TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/1 E16 404538-3/2013

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Veröffentlicht am 01.08.2013
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Spruch

E16 404.538-3/2013-5E

E16 404.535-3/2013-5E

E16 418.355-2/2013-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 11 13.923-EAST Ost, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 11 13.923-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 11 13.924-EAST Ost, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 11 13.924-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 11 13.925-EAST Ost, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 11 13.925-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Erstbeschwerdeführerin stellte erstmals am 18.12.2007 einen Asylantrag und wurde in der Folge asylbehördlich zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen.

Als Fluchtgrund wurde von der Erstbeschwerdeführerin vorgetragen, dass sie in Armenien wegen der Geldschulden ihres Mannes verfolgt und bedroht worden wäre. Auch hätte ihr Mann versucht, sie deswegen zur Prostitution zuzuführen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen wäre.

2. Mit Bescheid vom 30.01.2009, FZ. 0711.796-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht.2. Mit Bescheid vom 30.01.2009, FZ. 0711.796-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

3. Mit Erkenntnis vom 24.06.2009, GZ: E11 404.538-1/2009-4E, hat der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnis vom 24.06.2009, GZ: E11 404.538-1/2009-4E, hat der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. Mit Bescheid vom 07.04.2010, FZ. 07 11.796-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.4. Mit Bescheid vom 07.04.2010, FZ. 07 11.796-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.

5. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 06.04.2011, Zl.: E11 404.538-2/2010-4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 20.04.2011 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde dargetan, warum das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten war und dieses daher nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne.5. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 06.04.2011, Zl.: E11 404.538-2/2010-4E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 20.04.2011 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde dargetan, warum das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten war und dieses daher nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne.

6. Die Erstbeschwerdeführerin stellte auch für ihre in Österreich nachgeborenen Söhne Anträge auf internationalen Schutz, welche ebenfalls im Rahmen des Familienverfahrens negativ beschieden wurden.

Auch dagegen erhobene Beschwerden an den Asylgerichtshof wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 06.04.2011 abgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung des Familienverfahrens.

7. Am 17.11.2011 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der Befragungen durch das Bundesasylamt brachte die Erstbeschwerdeführerin im wesentlichen vor, dass ihr bisheriges Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen würde. Sie sei nicht verheiratet gewesen. Sie stamme aus Abchasien und habe dort mit ihrer Familie gelebt. Der wahre Fluchtgrund sei, dass sich ihr Vater und ihr Halbbruder den Rebellen angeschlossen hätten und deswegen seitens des FSB auch zu Hause nach ihnen gesucht worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Zuge der Suche nach ihren Verwandten bedroht, geschlagen und vergewaltigt worden. Früher habe sie die georgische Staatsbürgerschaft besessen, aber nun gehöre Abchasien nicht mehr zu Georgien und wisse sie daher nicht welche Staatsbürgerschaft sie besitze. Ihr sei auch vorgeworfen worden, Schuld am Tod eines Kindes zu sein, welches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kindermädchen im Elternhaus betreut habe. Das Kind sei beim Überfall durch FSB-Beamte bei ihr gewesen und gestürzt; nun gebe man ihr die Schuld am Tod des Kindes.

8. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 09.07.2013, Zl. 11 13.923-EAST Ost, Zl. 11 13.924-EAST Ost und Zl. 11 13.925-EAST Ost, wurden die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung der neuerlichen Asylanträge dem Rechtsbestand der entschiedenen Sache angehöre.8. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 09.07.2013, Zl. 11 13.923-EAST Ost, Zl. 11 13.924-EAST Ost und Zl. 11 13.925-EAST Ost, wurden die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung der neuerlichen Asylanträge dem Rechtsbestand der entschiedenen Sache angehöre.

9. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerechten Beschwerden.

10. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten am 26.07.2013 beim Asylgerichtshof ein.

11. Der detaillierte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:

Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2.1. Zu einzelnen Bestimmungen des AsylG 2005

2.2.1.1. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2.1.1. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

2.2.2. Zu einzelnen Bestimmungen des AVG

2.2.2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.2.2.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

3. Zu den Entscheidungsgründen:

3.1. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Verfahren mangelhaft sind, dass kein Sachverhalt der entschiedenen Sache vorliegt und daher das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer rechtswidrig gemäß § 68 AVG zurückgewiesen hat:3.1. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Verfahren mangelhaft sind, dass kein Sachverhalt der entschiedenen Sache vorliegt und daher das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer rechtswidrig gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen hat:

3.1.1. Die angefochtenen Bescheide lassen eine nähere Auseinandersetzung mit dem von der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesaylamt im gegenständlichen Verfahren neu erstatteten Vorbringen vermissen:

So brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in ihrem ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit über ihre Fluchtgründe und ihre Herkunft angeben habe. Sie stamme nicht aus Armenien, sondern sei in Abchasien aufgewachsen. Auch der im ersten Asylverfahren angegebene Fluchtgrund entspräche nicht der Wahrheit, sondern habe sie ihr Heimatland deswegen verlassen müssen, weil sich ihr Vater und ihr Halbbruder den Rebellen angeschlossen hätten und sie daher von den staatlichen Organen im Zuge der Suche nach ihren Verwandten geschlagen und vergewaltigt worden sei. Zu diesem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides lediglich aus, dass es einen Sachverhalt grundsätzlich erst dann als glaubwürdig anerkennen könne, wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügend substantiiert, weitgehend plausibel und die Beschwerdeführerin persönlich glaubwürdig sei. Hierbei sei angemerkt, so das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Vorverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, weshalb auch deren nunmehrigen Angaben, welche sich nach wie vor auf dieselben Ereignisse bzw. dieselbe Vergangenheit stützen würden - keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würden.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass diese Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Anbetracht des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls ausreichend ist. So hat sich das Bundesasylamt nicht konkret damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. Dass die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt derart vage gewesen wären, dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden; im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich konkrete Angaben getätigt. Wie bereits oben vorweg dargelegt, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Dazu ist jedoch festzuhalten, dass diese Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Anbetracht des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls ausreichend ist. So hat sich das Bundesasylamt nicht konkret damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. Dass die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt derart vage gewesen wären, dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden; im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich konkrete Angaben getätigt. Wie bereits oben vorweg dargelegt, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Im vorliegenden Fall wäre daher entgegen der Vorgangsweise des Bundesasylamtes - nach gegebenenfalls weiteren Ermittlungen - eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung des individuellen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin erforderlich gewesen.

3.1.2. Das Bundesasylamt hat zwar zu Recht Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Erstbeschwerdeführerin angeführt. Andererseits hat es die belangte Behörde aber entgegen der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung unterlassen, konkret über die Glaubwürdigkeit der Angaben der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere auch zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit (sowie auch zur Staatsbürgerschaft ihrer Kinder) zweifelsfreie (bspw. durch ein Sachverständigengutachten), Feststellungen zu Treffen.

Da diesem Umstand aber Entscheidungsrelevanz zukommt, liegt diesbezüglich ein schwerer Verfahrensfehler vor und würden dadurch die Ermittlungspflichten in rechtswidriger Weise auf die Beschwerdeinstanz überwälzt werden. Insbesondere wäre seitens der belangten Behörde hierzu auch eine nähere Befragung im Zuge einer mündlichen Einvernahme durchzuführen.

Von weiterer Bedeutung in den gegenständlichen Verfahren ist nun auch die Frage der Staatsbürgerschaft, was die Erstinstanz gänzlich übersehen hat. So hat die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass sie in Abchasien aufgewachsen sei und nunmehr keine Staatsbürgerschaft mehr besitze. Früher habe sie die georgische Staatsbürgerschaft besessen. Sie habe sich bereits bei der georgischen Botschaft in Österreich erkundigt, jedoch habe man ihr dort nicht weiterhelfen können. Die Erstinstanz hat dieses Vorbringen gänzlich negiert und weder in der Beweiswürdigung gewürdigt, noch entsprechende Feststellungen hierzu getroffen und fand dieses Vorbringen auch in der rechtlichen Würdigung keine Erwähnung. Die belangte Behörde hat die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer als ungeklärt benannt und die Beschwerdeführer lediglich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen ohne einen zielstaatsbezogene Ausweisungsentscheidung zu treffen.

Es wären jedenfalls Erhebungen (beispielsweise durch Einschaltung der österreichischen Vertretungsbehörde in Tiflis) zu führen gewesen und hätte die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer eruiert werden müssen, wozu auch die Gewährung des Parteiengehörs zu den ergänzenden Ermittlungen zu treten hat. Auch was den Zweit- und Drittbeschwerdeführer betrifft, wären Feststellungen zu deren Staatsbürgerschaft zu treffen gewesen; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin angab, ihr Lebensgefährte, ein Russischer Staatsangehöriger, welcher in Österreich aufhältig sei, habe die Vaterschaft der Kinder anerkannt.

Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen zunächst nachvollziehbare Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer und sodann gegebenenfalls eine zielstaatsbezogene Ausweisungsentscheidung zu treffen.

Überdies wäre auch zu eruieren gewesen, wie sich die Situation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder bezogen auf das jeweils für sie gültige Staatsbürgerschaftsgesetz darstellt und wie die nähere Vorgehensweise im konkreten Fall bezüglich der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist, sowie die Vorgehensweise bezüglich des Erhaltes von Dokumenten. (bspw. durch eine Anfrage an die Österreichische Vertretungsbehörde in Tiflis).

Auch diese Vorgehensweise wäre naturgemäß unter Wahrung des Parteiengehörs vorzunehmen.

Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstinstanz nachzuholen haben.

Indem die belangte Behörde es somit unterlassen hat, konkrete Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Identität und insbesondere ihrer Staatsbürgerschaft (sowie auch jene ihrer Kinder) zu treffen, hat sie die Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet.

In Ermangelung der entsprechenden konkreten Feststellungen sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, erweist sich jedenfalls die Zurückweisung der Asylanträge als nicht gerechtfertigt.

3.1.3. Ein weiterer - nachfolgend dargestellter - schwerer Mangel belastet die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit:

Die Erstbeschwerdeführerin brachte bereits vor dem Bundesasylamt vor, ihre Verfolger hätten ihr im Heimatland sexuelle Gewalt zugefügt.

Dabei missachtete das Bundesasylamt zunächst § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumenten siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, d.i. § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 24 b Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003; vgl. weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 m.w.N.). Da den Einvernahmeprotokollen nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt - hätte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin von einem weiblichen Referenten zu vernehmen gehabt. Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. dazu auch VfGH 15.6.2011, B 1297/10, wonach das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dann verletzt ist, wenn in unterer Instanz eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde [im vorliegenden Fall wurde die gesetzlich vorgesehene Qualifikation des Organwalters einer monokratischen Behörde nicht eingehalten] eingeschritten ist und dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde; vgl. überdies VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind).Dabei missachtete das Bundesasylamt zunächst Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu Paragraph 20, AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind vergleiche weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen Litera a, Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumenten siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, d.i. Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 24, b Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; vergleiche weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 m.w.N.). Da den Einvernahmeprotokollen nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt - hätte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin von einem weiblichen Referenten zu vernehmen gehabt. Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche dazu auch VfGH 15.6.2011, B 1297/10, wonach das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dann verletzt ist, wenn in unterer Instanz eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde [im vorliegenden Fall wurde die gesetzlich vorgesehene Qualifikation des Organwalters einer monokratischen Behörde nicht eingehalten] eingeschritten ist und dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde; vergleiche überdies VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind).

3.1.4. Letztlich ist noch festzuhalten, dass den erstinstanzlichen Akten nicht entnehmbar ist, warum die Verfahrensdauer der Zurückweisungsentscheidungen, für welche grundsätzlich relativ kurze Fristen vorgesehen sind bzw. welche in angemessener Zeit zur Antragstellung einer Entscheidung zuzuführen sind, knapp 20 Monate beträgt. Die Beschwerdeführer brachten den Antrag auf internationalen Schutz am 17.11.2011 ein und ergingen die erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidungen mit Bescheiden jeweils vom 09.07.2013. Inwiefern sich die rund 20monatige Verfahrensdauer rechtfertigen mag, lässt sich weder den erstinstanzlichen Akten noch den Bescheiden entnehmen.

3.1.5. In der Folge wird sich das Bundeasylamt sohin mit dem neuen Vorbringen inhaltlich, folglich im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens, auseinanderzusetzten haben und werden sämtliche aufgezeigte Mängel entsprechend zu beheben sein. Vom Bundesasylamt wird insbesondere zu prüfen sein, ob das von der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen bzw. die ihr widerfahrenen Geschehnisse möglich sind, welche Staatsbürgerschaft die Beschwerdeführer besitzen bzw. wie die Ausstellung von Dokumenten erfolgt und wird im Falle einer negativen Ausweisungsentscheidung bei festgestelltem Herkunftssaat bzw. Staatsbürgerschaft eine zielstaatsbezogene Ausweisung zu erfolgten haben. Entscheidend ist noch festzuhalten, dass die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren auf § 20 Absatz 1 AsylG entsprechend Bedacht zu nehmen haben wird. Letztlich wird noch zu erheben sein, wie sich die Situation für die Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit im Falle einer Rückkehr darstellen würde.3.1.5. In der Folge wird sich das Bundeasylamt sohin mit dem neuen Vorbringen inhaltlich, folglich im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens, auseinanderzusetzten haben und werden sämtliche aufgezeigte Mängel entsprechend zu beheben sein. Vom Bundesasylamt wird insbesondere zu prüfen sein, ob das von der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen bzw. die ihr widerfahrenen Geschehnisse möglich sind, welche Staatsbürgerschaft die Beschwerdeführer besitzen bzw. wie die Ausstellung von Dokumenten erfolgt und wird im Falle einer negativen Ausweisungsentscheidung bei festgestelltem Herkunftssaat bzw. Staatsbürgerschaft eine zielstaatsbezogene Ausweisung zu erfolgten haben. Entscheidend ist noch festzuhalten, dass die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren auf Paragraph 20, Absatz 1 AsylG entsprechend Bedacht zu nehmen haben wird. Letztlich wird noch zu erheben sein, wie sich die Situation für die Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit im Falle einer Rückkehr darstellen würde.

3.1.6. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.3.1.6. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

4. Es war daher insgesamt den Beschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist (vgl. VwSlg 11237A).4. Es war daher insgesamt den Beschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist vergleiche VwSlg 11237A).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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