Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 432.887-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, FZ. 12 05.775-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, FZ. 12 05.775-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX (XXXX) und der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX (XXXX) am 10.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 11.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13.05.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 (römisch 40 ) und der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 (römisch 40 ) am 10.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 11.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13.05.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin und er vor etwa drei Jahren ihren Glauben vom Islam zum Christentum gewechselt hätten, jedoch noch nicht getauft seien. Sie hätten im Iran eine Hauskirche besucht, welche verraten worden sei und habe der Beschwerdeführer daraufhin 2 Vorladungen zu Gericht erhalten, die er jedoch nicht befolgt habe. Aus diesem Grund sei er im XXXX 1390 in Abwesenheit verurteilt worden. Sein Besitz solle demnach beschlagnahmt und er selbst verhaftet werden. Daraufhin habe er beschlossen, den Iran zu verlassen.Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin und er vor etwa drei Jahren ihren Glauben vom Islam zum Christentum gewechselt hätten, jedoch noch nicht getauft seien. Sie hätten im Iran eine Hauskirche besucht, welche verraten worden sei und habe der Beschwerdeführer daraufhin 2 Vorladungen zu Gericht erhalten, die er jedoch nicht befolgt habe. Aus diesem Grund sei er im römisch 40 1390 in Abwesenheit verurteilt worden. Sein Besitz solle demnach beschlagnahmt und er selbst verhaftet werden. Daraufhin habe er beschlossen, den Iran zu verlassen.
2. Am 09.07.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer habe am XXXX1388 (XXXX2009) in XXXX an einer Demonstration wegen der Präsidentschaftswahlen teilgenommen und sei dabei festgenommen worden. Er habe dann eine Woche im Gefängnis XXXX in XXXX und eine weitere Woche im Gefängnis XXXX in XXXX verbracht. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer geschlagen, gefoltert und zweimal vergewaltigt worden. Darunter leide er heute noch. Er sei dann durch Hinterlegung einer Kaution freigelassen worden. Zusätzlich sei er vom Islamischen Revolutionsgericht XXXX wegen der Teilnahme an der Demonstration und der Unterstützung des Kandidaten Moussavi zu 45 Peitschenhieben, zweieinhalb Millionen Toman Geldstrafe sowie eineinhalb Jahre bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil habe der Beschwerdeführer vernichtet, da er nicht gedacht habe, dass er ausreisen würde. Seine Ehegattin habe darüber Bescheid gewusst, er habe ihr lediglich die Vergewaltigung verschwiegen.Der Beschwerdeführer habe am XXXX1388 (XXXX2009) in römisch 40 an einer Demonstration wegen der Präsidentschaftswahlen teilgenommen und sei dabei festgenommen worden. Er habe dann eine Woche im Gefängnis römisch 40 in römisch 40 und eine weitere Woche im Gefängnis römisch 40 in römisch 40 verbracht. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer geschlagen, gefoltert und zweimal vergewaltigt worden. Darunter leide er heute noch. Er sei dann durch Hinterlegung einer Kaution freigelassen worden. Zusätzlich sei er vom Islamischen Revolutionsgericht römisch 40 wegen der Teilnahme an der Demonstration und der Unterstützung des Kandidaten Moussavi zu 45 Peitschenhieben, zweieinhalb Millionen Toman Geldstrafe sowie eineinhalb Jahre bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil habe der Beschwerdeführer vernichtet, da er nicht gedacht habe, dass er ausreisen würde. Seine Ehegattin habe darüber Bescheid gewusst, er habe ihr lediglich die Vergewaltigung verschwiegen.
Vor etwa fünf bis sechs Jahren hätten sie die Schwester seiner Ehegattin besucht, die in England lebe und zum Christentum übergetreten sei. In England hätten sie mit dieser auch eine Kirche besucht.
Als er wieder im Iran gewesen sei, habe er seine Religion gewechselt und glaube nunmehr seit fast drei Jahren an das Christentum. Er habe im Iran auch eine Hauskirche besucht. Am XXXX1390 (XXXX2011) habe ihn ein Freund angerufen und ihm berichtet, dass jemand die Hauskirche verraten habe und er die Stadt verlassen solle, da die iranischen Behörden nunmehr alle kennen würden.
Er habe dann mit seiner Ehegattin beschlossen, von XXXX nach XXXX zu einem Schulfreund des Beschwerdeführers namens XXXX zu fahren. Diesem hätten sie nichts von der Konversion zum Christentum erzählt. Nach etwa zehn Tagen sei dann eine Gerichtsladung für den Beschwerdeführer für den XXXX1390 (XXXX2011) gekommen. Seinem Freund gegenüber habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge angegeben, dass er den Termin wahrgenommen und keine Probleme gehabt habe. Tatsächlich habe er die Ladung nicht befolgt, da er sich sicher gewesen sei, dabei verhaftet zu werden, zumal auch bereits einige Leute der Gruppe bereits verhaftet worden seien.Er habe dann mit seiner Ehegattin beschlossen, von römisch 40 nach römisch 40 zu einem Schulfreund des Beschwerdeführers namens römisch 40 zu fahren. Diesem hätten sie nichts von der Konversion zum Christentum erzählt. Nach etwa zehn Tagen sei dann eine Gerichtsladung für den Beschwerdeführer für den XXXX1390 (XXXX2011) gekommen. Seinem Freund gegenüber habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge angegeben, dass er den Termin wahrgenommen und keine Probleme gehabt habe. Tatsächlich habe er die Ladung nicht befolgt, da er sich sicher gewesen sei, dabei verhaftet zu werden, zumal auch bereits einige Leute der Gruppe bereits verhaftet worden seien.
Er sei dann mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter in die Stadt XXXX in der Nähe von XXXX gefahren. Dort habe er eine kleine Wohnung gemietet und seine Mutter kontaktiert, damit sie ihm Geld überweise. Diese habe ihm erzählt, dass einige Personen bei ihr gewesen seien und ihr mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer bei einem Ausschreiben einen Preis gewonnen habe und diesen persönlich abholen solle. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht geglaubt.Er sei dann mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter in die Stadt römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gefahren. Dort habe er eine kleine Wohnung gemietet und seine Mutter kontaktiert, damit sie ihm Geld überweise. Diese habe ihm erzählt, dass einige Personen bei ihr gewesen seien und ihr mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer bei einem Ausschreiben einen Preis gewonnen habe und diesen persönlich abholen solle. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht geglaubt.
Er habe sich dann einige Zeit lang mit seiner Familie in XXXX aufgehalten. Am XXXX1390 (XXXX2012) habe er erfahren, dass er in Abwesenheit verurteilt worden sei, woraufhin sie beschlossen hätten, den Iran zu verlassen.Er habe sich dann einige Zeit lang mit seiner Familie in römisch 40 aufgehalten. Am XXXX1390 (XXXX2012) habe er erfahren, dass er in Abwesenheit verurteilt worden sei, woraufhin sie beschlossen hätten, den Iran zu verlassen.
Nach seiner Gefängnisstrafe habe sich der Beschwerdeführer ein Kreuz auf seinen rechten Oberarm tätowieren lassen, weil er an Jesus Christus glaube. Aus diesem Grund trage er auch einen Rosenkranz mit Kreuz um den Hals. Er sei jedoch noch nicht getauft, da ihm der Priester in XXXX gesagt habe, dass dies erst nach einiger Zeit möglich sei.Nach seiner Gefängnisstrafe habe sich der Beschwerdeführer ein Kreuz auf seinen rechten Oberarm tätowieren lassen, weil er an Jesus Christus glaube. Aus diesem Grund trage er auch einen Rosenkranz mit Kreuz um den Hals. Er sei jedoch noch nicht getauft, da ihm der Priester in römisch 40 gesagt habe, dass dies erst nach einiger Zeit möglich sei.
Der Beschwerdeführer habe sich für den katholischen Glauben entschieden, da er an das Christentum und die Heilige Maria glaube. Die Protestanten würden nicht an diese glauben. Auch die Hauskirche im Iran sei katholisch gewesen.
Er habe bereits über christliche Feste gelesen, genaue Namen kenne er nicht. Auch über das Vater Unser, das apostolische Glaubensbekenntnis und das "Gegrüßet seist du Maria" habe er gehört, könne diese jedoch nicht erzählen.
In Österreich gehe der Beschwerdeführer in die Kirche in XXXX. Weil er an das Christentum glaube, habe er keine Angst vor dem Sterben.In Österreich gehe der Beschwerdeführer in die Kirche in römisch 40 . Weil er an das Christentum glaube, habe er keine Angst vor dem Sterben.
Der Beschwerdeführer werde im Iran als Abtrünniger bezeichnet, weil er seine Religion gewechselt habe und drohe ihm die Hinrichtung. Auch wegen seiner Tätowierung würde er sehr viele Probleme bekommen.
Im Zuge seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente sowie eine Gerichtsladung und ein Gerichtsurteil in Vorlage gebracht, die von der Polizeiinspektion XXXX urkundentechnisch, sowie auch vom Bundeskriminalamt untersucht wurden.Im Zuge seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente sowie eine Gerichtsladung und ein Gerichtsurteil in Vorlage gebracht, die von der Polizeiinspektion römisch 40 urkundentechnisch, sowie auch vom Bundeskriminalamt untersucht wurden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, FZ. 12 05.775-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaate Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, FZ. 12 05.775-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaate Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung bzw. Verfolgungshandlungen aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, da es seinen Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität gemangelt habe.
Für die Behörde sei es weiters offensichtlich, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, zum Christentum konvertiert zu sein, um eine beabsichtigte "Scheinkonversion" handle und die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht mit seiner wahren Einstellung im Einklang stehen würden. Das behauptete Interesse am Christentum sei nach Ansicht der erkennenden Behörde der nach außen getragene asyltaktisch bedingte Versuch auf Verbesserung der Aussichten des Beschwerdeführers auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland.
4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 13.02.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Im Ergebnis seien die vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht als ge- oder verfälscht verifiziert worden. Wie die Behörde diese dennoch als unecht würdigen habe können, bleibe nicht nachvollziehbar und scheine willkürlich vorgenommen worden zu sein.
Darüber hinaus wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Behörde bei Vornahme einer hinreichenden Ermittlungstätigkeit und richtiger Beweiswürdigung jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen der religiösen Überzeugung und damit zusammenhängend aufgrund der konkreten Situation im Iran aus Gründen der politischen Überzeugung zuerkennen hätte müssen.
5. Am 13.05.2013 wurde beim Asylgerichtshof eine Bestätigung des Institutes XXXX in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer am XXXX2013 in der XXXX XXXX in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden sei. Er sei nunmehr Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.5. Am 13.05.2013 wurde beim Asylgerichtshof eine Bestätigung des Institutes römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer am XXXX2013 in der römisch 40 römisch 40 in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden sei. Er sei nunmehr Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, dass er vor einigen Jahren seine Religion vom Islam zum Christentum gewechselt und im Iran auch eine Hauskirche besucht habe. Nachdem die Hauskirche verraten worden sei, habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund aufgehalten, wo er eine Gerichtsladung erhalten, die er jedoch nicht wahrgenommen, sondern sich mit seiner Familie versteckt gehalten habe. Nachdem er erfahren habe, dass er in Abwesenheit verurteilt worden sei, hätten sie schließlich die Ausreise organisiert.
Zudem sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 wegen der Teilnahme an einer Demonstration 2 Wochen inhaftiert gewesen und misshandelt worden. Wegen dieser Demonstrationsteilnahme bzw. der Unterstützung des Präsidentschaftskandidaten Moussavi sei er auch verurteilt worden.
Vom Bundesasylamt wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen als nicht plausibel erachtet und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Zudem sei die vorgebrachte Konversion zum Christentum als "Scheinkonversion" zu werten.
Jedoch blieb das Bundesasylamt eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Ausführungen schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungstätigkeiten durchgeführt hat.
3.2.1. Unter anderem führt das Bundesasylamt für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ins Treffen, dass dieser in der Erstbefragung angegeben habe, er habe den Iran wegen religiöser Probleme verlassen, während er nunmehr bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, er sei bei einer Demonstration im Jahr 1388 festgenommen und misshandelt worden, 2 Wochen inhaftiert gewesen und in weiterer Folge auch deswegen verurteilt worden. Dieser vor dem Bundesasylamt neu geschilderte Sachverhalt sei als gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren.
Diese Ansicht des Bundesasylamtes kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, wenn seine Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. er vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen weiter konkretisiert.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, wenn seine Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. er vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen weiter konkretisiert.
Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall bzw. den zentralen Kern seines Vorbringens zu keiner Zeit des Verfahrens abgeändert, sondern gleichbleibend angegeben hat, er habe seinen Glauben vom Islam zum Christentum gewechselt und im Iran eine Hauskirche besucht. Nachdem diese verraten worden sei, habe der Beschwerdeführer eine Gerichtsladung erhalten und sei in weiterer Folge in Abwesenheit verurteilt worden.
Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (auch) angegeben hat, dass er bereits 2009 inhaftiert bzw. verurteilt worden sei, kann ihm nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht zum Nachteilt gereicht werden.
Auch darin, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihrerseits nichts von dessen Inhaftierung erwähnt, ist nicht automatisch auch ein Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu sehen. In diesem Fall hätte sich etwa eine ergänzende Befragung der Ehegattin dahingehend angeboten, was sie über die Demonstrationsteilnahme und die anschließende Inhaftierung bzw. Verurteilung des Beschwerdeführers wisse.
Wenn der Beschwerdeführer daher vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er bereits einmal festgenommen, inhaftiert und verurteilt worden sei, ist entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht von einer Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Inhaftierung im Jahr 2009 (inhaltlich) auseinandersetzen zu haben, zumal es für die Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer bereits einmal inhaftiert bzw. verurteilt worden ist.
3.2.2. Zur Untermauerung seines Vorbringens wurden vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt unter anderem eine Gerichtsladung, ein Urteil und ein weiteres Schriftstück eines iranischen Gerichtes in Vorlage gebracht.
Diese Unterlagen wurden vom Bundesasylamt zunächst einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt und anschließend einer urkundentechnischen Untersuchung durch die Polizeiinspektion XXXX, sowie durch das Bundeskriminalamt unterzogen.Diese Unterlagen wurden vom Bundesasylamt zunächst einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt und anschließend einer urkundentechnischen Untersuchung durch die Polizeiinspektion römisch 40 , sowie durch das Bundeskriminalamt unterzogen.
In weiterer Folge wurden diese Dokumente vom Bundesasylamt als unecht bzw. deren Inhalt als unrichtig qualifiziert und stützt es sich dabei unter anderem auch auf das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung.
Dies kann vom erkennenden Senat insbesondere aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, da eben diese urkundentechnischen Untersuchungen zwar zum Teil ergeben haben, dass Anzeichen für eine Verfälschung vorhanden sei, jedoch zugleich ausgeführt wurde, dass die Dokumente wegen fehlendem Vergleichsmaterial und Ausstellungsmodalitäten nicht beurteilbar seien (Polizeiinspektion XXXX) bzw. dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden könne und auch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei.Dies kann vom erkennenden Senat insbesondere aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, da eben diese urkundentechnischen Untersuchungen zwar zum Teil ergeben haben, dass Anzeichen für eine Verfälschung vorhanden sei, jedoch zugleich ausgeführt wurde, dass die Dokumente wegen fehlendem Vergleichsmaterial und Ausstellungsmodalitäten nicht beurteilbar seien (Polizeiinspektion römisch 40 ) bzw. dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden könne und auch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei.
Eine Unechtheit der Dokumente bzw. die Unrichtigkeit deren Inhaltes konnte aufgrund der durchgeführten Untersuchungen somit nicht (eindeutig) festgestellt werden.
Die Beschwerde ist daher im Recht, wenn in ihr moniert wird, dass die Behörde die Dokumente als unecht gewürdigt habe, obwohl diese im Ergebnis nicht als ge- oder verfälscht verifiziert worden seien.
Gerade aufgrund der nicht geklärten Authentizität der vorgelegten Gerichtsunterlagen aus dem Iran wären jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig gewesen, um diese abschließend klären zu können.
Dadurch, dass das Bundesasylamt diese unterlassen hat, wurde das Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet und werden im nunmehr fortgesetzten Verfahren geeignete Ermittlungstätigkeiten nachzuholen sein.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es etwa möglich gewesen wäre, die Frage der Authentizität der vorgelegten Dokumente durch eine Anfrage an die ÖB Teheran zu klären, da in diesem Fall die Überprüfung der Dokumente auf Basis von entsprechendem Vergleichsmaterial erfolgt und auf diese Weise auch konkrete Aussagen darüber getroffen werden können, ob die Ausfüllschriften, Eintragungen und Stempel der betreffenden Dokumente authentisch sind.
Nach Ansicht des Bundesasylamtes sprechen auch die nicht plausiblen und unschlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Echtheit der vorgelegten Dokumente.
Demnach sei es nicht nachvollziehbar, warum die Gerichtsladung des Beschwerdeführers an seinen Freund, bei dem er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten haben will, zugestellt worden sein soll.
Zwar war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Erklärung hierfür anzugeben, jedoch kann dennoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt rund um die Zustellung der Ladung unplausibel und daher nicht glaubwürdig sei.
Auch in diesem Fall wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen. Angeboten hätte sich diesfalls vor allem, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, die Kontaktdaten (Telefonnummer, Adresse) seines Freundes XXXX bekanntzugeben und anschließend die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt der Ladung durch eine Befragung seines Freundes zu überprüfen, da davon auszugehen ist, dass dieser eigene Wahrnehmungen zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt hat, da er die Ladung auch entgegen genommen haben soll.Auch in diesem Fall wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen. Angeboten hätte sich diesfalls vor allem, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, die Kontaktdaten (Telefonnummer, Adresse) seines Freundes römisch 40 bekanntzugeben und anschließend die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt der Ladung durch eine Befragung seines Freundes zu überprüfen, da davon auszugehen ist, dass dieser eigene Wahrnehmungen zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt hat, da er die Ladung auch entgegen genommen haben soll.
Das Bundesasylamt verweist in Zusammenhang mit dem Erhalt der Ladung weiters darauf, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Widerspruch zu dessen eigenen Angaben ausgeführt habe, ihre Schwiegermutter habe die Gerichtsladung erhalten.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zwar auf die Frage, wie sie die Ladung erhalten hätten, zunächst ausführte, ihre Schwiegermutter hätte diese erhalten (AS 101 und 103, XXXX), jedoch ihre Angaben nach Rückübersetzung der Niederschrift aus eigenem dahingehend korrigierte, dass sie die Ladung erhalten hätten, als sie beim Freund des Beschwerdeführers in XXXX gelebt hätten (AS 109, XXXX). Ein Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers kann hierin somit nicht erkannt werden und ist die Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird (AS 437).Dem ist entgegen zu halten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zwar auf die Frage, wie sie die Ladung erhalten hätten, zunächst ausführte, ihre Schwiegermutter hätte diese erhalten (AS 101 und 103, römisch 40 ), jedoch ihre Angaben nach Rückübersetzung der Niederschrift aus eigenem dahingehend korrigierte, dass sie die Ladung erhalten hätten, als sie beim Freund des Beschwerdeführers in römisch 40 gelebt hätten (AS 109, römisch 40 ). Ein Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers kann hierin somit nicht erkannt werden und ist die Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird (AS 437).
Als Fazit ergibt sich somit, dass die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, bei den vorgelegten Gerichtsunterlagen handle es sich um Fälschungen, angesichts der aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen nicht zwingend ist.
3.2.3. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion zum Christentum nicht glaubhaft sei und begründet dies unter anderem damit, dass anhand seiner nicht vorhandenen Kenntnisse nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich eingehend mit dem katholischen Glauben beschäftigt habe.
Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des Beschwerdeführers am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.
Zwar ist dem Bundesasylamt insoweit zu folgen, als die Kenntnisse des Beschwerdeführers vom Christentum zum Zeitpunkt der damaligen Befragung eher dürftig waren, jedoch kann aus mangelndem Wissen allein noch nicht abschließend auf den Mangel einer ausreichenden Hinwendung zu einer bestimmten Religion geschlossen werden und lässt sich allein damit auch noch nicht schlüssig begründen, dass alle in Zusammenhang mit der Hinwendung zum zu einem neuen Glauben stehenden Aktivitäten des Beschwerdeführers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.
Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen.
So wurden vom Bundesasylamt nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in die Beurteilung miteinbezogen. Wenn jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
Zwar wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass (auch) eine nähere Befragung zu den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers stattgefunden habe, jedoch ist nicht ersichtlich, dass eine solche auch tatsächlich stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer wurde lediglich nach seinen christlichen Aktivitäten in Österreich gefragt, woraufhin dieser angab, er gehe in die Kirche in XXXX. Eine tiefergehende Befragung erfolgte nicht. Angeboten hätte sich demnach eine Befragung des Beschwerdeführers dahingehend, welche Beobachtungen er bei den Kirchenbesuchen in Österreich gemacht hat, wie eine Messe aufgebaut ist und was dabei geschehen ist. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Iran eine Hauskirche besucht und wäre es am Bundesasylamt gelegen, ihn danach zu fragen, wie eine Hauskirche abgelaufen sei oder über welche Themen man dabei gesprochen habe.Zwar wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass (auch) eine nähere Befragung zu den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers stattgefunden habe, jedoch ist nicht ersichtlich, dass eine solche auch tatsächlich stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer wurde lediglich nach seinen christlichen Aktivitäten in Österreich gefragt, woraufhin dieser angab, er gehe in die Kirche in römisch 40 . Eine tiefergehende Befragung erfolgte nicht. Angeboten hätte sich demnach eine Befragung des Beschwerdeführers dahingehend, welche Beobachtungen er bei den Kirchenbesuchen in Österreich gemacht hat, wie eine Messe aufgebaut ist und was dabei geschehen ist. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Iran eine Hauskirche besucht und wäre es am Bundesasylamt gelegen, ihn danach zu fragen, wie eine Hauskirche abgelaufen sei oder über welche Themen man dabei gesprochen habe.
Da derartige Ermittlungsschritte jedoch vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen wurden, ist seine Beurteilung, bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Konversion des Beschwerdeführers handle es sich um eine "Scheinkonversion", jedoch nicht plausibel und erweist sich das Verfahren daher als mangelhaft.
3.2.4. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig ein Schreiben des Institutes XXXX in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer am XXXX2013 in der XXXX XXXX in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden sei sowie in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe stehe.3.2.4. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig ein Schreiben des Institutes römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer am XXXX2013 in der römisch 40 römisch 40 in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden sei sowie in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe stehe.
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Daher wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit dem nunmehr vorgelegten Schreiben des Institutes XXXX in geeigneter Weise auseinandersetzen zu haben.Daher wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit dem nunmehr vorgelegten Schreiben des Institutes römisch 40 in geeigneter Weise auseinandersetzen zu haben.
3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (aus religiösen Gründen) zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (aus religiösen Gründen) zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
30.08.2013