Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A5 256.831-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria alias Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, Zl. 04 25.059-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria alias Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, Zl. 04 25.059-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 14.12.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 14.12.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag.
I.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer zunächst am 22.12.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Kamerun und am XXXX in XXXX geboren. Da er als Kind nach Nigeria gekommen sei, könne er keine kamerunische Sprache sprechen; er spreche jedoch Englisch, ebenso wie er ein wenig Ibo sprechen könne. Der einvernehmende Organwalter erklärte in der Folge die Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes. Befragt zu seinen Fluchtgründen berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass seine Mutter in Kamerun als Prostituierte tätig gewesen wäre und im Jahr 1990 das Land verlassen habe müssen, weil ihr vorgeworfen worden sei, Verbrecher beherbergt zu haben. Sie seien in der Folge nach Nigeria gezogen. In seinem Wohnort in Nigeria würde jährlich jemand geopfert und diesmal wäre er an der Reihe gewesen. Vor ihrem Tod habe seine Mutter ihm zur Flucht geraten. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte der Beschwerdeführer, von dieser Gruppe von Leuten getötet zu werden. Auch nach Kamerun könne er nicht zurück, da seine Mutter verstoßen worden sei und er nicht aufgenommen würde. In Kamerun wolle ihn niemand töten.römisch eins.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer zunächst am 22.12.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Kamerun und am römisch 40 in römisch 40 geboren. Da er als Kind nach Nigeria gekommen sei, könne er keine kamerunische Sprache sprechen; er spreche jedoch Englisch, ebenso wie er ein wenig Ibo sprechen könne. Der einvernehmende Organwalter erklärte in der Folge die Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes. Befragt zu seinen Fluchtgründen berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass seine Mutter in Kamerun als Prostituierte tätig gewesen wäre und im Jahr 1990 das Land verlassen habe müssen, weil ihr vorgeworfen worden sei, Verbrecher beherbergt zu haben. Sie seien in der Folge nach Nigeria gezogen. In seinem Wohnort in Nigeria würde jährlich jemand geopfert und diesmal wäre er an der Reihe gewesen. Vor ihrem Tod habe seine Mutter ihm zur Flucht geraten. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte der Beschwerdeführer, von dieser Gruppe von Leuten getötet zu werden. Auch nach Kamerun könne er nicht zurück, da seine Mutter verstoßen worden sei und er nicht aufgenommen würde. In Kamerun wolle ihn niemand töten.
I.3. In der Folge fand am 27.12.2004 eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei führte er an, Hilfe zu benötigen, da er seit fünf Jahren krank sei - konkret leide er an ständigen Kopfschmerzen - und sei er in Österreich deshalb in Behandlung.römisch eins.3. In der Folge fand am 27.12.2004 eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei führte er an, Hilfe zu benötigen, da er seit fünf Jahren krank sei - konkret leide er an ständigen Kopfschmerzen - und sei er in Österreich deshalb in Behandlung.
I.4. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 03.01.2005, Zl. 04 25.059 EAST-Ost, den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig. Diese Entscheidung wurde mit einer (zielstaatenlosen) Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 03.01.2005, Zl. 04 25.059 EAST-Ost, den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig. Diese Entscheidung wurde mit einer (zielstaatenlosen) Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst keine Probleme in Kamerun habe und dort auch nicht verfolgt würde, weshalb ihm auch kein Asyl gewährt werden könne. Im Zusammengang mit dem Alter des Beschwerdeführers ging das Bundesasylamt vom Geburtsdatum XXXX aus und führte dazu aus, dass "nicht festgestellt werden konnte, dass das angegebene Geburtsdatum, XXXX, stimmt".Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst keine Probleme in Kamerun habe und dort auch nicht verfolgt würde, weshalb ihm auch kein Asyl gewährt werden könne. Im Zusammengang mit dem Alter des Beschwerdeführers ging das Bundesasylamt vom Geburtsdatum römisch 40 aus und führte dazu aus, dass "nicht festgestellt werden konnte, dass das angegebene Geburtsdatum, römisch 40 , stimmt".
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde am 11.01.2005 fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde). Darin verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die Dorfbewohner von XXXX am 17.11. zu ihm und seiner Mutter nach Hause gekommen seien, um nach ihm zu suchen. Als seine Mutter ihn nicht ausgeliefert habe, hätten sie das Haus niedergebrannt. Am 18.11. habe er von diesem Vorfall gehört und auch, dass sie seine Mutter umgebracht hätten, weshalb er schließlich Nigeria mit Hilfe eines Paters verlassen habe.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde am 11.01.2005 fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde). Darin verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die Dorfbewohner von römisch 40 am 17.11. zu ihm und seiner Mutter nach Hause gekommen seien, um nach ihm zu suchen. Als seine Mutter ihn nicht ausgeliefert habe, hätten sie das Haus niedergebrannt. Am 18.11. habe er von diesem Vorfall gehört und auch, dass sie seine Mutter umgebracht hätten, weshalb er schließlich Nigeria mit Hilfe eines Paters verlassen habe.
I.6. Mit Erkenntnis vom 18.01.2010, Zl. A5 256.831-0/2008/13E, gab der Asylgerichtshof der erhobenen Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom 18.01.2010, Zl. A5 256.831-0/2008/13E, gab der Asylgerichtshof der erhobenen Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zunächst unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass zur Beurteilung der Altersfrage eine schlichte Einschätzung des verfahrenszuständigen Organwalters, basierend auf subjektiven, vor allem optischen, Eindrücken, nicht ausreiche. Weiters regte der Asylgerichtshof zur Überprüfung der behaupteten Staatsangehörigkeit die Heranziehung eines länderkundlichen Sachverständigen bzw. die Durchführung einer Sprachanalyse an und hob hervor, dass dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat vorzuhalten gewesen wären. Schließlich wurde bemängelt, dass sich das Bundesasylamt überhaupt nicht mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
I.7. Infolge der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes fand am 11.05.2010 unter Beiziehung von XXXX als Dolmetscher eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Der Genannte gab neuerlich zu Protokoll, von seiner Geburt im Jahr XXXX an bis 1990 in XXXX, einem Dorf in XXXX/Kamerun, gelebt zu haben, ehe er gemeinsam mit seiner Mutter nach Nigeria gezogen sei. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 habe er in XXXX, einem Ortsteil von XXXX, gelebt, wo er auch vier Jahre die Grundschule besucht habe. Danach habe er als selbständiger Händler für Lebensmittel und Kosmetika gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde seitens des einvernehmenden Organwalters aufgefordert, diverse Begriffe - etwa Mund, Zahn, Fisch etc. - in Ibo anzugeben. Befragt zu seinen Fluchtgründen, betonte der Beschwerdeführer neuerlich, die Anhänger der Gottheit "Nne" hätten den Beschwerdeführer opfern wollen. Konkret seien diese zum Haus der Familie gekommen und hätten seine Mutter gewarnt und gesagt, sie würden ihn mit Gewalt abholen, wenn sie ihn nicht freiwillig herausgebe. Als sie im November widergekehrt wären, hätten sie die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen und das Haus niedergebrannt. Der Beschwerdeführer selbst sei gerade von seinem Shop zurückgekommen, als er von der Ferne das in Flammen stehende Haus gesehen habe. Von den christlichen Freunden der Mutter sei der Beschwerdeführer zu Vater XXXX gebracht worden und hätten ihm diese am nächsten Tag vom Tod seiner Mutter berichtet. Der Beschwerdeführer gab weiters an, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und mit seiner Mutter nicht deren Muttersprache - wie der Name dieser Sprache hieße, wisse er nicht - gesprochen zu haben. Bezüglich seines Gesundheitszustandes führte der Beschwerdeführer an, oft an Kopfschmerzen sowie unter Schlaflosigkeit zu leiden, deswegen jedoch noch nicht in medizinischer Behandlung gewesen zu sein. Befragt zu seiner privaten Situation in Österreich, gab der Genannte an, nicht in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe bislang weder gearbeitet, noch einen Deutschkurs besucht.römisch eins.7. Infolge der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes fand am 11.05.2010 unter Beiziehung von römisch 40 als Dolmetscher eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Der Genannte gab neuerlich zu Protokoll, von seiner Geburt im Jahr römisch 40 an bis 1990 in römisch 40 , einem Dorf in XXXX/Kamerun, gelebt zu haben, ehe er gemeinsam mit seiner Mutter nach Nigeria gezogen sei. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 habe er in römisch 40 , einem Ortsteil von römisch 40 , gelebt, wo er auch vier Jahre die Grundschule besucht habe. Danach habe er als selbständiger Händler für Lebensmittel und Kosmetika gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde seitens des einvernehmenden Organwalters aufgefordert, diverse Begriffe - etwa Mund, Zahn, Fisch etc. - in Ibo anzugeben. Befragt zu seinen Fluchtgründen, betonte der Beschwerdeführer neuerlich, die Anhänger der Gottheit "Nne" hätten den Beschwerdeführer opfern wollen. Konkret seien diese zum Haus der Familie gekommen und hätten seine Mutter gewarnt und gesagt, sie würden ihn mit Gewalt abholen, wenn sie ihn nicht freiwillig herausgebe. Als sie im November widergekehrt wären, hätten sie die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen und das Haus niedergebrannt. Der Beschwerdeführer selbst sei gerade von seinem Shop zurückgekommen, als er von der Ferne das in Flammen stehende Haus gesehen habe. Von den christlichen Freunden der Mutter sei der Beschwerdeführer zu Vater römisch 40 gebracht worden und hätten ihm diese am nächsten Tag vom Tod seiner Mutter berichtet. Der Beschwerdeführer gab weiters an, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören und mit seiner Mutter nicht deren Muttersprache - wie der Name dieser Sprache hieße, wisse er nicht - gesprochen zu haben. Bezüglich seines Gesundheitszustandes führte der Beschwerdeführer an, oft an Kopfschmerzen sowie unter Schlaflosigkeit zu leiden, deswegen jedoch noch nicht in medizinischer Behandlung gewesen zu sein. Befragt zu seiner privaten Situation in Österreich, gab der Genannte an, nicht in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe bislang weder gearbeitet, noch einen Deutschkurs besucht.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria vorgehalten. Hiezu entgegnete er, dass aus diesen nicht auf seine Situation geschlossen werden könnte. Weiters regte er an, seine Angaben vor Ort in Nigeria untersuchen zu lassen.
I.8. Mit Bescheid vom 11.05.2010, Zl. 04 25.059-BAW, wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für das gegenständliche Asylverfahren bestellt. Dieser sollte sodann Stellung dazu beziehen, ob im Fall des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse sinnvoll sei und ob es aus linguistischer Sicht Anhaltspunkte für eine mögliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kamerun gebe.römisch eins.8. Mit Bescheid vom 11.05.2010, Zl. 04 25.059-BAW, wurde römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für das gegenständliche Asylverfahren bestellt. Dieser sollte sodann Stellung dazu beziehen, ob im Fall des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse sinnvoll sei und ob es aus linguistischer Sicht Anhaltspunkte für eine mögliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kamerun gebe.
I.9. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.05.2010 erklärte der beigezogene Sachverständige zusammengefasst die Durchführung einer Sprachanalyse als nicht sinnvoll, zumal es keine Anhaltspunkte einer oder mehrerer Kameruner Sprachkompetenzen gebe. Weiters gebe es auf Basis der letzten Einvernahme keine substantiellen Hinweise für eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers in Kamerun oder innerhalb einer in Nigeria lebenden Gruppe, innerhalb derer eine Kameruner Sprache gesprochen worden sei. Der Sachverständige führte weiters aus, dass XXXX eine Stadt im Südwesten Kameruns sei und es keine ethnische Gruppe mit dem Namen XXXX in Kamerun gebe. Eine Ortschaft des ähnlichen Namens XXXX habe mit Hilfe von Google lokalisiert werden können.römisch eins.9. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.05.2010 erklärte der beigezogene Sachverständige zusammengefasst die Durchführung einer Sprachanalyse als nicht sinnvoll, zumal es keine Anhaltspunkte einer oder mehrerer Kameruner Sprachkompetenzen gebe. Weiters gebe es auf Basis der letzten Einvernahme keine substantiellen Hinweise für eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers in Kamerun oder innerhalb einer in Nigeria lebenden Gruppe, innerhalb derer eine Kameruner Sprache gesprochen worden sei. Der Sachverständige führte weiters aus, dass römisch 40 eine Stadt im Südwesten Kameruns sei und es keine ethnische Gruppe mit dem Namen römisch 40 in Kamerun gebe. Eine Ortschaft des ähnlichen Namens römisch 40 habe mit Hilfe von Google lokalisiert werden können.
I.10. In dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid hielt das Bundesasylamt im Kopf des Spruches das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX und seine Staatsangehörigkeit mit "Nigeria alias Kamerun" fest und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und er unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.10. In dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid hielt das Bundesasylamt im Kopf des Spruches das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 und seine Staatsangehörigkeit mit "Nigeria alias Kamerun" fest und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und er unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass sein wahrer Herkunftsstaat und seine wahre Staatsangehörigkeit Nigeria sei und verwies in diesem Zusammenhang auf die sprachgutachterliche Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen. Zudem spreche der Umstand, dass er sein Geburtsdatum ausgewechselt habe für die Unglaubwürdigkeit seiner behaupteten Identität. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei und führte hiezu an, dass der Genannte keine medizinische Behandlung in Anspruch nehme.
Ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahrheitswidriges Konstrukt erwiesen habe. Das Bundesasylamt zitierte seine Aussagen im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen und betonte, dass seine Angaben trotz wiederholt behördlicher Aufforderung detailarm und oberflächlich geblieben seien.Ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahrheitswidriges Konstrukt erwiesen habe. Das Bundesasylamt zitierte seine Aussagen im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen und betonte, dass seine Angaben trotz wiederholt behördlicher Aufforderung detailarm und oberflächlich geblieben seien.
Im Zusammenhang mit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde weiters aus, dass beim Genannten auch kein "außergewöhnlicher Umstand" vorliege, aus dem ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK herzuleiten sei.Im Zusammenhang mit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde weiters aus, dass beim Genannten auch kein "außergewöhnlicher Umstand" vorliege, aus dem ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK herzuleiten sei.
Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben vorliege und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung ergäbe.
I.11. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, dass er entgegen der Ansicht der Behörde die fluchtauslösenden Vorgänge im Verfahren so wiedergegeben habe, wie er sie erlebt hätte. Er hob abermals seine Staatsangehörigkeit Kameruns hervor und wiederholte zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen zu seinen Lebensverhältnissen. Der Beschwerdeführer zitierte diverse Berichte betreffend rituelle Tötungen in Nigeria und bemängelte, dass die vom Bundesasylamt verwendeten Länderfeststellungen unausgewogen wären. Weiters verneinte der Genannte das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und führte aus, dass eine Abschiebung nach Nigeria eine Verletzung des Art. 2 EMRK darstellen würde.römisch eins.11. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, dass er entgegen der Ansicht der Behörde die fluchtauslösenden Vorgänge im Verfahren so wiedergegeben habe, wie er sie erlebt hätte. Er hob abermals seine Staatsangehörigkeit Kameruns hervor und wiederholte zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen zu seinen Lebensverhältnissen. Der Beschwerdeführer zitierte diverse Berichte betreffend rituelle Tötungen in Nigeria und bemängelte, dass die vom Bundesasylamt verwendeten Länderfeststellungen unausgewogen wären. Weiters verneinte der Genannte das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und führte aus, dass eine Abschiebung nach Nigeria eine Verletzung des Artikel 2, EMRK darstellen würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler neuerlich missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler neuerlich missachtet.
Im nunmehr zweiten Verfahrensgang fand unter Beiziehung eines Sachverständigen eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer in erster Linie abgeklärt werden sollte, ob vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen die Durchführung einer Sprachanalyse zielführend sei. So hat der Beschwerdeführer im Verfahren gleichlautend angegeben, dass er zwar in Kamerun geboren worden und kamerunischer Staatsangehöriger wäre, gleichzeitig hat er jedoch eingeräumt, bereits im Alter von vier Jahren nach Nigeria ausgewandert zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 (inkl. eines Schulbesuches) gelebt haben will.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.05.2010 verneint der beigezogene Sachverständige die Sinnhaftigkeit einer Sprachanalyse mit der Begründung, dass es keine Ansatzpunkte für die Überprüfung einer Kameruner Sprachkompetenz gebe. Abgesehen davon, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, dem Beschwerdeführer diese gutachterliche Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und ihm einen angemessene Frist für allfällige Einwände einzuräumen, kann nun für den Asylgerichtshof in keiner Weise schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Feststellungen der belangten Behörde zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (laut Bundesasylamt wäre dies Nigeria) beruhen. Es erscheint jedenfalls verfehlt, dem Beschwerdeführer auf Basis jener Stellungnahme jegliche Glaubwürdigkeit zu seiner Herkunft aus Kamerun (im Sinne der Definition des Herkunftsstaates gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997, wonach dies unter anderem jener Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt) abzusprechen, zumal darin lediglich eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Genannten in Kamerun verneint wird. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber auch niemals behauptet, sondern vielmehr seine mangelnden Kenntnisse in einer Kameruner Sprachkompetenz mit seinem langjährigen Aufenthalt in Nigeria begründet. Tatsächlich erscheint es nicht gänzlich unplausibel, dass jemand, der bereits im Kleinkindalter sein Heimatland verlassen und in der Folge in einem anderen Land die Schule besucht sowie gearbeitet hat und mit dem mitgezogenen Elternteil überdies nicht dessen Muttersprache gesprochen hat, auch über keine Sprachkompetenz seines Herkunftsstaates verfügt.In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.05.2010 verneint der beigezogene Sachverständige die Sinnhaftigkeit einer Sprachanalyse mit der Begründung, dass es keine Ansatzpunkte für die Überprüfung einer Kameruner Sprachkompetenz gebe. Abgesehen davon, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, dem Beschwerdeführer diese gutachterliche Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und ihm einen angemessene Frist für allfällige Einwände einzuräumen, kann nun für den Asylgerichtshof in keiner Weise schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Feststellungen der belangten Behörde zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (laut Bundesasylamt wäre dies Nigeria) beruhen. Es erscheint jedenfalls verfehlt, dem Beschwerdeführer auf Basis jener Stellungnahme jegliche Glaubwürdigkeit zu seiner Herkunft aus Kamerun (im Sinne der Definition des Herkunftsstaates gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997, wonach dies unter anderem jener Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt) abzusprechen, zumal darin lediglich eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Genannten in Kamerun verneint wird. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber auch niemals behauptet, sondern vielmehr seine mangelnden Kenntnisse in einer Kameruner Sprachkompetenz mit seinem langjährigen Aufenthalt in Nigeria begründet. Tatsächlich erscheint es nicht gänzlich unplausibel, dass jemand, der bereits im Kleinkindalter sein Heimatland verlassen und in der Folge in einem anderen Land die Schule besucht sowie gearbeitet hat und mit dem mitgezogenen Elternteil überdies nicht dessen Muttersprache gesprochen hat, auch über keine Sprachkompetenz seines Herkunftsstaates verfügt.
Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Kameruner Sprachkompetenz verfügt, kann vor dem Hintergrund seiner Angaben somit nicht auch automatisch darauf geschlossen werden, er wäre nicht in Kamerun geboren bzw. besäße er nicht die Staatsangehörigkeit Kameruns.
Ebenso stellt es kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates dar, wenn er XXXX als "state" statt als Stadt bezeichnet. Dabei blieb zudem seitens des Bundesasylamtes vollkommen unberücksichtigt, dass er trotz seiner behaupteten frühzeitigen Ausreise aus Kamerun sehr wohl fähig war, XXXX geographisch korrekt im "Süd-Westen" des Landes einzuordnen.Ebenso stellt es kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates dar, wenn er römisch 40 als "state" statt als Stadt bezeichnet. Dabei blieb zudem seitens des Bundesasylamtes vollkommen unberücksichtigt, dass er trotz seiner behaupteten frühzeitigen Ausreise aus Kamerun sehr wohl fähig war, römisch 40 geographisch korrekt im "Süd-Westen" des Landes einzuordnen.
Zudem hat eine einfache Recherche seitens des erkennenden Senates auf https://maps.google.com/ ergeben, dass es - entgegen der Ansicht des Sachverständigen, der lediglich einen Ort namens XXXX eruiert haben will - sehr wohl eine Ortschaft mit dem Namen XXXX in Kamerun gibt. Konkret liegt dieser Ort etwa 6 km östlich von XXXX entfernt und ist über die Straßen XXXX und XXXX erreichbar (vgl. hiezu die im Akt aufliegenden Ausdrucke).Zudem hat eine einfache Recherche seitens des erkennenden Senates auf https://maps.google.com/ ergeben, dass es - entgegen der Ansicht des Sachverständigen, der lediglich einen Ort namens römisch 40 eruiert haben will - sehr wohl eine Ortschaft mit dem Namen römisch 40 in Kamerun gibt. Konkret liegt dieser Ort etwa 6 km östlich von römisch 40 entfernt und ist über die Straßen römisch 40 und römisch 40 erreichbar vergleiche hiezu die im Akt aufliegenden Ausdrucke).
Soweit dem Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid weiters vorgeworfen wird, er hätte sein Geburtsdatum im Verfahren ausgewechselt, so entspricht dies schlichtweg nicht den Tatsachen. Vielmehr hat er im Verfahren gleichlautend angegeben, im Jahr XXXX geboren worden zu sein, seitens des Bundesasylamtes wurde jedoch im ersten Verfahrensgang aufgrund des äußerlichen Erscheinungsbildes sein Geburtsjahr mit XXXX festgelegt, was bereits im ersten behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshof aufgegriffen worden ist.Soweit dem Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid weiters vorgeworfen wird, er hätte sein Geburtsdatum im Verfahren ausgewechselt, so entspricht dies schlichtweg nicht den Tatsachen. Vielmehr hat er im Verfahren gleichlautend angegeben, im Jahr römisch 40 geboren worden zu sein, seitens des Bundesasylamtes wurde jedoch im ersten Verfahrensgang aufgrund des äußerlichen Erscheinungsbildes sein Geburtsjahr mit römisch 40 festgelegt, was bereits im ersten behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshof aufgegriffen worden ist.
Vor dem Hintergrund dessen, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Herkunft des Beschwerdeführers aus Kamerun (im Sinne seiner kamerunischen Staatsbürgerschaft) nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, die belangte Behörde aber in unschlüssiger Weise hiezu Negativfeststellungen getroffen hat, ist es nicht möglich, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu treffen haben und sich - falls im Zweifel von seiner kamerunischen Herkunft auszugehen ist - auch damit befassen müssen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund seiner anderen kulturellen Prägung einer erhöhten Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist bzw. ob aufgrund derer ein mögliches Abschiebungshindernis vorliegt.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
07.08.2013