TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/29 A5 432777-1/2013

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Veröffentlicht am 29.07.2013
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Spruch

A5 432.777-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2013, Zl. 12 13.725-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2013, Zl. 12 13.725-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 1.10.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 1.10.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Er habe nach einer mehrjährigen Schulausbildung als Verkäufer gearbeitet und sei im Juli 2012 schlepperunterstützt ausgereist. Seine Reiseroute habe ihn von Mogadischu per Flugzeug in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland geführt, schließlich wäre er mit einem LKW nach Österreich gelangt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, Somalia wegen Al Shabaab verlassen zu haben, die ihn zwingen wollten, ihnen beizutreten und gegen die Regierung zu kämpfen. Zudem gehöre er einer Minderheitenvolksgruppe an, die stets verachtet und diskriminiert worden sei.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören. Er habe nach einer mehrjährigen Schulausbildung als Verkäufer gearbeitet und sei im Juli 2012 schlepperunterstützt ausgereist. Seine Reiseroute habe ihn von Mogadischu per Flugzeug in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland geführt, schließlich wäre er mit einem LKW nach Österreich gelangt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, Somalia wegen Al Shabaab verlassen zu haben, die ihn zwingen wollten, ihnen beizutreten und gegen die Regierung zu kämpfen. Zudem gehöre er einer Minderheitenvolksgruppe an, die stets verachtet und diskriminiert worden sei.

I.2. Am 14.1.2013 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er zunächst zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt und führte dazu aus, bei seinen Eltern in deren Haus aufgewachsen zu sein. Sein Vater hätte eine eigene Landwirtschaft betrieben, seine Mutter sei Hausfrau, er habe acht Brüder und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer hätte zwei Jahre die Schule besucht und habe erstmals im Jahr 2005 geheiratet. Mit seiner ersten Frau habe er eine Tochter. Nach der Scheidung im Jahr 2010 habe er seine zweite Frau geehelicht, mit er er eine Tochter und einen Sohn, der erst zur Welt gekommen sei, als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, habe. Seinen Lebensunterhalt habe er als Betreiber eines 2003 eröffneten Lebensmittelgeschäftes bestritten. Der Beschwerdeführer bezeichnete seine wirtschaftlichen Umstände als "normal" und gab an, in einem eigenen Haus gelebt zu haben.römisch eins.2. Am 14.1.2013 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er zunächst zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt und führte dazu aus, bei seinen Eltern in deren Haus aufgewachsen zu sein. Sein Vater hätte eine eigene Landwirtschaft betrieben, seine Mutter sei Hausfrau, er habe acht Brüder und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer hätte zwei Jahre die Schule besucht und habe erstmals im Jahr 2005 geheiratet. Mit seiner ersten Frau habe er eine Tochter. Nach der Scheidung im Jahr 2010 habe er seine zweite Frau geehelicht, mit er er eine Tochter und einen Sohn, der erst zur Welt gekommen sei, als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, habe. Seinen Lebensunterhalt habe er als Betreiber eines 2003 eröffneten Lebensmittelgeschäftes bestritten. Der Beschwerdeführer bezeichnete seine wirtschaftlichen Umstände als "normal" und gab an, in einem eigenen Haus gelebt zu haben.

Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, dass die Angehörigen von Al Shabaab in sein Geschäft gekommen wären und einmal im Monat Geldforderungen gestellt hätten. Es sei eine Art Schutzgeld gewesen. Zwischen Jänner und Juni 2012 hätten sie ihn schließlich aufgefordert, auch für sie zu kämpfen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer regelmäßig nach Mogadischu gefahren, um Ware zu kaufen; er habe dort bei einem Freund, der für die Regierung gearbeitet habe, geschlafen. Anfang Juni sei er von Angehörigen der Al Shabaab mitgenommen worden. Man habe ihm für den Fall seiner Weigerung, sich den Islamisten anzuschließen, gedroht, ihn zu töten, da er diesfalls als Ungläubiger zu qualifizieren wäre. Ihm sei vorgeworfen worden, für die Regierung zu arbeiten, da er in Mogadischu diesen besagten Freund habe.

Insgesamt wäre der Beschwerdeführer neun Tage festgehalten worden. Man habe ihn immer wieder befragt und vor seinen Augen zwei Regierungssoldaten geköpft. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zusehends infolge seines Asthmas verschlechtert, aus diesem Grund sei er in ein Spital gebracht worden. Von dort aus sei er in ein näher bezeichnetes Dorf gegangen, in dem Verwandte von ihm gelebt hätten. In eine Burka gehüllt, sei er schließlich nach Mogadischu geflüchtet und habe dort bei einem Onkel Unterschlupf gefunden. Als er mit seinem Cousin den Markt besucht hätte, wäre es zu einer Explosion gekommen. In weiterer Folge seien Regierungstruppen gekommen und hätten einige Personen, darunter auch ihn, festgenommen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei betont, bloß ein Geschäftsmann zu sein und Zeugen dafür namhaft gemacht. Nach Zahlung einer Kaution durch einen Freund sei er schließlich freigelassen worden und habe danach beschlossen, Somalia zu verlassen.

Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer auf, die konkreten Abläufe genauer darzulegen. Im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit meinte der Beschwerdeführer, deshalb mehrmals ausgeraubt worden zu sein. Über Vorhalt, dass es sich bei den XXXX um einen der Hauptclans handeln würde, gab er an, persönlich der Meinung zu sein, dass es sich dabei um einen Minderheitenclan handle. Weiters wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass Al Shabaab aus Mogadischu abgezogen wären und sich die Lage in der Hauptstadt stabilisiert habe. Dazu hielt der Genannte fest, dass Somalia ein unsicheres Land sei und er nicht in Mogadischu leben könne.Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer auf, die konkreten Abläufe genauer darzulegen. Im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit meinte der Beschwerdeführer, deshalb mehrmals ausgeraubt worden zu sein. Über Vorhalt, dass es sich bei den römisch 40 um einen der Hauptclans handeln würde, gab er an, persönlich der Meinung zu sein, dass es sich dabei um einen Minderheitenclan handle. Weiters wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass Al Shabaab aus Mogadischu abgezogen wären und sich die Lage in der Hauptstadt stabilisiert habe. Dazu hielt der Genannte fest, dass Somalia ein unsicheres Land sei und er nicht in Mogadischu leben könne.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

In Bezug auf die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Die Ausführungen seien widersprüchlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von Schutzgeldzahlungen und der Aufforderung zur Beteiligung an Kämpfen gesprochen, während er bei seiner Einvernahme plötzlich von einer Entführung und mehrtägigen Anhalten berichtet hätte. Auch die zeitlichen Angaben seien konträr gewesen. Zudem erscheine es angesichts der dokumentierten brutalen Vorgehensweise der Al Shabaab nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer eine Bedenkzeit eingeräumt worden sein soll. Auch die Schilderungen betreffend die Anhaltung und Freilassung seien nicht übereinstimmend gewesen. Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit sei zudem durch eine völlige Emotionslosigkeit bei Erzählung grundsätzlich sehr beeindruckender Ereignisse (Köpfung von Soldaten) verstärkt worden. Eine weitere Steigerung hätte das Vorbringen durch die Behauptung einer Festnahme durch Regierungseinheiten nach einer Explosion am Markt erfahren. Nachdem es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sogar gelungen sei, durch Namhaftmachung von Zeugen seine Unschuld zu beweisen, sei nicht nachvollziehbar, warum es ihm nicht möglich sein sollte, in Mogadischu zu leben.In Bezug auf die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Die Ausführungen seien widersprüchlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von Schutzgeldzahlungen und der Aufforderung zur Beteiligung an Kämpfen gesprochen, während er bei seiner Einvernahme plötzlich von einer Entführung und mehrtägigen Anhalten berichtet hätte. Auch die zeitlichen Angaben seien konträr gewesen. Zudem erscheine es angesichts der dokumentierten brutalen Vorgehensweise der Al Shabaab nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer eine Bedenkzeit eingeräumt worden sein soll. Auch die Schilderungen betreffend die Anhaltung und Freilassung seien nicht übereinstimmend gewesen. Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit sei zudem durch eine völlige Emotionslosigkeit bei Erzählung grundsätzlich sehr beeindruckender Ereignisse (Köpfung von Soldaten) verstärkt worden. Eine weitere Steigerung hätte das Vorbringen durch die Behauptung einer Festnahme durch Regierungseinheiten nach einer Explosion am Markt erfahren. Nachdem es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sogar gelungen sei, durch Namhaftmachung von Zeugen seine Unschuld zu beweisen, sei nicht nachvollziehbar, warum es ihm nicht möglich sein sollte, in Mogadischu zu leben.

Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Somalia über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk verfüge und er durch selbständige Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Dass er in eine existenzbedrohende Lage gerate, könne nicht festgestellt werden.

Die Ausweisung erweise sich in Ermangelung eines vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens als zulässig.Die Ausweisung erweise sich in Ermangelung eines vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfassten Privat- und Familienlebens als zulässig.

I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin die mangelnde Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde. Diese hätte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit westeuropäische Denkmuster angewandt und sich nicht mit den in Somalia herrschenden tatsächlichen Vorgängen und der dort herrschenden Kultur auseinandergesetzt. Betont wurde unter Bezugnahme einiger Berichte, dass Al Shabaab keine einheitliche Rekrutierungspraxis habe. Der Beschwerdeführer legte noch einmal die konkreten Geschehnisse dar und wandte ein, kein gesteigertes Vorbringen erstattet zu haben, sondern sich bei der Erstbefragung deren Zweck entsprechend nur auf die wesentlichsten Elemente beschränkt zu haben.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin die mangelnde Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde. Diese hätte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit westeuropäische Denkmuster angewandt und sich nicht mit den in Somalia herrschenden tatsächlichen Vorgängen und der dort herrschenden Kultur auseinandergesetzt. Betont wurde unter Bezugnahme einiger Berichte, dass Al Shabaab keine einheitliche Rekrutierungspraxis habe. Der Beschwerdeführer legte noch einmal die konkreten Geschehnisse dar und wandte ein, kein gesteigertes Vorbringen erstattet zu haben, sondern sich bei der Erstbefragung deren Zweck entsprechend nur auf die wesentlichsten Elemente beschränkt zu haben.

Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidären Schutzes verwies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Berichte über die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia und betonte, dass er im Fall seiner Rückkehr der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidären Schutzes verwies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Berichte über die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia und betonte, dass er im Fall seiner Rückkehr der Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

In einer Beschwerdeergänzung vom 20.6.2013 wurde ein Verstoß gegen die sich aus höchstgerichtlicher Judikatur ergebende Plausibilitätskontrolle geltend gemacht. Die Erstbehörde habe sich für die Sicherheitslage in der Heimatstadt des Genannten, die nicht Mogadischu wäre, gar nicht interessiert. Die Angaben des Beschwerdeführers würden in den tatsächlichen Begebenheiten Deckung finden und erwiesen sich somit als wahr. Die dem Genannten vorgeworfene Emotionslosigkeit erkläre sich aus der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem Kriegsgebiet; Menschen, die durch die somalische Wirklichkeit gegangen wären, hätten grundsätzlich eine andere Emotionslage und Erfahrungsbewältigung als Menschen aus Friedensgebieten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig abgetan. Dazu wird angemerkt, dass die von der belangten Behörde aufgezählten Widersprüche, insbesondere bezüglich der zeitlichen Abläufe, in dieser Form nicht nachvollzogen werden können. Es ist etwa keine inhaltliche Diskrepanz zu bemerken, wenn der Beschwerdeführer einmal vom Zeitraum zwischen "Jänner und Juni 2012" spricht und dann konkret den "Mai 2012" als Zeitpunkt für die Aufforderung zur Beteiligung an den Kämpfen nennt.

Das Bundesasylamt stützt seine Beurteilung über weite Strecken auf reine Mutmaßungen und hat es verabsäumt, entsprechende (objektive) Feststellungen zu treffen. In diesem Zusammenhang greift der Asylgerichtshof beispielhaft den Vorhalt heraus, dass Al Shabaab keine Bedenkzeit einräumen würde oder den Betroffenen in ein Krankenhaus überstellt hätte. Um solche Feststellungen treffen zu können, wäre es im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig gewesen, sich in ausreichendem Maße mit der Vorgehensweise der Islamisten auseinanderzusetzen. Zur Vorgehensweise von Al Shabaab finden sich im angefochtenen Bescheid nur wenige Absätze, die zudem in keiner Relation zu den Ausführungen des Beschwerdeführers stehen.

Generell fehlt auch eine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund der tatsächlich in Somalia bzw. XXXX herrschenden Verhältnisse. Weiters wird in den Raum gestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Behauptung einer Verhaftung durch die Polizei in Mogadischu nach einem dortigen Anschlag sein Vorbringen lediglich gesteigert habe. Dazu ist anzumerken, dass es aufgrund der Sicherheitslage in der Hauptstadt durchaus vorstellbar ist, dass es zu solchen Geschehnissen kommen kann. Freilich ist damit noch nichts über die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers ausgesagt, jedoch wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, nähere Ermittlungen zu dem behaupteten Anschlag anzustellen und nicht pauschal von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen.Generell fehlt auch eine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund der tatsächlich in Somalia bzw. römisch 40 herrschenden Verhältnisse. Weiters wird in den Raum gestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Behauptung einer Verhaftung durch die Polizei in Mogadischu nach einem dortigen Anschlag sein Vorbringen lediglich gesteigert habe. Dazu ist anzumerken, dass es aufgrund der Sicherheitslage in der Hauptstadt durchaus vorstellbar ist, dass es zu solchen Geschehnissen kommen kann. Freilich ist damit noch nichts über die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers ausgesagt, jedoch wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, nähere Ermittlungen zu dem behaupteten Anschlag anzustellen und nicht pauschal von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen.

Untersucht wurde die Sicherheitslage in Mogadischu, die allerdings für den Beschwerdeführer lediglich im Rahmen der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative Relevanz entfalten könnte. Sollte das Bundesasylamt sich aus diesem Grunde eingehend mit den dortigen Gegebenheiten befasst haben (und die Lage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers außer Acht gelassen haben), greift auch diese Beurteilung zu kurz. Es wurde nämlich verabsäumt, Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit einer Verlegung seines Wohnortes nach Mogadischu zu treffen. Dabei wären insbesondere auch Fragen der Clanzugehörigkeit und allfällige daraus resultierende Auswirkungen bei einem Ortswechsel zu behandeln gewesen.

Die Beurteilung eines allenfalls asylrelevanten bzw. eines die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigenden Sachverhaltes ist auf Basis des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, das eine konkrete Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers und eine Bezugnahme auf die im konkreten Fall zu untersuchenden tatsächlichen Verhältnisse vermissen lässt, nicht möglich.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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