte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren, Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen für über 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)
Polizeigewalt / Folter
Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.
Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld.
Menschenrechtsgruppen kreideten an, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Korruption
Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Problematisch ist Korruption auch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum. Man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus.
(CACI-Analyst: The role of public relations in the economic development of the North Caucasus, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 4.12.2012)
In Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in Tschetschenien war die Finanzierung nicht transparent, Arbeiter wurden oft nicht bezahlt und es gab zahlreiche Korruptionsvorwürfe.
(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (römisch eins), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)
Nichtregierungsorganisationen
Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin aufgrund ihrer Arbeit ins Visier genommen. Zunehmender Druck und Einschüchterung minimieren zusammen mit der fehlenden unabhängigen Presse die Kontrolle der Menschenrechte und Berichterstattung. Druck und Einschüchterung gehen sogar von hochrangigen Regierungsbeamten aus. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow bezeichnete beispielsweise die NRO Memorial als "Feinde des Staates, des Volkes und des Gesetzes". Leider scheint der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nukhazhiev, ähnliche Ansichten zu teilen. Er tat während seines Treffens mit Vertretern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im September 2011 wenig, um seine Abneigung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen zu verheimlichen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Menschenrechtsverteidiger in Russland sind gefährdet, Schikanen und gewalttätigen Angriffen ausgesetzt zu sein, insbesondere jene, die im Nordkaukasus arbeiten. Die Straffreiheit für die Morde an drei Aktivisten 2009 (Estemirova, Saidulaeva und Dzhabrailov) haben abschreckende Wirkung auf tschetschenische Aktivisten. In mindestens zwei Fällen 2011 waren Aktivisten schweren Schikanen durch Behörden ausgesetzt. Aus Angst vor Strafe wurden keine offiziellen Beschwerden eingereicht.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Das Verschwinden und die Morde an mehreren Mitgliedern von Menschenrechts- und anderen wohltätigen Organisationen 2009 hatte abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen im gesamten Nordkaukasus. Unter Führung der NRO "Komitee gegen Folter" unterzeichneten mehrere führende russische NRO ein Memorandum, mit dem man gemeinsame mobile Gruppen einrichtete, die abwechselnd in Tschetschenien arbeiten. Die Gruppen unternehmen unabhängige Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen und stellen Opfern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Insgesamt sind Menschenrechtsaktivisten im Nordkaukasus weiterhin Einschüchterungen und Druck ausgesetzt, einige haben glaubhafte Gründe zu glauben, dass ihr Leben in Gefahr sein könnte, wenn sie weiterhin in bestimmten Gebieten arbeiten.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane
Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Tschetschenische Behörden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Präsident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine Änderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die Fälle öffentlich zu machen, solle sie sich persönlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme lösen könnte.
Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten.
Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition".
(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Dem Danish Refugee Council gibt es in Tschetschenien neben dem DRC selbst unter anderem folgende lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen:
Women's Dignity: Die NRO führt Kurse über Menschen- und Frauenrechte in städtischen und ländlichen Schulen durch, zu Frauenrechten im Frauenzentrum, sowie zu Hygiene, Frauenhygiene und Sexualkunde für Mädchen. Des Weiteren führt die NRO Berufsbildungskurse (Nähen, Computer) durch, sowie Schulungen über Frauenrechte für im Gesundheitswesen tätige, Lehrer und Journalisten. Die NRO bietet im Bereich Rechtshilfe Frauen Beratung an, rechtlichen Beistand bei Gericht, und hilft bei der Vorbereitung von Anträgen an Justizbehörden. Frauen wird Beratung durch einen Gynäkologen angeboten, und die NRO betreibt Tuberkulose-Prävention.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) kümmert sich um Opfer von Katastrophen und treibt Gas- und Wasserversorgung im ländlichen Tschetschenien voran. Zudem ist das IKRK im Bereich Arbeit/Einkommen für Familien vermisster Personen, von der fortdauernden schlechten Lage betroffene Familien, wirtschaftlich Schutzbedürftige, Frauen, Familien Verhafteter, orthopädische Patienten und Minenopfer tätig. Psychosoziale Unterstützung wird den Familien Vermisster bzw. für besonders schutzbedürftige Familien angeboten. Weiters führt das IKRK Schulungen für Krankenschwestern, Krankenhausangestellte und das Gesundheitsministerium durch.
International Medical Corps (IMC) stellt IDPs in Tschetschenien unter anderem über Mikroprojekte Unterstützung für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Im Bereich "Medizinisches" bietet IMC primäre medizinische Versorgung (in Vedeno und Nozhai-Yurt), Fortpflanzungsmedizin, Tuberkulose-Prävention und Schulungen für das Gesundheitsministerium. Zudem führt IMC psycho-soziale Beratungen durch. IMC unterstützt die Tuberkulose-Prävention des Gesundheitsministeriums und schult im Gesundheitswesen Tätige.
Ärzte ohne Grenzen bietet Behandlung von Tuberkulose über das Nationale Tuberkulose-Programm des Gesundheitsministeriums und Laborunterstützung. Zudem behandelt die NRO HIV-TB Koinfektionen und führt Infektionskontrollen durch, sowie Schulungen. Die ersten Medikamente-resistenten Patienten sollen ihre Behandlung im ersten Quartal 2012 durchgeführt haben. Weiters bietet die NRO psycho-soziale Unteerstützung durch Beratung für die lokale Bevölkerung und IDPs in Grosny und im südlichen Tschetschenien.
Die NRO Nizam bietet Rechtsberatung für ehemalige IDPs, Rückkehrer, Staatenlose und Asylwerber und bemüht sich, rechtliche Informationen zu verbreiten. Auch in Bezug auf Wohnrechte stellt die NRO Rechtshilfe zur Verfügung. Nizam arbeitet mit dem DRC zusammen und wird vom UNHCR unterstützt.
Der Danish Refugee Council selbst stellt ebenfalls Rechtsberatung zur Verfügung und zwar über mobile Rechtsberatungsstellen an IDPs/Rückkehrer und besonders Schutzbedürftige. Zudem werden Informationskampagnen über grundlegende sozio-ökonomische Rechte durchgeführte (wo und wie IDPs bei verschiedenen staatlichen Stellen anzusuchen haben).
Folgende lokale NRO werden vom DRC unterstützt: "Let¿s Save Generation" (Reintegration von IDP Kindern und Jugendlichen), "Reliance" (Verbesserung der Lebensqualität für durch Minen und Blindgänger behinderte Jugendliche durch Berufsbildungskurse), "Elif" (Rechtsberatung für IDPs und schutzbedürftige Haushalte für die Umsetzung ihrer sozio-ökonomischen Rechte).
Das International Rescue Committee (IRC) versucht in Zusammenarbeit mit der lokalen NRO "Uspokoenie Dushi-Sintem" und dem "Zentrum für psychosoziale und pädagogische Rehabilitation und Korrektur" in Grosny lokale Strukturen aufzubauen, die Gewalt gegen IDP- und Rückkehrer-Frauen und -Mädchen beendigen sollen.
(Danish Refugee Council: WHO does WHAT, WHERE, and for WHOM in 2012, Stand März 2012)
Ombudsmann
Im Mai 2011 wurde Nurdi Nukhazhiev vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nukhazhiev wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.
(Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011,
http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_content&task=view&id=1326&Itemid=206, Zugriff 18.6.2012)
Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Offizielle Homepage des Ombudsmannes:
http://www.chechenombudsman.ru/ (Russisch; Zugriff 4.12.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)
Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.
(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundesdistrikten verzeichnet (RUB 13,275). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB. Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf RUB 6.000 bis 10.000 für eine Ein- bis Dreizimmerwohnung.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)
Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal.
(Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)
Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)
(Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 3.12.2012)
Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).
2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.
(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 3.12.2012)
Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.
(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,
http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 3.12.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 4.12.2012)
Soziale Gruppen
Frauen und Kinder
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Human Rights Watch berichtete, dass Ehrenmorde im Nordkaukasus weiterhin ein Problem wären, wenngleich es schwer ist, die Anzahl der Opfer zu schätzen. Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. Als Teil seiner "Anstandskampagne" gebot Kadyrow Frauen in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen (darunter in Schulen, Universitäten und staatlichen Büros) und sprach sich unter anderem dafür aus, jungen Frauen das Mobiltelefon abzunehmen. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten.
Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Wiederbelebung "tschetschenischer Traditionen", die vom tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow aktiv betrieben wurde, führte zu einer verstärkten Benachteiligung von Frauen. Für Mädchen und Frauen erhöhte sich das Risiko, Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt zu werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
In Tschetschenien ist in den letzten Jahren die zunehmende Schikane und Diskriminierung von Frauen zu beobachten, die nicht die öffentlich durchgesetzten Kleidungsvorschriften beachten. In Tschetschenien wurden Morde als Ehrenmorde identifiziert, jedoch ist die Häufigkeit derartiger Verbrechen schwer festzustellen.
(Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011, 6.7.2011)
Der Einfluss des [tschetschenischen Gewohnheitsrechts] Adat und teilweise die Islamisierung in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow scheinen die Situation von tschetschenischen Frauen erschwert zu haben. Die zwei tschetschenischen Kriege beeinflussten die Familienmuster und machten Frauen insgesamt schutzloser. Sehr wenige Frauen versuchen Schutz bei den Behörden zu finden, wenn sie Opfer von Gewalt werden. Die Behörden geben Frauen nicht den Schutz, den sie benötigen.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Kvinner i dagens Tsjetsjenia, 17.7.2012, http://www.landinfo.no/asset/2118/1/2118_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Tschetschenien hat nach wie vor Probleme Frauenrechte zu gewährleisten.
(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (römisch eins), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)
In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, 8.4.2010)
II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung
II.3.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Vorlage der identitätsbezeugenden Dokumente der gesetzlichen Vertreter sowie der Geburtsurkunde festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation, konkret aus Tschetschenien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus der Geburtsurkunde, der Eintragung im Auslandsreisepass der Eltern und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Eltern.römisch zwei.3.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Vorlage der identitätsbezeugenden Dokumente der gesetzlichen Vertreter sowie der Geburtsurkunde festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation, konkret aus Tschetschenien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus der Geburtsurkunde, der Eintragung im Auslandsreisepass der Eltern und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Eltern.
II.3.2. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den zahlreichen in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen, auf den fachärztlichen Sachverständigengutachten sowie auf den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin.römisch zwei.3.2. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den zahlreichen in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen, auf den fachärztlichen Sachverständigengutachten sowie auf den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin.
II.3.3. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin machten für die Beschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe wie für sich geltend.römisch zwei.3.3. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin machten für die Beschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe wie für sich geltend.
II.3.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.römisch zwei.3.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.
II.3.5. Wie bereits erwähnt, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet. Wenn jedoch der Antrag der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste (siehe dazu ausführlich die Begründung der Erkenntnisse im Verfahren D18 426985-3/2013 und D18 426983-3/2013 betreffend die Eltern), sind deren Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für die minderjährige Beschwerdeführerin abzuleiten. Wenn die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin keiner aktuellen Verfolgung bzw. Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt sind, kann - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin bzw. für deren Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen.römisch zwei.3.5. Wie bereits erwähnt, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet. Wenn jedoch der Antrag der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste (siehe dazu ausführlich die Begründung der Erkenntnisse im Verfahren D18 426985-3/2013 und D18 426983-3/2013 betreffend die Eltern), sind deren Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für die minderjährige Beschwerdeführerin abzuleiten. Wenn die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin keiner aktuellen Verfolgung bzw. Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt sind, kann - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin bzw. für deren Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen.
II.3.6. Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:römisch zwei.3.6. Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:
Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass bereits im ersten Asylverfahren auf der Grundlage von zahlreichen ärztlichen Unterlagen und insbesondere aufgrund eines medizinischen Gutachtens vom 13.09.2012 der Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2002 XXXX an beiden Unterarmen und Händen sowie am Kopf erlitten hatte und in der Folge XXXX hatte und deren XXXX auch teilweise schwer beeinträchtigt wurden, detailliert dargelegt wurde. Im gegenständlichen zweiten Verfahren wurden wiederum zahlreiche ärztliche Unterlagen über die Operationen und Behandlungen der Beschwerdeführerin in Österreich übermittelt. Diesbezüglich ist insbesondere auf den Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 15.05.2013 zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass die behandelnde Ärztin die Auskunft erteilt, die XXXX der Beschwerdeführerin wurde operiert und nunmehr werde eine Ergo-Therapie durchgeführt, um die XXXX zu verbessern und zu erhalten. Im Sommer ist geplant, auch die XXXX zu operieren, um Narbenspannung zu vermindern und die XXXX zu gebrauchen. Nach der Operation der XXXX sei laut Einschätzung der behandelnden Ärztin das Optimale gemacht worden, mehr sei medizinisch nicht machbar. Hinsichtlich der Tochter wurde zusammen mit der Beschwerde schließlich ein aktueller Ambulanzbefund vom 11.06.2013 übermittelt, wonach die Narbenlösung des XXXX der Beschwerdeführerin und die Deckung mit Haut vom linken Oberschenkel für September 2013 zur Gewährleistung des besseren Längenwachstums vorgesehen sei. Nach Durchführung dieser letzten Operationen ist eine weitere Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund dieser XXXX nicht ableitbar.Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass bereits im ersten Asylverfahren auf der Grundlage von zahlreichen ärztlichen Unterlagen und insbesondere aufgrund eines medizinischen Gutachtens vom 13.09.2012 der Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2002 römisch 40 an beiden Unterarmen und Händen sowie am Kopf erlitten hatte und in der Folge römisch 40 hatte und deren römisch 40 auch teilweise schwer beeinträchtigt wurden, detailliert dargelegt wurde. Im gegenständlichen zweiten Verfahren wurden wiederum zahlreiche ärztliche Unterlagen über die Operationen und Behandlungen der Beschwerdeführerin in Österreich übermittelt. Diesbezüglich ist insbesondere auf den Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 15.05.2013 zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass die behandelnde Ärztin die Auskunft erteilt, die römisch 40 der Beschwerdeführerin wurde operiert und nunmehr werde eine Ergo-Therapie durchgeführt, um die römisch 40 zu verbessern und zu erhalten. Im Sommer ist geplant, auch die römisch 40 zu operieren, um Narbenspannung zu vermindern und die römisch 40 zu gebrauchen. Nach der Operation der römisch 40 sei laut Einschätzung der behandelnden Ärztin das Optimale gemacht worden, mehr sei medizinisch nicht machbar. Hinsichtlich der Tochter wurde zusammen mit der Beschwerde schließlich ein aktueller Ambulanzbefund vom 11.06.2013 übermittelt, wonach die Narbenlösung des römisch 40 der Beschwerdeführerin und die Deckung mit Haut vom linken Oberschenkel für September 2013 zur Gewährleistung des besseren Längenwachstums vorgesehen sei. Nach Durchführung dieser letzten Operationen ist eine weitere Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund dieser römisch 40 nicht ableitbar.
Hinsichtlich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin wurde im psychiatrischen Gutachten vom 31.10.2012 und vom 10.12.2012 festgehalten, dass die Symptomatik den Befund einer Entwicklungsverzögerung und inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung ergibt. Es besteht zwar aktuell im Falle einer Abschiebung keine unmittelbare Gefährdung im lebensbedrohlichen Ausmaß - allerdings ist im Falle einer Abschiebung des Kindes von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform, bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, -abhängigkeit auszugehen. Unter der Voraussetzung einer schützenden, stabilen Umgebung, mit Aufrechterhaltung der aktuellen Familienstruktur ist laut Gutachten bei entsprechender Betreuung mit einer Stabilisierung zu rechnen. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren wurde im Rahmen der Beschwerde hervorgehoben, dass laut vorzitiertem Gutachten insbesondere im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer zunehmenden Suizidalität bei der Beschwerdeführerin nicht sicher auszuschließen sei. Um die Gefährdung weitgehend zu minimieren wäre aus psychiatrischer Seite eine Psychopharmaka- und Psychotherapie mit einer Dauer von einem Jahr indiziert.
Die Beschwerdeführerin leidet somit an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist, wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, auch in ihrem Herkunftsstaat behandelbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen oder akuten Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.
Der Beschwerdeführerin wird - wie sich aus den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt - bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine medizinische Versorgung insbesondere aufgrund ihrer psychischen Probleme jedenfalls zuteil. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation Gegenteiliges ergibt. Den Länderfeststellungen ist auch explizit zu entnehmen, dass Bürger der Russischen Föderation mit bspw. psychischen Störungen Anspruch auf kostenlose Medikamente haben, was wiederum die grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Krankheit demonstriert. Die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits früher im Heimatland aufgrund ihrer XXXX behandelt und ist zweifellos davon auszugehen, dass dies auch bei ihrer Rückkehr erfolgen wird, falls sie medizinische Behandlungen benötigt. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der Beschwerdeführerin wird - wie sich aus den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt - bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine medizinische Versorgung insbesondere aufgrund ihrer psychischen Probleme jedenfalls zuteil. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation Gegenteiliges ergibt. Den Länderfeststellungen ist auch explizit zu entnehmen, dass Bürger der Russischen Föderation mit bspw. psychischen Störungen Anspruch auf kostenlose Medikamente haben, was wiederum die grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Krankheit demonstriert. Die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits früher im Heimatland aufgrund ihrer römisch 40 behandelt und ist zweifellos davon auszugehen, dass dies auch bei ihrer Rückkehr erfolgen wird, falls sie medizinische Behandlungen benötigt. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 12.03.2013 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 12.03.2013 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
II.4.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.4.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
II.4.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Asylbehörden, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS v. 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS
v. 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH v. 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH v. 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).
Es ist daher zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt.
Da die minderjährige Beschwerdeführerin (durch ihre Eltern) keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführerin (etwa aufgrund der behaupteten Verfolgung ihrer Eltern) festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung aus Gründen der GFK, nicht vor.
Da den Eltern mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, konnte der minderjährigen Beschwerdeführerin dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009) auch nicht gewährt werden.Da den Eltern mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, konnte der minderjährigen Beschwerdeführerin dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) auch nicht gewährt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Russischen Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch haben die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden oder akuten Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Russischen Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch haben die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden oder akuten Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit der ausführlichen Beweiswürdigung aufgrund von sehr XXXX im Jahre 2002 mehrmals im Herkunftsstaat und seit ihrem Aufenthalt in Österreich operiert wurde und es sind noch für "Sommer 2013" und September 2013 letzte Operationen an den Händen geplant. Laut Auskunft der behandelnden Ärztin ist diesbezüglich das Optimum für die Beschwerdeführerin erreicht und medizinisch nicht mehr möglich, weshalb eine weitere Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund dieser XXXX nicht gegeben ist. Schließlich ergibt sich laut psychiatrischem Gutachten vom 31.10.2012 und vom 10.12.2012 im Falle der Abschiebung der Beschwerdeführerin eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform, bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, -abhängigkeit. Derartige psychische Erkrankungen sind laut getroffenen Feststellungen auch in ihrem Herkunftsstaat behandelbar. Die Beschwerdeführerin leidet folglich an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit der ausführlichen Beweiswürdigung aufgrund von sehr römisch 40 im Jahre 2002 mehrmals im Herkunftsstaat und seit ihrem Aufenthalt in Österreich operiert wurde und es sind noch für "Sommer 2013" und September 2013 letzte Operationen an den Händen geplant. Laut Auskunft der behandelnden Ärztin ist diesbezüglich das Optimum für die Beschwerdeführerin erreicht und medizinisch nicht mehr möglich, weshalb eine weitere Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund dieser römisch 40 nicht gegeben ist. Schließlich ergibt sich laut psychiatrischem Gutachten vom 31.10.2012 und vom 10.12.2012 im Falle der Abschiebung der Beschwerdeführerin eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform, bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, -abhängigkeit. Derartige psychische Erkrankungen sind laut getroffenen Feststellungen auch in ihrem Herkunftsstaat behandelbar. Die Beschwerdeführerin leidet folglich an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:
vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin auch im Heimatland bereits über mehrere Jahre hindurch behandelt.vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin auch im Heimatland bereits über mehrere Jahre hindurch behandelt.
Angesichts der festgestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten führt auch eine - im Falle des Eintretens - vorübergehende Verschlechterung ihres psychischen Zustandsbildes zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Möglichkeiten der Behandlung psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation sind gegeben. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen medizinischen Befunde mehr in Vorlage, woraus sich eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes oder eine akute Behandlungsnotwendigkeit ergäbe. In diesem Zusammenhang wurde auch hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin im Kreise ihrer Familie bleiben muss und nicht von dieser getrennt werden darf, um eine diesbezügliche Heilung möglich zu machen. Dies ist durch die ergehenden gleichlautenden Erkenntnisse für die gesamte Familie jedenfalls gewährleistet.Angesichts der festgestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten führt auch eine - im Falle des Eintretens - vorübergehende Verschlechterung ihres psychischen Zustandsbildes zu keiner Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die Möglichkeiten der Behandlung psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation sind gegeben. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen medizinischen Befunde mehr in Vorlage, woraus sich eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes oder eine akute Behandlungsnotwendigkeit ergäbe. In diesem Zusammenhang wurde auch hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin im Kreise ihrer Familie bleiben muss und nicht von dieser getrennt werden darf, um eine diesbezügliche Heilung möglich zu machen. Dies ist durch die ergehenden gleichlautenden Erkenntnisse für die gesamte Familie jedenfalls gewährleistet.
Es ist nun in diesem Zusammenhang im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des oben dargestellten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung in die Russische Föderation bezogen auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Ankunft bzw. allenfalls Übergabe an NGOs des Herkunftsstaates - was daher u.
a. auch die Art und Weise der Durchführung bzw. die Begleitumstände eines allfälligen Abschiebevorganges umfasst - geeignete Maßnahmen vom Staat zu ergreifen sind, dass also im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge zu treffen ist, dass eine medizinische Betreuung in erforderlichem und von der Beschwerdeführerin beanspruchtem Ausmaß bereit- und sichergestellt ist.
Zur Versorgung und Unterkunft der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Rückkehr in die Russischen Föderation ist auszuführen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren Eltern in die Russische Föderation zurückkehren wird, es sich bei ihren Eltern um junge Personen handelt, die gesund und arbeitsfähig sind und zweifellos - wie vor der Ausreise - in der Lage sein werden, das für die minderjährige Beschwerdeführerin zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Die Familie verfügt weiters noch über zahlreiche Verwandte im Heimatland, die gegebenenfalls die Familie im Falle einer Rückkehr unterstützen können, sollte dies notwendig sein.Zur Versorgung und Unterkunft der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Rückkehr in die Russischen Föderation ist auszuführen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren Eltern in die Russische Föderation zurückkehren wird, es sich bei ihren Eltern um junge Personen handelt, die gesund und arbeitsfähig sind und zweifellos - wie vor der Ausreise - in der Lage sein werden, das für die minderjährige Beschwerdeführerin zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Die Familie verfügt weiters noch über zahlreiche Verwandte im Heimatland, die gegebenenfalls die Familie im Falle einer Rückkehr unterstützen können, sollte dies notwendig sein.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Da den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte der minderjährigen Beschwerdeführerin dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 3 AsylG 2005) auch nicht gewährt werden.Da den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte der minderjährigen Beschwerdeführerin dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005) auch nicht gewährt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.5. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
II.4.5.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.5.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu D18 426985-3/2013 und D18 426983-3/2013), welche mit Erkenntnissen des heutigen Tages ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, im gemeinsamen Haushalt. Mangels weiterer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels anderer familiärer Anknüpfungspunkte der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu D18 426985-3/2013 und D18 426983-3/2013), welche mit Erkenntnissen des heutigen Tages ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, im gemeinsamen Haushalt. Mangels weiterer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels anderer familiärer Anknüpfungspunkte der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.4.5.b Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.5.b Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der minderjährigen Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der minderjährigen Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Ausweisungsentscheidung der minderjährigen Beschwerdeführerin kann nicht losgelöst von der Entscheidung über die Ausweisung der gesetzlichen Vertreter betrachtet werden. Für diese wurde in deren heutigen, oben angeführten Erkenntnissen ebenfalls die Ausweisung ausgesprochen. Die minderjährige Beschwerdeführerin gelangte mit ihren Eltern am 24.04.2012 nach Österreich und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter - einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Da ihre Eltern für sich und die restlichen Familienangehörigen bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hatten, bevor sie auf illegalem Wege weiter nach Österreich gelangt waren, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Trotz dieser rechtskräftigen Ausweisung nach Polen ist die Beschwerdeführerin jedoch samt ihrer Familie in Österreich geblieben und hatte - vertreten durch ihre Mutter - am 12.03.2013 den gegenständlichen zweiten (letztlich ebenfalls unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin hat zwar laut Angaben der Mutter in Österreich die Schule besucht und dadurch Deutsch gelernt und sicherlich auch gewisse soziale Kontakte allenfalls auch zu ihren Ärzten geknüpft. Die Dauer des Aufenthaltes ist aber noch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatland ausgegangen werden kann, ein Behördenverschulden einer Verfahrensverzögerung liegt zudem keinesfalls vor. Insbesondere befindet sich die Beschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter und benötigt insbesondere auch aufgrund ihrer Invalidität massiv die Unterstützung ihrer Familienmitglieder und insbesondere der Eltern, für die mit heutigem Tage die Ausweisung ausgesprochen wurde. Eine Trennung von den Eltern wäre schon aus gesundheitlichen Gründen nicht denkbar. Die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK muss deshalb zu ihren Lasten ausgehen. Die minderjährige Beschwerdeführerin wird sich in Begleitung ihrer Eltern in der Russischen Föderation niederlassen.Die Ausweisungsentscheidung der minderjährigen Beschwerdeführerin kann nicht losgelöst von der Entscheidung über die Ausweisung der gesetzlichen Vertreter betrachtet werden. Für diese wurde in deren heutigen, oben angeführten Erkenntnissen ebenfalls die Ausweisung ausgesprochen. Die minderjährige Beschwerdeführerin gelangte mit ihren Eltern am 24.04.2012 nach Österreich und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter - einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Da ihre Eltern für sich und die restlichen Familienangehörigen bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hatten, bevor sie auf illegalem Wege weiter nach Österreich gelangt waren, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.01.2013 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Trotz dieser rechtskräftigen Ausweisung nach Polen ist die Beschwerdeführerin jedoch samt ihrer Familie in Österreich geblieben und hatte - vertreten durch ihre Mutter - am 12.03.2013 den gegenständlichen zweiten (letztlich ebenfalls unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin hat zwar laut Angaben der Mutter in Österreich die Schule besucht und dadurch Deutsch gelernt und sicherlich auch gewisse soziale Kontakte allenfalls auch zu ihren Ärzten geknüpft. Die Dauer des Aufenthaltes ist aber noch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatland ausgegangen werden kann, ein Behördenverschulden einer Verfahrensverzögerung liegt zudem keinesfalls vor. Insbesondere befindet sich die Beschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter und benötigt insbesondere auch aufgrund ihrer Invalidität massiv die Unterstützung ihrer Familienmitglieder und insbesondere der Eltern, für die mit heutigem Tage die Ausweisung ausgesprochen wurde. Eine Trennung von den Eltern wäre schon aus gesundheitlichen Gründen nicht denkbar. Die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK muss deshalb zu ihren Lasten ausgehen. Die minderjährige Beschwerdeführerin wird sich in Begleitung ihrer Eltern in der Russischen Föderation niederlassen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Eltern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher in Zusammenschau mit den Begründungen der Ausweisungsentscheidungen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Eltern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher in Zusammenschau mit den Begründungen der Ausweisungsentscheidungen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.4.5.c Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht - unter Verweis auf die Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin aufgrund von zahlreichen ärztlichen Unterlagen - kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK, ist aber allenfalls gemäß erfolgter Abklärung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung medizinisch / psychologisch zu begleiten.römisch zwei.4.5.c Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht - unter Verweis auf die Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin aufgrund von zahlreichen ärztlichen Unterlagen - kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK, ist aber allenfalls gemäß erfolgter Abklärung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung medizinisch / psychologisch zu begleiten.
II.4.6. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.römisch zwei.4.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
Der erkennende Senat folgte der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass aufgrund der Durchführung einer nicht lebensnotwendigen Operation an der XXXX der minderjährigen Beschwerdeführerin im Juli 2013 ein Aufschub ihrer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 30.11.2013 zu erfolgen hat, um der Beschwerdeführerin diese für sie die Situation verbessernden Operationen zu ermöglichen und Zeit für eine Erholung von der Operation sowie entsprechende medizinische Nachkontrollen zu gewähren. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass laut aktuellem Ambulanzbefund vom 11.06.2013 im September 2013 überdies eine Narbenlösung des XXXX vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war auch die Durchführung der Ausweisung der Angehörigen ihrer Kernfamilie bis zum 30.11.2013 aufzuschieben.Der erkennende Senat folgte der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass aufgrund der Durchführung einer nicht lebensnotwendigen Operation an der römisch 40 der minderjährigen Beschwerdeführerin im Juli 2013 ein Aufschub ihrer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 30.11.2013 zu erfolgen hat, um der Beschwerdeführerin diese für sie die Situation verbessernden Operationen zu ermöglichen und Zeit für eine Erholung von der Operation sowie entsprechende medizinische Nachkontrollen zu gewähren. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass laut aktuellem Ambulanzbefund vom 11.06.2013 im September 2013 überdies eine Narbenlösung des römisch 40 vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war auch die Durchführung der Ausweisung der Angehörigen ihrer Kernfamilie bis zum 30.11.2013 aufzuschieben.
II.4.7 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin zu erörtern. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin.römisch zwei.4.7 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin zu erörtern. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter, Ausweisung aufgeschoben, Behinderung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, non refoulement, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
12.07.2013