Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. B11 429.809-1/2012/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom
9. Oktober 2012 von XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom9. Oktober 2012 von römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
21. September 2012, Zl. 12 09.174-BAW in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juli 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Kittsee am 21. Juli 2012 gab er an, am 1. Juni 1994 in Ghazni, Afghanistan geboren worden zu sein. Er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Tadjiken an. Bis zu seinem zehnten Lebensjahr habe er in Ghazni gelebt, danach bis zu seiner Ausreise in Kabul. Seine Mutter arbeite und kümmere sich um seinen Bruder und seine Schwester. Sein Vater habe die Familie verlassen als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Kabul eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe. Die Beziehung sei jedoch von ihrer Familie nicht akzeptiert worden. Sie habe einen anderen Mann heiraten sollen und sei deshalb von zu Hause weggelaufen. Nach ihrer Flucht sei sie getötet worden, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, wer sie getötet habe. Er sei von ihrer Familie für ihren Tod verantwortlich gemacht und angeklagt worden. Da er seine Unschuld nicht habe beweisen können, sei er vor neun Monaten aus Afghanistan geflohen. Die Familie des Mädchens sei auch aufgrund seines schiitischen Glaubens gegen diese Beziehung gewesen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von der Polizei festgenommen werden, weil er als Mörder angeklagt worden sei. Zudem würde die Familie des Mädchens ihn aus Rache töten.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom
13. September 2012 zu einer Einvernahme am 21. September 2012 geladen.
3. Mit Aktenvermerk vom 19. September 2012 hielt der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes fest, dass ein Herr XXXX das Bundesasylamt am 17. September 2012 kontaktiert habe. Der Beschwerdeführer sitze bei ihm, habe ihm eine Vollmacht erteilt und er verlange telefonische Auskunft über die Angaben des Beschwerdeführers in der "EAST". Der Beschwerdeführer sei am 19. September 2012 beim Bundesasylamt erschienen und habe die Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift vom 21. Juli 2012 verlangt. "Aufgrund des Konzepts des wirkungsorientierten Handelns B-VG und der notwendigen raschen Verfahrensführung wurde der AW-v.a. da auch ein Dolmetscher erreichbar war, noch am 19.09.2012 im BAW einvernommen, um das Verfahren nicht weiter unnötig zu verzögern. Der AW hingegen äußerte mehrfach darüber seinen Ärger, da er doch einen Ladungsbescheid für den 21.09.2012 erhalten hätte." Er habe mehrfach erklärt, noch nicht ausreichend vorbereitet zu sein. Befragt, welche konkreten Beweismittel der Beschwerdeführer vorlegen könne, habe er erklärt, dass er eine Tazkira, Arbeitsbestätigungen sowie eine Anzeige vorlegen könne. Diese Beweismittel habe er jedoch an diesem Tag nicht mitgenommen. Nach Beendigung der Einvernahme sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, diese Beweismittel, welche er auch in Wien "griffbereit" habe, dem Bundesasylamt noch am selben Tag vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dies zu tun. Diesem Auftrag sei er jedoch nicht nachgekommen, sondern habe wiederum Herrn XXXX kontaktiert, welcher ebenfalls über die Vorgangsweise des Bundesasylamtes erbost gewesen sei. Denn er habe das Einvernahmeprotokoll benötigt, um den Beschwerdeführer für seine Einvernahme am3. Mit Aktenvermerk vom 19. September 2012 hielt der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes fest, dass ein Herr römisch 40 das Bundesasylamt am 17. September 2012 kontaktiert habe. Der Beschwerdeführer sitze bei ihm, habe ihm eine Vollmacht erteilt und er verlange telefonische Auskunft über die Angaben des Beschwerdeführers in der "EAST". Der Beschwerdeführer sei am 19. September 2012 beim Bundesasylamt erschienen und habe die Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift vom 21. Juli 2012 verlangt. "Aufgrund des Konzepts des wirkungsorientierten Handelns B-VG und der notwendigen raschen Verfahrensführung wurde der AW-v.a. da auch ein Dolmetscher erreichbar war, noch am 19.09.2012 im BAW einvernommen, um das Verfahren nicht weiter unnötig zu verzögern. Der AW hingegen äußerte mehrfach darüber seinen Ärger, da er doch einen Ladungsbescheid für den 21.09.2012 erhalten hätte." Er habe mehrfach erklärt, noch nicht ausreichend vorbereitet zu sein. Befragt, welche konkreten Beweismittel der Beschwerdeführer vorlegen könne, habe er erklärt, dass er eine Tazkira, Arbeitsbestätigungen sowie eine Anzeige vorlegen könne. Diese Beweismittel habe er jedoch an diesem Tag nicht mitgenommen. Nach Beendigung der Einvernahme sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, diese Beweismittel, welche er auch in Wien "griffbereit" habe, dem Bundesasylamt noch am selben Tag vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dies zu tun. Diesem Auftrag sei er jedoch nicht nachgekommen, sondern habe wiederum Herrn römisch 40 kontaktiert, welcher ebenfalls über die Vorgangsweise des Bundesasylamtes erbost gewesen sei. Denn er habe das Einvernahmeprotokoll benötigt, um den Beschwerdeführer für seine Einvernahme am
21. September 2012 vorzubereiten. Herr XXXX habe zudem erklärt, dass das Bundesasylamt die Beweismittel heute nicht bekommen und er eine Vollmacht vorlegen werde. Ergänzend werde angeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Ladungsbescheid vom 31. Juli 2012 bis zur Einvernahme am 19. September 2012 49 Tage Zeit zur Vorbereitung für seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt gehabt habe.21. September 2012 vorzubereiten. Herr römisch 40 habe zudem erklärt, dass das Bundesasylamt die Beweismittel heute nicht bekommen und er eine Vollmacht vorlegen werde. Ergänzend werde angeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Ladungsbescheid vom 31. Juli 2012 bis zur Einvernahme am 19. September 2012 49 Tage Zeit zur Vorbereitung für seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt gehabt habe.
4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. September 2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen detaillierter sein Fluchtvorbringen und gab an, dass er als Beweismittel eine Tazkira, eine Arbeitsbestätigung und eine Anzeigebestätigung, weil der Vater des Mädchens ihn "bei der Behörde" angezeigt habe, vorlegen könne. Die Beweismittel werde er "heute noch" der Behörde vorlegen. Einige konkrete zeitliche Fragen zur Beziehung, wie etwa das Datum des Kennenlernens, wann er um die Hand des Mädchens angehalten habe und wann dieses Mädchen ermordet worden sei, beantwortete er nur ungefähr und gab sinngemäß an, sich nicht genau erinnern zu können. Er sei zuletzt vor etwa einem Jahr vom Bruder des Mädchens geschlagen worden. An anderer Stelle gab er an, zuletzt vor zwei Jahren in Afghanistan geschlagen worden zu sein. Die Polizei sei aufgrund der Anzeige zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn festnehmen wollen. Zu dem Zeitpunkt sei er jedoch nicht zuhause gewesen. Danach habe er sich zuhause versteckt und sei später geflüchtet. Er habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester in Kabul gewohnt. Nach wiederholtem Nachfragen gab er an, auch noch ein zweites Problem zu haben. Sein Vater sei seit dreizehn Jahren verschollen, und er wisse nicht, ob sein Onkel etwas damit zu tun habe. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei seit "etwa so sechs, acht oder zehn" Jahren nicht mehr da. Dieser Onkel sei ein Verbrecher, und der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Angst vor ihm. Er sei seit seinem 14. oder 15. Lebensjahr von seinem Onkel oft bedroht worden, denn dieser habe ihn zwingen wollen, kriminell zu werden. Sein Onkel habe ihn einige Male verprügelt, und seine Familie werde ebenfalls misshandelt.
5. Mit Schreiben vom 20. September 2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Herrn RA Edward W. Daigneault als seinen Vertreter, samt Zustellvollmacht, bevollmächtigt habe. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tag [gemeint 19. September 2012] im Bundesasylamt vorgesprochen, um, wie vereinbart, das Protokoll der Erstbefragung abzuholen, welches ihm damals nicht nach der Befragung ausgefolgt worden sei. Jedoch sei er trotz des für den 21. September 2012 festgelegten Einvernahmetermines unangekündigt sofort einvernommen worden. Eine derartige Einvernahme sei rechtswidrig, weil es ihm an der Vorbereitung gefehlt habe. Daher werde eine Wiederholung der Einvernahme beantragt, zumal auch das ihm zukommende Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes unterlaufen worden sei. Da dem Beschwerdeführer auch das Protokoll dieser Einvernahme nicht ausgefolgt worden sei, beantrage er dieses, um das Protokoll der Erstbefragung seinem Vertreter zu übersenden. Zur Vorlage weiterer Beweismittel werde eine Frist von einer Woche ab Übermittlung der Einvernahmeprotokolle beantragt.
6. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen durch seinem Onkel erstmals in der Einvernahme vom 19. September 2012 erwähnt habe. Er habe zudem einfache Fragen, beispielsweise seit wann er mit dem erwähnten Mädchen eine Beziehung geführt habe, wann er um ihre Hand angehalten habe und wann sie getötet worden sei, nicht klar und ohne langes Nachdenken beantworten können. Seine Angaben, wann sein Vater verschollen sei, seien ebenfalls widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt auf Beweismittel verwiesen, welche er dem Bundesasylamt vorsätzlich vorenthalten habe. Auch sei er seiner Ankündigung, diese noch am Tag der Einvernahme vorzulegen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Ladungsbescheid vom 31. Juli 2012 zur Einvernahme am 14. September 2012 geladen worden. Nach der Zustellung des Ladungsbescheides am 2. August 2012 habe er somit 44 Tage Zeit zur Vorbereitung auf die Einvernahme gehabt. Die Anträge vom 20. September 2012 würden abgewiesen, da der Beschwerdeführer gemäß "§ 15 Abs. 1 Z 1 und 5" dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle zur Verfügung stehenden Dokumente am Beginn des Verfahrens oder nach deren Hervorkommen unverzüglich zu übergeben habe, soweit diese für das Verfahren relevant seien. Der Beschwerdeführer knüpfe hingegen an die Vorlage von Beweismitteln Bedingungen, "auf welche die Behörde nicht weiter einzugehen hat". Etwaige Ausfolgungen von Niederschriften erfolgten auch lediglich im Zuge von Akteneinsichten. Der maßgebliche Sachverhalt habe aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2012 und vor allem vom 19. September 2012 geklärt werden können. Ein Antrag auf Wiederholung der Einvernahme, weil der Beschwerdeführer meine, nicht ausreichend vorbereitet gewesen zu sein, müsse aus verfahrensökonomischen Gründen abgewiesen werden. Die Vorgangsweise im gegenständlichen Verfahren zeige "überdeutlich den offensichtlich gängigen Asylmissbrauch durch Erlernen von Konstrukten vor Einvernahmen zur betrügerischen Erlangung von Asyl in Österreich. Die Behörde kommt daher zum deutlichen Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor ihrer nunmehrigen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht." Aufgrund der erörterten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers könne auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen.6. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen durch seinem Onkel erstmals in der Einvernahme vom 19. September 2012 erwähnt habe. Er habe zudem einfache Fragen, beispielsweise seit wann er mit dem erwähnten Mädchen eine Beziehung geführt habe, wann er um ihre Hand angehalten habe und wann sie getötet worden sei, nicht klar und ohne langes Nachdenken beantworten können. Seine Angaben, wann sein Vater verschollen sei, seien ebenfalls widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt auf Beweismittel verwiesen, welche er dem Bundesasylamt vorsätzlich vorenthalten habe. Auch sei er seiner Ankündigung, diese noch am Tag der Einvernahme vorzulegen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Ladungsbescheid vom 31. Juli 2012 zur Einvernahme am 14. September 2012 geladen worden. Nach der Zustellung des Ladungsbescheides am 2. August 2012 habe er somit 44 Tage Zeit zur Vorbereitung auf die Einvernahme gehabt. Die Anträge vom 20. September 2012 würden abgewiesen, da der Beschwerdeführer gemäß "§ 15 Absatz eins, Ziffer eins und 5 dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle zur Verfügung stehenden Dokumente am Beginn des Verfahrens oder nach deren Hervorkommen unverzüglich zu übergeben habe, soweit diese für das Verfahren relevant seien. Der Beschwerdeführer knüpfe hingegen an die Vorlage von Beweismitteln Bedingungen, "auf welche die Behörde nicht weiter einzugehen hat". Etwaige Ausfolgungen von Niederschriften erfolgten auch lediglich im Zuge von Akteneinsichten. Der maßgebliche Sachverhalt habe aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2012 und vor allem vom 19. September 2012 geklärt werden können. Ein Antrag auf Wiederholung der Einvernahme, weil der Beschwerdeführer meine, nicht ausreichend vorbereitet gewesen zu sein, müsse aus verfahrensökonomischen Gründen abgewiesen werden. Die Vorgangsweise im gegenständlichen Verfahren zeige "überdeutlich den offensichtlich gängigen Asylmissbrauch durch Erlernen von Konstrukten vor Einvernahmen zur betrügerischen Erlangung von Asyl in Österreich. Die Behörde kommt daher zum deutlichen Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor ihrer nunmehrigen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht." Aufgrund der erörterten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers könne auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 21. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 21. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 erhob der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2012 die Ladung zu seiner Einvernahme am 21. September erhalten habe und noch am selben Tag bei seinem nunmehrigen Vertreter vorgesprochen habe. Am 19. September 2012 sei er unangekündigt einvernommen worden, als er das Protokoll seiner Erstbefragung abholen habe wollen. Daher habe er an diesem Tag auch nicht, wie geplant, die Beweismittel bei der Einvernahme vorlegen können. Zudem habe er die Absicht gehabt, in Begleitung seines Vertreters zur Einvernahme zu erscheinen, was ihm durch die Vorgangsweise des BAA rechtswidriger Weise unmöglich geworden sei. Da dem Beschwerdeführer auch das Protokoll dieser Einvernahme nicht ausgefolgt worden sei, habe sein Vertreter beantragt, dieses ihm zuzusenden. Danach hätte er die angekündigten Beweismittel vorgelegt. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, innerhalb der Einvernahme zu den Länderberichten Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Frist sei ihm nicht eingeräumt worden. Aufgrund der spontanen Einvernahme sei es ihm nicht möglich gewesen, sich vorzubereiten und Fragen nach "den genauen Zeitabläufen" immer ausreichend zu beantworten. Da dem Beschwerdeführer auch nicht die geforderte Frist für die Vorlage der Beweismittel eingeräumt worden sei, habe er keine Gelegenheit gehabt, diese vor der Erlassung des Bescheides vorzulegen. Daher beantrage er, die Entscheidung aufzuheben und die Neudurchführung der Einvernahme im Beisein seines Vertreters anzuordnen sowie die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen. Abgesehen von der Beschuldigung, das erwähnte Mädchen ermordet zu haben, dazu lege der Beschwerdeführer eine polizeiliche Bestätigung vom 18. Oktober 2011 vor, gelte auch das intime Verhältnis mit einer Frau außerhalb der Ehe in Afghanistan als schweres Verbrechen, das gemäß der Scharia mit der Todesstrafe durch Steinigung für beide Teile bedroht sei. Diese Strafe werde auch von den Behörden akzeptiert, sodass der Beschwerdeführer auch keinen staatlichen Schutz vor dieser Bedrohung habe. Diesbezüglich verweise er auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu einer Anfrage vom 22. April 2010, GZ: A 7223 sowie einen im "Spiegel-Online" erschienenen, der Beschwerde beigelegten Artikel über die Hinrichtung eines Liebespaares vom 14. April 2009. Berichtsmaterial zum Thema Blutrache, verbotene Liebesbeziehung und unerlaubte Eheschließung sei nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen worden. Eine Anfrage an die Staatendokumentation sei ebenfalls unterlassen worden. Der Beschwerdeführer beantrage, "der AGH möge ein entsprechendes Beweisverfahren führen". Zudem beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde waren mehrere per Fax übermittelte Kopien von Dokumenten unbekannten Inhalts sowie auf Englisch verfasste Computer- und Englischzertifikate beigelegt.
9. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs für Asylwerber/innen.
10. In Ergänzung hierzu übermittelte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. und 25. September 2013 eine Kursbestätigung über die Vorbereitung zum Hauptschulabschluss sowie ein Empfehlungsschreiben vom Verein MAIZ -Bildung..
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129cDer Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c
Abs. 1 B-VG i.d.gF.; vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Absatz eins, B-VG i.d.gF.; vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
2.2 Das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid im Ergebnis an, dass der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2012 und vor allem vom 19. September 2012 habe geklärt werden können. Der Beschwerdeführer knüpfe hingegen an die Vorlage von Beweismitteln Bedingungen, "auf welche die Behörde nicht weiter einzugehen hat". Etwaige Ausfolgungen von Niederschriften erfolgten auch lediglich im Zuge von Akteneinsichten. Die Vorgangsweise im gegenständlichen Verfahren zeige "überdeutlich den offensichtlich gängigen Asylmissbrauch durch Erlernen von Konstrukten vor Einvernahmen zur betrügerischen Erlangung von Asyl in Österreich. Die Behörde komme daher zum "deutlichen Entschluss", dass eine reale Verfolgung für den Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer Beweismittel zu seinem Fluchtvorbringen behauptet hat und diese auch vorlegen wollte. Das Bundesasylamt hätte ihm aufgrund des Prinzips der materiellen Wahrheit und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes Gelegenheit geben müssen, diese auch vorzulegen. Ohne Berücksichtigung dieser Beweismittel ist der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelt.
Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 19. September 2012 Beweismittel, die sein Fluchtvorbringen belegen könnten, genannt. Unzweifelhaft ist auch, dass er ursprünglich diese Beweismittel bei seiner geplanten Einvernahme am 21. September 2012 vorlegen wollte. Da er jedoch bereits am 19. September 2012 unangekündigt und überraschend einvernommen wurde, obwohl laut Ladungsbescheid die Einvernahme zwei Tage später stattfinden hätte sollen, ist ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er diese am 19. September 2012 nicht bei sich hatte. Eine absichtliche Vorenthaltung von Beweismitteln, wie im Bescheid (Verwaltungsakt S 168 unten) ausgeführt, ist daher nicht anzunehmen. Die Setzung einer Frist, diese Beweismittel am gleichen Tag vorzulegen, ist (auch unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung) willkürlich gewesen, weil der Beschwerdeführer erst für den 21. September 2012 mit Bescheid zur Einvernahme geladen war. Zudem ergibt sich diese Frist nicht aus dem Einvernahmeprotokoll sondern nur aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes. Im Einvernahmeprotokoll ist lediglich zu lesen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, diese der Behörde noch am gleichen Tag vorzulegen (Verwaltungsakt S 87).
Der Antrag seines nunmehrigen Vertreters, die Beweismittel innerhalb einer Frist von einer Woche vorzulegen, nachdem ihm das Einvernahmeprotokoll vom 19. September 2012 übersandt werden würde, (welches dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme nicht ausgefolgt worden war) entspricht, entgegen der irrigen Ansicht des Bundesasylamtes, wonach etwaige Ausfolgungen von Niederschriften auch lediglich im Zuge von Akteneinsichten erfolgten, dem AVG. Denn gemäß § 14 Abs. 6 AVG ist den beigezogenen Personen auf deren Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen. Somit handelt es sich bei der begehrten Zustellung der Niederschrift um einen durch das AVG vermittelten Rechtsanspruch des Beschwerdeführers und nicht um eine Bedingung, auf die das Bundesasylamt "nicht weiter einzugehen" habe. Zudem ist diese vom Vertreter des Beschwerdeführers beabsichtigte Vorgangsweise auch verfahrensökonomisch sinnvoll. Denn bei Kenntnis des Einvernahmeprotokolls hätte sein Vertreter gleichzeitig mit der Vorlage der gegenständlichen Beweismittel die Gelegenheit gehabt, eine Stellungnahme abzugeben oder Länderberichte in das Verfahren einzuführen. Somit hätte er alle notwendigen Verfahrensschritte gleichzeitig setzen können, was tatsächlich der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensökonomie dient.Der Antrag seines nunmehrigen Vertreters, die Beweismittel innerhalb einer Frist von einer Woche vorzulegen, nachdem ihm das Einvernahmeprotokoll vom 19. September 2012 übersandt werden würde, (welches dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme nicht ausgefolgt worden war) entspricht, entgegen der irrigen Ansicht des Bundesasylamtes, wonach etwaige Ausfolgungen von Niederschriften auch lediglich im Zuge von Akteneinsichten erfolgten, dem AVG. Denn gemäß Paragraph 14, Absatz 6, AVG ist den beigezogenen Personen auf deren Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen. Somit handelt es sich bei der begehrten Zustellung der Niederschrift um einen durch das AVG vermittelten Rechtsanspruch des Beschwerdeführers und nicht um eine Bedingung, auf die das Bundesasylamt "nicht weiter einzugehen" habe. Zudem ist diese vom Vertreter des Beschwerdeführers beabsichtigte Vorgangsweise auch verfahrensökonomisch sinnvoll. Denn bei Kenntnis des Einvernahmeprotokolls hätte sein Vertreter gleichzeitig mit der Vorlage der gegenständlichen Beweismittel die Gelegenheit gehabt, eine Stellungnahme abzugeben oder Länderberichte in das Verfahren einzuführen. Somit hätte er alle notwendigen Verfahrensschritte gleichzeitig setzen können, was tatsächlich der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensökonomie dient.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes auch ein zweites Mal die Rechtslage verkannt hat, indem er den Beschwerdeführer, entgegen dem Ladungsbescheid, bereits am 19. September 2012 einvernommen hat. Denn gemäß § 19 Abs. 5 AsylG 2005 darf ein Asylwerber in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt [...] erscheinen. Da der Beschwerdeführer laut Aktenlage bereits ab dem 17. September 2012, für das Bundesasylamt erkennbar, mit einer Vertrauensperson in Kontakt gestanden war und unmittelbar vor der unangekündigten und überraschenden Einvernahme am 19. September 2012 seinen Unmut über diese Vorgangsweise geäußert hat, hat der Einvernahmeleiter auch dieses subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt. Das Argument der Verfahrensbeschleunigung - hier um lediglich zwei Tage - ist bei einem bereits mit Ladungsbescheid für einen anderen Tag festgelegten Einvernahmetermin prinzipiell nicht dazu geeignet, dieses subjektive Recht auszuhebeln. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass die Vorbereitung des Beschwerdeführers auf seine Einvernahme im Rahmen der Waffengleichheit gegenüber der Behörde in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu sehen ist. Daher sind die Ausführungen im Bescheid verfehlt und auch unbelegt, wonach die geplante Vorbereitung des Beschwerdeführers auf seine Einvernahme dem Erlernen von Konstrukten vor Einvernahmen zur betrügerischen Erlangung von Asyl in Österreich diene.Ergänzend ist festzuhalten, dass der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes auch ein zweites Mal die Rechtslage verkannt hat, indem er den Beschwerdeführer, entgegen dem Ladungsbescheid, bereits am 19. September 2012 einvernommen hat. Denn gemäß Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005 darf ein Asylwerber in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt [...] erscheinen. Da der Beschwerdeführer laut Aktenlage bereits ab dem 17. September 2012, für das Bundesasylamt erkennbar, mit einer Vertrauensperson in Kontakt gestanden war und unmittelbar vor der unangekündigten und überraschenden Einvernahme am 19. September 2012 seinen Unmut über diese Vorgangsweise geäußert hat, hat der Einvernahmeleiter auch dieses subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt. Das Argument der Verfahrensbeschleunigung - hier um lediglich zwei Tage - ist bei einem bereits mit Ladungsbescheid für einen anderen Tag festgelegten Einvernahmetermin prinzipiell nicht dazu geeignet, dieses subjektive Recht auszuhebeln. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass die Vorbereitung des Beschwerdeführers auf seine Einvernahme im Rahmen der Waffengleichheit gegenüber der Behörde in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu sehen ist. Daher sind die Ausführungen im Bescheid verfehlt und auch unbelegt, wonach die geplante Vorbereitung des Beschwerdeführers auf seine Einvernahme dem Erlernen von Konstrukten vor Einvernahmen zur betrügerischen Erlangung von Asyl in Österreich diene.
Wie oben bereits ausgeführt, war das Verlangen des Vertreters des Beschwerdeführers, ihm die Niederschrift zuzustellen, berechtigt, und hätte den mit der unangekündigten Einvernahme am 19. September 2012, welche unter Ausschluss einer Vertrauensperson oder eines Vertreters erfolgt war, begangenen Verfahrensmangel ausgleichen können,denn der Vertreter hätte eine Stellungnahme abgeben können. Diese Verfahrensmängel hat das Bundesasylamt nicht mehr korrigiert und zwei Tage nach der Einvernahme den gegenständlichen Bescheid erlassen.
Somit hat das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt.
Um die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass eine reale Verfolgung für den Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe, nachvollziehbar begründen zu können, müsste es die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen übersetzen lassen und einer Beweiswürdigung unterziehen. Zudem ist auch eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers, sollte er tatsächlich eine außereheliche Beziehung geführt haben, zu untersuchen. In weiterer Folge sind die erlangten Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs in einer mündlichen Einvernahme, unter diesmaliger Beachtung des § 19 Abs. 5 AsylG 2005, zu erörtern.Um die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass eine reale Verfolgung für den Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe, nachvollziehbar begründen zu können, müsste es die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen übersetzen lassen und einer Beweiswürdigung unterziehen. Zudem ist auch eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers, sollte er tatsächlich eine außereheliche Beziehung geführt haben, zu untersuchen. In weiterer Folge sind die erlangten Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs in einer mündlichen Einvernahme, unter diesmaliger Beachtung des Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005, zu erörtern.
2.3. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).2.3. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall - dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung tragend - das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall - dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung tragend - das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt § 67d3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d
AVG.
Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,
U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u. a.m.).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerhandlungspflichtZuletzt aktualisiert am
03.12.2013