TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/17 S3 424400-1/2012

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Veröffentlicht am 17.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. S3 424.400-1/2012/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, GZ 12 00.014-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, GZ 12 00.014-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner zuletzt am 15.12.2011 erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.01.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012, Zl. S3 424.400-1/2012/4E, gemäß § 4 und § 10 AsylG 2005 mit folgender Begründung abgewiesen (Anonymisierung durch den Asylgerichtshof):Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012, Zl. S3 424.400-1/2012/4E, gemäß Paragraph 4 und Paragraph 10, AsylG 2005 mit folgender Begründung abgewiesen (Anonymisierung durch den Asylgerichtshof):

"I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner zuletzt am 15.12.2011 erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.01.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung am 03.01.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jänner 2008 über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und in Ungarn den Flüchtlingsstatus erhalten und auch Arbeit gehabt habe. Er habe seine nunmehrige Ehefrau im Jahr 2009 bei Besuchen in Österreich kennengelernt und am XXXX hätten sie in Österreich geheiratet. Nun hätten sie ein gemeinsames Kind und er wolle mit seiner Frau und seiner Tochter zusammen in Österreich leben. Er sei zuletzt am 15.12.2011 aus Ungarn nach Österreich eingereist.Bei seiner Erstbefragung am 03.01.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jänner 2008 über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und in Ungarn den Flüchtlingsstatus erhalten und auch Arbeit gehabt habe. Er habe seine nunmehrige Ehefrau im Jahr 2009 bei Besuchen in Österreich kennengelernt und am römisch 40 hätten sie in Österreich geheiratet. Nun hätten sie ein gemeinsames Kind und er wolle mit seiner Frau und seiner Tochter zusammen in Österreich leben. Er sei zuletzt am 15.12.2011 aus Ungarn nach Österreich eingereist.

Am 05.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Drittstaatsicherheit in Ungarn vorliege.Am 05.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Drittstaatsicherheit in Ungarn vorliege.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.01.2012 wiederholte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen, dass ihn seine Frau und seine Tochter brauchen würden und dass seine Frau in Österreich bleiben und nicht nach Ungarn gehen wolle. Der Beschwerdeführer habe noch nicht versucht, bei einer anderen österreichischen Behörde einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Auf die Frage, womit er seinen Lebensunterhalt bestreite, antwortete der Beschwerdeführer, dass er in Ungarn früher ein Jahr lang gearbeitet habe, derzeit habe er keine Arbeit in Ungarn. In Österreich wohne er im Lager.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit der Geburt ihres Kindes an einem postportalen hämolytisch urämischen Syndrom leide. Wegen einer zwischenzeitig aufgetretenen Encephalopathie mit Krampanfällen sei vom XXX bis XXX ein Aufenthalt in der Intensivstation notwendig gewesen. Weiters bestehe eine schwere arterielle Hypertonie. Auch die Tochter habe gesundheitliche Probleme. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers seien daher auf dessen Hilfe angewiesen. Dazu wurden ärztliche Befunde vorgelegt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit der Geburt ihres Kindes an einem postportalen hämolytisch urämischen Syndrom leide. Wegen einer zwischenzeitig aufgetretenen Encephalopathie mit Krampanfällen sei vom römisch 30 bis römisch 30 ein Aufenthalt in der Intensivstation notwendig gewesen. Weiters bestehe eine schwere arterielle Hypertonie. Auch die Tochter habe gesundheitliche Probleme. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers seien daher auf dessen Hilfe angewiesen. Dazu wurden ärztliche Befunde vorgelegt.

Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 03.02.2012 habe das Spital telefonisch mitgeteilt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am XXX in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei.Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 03.02.2012 habe das Spital telefonisch mitgeteilt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am römisch 30 in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei.

In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.02.2012 wurde unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe, weil der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.02.2012 wurde unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe, weil der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Er reiste nach eigenen Angaben im Jänner 2008 über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und erhielt in Ungarn im Jahr 2008 den Flüchtlingsstatus. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in Österreich die somalische Staatsangehörige XXXX, die er im Jahr 2009 bei einem Aufenthalt in Österreich kennengelernt hatte, und er ist seit dem XXX an der Wohnadresse seiner Ehefrau in Wien gemeldet, vor dem 01.01.2012 war er noch nie in Österreich polizeilich gemeldet. Seine Ehefrau war im Jänner 2008 auf unbekanntem Weg illegal nach Österreich eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXX erteilt, hinsichtlich der Asylfrage ist der Antrag noch beim Bundesasylamt anhängig. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren; deren Antrag auf internationalen Schutz ist noch beim Bundessasylamt anhängig. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben zuletzt am 15.12.2011 aus Ungarn nach Österreich ein und brachte am 01.01.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Er bezog vom 01.01.2012 bis 11.01.2012 Leistungen der Grundversorgung und ist seit dem XXX an der Wohnadresse seiner Ehefrau in Wien gemeldet, die Ehefrau und die Tochter bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich laufend aus der Grundversorgung.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Er reiste nach eigenen Angaben im Jänner 2008 über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und erhielt in Ungarn im Jahr 2008 den Flüchtlingsstatus. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 in Österreich die somalische Staatsangehörige römisch 40 , die er im Jahr 2009 bei einem Aufenthalt in Österreich kennengelernt hatte, und er ist seit dem römisch 30 an der Wohnadresse seiner Ehefrau in Wien gemeldet, vor dem 01.01.2012 war er noch nie in Österreich polizeilich gemeldet. Seine Ehefrau war im Jänner 2008 auf unbekanntem Weg illegal nach Österreich eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 30 erteilt, hinsichtlich der Asylfrage ist der Antrag noch beim Bundesasylamt anhängig. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren; deren Antrag auf internationalen Schutz ist noch beim Bundessasylamt anhängig. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben zuletzt am 15.12.2011 aus Ungarn nach Österreich ein und brachte am 01.01.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Er bezog vom 01.01.2012 bis 11.01.2012 Leistungen der Grundversorgung und ist seit dem römisch 30 an der Wohnadresse seiner Ehefrau in Wien gemeldet, die Ehefrau und die Tochter bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich laufend aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer behauptete gar nicht, dass er in Ungarn in irgendeiner Weise bedroht wäre. Er begründete den vorliegenden Antrag damit, dass er mit seiner Frau und seiner Tochter in Österreich zusammenleben möchte und dass seine Frau nicht nach Ungarn ziehen wolle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG 2005 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 2005 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG 2005 sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AsylG 2005 sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Gemäß § 4 Abs. 4 AsylG 2005 ist trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wennGemäß Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 ist trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn

1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;

2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder

3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Der Beschwerdeführer genießt als Asylberechtigter in Ungarn bereits Schutz im sicheren Drittstaat. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ist daher gemäß § 4 AsylG 2005 grundsätzlich unzulässig.Der Beschwerdeführer genießt als Asylberechtigter in Ungarn bereits Schutz im sicheren Drittstaat. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ist daher gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 grundsätzlich unzulässig.

Es ist nicht Ziel und Zweck der GFK, dass ein Vertragsstaat einem Flüchtling Asyl gewährt, wenn bereits ein anderer Staat in die Schutzpflichten betreffend diese Person vollständig eingetreten ist (vgl. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 2011, Rz. 479). Laut Art. 25 Abs. 2 lit. a der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Asylberechtigte fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19; zur Anwendbarkeit von § 4 AsylG 2005 vgl. AsylGH 23.11.2009, S14 317.972-3/2009).Es ist nicht Ziel und Zweck der GFK, dass ein Vertragsstaat einem Flüchtling Asyl gewährt, wenn bereits ein anderer Staat in die Schutzpflichten betreffend diese Person vollständig eingetreten ist vergleiche Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 2011, Rz. 479). Laut Artikel 25, Absatz 2, Litera a, der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Asylberechtigte fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19; zur Anwendbarkeit von Paragraph 4, AsylG 2005 vergleiche AsylGH 23.11.2009, S14 317.972-3/2009).

Im Beschwerdefall wurde vom Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Ungarns im Sinn des § 4 AsylG geprüft und unter Darstellung der Lage in Ungarn bejaht, wobei auch auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Ungarn eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist zudem nicht erkennbar, dass etwa Ungarn mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Des Weiteren ist Ungarn im Asylgesetz 2005 unter den als ¿sichere Herkunftsstaaten' aufgezählten Staaten angeführt (§ 39 Abs. 1 Z 24 AsylG 2005). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben. Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen also der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Ungarn im Sinn des § 4 AsylG 2005 finden kann.Im Beschwerdefall wurde vom Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Ungarns im Sinn des Paragraph 4, AsylG geprüft und unter Darstellung der Lage in Ungarn bejaht, wobei auch auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Ungarn eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist zudem nicht erkennbar, dass etwa Ungarn mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Des Weiteren ist Ungarn im Asylgesetz 2005 unter den als ¿sichere Herkunftsstaaten' aufgezählten Staaten angeführt (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 24, AsylG 2005). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG 2005 normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben. Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen also der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Ungarn im Sinn des Paragraph 4, AsylG 2005 finden kann.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Zur Frage der Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein allfälliges Aufenthaltsrecht wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 erwogen:Zur Frage der Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein allfälliges Aufenthaltsrecht wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 erwogen:

In Art. 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex, VO (EG) 562/2006, ist vorgesehen, dass für Drittstaatsangehörige für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum insbesondere folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Der Drittstaatsangehörige muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex, VO (EG) 562 aus 2006,, ist vorgesehen, dass für Drittstaatsangehörige für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum insbesondere folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Der Drittstaatsangehörige muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zwecks eines Kurzaufenthaltes bzw. der Durchreise ergibt sich somit aus Art. 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex. Auch nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 Rückführungsichtlinie 2008/115/EG bezeichnet der Begriff ¿illegaler Aufenthalt' die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates. Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszwecks führt somit dazu, dass ein illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zwecks eines Kurzaufenthaltes bzw. der Durchreise ergibt sich somit aus Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex. Auch nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, Rückführungsichtlinie 2008/115/EG bezeichnet der Begriff ¿illegaler Aufenthalt' die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates. Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszwecks führt somit dazu, dass ein illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht.

Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren selbst vor, dass er mittellos sei.

Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht die Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex für einen Aufenthalt in Österreich bis zu drei Monaten. Daher besteht nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern kommt dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt die mit dem Status eines Asylwerbers verbundene - ebenfalls bloß vorläufige - Rechtsstellung zu. Im Fall einer zurück- oder abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz steht somit im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen. Ganz abgesehen davon wäre darüber hinaus im gegenständlichen Fall zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt der Aufenthalt in der Dauer von höchstens drei Monaten bereits überschritten und würde auch aus diesem Grund kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr bestehen.Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht die Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex für einen Aufenthalt in Österreich bis zu drei Monaten. Daher besteht nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern kommt dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt die mit dem Status eines Asylwerbers verbundene - ebenfalls bloß vorläufige - Rechtsstellung zu. Im Fall einer zurück- oder abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz steht somit im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen. Ganz abgesehen davon wäre darüber hinaus im gegenständlichen Fall zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt der Aufenthalt in der Dauer von höchstens drei Monaten bereits überschritten und würde auch aus diesem Grund kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr bestehen.

Zur Frage der Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 AsylG 2005 erwogen:Zur Frage der Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine inhaltsgleiche Regelung trifft auch Art. 7 in Verbindung mit Art. 52 GRC.Eine inhaltsgleiche Regelung trifft auch Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 52, GRC.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf sein gegenwärtiges Familienleben in Österreich mit seiner Ehefrau und seiner Tochter - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf sein gegenwärtiges Familienleben in Österreich mit seiner Ehefrau und seiner Tochter - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Denn nach den Feststellungen lebte der Beschwerdeführer bis Ende 2007 in seinem Herkunftsstaat Somalia und seit Anfang 2008 in Ungarn, wo er bereits den Flüchtlingsstatus genießt. In Österreich hält er sich nach eigenen Angaben immer wieder kurzfristig auf, zuletzt durchgehend seit dem XXX bis dato. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in Österreich die somalische Staatsangehörige XXXX und ist seit dem 13.01.2012 an der Wohnadresse seiner Ehefrau in Wien gemeldet, vor dem 01.01.2012 war er noch nie in Österreich polizeilich gemeldet. Er brachte am 01.01.2012 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein und bezog vom XXX bis XXX Leistungen der Grundversorgung. Seine Ehefrau hält sich seit Anfang 2008 in Österreich auf, und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2012 erteilt, hinsichtlich der Asylfrage ist der Antrag noch beim Bundesasylamt anhängig. Der Beschwerdeführer lernte seine Ehefrau nach eigenen Angaben im Jahr 2009 bei einem Aufenthalt in Österreich kennen. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren; deren Asylverfahren ist noch beim Bundesasylamt anhängig. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich laufend aus der Grundversorgung.Denn nach den Feststellungen lebte der Beschwerdeführer bis Ende 2007 in seinem Herkunftsstaat Somalia und seit Anfang 2008 in Ungarn, wo er bereits den Flüchtlingsstatus genießt. In Österreich hält er sich nach eigenen Angaben immer wieder kurzfristig auf, zuletzt durchgehend seit dem römisch 30 bis dato. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 in Österreich die somalische Staatsangehörige römisch 40 und ist seit dem 13.01.2012 an der Wohnadresse seiner Ehefrau in Wien gemeldet, vor dem 01.01.2012 war er noch nie in Österreich polizeilich gemeldet. Er brachte am 01.01.2012 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein und bezog vom römisch 30 bis römisch 30 Leistungen der Grundversorgung. Seine Ehefrau hält sich seit Anfang 2008 in Österreich auf, und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2012 erteilt, hinsichtlich der Asylfrage ist der Antrag noch beim Bundesasylamt anhängig. Der Beschwerdeführer lernte seine Ehefrau nach eigenen Angaben im Jahr 2009 bei einem Aufenthalt in Österreich kennen. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren; deren Asylverfahren ist noch beim Bundesasylamt anhängig. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich laufend aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verbrachte also den Großteil seines Lebens in Somalia und die letzten vier Jahre hauptsächlich in Ungarn. Er hielt sich nur mehrmals kurzfristig und ohne Aufenthaltstitel in Österreich auf und reiste zuletzt erst vor wenigen Wochen in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein gegenwärtiger Aufenthalt in Österreich stützt sich lediglich auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Wie bereits ausgeführt, verstieß der Beschwerdeführer dabei gegen die Einreisebestimmungen, strafrechtliche Delikte liegen hingegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer gab als Grund für seine Antragstellung nicht etwa eine Bedrohung seiner Person in Ungarn an, sondern seinen Wunsch, in Österreich ein dauerhaftes Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zu begründen. Der gegenständliche Antrag dient also in Wahrheit der Familienzusammenführung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in dem von den Beteiligten bevorzugten Aufenthaltsstaat und somit der Umgehung der Einwanderungs- bzw. Einreisebestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bzw. des Fremdenpolizeigesetzes 2005.

Das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich entstand zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten, zumal sich der Beschwerdeführer nur bei Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und nur drei Monate lang in Österreich hätte aufhalten dürfen und auch seine Ehefrau und seine Tochter nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen. Das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht zudem erst seit sehr kurzer Zeit und kann daher insgesamt gesehen nicht als schutzwürdig betrachtet werden. Auch der zuletzt berichtete Gesundheitszustand der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers, die aus dem Spital entlassen wurden und weiterhin grundversorgt sind, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Irgendwelche Integrationsschritte wurden vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. In Ungarn kommt dem Beschwerdeführer hingegen ein Daueraufenthaltsrecht als Flüchtling zu.

Im Rahmen der Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen kommt aber auch der Frage Bedeutung zu, welche Regelungen die unionsrechtlichen und die österreichischen Rechtsvorschriften für derartige Fälle der Familienzusammenführung von in verschiedenen Staaten der Union aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorsehen und inwieweit diese Regelungen einen fairen Ausgleich der beteiligten Interessen ermöglichen.

Auf unionsrechtlicher Ebene regelt die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG die Voraussetzungen für das Recht von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung. Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich das Vorhandensein eines entsprechenden Wohnraumes, einer Krankenversicherung und von festen und regelmäßigen Einkünften verlangen. Die Familienzusammenführungsrichtlinie gilt auch für Flüchtlinge und begünstigt diese im Hinblick auf ihre besondere Lage im Normalfall bei der Erbringung des Nachweises nach Art. 7 (8. Erwägungsgrund sowie Art. 12), wobei allerdings die Anwendung auf Flüchtlinge beschränkt werden kann, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben (Art. 9 Abs. 2). Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (Art. 3 Abs. 2).Auf unionsrechtlicher Ebene regelt die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG die Voraussetzungen für das Recht von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung. Nach Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich das Vorhandensein eines entsprechenden Wohnraumes, einer Krankenversicherung und von festen und regelmäßigen Einkünften verlangen. Die Familienzusammenführungsrichtlinie gilt auch für Flüchtlinge und begünstigt diese im Hinblick auf ihre besondere Lage im Normalfall bei der Erbringung des Nachweises nach Artikel 7, (8. Erwägungsgrund sowie Artikel 12,), wobei allerdings die Anwendung auf Flüchtlinge beschränkt werden kann, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben (Artikel 9, Absatz 2,). Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (Artikel 3, Absatz 2,).

Die Bestimmung des Art. 23 der Statusrichtlinie 2004/83/EG findet gemäß Art. 2 lit. h dieser Richtlinie auf den Beschwerdeführer keine Anwendung, weil seine Ehe im Herkunftsstaat noch nicht bestanden hat; in diesem Punkt wird auch durch die Neufassung der Statusrichtlinie 2011/95/EU keine Änderung eintreten (Art. 2 lit. j).Die Bestimmung des Artikel 23, der Statusrichtlinie 2004/83/EG findet gemäß Artikel 2, Litera h, dieser Richtlinie auf den Beschwerdeführer keine Anwendung, weil seine Ehe im Herkunftsstaat noch nicht bestanden hat; in diesem Punkt wird auch durch die Neufassung der Statusrichtlinie 2011/95/EU keine Änderung eintreten (Artikel 2, Litera j,).

Die Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG knüpft gemäß ihrem Art. 4 an einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat an und sieht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, insbesondere festen und regelmäßigen Einkünften sowie einer Krankenversicherung, ein Daueraufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat vor, mit welchem unter gewissen Voraussetzungen auch ein Daueraufenthaltsrecht in den anderen Mitgliedstaaten verbunden ist (Art. 14 ff). Die Daueraufenthaltsrichtlinie findet laut Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie derzeit keine Anwendung auf Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigte und Flüchtlinge. Diese Personen werden erst mit der Änderungsrichtlinie 2011/51/EU, die bis zum 20.05.2013 umzusetzen ist, in den Anwendungsbereich der Daueraufenthaltsrichtlinie einbezogen.Die Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG knüpft gemäß ihrem Artikel 4, an einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat an und sieht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, insbesondere festen und regelmäßigen Einkünften sowie einer Krankenversicherung, ein Daueraufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat vor, mit welchem unter gewissen Voraussetzungen auch ein Daueraufenthaltsrecht in den anderen Mitgliedstaaten verbunden ist (Artikel 14, ff). Die Daueraufenthaltsrichtlinie findet laut Artikel 3, Absatz 2, dieser Richtlinie derzeit keine Anwendung auf Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigte und Flüchtlinge. Diese Personen werden erst mit der Änderungsrichtlinie 2011/51/EU, die bis zum 20.05.2013 umzusetzen ist, in den Anwendungsbereich der Daueraufenthaltsrichtlinie einbezogen.

Diese unionsrechtlichen Vorschriften wurden mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Asyl- und Einwanderungsrechts umgesetzt (vgl. insbesondere § 34 AsylG 2005 und §§ 45 bis 50 NAG). Die Voraussetzungen für die Erlangung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen der Familienzusammenführung sind etwa in § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG geregelt.Diese unionsrechtlichen Vorschriften wurden mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Asyl- und Einwanderungsrechts umgesetzt vergleiche insbesondere Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraphen 45 bis 50 NAG). Die Voraussetzungen für die Erlangung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen der Familienzusammenführung sind etwa in Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG geregelt.

Dem Beschwerdeführer stehen also mehrere gesetzlich vorgesehene Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zur Verfügung, wobei jeweils bestimmte im öffentlichen Interesse normierte Voraussetzungen nachzuweisen sind. Auf diese Weise werden die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Privat- und Familienleben auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt. In den Verfahren bei der Niederlassungsbehörde sind aber auch die beteiligten öffentlichen Interessen entsprechend zu beachten (vgl. dazu EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi). Ein ohne weitere Voraussetzungen zustehendes Daueraufenthaltsrecht in Österreich wird im Übrigen nicht einmal den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen gemäß der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingeräumt. Noch stärkere Anknüpfungspunkte als zu Österreich hat der Beschwerdeführer letztlich zum Mitgliedstaat Ungarn, in dem er ein Daueraufenthaltsrecht als Flüchtling genießt und ebenfalls die vorgesehenen Möglichkeiten für eine Familienzusammenführung betreiben kann, insbesondere nach den Art. 9 bis 12 Familienzusammenführungsrichtlinie.Dem Beschwerdeführer stehen also mehrere gesetzlich vorgesehene Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zur Verfügung, wobei jeweils bestimmte im öffentlichen Interesse normierte Voraussetzungen nachzuweisen sind. Auf diese Weise werden die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Privat- und Familienleben auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt. In den Verfahren bei der Niederlassungsbehörde sind aber auch die beteiligten öffentlichen Interessen entsprechend zu beachten vergleiche dazu EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi). Ein ohne weitere Voraussetzungen zustehendes Daueraufenthaltsrecht in Österreich wird im Übrigen nicht einmal den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen gemäß der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingeräumt. Noch stärkere Anknüpfungspunkte als zu Österreich hat der Beschwerdeführer letztlich zum Mitgliedstaat Ungarn, in dem er ein Daueraufenthaltsrecht als Flüchtling genießt und ebenfalls die vorgesehenen Möglichkeiten für eine Familienzusammenführung betreiben kann, insbesondere nach den Artikel 9 bis 12 Familienzusammenführungsrichtlinie.

Zu der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.02.2012 angesprochenen Regelung des § 4 Abs. 4 AsylG 2005 ist zu bemerken, dass diese zwar, wie in der Literatur zutreffend herausgearbeitet wurde, eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit dann verbietet, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens jedenfalls zulässig (Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 2011, Rz. 494).Zu der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.02.2012 angesprochenen Regelung des Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 ist zu bemerken, dass diese zwar, wie in der Literatur zutreffend herausgearbeitet wurde, eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit dann verbietet, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens jedenfalls zulässig (Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 2011, Rz. 494).

Denn das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird in Art. 8 EMRK, wie bereits dargelegt, nicht als absolutes Recht verbürgt, sondern es ist im Gegenteil ein Eingriff in den in Art. 8 Abs. 1 EMRK umschriebenen Schutzbereich immer dann zulässig, wenn die in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch nach der Regelung des Art. 7 in Verbindung mit Art. 52 GRC hat das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen absoluten Charakter.Denn das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird in Artikel 8, EMRK, wie bereits dargelegt, nicht als absolutes Recht verbürgt, sondern es ist im Gegenteil ein Eingriff in den in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umschriebenen Schutzbereich immer dann zulässig, wenn die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgezählten Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch nach der Regelung des Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 52, GRC hat das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen absoluten Charakter.

Die in § 4 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Ausnahme zugunsten bestimmter naher Angehöriger von Asylberechtigten findet sich erstmals in § 4 Abs. 4 des mit 01.01.1998 in Kraft getretenen Asylgesetzes 1997 und wurde in der Regierungsvorlage folgendermaßen begründet (ErläutRV 686 BlgNR 20. GP 17 f): ¿Auf die Drittlandsicherheit soll nicht zurückgegriffen werden, wenn die Asylwerber (§ 1 Z 3) Staatsangehörige eines EWR-Staates sind oder wenn Eltern minderjähriger, unverheirateter Kinder, Ehegatten oder minderjährigen Kindern in Österreich Asyl gewährt und zwischenzeitig nicht aberkannt wurde. Wenn Asylsuchende enge Bindungen zu Österreich haben, entspricht es humanitären Gesichtspunkten, wenn sie in Österreich um Asyl ansuchen. Von ähnlichen Erwägungen geht Art. 4 des Dubliner Übereinkommens aus. In diesem Sinne wird auch im Beschluss Nr. 15 (XXX) des EXCOM (Exekutiv-Komitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der vereinten Nationen) unter anderem ausgeführt: ¿Im Interesse der Familienzusammenführung und aus humanitären Gründen sollten die Staaten zumindest Ehegatten und minderjährigen oder abhängigen Kindern einer jeden Person, der bereits vorläufige Zuflucht oder dauerndes Asyl gewährt worden ist, die Aufnahme in ihr Land erleichtern.''Die in Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 normierte Ausnahme zugunsten bestimmter naher Angehöriger von Asylberechtigten findet sich erstmals in Paragraph 4, Absatz 4, des mit 01.01.1998 in Kraft getretenen Asylgesetzes 1997 und wurde in der Regierungsvorlage folgendermaßen begründet (ErläutRV 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 17 f): ¿Auf die Drittlandsicherheit soll nicht zurückgegriffen werden, wenn die Asylwerber (Paragraph eins, Ziffer 3,) Staatsangehörige eines EWR-Staates sind oder wenn Eltern minderjähriger, unverheirateter Kinder, Ehegatten oder minderjährigen Kindern in Österreich Asyl gewährt und zwischenzeitig nicht aberkannt wurde. Wenn Asylsuchende enge Bindungen zu Österreich haben, entspricht es humanitären Gesichtspunkten, wenn sie in Österreich um Asyl ansuchen. Von ähnlichen Erwägungen geht Artikel 4, des Dubliner Übereinkommens aus. In diesem Sinne wird auch im Beschluss Nr. 15 (römisch 30 ) des EXCOM (Exekutiv-Komitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der vereinten Nationen) unter anderem ausgeführt: ¿Im Interesse der Familienzusammenführung und aus humanitären Gründen sollten die Staaten zumindest Ehegatten und minderjährigen oder abhängigen Kindern einer jeden Person, der bereits vorläufige Zuflucht oder dauerndes Asyl gewährt worden ist, die Aufnahme in ihr Land erleichtern.''

Mit der Einführung des Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG 1997 durch die am 01.05.2004 in Kraft getretene Novelle BGBl. I 2003/101 wurde diese Begünstigung bestimmter naher Angehöriger von Asylberechtigten in § 4a Abs. 3 AsylG 1997 auf die Angehörigen auch von subsidiär Schutzberechtigten ausgedehnt und im Text das Wort "jedenfalls" eingefügt. Diese Änderungen dienten offensichtlich der Harmonisierung aller Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 über die Familienzusammenführung und werden in den Materialien nicht erläutert. Die späteren Novellierungen betrafen andere Einzelheiten und ließen diese Regelung im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall interessierende Frage unverändert.Mit der Einführung des Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 durch die am 01.05.2004 in Kraft getretene Novelle BGBl. römisch eins 2003/101 wurde diese Begünstigung bestimmter naher Angehöriger von Asylberechtigten in Paragraph 4 a, Absatz 3, AsylG 1997 auf die Angehörigen auch von subsidiär Schutzberechtigten ausgedehnt und im Text das Wort "jedenfalls" eingefügt. Diese Änderungen dienten offensichtlich der Harmonisierung aller Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 über die Familienzusammenführung und werden in den Materialien nicht erläutert. Die späteren Novellierungen betrafen andere Einzelheiten und ließen diese Regelung im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall interessierende Frage unverändert.

Die geltende Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 AsylG 2005 umschreibt also Fälle, in denen das Vorliegen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK unwiderleglich vermutet wird und in denen daher eine Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. Die Regelung des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 AsylG 2005 schließt aber keineswegs aus, dass auch in anderen Fällen von einem Eingriff in das Grundrecht auszugehen ist, etwa bei Vorliegen einer hinreichend intensiven Nahebeziehung zwischen einem Elternteil und einem bereits erwachsenen Kind. Ebenso wenig kann der Regelung des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 AsylG 2005 aber auch der Inhalt beigemessen werden, dass in den darin genannten Fällen die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeordnete Interessenabwägung jedenfalls zu entfallen hätte und somit sämtliche in Betracht kommenden öffentlichen Interessen unbeachtlich wären. Zu einer Verletzung des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kommt es eben nicht bei jedem Eingriff in das Grundrecht, sondern nur dann, wenn dieser Eingriff nicht durch entsprechend gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Privilegierung der Fälle mit Drittstaatsicherheit gegenüber den übrigen Fällen mit Familienbezug durch den ausnahmslosen Entfall der in der Verfassungsnorm des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebenen Interessenabwägung wäre auch nicht erkennbar (vgl. insbesondere § 10 Abs. 2 und Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 34 und § 35, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005).Die geltende Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 umschreibt also Fälle, in denen das Vorliegen eines Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK unwiderleglich vermutet wird und in denen daher eine Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. Die Regelung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 schließt aber keineswegs aus, dass auch in anderen Fällen von einem Eingriff in das Grundrecht auszugehen ist, etwa bei Vorliegen einer hinreichend intensiven Nahebeziehung zwischen einem Elternteil und einem bereits erwachsenen Kind. Ebenso wenig kann der Regelung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 aber auch der Inhalt beigemessen werden, dass in den darin genannten Fällen die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeordnete Interessenabwägung jedenfalls zu entfallen hätte und somit sämtliche in Betracht kommenden öffentlichen Interessen unbeachtlich wären. Zu einer Verletzung des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK kommt es eben nicht bei jedem Eingriff in das Grundrecht, sondern nur dann, wenn dieser Eingriff nicht durch entsprechend gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Privilegierung der Fälle mit Drittstaatsicherheit gegenüber den übrigen Fällen mit Familienbezug durch den ausnahmslosen Entfall der in der Verfassungsnorm des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebenen Interessenabwägung wäre auch nicht erkennbar vergleiche insbesondere Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 34 und Paragraph 35,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).

Zur Auslegung der in § 4 Abs. 4 AsylG 2005 getroffenen Regelung sprach der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens mit Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, zur Vorläuferbestimmung in § 4a Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 aus, dass ¿in den Z 1 bis 3 Fälle aufgezählt [werden], in denen der Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat kein Versagungsgrund für die Asylgewährung ist. Der Wortlaut des Einleitungssatzes zu diesem Absatz zeigt, dass die in den Z 1 bis 3 genannten Fälle nur Beispiele sein sollen, in denen - ohne nähere Detailprüfung - die Drittstaatsicherheit unbeachtlich ist (arg. ¿jedenfalls'). Dies bedeutet, dass bei Ehegatten und minderjährigen Kindern ohne nähere Prüfung der Umstände des familiären Lebens unwiderleglich vermutet wird, dass sie eine Familie (auch iSd Art. 8 EMRK) sind, während bei anderen Familienangehörigen eine Prüfung des Vorhandenseins eines Familienlebens im Einzelfall erfolgen muss. Ob eine Familie iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht allein vom Verwandtschaftsgrad ab, sondern auch von einer Reihe anderer Umstände, wie etwa der Intensität und Dauer des Zusammenlebens (EGMR 13.6.1979, EuGRZ 1979, 454, Marckx gegen Belgien; 12.7.2001, 25702/94, K. u. T. gegen Finnland). Nach dieser Rechtsprechung kann auch jemand, der nicht blutsverwandt ist, zur Familie zählen. Alle diese Umstände und deren Abwägung kann aber der Gesetzgeber nicht durch eine allgemeine generelle Umschreibung regeln, sondern muss der Beurteilung im Einzelfall überlassen. Genau dies sieht aber § 4a Abs. 3 AsylG vor. Der Gesetzgeber hebt bloß die Ehegatten und minderjährigen Kinder hervor, bei denen eine Einzelfallprüfung unterbleiben kann, weil bei diesen Angehörigen nahezu ausnahmslos ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehen wird. Einer solchen - letztlich Art. 8 EMRK berücksichtigenden - Lösung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden'.Zur Auslegung der in Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 getroffenen Regelung sprach der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens mit Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, zur Vorläuferbestimmung in Paragraph 4 a, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins 2003/101 aus, dass ¿in den Ziffer eins bis 3 Fälle aufgezählt [werden], in denen der Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat kein Versagungsgrund für die Asylgewährung ist. Der Wortlaut des Einleitungssatzes zu diesem Absatz zeigt, dass die in den Ziffer eins bis 3 genannten Fälle nur Beispiele sein sollen, in denen - ohne nähere Detailprüfung - die Drittstaatsicherheit unbeachtlich ist (arg. ¿jedenfalls'). Dies bedeutet, dass bei Ehegatten und minderjährigen Kindern ohne nähere Prüfung der Umstände des familiären Lebens unwiderleglich vermutet wird, dass sie eine Familie (auch iSd Artikel 8, EMRK) sind, während bei anderen Familienangehörigen eine Prüfung des Vorhandenseins eines Familienlebens im Einzelfall erfolgen muss. Ob eine Familie iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht allein vom Verwandtschaftsgrad ab, sondern auch von einer Reihe anderer Umstände, wie etwa der Intensität und Dauer des Zusammenlebens (EGMR 13.6.1979, EuGRZ 1979, 454, Marckx gegen Belgien; 12.7.2001, 25702/94, K. u. T. gegen Finnland). Nach dieser Rechtsprechung kann auch jemand, der nicht blutsverwandt ist, zur Familie zählen. Alle diese Umstände und deren Abwägung kann aber der Gesetzgeber nicht durch eine allgemeine generelle Umschreibung regeln, sondern muss der Beurteilung im Einzelfall überlassen. Genau dies sieht aber Paragraph 4 a, Absatz 3, AsylG vor. Der Gesetzgeber hebt bloß die Ehegatten und minderjährigen Kinder hervor, bei denen eine Einzelfallprüfung unterbleiben kann, weil bei diesen Angehörigen nahezu ausnahmslos ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehen wird. Einer solchen - letztlich Artikel 8, EMRK berücksichtigenden - Lösung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden'.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 lagen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 lagen nicht vor.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen."Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen."

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, U 963/2012-13, aufgehoben. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

"Nach § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist - so die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2005 - der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Sodann ordnet § 4 Abs. 4 Satz 2 AsylG 2005 ausdrücklich an, dass die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat insbesondere zu unterbleiben hat, wenn unter anderem gemäß Z 3 dieser Bestimmungen ¿dem Ehegatten [...] oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde'."Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist - so die Regelung des Paragraph 4, Absatz 4, Satz 1 AsylG 2005 - der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Sodann ordnet Paragraph 4, Absatz 4, Satz 2 AsylG 2005 ausdrücklich an, dass die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat insbesondere zu unterbleiben hat, wenn unter anderem gemäß Ziffer 3, dieser Bestimmungen ¿dem Ehegatten [...] oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde'.

Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Asylgerichtshof geht in der angefochtenen Entscheidung nun deswegen davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (und mit einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu verbinden) ist, weil dem Beschwerdeführer der Schutz in einem sicheren Drittstaat zukomme und § 4 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 nicht die Unzulässigkeit der Zurückweisung des Antrags wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat anordne, sondern nur besage, dass mit der Ehegattin ein Familienleben vorliege, womit eine Zurückweisung des Antrags (und damit verbunden die) Ausweisung des Beschwerdeführers in den sicheren Drittstaat nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei.Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Asylgerichtshof geht in der angefochtenen Entscheidung nun deswegen davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (und mit einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu verbinden) ist, weil dem Beschwerdeführer der Schutz in einem sicheren Drittstaat zukomme und Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht die Unzulässigkeit der Zurückweisung des Antrags wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat anordne, sondern nur besage, dass mit der Ehegattin ein Familienleben vorliege, womit eine Zurückweisung des Antrags (und damit verbunden die) Ausweisung des Beschwerdeführers in den sicheren Drittstaat nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig sei.

Damit unterstellt der Asylgerichtshof § 4 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 einen denkunmöglichen Inhalt. Dass die Beziehung zu einem Ehegatten unter den Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK fällt, hätte in § 4 Abs. 4 Satz 2 Z 3 AsylG 2005 keiner besonderen Regelung bedurft. Satz 1 dieser Bestimmung würde ausreichen, um die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nur nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist, zu begründen. Soll dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Überflüssiges anzuordnen, muss § 4 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 ein eigenständiger Inhalt zukommen, der sich auch aus dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung erschließt: Im besonderen Fall, dass dem Ehegatten des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat die Zurückweisung des Antrags des Asylwerbers auf internationalen Schutz wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat zu unterbleiben. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.340/2004 zur Vorgängerbestimmung des § 4a Abs. 3 Z 3 AsylG 1997 ausgeführt, dass ¿die in den Z 1 bis 3 genannten Fälle nur Beispiele sein sollen, in denen - ohne nähere Detailprüfung - die Drittstaatsicherheit unbeachtlich ist' (dass der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis in der Folge vor allem Ausführungen zum Familienbegriff macht, hängt mit den dort vorgebrachten Bedenken gegen die genannte Regelung des AsylG 1997 zusammen). Indem der Asylgerichtshof die insoweit eindeutige Anordnung des § 4 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005, dass in diesem Fall die Zurückweisung des Antrages wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat (und damit verbunden die Ausweisung in diesen) zu unterbleiben hat, missachtet hat, hat er dieser Gesetzesbestimmung einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt."Damit unterstellt der Asylgerichtshof Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 einen denkunmöglichen Inhalt. Dass die Beziehung zu einem Ehegatten unter den Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK fällt, hätte in Paragraph 4, Absatz 4, Satz 2 Ziffer 3, AsylG 2005 keiner besonderen Regelung bedurft. Satz 1 dieser Bestimmung würde ausreichen, um die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nur nach Maßgabe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig ist, zu begründen. Soll dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Überflüssiges anzuordnen, muss Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 ein eigenständiger Inhalt zukommen, der sich auch aus dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung erschließt: Im besonderen Fall, dass dem Ehegatten des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat die Zurückweisung des Antrags des Asylwerbers auf internationalen Schutz wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat zu unterbleiben. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.340 aus 2004, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG 1997 ausgeführt, dass ¿die in den Ziffer eins bis 3 genannten Fälle nur Beispiele sein sollen, in denen - ohne nähere Detailprüfung - die Drittstaatsicherheit unbeachtlich ist' (dass der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis in der Folge vor allem Ausführungen zum Familienbegriff macht, hängt mit den dort vorgebrachten Bedenken gegen die genannte Regelung des AsylG 1997 zusammen). Indem der Asylgerichtshof die insoweit eindeutige Anordnung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005, dass in diesem Fall die Zurückweisung des Antrages wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat (und damit verbunden die Ausweisung in diesen) zu unterbleiben hat, missachtet hat, hat er dieser Gesetzesbestimmung einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmung des § 4 AsylG 2005 wurde bereits im Vorerkenntnis wiedergegeben.Die Bestimmung des Paragraph 4, AsylG 2005 wurde bereits im Vorerkenntnis wiedergegeben.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Denn der Verfassungsgerichtshof legte nunmehr in seinem Erkenntnis vom 07.06.2013, U 963/2012, der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 den Sinn bei, dass in diesen Fällen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - ohne Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Einbeziehung der öffentlichen Interessen - jedenfalls zu unterbleiben hat.Denn der Verfassungsgerichtshof legte nunmehr in seinem Erkenntnis vom 07.06.2013, U 963 aus 2012,, der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 den Sinn bei, dass in diesen Fällen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - ohne Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Einbeziehung der öffentlichen Interessen - jedenfalls zu unterbleiben hat.

Daher war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Bindungswirkung, Familieneinheit, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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