TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/10 C11 421615-1/2011

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Veröffentlicht am 10.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, FZ. 11 10.470-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, FZ. 11 10.470-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 12.09.2011 ist der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens aus dem Bundesstaat Andhra Pradesh, in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er sei XXXX in einem näher genannten Gebiet und hätten sie für einen unabhängigen Bundesstaat Telangana gekämpft. Er habe sein Heimatland verlassen, weil es mit der Kongresspartei Streit gegeben und diese ihn sowie seine Familie habe töten wollen. Er sei aus Angst um sein Leben geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.Am 12.09.2011 ist der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens aus dem Bundesstaat Andhra Pradesh, in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er sei römisch 40 in einem näher genannten Gebiet und hätten sie für einen unabhängigen Bundesstaat Telangana gekämpft. Er habe sein Heimatland verlassen, weil es mit der Kongresspartei Streit gegeben und diese ihn sowie seine Familie habe töten wollen. Er sei aus Angst um sein Leben geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.

Am 15.09.2011 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er sei in einem näher genannten Dorf geboren, habe aber die letzten acht Jahren wegen der Ausbildung seiner Kinder mit seiner Frau und Kindern in einer namentlich näher bezeichneten Stadt gewohnt. Er habe ein eigenes Haus gekauft und sich bis zur Ausreise dort aufgehalten. Er habe zwei Wohnsitze gehabt und sich an beiden aufgehalten. Er sei in seinem Heimatdorf politisch tätig gewesen und habe in der letzten Zeit hauptsächlich dort gelebt. Seine Frau und seine Kinder hätten sich hingegen vorwiegend im Haus in der Stadt aufgehalten. Einmal im Monat sei er übers Wochenende zu seiner Familie gefahren bzw. sei diese ins Heimatdorf gekommen, wenn die Kinder schulfrei gehabt hätten.

Sie hätten im Heimatort Ackerland besessen und er habe eine Landwirtschaft bewirtschaftet. Den Überschuss habe er auf dem Markt verkauft; ansonsten habe er kein Einkommen gehabt. Er habe zuletzt im Mai 2011 etwas angebaut und verkauft; Mitte Juli 2011 habe er noch auf den Feldern gearbeitet. Ende Juli 2011 sei er das letzte Mal im Elternhaus und danach in seinem Haus in der Stadt gewesen; anschließend sei er nach Mumbai gefahren, um dort zu arbeiten. Er habe mit einem Freund zusammen ein Zimmer bewohnt; die Adresse wisse er nicht, er kenne sich in Mumbai nicht so gut aus. Er sei bis zur Ausreise am 07.09.2011 dort gewesen. Er habe in einer Fabrik gearbeitet und rund 4.000,-- Rupien im Monat verdient; eine Familie mit zwei Kindern würde im Monat aber mindestens 5.000,-- bis 6.000,-- Rupien zum Leben benötigen. Auf die Frage, wie er das Leben seiner Familie in der Stadt finanziert habe, gab er an, sein Bruder würde auch dort leben; eigentlich gehöre diesem das Haus. Seine Frau und seine Kinder befänden sich nach wie vor dort.

In seinem Heimatdorf gebe es 200 bis 300 Häuser mit insgesamt 1200 Wählern unterschiedlicher Volksgruppen. Probleme zwischen den Volksgruppen habe es nicht gegeben; sie hätte alle gemeinsam für die TRS-Partei gekämpft. Sie wollten eine eigene Provinz Rastra Samiti mit zwölf von den insgesamt fünfundzwanzig Bezirken von Andhra Pradesh. Alle in seinem Dorf würden dafür kämpfen. Er habe aber weder persönliche Erfahrungen mit der Polizei noch jemals persönlich mit der Polizei, mit Gerichten oder sonstigen Behörden zu tun oder Probleme gehabt.

Er habe sich Österreich als Zielland ausgewählt, weil Freunde ihm gesagt hätten, er werde hier Arbeit bekommen. Auch sei sein Leben in Gefahr. Er habe vor, sich eine Arbeit zu suchen, um legal arbeiten zu können. Wenn er "die Karte" bekomme, wolle er arbeiten und für seine Familie sorgen.

Nach Aufforderung zur detaillierten Schilderung aller konkreten Vorfälle, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bereits alles bei der Ersteinvernahme angegeben; er habe dem nichts weiter hinzuzufügen. Er habe sonst keine weiteren Gründe und es habe auch sonst keine Vorfälle gegeben. Auf die nochmalige Aufforderung, seine Fluchtgründe und die damit zusammenhängenden Vorfälle zu schildern, gab er an, sie hätten ein "politisches Problem" in seinem Heimatdorf gehabt. Er sei ausgereist, um sein Leben zu retten. Auch wolle er arbeiten, um seiner Familie Geld zu schicken. Einer seiner Freunde habe ihm zur Ausreise geraten und habe er dann den Schlepper getroffen. Es habe dann aber zwei Monate gedauert, bis er das Visum bekommen habe, weshalb er erst zum angegebenen Zeitpunkt ausgereist sei.

Zu seinem politischen Engagement gab er an, er sei in seinem Wohnviertel der XXXXgewesen und habe sich neben der Sammlung von Spenden auch dafür eingesetzt, mehr staatliche Förderungen für seine Region zu bekommen. Sie hätten aber auch Arbeit für Arbeitslose gesucht. Weiters gab er den Namen des Präsidenten der TRS-Partei in seinem Wohnviertel an. Dieser sei derzeit zu Hause und kämpfe weiter für die Unabhängigkeit. Zu seinen engsten Mitarbeitern befragt, nannte er vier Namen; diese würden noch weiter kämpfen.

Zur Frage, was ihn bei der möglichen Rückkehr in sein Heimatland erwarte, brachte er vor, er wolle erst zurück, wenn sich die Situation gebessert habe. In der Zwischenzeit wolle er Geld verdienen, um den Schlepper zu bezahlen. Auf die neuerliche Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er habe vor der gegnerischen Partei Angst und könne deshalb nicht in seinem Viertel wohnen. Sie hätten ihn sogar in Mumbai ausfindig gemacht; er habe deshalb sein Land verlassen. Sonst habe er keine Befürchtungen.

Auf die Frage nach den Namen seiner Feinde gab er an, sehr viele Personen aus der Opposition seien seine Feinde und nannte anschließend drei Namen. Auf das Ersuchen, konkrete Vorfälle mit Zeit- und Ortsangaben zu schildern, berichtete er, seine Gegner hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe, bzw. sie ihre Forderung nach einer unabhängigen Provinz nicht weiter verfolgen. Auf Nachfrage, ob er in diesem Zusammenhang noch etwas ergänzen wolle, erwiderte er: "Das ist alles. Deshalb habe ich Indien verlassen, um mein Leben zu retten." Auf die Frage, ob auch andere Mitarbeiter seiner Partei die gleichen Probleme gehabt hätten, antwortete er: "Ja, manche schon." Bei der gegnerischen Partei handle es sich um die Kongresspartei. Auf die Frage, warum gerade er von deren Mitgliedern bedroht worden sei und das Land habe verlassen müssen, erwiderte er, nicht nur er werde bedroht, auch andere seien schon weggegangen. Auf Nachfrage, wie es dann möglich sei, dass der Präsident der TRS-Partei nicht habe flüchten müssen, gab er an, er wisse nicht, wo dieser sei.

Zur Möglichkeit, in einem anderen Teil seines Heimatlandes zu leben, brachte er vor, sie könnten ihn sehr leicht ausfindig machen. Er habe sich wegen seiner Probleme nicht an die Polizei, ein Gericht, eine Behörde oder sonst eine Stelle gewandt, weil die Kongresspartei die Regierungspartei sei und "alles in der Hand" habe.

Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zur relevanten Situation in Indien brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass er in einer Stadt leben und arbeiten müsse, um seine Familie ernähren zu können; er könne sich nicht in einem Wald verstecken. Auf Hinweis, dass er keine "High-Profile" Person sei, sagte er aus, seine Feinde hätten ein sehr starkes Netzwerk. Außerdem sei er in seinem Viertel eine wichtige Person. Zudem könne er in einem anderen Stadtviertel nicht genügend Geld verdienen, um seine Familie zu ernähren.

Zum Vorhalt, der vorgebrachte Sachverhalt sei zur Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiärem Schutz nicht geeignet und es überdies nicht glaubwürdig sei, dass er Indien wegen politischer Probleme verlassen habe, äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, sein Asylantrag werde abgewiesen und er nach Indien ausgewiesen. Dazu erklärte er, er wolle hier legal arbeiten. Abschließend gab er an, er habe alles vorgebracht und wolle nichts weiter hinzufügen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen an, er sei verheiratet und ein Hindu aus dem Bundesstaat Andhra Pradesh; er gehöre der Volksgruppe der Telugu an. Er habe in Indien neben seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern noch seine Eltern, drei Brüder und weitere Verwandte. Er habe zehn Jahre (1979 bis 1989, an anderer Stelle, 1989 bis 1999) die Grund- und zwei Jahre (1991 bis 1993) die Hauptschule besucht. Er sei (1996 bis 2011) bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsarbeiter bzw. zuletzt als Fabrikarbeiter beschäftigt gewesen. Im späteren Verlauf des Verfahrens gab er an, sie hätten in seinem Heimatdorf Äcker gehabt und er habe in ihrer Landwirtschaft gearbeitet; ansonsten habe er kein Einkommen gehabt. Seine Eltern würden die Landwirtschaft weiterbetreiben und seine Geschwister hätten eigene Betriebe. Das Geld für die Reise habe er sich von Freunden und Bekannten ausgeborgt. In Österreich habe er weder Angehörige noch ihm nahestehende Personen. Er lebe aktuell im Flüchtlingslager von der Bundesbetreuung und werde von niemand finanziell unterstützt. Er spreche Telugu, Hindi und Englisch. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Er habe keine Identitätsdokumente; in Indien habe er einen Führerschein und eine Lebensmittelkarte.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Die präsentierte Fluchtgeschichte sei zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich. Diese könne unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen nicht als glaubhaft qualifiziert werden. Seinem Vorbringen, dass er von Privatpersonen verfolgt worden sei, sei weder eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen noch eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründe, zu entnehmen. Das Vorbringen sei durch nichts erwiesen und gehe über vollkommen inhaltsleere Behauptungen nicht hinaus. Aber selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, könnte er sich den von ihm vorgebrachten Bedrohungen durch den Umzug in andere Teile seines Heimatlandes entziehen. Auch sei nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und qualifiziert unglaubwürdig sei.Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Die präsentierte Fluchtgeschichte sei zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich. Diese könne unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen nicht als glaubhaft qualifiziert werden. Seinem Vorbringen, dass er von Privatpersonen verfolgt worden sei, sei weder eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen noch eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründe, zu entnehmen. Das Vorbringen sei durch nichts erwiesen und gehe über vollkommen inhaltsleere Behauptungen nicht hinaus. Aber selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, könnte er sich den von ihm vorgebrachten Bedrohungen durch den Umzug in andere Teile seines Heimatlandes entziehen. Auch sei nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und qualifiziert unglaubwürdig sei.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit Schreiben vom 27.09.2011 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht eine Beschwerde ein und stellte den Antrag, ihm einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.

Mit Schreiben vom 04.10.2011 wurde ergänzend vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft sei, weil das Bundesasylamt weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch ausreichend Parteiengehör gewährt habe. Weiters seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Nachdem die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Länderberichte öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren seien, zeige sich, wie ungenau die Behörde die ihr zugänglichen Quellen genutzt habe. In diesem Zusammenhang sei es auch zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen, zumal man dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt habe, zu den vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Andernfalls hätte er sein Vorbringen dahingehend präzisieren und vorbringen können, dass er vor allem deshalb einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, weil die indische Polizei nicht in der Lage und nicht willens sei, ihn entsprechend zu schützen.

Weiters sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, im gesamten Verfahren nicht entsprechend nachgekommen. Im konkreten Fall sei es zu ungeeigneten Fragestellungen gekommen. Wenn ihm die Behörde nunmehr vorwerfe, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, sei dies allein auf das Versäumnis der Behörde zurückzuführen, ihm entsprechende Fragen zu stellen.

Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Möglichkeit gehabt, sich an einem anderen Ort in seinem Heimatland niederzulassen. An das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien nämlich auch die Bedingungen der Sicherheit sowie der Zumutbarkeit geknüpft und der gewährte Schutz müsse tatsächlich von Dauer sein. Ebenso dürfe der Flüchtling nicht in eine ausweglose Situation (Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens) gebracht werden. Letztlich sei auch auf die persönlichen Umstände (familiäre Bindung, Sprache, Gesundheit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe) Bedacht zu nehmen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Zudem könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werden könnte. Außerdem ergebe sich aus der ständigen Judikatur, dass auch eine Verfolgung durch private Akteure asylrelevant sein könnte. Vor allem, wenn ein Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Betroffenen zu schützen.

Schließlich habe es das Bundesasylamt unterlassen, sein Privat- und Familienleben in Österreich ausreichend zu prüfen. Er sei unbescholten und versuche sich im Alltagsgebrauch Deutsch anzueignen. Er beachte die österreichische Rechtsordnung und wolle sich hier auch integrieren.

Zur Situation in Indien wurden Auszüge aus internationalen Berichten (US Department of State, 08.04.2011, Human Rights Watch, 04.08.2009, 24.01.2011 und 01.02.2011, Freedom House, 16.07.2009 und 24.06.2010, Human Rights Law Network August 2009, India today, Death sentence, 17.01.2011, Asian Centre for Human Rights, 13.04.2010, und Immigration and Refugee Board of Canada) zitiert. Neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend seine Verletzungen wurde ein weiteres Mal die Beistellung eines Rechtsberaters beantragt.

3.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben.3.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.188, 19.263, 19.275 zur bis zum 30.09.2011 geltenden Rechtslage ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren (bei dem es sich um keinen Folgeantrag handelt) der Beschwerdeführer mit dem am 29.09.2011 protokollierten Beschwerdeschriftsatz den Antrag gestellt hat, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater beizugeben. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof samt Verfahrensakt mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.10.2011 übermittelt und langte bei diesem mit 05.10.2011 ein.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.188, 19.263, 19.275 zur bis zum 30.09.2011 geltenden Rechtslage ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren (bei dem es sich um keinen Folgeantrag handelt) der Beschwerdeführer mit dem am 29.09.2011 protokollierten Beschwerdeschriftsatz den Antrag gestellt hat, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater beizugeben. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof samt Verfahrensakt mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.10.2011 übermittelt und langte bei diesem mit 05.10.2011 ein.

Da das Verfahren vor dem 01.10.2011 vom Bundesasylamt entschieden worden sei, aber am 30.09.2011 beim Asylgerichtshof noch nicht anhängig gewesen sei, sei mit Beschluss des Asylgerichtshofs iS. der oben referierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben worden. Dem Beschwerdeführer komme durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der faktische Abschiebeschutz gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 lediglich bis zum 12.10.2011 zu. Es liege daher der Fall vor, dass Interessen des Asylwerbers in einer Weise zum Tragen kommen, die es geboten erscheinen lassen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit ihm ein Rechtsberatungsgespräch ermöglicht werde.Da das Verfahren vor dem 01.10.2011 vom Bundesasylamt entschieden worden sei, aber am 30.09.2011 beim Asylgerichtshof noch nicht anhängig gewesen sei, sei mit Beschluss des Asylgerichtshofs iS. der oben referierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben worden. Dem Beschwerdeführer komme durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 lediglich bis zum 12.10.2011 zu. Es liege daher der Fall vor, dass Interessen des Asylwerbers in einer Weise zum Tragen kommen, die es geboten erscheinen lassen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit ihm ein Rechtsberatungsgespräch ermöglicht werde.

3.3. Mit Schreiben vom 02.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer einen handschriftlich verfassten Text in Telugu:

"Ich habe viele Probleme mit der Kongresspartei. Die Kongresspartei ist dagegen, dass wir für einen unabhängigen Telangana Staat kämpfen. Die Mitglieder der Kongresspartei haben sehr oft die Führer der Telenganapartei sowie deren Anhängern attackiert. Die haben uns auch wirtschaftlich Schaden verursacht. Wir haben landwirtschaftliche Felder in unserem Heimatdorf. Die Anhänger der Kongresspartei verhinderten Wasserversorgung auf diese Felder. Sie setzten den elektrischen Motor ins Brand. Wir beschwerten gegen diese Personen mehrere Male bei der Polizei. Die Polizei ergriff keine Maßnahmen dagegen. Der Grund war, dass die Leute zur Regierungspartei gehörten. Die gleichen Personen haben mein Fahrzeug vernichtet. Deshalb bin ich von meinem Heimatdorf nach Mumbai geflüchtet und eine Zeit lang dort gelebt. Ich arbeitete in einer Gummifabrik dort. Ich habe einen Freund kennengelernt und erzählt ihm über meine Probleme. Er gab mir einen Rat. Er erzählte mir von einem Schlepper, der mir helfen wird, ins Ausland zu fliehen. Die Reise wurde 500000 Rupien kosten. Ich lieh das Geld von meinen Freunden und Verwandten und zahlte dem Schlepper 500000 Rupien. Der Schlepper brachte mich aus Indien, setzte mich hier ab und ging weg."

3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2012 wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag, ein medizinisches Gutachten zu seinen Verletzungen einzuholen, aufgefordert, alle mit seiner gesundheitlichen Situation im Zusammenhang stehenden Beweismittel vorzulegen. Am 23.10.2012 gab der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache vor dem Asylgerichtshof bekannt, er habe in Indien etwas Schweres gehoben und sich dabei den Rücken verletzt. Er sei in Indien operiert worden und habe danach keine Beschwerden mehr gehabt. Weiters gab er an, er sei am 31.07.2012 bei seinem Aufenthalt in Österreich ausgerutscht und habe sich dann verbrannt. Er sei deswegen ins Krankenhaus gekommen und die Wunde sei mittlerweile wieder verheilt. Nur schmerze seitdem sein Bein. Er habe sich deshalb einer Magnetresonanztomographie (MRT) unterzogen. Das Ergebnis sei aber nicht eindeutig gewesen und hätte er sich einer weiteren MRT unterziehen sollen, was er aber nicht gemacht habe, weil er vor ca. zwei Monaten seine Arbeit verloren und keine E-Card mehr gehabt habe. Er legte dazu verschiedene medizinische Unterlagen sowie die Ambulanzkarte der Krankenanstalt Rudolfstiftung in Wien vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2012 wurde ein namentlich näher bezeichneter Facharzt für Gerichtsmedizin mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens zur Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beauftragt. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 10.12.2012 dazu zusammenfassend aus:

"Unter Bedachtnahme auf den Magnetresonanztomographie-Befund und die von [Name des Beschwerdeführers] angegebenen Symptome besteht bei dem XXXX Mann ein Bandscheibenvorfall, der offenbar Schmerzen und Krämpfe verursacht. Ein derartiges Zustandsbild ist aus gerichtsmedizinischer Sicht jedoch nicht als lebensbedrohend einzustufen. Auch die ärztlicherseits in Erwägung gezogene Lähmung des Wadenbeinnervs im Sinne einer Peroneusläsion, die im Krankenhaus Rudolfstiftung für die von [Name des Beschwerdeführers] angegebenen Symptome in Betracht gezogen wurde, stellt ebenfalls kein lebensbedrohliches Zustandsbild dar."Unter Bedachtnahme auf den Magnetresonanztomographie-Befund und die von [Name des Beschwerdeführers] angegebenen Symptome besteht bei dem römisch 40 Mann ein Bandscheibenvorfall, der offenbar Schmerzen und Krämpfe verursacht. Ein derartiges Zustandsbild ist aus gerichtsmedizinischer Sicht jedoch nicht als lebensbedrohend einzustufen. Auch die ärztlicherseits in Erwägung gezogene Lähmung des Wadenbeinnervs im Sinne einer Peroneusläsion, die im Krankenhaus Rudolfstiftung für die von [Name des Beschwerdeführers] angegebenen Symptome in Betracht gezogen wurde, stellt ebenfalls kein lebensbedrohliches Zustandsbild dar.

Der Zustand im Bereich der Wirbelsäule bzw. des rechten Beines kann jedoch nicht als geheilt angesehen werden. Eine Abklärung des Zustandsbildes, wie sie offenbar ärztlicherseits im Krankenhaus Rudolfstiftung, u.a. in Form einer neuerlichen Magnetresonanzuntersuchung, empfohlen wurde, wird auch vom gefertigten SV empfohlen, wobei zur Wiederherstellung eines stabilen Gesundheitszustandes im Sinne einer Restitutio ad integrum u.U. eine weitere operative Intervention im Bereich der Wirbelsäule notwendig sein könnte."

Mit Schreiben vom 17.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Dieser führte dazu mit Schreiben vom 03.01.2013 aus, er habe Probleme mit seiner Wirbelsäule und mit seinem rechten Fuß. Er fühle sich nicht gut und müsse sich einer weiteren MRT unterziehen. Der Arzt in der Rudolfstiftung habe ihm mitgeteilt, dass die Untersuchungen mittels MRT noch nicht ausreichend seien.Mit Schreiben vom 17.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Dieser führte dazu mit Schreiben vom 03.01.2013 aus, er habe Probleme mit seiner Wirbelsäule und mit seinem rechten Fuß. Er fühle sich nicht gut und müsse sich einer weiteren MRT unterziehen. Der Arzt in der Rudolfstiftung habe ihm mitgeteilt, dass die Untersuchungen mittels MRT noch nicht ausreichend seien.

3.5. Am 18.06.2013 führte der Asylgerichtshof mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser führte er zu seiner Fluchtgeschichte aus, er habe in Indien politische Probleme gehabt. Er sei dort in einen Streit verwickelt worden und anschließend nach Mumbai geflüchtet. Er habe dort einen Mann kennengelernt, der ihm einen Kontakt zum Schlepper hergestellt habe. Er habe dafür ein kleines Grundstück verkauft und sich für den übrigen Geldbetrag von Freunden geliehen. Er sei Mitglied der TRS-Partei und XXXX in seinem Dorf. Um sein Leben zu retten, sei er aus Indien geflüchtet. Die Probleme würden noch heute bestehen, und wenn er zurückkehre, habe er noch mehr Probleme. Seine Gegner hätten verhindern wollen, dass er eine Partei gründet. Er sei hochqualifiziert und habe eine Familie mit zwei Kindern. Es herrsche bei ihm zu Hause große Arbeitslosigkeit. Seine Gegner hätten sein Auto in Brand gesetzt und auch seinen Bauernhof vernichtet. Er habe dies der Polizei gemeldet, die jedoch nichts unternommen habe. Diese helfe nur der regierenden Partei. Das Dorf bestehe aus 800 bis 900 Personen. Seine Gegner hätten die Polizei bestochen, damit diese nichts unternehme. Zur Frage, ob er sich bei übergeordneten Polizeidienststellen wegen der Untätigkeit beschwert habe, gab er an, die Polizei müsse machen, was die regierende Partei befehle. Sie würden für einen unabhängigen Bundesstaat kämpfen. Dies gehe schon seit vielen Jahren so und es gäbe viele Probleme. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, in seinem Dorf gäbe es 1200 Wähler, also müsse das Dorf viel größer sein, gab der Beschwerdeführer an, die Gesamteinwohnerzahl betrage 1400 Personen; es gäbe 800 Personen, die wahlberechtigt seien.3.5. Am 18.06.2013 führte der Asylgerichtshof mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser führte er zu seiner Fluchtgeschichte aus, er habe in Indien politische Probleme gehabt. Er sei dort in einen Streit verwickelt worden und anschließend nach Mumbai geflüchtet. Er habe dort einen Mann kennengelernt, der ihm einen Kontakt zum Schlepper hergestellt habe. Er habe dafür ein kleines Grundstück verkauft und sich für den übrigen Geldbetrag von Freunden geliehen. Er sei Mitglied der TRS-Partei und römisch 40 in seinem Dorf. Um sein Leben zu retten, sei er aus Indien geflüchtet. Die Probleme würden noch heute bestehen, und wenn er zurückkehre, habe er noch mehr Probleme. Seine Gegner hätten verhindern wollen, dass er eine Partei gründet. Er sei hochqualifiziert und habe eine Familie mit zwei Kindern. Es herrsche bei ihm zu Hause große Arbeitslosigkeit. Seine Gegner hätten sein Auto in Brand gesetzt und auch seinen Bauernhof vernichtet. Er habe dies der Polizei gemeldet, die jedoch nichts unternommen habe. Diese helfe nur der regierenden Partei. Das Dorf bestehe aus 800 bis 900 Personen. Seine Gegner hätten die Polizei bestochen, damit diese nichts unternehme. Zur Frage, ob er sich bei übergeordneten Polizeidienststellen wegen der Untätigkeit beschwert habe, gab er an, die Polizei müsse machen, was die regierende Partei befehle. Sie würden für einen unabhängigen Bundesstaat kämpfen. Dies gehe schon seit vielen Jahren so und es gäbe viele Probleme. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, in seinem Dorf gäbe es 1200 Wähler, also müsse das Dorf viel größer sein, gab der Beschwerdeführer an, die Gesamteinwohnerzahl betrage 1400 Personen; es gäbe 800 Personen, die wahlberechtigt seien.

Zur Frage, warum er nicht in einen anderen Landesteil Indiens gezogen sei, gab er an, dies sei ihm nicht gelungen. Er habe außerdem großen Druck von seiner Familie gehabt, damit diese auch keine Schwierigkeiten bekomme. Auf Vorhalt, er hätte auch mit seiner Familie in einen anderen Landesteil Indiens ziehen können, gab er an, er sei aus Angst aus seinem Dorf geflüchtet. Auch hätten sie nicht genügend Einkommen gehabt, um die Familie mitfinanzieren zu können. Auf Vorhalt, er habe für seine Flucht aus Indien 450.000 indische Rupien bezahlt und dieses Geld auch für den Umzug in einen anderen Landesteil verwenden können, gab er an, dass sei nicht sein Geld gewesen. Er habe sich dieses von Freunden geliehen und bislang nicht zurückbezahlt. Auf Vorhalt er hätte auch in Hyderabad, Delhi oder Mumbai arbeiten können, gab er an, in Indien bestehe ein großes Netzwerk und es sei sehr leicht eine Person dort ausfindig zu machen. Man hätte ihn ausgeforscht, wenn er seine Familie informiert hätte. Auf den Vorhalt, dass nach den Informationen des Asylgerichtshofes genau das Gegenteil der Fall sei, zumal es in Indien kein Meldewesen gäbe, gab er an, das politische System in Indien sei sehr schlecht. Er wolle sein ehrlich verdientes Geld nicht für Bestechungsgelder verwenden.

Auf den Vorhalt, man habe durch die Angriffe auf ihn erreichen wollen, dass er sich nicht mehr politisch betätigt und es somit keinen Grund mehr gäbe, weiter nach ihm zu suchen, zumal er sich nicht mehr in seinem Dorf befinde, gab er an, er habe großen Druck von seiner Familie gehabt, das Land zu verlassen. Auf Vorhalt, er habe offensichtlich das Land aufgrund des großen Drucks der Familie verlassen, gab er an, beides sei richtig. Es habe sowohl Druck von der Familie als auch von seinen politischen Gegnern bestanden.

Zu seiner Lebenssituation in Österreich gab er an, er arbeite als Zeitungszusteller. Er mache dies mit dem Fahrrad. Auf die Frage, ob er aufgrund seines Gesundheitszustandes mit dem Auto fahren könne, gab er an, er habe nach den Verbrennungen eine lange Pause gemacht. Er müsse die Wunde abends regelmäßig eincremen. Zur Frage nach seinem Bandscheibenvorfall gab er an, er habe bereits 2006 in Indien eine Operation gehabt. Im Vorjahr sei er nun ausgerutscht und habe sich mit heißem Öl verbrannt, den Schmerz spüre er heute noch. Es gäbe derzeit noch Untersuchungen, wann diese abgeschlossen seien, werde der Arzt entscheiden. Es könne sein, dass er eine weitere Aufforderung zu einem Termin bekomme. Wenn er lange sitze, habe er Schmerzen. Weiters zeigte der Beschwerdeführer eine Narbe am unteren Rücken, die mit 22 Stichen genäht worden sei. Sein rechtes Bein sei kürzer und habe er dort Durchblutungsprobleme. Er müsse einen Schuh anziehen und könne nicht barfuß gehen, da er Halt brauche. Er vermute, die Durchblutungsprobleme stünden im Zusammenhang mit den Bandscheiben.

Zur Frage, ob er mit dem Fahrrad oder mit dem Auto fahren könne, gab er an, er fahre nur kurze Strecken mit dem Fahrrad. Mit dem Auto fahre er nicht auf der Autobahn, er könne nur kurze Strecken fahren. Er könne nicht sechs bis sieben Stunden arbeiten, er könne das Fußpedal nur leicht betätigen. Der Beschwerdeführer führte dann vor dem erkennenden Senat vor, dass er gehen könne und ergänzte, dass er jedoch nicht laufen könne.

Zur Frage, ob er diese Probleme bereits in Indien gehabt habe, gab er an, diese hätten schon dort bestanden, seien aber durch die Operation beseitigt worden. Nach dem Ölunfall habe er wieder Probleme bekommen. Er habe vom Arzt erfahren, dass er Probleme mit der Wirbelsäule habe und es dadurch zu Durchblutungsproblemen komme.

Zur Frage nach seiner beruflichen Situation in Indien gab er an, er habe als Landwirt gearbeitet und auch in Mumbai ca. ein Jahr in einer Fabrik gearbeitet.

Er sei seit eineinhalb Jahren in Österreich und spreche ein wenig Deutsch; für seinen Beruf reiche dies aus. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und habe einen namentlich näher bezeichneten entfernten Verwandten, es handle sich um einen Cousin dritten Grades. Er habe auch in Österreich viele Freunde, diese hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Abschließend gab er an, sie hätten für einen unabhängigen Staat gekämpft. Außerdem habe er großen Druck von seiner Familie gehabt. Seine Frau habe ihm gesagt, er solle nicht nach Indien zurückkehren. Es seien viele Menschen von dort geflüchtet. Die regierende Partei mache ihnen große Probleme. Er bekomme keine Hilfe vom Staat, auch keine Arbeit. Die anderen seien nicht so gut ausgebildet und würden alles vom Staat bekommen. Diese würden der regierenden Partei angehören. In seinem Gebiet herrschen Dürre und Arbeitslosigkeit, die anderen Gruppen würden bevorzugt. Der Beschwerdeführer führte seine abschließenden Bemerkungen auf Englisch aus.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte am 12.09.2011 den gegenständlichen Asylantrag. Seine nähere Identität kann nicht festgestellt werden.

Er leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit und ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft bzw. ist davon auszugehen, dass ihm allenfalls - so eine Verfolgung stattgefunden hat - vor der behaupteten Verfolgung staatlicher Schutz gewährt wird. Darüber hinaus kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob seine Ausführungen zu seiner behaupteten Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprechen, insbesondere, ob er tatsächlich Verfolgung durch Anhänger der gegnerischen Kongresspartei zu befürchten hat, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Indien führt (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.1. bis II.3.3.).Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft bzw. ist davon auszugehen, dass ihm allenfalls - so eine Verfolgung stattgefunden hat - vor der behaupteten Verfolgung staatlicher Schutz gewährt wird. Darüber hinaus kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob seine Ausführungen zu seiner behaupteten Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprechen, insbesondere, ob er tatsächlich Verfolgung durch Anhänger der gegnerischen Kongresspartei zu befürchten hat, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Indien führt vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.).

1.2. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und sieben Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance". Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)

Die UPA-Regierung versucht die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, die Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme sind insbesondere die, die Nahrungsmittel betreffende Inflation (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung, insbesondere auf dem Land identifiziert. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)

Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Zu Beginn der Haushaltssitzungsperiode des indischen Parlaments, Ende Februar 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. Zuletzt kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit seinen Hungerstreiks im April und August 2011 jeweils Massen mobilisierte und die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang.

Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.

Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)

In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet worden waren. Während die meisten dieser Parteien weder Anspruch noch Kraft haben, ihren Einfluss auch auf den Zentralstaat auszudehnen, gelingt es einzelnen Regionalparteien zumindest zeitweise, auch außerhalb ihres ursprünglichen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren. Wichtigste Regionalpartei mit nationalem Anspruch ist die als Partei der Kastenlosen gegründete Bahujan Samaj Party (BSP), die zunächst nur in Nordindien (vor allem im Bundesstaat Uttar Pradesh) aktiv war.

Die BSP versucht zwar, Wählerstimmen sowohl außerhalb ihres traditionellen Einzugsgebiets als auch außerhalb des Wählerlagers der Dalits und sonstiger benachteiligter Gruppen zu gewinnen. Allerdings konnte sie bei den jüngsten Wahlen ihr Ergebnis von 2004 nur um einen Sitz verbessern. Hingegen waren Regionalparteien in Bihar (Janata Dal-United) und Orissa (Biju Janata Dal) sehr erfolgreich, die nach mehreren Regierungsjahren eine gute Bilanz ihrer Arbeit vorweisen konnten. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2011)

In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Wahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussten die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht. (Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Menschenrechte und Menschenrechtssituation:

Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte (MR) sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen ist in Indien etabliert. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen.

Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act 1993 empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh. Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.

Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Personen, die die Landrechte der Adivasi und anderer gesellschaftlicher Randgruppen verteidigten und sich zum Schutz dieser Rechte in einigen Fällen auf das gesetzlich garantierte Recht auf Information beriefen, waren weiterhin schwerwiegenden Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen durch private Milizen ausgesetzt. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte", 13.5.2011, S.1)

Justiz:

Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange, oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz, besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Rights unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.7)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Die unteren Instanzen sind nicht frei von Korruption.

Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch mangelnde Transparenz der Justiz, insbesondere in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Der Tatbestand "Missachtung des Gerichtes" ist häufig die Basis von Verurteilungen unliebsamer Kritiker der Justiz. Problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer infolge von Überlastung der Gerichte.

Die Dauer der Untersuchungshaft ist wegen der sehr langsam arbeitenden indischen Strafverfolgungsbehörden oft unverhältnismäßig lang. Der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge sind 75 % der im gesamten indischen Staatsgebiet inhaftierten Gefangenen noch nicht verurteilt und warten auf die Beendigung ihres Verfahrens. Vereinzelt kommt es zu willkürlichen Festnahmen, unter anderem von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Auch zur Zeugenvernehmung werden Personen häufig über mehrere Tage festgehalten. Indische Richter sind aber zunehmend bereit, die Vorgehensweise der Behörden zu hinterfragen. Kritisiert wird auch, dass die Polizei Festgenommene sehr oft nicht innerhalb von 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführt und den Kontakt mit Angehörigen und Rechtsbeiständen verweigert. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.9)

Versorgungslage:

Grundversorgung der Bevölkerung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)

Innerstaatliche Fluchtalternativen:

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist.

Aus den Berichten des britischen Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report, India (12.05.2009), die sich insoweit auf eine US-amerikanische Quelle berufen, ergibt sich (August 2008, Punkt 20.50; Mai 2009, 20.56), dass nach Einschätzung von Beobachtern die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen könnte, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür aber nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.

In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Stand Juli 2008; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25) Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Weiters ergibt sich daraus, dass bedürftigen Sikhs zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt wird. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern. (Christian Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien, 13.07.2011)

Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Mai 2009 (Punkt 20.54, 20.55, 20.59 und 20.60) ergibt sich schließlich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.

Im September 2010 wurde damit begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es armen Menschen ermöglicht werden, Bankkonten zu eröffnen oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012)

Rückkehr:

Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten, insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka und Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehördenkeine Probleme vonseiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.01.2011, S.23)

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes samt Ergänzung Beweis erhoben. Weiters hat der Asylgerichtshof mit dem Beschwerdeführer am 18.06.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Indien; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprachen Telugu, Hindi und Englisch auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von geeigneten Identitätsdokumenten nicht erfolgen.

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt. Da sich diese u.a. auch auf Auskünfte von Botschaften und anderen Regierungsquellen stützen, war vor dem Hintergrund der Fluchtgeschichte die Einholung eines weiteren länderkundlichen Gutachtens nicht notwendig. Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Kritik an den zitierten Länderberichten zu Indien ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher kann die Verwendung von "unvollständigen und teilweise unrichtigen" Informationen zur aktuellen Situation in Indien - wie in der Beschwerde angedeutet - ausgeschlossen werden.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand angeht, ist zum einen auf das medizinische Gutachten des Arztes für Gerichtsmedizin vom 10.12.2012 zu verweisen. Demnach ist der Bandscheibenvorfall, der offenbar Schmerzen und Krämpfe verursacht, aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht als lebensbedrohend einzustufen. Auch die ärztlicherseits in Erwägung gezogene Lähmung des Wadenbeinnervs im Sinne einer Peroneusläsion stelle ebenfalls kein lebensbedrohliches Zustandsbild dar. Auch wenn nach dem Gutachten der Zustand im Bereich der Wirbelsäule bzw. des rechten Beines nicht als geheilt angesehen werden kann und auch eine weitere medizinische Abklärung des Zustandsbildes erforderlich bzw. eine weitere operative Intervention notwendig ist, so hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. auch Asylgerichtshof dazu ausgeführt, dass er diesbezüglich bereits in Indien im Jahr 2006 erfolgreich operiert bzw. behandelt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass auch seine weitere medizinische Behandlung in Indien möglich ist. Auch ist nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige weitere medizinische Versorgung in Indien möglich ist. Zur Brandwunde ist darauf hinzuweisen, dass diese inzwischen großteils verheilt ist.

Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner beeinträchtigten gesundheitlichen Situation bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat wie bisher entweder im Bereich der Landwirtschaft, als Hilfsarbeiter, als Kraftfahrer oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortigen Sprachen Telugu, Hindi sowie Englisch spricht und zudem auf seine zahlreichen in Indien lebenden Verwandten und Freunde zurückgreifen kann.

Dass ihm dies trotz seiner Probleme bei der Wirbelsäule bzw. am rechten Fuß möglich ist, hat der Beschwerdeführer letztlich selbst in der mündlichen Verhandlung geschildert bzw. dem erkennenden Senat vorgeführt. So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, er könne sowohl mit dem Fahrrad als auch mit dem Auto fahren - auch wenn er dabei nur kurze Strecken mit dem Fahrrad zurücklege, bzw. mit dem Auto nicht auf der Autobahn fahre und auch nicht mehr als sechs bis sieben Stunden arbeite -, um so sein Geld als Zeitungszusteller zu verdienen. Der Beschwerdeführer führte vor dem erkennenden Senat vor, dass er gehen kann, schränkte aber ein, er könne nicht laufen. Auch ist davon auszugehen, dass er von seinen in Indien lebenden Familienangehörigen bzw. Freunden, die auch seine Ausreise mitfinanziert haben, ausreichend Unterstützung erhalten wird, sodass er nicht in eine lebensbedrohliche Situation gerät.

Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei er in seinem Heimatviertel XXXXgewesen und habe sich für einen unabhängigen Bundesstaat Telengana eingesetzt. Nach einem Streit mit der Kongresspartei hätte diese ihn und seine Familie töten wollen. Seine Gegner hätten verlangt, dass er sich ihnen anschließe und seine Parteigenossen nicht weiter eine eigene Provinz fordern. Aus Angst um sein Leben habe er seinen Heimatstaat verlassen.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen nicht glaubwürdig, da er seine Fluchtgründe nicht schlüssig vorgebracht hat bzw. sich in Widersprüche verwickelt hat.

Davon abgesehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz wiederholter und geänderter Fragestellung nie eine gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung oder sonst ihn persönlich betreffende Ereignisse vorbracht hat. Zu konkreten Vorfällen befragt, berichtete er lediglich, seine Verfolger hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe und seine Mitstreiter aufhören, eine unabhängige Provinz zu fordern. Er führte aber weder eine unmittelbare persönliche Bedrohung oder körperlichen Übergriff gegen ihn ins Treffen, sondern äußerte lediglich pauschale Befürchtungen

und Vermutungen ("... diese wollten mich und meine Familie töten.

[...] Außerdem ist in Indien mein Leben in Gefahr."), welche er durch keinerlei konkrete Angaben näher konkretisieren konnte. Es ergaben sich im gesamten Verfahren auch keine nachvollziehbaren Hinweise, welche seine Besorgnis, sein Leben könnte in seiner Heimat tatsächlich in Gefahr sein, stützen würden.

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatdorf bestehe aus 200 bis 300 Häusern mit insgesamt 1200 Wählern unterschiedlicher Volksgruppen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, sein Dorf bestehe aus 800 bis 900 Personen. Auf den Vorhalt, er habe im Verfahren vor der Behörde die Zahl von 1200 Wählern angegeben, also müsse das Dorf wesentlich größer sein, erwiderte er, die Gesamteinwohnerzahl betrage 1400 Personen; 800 Personen seien wahlberechtigt. Damit hat sich der Beschwerdeführer aber in einem wesentlichen Punkt in seinem Fluchtvorbringen widersprochen. Denn wenn man von der Behauptung des Beschwerdeführers ausgeht, er sei der XXXX einer Partei gewesen, so ist nicht davon auszugehen, dass er solch gravierend unterschiedliche Zahlen von wahlberechtigten Personen nennt.Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatdorf bestehe aus 200 bis 300 Häusern mit insgesamt 1200 Wählern unterschiedlicher Volksgruppen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, sein Dorf bestehe aus 800 bis 900 Personen. Auf den Vorhalt, er habe im Verfahren vor der Behörde die Zahl von 1200 Wählern angegeben, also müsse das Dorf wesentlich größer sein, erwiderte er, die Gesamteinwohnerzahl betrage 1400 Personen; 800 Personen seien wahlberechtigt. Damit hat sich der Beschwerdeführer aber in einem wesentlichen Punkt in seinem Fluchtvorbringen widersprochen. Denn wenn man von der Behauptung des Beschwerdeführers ausgeht, er sei der römisch 40 einer Partei gewesen, so ist nicht davon auszugehen, dass er solch gravierend unterschiedliche Zahlen von wahlberechtigten Personen nennt.

Der Beschwerdeführer hat vorerst zwar das Vorliegen einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch Anhänger einer politischen Partei behauptete, dazu aber nur sehr allgemein gehaltene und wenig detaillierte Angaben gemacht. In weiterer Folge brachte er jedoch hauptsächlich wirtschaftliche Gründen vor ("Ich möchte auch arbeiten, damit ich mein Geld zu meiner Familie schicken kann."). So berichtete er zum einen davon, dass er an seiner letzten Arbeitsstelle lediglich 4.000 Rupien verdient habe, während eine Familie mit zwei Kindern aber mindestens 5.000 bis 6.000 Rupien im Monat benötigen würde. Zum anderen gab er an, dass ihm einer seiner Freunde versichert habe, er werde hier eine Arbeit bekommen. Auch sein Vorhaben, wonach er in Österreich legal arbeiten und für seine Familie sorgen wolle, und der von ihm genannte, seiner Ausweisung entgegenstehende Grund, dass er nämlich hier legal arbeiten wolle, deutet eindeutig auf wirtschaftliche Gründe hin. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer wiederholt an, er sei wegen "des Drucks" durch die Familie aus Indien ausgereist.

Schließlich waren die Ausführungen des Beschwerdeführers trotz mehrfachem Nachfragen durch das Bundesasylamt insgesamt sehr allgemein gehalten, wenig detailreich und es kam zu Abweichungen und Unstimmigkeiten, welche der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift nicht aufklären konnte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof machte der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben.

Während er zum einen allfällige Probleme zwischen den Volksgruppen in seinem Heimatdorf ausdrücklich verneinte und erklärte, sie hätten alle im Dorf gemeinsam für die TRS-Partei und eine eigene Provinz gekämpft, sagte er zum anderen hingegen aus, dass sie in seinem Heimatdorf ein "politisches Problem" gehabt hätten. Weiters berichtete er vorerst noch, dass der Präsident ihrer Partei nach wie vor zu Hause sei und weiter für die Unabhängigkeit kämpfen würde. Auch die engsten Mitarbeiter seiner Partei würden aktuell weiter kämpfen. Erst auf Nachfrage, wie es möglich sei, dass der Präsident ihrer Partei nicht habe flüchten müssen, erwiderte er plötzlich, dass er nicht wisse, wo dieser derzeit sei. Ferner sprach er zu seinen Feinden befragt, einerseits von "vielen Personen aus der Opposition" und dass es sich bei der gegnerischen Fraktion um die Kongresspartei handle. Andererseits erklärte er jedoch, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil die Kongresspartei eine Regierungspartei sei und "alles in der Hand" habe. Ebenso wurde der bei der Erstbefragung noch erwähnte Streit mit der Kongresspartei - trotz mehrfacher und unterschiedlicher Fragestellungen - im weiteren Verfahren nicht mehr vorgebracht. Letztlich hat er auch zu seinem jeweiligen Aufenthaltsort (Heimatdorf/Bombay/Stadt Karimnagar) in Indien, zu seiner beruflichen Betätigung (Hilfsarbeiter in verschiedenen Fabriken/Landwirt im elterlichen Betrieb) und zu den Eigentumsverhältnissen an seinem "eigenen Haus" unterschiedliche Angaben gemacht.

Auch haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert nämlich prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, wie auch in der Beschwerde angemerkt wurde, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer brachte auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkrete und nachvollziehbare Umstände vor, welche tatsächlich geeignet wären, konkrete Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der indischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen. Er behauptete auch nie, dass er sich wegen seiner Probleme an die indischen Behörden um Schutz gewandt hätte und ihm ein solcher verweigert worden wäre. Bei seiner diesbezüglichen Äußerung, dass er von der Polizei keine Hilfe hätte erwarten können, weil seine Verfolger von der regierenden Kongresspartei wären und "alles in der Hand" hätten, handelt es sich lediglich um eine in den Raum gestellte Vermutung, welche er weder entsprechend begründete noch durch konkrete Erfahrungen untermauerte. Es war daher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen bzw. die Berichte nicht näher einzugehen.

Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist daher davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure (Anhänger der Kongresspartei) bieten würden, wenn er diese entsprechend zur Anzeige bringt. Wie den Länderberichten zu Indien nämlich zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.

Insgesamt erscheint das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch Anhänger der Kongresspartei nicht glaubwürdig, weil seine Darstellungen sehr oberflächlich, wenig detailliert und nicht frei von Unstimmigkeiten und Abweichungen sind. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.

Aber auch wenn man allenfalls den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt und diese als wahr unterstellt, ergibt sich letztlich, dass ihm außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist nicht davon auszugehen, dass ihm in ganz Indien eine Verfolgung durch Anhänger der Kongresspartei droht. Auf der Grundlage seiner eigenen Aussagen ist nämlich auszuschließen, dass er als besonders militant und gefährlich oder als jemand eingestuft werden könnte, der in der Vergangenheit mit bewaffneten radikalen Gruppen zusammengearbeitet hat. Somit ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auf der unionsweiten Suchliste zu finden wäre. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In Indien besteht für den Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, den von ihm befürchteten örtlichen Bedrohungen durch Anhänger der Kongresspartei durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Somit geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ins Leere, er hätte im Fall eines Umzuges beispielsweise nach Hyderabad, Delhi oder Mumbai gefunden werden können, da in Indien ein großes Netzwerk bestehe und es sei sehr leicht sei, dort eine Person ausfindig zu machen.

Denn aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z. B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Davon ist auch im Fall des Beschwerdeführers trotz seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes auszugehen (vgl. dazu die obigen Ausführungen).Denn aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z. B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Davon ist auch im Fall des Beschwerdeführers trotz seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes auszugehen vergleiche dazu die obigen Ausführungen).

Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer zur Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative immer wieder sehr vage an, diese sei ihm nicht offen gestanden, da er "einen großen Druck" von seiner Familie gehabt habe, und wies dabei immer sogleich auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse hin.

Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Umzug in einen anderen Landesteil nicht mit weiteren Verfolgungshandlungen hätte rechnen müssen. Denn die von ihm behauptete Verfolgungen zielten letztlich darauf ab, dass er sich nicht mehr politisch betätigt. Es würde somit nach seinem möglichen Umzug kein weiterer Grund bestehen, ihn weiter zu suchen. Auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer erneut an, er habe von seiner Familie großen Druck bekommen, das Land zu verlassen.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst; die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft.

Auch seine im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner nicht nachvollziehbare Behauptung, dass seine Gegner ihn (überall) sehr leicht ausfindig hätten machen können, wodurch ihm ein Leben in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes nicht möglich gewesen wäre, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, welche einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würden. Auch seine Aussage, dass er in einem anderen Stadtviertel nicht genug Geld verdienen könnte, um seine Familie (ausreichend) ernähren zu können, ist nicht geeignet, Gegenteiliges zu belegen. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.

Die Beschwerde wendet in diesem Zusammenhang ein, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Damit irrt sie jedoch im Maßstab, denn damit Asyl gewährt werden kann, muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat aber weder der Beschwerdeführer behauptet noch hat dies das Verfahren ergeben.

Zu der weiters monierten Zumutbarkeit, welche in Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen müsste und im konkreten Fall nicht geprüft worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte vorliegen, die an der Zumutbarkeit eines Umzugs des Beschwerdeführers innerhalb Indiens Zweifel aufwerfen würden. Es ist im Verfahren nämlich kein Grund hervorgekommen, der einer Suche des Beschwerdeführers nach einer lukrativeren Beschäftigung und einer anfänglichen Unterstützung durch seine Familie entgegenstehen würde.

Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der realen Gefahr einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt ist, die sich in seinem gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer eingehend einvernommen; weiters wurde er bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens - insbesonders auch der ihm offenstehenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative - entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, weitere Erhebungen in seinem Herkunftsland durchzuführen.

3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, d.h. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft machen können. Bei den von ihm vorgebrachten Verfolgungshandlungen ist auf der Grundlage der vorliegenden Länderberichte davon auszugehen, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Weiters ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubwürdig (vgl. Punkt II.2.).3.1.2. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, d.h. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft machen können. Bei den von ihm vorgebrachten Verfolgungshandlungen ist auf der Grundlage der vorliegenden Länderberichte davon auszugehen, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Weiters ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubwürdig vergleiche Punkt römisch zwei.2.).

Letztlich besteht für den Beschwerdeführer allenfalls auch die Möglichkeit, in anderen Landesteilen gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine Verfolgung durch Anhänger der Kongresspartei auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. Geht man von seinen Behauptungen aus, denen zufolge er bislang mit den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes weder persönliche Erfahrungen noch jemals zu tun gehabt habe, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.

Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;

17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;

10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).

Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potenziell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Indien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potenziell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Indien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand angeht, ist zum einen auf das medizinische Gutachten des Arztes für Gerichtsmedizin vom 10.12.2012 zu verweisen. Demnach ist der Bandscheibenvorfall, der offenbar Schmerzen und Krämpfe verursacht, aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht als lebensbedrohend einzustufen. Auch die ärztlicherseits in Erwägung gezogene Lähmung des Wadenbeinnervs im Sinne einer Peroneusläsion stelle ebenfalls kein lebensbedrohliches Zustandsbild dar. Auch wenn nach dem Gutachten der Zustand im Bereich der Wirbelsäule bzw. des rechten Beines nicht als geheilt angesehen werden kann und auch eine weitere medizinische Abklärung des Zustandsbildes erforderlich bzw. eine weitere operative Intervention notwendig ist, so hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. auch Asylgerichtshof dazu ausgeführt, dass er diesbezüglich bereits in Indien im Jahr 2006 erfolgreich operiert bzw. behandelt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass auch seine weitere medizinische Behandlung in Indien möglich ist. Es ist nach den Länderfeststellungen auch davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige weitere medizinische Versorgung in Indien möglich ist. Zur Brandwunde ist darauf hinzuweisen, dass diese inzwischen großteils verheilt ist. Es kann somit bei diesen Erkrankung bzw. Verletzung nicht angenommen werden, dass diese Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) sind, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfSlg. 18.407/2008).Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand angeht, ist zum einen auf das medizinische Gutachten des Arztes für Gerichtsmedizin vom 10.12.2012 zu verweisen. Demnach ist der Bandscheibenvorfall, der offenbar Schmerzen und Krämpfe verursacht, aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht als lebensbedrohend einzustufen. Auch die ärztlicherseits in Erwägung gezogene Lähmung des Wadenbeinnervs im Sinne einer Peroneusläsion stelle ebenfalls kein lebensbedrohliches Zustandsbild dar. Auch wenn nach dem Gutachten der Zustand im Bereich der Wirbelsäule bzw. des rechten Beines nicht als geheilt angesehen werden kann und auch eine weitere medizinische Abklärung des Zustandsbildes erforderlich bzw. eine weitere operative Intervention notwendig ist, so hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. auch Asylgerichtshof dazu ausgeführt, dass er diesbezüglich bereits in Indien im Jahr 2006 erfolgreich operiert bzw. behandelt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass auch seine weitere medizinische Behandlung in Indien möglich ist. Es ist nach den Länderfeststellungen auch davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige weitere medizinische Versorgung in Indien möglich ist. Zur Brandwunde ist darauf hinzuweisen, dass diese inzwischen großteils verheilt ist. Es kann somit bei diesen Erkrankung bzw. Verletzung nicht angenommen werden, dass diese Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) sind, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfSlg. 18.407 aus 2008,).

Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner beeinträchtigten gesundheitlichen Situation bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat wie bisher entweder im Bereich der Landwirtschaft, als Hilfsarbeiter, als Kraftfahrer oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortigen Sprachen Telugu, Hindi sowie Englisch spricht und zudem auf seine zahlreichen in Indien lebenden Verwandten und Freunde zurückgreifen kann.

Dass ihm dies trotz seiner Probleme bei der Wirbelsäule bzw. am rechten Fuß möglich ist, hat der Beschwerdeführer letztlich selbst in der mündlichen Verhandlung geschildert bzw. dem erkennenden Senat vorgeführt. So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, er könne sowohl mit dem Fahrrad als auch mit dem Auto fahren - auch wenn er dabei nur kurze Strecken mit dem Fahrrad zurücklege, bzw. mit dem Auto nicht auf der Autobahn fahre und auch nicht mehr als sechs bis sieben Stunden arbeite -, um so sein Geld als Zeitungszusteller zu verdienen. Der Beschwerdeführer führte vor dem erkennenden Senat vor, dass er gehen kann, schränkte aber ein, er könne nicht laufen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Auch ist davon auszugehen, dass er von seinen in Indien lebenden Familienangehörigen bzw. Freunden, die auch seine Ausreise mitfinanziert haben, ausreichend Unterstützung erhalten wird, sodass er nicht in eine lebensbedrohliche Situation gerät.Dass ihm dies trotz seiner Probleme bei der Wirbelsäule bzw. am rechten Fuß möglich ist, hat der Beschwerdeführer letztlich selbst in der mündlichen Verhandlung geschildert bzw. dem erkennenden Senat vorgeführt. So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, er könne sowohl mit dem Fahrrad als auch mit dem Auto fahren - auch wenn er dabei nur kurze Strecken mit dem Fahrrad zurücklege, bzw. mit dem Auto nicht auf der Autobahn fahre und auch nicht mehr als sechs bis sieben Stunden arbeite -, um so sein Geld als Zeitungszusteller zu verdienen. Der Beschwerdeführer führte vor dem erkennenden Senat vor, dass er gehen kann, schränkte aber ein, er könne nicht laufen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Auch ist davon auszugehen, dass er von seinen in Indien lebenden Familienangehörigen bzw. Freunden, die auch seine Ausreise mitfinanziert haben, ausreichend Unterstützung erhalten wird, sodass er nicht in eine lebensbedrohliche Situation gerät.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851/2006, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851 aus 2006,, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren nahen Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren nahen Angehörigen in Österreich aufhalten.

Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit einem Jahr und zehn Monaten in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art. 8 EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, wo sich seine Familienangehörigen aufhalten.Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit einem Jahr und zehn Monaten in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, wo sich seine Familienangehörigen aufhalten.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer um Integration bemüht sei, sich an die Gesetze hielte und versuche, sich die deutsche Sprache durch den Alltagsgebrauch anzueignen, ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse für sich genommen nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war die Befragung des Beschwerdeführers nur mithilfe eines Dolmetschs möglich.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zu der gerügten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, da man dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben habe, zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen, ist auszuführen, dass eine allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesasylamt durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren saniert wurde, zumal dem Beschwerdeführer durch den Bescheid des Bundesasylamtes das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde. So wurde dem Beschwerdeführer spätestens durch die Erhebung des Rechtsmittels die Gelegenheit gegeben, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, wodurch ein solcher Verfahrensfehler schon allein durch die Beschwerdemöglichkeit saniert ist.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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