Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 420.678-1/2011/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2011, Zl. 11 01.479-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2011, Zl. 11 01.479-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.
1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2011 in XXXX von der Polizei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitze eines Identitätsdokumentes bzw. Aufenthaltstitels war. Im Zuge der Kontrolle stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2011 in römisch 40 von der Polizei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitze eines Identitätsdokumentes bzw. Aufenthaltstitels war. Im Zuge der Kontrolle stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 14.02.2011 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag erstbefragt und am 14.03.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch die Asylbehörde erster Instanz. Schon im Rahmen der Erstbefragung stellte der Beschwerdeführer den Grund für die Antragstellung umfangreich dar. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in seinem Heimatland vor gehabt, die Religion zu wechseln. Aus diesem Grund sei er vom Geheimdienst "Etelaat" verfolgt, zwei Mal verhaftet und gefoltert worden. Die zweite Verhaftung habe bei einer religiösen Versammlung von Christen stattgefunden. Nach der Freilassung (2. Verhaftung) habe er neuerlich eine Versammlung von Christen besucht. Dem Geheimdienst sei dies bekannt geworden und Beamte hätten versucht, den Beschwerdeführer zu Hause festzunehmen. Als der Beschwerdeführer jedoch die "Erstürmung" der Wohnung durch Geheimdienstleute bemerkt hatte, sei es ihm gelungen zu flüchten, noch bevor sie seiner habhaft werden hätten können. Seine Mutter und seine Schwester seien von den Etelaat-Leuten geschlagen worden. Sein Vater habe daraufhin den Beschwerdeführer per Mobiltelefon nach XXXX geschickt und einen Schlepper für die illegale Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.2. Am 14.02.2011 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag erstbefragt und am 14.03.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch die Asylbehörde erster Instanz. Schon im Rahmen der Erstbefragung stellte der Beschwerdeführer den Grund für die Antragstellung umfangreich dar. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in seinem Heimatland vor gehabt, die Religion zu wechseln. Aus diesem Grund sei er vom Geheimdienst "Etelaat" verfolgt, zwei Mal verhaftet und gefoltert worden. Die zweite Verhaftung habe bei einer religiösen Versammlung von Christen stattgefunden. Nach der Freilassung (2. Verhaftung) habe er neuerlich eine Versammlung von Christen besucht. Dem Geheimdienst sei dies bekannt geworden und Beamte hätten versucht, den Beschwerdeführer zu Hause festzunehmen. Als der Beschwerdeführer jedoch die "Erstürmung" der Wohnung durch Geheimdienstleute bemerkt hatte, sei es ihm gelungen zu flüchten, noch bevor sie seiner habhaft werden hätten können. Seine Mutter und seine Schwester seien von den Etelaat-Leuten geschlagen worden. Sein Vater habe daraufhin den Beschwerdeführer per Mobiltelefon nach römisch 40 geschickt und einen Schlepper für die illegale Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2011,
FZ. 11 01.479-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 11 01.479-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
In der Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt die behaupteten Festnahmen durch die Polizei für möglich und geht hinsichtlich der Gründe für die Festnahmen ausdrücklich von der Vermutung (sic!) aus, dass es sich bei den angeblichen Versammlungen von Christen eigentlich um private Partys von liberal eingestellten Jugendlichen im Iran gehandelt habe, bei denen es "mitunter zu Alkohol- und Drogenmissbrauch" kommen könne. Dies sei als aktueller Trend unter iranischen Jugendlichen bekannt. Im Übrigen erachtete das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Ladungen als Fälschungen und das dazu erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft, ohne die Schriftstücke einer Übersetzung oder sonstigen näheren Prüfung zu unterziehen. Auch die sonstigen vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensabläufe wurden vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft beurteilt, da diese einerseits widersprüchlich zu den Angaben in der Erstbefragung waren und andererseits im Hinblick auf die (vom Bundesasylamt angenommene) Vorgehensweise der iranischen Polizei und unter Hinweis auf die (vom Bundesasylamt wiederum angenommenen) Gepflogenheiten, dass im Iran in einer Wohnung oder in einem Haus Besucher nie von einer Frau empfangen werden, nicht plausibel bzw. "unsinnig" seien. Auch das behauptete Interesse am Christentum sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer grundlegende Charaktereigenschaften bzw. Daten des Christentums nicht wiederzugeben vermochte und sich einer tiefer gehende weitere Befragung sich aufgrund dieser völligen Unkenntnis erübrigt hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch keine näheren Angaben zu Themen, Vortragenden und Teilnehmern an den angeblich christlichen Versammlungen machen können und seien seine Angaben zur Religion seines Vaters widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, trotz bereits erfolgter Festnahmen und der Möglichkeit, über die christliche Religion auch über den Vater zu lernen, überhaupt christliche Veranstaltungen besucht.
In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurde dann ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft gemacht. Bezüglich der erfolgten Inhaftierung sei festzuhalten, "dass es das Recht eines jeden Staates sei (ist), seine innere Sicherheit zu gewährleisten. Wenn ein Staat entscheidet, die Gesetzeslage so zu gestalten, dass das staatliche Vorgehen gegen genau definierte kriminelle Machenschaften über dem Recht eines einzelnen Staatsbürgers (z.B. Alkohol- und Drogenmissbrauch) steht, so haben sich die Staatsangehörigen an die entsprechende Gesetzeslage zu halten und kann diese nicht per se gegen den Staat ausgelegt werden. Wenn die möglicherweise schlechte Behandlung während seiner (Ihrer) Inhaftierung auch nicht gut zu heißen ist, so stellt seine (Ihre) Inhaftierung eine abgeschlossene Handlung dar, welche zum Zeitpunkt der Entscheidung keine weiteren Konsequenzen erwarten ließe (lässt)." (Bescheid S 56).
3. Mit Einlangen der Beschwerde beim Asylgerichtshof wurde das Beschwerdeverfahren zunächst gemäß der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt. Die Gerichtsabteilung E4 erstattete mit Aktenvermerk vom 22.08.2011 eine auf § 20 AsylG 2005 gestützte Unzuständigkeitseinrede. Der Beschwerdeführer führte in der Darstellung der Antragsgründe u.a. aus, dass die an ihm ausgeübte Folter auch aus Eingriffen in seine sexuelle Selbstbestimmung bestanden habe (AS 45). Insofern erachtete sich die aus zwei Richterinnen bestehende Gerichtsabteilung E4 als unzuständig.3. Mit Einlangen der Beschwerde beim Asylgerichtshof wurde das Beschwerdeverfahren zunächst gemäß der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt. Die Gerichtsabteilung E4 erstattete mit Aktenvermerk vom 22.08.2011 eine auf Paragraph 20, AsylG 2005 gestützte Unzuständigkeitseinrede. Der Beschwerdeführer führte in der Darstellung der Antragsgründe u.a. aus, dass die an ihm ausgeübte Folter auch aus Eingriffen in seine sexuelle Selbstbestimmung bestanden habe (AS 45). Insofern erachtete sich die aus zwei Richterinnen bestehende Gerichtsabteilung E4 als unzuständig.
4. Mit Verfügung der Geschäftsstelle des Asylgerichtshofes vom 24.08.2011 wurde das Beschwerdeverfahren der weiteren für das Herkunftsland Iran zuständigen Gerichtsabteilung E2 zugeteilt, die aus einem Richter und einer Richterin besteht. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz u.a. mit einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung beschreibt, verfügte der Vorsitzende des Senats den Eintritt des aufgrund der Vertretungsbestimmungen nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs nächstfolgenden Richters als Beisitzer, der dem gleichen Geschlecht wie der Beschwerdeführer angehört.
5. Der Asylgerichtshof hat mit Verfahrensanordnung vom 02.04.2012 dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
6. Mit Eingabe vom 19.08.2012 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer bei der XXXXXXXX zum Christentum konvertiert sei und eine Taufbestätigung vorgelegt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und der vom Bundesasylamt getätigten Ausführungen in der Begründung des Bescheides.
2. Festgestellter Sachverhalt:
2.1. Der Beschwerdeführer trägt den in Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, illegal nach Österreich eingereist und hat hier im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2.2. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ist aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen unschlüssig und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.4.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4.2. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.4.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
4.3. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.4.3. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
4.4. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).4.4. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
4.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.4.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
4.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:4.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Entscheidung des Bundesasylamtes stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat jedoch zur Untermauerung seines Vorbringens zwei Schriftstücke vorgelegt, die offensichtlich in der Sprache Farsi abgefasst sind und die der Beschwerdeführer als Ladungen zu einer iranischen Behörde bezeichnet. Das Bundesasylamt ging, ohne weitere Ermittlungsschritte vorzunehmen, davon aus, dass die vorgelegten Schriftstücke Fälschungen seien. Im Vorgehen des Bundesasylamtes handelt es sich um eine antizipierende Beweiswürdigung, die nicht durch entsprechende Sachverhaltserhebungen gedeckt ist. Aus dem Akt ergibt sich weder, dass der Inhalt der Schriftstücke durch Übersetzung geklärt noch dass ein Versuch unternommen worden wäre, deren Authentizität und Echtheit durch Erhebungen allenfalls im Wege der österreichischen Botschaft in Teheran überprüfen zu lassen. Die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung erweist sich somit als nicht schlüssig und ohne weitere Erhebungen ungeeignet, die Entscheidung tragfähig zu begründen.
Auf eine bloße Annahme stützt das Bundesasylamt des Weiteren die Ausführungen in der Beweiswürdigung, die Darstellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstürmung der Versammlung sei deshalb nicht wahr, da der Geheimdienst mit der Stürmung der Veranstaltung bis zum Beginn der Veranstaltung zugewartet hätte, um möglichst aller beteiligten Personen habhaft zu werden. Diese Annahme hat keine nachvollziehbare Grundlage. Das Bundesasylamt hat nicht ausgeführt, aufgrund welcher Erhebungen es zu einer solchen Annahme gelangte oder worin diese Annahme sonst begründet wäre. Somit mangelt es auch hier an geeigneten Sachverhaltsfeststellungen. Dies trifft auch auf die beweiswürdigende Annahme zu, eine Frau im Iran würde einen Besucher an der Wohnungs-(Haus-)tür nicht empfangen, womit es die Angaben des Beschwerdeführers anzweifelt, seine Mutter hätte die Tür geöffnet, als die Leute des Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer gesucht haben bzw. als sie die behördlichen Ladungen entgegengenommen hatte. Aufgrund welcher Erkenntnisse das Bundesasylamt zu dieser allgemeinen Annahme gelangt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt nicht.
Das Bundesasylamt stellte Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers fest. Es ist zwar dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufzeigt, es vergleicht aber dabei die Angaben von der Erstbefragung mit jenen in der asylbehördlichen Vernehmung und lässt einerseits außer Acht, dass sich gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erhebung bei der Erstbefragung lediglich auf die Identität und den Reiseweg zu beschränken und (noch) nicht die näheren Details der Fluchtgründe umfassen sollen. Insofern erweisen sich die anlässlich der Erstbefragung erstatteten Ausführungen von Asylwerbern schon aus diesem Grund nur bedingt geeignet, darauf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu stützen. Dies erweist sich umso problematischer, wenn der Beschwerdeführer bei der späteren (einzigen) asylbehördlichen Einvernahme, die Gründe für die Antragstellung zumindest in groben Zügen gleichbleibend vorgebracht hat. Andererseits führte der Beschwerdeführer schon zu Beginn der asylbehördlichen Einvernahme an, dass er bei der Erstbefragung psychisch "nicht sehr gut beisammen" gewesen wäre (AS 71) und ergänzte er - nach einer ärztlichen Behandlung und gesundheitlichen Beschwerden befragt, folterbedingt Nierenschmerzen zu haben und in depressiver Stimmung zu sein sowie sich diesbezüglich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu wollen (AS 75). Das Bundesasylamt ist auf diesen Umstand in den Entscheidungsgründen nicht mehr eingegangen, hat keine Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand getroffen und stellte - aktenwidrig - fest, dass der Beschwerdeführer gar keine Rückkehrgefährdung behauptet habe, was aber aufgrund seiner Angaben zum Gesundheitszustand so nicht angenommen werden kann. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine ärztlichen Befunde mehr vorgelegt hat, dies entbindet jedoch die Behörde nicht von der Verpflichtung, die Verwertbarkeit seiner Aussage zu überprüfen und eine sich allenfalls aus Art. 3 EMRK ergebende Gefährdung im Falle der Abschiebung durch amtswegige Erhebungen auszuschließen, zumal der Beschwerdeführer durch seine Angaben, unter Nierenschmerzen und Depression zu leiden, einen deutlichen Hinweis auf eine mögliche Beeinträchtigung seines physischen und psychischen Zustandes abgegeben hat, der auch im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung seiner Aussage bei der Erstbefragung von Bedeutung sein könnte. Das Bundesasylamt ist somit auch in diesem Punkt durch Unterlassung der Bestellung eines Sachverständigen oder sonstigen Erhebung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers - sei es im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Aussagen und/oder im Hinblick auf die Relevanz bei der Prüfung des Refoulements - seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.Das Bundesasylamt stellte Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers fest. Es ist zwar dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufzeigt, es vergleicht aber dabei die Angaben von der Erstbefragung mit jenen in der asylbehördlichen Vernehmung und lässt einerseits außer Acht, dass sich gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erhebung bei der Erstbefragung lediglich auf die Identität und den Reiseweg zu beschränken und (noch) nicht die näheren Details der Fluchtgründe umfassen sollen. Insofern erweisen sich die anlässlich der Erstbefragung erstatteten Ausführungen von Asylwerbern schon aus diesem Grund nur bedingt geeignet, darauf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu stützen. Dies erweist sich umso problematischer, wenn der Beschwerdeführer bei der späteren (einzigen) asylbehördlichen Einvernahme, die Gründe für die Antragstellung zumindest in groben Zügen gleichbleibend vorgebracht hat. Andererseits führte der Beschwerdeführer schon zu Beginn der asylbehördlichen Einvernahme an, dass er bei der Erstbefragung psychisch "nicht sehr gut beisammen" gewesen wäre (AS 71) und ergänzte er - nach einer ärztlichen Behandlung und gesundheitlichen Beschwerden befragt, folterbedingt Nierenschmerzen zu haben und in depressiver Stimmung zu sein sowie sich diesbezüglich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu wollen (AS 75). Das Bundesasylamt ist auf diesen Umstand in den Entscheidungsgründen nicht mehr eingegangen, hat keine Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand getroffen und stellte - aktenwidrig - fest, dass der Beschwerdeführer gar keine Rückkehrgefährdung behauptet habe, was aber aufgrund seiner Angaben zum Gesundheitszustand so nicht angenommen werden kann. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine ärztlichen Befunde mehr vorgelegt hat, dies entbindet jedoch die Behörde nicht von der Verpflichtung, die Verwertbarkeit seiner Aussage zu überprüfen und eine sich allenfalls aus Artikel 3, EMRK ergebende Gefährdung im Falle der Abschiebung durch amtswegige Erhebungen auszuschließen, zumal der Beschwerdeführer durch seine Angaben, unter Nierenschmerzen und Depression zu leiden, einen deutlichen Hinweis auf eine mögliche Beeinträchtigung seines physischen und psychischen Zustandes abgegeben hat, der auch im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung seiner Aussage bei der Erstbefragung von Bedeutung sein könnte. Das Bundesasylamt ist somit auch in diesem Punkt durch Unterlassung der Bestellung eines Sachverständigen oder sonstigen Erhebung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers - sei es im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Aussagen und/oder im Hinblick auf die Relevanz bei der Prüfung des Refoulements - seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Das Bundesasylamt hat das Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben als nicht glaubhaft beurteilt und führt insofern noch zutreffend aus, dass dafür diese Feststellung maßgeblich sei, der Beschwerdeführer habe keinerlei Kenntnisse über grundlegende "Charaktereigenschaften" bzw. Daten des Christentums (gemeint: Wissen über das Christentum) und könne keine Angaben über die Vortragenden und Themen bei den Vorträgen machen. Insoweit das Bundesasylamt aber als Argument für die negative Beurteilung heranzieht, es sei fragwürdig, warum sich der Beschwerdeführer überhaupt einem erhöhten Risiko ausgesetzt habe und sich zur Vermeidung weiterer Verhaftungen stattdessen nicht die Kenntnisse über den christlichen Glauben von seinem Vater angeeignet hätte, den er bei der Erstbefragung als Christ bezeichnet habe, kann ihm wiederum nicht gefolgt werden. Das Bundesasylamt bewegt sich mit einer solchen Argumentation im Bereich der Spekulation und kann diese für die Untermauerung der Unglaubwürdigkeit nicht mit Erfolg herangezogen werden. Es wurden jedenfalls keine weiteren Erhebungen mehr über den Vater des Beschwerdeführers und dessen Religionszugehörigkeit und -praxis sowie über die Möglichkeit, sich von ihm in Glaubensfragen unterweisen zu lassen, angestellt.
Zu den Gründen für die Festnahmen stellte das Bundesasylamt lediglich eine Vermutung an und vermeint es im Ergebnis, dass die Festnahmen nicht wegen des Interesses des Beschwerdeführers am Christentum, sondern wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Party erfolgt sei, auf welchen es "mitunter" zu Alkohol- und Drogenmissbrauch käme und solche Partys als aktueller Trend unter iranischen Jugendlichen bekannt seien. Vermutungen sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Entscheidung nachvollziehbar zu stützen. Sachverhaltserhebungen, die im konkreten Fall diese Annahme stützen würden, sind nicht ersichtlich.
Die Sachverhaltsermittlungen des Bundesasylamtes erweisen sich somit in mehreren Punkten als unvollständig und ergänzungsbedürftig. Die Entscheidung stützt sich auf eine weitgehend unschlüssige Begründung.
Anzuführen ist auch, dass das Bundesasylamt Inhaftierungen des Beschwerdeführers nicht in Abrede stellt und eine "möglicherweise schlechte Behandlung während der Inhaftierung" rechtlich beurteilt. Die rechtliche Ausführung aber, welche im Ergebnis bedeutet, der Beschwerdeführer habe eine "möglicherweise schlechte Behandlung während der Inhaftierung" hinzunehmen, die - bei Wahrunterstellung - objektiv als Folter zu bezeichnen wäre und vom Beschwerdeführer auch so beschrieben wurde, ist schlichtweg als rechtswidrig zu bezeichnen. Im Übrigen ist das Bundesasylamt auf die vom Beschwerdeführer geführte Folterbehauptung weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung eingegangen und hat es somit ein Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
24.07.2013